EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2016
JOIN(2016) 34 final
2016/0217(NLE)
Gemeinsamer Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2016
JOIN(2016) 34 final
2016/0217(NLE)
Gemeinsamer Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Hintergrund
Zwischen der Europäischen Union (EU) und den Ländern Lateinamerikas und der Karibik (LAK) bestehen seit der Gründung einer strategischen Partnerschaft auf dem ersten biregionalen Gipfeltreffen ihrer Staats- und Regierungschefs in Rio de Janeiro im Jahr 1999 besondere Beziehungen. Wichtigster LAK-Gesprächspartner der EU war von 1999 bis 2012 die „Rio-Gruppe“. Seit 2012 ist die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) gemäß Beschluss ihrer Mitglieder anstelle der Rio-Gruppe Gesprächspartner der EU im Zusammenhang mit den Gipfeltreffen und der strategischen Partnerschaft zwischen beiden Regionen.
Seit 1999 kooperieren die beiden Regionen, um gemeinsame Interessen und Werte zu fördern. Dieses Ziel wurde auch auf den Gipfeltreffen in Madrid (2002), Guadalajara (2004), Wien (2006), Lima (2008), Madrid (2010), Santiago de Chile (2013) und Brüssel (2015) bekräftigt. Auf den Gipfeltreffen gelang es, den politischen Dialog kontinuierlich zu intensivieren und Fortschritte bei der gemeinsamen Behandlung einer großen Bandbreite von Themen zu erzielen, darunter Klimawandel, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter, Bildung und Kultur sowie Wissenschaft und Technologie.
Ziele der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung und Kohärenz mit der Politik in einschlägigen Bereichen
Auf dem fünften EU-LAK-Gipfeltreffen (Lima, 2008) beschlossen die Führungsspitzen beider Regionen, die Errichtung einer biregionalen Stiftung in Erwägung zu ziehen, die die Debatte darüber fördert, welchen gemeinsamen Strategien und Maßnahmen die Partnerschaft gestärkt und ihr Bekanntheitsgrad erhöht werden kann. Auf dem sechsten Gipfeltreffen (Madrid, 2010) beschlossen die Staats- und Regierungschefs die Errichtung einer EU-LAK-Stiftung mit den folgenden Zielen:
Beitrag zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der CELAC durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure,
Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses beider Regionen und
Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der Regionen und des Bekanntheitsgrads der Partnerschaft selbst.
Dieser Beschluss steht im Zusammenhang mit den bestehenden Stiftungen der EU zur Förderung der Beziehungen der EU zu Asien (Asien-Europa-Stiftung – ASEF) und zum Mittelmeerraum (Anna-Lindh-Stiftung für den Dialog zwischen den Kulturen). Die EU-LAK-Stiftung wurde als Instrument konzipiert, um die biregionalen Beziehungen zwischen der EU und der LAK-Region im Einklang mit den Prioritäten und Strategien zu stärken, die in einschlägigen Gipfelerklärungen und Kommissionmitteilungen wie „Eine verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika“ (2005) 1 und „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ (2009) 2 dargelegt sind. Sowohl das Europäische Parlament (April 2006) als auch die Parlamentarische Versammlung Europa-Lateinamerika (Dezember 2007) befürworteten in Entschließungen die Errichtung der Stiftung.
Die EU-LAK-Stiftung wurde 2011 in Hamburg als deutsche Stiftung des bürgerlichen Rechts in Erwartung des etwaigen Abschlusses eines internationalen Übereinkommens über ihre Errichtung als internationale Organisation gegründet. Sie erhielt folgenden Auftrag:
Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maßnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der auf den EU-CELAC-Gipfeltreffen ermittelten Prioritäten,
Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Umsetzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung und Studien und
Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglichkeiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen und anderen an den biregionalen Beziehungen beteiligten oder möglicherweise interessierten Akteuren.
Die Stiftung kann Initiativen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Regierungen von LAK-Staaten und EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und anderen EU-Organen und -Stellen sowie mit internationalen und regionalen Institutionen auf den Weg bringen. In den ersten vier Jahren ihres Bestehens hat die Stiftung in diesem Rahmen eine Reihe von Maßnahmen ergriffen.
Mit dem Beschluss 2012/493/EU ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den lateinamerikanischen und den karibischen Ländern als Mitgliedern. Die Verhandlungen begannen im Dezember 2012 und wurden aufseiten der EU vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) im Namen der Kommission geführt. Die Mitgliedstaaten wurden während des gesamten Verhandlungsprozesses im Rahmen der Sitzungen der Ratsgruppe „Lateinamerika und Karibik“ (COLAC) konsultiert. Das Europäische Parlament wurde regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet. Auf dem siebten EULAK- bzw. dem ersten EU-CELAC-Gipfeltreffen (Santiago de Chile, 2013) mahnten die Staats- und Regierungschefs einen baldigen Abschluss der Verhandlungen an, die pünktlich im Januar 2015 endeten.
Auf dem zweiten EU-CELAC-Gipfeltreffen (Brüssel, Juni 2015) begrüßten die Staats- und Regierungschefs die Paraphierung des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung und brachten ihren Wunsch nach seiner raschen Unterzeichnung und seinem baldigen Inkrafttreten zum Ausdruck. Die Hohe Vertreterin und die Kommission sind der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Richtlinien für die Aushandlung des Übereinkommens vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und das im Entwurf vorliegende Übereinkommen zur Unterschrift und zum Abschluss vorgelegt werden kann. Es ist das gemeinsame Ziel der CELAC und der EU, dass das Übereinkommen auf dem Treffen der Außenminister beider Regionen am 25./26. Oktober in der Dominikanischen Republik unterzeichnet werden kann. Dies wird der Höhepunkt eines zehnjährigen Prozesses sein, in dessen Verlauf die Führungsspitzen der 61 beteiligten Länder darauf hingearbeitet haben, die EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation zu errichten und zu konsolidieren, die dazu beitragen kann, die Partnerschaft zu stärken, das gegenseitige Verständnis zu verbessern und den Bekanntheitsgrad der Partnerschaft zu erhöhen.
Gegenstand dieses Vorschlags
Der vorliegende gemeinsame Vorschlag betrifft das Rechtsinstrument, mit dem die Ermächtigung zum Abschluss des Übereinkommens im Namen der EU erteilt wird. Die Errichtung der Stiftung als internationale Organisation wird ihre Möglichkeiten, von ihren Mitgliedsländern Finanzmittel zu erhalten, verbessern, denn viele von ihnen können keine finanziellen Beiträge leisten, solange es sich um eine Stiftung deutschen bürgerlichen Rechts handelt. Durch den Erwerb des Status einer internationalen Organisation wird die Stiftung auch in der Lage sein, bestimmte Kosten zu senken, in den Genuss von Vorrechten und Befreiungen nach dem Völkerrecht kommen und ihre finanziellen und personellen Ressourcen besser nutzen können. Dies wiederum wird die Fortführung und Weiterentwicklung ihrer Unterstützungstätigkeit für die Partnerschaft ermöglichen.
2. RECHTSGRUNDLAGE
Der gemeinsame Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des Übereinkommens.
Die Wahl der Rechtsgrundlage für den Abschluss des Übereinkommens muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören.
Das Ziel des Übereinkommens ist die Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht. Die Stiftung wird zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der CELAC beitragen, das gegenseitige Verständnis fördern und die gegenseitige Wahrnehmung der Regionen verbessern. Die Stiftung kann als Instrument der gemeinsamen Außenpolitik der EU angesehen werden, da ihre Tätigkeit zur Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten gegenüber der Region Lateinamerika/Karibik beiträgt und die EU damit in die Lage versetzt, ihren Interessen und Werten in der Partnerschaft zwischen den beiden Regionen Geltung zu verschaffen. Bestimmte Aktivitäten der Stiftung tragen zum politischen Dialog zwischen der EU und der CELAC in Bereichen wie Weltordnungspolitik und Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit bei. Beispiele für bisherige einschlägige Aktivitäten der Stiftung sind Studien und Seminare über die strategische Partnerschaft selbst und über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der LAK-Region als Partner auf der Weltbühne (z. B. die Studien „The EU and CELAC: Reinvigorating a strategic partnership“ und „Summit Diplomacy: Challenges and opportunities of the new regionalisms“, eine Podiumsdiskussion unter dem Motto „The EU and LAC: Powers in a Multipolar World or partners in Global Governance?“ und das Seminar „China, Latin America and the Caribbean, and the European Union: A Triangular Relationship?“). Ähnliche Aktivitäten sind vorgesehen, wenn die Stiftung zu einer internationalen Organisation geworden ist. In diesem Sinne werden mit dem Übereinkommen GASP-bezogene Ziele verfolgt.
Die Stiftung wird auch eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und der LAK-Region durch Förderung des interkulturellen Austausches ermöglichen, indem vor allem die Beteiligung und Beiträge der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure erleichtert und gefördert werden. Da einige der LAK-Mitgliedsländer bereits keine Entwicklungshilfe mehr erhalten, während andere die Voraussetzungen hierfür noch erfüllen, wird die Stiftung
den Politikdialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der CELAC unter Einbeziehung einiger oder aller LAK-Länder in Schlüsselbereichen von gemeinsamem Interesse unterstützen, wie Forschung, nachhaltige Entwicklung, Klimawandel, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wachstum sowie Gleichstellung der Geschlechter,
Analyse- und Forschungsarbeiten zu Themen von Interesse für die Partnerschaft durchführen oder unterstützen und
biregionale Netzwerke aufbauen und unterstützen und den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen ihnen fördern.
In Anbetracht des Ziels und Inhalts des Übereinkommens fällt es in den Anwendungsbereich des Artikels 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die verfahrensrechtliche Grundlage für den Abschluss des Übereinkommens ist Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV.
3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Abschluss des Übereinkommens wird keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt haben, da es die EU oder andere Unterzeichner nicht verpflichtet, finanzielle Beiträge zur Stiftung zu leisten. Diese sind freiwillig. Als Gastland, das Vorrechte und Befreiungen auf der Grundlage eines Sitzabkommens gewährt, stellt Deutschland (auf eigene Kosten) angemessen ausgestattete, für die Nutzung durch die Stiftung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet deren Instandhaltung und Sicherheit sowie die Gebäudeversorgung.
Die Kommission hat seit Errichtung der Stiftung nach deutschem bürgerlichem Recht im Jahr 2011 finanzielle Beiträge geleistet und erst kürzlich (im Rahmen des Partnerschaftsinstruments) einen Betrag von 3 Mio. EUR für zwei Jahre ab Oktober 2015 zur Verfügung gestellt. Einige LAK- und EU-Länder, einschließlich Deutschlands als Gastland, haben ein oder mehrere Male Finanzmittel beigesteuert. Andere können erst Beiträge leisten, wenn die Stiftung eine internationale Organisation ist. Daher wird der Abschluss und das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Verbesserung der finanziellen Tragfähigkeit der Stiftung beitragen.
2016/0217 (NLE)
Gemeinsamer Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß dem Beschluss [XXX] des Rates vom 3 wurde das Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung am – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – unterzeichnet.
(2)Mit dem Übereinkommen wird die EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht gegründet.
(3)Das Übereinkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.
(4)Bei einem Tätigwerden im Rahmen der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung stimmen die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Standpunkte im Einklang mit den Verträgen und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ab –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die in Artikel 24 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Übereinkommen ausdrückt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft 4 .
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2016
JOIN(2016) 34 final
ANHANG
des
Gemeinsamen Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung
Übereinkommen zur Errichtung
der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
und
ANTIGUA UND BARBUDA,
DIE ARGENTINISCHE REPUBLIK,
DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS,
BARBADOS,
BELIZE,
DER PLURINATIONALE STAAT BOLIVIEN,
DIE FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN,
DIE REPUBLIK CHILE,
DIE REPUBLIK KOLUMBIEN,
DIE REPUBLIK COSTA RICA,
DIE REPUBLIK KUBA,
DAS COMMONWEALTH DOMINICA
DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ECUADOR,
DIE REPUBLIK EL SALVADOR,
GRENADA,
DIE REPUBLIK GUATEMALA,
DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA
DIE REPUBLIK HAITI,
DIE REPUBLIK HONDURAS,
JAMAIKA,
DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN,
DIE REPUBLIK NICARAGUA,
DIE REPUBLIK PANAMA,
DIE REPUBLIK PARAGUAY,
DIE REPUBLIK PERU,
DIE FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS,
ST. LUCIA,
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN,
DIE REPUBLIK SURINAME,
DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,
DIE REPUBLIK ÖSTLICH DES URUGUAY,
DIE BOLIVARISCHE REPUBLIK VENEZUELA,
im Folgenden „Vertragsparteien“ —
UNTER HINWEIS auf die Strategische Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik (LAK) und der Europäischen Union (EU), die im Juni 1999 im Rahmen des ersten EU-LAK-Gipfeltreffens in Rio de Janeiro begründet wurde,
EINGEDENK der Initiative, die die Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik und der Europäischen Union auf dem fünften EU-LAK-Gipfeltreffen in Lima, Republik Peru, am 16. Mai 2008 angenommen haben,
UNTER HINWEIS auf den Beschluss, die EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation zu errichten, den die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und Lateinamerikas und der Karibik, der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission auf dem sechsten EU-LAK-Gipfeltreffen in Madrid, Spanien, am 18. Mai 2010 angenommen haben,
UNTER HINWEIS auf die Errichtung einer vorläufigen Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, die ihre Tätigkeit einstellen und aufgelöst werden wird, wenn das internationale Übereinkommen zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung in Kraft tritt,
IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit der Gründung einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation nach dem Völkerrecht durch ein „Internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung auf der Grundlage des auf einem Ministertreffen am Rande des sechsten EU-LAK-Gipfels in Madrid angenommenen Mandats“ als Beitrag zur Stärkung der bestehenden Bindungen zwischen den lateinamerikanischen und den karibischen Staaten, der EU und den EU-Mitgliedstaaten –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Durch dieses Übereinkommen wird die internationale EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“ oder „EU-LAK-Stiftung“) errichtet.
(2) In diesem Übereinkommen sind die Ziele der Stiftung und die allgemeinen Vorschriften und Leitlinien für ihre Tätigkeit, Struktur und Arbeitsweise festgelegt.
Artikel 2
Art und Sitz
(1) Die EU-LAK-Stiftung ist eine nach dem Völkerrecht gegründete zwischenstaatliche internationale Organisation. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der biregionalen Partnerschaft zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC).
(2) Die EU-LAK-Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 3
Mitglieder der Stiftung
(1) Nachdem die lateinamerikanischen und die karibischen Staaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausgedrückt haben, treten sie nach ihren internen rechtlichen Verfahren der EU-LAK-Stiftung als einzige Mitglieder bei.
(2) Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Beteiligung offen.
Artikel 4
Rechtspersönlichkeit
(1) Die EU-LAK-Stiftung hat internationale Rechtspersönlichkeit und die erforderliche Rechtsfähigkeit, die sie für die Erfüllung ihrer Ziele und die Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder im Einklang mit dem vor Ort jeweils geltenden Recht benötigt.
(2) Die Stiftung besitzt außerdem die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht zu klagen.
Artikel 5
Ziele der Stiftung
(1) Die EU-LAK-Stiftung zielt auf Folgendes ab:
a) Beitrag zur Stärkung der biregionalen Partnerschaft zwischen der CELAC und der EU, unter anderem durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure,
b) Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses der beiden Regionen und
c) Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der beiden Regionen und des Bekanntheitsgrads der biregionalen Partnerschaft.
(2) Insbesondere verfolgt die EU-LAK-Stiftung folgende Ziele:
a) Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maßnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der auf den CELAC-EU-Gipfeltreffen festgelegten Prioritäten,
b) Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Umsetzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung und Studien,
c) Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglichkeiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Akteuren.
Artikel 6
Kriterien für die Tätigkeit
(1) Damit die in Artikel 5 genannten Ziele verwirklicht werden können, gilt für die Tätigkeit der EU-LAK-Stiftung Folgendes:
a) Sie beruht auf den Prioritäten und Themen, die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen erörtert werden, wobei der Schwerpunkt auf dem ermittelten Bedarf im Hinblick auf die Förderung der biregionalen Beziehungen liegt.
b) Sie bezieht – soweit im Rahmen der Tätigkeit der Stiftung möglich – die Zivilgesellschaft und andere gesellschaftliche Akteure wie Hochschulen mit ein und trägt deren Beiträgen nach eigenem Ermessen Rechnung. Zu diesem Zweck kann jedes Mitglied geeignete Einrichtungen und Organisationen nennen, die den biregionalen Dialog auf nationaler Ebene stärken.
c) Sie bringt einen Mehrwert für bestehende Initiativen.
d) Sie sorgt für die Bekanntheit der Partnerschaft, insbesondere durch Maßnahmen mit Multiplikatorwirkung.
(2) Bei der Einleitung von Tätigkeiten oder der Teilnahme an Tätigkeiten geht die EU-LAK-Stiftung proaktiv, dynamisch und ergebnisorientiert vor.
Artikel 7
Tätigkeit der Stiftung
(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele führt die EU-LAK-Stiftung unter anderem die folgenden Tätigkeiten aus:
a) Förderung von Debatten durch Seminare, Konferenzen, Workshops, Reflexionsgruppen, Kurse, Ausstellungen, Veröffentlichungen, Vorträge, Schulungen, den Austausch von bewährten Methoden und Fachwissen,
b) Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit Themen, die auf den EU-CELAC-Gipfeltreffen erörtert wurden, und mit den Prioritäten der CELAC-EU-Treffen hoher Beamter,
c) Einleitung biregionaler Sensibilisierungsprogramme und -initiativen, einschließlich des Austauschs in als vorrangig ermittelten Bereichen,
d) Förderung von Studien über von beiden Regionen gewünschte Themen,
e) Erschließung und Angebot neuer Kontaktmöglichkeiten, insbesondere für Personen und Einrichtungen, die mit der biregionalen CELAC-EU-Partnerschaft noch nicht vertraut sind,
f) Schaffung einer Internet-Plattform und/oder Erstellung einer elektronischen Veröffentlichung.
(2) Die EU-LAK-Stiftung kann Initiativen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit den EU-Institutionen, mit internationalen und regionalen Institutionen, mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und mit EU-Mitgliedstaaten auf den Weg bringen.
Artikel 8
Struktur der Stiftung
Die EU-LAK-Stiftung hat
a) einen Gouverneursrat,
b) einen Präsidenten und
c) einen Exekutivdirektor.
Artikel 9
Gouverneursrat
(1) Der Gouverneursrat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der EU-LAK-Stiftung zusammen. Er tritt auf der Ebene hoher Beamter und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenminister anlässlich der CELAC-EU-Gipfeltreffen zusammen.
(2) Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) wird durch ihren amtierenden Vorsitz im Gouverneursrat vertreten; dies gilt unbeschadet der Beteiligung des betreffenden Landes in seiner Eigenschaft als Staat.
(3) Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) wird aufgefordert, einen Vertreter pro Region als Beobachter im Gouverneursrat zu benennen.
(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der EU wird aufgefordert, einen Vertreter der EU und einen Vertreter des karibischen Raums als Beobachter im Gouverneursrat zu benennen.
Artikel 10
Vorsitz des Gouverneursrates
Der Gouverneursrat hat zwei Vorsitzende: einen Vertreter der EU und einen Vertreter der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten.
Artikel 11
Befugnisse des Gouverneursrates
Der Gouverneursrat der EU-LAK-Stiftung hat folgende Befugnisse:
a) Ernennung des Präsidenten und des Exekutivdirektors der Stiftung,
b) Annahme der allgemeinen Leitlinien für die Arbeit der Stiftung, Festlegung der operativen Prioritäten und der Geschäftsordnung der Stiftung sowie Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht, insbesondere in Bezug auf die Außenfinanzierung,
c) Genehmigung des Abschlusses des Sitzabkommens sowie etwaiger sonstiger Vereinbarungen, die die Stiftung mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Vorrechte und Befreiungen schließt,
d) Annahme des Haushaltsplans und des Statuts der Bediensteten auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors,
e) Genehmigung von Änderungen der Organisationsstruktur der Stiftung auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors,
f) Annahme eines Mehrjahresarbeitsprogramms mit einem mehrjährigen Haushaltsvoranschlag (im Prinzip für vier Jahre) auf der Grundlage des vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs,
g) Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich der Projekte und Tätigkeiten für das kommende Jahr, auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und des Mehrjahresprogramms,
h) Annahme des jährlichen Haushaltsplans für das folgende Jahr,
i) Genehmigung der Kriterien für das Monitoring und die Rechnungsprüfung sowie für die Berichterstattung über die Projekte der Stiftung,
j) Annahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses der Stiftung für das Vorjahr,
k) Beratung und Handlungsempfehlungen für den Präsidenten und den Exekutivdirektor,
l) Vorlage von Vorschlägen zur Änderung dieses Übereinkommens an die Vertragsparteien,
m) Bewertung der Entwicklung der Tätigkeit der Stiftung und Einleitung von Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte des Exekutivdirektors,
n) Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Änderungen,
o) Abberufung des Präsidenten und/oder des Exekutivdirektors,
p) Genehmigung der Gründung von strategischen Partnerschaften,
q) Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen oder Rechtsinstrumenten, die nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe i ausgehandelt wurden.
Artikel 12
Tagungen des Gouverneursrates
(1) Der Gouverneursrat hält jährlich zwei ordentliche Tagungen ab. Sie finden zum gleichen Zeitpunkt wie die CELAC-EU-Treffen hoher Beamter statt.
(2) Der Gouverneursrat hält außerordentliche Tagungen auf Veranlassung eines Vorsitzenden oder des Exekutivdirektors oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder ab.
(3) Die Sekretariatsaufgaben werden für den Gouverneursrat unter der Aufsicht des Exekutivdirektors der Stiftung wahrgenommen.
Artikel 13
Beschlussfassung des Gouverneursrates
Der Gouverneursrat fasst seine Beschlüsse in Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus jeder Region. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.
Artikel 14
Präsident der Stiftung
(1) Der Gouverneursrat wählt den Präsidenten aus den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten aus. Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
(2) Der Präsident ist eine sowohl in Lateinamerika und der Karibik als auch in der EU bekannte und hochangesehene Persönlichkeit. Der Präsident übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat aber Anspruch auf die Erstattung aller notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Kosten.
(3) Das Amt des Präsidenten wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Präsident aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Exekutivdirektor aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.
(4) Der Präsident hat folgende Aufgaben:
a) Vertretung der Stiftung nach außen und Gewährleistung einer sichtbaren und repräsentativen Rolle durch hochrangige Kontakte mit Behörden der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten sowie der EU und der EU-Mitgliedstaaten und mit anderen Partnern,
b) Berichterstattung für die Außenministertreffen, sonstige Ministertreffen, den Gouverneursrat und gegebenenfalls andere wichtige Treffen,
c) Beratung des Exekutivdirektors bei der Vorbereitung des Entwurfs des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsentwurfs im Hinblick auf die Genehmigung durch den Gouverneursrat,
d) Wahrnehmung sonstiger vom Gouverneursrat vereinbarter Aufgaben.
Artikel 15
Exekutivdirektor der Stiftung
(1) Die Stiftung wird von einem Exekutivdirektor verwaltet; er wird vom Gouverneursrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann, und wird aus den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Gouverneursrats fordert der Exekutivdirektor keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine derartigen Anweisungen entgegen.
(3) Die Tätigkeit des Exekutivdirektors wird vergütet; sein Amt wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Exekutivdirektor aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Präsident aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.
(4) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Stiftung; er nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Vorbereitung des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsplans der Stiftung in Abstimmung mit dem Präsidenten,
b) Ernennung und Führung der Bediensteten der Stiftung und Gewährleistung, dass diese den Zielen der Stiftung gerecht werden,
c) Ausführung des Haushaltsplans,
d) Vorlage regelmäßiger und jährlicher Tätigkeitsberichte und der Abschlüsse an den Gouverneursrat zur Genehmigung unter Gewährleistung transparenter Verfahren und einer ordnungsgemäßen Verbreitung der Informationen über alle von der Stiftung durchgeführten oder unterstützten Tätigkeiten, einschließlich einer aktualisierten Liste der Einrichtungen und Organisationen, die auf nationaler Ebene genannt wurden, sowie derjenigen, die sich an den Tätigkeiten der Stiftung beteiligen,
e) Vorlage des in Artikel 18 genannten Berichts,
f) Vorbereitung der Tagungen und Unterstützung des Gouverneursrats,
g) bei Bedarf Konsultation geeigneter Vertreter der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure, insbesondere der von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung genannten Einrichtungen, je nach anstehender Thematik und konkretem Bedarf, wobei der Gouverneursrat über die Ergebnisse dieser Kontakte zwecks weiterer Prüfung unterrichtet wird,
h) Durchführung von Konsultationen und Verhandlungen mit dem Gastland der Stiftung und den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Einzelheiten der Erleichterungen, die die Stiftung in diesen Staaten genießt,
i) Aushandlung von Vereinbarungen oder Rechtsinstrumenten von internationaler Tragweite mit internationalen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu Fragen, die über den täglichen Verwaltungsbetrieb der Stiftung hinausgehen, nachdem der Gouverneursrat zum Beginn und zum geplantem Abschluss dieser Verhandlungen gebührend konsultiert und darüber unterrichtet wurde; außerdem regelmäßige Konsultation des Gouverneursrats zu Inhalt, Umfang und voraussichtlichem Ergebnis der Verhandlungen,
j) Bericht an den Gouverneursrat über jeden Rechtsstreit, an dem die Stiftung beteiligt ist.
Artikel 16
Finanzierung der Stiftung
(1) Die Beiträge werden – unbeschadet der Teilnahme am Gouverneursrat – auf freiwilliger Basis geleistet.
(2) Die Stiftung wird hauptsächlich von ihren Mitgliedern finanziert. Der Gouverneursrat kann – unter Wahrung des biregionalen Gleichgewichts – andere Modalitäten der Finanzierung der Tätigkeit der Stiftung in Betracht ziehen.
(3) In besonderen Fällen ist die Stiftung nach vorheriger Unterrichtung und Konsultation des Gouverneursrats zwecks Einholung seiner Genehmigung befugt, zusätzliche Mittel durch Außenfinanzierung vonseiten öffentlicher und privater Einrichtungen zu erwirtschaften, unter anderem durch Erstellung von Berichten und Analysen auf Anfrage. Diese Mittel sind ausschließlich für die Tätigkeit der Stiftung bestimmt.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland stellt auf eigene Kosten und im Rahmen ihres Finanzbeitrags zu der Stiftung angemessen ausgestattete, für die Nutzung durch die Stiftung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet deren Instandhaltung und Sicherheit sowie die Gebäudeversorgung.
Artikel 17
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
(1) Der Gouverneursrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.
(2) Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Gouverneursrat auf seiner nächstfolgenden Tagung zwecks Genehmigung geprüft.
(3) Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.
Artikel 18
Bewertung der Tätigkeit der Stiftung
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens legt der Exekutivdirektor dem Gouverneursrat alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor. Der Gouverneursrat nimmt eine allgemeine Bewertung dieser Tätigkeit vor und fasst gegebenenfalls Beschlüsse über die künftige Tätigkeit der Stiftung.
Artikel 19
Strategische Partnerschaften
(1) Die Stiftung hat anfangs vier strategische Partner: das „Institut des Amériques“ in Frankreich und die „Regione Lombardia“ in Italien aufseiten der EU sowie die „Fundación Global Democracia y Desarrollo“ (FUNGLODE) in der Dominikanischen Republik und die VN-Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (ECLAC) aufseiten Lateinamerikas und der Karibik.
(2) Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die EU-LAK-Stiftung weitere strategische Partnerschaften mit zwischenstaatlichen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen beider Regionen unter Wahrung des Grundsatzes der biregionalen Ausgewogenheit eingehen.
Artikel 20
Vorrechte und Befreiungen
(1) Art und Rechtspersönlichkeit der Stiftung sind in den Artikeln 2 und 4 definiert.
(2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Befreiungen der Stiftung, des Gouverneursrats, des Präsidenten, des Exekutivdirektors, der Bediensteten sowie der Vertreter der Mitglieder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden durch ein Sitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung geregelt.
(3) Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig.
(4) Die Stiftung kann mit einem oder mehreren lateinamerikanischen und/oder karibischen Staaten und/oder EU-Mitgliedstaaten andere vom Gouverneursrat zu genehmigende Vereinbarungen über derartige Vorrechte und Befreiungen schließen, wenn dies für das ordnungsgemäße Funktionieren der Stiftung im jeweiligen Hoheitsgebiet erforderlich ist.
(5) Die Stiftung, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind im Rahmen der offiziellen Tätigkeit der Stiftung von jeder direkten Steuer befreit. Die Stiftung ist nicht von der Vergütung von Dienstleistungen befreit.
(6) Die von der Stiftung an den Exekutivdirektor und ihre Bediensteten gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der nationalen Besteuerung ausgenommen.
(7) Bedienstete der Stiftung sind alle vom Exekutivdirektor ernannten Mitarbeiter, mit Ausnahme vor Ort rekrutierter und auf Stundenbasis bezahlter Personen.
Artikel 21
Sprachen der Stiftung
Die Arbeitssprachen der Stiftung sind die im Rahmen der Strategischen Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik und der Europäischen Union seit ihrer Gründung im Juni 1999 verwendeten Sprachen.
Artikel 22
Streitbeilegung
Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Gouverneursrat zur Entscheidung vorgelegt.
Artikel 23
Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann auf Initiative des Gouverneursrats der EU-LAK-Stiftung oder auf Antrag einer der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden dem Verwahrer übermittelt, der sie allen Vertragsparteien notifiziert, damit sie sie prüfen und darüber verhandeln können.
(2) Die Änderungsanträge werden im Konsens angenommen und treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation beim Verwahrer, dass alle erforderlichen diesbezüglichen Formalitäten abgeschlossen sind, in Kraft.
(3) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Inkrafttreten der Änderungen.
Artikel 24
Ratifikation und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle lateinamerikanischen und karibischen Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und die EU ab dem (DATUM) bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen steht der EU und denjenigen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die entsprechenden Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn acht Vertragsparteien jeder Region, darunter die Bundesrepublik Deutschland, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Für die EU und die anderen EU-Mitgliedstaaten und lateinamerikanischen und karibischen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Tag des Inkrafttretens hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die EU, den betreffenden EU-Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden lateinamerikanischen oder karibischen Staat in Kraft.
(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1.
Artikel 26
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Artikel 27
Auflösung und Abwicklung
(1) Die Stiftung wird aufgelöst,
a) wenn alle Mitglieder der Stiftung oder alle Mitglieder der Stiftung bis auf eines das Übereinkommen gekündigt haben oder
b) wenn die Mitglieder der Stiftung deren Beendigung beschließen.
(2) Im Falle einer Beendigung besteht die Stiftung lediglich zum Zweck ihrer Abwicklung weiter. Sie wird von Liquidatoren abgewickelt, die für die Veräußerung des Vermögens und die Tilgung der Verbindlichkeiten sorgen. Das Restvermögen wird unter den Mitgliedern anteilig entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen aufgeteilt.
Artikel 28
Verwahrer
Der Rat der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Artikel 29
Vorbehalte
(1) Bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien in Bezug auf seinen Wortlaut Vorbehalte anbringen und/oder Erklärungen abgeben, sofern diese nicht mit seinem Ziel und Zweck unvereinbar sind.
(2) Die Vorbehalte und Erklärungen werden dem Verwahrer übermittelt, der sie den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert.
Artikel 30
Übergangsbestimmungen
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens stellt die im Jahr 2011 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründete vorläufige Stiftung ihre Tätigkeit ein und wird aufgelöst. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die finanziellen und sonstigen Ressourcen sowie die anderen vertraglichen Verpflichtungen der vorläufigen Stiftung gehen auf die durch dieses Übereinkommen errichtete EU-LAK-Stiftung über. Zu diesem Zweck schließen die EU-LAK-Stiftung und die vorläufige Stiftung die erforderlichen Rechtsinstrumente mit der Bundesrepublik Deutschland ab und erfüllen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu ___ am ___ (201_).