EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.2.2016
COM(2016) 90 final
2016/0054(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
BEGRÜNDUNG
Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“).
Gemäß der Beitrittsakte hat sich Kroatien verpflichtet, durch Abschluss eines Protokolls allen internationalen Übereinkommen beizutreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 11. Oktober 2004 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Mit seinem Beschluss vom 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittländern Verhandlungen über den Abschluss der entsprechenden Protokolle aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Republik Tadschikistan wurden mit der Paraphierung des Protokolls erfolgreich abgeschlossen.
Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die EU zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in kroatischer Sprache verpflichtet.
Die Kommission erachtet das Ergebnis der Verhandlungen als zufriedenstellend und ersucht den Rat, die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu genehmigen.
2016/0054 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird dem Beitritt der Republik Kroatien zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und den betreffenden Drittländern geschlossen wird.
(2)Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Republik Tadschikistan wurden mit der Paraphierung des Protokolls erfolgreich abgeschlossen.
(3)Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung – im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.2.2016
COM(2016) 90 final
ANHANG
zum
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
PROTOKOLL
ZUM PARTNERSCHAFTS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS
UND DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN ANDERERSEITS
ANLÄSSLICH DES BEITRITTS
DER REPUBLIK KROATIEN
ZUR EUROPÄISCHEN UNION
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragspartien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
einerseits
UND
DIE REPUBLIK TADSCHIKISTAN
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, im Folgenden „Abkommen“, am 11. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dem Beitritt dieses Landes zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt wird,
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Die Republik Kroatien tritt dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits bei. Die Republik Kroatien nimmt das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen, sonstigen Erklärungen und Briefwechsel, die der am selben Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur Kenntnis.
ARTIKEL 2
Zu gegebener Zeit nach der Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die kroatische Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassung des Abkommens.
ARTIKEL 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
ARTIKEL 4
1.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren internen Vorschriften genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
ARTIKEL 5
Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu … am …
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION, DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN
FÜR DIE REPUBLIK TADSCHIKISTAN