Brüssel, den 8.4.2016

COM(2016) 206 final

2013/0119(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012


2013/0119 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013) 228 final – 2013/0119 COD 1 )

24.4.2013

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (INT/700 – CES4005-2013):

11.7.2013

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

4.2.2014

Festlegung des Standpunkts des Rates:

11.3.2016

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Ziel des Vorschlags über öffentliche Urkunden ist die Verringerung des Verwaltungs- und Zeitaufwands für Bürger und Unternehmen, wenn diese eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunde vorlegen müssen. Der Vorschlag bezieht sich nicht auf öffentliche Urkunden, die von Behörden von Drittländern ausgestellt wurden (auch wenn solche Urkunden von den Behörden eines Mitgliedstaats bereits als echt akzeptiert wurden).

Gemäß dem Vorschlag müssen in einem Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunden für bestimmte Angelegenheiten (z. B. Geburt, Eheschließung oder Vertretungsbefugnis) in anderen Mitgliedstaaten auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) als echt anerkannt werden. Ferner soll die Verpflichtung abgeschafft werden, in allen Fällen beglaubigte Kopien und Übersetzungen von öffentlichen Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten vorzulegen. Durch die Einführung eines auf das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) gestützten Systems für die Verwaltungszusammenarbeit, über das die Mitgliedstaaten bei Zweifeln an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde miteinander kommunizieren können, wird die Betrugsbekämpfung erleichtert. Mit dem Vorschlag werden eigenständige mehrsprachige EU-Formulare für die Verwendung in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeführt, damit keine Übersetzungen erforderlich sind. Die Anerkennung des Inhalts öffentlicher Urkunden, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, ist nicht Gegenstand des Vorschlags.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der Rat übernimmt in seinem Standpunkt das Hauptziel des Kommissionsvorschlags: die Verringerung des Verwaltungs- und Zeitaufwands für Bürgerinnen und Bürger, wodurch der Verkehr bestimmter öffentlicher Urkunden vereinfacht wird. Gleichwohl hat der Rat den Kommissionsvorschlag etwas geändert.

Dies betrifft unter anderem die von der Verordnung abgedeckten Bereiche: Der Text des Rates gilt für öffentliche Urkunden, die für Bürgerinnen und Bürger ausgestellt werden (insbesondere Personenstandsurkunden), nicht aber für solche, die Unternehmen betreffen. Im Einklang mit den Dreiergesprächen wird der Text des Rates aber Personenstandsurkunden in zusätzlichen Bereichen abdecken. Ferner enthält er eine überarbeitete Überprüfungsklausel für bestimmte öffentliche Urkunden, die Unternehmen wie auch Bürger betreffen. Nach dieser Klausel soll vor dem Zeitpunkt, zu dem eine allgemeine Überprüfung der Verordnung erfolgen soll, geprüft werden, ob diese zusätzlichen Bereiche in die Verordnung aufgenommen werden sollen.

Im Text des Rates wurden aus den eigenständigen mehrsprachigen Formularen Übersetzungshilfen, die der öffentlichen Urkunde beigefügt werden sollen. Gleichwohl sieht der Ratstext im Einklang mit den Dreiergesprächen die Einführung von sieben zusätzlichen Formularen vor, um zu vermeiden, dass in weiteren Bereichen Übersetzungen erforderlich werden.

Nach dem Text des Rates darf der Mitgliedstaat, in dem eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, auch deren beglaubigte Übersetzung in Sprachen, die nicht von jedem Mitgliedstaat ausdrücklich akzeptiert wurden, verlangen. Im Einklang mit den Dreiergesprächen wird jedoch präzisiert, dass die Anforderung einer Übersetzung nur in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn einer öffentlichen Urkunde ein mehrsprachiges Formular beigefügt ist.

Selbst wenn die Behörden eines Mitgliedstaats nicht mehr fordern können, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunde mit einer Apostille versehen wird, können die Bürgerinnen und Bürger dies dem Ratstext zufolge weiterhin verlangen. Gleichwohl sieht der Ratstext im Einklang mit den Dreiergesprächen vor, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Bürgerinnen und Bürger über den Inhalt der Verordnung sowohl über individuelle Kontakte als auch über internetgestützte Informationsportale informieren müssen.

Trotz der vom Rat vorgenommenen Änderungen bleiben die wesentliche Grundsätze des Kommissionsvorschlags erhalten: die Abschaffung der obligatorischen Apostille, die Vereinfachung von Formalitäten bezüglich der Übersetzungen und beglaubigten Kopien sowie der Einsatz des IMI als System für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung. Zusätzlich zu den Änderungen, die gemäß den in den Dreiergesprächen getroffenen Vereinbarungen zwischen Rat und Parlament vorgenommen wurden, wurde auch der Titel der vorgeschlagenen Verordnung angepasst.

Nach den informellen Dreiergesprächen vom 15. Juli 2015, 17. September 2015, 28. September 2015, 6. Oktober 2015 und 13. Oktober 2015 erzielten das Parlament und der Rat eine vorläufige politische Einigung über den Text.

Der Rat bestätigte die politische Einigung am 3. Dezember 2015 und legte am 11. März 2016 seinen Standpunkt in erster Lesung fest.

4.Schlussfolgerung

Da während der informellen Dreiergespräche alle Änderungen des Kommissionsvorschlags erörtert wurden, kann die Kommission den Änderungen zustimmen, die vom Rat in seinem Standpunkt in erster Lesung festgelegt wurden.

(1) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.