6.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/51


P8_TA(2016)0490

Abkommen EG/Usbekistan über Partnerschaft und Zusammenarbeit und bilateraler Handel mit Textilien (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (16384/1/2010 — C7-0097/2011 — 2010/0323(NLE) — 2016/2226(INI))

(2018/C 238/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (16384/1/2010),

unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (16388/2010),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C7-0097/2011),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 14. Dezember 2016 (2) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,

unter Hinweis auf die jüngsten Beobachtungen des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen zu Usbekistan im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen 105) und dem Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182), die 2015 angenommen und 2016 veröffentlicht wurden (3),

unter Hinweis auf Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0330/2016),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Dezember 2011 beschlossen hat, seinen Beschluss über die Zustimmung zu dem Protokoll über den Handel mit Textilien zwischen der EU und Usbekistan zu verschieben, und einen Zwischenbericht angenommen hat, um Vorwürfen in Bezug auf Kinder- und Zwangsarbeit bei der Baumwollernte in Usbekistan nachzugehen;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament in diesem Zwischenbericht zu dem Schluss kam, eine Zustimmung erst in Erwägung zu ziehen, wenn die usbekischen Behörden den Beobachtern der IAO Zugang gewährt haben, damit diese die Lage genau und ungehindert beobachten können, und bestätigt haben, dass konkrete Reformen durchgeführt und substanzielle Ergebnisse erzielt worden sind, damit die Praktiken der Zwangsarbeit und Kinderarbeit auf nationaler Ebene sowie in den Provinzen (Wilajets) und auf lokaler Ebene auch endgültig abgeschafft werden;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament in einen regelmäßigen Dialog mit der Kommission, dem EAD, der Regierung Usbekistans, der IAO und der Zivilgesellschaft getreten ist, um die Entwicklungen bei der Baumwollernte zu beobachten und Druck auf alle Beteiligten auszuüben, um der Kinder- und Zwangsarbeit in Usbekistan ein Ende zu setzen;

D.

in der Erwägung, dass die Regierung Usbekistans der IAO 2013 die Genehmigung erteilt hat, die Baumwollernte zu beobachten; in der Erwägung, dass die IAO seit 2013 zu verschiedenen Anlässen Beobachtungen durchgeführt hat, deren Schwerpunkt anfänglich auf der Kinderarbeit lag und später auf die Zwangsarbeit und die Einstellungsbedingungen ausgeweitet wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der IAO und der Regierung Usbekistans schrittweise erweitert wurde und Usbekistan 2014 als erstes zentralasiatisches Land mit der IAO ein nationales Programm für würdige Beschäftigung vereinbart hat;

F.

in der Erwägung, dass aus der jüngsten Beobachtung der IAO bei der Baumwollernte 2015 hervorgeht, dass Kinderarbeit bei der Baumwollernte nur noch selten und vereinzelt vorkommt und gesellschaftlich geächtet wird, obgleich weiterhin Wachsamkeit geboten ist (4);

G.

in der Erwägung, dass Angaben der IAO zufolge die Sensibilisierung für das Thema Zwangsarbeit in Usbekistan zwar noch nicht sehr ausgereift ist, allerdings aus Umfragen der IAO hervorgeht, dass sich die meisten Arbeitnehmer freiwillig an der Baumwollernte beteiligen und die Möglichkeit haben, dies abzulehnen;

H.

in der Erwägung, dass der endgültige IAO-Bericht über die Baumwollernte 2016 in Usbekistan Ende dieses Jahres zur Verfügung stehen wird;

I.

in der Erwägung, dass die Abschaffung der Zwangs- und Kinderarbeit ein reeller, aber noch laufender Prozess ist, der Anstrengungen erfordert, welche von der EU und der internationalen Gemeinschaft weiterhin unterstützt werden müssen, wozu auch die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen im Bereich der Menschenrechte und der Arbeitnehmerrechte einhergehen muss;

J.

in der Erwägung, dass die Regierung Usbekistans Aktionspläne verabschiedet hat, um das Einstellungsverfahren für die Baumwollernte zu ändern, und gemeinsam mit Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften die Sensibilisierung gefördert und einen Feedback-Mechanismus zur Verhinderung von Zwangs- und Kinderarbeit ausgearbeitet hat;

K.

in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen weiterhin von Menschenrechtsverletzungen in dem Land berichten, insbesondere im Bereich der Baumwollernte, wo sie auf eine massive Zwangsrekrutierung von Studenten und staatlichen Angestellten bei der Baumwollernte und auf Verletzungen der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung hinweisen, insbesondere dass Bürger, die über die Arbeitsbedingungen bei der Ernte berichten, vernommen, Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft regelmäßig verfolgt und schikaniert und internationale Menschenrechtsgruppen und Medienorgane davon abgehalten werden, in dem Land zu arbeiten;

L.

in der Erwägung, dass sich der plötzliche Tod von Präsident Islom Karimow nicht auf die Kontinuität des laufenden Prozesses zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf den Baumwollfeldern in Usbekistan auswirken dürfte;

1.

hebt die Bedeutung der von der Regierung Usbekistans ergriffenen Maßnahmen hervor, der IAO die Beobachtung der Baumwollernte zu gestatten und mit der IAO im Rahmen eines nationalen Programms für menschenwürdige Beschäftigung umfassend zusammenzuarbeiten;

2.

begrüßt die erheblichen Fortschritte, die seit 2013 in Usbekistan erzielt wurden, darunter die Annahme von Rechtsvorschriften, nach denen Kinderarbeit verboten ist, sodass Kinderarbeit beinahe vollständig beseitigt werden konnte; fordert die Behörden auf, sich weiterhin in einer landesweiten Sensibilisierungskampagne zu engagieren, damit die Kinderarbeit vollständig beseitigt wird;

3.

würdigt, dass die Regierung Usbekistans ebenfalls beabsichtigt, in Zusammenarbeit mit der IAO die Zwangsarbeit abzuschaffen, und dass Fortschritte erzielt wurden; betont allerdings, dass es nach wie vor subtilere Formen der unfreiwilligen Arbeit gibt und dass es sich dabei um einen komplexen Prozess handelt, der unter anderem eine Reform der Beschäftigungspolitik erfordert;

4.

vertritt die Auffassung, dass das Parlament aufgrund dieser von der Regierung Usbekistans unternommenen Anstrengungen seine Zustimmung zu dem Protokoll über den Handel mit Textilien zwischen der EU und Usbekistan erteilen sollte; ist der Ansicht, dass diese Zustimmung ein positives Zeichen an die usbekische Regierung darstellen wird, damit diese ihre Bemühungen um eine vollständige Beseitigung der Kinderarbeit und aller anderen Formen der Zwangsarbeit fortführt und die Zusammenarbeit mit der EU weiter intensiviert;

5.

begrüßt, dass der Gewerkschaftsbund Usbekistans dem Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB) im Oktober 2015 als assoziiertes Mitglied beigetreten ist; hebt die Rolle hervor, die die usbekischen Gewerkschaften bei der Sicherstellung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte spielen; fordert die usbekische Regierung auf, in diesem Zusammenhang umfassend mit den Gewerkschaften zusammenzuarbeiten; fordert die usbekischen Gewerkschaften auf, sich verstärkt für die vollständige Beseitigung der Zwangsarbeit einzusetzen;

6.

ist besorgt über Meldungen unabhängiger Beobachter, wonach der Staat im Rahmen der Arbeit vor der Ernte im Jahr 2016 Bürger zur Zwangsarbeit eingesetzt hat, unter anderem Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Studierende;

7.

fordert den nächsten Präsidenten Usbekistans auf, ein neues Menschenrechtsparadigma einzuführen und die anhaltende Zwangs- und Kinderarbeit während der Baumwollernte umgehend zu beenden;

8.

fordert die Kommission und den EAD auf, das Parlament regelmäßig und ausführlich über die Lage in Usbekistan zu unterrichten, insbesondere mit Blick auf die Beseitigung der Kinder- und Zwangsarbeit; beschließt, die Entwicklungen in Usbekistan weiterhin zu beobachten und einen regelmäßigen Dialog mit der IAO, der Kommission, dem EAD und anderweitigen Interessenträgern ins Leben zu rufen, damit die Zwangs- und Kinderarbeit in Usbekistan vollständig abgeschafft werden können;

9.

erkennt an, dass zur Verwirklichung dieses Ziels weiterhin eine Kombination aus Dialog und Zusammenarbeit sowie kontinuierlicher Druck der Union, der IAO und der Weltbank auf die Regierung Usbekistans erforderlich sein werden; behält sich das Recht vor, die Kommission und den Rat zu ersuchen, die Artikel 2 und 95 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit auszulösen, um sämtliche erforderlichen allgemeinen und spezifischen Maßnahmen zu ergreifen, sollte der Verpflichtung zur Beseitigung der Kinder- und Zwangsarbeit nicht nachgekommen werden;

10.

fordert die Kommission und die EU-Delegation in Taschkent auf, durch politischen Dialog und Hilfsprogramme zur Strukturreform in Usbekistan beizutragen, wozu auch höhere Gehälter für Baumwollpflücker, der Einsatz von Maschinen und eine verbesserte Transparenz der Haushaltsführung bei den Einnahmen aus der Baumwollernte zu zählen sind;

11.

teilt die Ansicht, dass das nationale Programm für menschenwürdige Beschäftigung über 2016 hinaus erweitert und zudem vertieft werden sollte, damit die Modernisierung der usbekischen Volkswirtschaft und die Verbesserung der Beschäftigungspolitik in Bereichen wie dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitsinspektionen Berücksichtigung finden und auch der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung getragen wird; begrüßt in diesem Zusammenhang den usbekischen Regierungserlass Nr. 909 (vom 16. November 2015), mit dem die Arbeitsbedingungen, die Beschäftigung und der Sozialschutz der Arbeitnehmer im Agrarsektor im Zeitraum 2016–2018 verbessert werden sollen;

12.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die von der EU in den vergangenen Jahren geleistete Unterstützung, deren Schwerpunkt auf der Rechtsstaatlichkeit und der Justiz lag und die darauf abzielte, Reformen einzuleiten und die Arbeit des usbekischen Parlaments zu optimieren, greifbare Ergebnisse liefern muss;

13.

ist der Ansicht, dass die EU im Rahmen ihrer Unterstützung für Usbekistan auch darauf abzielen sollte, eine Abkehr des Landes von der Monokultur anzustreben und dessen Exportabhängigkeit durch Diversifizierung seiner Volkswirtschaft zu reduzieren, zumal sich dadurch auch die Umwelt, die sich in einem katastrophalen Zustand befindet, schrittweise erholen dürfte — insbesondere wenn man bedenkt, was vom Aralsee und dessen Zuflüssen noch übrig ist;

14.

fordert die Kommission auf, die EU-Leitinitiative zur verantwortungsbewussten Verwaltung der Lieferkette in der Textilbranche zusammen mit einem Vorschlag zur Stärkung der Transparenz in der Lieferkette möglichst bald vorzulegen; weist auf die Bedeutung des im Jahr 2013 ins Leben gerufenen Nachhaltigkeitspakts hin und betont, dass diese Art von Initiative als Grundlage für die Ausarbeitung neuer Maßnahmen in Partnerschaft mit Drittländern herangezogen werden kann, um die Ziele, die Arbeitsbedingungen sowie die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in der Textilbranche zu verbessern, zu verwirklichen;

15.

legt der Regierung Usbekistans nahe, auf die Ratifizierung und wirksame Umsetzung aller in der ASP+ enthaltenen 27 zentralen internationalen Übereinkommen hinzuarbeiten, um die APS+-Zollpräferenzen beantragen zu können;

16.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Rat 2009 und 2010 die EU-Sanktionen aufhob, „um die usbekische Regierung zu weiteren substanziellen Schritten zur Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechtslage vor Ort zu ermutigen“, und er ferner erklärte, er werde „die Menschenrechtslage in Usbekistan ständig genau beobachten“, und „Tiefe und Qualität des Dialogs und der Zusammenarbeit (hingen) von den usbekischen Reformen (ab)“;

17.

fordert die Kommission und den EAD auf, den politischen Übergang in Usbekistan zu überwachen und das Parlament regelmäßig über diesen Prozess zu unterrichten;

18.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP / HR), den EAD und die Mitgliedstaaten auf, den Übergangsprozess als Gelegenheit zu nutzen, Usbekistan dazu anzutreiben, in den nächsten Monaten konkrete, messbare Verbesserungen der Menschenrechtslage zu erzielen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass konkrete Verbesserungen die Bedingungen umfassen sollten, die die EU-Außenminister 2010 festgelegt hatten;

19.

weist darauf hin, dass die Textilbranche, insbesondere die Baumwollerzeugung, der wichtigste Bereich für den Handel zwischen der EU und Usbekistan ist; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU die Ausweitung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens umfassend nutzen sollte, um sicherzustellen, dass die usbekischen Behörden nach dem plötzlichen Tod des Präsidenten einen Übergangsprozess vorantreiben, der zu einer besseren Regierungsführung, zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, zu demokratischen Reformen und zu einer spürbaren Verbesserung der Menschenrechtslage führt;

20.

bekräftigt die Zusage der Union, die Beziehungen zu Usbekistan auszuweiten und zu vertiefen, was die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit erfordert; fordert die Regierung Usbekistans auf, einen größeren Spielraum für eine unabhängige Zivilgesellschaft zu schaffen, den Bedenken usbekischer und internationaler nichtstaatlicher Organisationen in größerem Umfang Rechnung zu tragen und ihren Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des Übereinkommens gegen Folter nachzukommen;

21.

fordert die usbekischen Behörden mit Nachdruck auf, ihre internationalen Zusagen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte uneingeschränkt einzuhalten; begrüßt, dass sie anlässlich des 24. Jahrestags der usbekischen Verfassung einen Vorschlag für eine Amnestie angekündigt haben; fordert die usbekischen Behörden mit Nachdruck auf, in diesem Zusammenhang auch alle politischen Gefangenen freizulassen, Menschen, die sich in Gewahrsam befinden, besser zu behandeln und ihr hartes Vorgehen, die Verhaftungen und Verurteilungen zu beenden; fordert die usbekische Regierung auf, verstärkt mit den internationalen Institutionen zusammenzuarbeiten, unter anderem bei 11 Sonderverfahren vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHCR) (5);

22.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Usbekistan zu übermitteln.

(1)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 195.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0489.

(3)  Bericht des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen — Anwendung von internationalen Arbeitsnormen 2016, BERICHT III (Teil 1A).

(4)  Bericht des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen — Anwendung von internationalen Arbeitsnormen 2016, BERICHT III (Teil 1A), S. 218.

(5)  Die Beschreibung der 11 Sonderverfahren ist unter folgendem Link abrufbar: http://spinternet.ohchr.org/_Layouts/SpecialProceduresInternet/ViewCountryVisits.aspx?Lang=en&country=UZB Für einen allgemeinen Überblick über die Sonderverfahren des UNHCR siehe http://www.ohchr.org/en/HRBodies/SP/Pages/Welcomepage.aspx