27.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/101


P8_TA(2016)0452

Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten 2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 zu dem Jahresbericht 2015 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2016/2150(INI))

(2018/C 224/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2015 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Europäischen Parlament angenommen wurde (2),

unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Grundsätze für Transparenz und Integrität in der Lobbyarbeit,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 220 Absatz 2 Satz 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A8-0331/2016),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2015 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 3. Mai 2016 offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte, Emily O’Reilly, ihren Bericht am 20. Juni 2016 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorstellte,

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 15 AEUV festgelegt ist, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen;

C.

in der Erwägung, dass in Artikel 24 AEUV der Grundsatz festgelegt ist, dass sich jeder Unionsbürger an den nach Artikel 228 AEUV eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden kann;

D.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen;

E.

in der Erwägung, dass in Artikel 258 AEUV die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge festgelegt ist; in der Erwägung, dass die Nichtwahrnehmung oder mangelnde Wahrnehmung dieser Verantwortung als Missstand in der Verwaltungstätigkeit angesehen werden kann;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 298 AEUV vorsieht, dass „sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen“ und dass in demselben Artikel festgelegt wird, dass zu diesem Zweck konkrete und auf alle Bereiche der EU-Verwaltung anwendbare Vorschriften des Sekundärrechts in Form von Verordnungen angenommen werden;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

H.

in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Bürgerbeauftragten der Union im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“;

I.

in der Erwägung, dass das durch den Vertrag von Maastricht eingerichtete Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten 2015 sein 20-jähriges Bestehen feierte und sich seit 2005 mit 48 840 Beschwerden befasste;

J.

in der Erwägung, dass laut der im Oktober 2015 durchgeführten Flash-Eurobarometer-Umfrage zu den mit der Unionsbürgerschaft verknüpften Rechten 83 % der europäischen Bürger wissen, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, eine Beschwerde an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament oder den Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten;

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte Missstände in der Verwaltungstätigkeit als solche Unzulänglichkeiten oder Mängel auf Verwaltungsebene definiert, bei denen eine Institution oder öffentliche Stelle nicht im Einklang mit den für sie verbindlichen Gesetzen, Vorschriften oder Grundsätzen handelt oder Grundsätze der guten Verwaltungspraxis missachtet oder gegen Menschenrechte verstößt;

L.

in der Erwägung, dass durch den Kodex für gute Verwaltungspraxis verhindert werden soll, dass es zu Missständen in der Verwaltung kommt; in der Erwägung, dass der Nutzen dieses Instruments begrenzt ist, da es nicht verbindlich ist;

M.

in der Erwägung, dass ein hohes Maß an Transparenz entscheidend ist, um Legitimität sowie das Vertrauen darin zu schaffen, dass Entscheidungen im übergeordneten öffentlichen Interesse gefällt werden;

N.

in der Erwägung, dass Intransparenz in Bezug auf Dokumente, die schwerwiegende Auswirkungen auf das sozioökonomische Modell der EU und zudem oft große Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und den Umweltschutz haben, zu Misstrauen unter den Bürgern und der Öffentlichkeit im Allgemeinen führt;

O.

in der Erwägung, dass interne Hinweisgeber eine wichtige Rolle dabei spielen, Missstände in der Verwaltung und in einigen Fällen sogar politische Korruption aufzudecken; in der Erwägung, dass die Qualität unserer Demokratie durch diese Vorkommnisse stark gefährdet wird; in der Erwägung, dass interne Hinweisgeber im Anschluss oft in enorme Schwierigkeiten geraten und zu oft nicht nur in beruflicher, sondern sogar in strafrechtlicher Hinsicht verschiedenste negative persönliche Konsequenzen zu tragen haben; in der Erwägung, dass angesichts weiterhin fehlender Schutzmechanismen derartige bekannte Vorfälle in der Vergangenheit dazu führen könnten, dass Menschen in Zukunft abgeschreckt werden, sich ethisch zu verhalten und interne Hinweise zu geben;

P.

in der Erwägung, dass die Entscheidungen bzw. Empfehlungen des Büros der Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2014 zu 90 % befolgt wurden, was eine Steigerung der Befolgungsquote um 10 Prozentpunkte gegenüber 2013 bedeutet;

Q.

in der Erwägung, dass sich die von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2015 eingeleiteten Untersuchungen vor allem auf folgende Themen bezogen: Transparenz innerhalb der Institutionen der EU, ethische Fragen, Beteiligung der Öffentlichkeit an den Entscheidungsprozessen der EU, Wettbewerbsregeln der EU und Grundrechte;

R.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss als aktives Mitglied im Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten vertreten ist; in der Erwägung, dass dem Ausschuss in dieser Funktion von der Europäischen Bürgerbeauftragten 42 Beschwerden zur Behandlung als Petitionen übermittelt wurden;

1.

billigt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2015;

2.

beglückwünscht Frau Emily O’ Reilly zu ihrer hervorragenden Arbeit und ihren unermüdlichen Anstrengungen zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität, den die Verwaltung der EU den Bürgern bietet; weist darauf hin, dass Transparenz als Kernelement der Schaffung von Vertrauen und einer guten Verwaltung von großer Wichtigkeit ist, wie auch der hohe Prozentsatz von Beschwerden zeigt, die mangelnde Transparenz betreffen (22,4 %), womit dieses Thema das am häufigsten vorkommende ist; würdigt die Bedeutung der strategischen Untersuchungen bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis und unterstützt die vom Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten in diesem Bereich bisher durchgeführten Untersuchungen;

3.

begrüßt die anhaltenden Bemühungen der Europäischen Bürgerbeauftragten, durch Unterbreitung von Vorschlägen an die Kommission eine Verbesserung der Transparenz der TTIP-Verhandlungen zu erreichen; begrüßt, dass dies zur Veröffentlichung zahlreicher TTIP-Dokumente durch die Kommission und somit zur Förderung von Transparenz als einer der drei Säulen der neuen Handelsstrategie der Kommission geführt hat; betont, dass für internationale Abkommen wie die TTIP, CETA und andere eine weitergehende Transparenz erforderlich ist, wie sie von zahlreichen betroffenen Bürgern gefordert wird, die sich an den Petitionsausschuss wenden; fordert diesbezüglich verstärkte und umfassendere Bemühungen, um das Vertrauen der europäischen Bürger zu wahren;

4.

fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, zu untersuchen, inwieweit die Einrichtung sicherer Leseräume mit dem Recht auf Zugang zu Dokumenten und den Prinzipien der guten Verwaltungspraxis in Einklang steht;

5.

weist erneut darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission von dem Grundsatz des „größtmöglichen Zugangs“ ausgeht; betont daher, dass Transparenz und uneingeschränkter Zugang zu Dokumenten der EU-Organe die Regel sein müssen, um dafür zu sorgen, dass Bürger ihre demokratischen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können; betont, dass, wie der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, Ausnahmen von dieser Regel ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung des übergeordneten öffentlichen Interesses an der Offenlegung und den Anforderungen der Demokratie, einer stärkeren Beteiligung der Bürger an der Beschlussfassung, der Legitimität der Verwaltung sowie der Effizienz und der Verantwortung gegenüber den Bürgern ausgelegt werden müssen;

6.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, der Europäischen Bürgerbeauftragten die Befugnis zu übertragen, eine Erklärung über einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission durch die verschiedenen EU-Organe abzugeben, sofern diese Dokumente nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung fallen; unterstützt die Ansicht, dass die Bürgerbeauftragte die Befugnis haben sollte, nach einer Ermittlung bezüglich des Verstoßes über die Freigabe der einschlägigen Dokumente zu entscheiden;

7.

bedauert, dass die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zum Stillstand gekommen ist; ist der Ansicht, dass unverzügliche Fortschritte erforderlich sind, da die Verordnung nicht länger die aktuelle rechtliche Lage und die Gepflogenheiten in den Institutionen widerspiegelt;

8.

stellt fest, dass die EU-Entscheidungsprozesse transparenter gemacht werden müssen, und befürwortet eine Untersuchung der informellen Verhandlungen zwischen den drei wichtigsten Organen der EU („Triloge“) durch die Europäische Bürgerbeauftragte sowie eine öffentliche Konsultation zu diesem Thema; befürwortet die Veröffentlichung von „Trilog“-Dokumenten unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 4 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001;

9.

verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass der Untersuchungsausschuss des Parlaments zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (EMIS) von der Kommission nicht alle angeforderten Dokumente erhielt, wobei die Dokumente so ausgewählt waren, dass bestimmte Informationen, die von der Kommission als irrelevant eingestuft wurden, fehlten; fordert die Kommission auf, in uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit für eine möglichst gründliche Arbeit und vollständige Transparenz bezüglich der zur Verfügung gestellten Unterlagen zu sorgen, um sicherzustellen, dass der EMIS-Ausschuss seine Ermittlungsbefugnisse vollständig und wirksam ausüben kann;

10.

unterstützt die Entschlossenheit der Europäischen Bürgerbeauftragten, die Tätigkeit der Europäischen Zentralbank — insbesondere als Mitglied der Troika/Quadriga, die die Haushaltskonsolidierungsprogramme in den EU-Ländern überwacht — transparenter zu machen und dafür zu sorgen, dass in Bezug auf die Leitungsstrukturen hohe Standards eingehalten werden; begrüßt den Beschluss der EZB, Verzeichnisse der Sitzungen der Mitglieder ihres Direktoriums zu veröffentlichen; unterstützt die neuen Leitlinien für bezahlte Vorträge und die Einführung einer „Sperrzeit“ in Bezug auf marktsensible Informationen vor den Sitzungen des Direktoriums;

11.

nimmt den Status der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis, die als Geldbehörde einerseits und als Mitglied der Troika/Quadriga andererseits fungiert, und fordert die Europäische Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, für eine ordnungsgemäße Verwaltung einer der wichtigsten Finanzbehörden Europas einzutreten;

12.

fordert eine größere Transparenz der Sitzungen der Euro-Gruppe über die bereits vom Präsidenten der Euro-Gruppe nach Intervention der Europäischen Bürgerbeauftragten ergriffenen Schritte hinaus;

13.

heißt gut, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung über die Zusammensetzung und Transparenz der Arbeit der Expertengruppen der Kommission eingeleitet hat; nimmt die Bemühungen der Kommission um eine stärkere Öffnung dieser Gruppen gegenüber der Öffentlichkeit zur Kenntnis und betont, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um für uneingeschränkte Transparenz zu sorgen; bekräftigt seine Forderung an den Rat einschließlich seiner Vorbereitungsgremien, sich dem Lobbyisten-Register schnellstmöglich anzuschließen und die Transparenz seiner Arbeit zu erhöhen;

14.

unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, die Lobbyarbeit transparenter zu machen; bedauert die mangelnde Bereitschaft der Kommission, die Öffentlichkeit eingehender über ihre Treffen mit Vertretern der Tabaklobby zu informieren; fordert die Kommission auf, ihre Tätigkeit in umfassender Weise transparent zu gestalten, damit die Öffentlichkeit mehr Vertrauen in ihre Arbeit gewinnt;

15.

fordert die Kommission auf, der Öffentlichkeit alle Informationen über die Einflussnahme von Lobbyisten mithilfe einer zentralen Online-Datenbank kostenlos, gut verständlich und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen;

16.

fordert die Kommission auf, im Laufe des Jahres 2017 einen Vorschlag für ein obligatorisches und rechtsverbindliches Lobbyisten-Register vorzulegen, mit dem alle Schlupflöcher geschlossen werden sollen und eine vollständige obligatorische Registrierung aller Lobbyisten umgesetzt wird;

17.

unterstützt die Bemühungen um die Einführung von Leitlinien zur Transparenz von Lobbyarbeit, die nicht nur für die EU-Organe, sondern auch für die nationalen Behörden gelten würden;

18.

nimmt die Besorgnis der Bürger hinsichtlich des Umgangs der Kommission mit Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH und der mangelnden Transparenz bei den einzelnen Schritten des Verfahrens zur Kenntnis; betont, dass das Recht auf eine gute Verwaltung, wie es in Artikel 41 der Grundrechtecharta der EU festgelegt ist, das Recht auf eine angemessene Begründung umfasst, wenn die Kommission entscheidet, kein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten; begrüßt die strategische Untersuchung durch die Europäische Bürgerbeauftragte über Probleme systemischer Natur im Rahmen des Projekts „EU Pilot“;

19.

begrüßt es, dass die Bürgerbeauftragte eine Ermittlung (Fall OI/5/2016/AB) bezüglich des Umgangs der Kommission mit Vertragsverletzungsbeschwerden im Rahmen von EU-Pilot-Verfahren in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge eingeleitet hat; weist auf die vorangegangenen Anfragen des Petitionsausschusses hin, Zugang zu den Dokumenten in Verbindung mit EU-Pilot- und Vertragsverletzungsverfahren zu gewährleisten, da Petitionen häufig zur Einleitung derartiger Verfahren führen;

20.

begrüßt, dass die Europäische Bürgerbeauftragte ihre Untersuchungen zu Fällen eines „Drehtüreffekts“ innerhalb der Kommission fortsetzt; erkennt an, dass die Kommission infolge dieser Untersuchungen mehr Informationen zu den Namen hochrangiger Beamten veröffentlicht hat, die aus dem Dienst ausgeschieden sind, um eine berufliche Tätigkeit im privaten Sektor zu übernehmen; fordert, dass die Namen und weiteren Daten dieser Personen in kürzeren Abständen veröffentlicht werden; äußert die Hoffnung, dass andere europäische Institutionen und Agenturen dem Beispiel bald folgen werden; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, Informationen zur Tätigkeit früherer Kommissionsmitglieder nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst zu veröffentlichen; zeigt sich sehr besorgt darüber, dass der frühere Kommissionspräsident Barroso zum Berater und Präsidenten ohne Geschäftsbereich von Goldman Sachs International berufen wurde; fordert die Bürgerbeauftragte auf, eine strategische Ermittlung bezüglich des Umgangs der Kommission mit Barrosos „Drehtürfall“ einzuleiten und auch Empfehlungen zur Reform des Verhaltenskodex in Einklang mit den Prinzipien der guten Verwaltungspraxis und den Anforderungen des Vertrags gemäß Artikel 245 AEUV zu formulieren;

21.

weist erneut darauf hin, dass Interessenkonflikte mehr umfassen als die Fälle eines „Drehtüreffekts“; betont, dass unbedingt alle Ursachen von Interessenkonflikten wirksam bekämpft werden müssen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu schaffen und für die Glaubwürdigkeit der Entscheidungsfindung auf politischer und technischer Ebene zu sorgen; ist der Ansicht, dass auf EU-Ebene bei der Ernennung von Kandidaten für Positionen in den Organen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union besondere Aufmerksamkeit geboten ist und mit hohen Standards und konkreten Maßnahmen dafür gesorgt werden muss, dass jeder Verdacht eines Interessenkonflikts vermieden wird;

22.

begrüßt die Tatsache, dass 2015 alle EU-Organe interne Vorschriften zum Schutz von internen Hinweisgebern gemäß Artikel 22 Absätze a bis c der Geschäftsordnung eingeführt haben und so die interne Hinweisgebung in regulierter Weise fördern; stellt fest, dass der Schutz von internen Hinweisgebern gegen Vergeltungsmaßnahmen wirksamer sein sollte; fordert zu diesem Zweck die Annahme gemeinsamer Regeln für die Unterstützung von internen Hinweisgebern und die Einführung von Mindestgarantien und Sicherungsmaßnahmen für diese;

23.

fordert eine Richtlinie über die interne Hinweisgebung, in der angemessene Kanäle und Verfahren festgelegt werden, um alle Formen von Fehlverhalten anzuprangern, sowie angemessene Mindestgarantien und rechtliche Sicherheitsvorkehrungen für interne Hinweisgeber sowohl in öffentlichen als auch in privaten Organisationen und Gremien;

24.

begrüßt die Einführung eines Beschwerdeverfahrens für mögliche Grundrechtsverstöße durch Frontex als Ergebnis einer laufenden Untersuchung der Bürgerbeauftragten zu den Verfahren, die von Frontex und den Mitgliedstaaten bei gemeinsamen Rückführungsaktionen irregulärer Migranten angewandt werden; befürwortet, dass ein solcher Mechanismus auch bei der neuen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache eingeführt wird;

25.

begrüßt die Untersuchung der Bürgerbeauftragten bezüglich der Frage, ob die Charta der Grundrechte durch die Mitgliedstaaten eingehalten wird, wenn sie aus EU-Fonds finanzierte Maßnahmen umsetzen, beispielsweise Projekte, die auf die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen in Heimen statt auf ihre Eingliederung in die Gesellschaft abzielen; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, weiterhin derartige Untersuchungen durchzuführen, um die Transparenz und den Mehrwert der Projekte zu gewähren;

26.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament innerhalb des EU-Rahmens für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in Bezug auf die Forderung nach der uneingeschränkten Umsetzung des Übereinkommens auf EU-Ebene und nach der Zuweisung von dafür ausreichenden Ressourcen; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Umsetzung des Übereinkommens und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die vollständige Umsetzung des Übereinkommens auf EU-Ebene zu sorgen;

27.

unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten bei der Behandlung von Fällen mit Bezug auf Diskriminierung, die Rechte von Minderheitengruppen und die Rechte von älteren Menschen beim Seminar des europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten zu dem Thema „Bürgerbeauftragte gegen Diskriminierung“;

28.

unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, bei den Entscheidungen der Kommission in Wettbewerbsfragen Unparteilichkeit sicherzustellen;

29.

weist darauf hin, dass das Recht der Bürger auf Mitsprache bei der Politikgestaltung der EU heute wichtiger ist denn je; begrüßt die von der Bürgerbeauftragten vorgeschlagenen Leitlinien für die Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Bürgerinitiative, insbesondere den Vorschlag, dass Ablehnungen einer Europäischen Bürgerinitiative durch die Kommission nur mit stichhaltiger Begründung erfolgen sollen; erkennt jedoch an, dass es erhebliche Defizite gibt, die angegangen und behoben werden müssen, um die europäische Bürgerinitiative wirksamer zu gestalten; bekräftigt, dass die Glaubwürdigkeit der EU-Organe durch eine stärkere Einbeziehung der Bürger in die Ausarbeitung von Maßnahmen der EU verbessert wird;

30.

nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Bürgerbeauftragte einen kontinuierlichen Dialog mit einer großen Bandbreite an EU-Organen, darunter das Europäische Parlament und andere Einrichtungen, unterhält und enge Beziehungen zu ihnen pflegt, um für Zusammenarbeit und Kohäsion in der Verwaltung zu sorgen; lobt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten um eine kontinuierliche und offene Kommunikation mit dem Petitionsausschuss;

31.

weist darauf hin, dass die Agenturen der EU dieselben hohen Standards hinsichtlich Transparenz, Rechenschaftspflicht und Ethik erfüllen müssen wie alle anderen Institutionen; nimmt mit Anerkennung Kenntnis von der wichtigen Arbeit, die die Europäische Bürgerbeauftragte in mehreren Agenturen innerhalb der EU geleistet hat; unterstützt den der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vorgelegten Vorschlag, dem zufolge Registranten nachweisen müssen, dass sie ihr Möglichstes getan haben, um Tierversuche zu vermeiden, und Informationen darüber bereitstellen müssen, wie Tierversuche vermieden werden können;

32.

befürwortet die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten, dass die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit ihre Vorschriften und Verfahren über Interessenkonflikte überarbeiten sollte, um eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Konsultationen sicherzustellen;

33.

weist erneut darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte auch die Befugnis und daher die Pflicht hat, im Rahmen ihrer Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Verwaltung für Unionsbürger zu sorgen, die Arbeit des Parlaments zu kontrollieren;

34.

fordert eine wirksame Aktualisierung des Kodex für gute Verwaltungspraxis mittels der Annahme einer verbindlichen diesbezüglichen Verordnung in dieser Wahlperiode;

35.

fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, zukünftige Jahresberichte um eine Kategorisierung der außerhalb des Mandats des Amtes des Europäischen Bürgerbeauftragten liegenden Beschwerden zu ergänzen, so dass sich die Mitglieder des Europäischen Parlaments einen Überblick über die Probleme, die die EU-Bürger beschäftigen, verschaffen können;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.