Brüssel, den 16.3.2016

COM(2016) 149 final

2016/0081(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union
in dem
x001e
durch das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde
zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten
x001e
Gemischten Ausschuss
im Hinblick auf
die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zur Verwaltung des Abkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Das Abkommen begründet auf Basis von Gegenseitigkeit rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten, um die Verfahren für die Erteilung von Visa für Bürger der Republik Cabo Verde und für EU-Bürger zu vereinfachen. Mit Artikel 10 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit betraut wurde, die Durchführung des Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss ist nach Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens verpflichtet, seine Geschäftsordnung festzulegen.

Die festzulegende Geschäftsordnung ist nicht Teil des Abkommens.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Geschäftsordnung, die entsprechend diesem Vorschlag auf der Grundlage der dem Vertreter der Kommission im Gemischten Ausschuss erteilten Ermächtigung festgelegt wird, regelt die Arbeit des Gemischten Ausschusses und hilft bei der Vorbereitung und Organisation seiner Treffen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN VON INTERESSENSTRÄGERN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Geschäftsordnung, die diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Anhang beigefügt ist, ist das Ergebnis der Konsultation mit zuständigen Behörden in Cabo Verde im Juni 2015. Die Mitgliedstaaten wurden im schriftlichen Verfahren konsultiert, das am 23.10.2015 endete.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.    

2016/0081 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union
in dem
durch das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde

zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt

für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten
Gemischten Ausschuss
im Hinblick auf

die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zur Verwaltung des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Mit Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union („Abkommen“) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Nach Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(2)    Die Geschäftsordnung ist für die Organisation der Arbeit des Gemischten Ausschusses notwendig, der mit der Verwaltung des Abkommens und der Überwachung seiner Durchführung betraut ist.

(3)    Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für die Verwaltung des Abkommens festzulegen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung für die Verwaltung dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident


Brüssel, den 16.3.2016

COM(2016) 149 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem - durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten - Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zur Verwaltung des Abkommen zu vertreten ist


ENTWURF

BESCHLUSS NR. … DES GEMISCHTEN VISAERLEICHTERUNGSAUSSCHUSSES,
EINGESETZT DURCH

DAS ABKOMMEN ZWISCHEN

DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CABO VERDE

ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER

DER REPUBLIK CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION,

vom ......

im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (nachfolgend „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten ist,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für die Verwaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union ist im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu…

Für die Europäische Union                Für die Republik Cabo Verde


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG

DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR DIE VERWALTUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CABO VERDE

ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER

DER REPUBLIK CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Visaerleichterungssauschuss wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Cabo Verde gemeinsam geführt.

Artikel 2

Aufgaben des Gemischten Ausschusses

(1)    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens hat der Gemischte Visaerleichterungsausschuss insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b)    Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c)    Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

(2)    Der Gemischte Visaerleichterungsausschuss kann Empfehlungen mit Leitlinien oder „bewährten Verfahren“ zur Unterstützung der Durchführung des Abkommens vereinbaren.

Artikel 3

Sitzungen

(1)    Der Gemischte Visaerleichterungsausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag der Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.

(2)    Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus.

(3)    Die Sitzungen des Gemischten Visaerleichterungsausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.

(4)    Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig – nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung – aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist.

(5)    Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, sorgt für die praktische Organisation.

Artikel 4

Delegationen

Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sieben Tage vor der Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)    Die beiden Vorsitzenden erstellen für jede Sitzung spätestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

(2)    Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei vor der Sitzung jederzeit weitere Punkte auf die vorläufige Tagesordnung setzen. Die Aufnahme weiterer Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist schriftlich zu beantragen; den Anträgen wird nach Möglichkeit stattgegeben.

(3)    Die endgültige Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung angenommen. Für die Aufnahme eines Punkts, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich; diese wird nach Möglichkeit erteilt.

Artikel 6

Sitzungsprotokoll

(1)    Der Vorsitzende, der die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Sitzungsprotokolls an.

(2)    In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)    die dem Gemischten Visaerleichterungsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)    die Erklärungen, die von einer Vertragspartei zu Protokoll gegeben worden sind, und

c)    Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.

(3)    Im Protokoll sind auch die Mitglieder der jeweiligen Delegationen unter Angabe der von ihnen vertretenen Ministerien, Stellen oder Einrichtungen aufgeführt.

(4)    Das Protokoll wird vom Gemischten Visaerleichterungsausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.

Artikel 7

Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Visaerleichterungsausschusses

(1)    Der Gemischte Visaerleichterungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zustimmung beider Vertragsparteien.

(2)    Die Beschlüsse des Gemischten Visaerleichterungsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer und einer Bezeichnung ihres Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss wirksam wird. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Gemischten Visaerleichterungsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(3)    Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfehlungen des Gemischten Visaerleichterungsausschusses entsprechend.

Artikel 8

Ausgaben

(1)    Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Visaerteilungsausschusses entstehen, darunter die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.

(2)    Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden in der Regel von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 9

Verwaltungsverfahren

(1)    Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemischten Visaerleichterungsausschusses nicht öffentlich.

(2)    Die Protokolle und sonstigen Unterlagen des Gemischten Visaerleichterungsausschusses werden vertraulich behandelt.

(3)    Die beiden Vorsitzenden können einvernehmlich Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten sind, einladen, die sodann denselben Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

(4)    Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichten.

Für die Europäische Union    Für die Republik Cabo Verde


DER GESCHÄFTSORDNUNG BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR VERWALTUNG

DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EU UND CABO VERDE

ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN

KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER REPUBLIK CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION 

Um die kontinuierliche, harmonisierte und sachgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten, unterhalten die Republik Cabo Verde, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte, um dringende Fragen zu behandeln. Auf der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses wird über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte Bericht erstattet.