19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/80


P8_TA(2016)0389

Zulassung von Erzeugnissen aus genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D046169/00 — 2016/2922(RSP))

(2018/C 215/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D046169/00,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Abstimmung im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 8. Juli 2016 und auf den Beschluss des Ausschusses, keine Stellungnahme abzugeben,

unter Hinweis auf das am 6. Dezember 2012 veröffentlichte wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 (MON-877Ø8-9 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (8),

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. am 11. und 18. April 2007 gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kommission drei Anträge stellte, nämlich auf Erneuerung der Zulassung von bereits existierenden aus der Maissorte MON 810 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, auf Erneuerung der Zulassung von Futtermitteln, die die Maissorte MON 810 enthalten oder aus ihr bestehen, sowie auf Erneuerung der Zulassung der Maissorte MON 810 in Erzeugnissen, die aus ihr bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- oder Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, einschließlich zum Anbau; in der Erwägung, dass diese Erzeugnisse nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen wurden;

B.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. die Kommission mit Schreiben vom 9. März 2016 ersuchte, den Teil des Antrags über den Anbau getrennt vom übrigen Antrag zu prüfen;

C.

in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais MON-ØØ81Ø-6, wie in dem Antrag beschrieben, das (aus Bacillus thuringiensis kurstaki gewonnene) Protein Cry1Ab exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, u. a. gegen den Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und den violetten Stengelbohrer (Sesamia spp.);

D.

in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss am 8. Juli 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und keine Stellungnahme abgegeben hat;

E.

in der Erwägung, dass zwei gewichtige Gründe für eine Ablehnung durch die Mitgliedstaaten bzw. eine Enthaltung fehlende langfristige Studien zu Ernährung und Toxizität sowie eine ungenügende Risikobewertung waren;

F.

in der Erwägung, dass der Berufungsausschuss am 15. September 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben hat, wobei zwölf Mitgliedstaaten, die insgesamt 38,74 % der Bevölkerung der EU vertreten, für und elf Mitgliedstaaten, die 18,01 % der Bevölkerung der EU vertreten, gegen den Entwurf des Durchführungsbeschlusses gestimmt haben, vier Mitgliedstaaten, die 43,08 % der Bevölkerung der EU vertreten, sich enthalten haben und ein Mitgliedstaat, der 0,17 % der Bevölkerung der EU vertritt, während der Abstimmung abwesend war;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bedauert, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die insgesamt eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist;

H.

in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 vom Parlament mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Anbau zwar notwendigerweise auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, der Handel mit genetisch veränderten Organismen allerdings grenzüberschreitende Ausmaße annimmt, so dass das von der Kommission vorgeschlagene nationale Verbot von Verkauf und Verwendung gar nicht durchzusetzen ist, ohne Grenzkontrollen bei der Einfuhr wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 abgelehnt und die Kommission gleichzeitig aufgefordert hat, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, da er nicht dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entspricht, welches im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen, der den häufig auf nationaler Ebene bekundeten Bedenken Rechnung trägt, die sich nicht nur auf Probleme der Sicherheit von genetisch veränderten Organismen für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen; Wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung der Schlussfolgerungen zur Risikobewertung und der Empfehlungen zum Risikomanagement bei insektenresistentem genetisch veränderten Mais der Sorte MON 810. EFSA Journal 2012; 10(12):3017 [S. 98 ff.], doi:10.2903/j.efsa.2012.3017.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271.