6.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/132


P8_TA(2016)0512

Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zur Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2015 (2016/2146(INI))

(2018/C 238/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Ergebnis der Beratungen des Petitionsausschusses,

unter Hinweis auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

unter Hinweis auf die Bedeutung des Petitionsrechts, das in den Artikeln 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist, und unter Hinweis darauf, dass es für das Parlament wichtig ist, umgehend von konkreten Anliegen der Bürger und Einwohner der Europäischen Union zu erfahren,

unter Hinweis auf Artikel 228 AEUV,

unter Hinweis auf Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten,

unter Hinweis auf die Bestimmungen des AEUV zum Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere auf die Artikel 258 und 260,

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 216 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A8-0366/2016),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht über die Tätigkeit des Petitionsausschusses das Ziel hat, eine Bewertung der 2015 eingereichten Petitionen und der Beziehungen zu anderen Institutionen sowie eine genaue Darstellung der im Jahr 2015 erreichten Ziele bereitzustellen;

B.

in der Erwägung, dass im Jahr 2015 insgesamt 1 431 Petitionen eingereicht wurden, was einem Rückgang um 47 % im Vergleich zum Jahr 2014 entspricht, in dem beim Parlament 2 714 Petitionen eingingen; in der Erwägung, dass 943 Petitionen für zulässig erklärt wurden; in der Erwägung, dass von den für zulässig erklärten Petitionen 424 schnell geprüft und nach entsprechender Unterrichtung der Petenten über die von ihnen vorgebrachten Belange für abgeschlossen erklärt wurden und dass 519 Petitionen noch offen sind und im Petitionsausschuss erörtert werden; in der Erwägung, dass 483 Petitionen für unzulässig erklärt wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Anzahl der eingegangenen Petitionen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung der EU eher niedrig anmutet, wodurch deutlich wird, dass eine große Mehrheit der Bürger und Einwohner der EU das Petitionsrecht oder seinen möglichen Nutzen als Mittel, den Organen der EU und der Mitgliedstaaten ihre Anliegen und Probleme, die den Tätigkeitsbereich der Union betreffen, mitzuteilen, leider noch nicht kennt;

D.

in der Erwägung, dass im Jahr 2015 483 Petitionen für unzulässig erklärt wurden und dass nach wie vor viel Verwirrung über die Tätigkeitsbereiche der EU herrscht, wie aus der hohen Zahl unzulässiger Petitionen (33,8 %) deutlich wird; in der Erwägung, dass die Kommunikation mit den Bürgern intensiviert und verbessert und die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche — auf europäischer, nationaler und kommunaler Ebene — erläutert werden müssten, um hier Abhilfe zu schaffen;

E.

in der Erwägung, dass jede Petition aufmerksam, effizient und transparent geprüft und behandelt wird;

F.

in der Erwägung, dass es sich bei den Petenten in der Regel um Bürger handelt, die sich für den Schutz der Grundrechte und die Verbesserung und das künftige Wohlergehen ihrer jeweiligen Gesellschaft einsetzen; in der Erwägung, dass durch die Erfahrungen, die diese Bürger bei der Bearbeitung ihrer Petitionen machen, ihre Ansichten in Bezug auf die Organe der EU und die Wahrung des Petitionsrechts gemäß dem EU-Recht stark beeinflusst werden;

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das einzige Organ der EU ist, das direkt von den Bürgern gewählt wird, und in der Erwägung, dass das Petitionsrecht den Bürgern einen Weg bietet, die Aufmerksamkeit ihrer gewählten Vertreter auf die Themen zu lenken, die sie beschäftigen;

H.

in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union so transparent wie möglich arbeiten müssen, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen;

I.

in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein zentraler Bestandteil der partizipativen Demokratie sein muss, um das Recht der Bürger auf direkte Beteiligung am demokratischen Leben der Union wirksam zu schützen; in der Erwägung, dass für eine wirklich demokratische und partizipative Regierungsführung vollständige Transparenz, der wirksame Schutz der Grundrechte und eine aktive Einbeziehung der Bürger in die Entscheidungsprozesse sichergestellt werden müssen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament über Petitionen die Probleme, mit denen die Bürger konfrontiert sind, erfassen, Informationen bereitstellen und zur Lösung dieser Probleme beitragen kann und dass auch die anderen Organe der EU und die Organe der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aufgefordert sind, alle erdenklichen Anstrengungen in dieser Hinsicht zu unternehmen; in der Erwägung, dass anhand der Petitionen die Auswirkungen des Unionsrechts auf das Alltagsleben der Unionsbürger bewertet werden sollten;

J.

in der Erwägung, dass die humanitäre Flüchtlingskrise, die schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzkrise, sowie die Zunahme von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus in ganz Europa die Vertrauenswürdigkeit des Systems und des europäischen Projekts insgesamt infrage stellen; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss dazu verpflichtet ist, den konstruktiven Dialog über europäische Themen mit den Bürgern und Einwohnern der EU aufrechtzuerhalten und zu stärken, und dass dies eine große Herausforderung darstellt;

K.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss den Bürgern am besten zeigen kann, was die Europäische Union für sie leistet und welche Lösungen auf europäischer, nationaler und kommunaler Ebene erzielt werden können; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss wichtige Arbeit leisten kann, indem er die Erfolge und Vorteile des europäischen Projekts erläutert und — wenn möglich — auch belegt;

L.

in der Erwägung, dass mit dem Petitionsrecht die Fähigkeit des Europäischen Parlaments verbessert werden sollte, auf Probleme, die vor allem die Anwendung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU betreffen, zu reagieren und zur Lösungsfindung beizutragen; in der Erwägung, dass Petitionen eine wertvolle Quelle für auf den Erfahrungen der Bürger beruhende Informationen aus erster Hand sind, die dazu beitragen, potenzielle Lücken in der Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU auf nationaler Ebene und schließlich in der Überwachung durch die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge zu ermitteln; in der Erwägung, dass Petitionen, die in den Tätigkeitsbereich der EU fallen und die Zulässigkeitskriterien erfüllen, ein grundlegendes Instrument für die frühzeitige Aufdeckung von Verzögerungen bei der Umsetzung und konkreten Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten sind; in der Erwägung, dass die Bürger der EU mittels Petitionen unzureichende Bemühungen bei der Umsetzung des EU-Rechts beanstanden und zur Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Recht beitragen können;

M.

in der Erwägung, dass Petitionen deshalb eine große Bedeutung im Rechtsetzungsverfahren haben, da sie den anderen Ausschüssen des Parlaments bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wertvolle und unmittelbare Erkenntnisse bieten; in der Erwägung, dass die Petitionen nicht alleine in den Verantwortungsbereich des Petitionsausschusses fallen, sondern eine gemeinsame Anstrengung aller Ausschüsse des Europäischen Parlaments sein sollten;

N.

in der Erwägung, dass sich die Bürger und Einwohner der EU mittels Petitionen über eine unzureichende Anwendung des EU-Rechts beschweren können; in der Erwägung, dass die Bürger somit eine wertvolle Informationsquelle sind, wenn es darum geht, Verstöße gegen das EU-Recht aufzudecken;

O.

in der Erwägung, dass Petitionen neben der Bereitstellung von einschlägigen Rückmeldungen zur Anwendung geltender Rechtsvorschriften auch dazu beitragen können, Lücken im EU-Recht aufzudecken und die Auswirkungen fehlender Vorschriften in bestimmten Bereichen einzuschätzen, und dadurch den Anstoß für weitere legislative Anstrengungen geben;

P.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss die spezifischen Instrumente, die ihm als Ausschuss zur Verfügung stehen, verstärkt genutzt hat, um die verschiedenen Angelegenheiten, die die Bürger beschäftigen, sichtbar zu machen, wie beispielsweise die Anfragen zur mündlichen Beantwortung und die kurzen Entschließungen, aber auch die Einreichung von Anfragen und Beschlüssen im Plenum des Parlaments, wie z. B. die Entschließungen zum Hypothekenrecht und zu riskanten Finanzinstrumenten in Spanien oder zum Kindeswohl in Europa;

Q.

in der Erwägung, dass 2015 die von den Bürgern eingereichten Petitionen schneller und effizienter bearbeitet wurden, da die Zeiträume für den Schriftverkehr mit den Petenten verkürzt wurden; in der Erwägung, dass das Sekretariat bemerkenswerte Anstrengungen unternommen hat, um diese Verbesserung zu erzielen;

R.

in der Erwägung, dass die Petenten aktiv zur Arbeit des Ausschusses beitragen, da sie den Mitgliedern des Ausschusses sowie der Kommission und den anwesenden Vertretern der Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen aus erster Hand liefern; in der Erwägung, dass sie durch die Teilnahme an den Debatten und die Vorlage von ausführlicheren Informationen im Rahmen ihrer Petitionen zu einem ständigen und konstruktiven Dialog mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Kommission beitragen; in der Erwägung, dass 191 Petenten an den Beratungen des Ausschusses im Jahr 2015 teilnahmen und sich aktiv an ihnen beteiligten; in der Erwägung, dass diese Zahl zwar relativ niedrig erscheint, aber nicht vergessen werden darf, dass die Sitzungen des Petitionsausschusses aufgezeichnet werden und die Petenten die Debatten somit auch per Übertragung im Internet sowohl in Echtzeit als auch zeitversetzt verfolgen können;

S.

in der Erwägung, dass für die Bearbeitung der Petitionen zum Kindeswohl eine spezifische Methode eingeführt wurde und zu diesem Zweck am 17. September 2015 auch eine spezifische Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, in der Eleonora Evi den Vorsitz führt; betont, dass jede Arbeitsgruppe über ein eindeutiges Mandat verfügen sollte, um greifbare Ergebnisse zu liefern und ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Behandlung von Petitionen zu verhindern;

T.

in der Erwägung, dass die Einreichung einer Petition häufig mit der Vorlage einer Beschwerde bei der Kommission zusammenfällt, die zu der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen kann; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament 2015 mithilfe von Petitionen und Anfragen an die Kommission auf die mangelhafte Anwendung und Durchsetzung bestimmter EU-Rechtsvorschriften in einigen Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht hat;

U.

in der Erwägung, dass diese Petitionen zu Beschwerden in Bezug auf Umweltfragen führten; in der Erwägung, dass die Kommission aufgrund der Umsetzung der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ein Aufforderungsschreiben an Finnland sandte; in der Erwägung, dass die Kommission in weiteren fünf umweltbezogenen Fällen bilaterale Gespräche mit den entsprechenden Mitgliedstaaten einleitete; in der Erwägung, dass diese Fälle mit Schiefergas, dem Umgang mit Wölfen, der falschen Anwendung der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung und der Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit den Anforderungen der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen im Zusammenhang standen;

V.

in der Erwägung, dass in den von den Bürgern eingereichten Petitionen auch Fragen in Bezug auf die Justiz und die justizielle Zusammenarbeit aufgegriffen werden und dass die Kommission infolge einer Petition bilaterale Gespräche mit einem Mitgliedstaat über die Beschränkungen bei der Namensänderung nach der Ehe aufgenommen hat;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission auch aufgrund mehrerer Petitionen über die Grundsteuer und die lokale Wohnungssteuer, die von Studenten entrichtet wird, bilaterale Gespräche mit einer Reihe von Mitgliedstaaten aufgenommen hat;

X.

in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Umsetzung und systematischen Kontrolle der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu stärken; in der Erwägung, dass sich die Kommission dazu bereit erklärt hat, im Falle möglicher Verstöße gegen das EU-Recht geeignete Maßnahmen zu ergreifen und unter anderem neue EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

Y.

in der Erwägung, dass durch die Einbeziehung des Parlaments in diese Verfahren die Möglichkeit besteht, die Untersuchungen der zuständigen EU-Organe einer zusätzlichen Kontrolle zu unterwerfen; in der Erwägung, dass keine Petition abgeschlossen werden sollte, solange sie noch von der Kommission geprüft wird;

Z.

in der Erwägung, dass die Kommission im Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts die entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Unionsrechts veröffentlicht und Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren als Pressemitteilungen herausgibt; in der Erwägung, dass die Entscheidungen über die Vertragsverletzungsverfahren in der Datenbank der Kommission auf ihrer Website EUROPA eingesehen werden können; in der Erwägung, dass die Kommission durch die Bereitstellung ausführlicherer Informationen bei ihren Stellungnahmen im Petitionsausschuss zu mehr Transparenz und einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen beitragen würde;

AA.

in der Erwägung, dass die wesentlichen Bedenken, die in den Petitionen zum Ausdruck gebracht werden, eine Vielzahl verschiedener Themen betreffen, darunter Umweltschutz (insbesondere die Abwasserbehandlung, die Abfallbewirtschaftung, die Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten, die Erkundung und Förderung von Gas und Kohlenwasserstoffen), die Verletzung der Verbraucherschutzrechte, Fragen der Justiz (insbesondere in Bezug auf das Sorgerecht für Minderjährige), Grundrechte (insbesondere die Rechte von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten), Freizügigkeit, Diskriminierung, Einwanderung, Beschäftigung und Tierschutz;

AB.

in der Erwägung, dass die Website des Petitionsausschusses seit Ende 2014 in Betrieb, aber noch nicht fertiggestellt ist; in der Erwägung, dass dieses Portal ein elektronisches Werkzeug sein soll, mit dem die Bürger und Einwohner der EU Petitionen einreichen und kontinuierlich verfolgen sowie ihre eigenen Petitionen elektronisch unterzeichnen und andere Petitionen, die für sie von Interesse sind, unterstützen können; in der Erwägung, dass die Mängel, die bei einigen grundlegenden Funktionen wie der Suchfunktion festgestellt wurden und während des gesamten Jahres 2015 und noch bis vor Kurzem vorhanden waren, die Rolle des Portals als interaktive Plattform für den Austausch zwischen den Bürgern untergraben haben; in der Erwägung, dass dieses Problem endlich behoben wurde;

AC.

in der Erwägung, dass das Portal die Effizienz im Verwaltungsbereich erhöhen und das Petitionsverfahren für die Petenten, die Mitglieder des Europäischen Parlaments und die breite Öffentlichkeit transparenter und interaktiver gestalten soll; in der Erwägung, dass die zweite Phase des Projekts vorwiegend die administrative Abwicklung der Petitionen verbessern soll;

AD.

in der Erwägung, dass die darauf folgenden Verzögerungen in den anschließenden Phasen des Projekts zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung für das Sekretariat des Petitionsausschusses geführt haben, da die einschlägigen Dateien manuell in die verschiedenen Datenbanken übertragen werden mussten; in der Erwägung, dass es immer noch Petitionen gibt, die hochgeladen werden müssen, da bislang nur offene Petitionen, die 2013, 2014 und 2015 eingereicht wurden, in dieses Portal eingestellt wurden, und dass derzeit die 2016 eingereichten Petitionen hochgeladen werden;

AE.

in der Erwägung, dass bestimmte Mängel behoben wurden, insbesondere bei der Suchfunktion und der Wahrung der Vertraulichkeit der Daten der Petenten, und dass wie geplant ab der zweiten Jahreshälfte 2016 weiter daran gearbeitet wird, die Nützlichkeit und Sichtbarkeit dieses Dienstes für die Bürger zu verbessern;

AF.

in der Erwägung, dass über die Zulässigkeit von Petitionen auf der Grundlage der in Artikel 227 AEUV festgelegten Kriterien entschieden wird; in der Erwägung, dass das Konzept des Tätigkeitsbereichs der Union weit über die lange Liste von Befugnissen hinausgeht; in der Erwägung, dass eine Unzulässigkeitserklärung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann, wenn die Erklärung nicht ordnungsgemäß auf der Grundlage der einschlägigen Kriterien begründet wird;

AG.

in der Erwägung, dass in erster Linie die einzelstaatlichen Gerichte dafür zuständig sind, sicherzustellen, dass das EU-Recht in den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt wird; in der Erwägung, dass eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ein nützliches Werkzeug für die einzelstaatlichen Rechtssysteme darstellt; in der Erwägung, dass dieses Verfahren in manchen Mitgliedstaaten — wenn überhaupt — bislang nur wenig genutzt wurde; in der Erwägung, dass diese besondere Verantwortung keineswegs ausschließt, dass die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge eine proaktivere Rolle bei der Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts einnimmt; in der Erwägung, dass Petitionen ein alternatives und unabhängiges Mittel zur Untersuchung und Überprüfung der Einhaltung des EU-Rechts darstellen, und in der Erwägung, dass sich diese beiden Verfahren daher nicht gegenseitig ausschließen sollten;

AH.

in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ein wichtiges Werkzeug sein sollte, um die unmittelbare Teilhabe der Bürger an der Gestaltung der EU-Politik zu ermöglichen, und dass ihr Potenzial voll ausgeschöpft werden sollte, wobei sicherzustellen ist, dass die Bürger umfassend über Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit der EU bzw. der Mitgliedstaaten informiert werden; in der Erwägung, dass den Bürgern die wesentlichen Unterschiede zwischen der EBI und dem Petitionsrecht besser verständlich gemacht werden sollten; in der Erwägung, dass das Parlament die besondere Pflicht hat, diesem Instrument zu einem wirklichen Erfolg zu verhelfen; in der Erwägung, dass — wie aus den Stellungnahmen der öffentlichen Anhörung vom 22. Februar 2015 ersichtlich wird — innerhalb der Organisationen, die eine EBI angemeldet haben, der Eindruck besteht, dass die verfahrenstechnischen Hindernisse beseitigt werden müssen, um die bestmöglichen Ergebnisse im Zusammenhang mit der Bürgerbeteiligung zu erzielen;

AI.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss es mehr als drei Jahre nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 am 1. April 2012 für notwendig hält, ihre Durchführung zu bewerten, damit Unzulänglichkeiten ermittelt und tragfähige konkrete Lösungen für ihre umgehende Überarbeitung mit dem Ziel der Verbesserung ihrer Funktionsweise vorgeschlagen werden können;

AJ.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss 2015 aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nur eine Informationsreise im Zusammenhang mit den 2015 untersuchten Petitionen durchführen konnte; in der Erwägung, dass die Informationsreise in das Vereinigte Königreich vom 5./6. November 2015 zum Thema Adoption ohne Zustimmung der Eltern es den Mitgliedern der Delegation ermöglichte, ein besseres Verständnis der Situation zu gewinnen, da sie das Problem mit den Vertretern der verschiedenen britischen Einrichtungen erörtern konnten, die sich mit derartigen Belangen befassen;

AK.

in der Erwägung, dass die Besuche eine besondere Befugnis des Ausschusses und einen wichtigen Teil seiner Arbeit darstellen, zu der die Interaktion mit den Petenten und den Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten gehört; in der Erwägung, dass die Mitglieder der Ausschussdelegationen gleichberechtigt an allen Tätigkeiten, einschließlich der Ausarbeitung des endgültigen Berichts, teilnehmen;

AL.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss bestimmte Aufgaben in Bezug auf das Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten übernimmt, das für die Untersuchung von Beschwerden der Bürger und Einwohner der EU über mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU zuständig ist, und dass er über diese Aufgaben ebenfalls einen Jahresbericht auf der Grundlage des Jahresberichts der Europäischen Bürgerbeauftragten erstellt;

AM.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte, Emily O’Reilly, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, ihren Jahresbericht 2014 am 26. Mai 2015 vorstellte, in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Petitionsausschuss, dem für die Beziehungen mit ihrer Einrichtung zuständigen Gremium, ihren Bericht am 23. Juni 2015 vorstellte;

AN.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss Mitglied des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten ist, zu dem nationale und regionale Bürgerbeauftragte, Petitionsausschüsse und ähnliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Bewerberländer und anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und/oder des Schengen-Raums gehören; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Vollmitglied dieses Netzes ist, dem aktuell über 94 Stellen in 36 Ländern angehören;

AO.

in der Erwägung, dass jede Petition sorgfältig geprüft und behandelt wird und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums beantwortet werden muss; in der Erwägung, dass jeder Petent über die Gründe des Abschlusses seiner Petition informiert werden muss;

AP.

in der Erwägung, dass alle Petenten die Möglichkeit haben sollten, ihre Fälle dem Petitionsausschuss direkt vorzulegen;

1.

betont, dass das Petitionsrecht die Reaktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments verstärken soll, um in erster Linie Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der EU zu lösen, da Petitionen, die in den Tätigkeitsbereich der EU fallen und die Zulässigkeitskriterien erfüllen, eine wertvolle Informationsquelle sind, um potenzielle Verstöße und Lücken in der Anwendung der Rechtsvorschriften der EU aufzudecken; fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse stärker zu nutzen, wenn es darum geht, eine wirksame Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen, z. B. durch einen schnelleren Rückgriff auf das Vertragsverletzungsverfahren gemäß den Artikeln 258 und 260 AEUV;

2.

hebt die Arbeit hervor, die der Petitionsausschuss leistet, um die Bürger anzuhören und sie bei der Lösung ihrer Probleme zu unterstützen; ist der Ansicht, dass Petitionen — indem sie eine Brücke zwischen den Bürgern und Organen der EU schlagen — zu einer besseren Beurteilung der Auswirkungen des Unionsrechts auf das Alltagsleben der Bürger beitragen können;

3.

betont, dass der Petitionsausschuss die Gelegenheit und große Herausforderung hat, einen vertrauensvollen und ertragreichen Dialog mit den Bürgern einzuleiten, und gleichzeitig die Fähigkeit hat, die Organe und Bürger der EU näher zusammenzuführen; weist darauf hin, dass er zur Förderung der partizipativen Demokratie beitragen soll; hält es zu diesem Zweck für entscheidend, sowohl zeitlich als auch inhaltlich in angemessener Weise auf die Petitionen der Bürger zu antworten;

4.

weist erneut darauf hin, dass die Petenten in den öffentlichen Debatten des Ausschusses entsprechend ihrer Staatsangehörigkeit paritätisch und proportional vertreten sein sollten; ist der Ansicht, dass eine ordnungsgemäße und angemessene Vertretung aller Mitgliedstaaten in den öffentlichen Debatten des Ausschusses gefördert werden sollte, um die europäische Dimension des Ausschusses zu stärken; hebt hervor, dass der Petitionsausschuss allen für zulässig erklärten Petitionen gleich hohe Bedeutung beimessen und sie objektiv behandeln muss; betont, dass Petitionen, die einen in einem Mitgliedstaat organisierten Wahlkampf betreffen, nicht im Dringlichkeitsverfahren behandelt werden sollten;

5.

hebt hervor, dass Petitionen darüber hinaus eine große Bedeutung im Rechtsetzungsverfahren zukommt, da durch sie bestehende Lücken und Mängel in der Umsetzung des Unionsrechts erkannt werden und sie anderen Ausschüssen des Parlaments für ihre Legislativtätigkeit in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wertvolle und unmittelbare Erkenntnisse bieten; begrüßt die verstärkte Interaktion des Petitionsausschusses mit anderen Ausschüssen des Parlaments sowie die Tatsache, dass Petitionsverfahren häufiger im Plenum erörtert werden; ist der Auffassung, dass die Petitionen nicht nur in den Verantwortungsbereich des Petitionsausschusses fallen, sondern eine gemeinsame Anstrengung aller Ausschüsse des Parlaments sein sollten; begrüßt die Absicht, unter Teilnahme von Vertretern sämtlicher Ausschüsse ein informelles Petitionsnetz im Parlament einzurichten, um eine reibungslose und wirksame Koordinierung der Petitionsverfahren sicherzustellen; ist der Ansicht, dass das Netz zum besseren Verständnis der Rolle von Petitionen im Rahmen der parlamentarischen Arbeit beitragen und die Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen in Petitionsangelegenheiten stärken muss; fordert alle zuständigen Ausschüsse des Parlaments auf, den eingereichten Petitionen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Petitionen erforderlichen Informationen bereitzustellen;

6.

erkennt an, dass dem Parlament auch im Zusammenhang mit den Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission eine zentrale politische Rolle zukommt, da es die Jahresberichte über die Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts prüft und einschlägige parlamentarische Entschließungen annimmt; fordert die Kommission auf, die vom Petitionsausschuss eingebrachten Entschließungen, in denen konkrete Lücken bei der Anwendung und Umsetzung von EU-Recht auf der Grundlage von Petitionen aufgezeigt werden, zu berücksichtigen, entsprechend zu handeln und dem Europäischen Parlament über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; fordert den Rat und das Europäische Parlament ferner auf, konkrete Maßnahmen zur Annahme der Verordnung (EU)…/… [Verfahren 2013/0140(COD)] zur Befreiung von Taufliegen (Drosophila melanogaster) von Veterinärkontrollen an den EU-Außengrenzen zu ergreifen, wie es von Nobelpreisträgern (Professoren der Biochemie) in der Petition Nr. 1358/2011 vorgeschlagen wird;

7.

begrüßt, dass die Bearbeitung von Petitionen 2015 mit einem geringeren Zeitaufwand verbunden war; ist trotz alledem der Auffassung, dass das Sekretariat des Petitionsausschusses unbedingt mit mehr technischen und personellen Ressourcen ausgestattet werden sollte, damit die Petitionen sorgfältig geprüft und unter Wahrung der Qualität ihrer Behandlung in möglichst kurzer Zeit bearbeitet werden können; fordert, dass die Bearbeitung von Petitionen durch die Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien digitalisiert wird, damit die eingegangenen Petitionen möglichst effizient und zeitgerecht behandelt und die personellen Ressourcen optimal genutzt werden, wobei das Recht der Petenten zu wahren ist, Petitionen auf traditionellem Weg per Briefpost einzureichen;

8.

erachtet es nach wie vor als besondere Verpflichtung, die Unzulässigkeit bzw. Schließung einer Petition wegen Unbegründetheit ausführlich gegenüber den Petenten zu begründen;

9.

begrüßt, dass sich die Kommission aktiv am Petitionsverfahren beteiligt, sich für den Prozess einsetzt und die neuen, vom Parlament übermittelten Petitionen so zeitnah wie möglich beantwortet; weist darauf hin, dass die Antworten der Kommission in der Regel sehr ausführlich sind und die Petitionen betreffen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen; weist jedoch erneut darauf hin, dass die Kommission den Antworten auf die Petitionen, für die eine Überarbeitung aufgrund einer Änderung des Status oder Kontextes gefordert wurde, oftmals keine neuen Informationen hinzufügt; bedauert alle Fälle, in denen sich die Kommission im Wesentlichen auf verfahrenstechnische Aspekte konzentriert und nicht auf die Substanz der Angelegenheit eingeht; erinnert die Kommission daran, dass Petitionen, die auf eine mögliche Verletzung des EU-Rechts hinweisen, erst nach einer ordnungsgemäßen Prüfung abgeschlossen werden können; begrüßt, dass sich die Kommission darum bemüht, generell sachverständige Beamte zu den Sitzungen des Petitionsausschusses zu entsenden, da die Qualität der allgemeinen Behandlung von Petitionen steigt, wenn die Kommission in den Debatten von den ranghöchsten verfügbaren Beamten vertreten wird; bedauert, dass sich die Antworten der Kommission in den Ausschusssitzungen im Allgemeinen auf den Inhalt der dem Ausschuss übermittelten offiziellen Antwort beschränken und keine neuen oder relevanten Informationen enthalten, mit denen die angesprochenen Fragen gelöst werden könnten; stellt fest, dass den schriftlichen Antworten sowie den in den mündlichen Diskussionen des Petitionsausschusses abgegebenen Erklärungen gebührend Rechnung getragen wird;

10.

ist der Ansicht, dass die Kommission als Hüterin der Verträge — insbesondere in Umweltangelegenheiten — über eine bloße formale Prüfung der verfahrensrechtlichen Konformität hinausgehen und sich stärker auf den eigentlichen Inhalt des Kernanliegens konzentrieren sollte; verweist auf das Vorsorgeprinzip und den letztendlichen Sinn der EU-Umweltrechtsvorschriften, der darin besteht, irreversible Schäden in ökologisch empfindlichen Gebieten zu verhindern, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Ansatz zu verfolgen, der eine Nutzung ihrer Befugnisse und Vorrechte auf einer Ex-ante-Basis ermöglicht;

11.

stimmt der Kommission nicht zu, die den 27. Jahresbericht des Parlaments über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009) dahingehend auslegt, dass sie erwägen könnte, die Fälle beizulegen, in denen noch keine formalen Schritte im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet wurden, und im Falle von Verfahren vor einem nationalen Gericht laufende Vertragsverletzungsverfahren auszusetzen; bestätigt den ursprünglichen Geist dieses Berichts und fordert die Kommission auf, sich im Rahmen ihrer Kapazitäten stärker für eine einheitliche Umsetzung des EU-Rechts einzusetzen und zu diesem Zweck unabhängig von bereits auf nationaler Ebene eingeleiteten Gerichtsverfahren von Vertragsverletzungsmechanismen Gebrauch zu machen;

12.

wird künftig verstärkt darauf achten, dass die Kommission dem Parlament regelmäßig über die Entwicklung der gegen einzelne Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Bericht erstattet, damit eine bessere Zusammenarbeit ermöglicht wird und die betroffenen Petenten frühzeitig über die Entwicklungen unterrichtet werden können;

13.

ist der Ansicht, dass die Kommission — im Interesse der Transparenz und im Sinne der loyalen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organen der EU sowie gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission — auf Anfrage und bei Bedarf dem Parlament eine Auflistung der einzelnen Fälle, die EU-Pilot-Verfahren betreffen, zur Verfügung stellen sollte; erinnert an bisherige Anfragen des Petitionsausschusses, Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren zu erhalten, da Petitionen häufig zur Einleitung solcher Verfahren führen; fordert die Kommission erneut auf, den Petitionsausschuss über die Entwicklung der Vertragsverletzungsverfahren, die in direktem Bezug zu Petitionen stehen, zu unterrichten; erkennt an, dass bei der Verbreitung von Informationen über EU-Pilot-Verfahren und bereits abgeschlossene Vertragsverletzungsverfahren vollständige Transparenz sichergestellt werden muss;

14.

ist der Ansicht, dass die erforderlichen Informationen über Vertragsverletzungsverfahren, die infolge von Untersuchungen im Zusammenhang mit Petitionen eingeleitet werden, dem Parlament — insbesondere auf Anfrage des Petitionsausschusses — zeitnah bereitgestellt werden sollten;

15.

hält es für wesentlich, die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten, ihren einschlägigen Ausschüssen und mit den Regierungen der Mitgliedstaaten zu stärken, insbesondere um dafür zu sorgen, dass Petitionen von den zuständigen Behörden tatsächlich behandelt werden; bekräftigt seine Forderung, einen strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten durch regelmäßige Treffen mit Mitgliedern der einschlägigen nationalen parlamentarischen Ausschüsse einzuleiten; ist darüber erfreut, dass eine Delegation des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 4. Mai 2015 anwesend war; hofft, dass ein solcher Dialog zu einer loyalen Zusammenarbeit beitragen kann, wenn es darum geht, wiederholt auftretende Fälle wie die Petitionen zum Jugendamt auf zufriedenstellende Weise zu lösen; legt den Mitgliedstaaten und den betroffenen kommunalen bzw. regionalen Behörden nahe, Vertreter zu den Sitzungen des Petitionsausschusses zu entsenden; erachtet es als wichtig, dass die Vertreter des Rates und der Kommission an den Sitzungen und Anhörungen des Petitionsausschusses teilnehmen;

16.

erkennt an, dass sich die wirksame Anwendung des EU-Rechts positiv auf die Glaubwürdigkeit der EU-Organe auswirkt; erinnert daran, dass das im Vertrag von Lissabon verankerte Petitionsrecht ein wichtiges Element der Unionsbürgerschaft sowie ein wirkliches Barometer für die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts und die Aufdeckung möglicher Lücken ist; fordert den Petitionsausschuss auf, regelmäßige Treffen mit den einzelstaatlichen Petitionsausschüssen abzuhalten, um stärker auf die Anliegen der europäischen Bürger in der EU und in den Mitgliedstaaten aufmerksam zu machen und die Rechte der Bürger durch eine bessere europäische Rechtsetzung und Umsetzung weiter zu stärken;

17.

bekräftigt die seiner Entschließung vom 11. März 2014 über die Tätigkeiten des Petitionsausschusses 2013 (1) enthaltene Forderung, einen verbesserten strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten insbesondere durch regelmäßige Treffen mit Mitgliedern der Petitionsausschüsse der Mitgliedstaaten oder anderer zuständiger Stellen einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die in den Berichten über Informationsreisen und während der Dialoge formulierten Empfehlungen zur Kenntnis zu nehmen;

18.

begrüßt, dass im Jahr 2015 191 Petitionen direkt dem Petitionsausschuss vorgestellt wurden; erinnert an und unterstützt die verstärkte Nutzung von Videokonferenzen oder anderen Mitteln, die es den Petenten ermöglichen, sich aktiv an der Arbeit des Petitionsausschusses zu beteiligen, wenn sie nicht persönlich an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können;

19.

nimmt die strenge Auslegung der Kommission in Bezug auf Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte zur Kenntnis, in dem unter anderem festgelegt ist, dass die Charta nur „bei der Durchführung des Rechts der Union“ für die Mitgliedstaaten gilt; stellt fest, dass in Artikel 51 Absatz 2 der Charta vorgesehen ist, dass die Charta „den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus“ ausdehnt; erinnert daran, dass die Erwartungen der Bürger der EU häufig über die Charta hinausgehen, und fordert die Kommission auf, einen neuen Ansatz in Erwägung zu ziehen, der diesen Erwartungen besser entspricht; fordert mit Nachdruck, dass der Anwendungsbereich der Charta breiter ausgelegt und die Relevanz dieses Artikels im Rahmen künftiger Überarbeitungen der Charta und der Verträge letztendlich neu beurteilt wird; hebt hervor, dass nichts die Mitgliedstaaten daran hindert, zum Schutz der Grundrechte ihrer Bürger über die Umsetzung des Unionsrechts hinaus im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Bestimmungen der Charta umfassend anzuwenden, und erinnert sie daran, dass sie darüber hinaus auch an andere internationale Verpflichtungen gebunden sind;

20.

bedauert, dass die Petenten nach wie vor nicht ausreichend über die Gründe für die Unzulässigkeit ihrer Petitionen unterrichtet werden;

21.

bedauert die strikte und enge Auslegung der Kommission von Artikel 51 der Charta der Grundrechte, in dem vorgesehen ist, dass diese Charta „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ gilt; weist darauf hin, dass aufgrund von Artikel 51 der Charta die Erwartungen der Bürger oft über das hinausgehen, was durch die rechtlichen Bestimmungen der Charta gestattet ist, und dass diese Erwartungen oft wegen der engen und restriktiven Auslegung von Artikel 51 enttäuscht werden; fordert die Kommission auf, einen neuen Ansatz zu übernehmen, der diesen Erwartungen besser entspricht;

22.

bedauert, dass die Bürger Polens und des Vereinigten Königreichs immer noch nicht durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind;

23.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass im Januar 2015 zwei Mitglieder des Europäischen Parlaments zu stellvertretenden Mitgliedern des Petitionsausschusses im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ernannt wurden und an der Analyse des ersten Berichts der Europäischen Union und des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Genf (Schweiz) am 27./28. August 2015 beteiligt waren; betont die wichtige und noch andauernde Arbeit des Petitionsausschusses im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; nimmt zur Kenntnis, dass 2015 ein sehr bedeutendes Jahr war, da zum ersten Mal ein Organ der Vereinten Nationen die Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte in der EU überprüfte; begrüßt, dass ein Ausschuss der Vereinten Nationen die Gelegenheit hatte, sämtliche Details zur Schutzfunktion des Petitionsausschusses anzuhören; hebt hervor, dass die Kommission damit begonnen hat, bei der Bearbeitung der Petitionen die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen zu berücksichtigen (2); begrüßt, dass die öffentliche Anhörung zum Thema „Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen aus der Perspektive der eingegangenen Petitionen“, die vom Petitionsausschuss am 15. Oktober 2015 organisiert wurde, nahezu barrierefrei war; lenkt die Aufmerksamkeit auf die Bedeutung der Schlussfolgerungen aus der von der Fachabteilung C in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Die Schutzfunktion des Petitionsausschusses im Kontext der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“; erachtet es als wichtig, dass der Petitionsausschuss auch künftig Veranstaltungen im Zusammenhang mit Petitionen zum Thema Behinderung organisiert; fordert, dass die Leistungsfähigkeit des Petitionsausschusses und seines Sekretariats gestärkt wird, damit er seine Schutzfunktion angemessen erfüllen kann; fordert, dass ein Beamter mit der Bearbeitung der Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen beauftragt wird; weist auf die bedeutenden Folgemaßnahmen hin, die der Ausschuss 2015 in spezifischeren Fragen im Bereich Behinderung ergriffen hat, zu denen die Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch, die Freigabe der Richtlinie gegen die Diskriminierung und die Zollbefreiung für eigens für die bildungstechnische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung von Menschen mit Behinderungen gestaltete Produkte oder pflegende Angehörige gehören;

24.

fordert nachdrücklich die umgehende Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken auf EU-Ebene — unabhängig von dem Zuständigkeitskonflikt vor dem EuGH; erinnert daran, dass der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen in seinen abschließenden Bemerkungen vom September 2015 auf einige Mängel innerhalb der EU hingewiesen hat, was die umfassende Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen betrifft; weist darauf hin, dass die EU verpflichtet ist, zügig einen überarbeiteten Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit anzunehmen, einschließlich wirksamer und zugänglicher Durchsetzungs- und Beschwerdemechanismen; weist darauf hin, dass die Aufgaben der Kommission entkoppelt werden müssen und sie zu diesem Zweck nicht länger Teil des unabhängigen Überwachungsrahmens sein darf, damit sichergestellt ist, dass der Rahmen mit den entsprechenden Ressourcen ausgestattet ist, um seine Aufgaben erfüllen zu können;

25.

betont, dass die von den Bürgern eingereichten Petitionen thematisch sehr vielfältig sind und sich beispielsweise auf die Bereiche Grundrechte, Kindeswohl, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Minderheiten, Rechte von Kindern, Binnenmarkt, Umweltrecht, Arbeitsbeziehungen, Einwanderungspolitik, Handelsabkommen, Gesundheit der Bevölkerung, Verkehr, Tierrechte und Diskriminierung beziehen;

26.

bedauert, dass die Kommission in ihren Antworten auf Petitionen zu verschiedenen Aspekten des Tierschutzes einen sehr restriktiven Ansatz verfolgt, wenn es um die Auslegung ihrer Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 13 AEUV geht; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre gegenwärtige Politik zu überdenken und ihre Rechtsgrundlage weiter zu ergründen, um einen Beitrag zu einem besseren Schutz der Rechte von Tieren in der EU zu leisten;

27.

weist auf den sensiblen Charakter von Petitionen zu den Rechten des Kindes hin, der darauf zurückzuführen ist, dass in solchen Fällen im Rahmen von Informationsbesuchen, die der Petitionsausschuss zur Prüfung von Petitionen organisieren kann, unter Wahrung des Kindeswohls unverzüglich und angemessen auf die Anliegen der Petenten reagiert werden muss;

28.

ist der Ansicht, dass die Durchführung öffentlicher Anhörungen ein wichtiges Instrument zur eingehenderen Prüfung der von Petenten angesprochenen Probleme, die in den Tätigkeitsbereich der EU fallen, und allgemeiner Aspekte der Funktionsweise der EU und der zugrunde liegenden Mängel darstellt; verweist auf die am 26. Februar 2015 mit dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen organisierte Anhörung zur EBI, die Anhörung vom 23. Juni 2015 zum Petitionsrecht, die Anhörung vom 15. Oktober 2015 zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Anhörung vom 11. Mai 2015 zur Europäischen Bürgerinitiative „Stop Vivisection“, die in Zusammenarbeit mit drei anderen Ausschüssen abgehalten wurde, und erachtet ferner das zusammen mit dem Rechtsausschuss veranstaltete Seminar vom 1. Dezember 2015 zu grenzüberschreitenden Adoptionen für sinnvoll;

29.

ist der Ansicht, dass die EBI ein neues politisches Recht der Bürger sowie ein wichtiges Instrument der partizipativen Demokratie zur Festlegung der politischen Agenda in der Europäischen Union ist, mit dem die Bürger direkt und aktiv an sie betreffenden Projekten und Verfahren mitwirken können, und dass das Potenzial der Europäischen Bürgerinitiative uneingeschränkt genutzt und in bedeutendem Maße gesteigert werden muss, um die besten Ergebnisse zu erzielen und so viele EU-Bürger wie möglich anzuregen, an der Weiterentwicklung des europäischen Integrationsprozesses mitzuwirken; vertritt außerdem die Ansicht, dass die Stärkung des Schutzes der Grundrechte, der demokratischen Legitimität und der Transparenz ihrer Organe zu den vorrangigen Zielen der Europäischen Union zählen muss; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Empfehlungen in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zur Europäischen Bürgerinitiative (3) befolgt werden müssen, damit das Recht auf Einreichung einer Europäischen Bürgerinitiative ausgeübt werden kann; bekräftigt erneut seine Bereitschaft, vorausschauend an der Durchführung öffentlicher Anhörungen für erfolgreiche Europäische Bürgerinitiativen mitzuwirken; spricht sich dafür aus, der Wirksamkeit dieses partizipativen Prozesses Priorität auf institutioneller Ebene einzuräumen sowie gebührende legislative Folgemaßnahmen zu ergreifen;

30.

bedauert, dass die Kommission es für verfrüht hält, die Verordnung (EU) Nr. 211/2011, die vor über mehr als drei Jahren am 1. April 2012 in Kraft trat, zu überarbeiten; hält es für notwendig, ihre Umsetzung umfassend zu bewerten, um alle festgestellten Mängel zu beheben und durchführbare Lösungen für eine baldige Überarbeitung vorzuschlagen, damit sichergestellt wird, dass die Verfahren und notwendigen Voraussetzungen für eine Europäische Bürgerinitiative wirklich klar, einfach, leicht anzuwenden und verhältnismäßig sind; begrüßt den Bericht der Kommission vom 31. März 2015 über die Europäische Bürgerinitiative und die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten OI/9/2013/TN und fordert die Kommission auf, bei ihrer Überarbeitung dieses Instruments sicherzustellen, dass die Europäische Bürgerinitiative tatsächlich einen Beitrag zur Union gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union leistet und dass alle angemessenen rechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden, um eine angemessene Weiterverfolgung zu ermöglichen, sobald eine Europäische Bürgerinitiative als erfolgreich abgeschlossen gilt; fordert die Kommission auf, angesichts der verschiedenen aufgedeckten Mängel baldmöglichst einen Vorschlag zur Reform der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorzulegen;

31.

weist auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Hypothekengesetzgebung und zu riskanten Finanzinstrumenten in Spanien (auf Grundlage der eingegangenen Petitionen) (4) hin, in der das Parlament eine Reihe von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des EU-Rechts auf das Hypothekenrecht und die Bekämpfung von Missbrauch im Bankenwesen anführte; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in allen Mitgliedstaaten genau zu überwachen und die bewährten Verfahren für einen besseren Schutz der Bürger mit finanziellen Schwierigkeiten zu teilen;

32.

ist besorgt über die nachweislichen Mängel hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zugangs zur Justiz in einigen Mitgliedstaaten, die bei der Bearbeitung von Petitionen ermittelt wurden; ist der Ansicht, dass es sich hierbei um ein grundlegendes Problem handelt, dass unverzüglich in Angriff genommen werden muss, um eine ordnungsgemäße demokratische Funktionsweise der Union zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bürger und Einwohner der EU ihre Grundrechte wahrnehmen können; vertritt die Auffassung, dass die Union mit gutem Beispiel vorangehen und die Säule des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten umsetzen sollte;

33.

weist auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zu den Tätigkeiten des Petitionsausschusses 2014 (5) und auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zu dem Jahresbericht 2014 über die Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten (6) hin;

34.

begrüßt die Rückkehr zu einem angemesseneren Aktivitätsniveau, was Informationsreisen betrifft, und erwartet, dass das Potenzial dieses besonderen Vorrechts des Petitionsausschusses in den kommenden Jahren bis zum Ende der Wahlperiode gänzlich ausgeschöpft wird; betont die Bedeutung der Arbeitsdokumente, einschließlich konkreter Empfehlungen, die nach jeder Reise erstellt werden, und fordert alle betroffenen Behörden mit Nachdruck auf, diesen Dokumenten gebührend Rechnung zu tragen; vertritt die Auffassung, dass regelmäßig beurteilt werden sollte, in welchem Maße diese Empfehlungen eingehalten werden;

35.

hebt die Anstrengungen hervor, die der Petitionsausschuss 2015 unternommen hat, um den Petenten ein Internetportal zur Verfügung zu stellen, über das sie sich registrieren, eine Petition einreichen, Begleitdokumente herunterladen und für zulässig erklärte Petitionen unterstützen können; hebt hervor, dass die 2013, 2014 und 2015 eingereichten Petitionen bei einer Aktualisierung des Portals in dieses eingestellt wurden; begrüßt, dass die neuen Funktionen im Zusammenhang mit der Suche, der Unterstützung anderer Petitionen und der Vertraulichkeit der Daten der Petenten überarbeitet und verbessert wurden;

36.

erinnert an die Maßnahmen, die noch ergriffen werden müssen, um die verbleibenden Projektphasen des Internetportals für Petitionen abzuschließen, in denen die Petenten in Echtzeit Informationen über den Status ihrer Petition erhalten, automatisch über Änderungen im Bearbeitungsverfahren unterrichtet werden (wie z. B. die Erklärung der Zulässigkeit, den Eingang einer Antwort von der Kommission, die Aufnahme der Petition auf die Tagesordnung einer Ausschusssitzung und die Angabe des entsprechenden Webstream-Links) und klare und direkte Informationen vom Sekretariat des Petitionsausschusses erhalten; hebt hervor, dass das Internetportal eine wichtige Informationsquelle für die Bürger der EU darstellt und dass daher Informationen über den Bearbeitungsablauf der Petitionen bereitgestellt werden sollten;

37.

weist darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt angenommen wurde; ist der Ansicht, dass die elektronisch unterzeichneten Einreichungsunterlagen aller 28 Mitgliedstaaten vom Petitionsausschuss und allen Organen und Einrichtungen der EU akzeptiert werden sollten;

38.

betont die wichtige Rolle des SOLVIT-Netzes, das der Lösung von Problemen zwischen den Mitgliedstaaten dient und dessen Potenzial in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen SOLVIT-Stellen, die von den nationalen Behörden abhängig sind, voll ausgeschöpft werden sollte, und fordert, dass das Netz mit mehr Mitteln ausgestattet und eine systematischere Analyse der über SOLVIT erkannten Probleme durchgeführt wird, da dieses Netz einen Beitrag zur klaren Darstellung der Störungen auf dem Binnenmarkt leistet;

39.

fordert das Vereinigte Königreich auf, die im Bericht über die Informationsreise vom 5./6. November 2015 nach London formulierten Empfehlungen, die am 19. April 2016 vom Ausschuss angenommen wurden, zur Kenntnis zu nehmen;

40.

erachtet die Zusammenarbeit mit der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie die Teilnahme des Parlaments am Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten als ausgesprochen wichtig; begrüßt die guten interinstitutionellen Beziehungen zwischen der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss; begrüßt die Anstrengungen der Bürgerbeauftragten zur Förderung einer guten Verwaltung in der EU und schätzt insbesondere die regelmäßigen Beiträge, die sie während des gesamten Jahres zur Arbeit des Petitionsausschusses geleistet hat;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, deren Petitionsausschüssen und Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0204.

(2)  Vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen auf seiner 14. Tagung angenommen (17. August bis 4. September 2015); siehe: http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD%2fC%2fEU%2fCO%2f1&Lang=en

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0382.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0347.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0021.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0062.