13.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/68


P8_TA(2016)0337

Der EU-Treuhandfonds für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zu dem Thema „Der Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“ (2015/2341(INI))

(2018/C 204/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika (Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika), der auf dem Migrationsgipfel von Valletta, der vom 11. bis 12. November 2015 stattfand, eingerichtet wurde,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Aktionsplan, der auf dem Gipfel von Valletta angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), seine späteren Änderungen und den dazugehörigen Anhang Ic (mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020) entsprechend dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF),

gestützt auf den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020, der den Haushaltsplan der EU bestimmt, und seine Rubrik 4 („Europa in der Welt“),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die 2015 auf dem in New York abgehaltenen Gipfel der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gender Equality and Women's Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau — Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)) (SWD(2015)0182) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015, in denen der entsprechende EU-Aktionsplan für die Gleichstellung 2016–2020 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Aktionsplattform von Beijing (1995) und das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (1994) sowie die Ergebnisse der jeweiligen Überprüfungskonferenzen,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0221/2016),

A.

in der Erwägung, dass das Ziel des Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika (EU-Treuhandfonds), über den der Präsident der Kommission, 25 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und die Schweiz eine Vereinbarung unterzeichnet haben und der am 12. November 2015 von den europäischen und afrikanischen Partnern auf dem Migrationsgipfel von Valletta eingerichtet wurde, in erster Linie darin besteht, die Förderung der Stabilität in den Regionen zu unterstützen und zu einer besseren Migrationssteuerung beizutragen; in der Erwägung, dass das Ziel des EU-Treuhandfonds insbesondere darin besteht, die Ursachen von Destabilisierung, Vertreibung und irregulärer Migration zu bekämpfen, indem Widerstandsfähigkeit, wirtschaftliche Perspektiven, Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung gefördert werden;

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik weiterhin der maßgebende Rahmen für die Entwicklungspolitik der EU ist und dass im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe die Grundsätze der humanitären Hilfe bekräftigt werden; in der Erwägung, dass in der neuen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere im 16. Ziel für nachhaltige Entwicklung — nämlich Frieden und Gerechtigkeit –, das in die Agenda aufgenommen wurde, anerkannt wird, dass Frieden von entscheidender Bedeutung für Entwicklung ist; in der Erwägung, dass die EU und ihre Partner im humanitären Bereich in der Lage sein müssen, für Hilfe und Schutz zu sorgen, und zwar auf der Grundlage des Bedarfs und der Achtung der im Völkerrecht und insbesondere im humanitären Völkerrecht verankerten Grundsätze der Neutralität, Unparteilichkeit, Menschlichkeit und Unabhängigkeit der humanitären Hilfe;

C.

in der Erwägung, dass das Bevölkerungswachstum in Afrika weiterhin sehr hoch ist und die allgemeine Fortpflanzung nur langsam abnimmt, sodass in naher Zukunft die Anzahl der jungen Personen im erwerbsfähigen Alter stark ansteigen und dadurch ein großer potenzieller sozialer und wirtschaftlicher Nutzen entstehen wird; in der Erwägung, dass es für die Förderung von Stabilität, nachhaltigem Wirtschaftswachstum, sozialem Zusammenhalt und Entwicklung in der Region unbedingt erforderlich ist, dass die jungen Menschen die Bildung und Kompetenzen erhalten, die sie benötigen, um ihr Potenzial zu entfalten, und dass Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden;

D.

in der Erwägung, dass der EU-Treuhandfonds als ein Entwicklungsinstrument konzipiert wurde, in dem Ressourcen von unterschiedlichen Gebern gebündelt werden, um eine rasche, flexible, ergänzende, transparente und gemeinsame Antwort der EU auf die unterschiedlichen Aspekte einer Notlage zu ermöglichen;

E.

in der Erwägung, dass weltweit 1,5 Mrd. Menschen in instabilen und von Konflikten betroffenen Gebieten leben und dass sich fragile Staaten und Gebiete, in denen es keine staatliche Ordnung mehr gibt, ausbreiten, sodass viele Menschen Armut, Gesetzlosigkeit und Gewalt erleben und die Korruption blüht; in der Erwägung, dass der EU-Treuhandfonds eingerichtet wurde, um in drei Regionen Afrikas (am Horn von Afrika, im Sahel und Tschadseebecken und in Nordafrika) — in denen einige der fragilsten afrikanischen Länder liegen, die als Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer von Migration betroffen sind und denen diese Form der finanziellen Unterstützung der EU den größten Nutzen bringen wird — 23 Länder zu unterstützen; in der Erwägung, dass den afrikanischen Nachbarn der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Länder in einigen Fällen ebenfalls Projekte im Rahmen des EU-Treuhandfonds zugutekommen könnten, die eine regionale Dimension haben, mit dem Ziel, die regionalen Migrationsströme und die damit zusammenhängenden grenzüberschreitenden Herausforderungen zu bewältigen;

F.

in der Erwägung, dass mit dem EU-Treuhandfonds die Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung in Herkunfts-, Transit- und Zielländern durch Maßnahmen in fünf vorrangigen Bereichen bekämpft werden sollen: 1) Entwicklungsvorteile von Migration, 2) legale Migration und Mobilität, 3) Schutz und Asyl, 4) Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration und 5) Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration;

G.

in der Erwägung, dass sich der Beitrag der EU auf 1,8 Mrd. EUR beläuft und die Kommission auf zusätzliche Mittel der EU-Mitgliedstaaten und weiterer Geber in gleicher Höhe zurückgreifen kann; in der Erwägung, dass der EU-Treuhandfonds dazu dient, die bestehende Hilfe der EU für die betreffenden Regionen bis 2020 auf über 10 Mrd. EUR aufzustocken, um integratives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu unterstützen;

H.

in der Erwägung, dass 2014 zwei Treuhandfonds der Europäischen Union eingerichtet wurden, der Treuhandfonds Bêkou, in dessen Mittelpunkt die Stabilisierung und der Wiederaufbau in der Zentralafrikanischen Republik stehen und der positive Ergebnisse hervorbringt, und der Madad-Fonds zur Reaktion auf die Syrien-Krise;

I.

in der Erwägung, dass in dem am 12. Februar 2014 veröffentlichten Bericht „ICPD Beyond 2014 Global Report“ des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) hervorgehoben wird, dass der Schutz von Frauen und Jugendlichen, die von Gewalt betroffen sind, in der internationalen Entwicklungsagenda eine vorrangige Angelegenheit sein muss;

J.

in der Erwägung, dass die Treuhandfonds Teil einer Ad-hoc-Reaktion sind und daher belegen, dass die Mittel des Finanzierungsrahmens der EU knapp sind und seine Flexibilität beschränkt ist, dass die Treuhandfonds jedoch erforderlich sind, um rasch und umfassend auf humanitäre Krisen, auch langfristige Krisen, zu reagieren;

K.

in der Erwägung, dass sich die EU auch künftig für die wirksame Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der späteren Resolutionen der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit einsetzen wird;

Mittelausstattung und Haushaltsaspekte

1.

verweist darauf, dass die Mittelausstattung durch drei wesentliche Phasen gekennzeichnet ist, nämlich Zusage, Mittelbindung und Maßnahmen bzw. Zahlungen; weist jedoch darauf hin, dass aus den Erfahrungen mit früheren EU-Treuhandfonds Lehren gezogen werden müssen; bedauert, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten bislang zu gering sind und mit insgesamt nur 81,71 Mio. EUR im April 2016 (d. h. 4,5 % der vorgesehenen 1,8 Mrd. EUR) nur einen Bruchteil des Beitrags der Union ausmachen und daher die offiziell zugesagten Mittel noch lange nicht erreicht sind; verlangt, dass Versprechen und Zusagen in Taten umgesetzt werden; weist den Rat und die Kommission darauf hin, dass sich wirksame Hilfe durch rechtzeitige und vorhersehbare Finanzierung auszeichnet, und fordert eine zügigere Auszahlung der Mittel;

2.

begrüßt die Absicht, Mittel in Notsituationen schneller und flexibler auszuzahlen und verschiedene Finanzierungsquellen miteinander zu verknüpfen, um die Migrations- und Flüchtlingskrise in all ihren Dimensionen zu erfassen; kritisiert, dass die Kommission die für die Ziele und Grundsätze der Basisrechtsakte vorgesehenen Mittel umgelenkt hat, um eine Bereitstellung über den Treuhandfonds zu ermöglichen, was nicht nur einen Verstoß gegen die Haushaltsordnung darstellt, sondern auch die erfolgreiche Umsetzung langfristiger EU-Strategien gefährdet; fordert daher, dass neue Mittel eingesetzt werden, wo immer dies möglich ist, und dass in Bezug auf Herkunft und Verwendung der Mittel volle Transparenz gewährleistet wird;

3.

stellt fest, dass die Treuhandfonds der EU im Bereich des auswärtigen Handelns hauptsächlich dafür konzipiert sind, eine zügige Reaktion auf eine konkrete Notlage oder Krise nach einer Notlage zu ermöglichen, indem eine Hebelwirkung des Beitrags der EU-Mitgliedstaaten und weiterer Geber erzielt wird, während gleichzeitig die weltweite Sichtbarkeit der europäischen Bemühungen erhöht wird; betont jedoch, dass die Mitgliedstaaten auch ihre Zusage erfüllen sollten, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNI) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Zusagen in Bezug auf das Ziel, 0,7 % des BNE zur ODA beizutragen, und in Bezug auf ihren Beitrag zum EU-Treuhandfonds für Afrika einzuhalten;

4.

betont die Volatilität der freiwilligen Beiträge und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Zusagen einzuhalten und zügig und wirksam zu handeln und in gleicher Höhe wie die EU zum Treuhandfonds beizutragen — damit er sein volles Potenzial entfalten kann –, anstatt lediglich den für den Erwerb von Stimmrechten im Strategieausschuss erforderlichen Betrag bereitzustellen;

5.

bedauert, dass durch die Treuhandfonds die Haushaltsbehörde umgangen und die Einheit des Haushaltsplans untergraben wird; stellt fest, dass mit der Einrichtung dieses Ad-hoc-Instruments anerkannt wird, dass im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 nicht genügend Mittel vorgesehen sind; weist darauf hin, dass sich der Haushalt der EU zu 85 % aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammensetzt; ist der Ansicht, dass die Einrichtung des EU-Treuhandfonds de facto einer Änderung der Obergrenzen des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens ist, da die Beiträge der Mitgliedstaaten erhöht werden; betont daher, dass die Schaffung von Finanzierungsinstrumenten außerhalb des Haushaltsplans der EU eine Ausnahme bleiben muss; bedauert, dass das Parlament trotz der Tatsache, dass beträchtliche Finanzmittel aus dem Haushalt der Union stammen, nicht im Strategieausschuss vertreten ist; fordert, dass die Haushaltsbehörde die Möglichkeit erhält, im Strategieausschuss mitzuwirken;

6.

stellt fest, dass die Mittel der EU für den EU-Treuhandfonds für Afrika derzeit in erster Linie aus dem 11. EEF bereitgestellt werden; betont, dass der EU-Treuhandfonds eingerichtet wurde, weil der Haushaltsplan der EU und der MFR nicht über die erforderlichen Mittel und die erforderliche Flexibilität verfügen, um die unterschiedlichen Aspekte derartiger Krisen zügig und umfassend zu bewältigen; fordert, dass sich die EU im Rahmen der dieses Jahr anstehenden Überarbeitung des MFR 2014–2020 und der diesjährigen Überarbeitung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen auf eine ganzheitlichere Lösung einigt, was die Soforthilfe betrifft, damit die Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit im Hinblick auf die im Haushaltsplan der EU bereitgestellte humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe erhöht werden;

7.

fordert insbesondere eine angemessene Überarbeitung der Obergrenzen, damit die Krisenmechanismen in den MFR einbezogen werden können und so die Einheit des Haushaltsplans wiederhergestellt werden kann; ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung des MFR eine größere Haushaltssicherheit und demokratische und rechtliche Sicherheit bewirken würde; hebt außerdem hervor, dass die Haushaltsordnung überarbeitet werden muss, um die Verwaltung der EU-Haushaltsmittel einfacher zu gestalten und im Rahmen eines integrierten Ansatzes umfassendere Synergien zwischen dem Haushaltsplan der Union, dem EEF und der bilateralen Zusammenarbeit zu erzielen, damit sich die Wirkung der Entwicklungsfinanzierung erhöht und die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ermöglicht wird, wobei der ab 2021 vorgesehene Mittelumfang beibehalten werden muss; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, unverzüglich Maßnahmen zur Verbesserung der Beteiligung der Haushaltsbehörde und zur besseren Anpassung der Treuhandfonds und anderer Mechanismen an die Haushaltsregeln zu ergreifen und hierfür insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sie im Haushaltsplan der EU erscheinen;

8.

stellt fest, dass das Europäische Parlament in seiner Rolle als Teil der Haushaltsbehörde Verantwortung bewiesen hat, indem es der Bereitstellung von Soforthilfemitteln zugestimmt hat; bedauert jedoch, dass die enorme Zunahme der Soforthilfeinstrumente dazu führt, dass die Gemeinschaftsmethode aufgegeben wird; versichert, dass es beabsichtigt, die Grundsätze des Haushaltsplans der EU, insbesondere den Grundsatz der Einheit und der Mitentscheidung, zu wahren; hält es für dringend erforderlich, die Reaktionsfähigkeit der EU im Fall von Krisen großen Ausmaßes zu überdenken, insbesondere was die Haushaltsaspekte betrifft; knüpft seine Zustimmung zu künftigen Vorschlägen für Kriseninstrumente daran, dass diese Auswirkungen auf den Haushalt in die Halbzeitüberprüfung des MFR einbezogen werden, die noch vor Ende des Jahres 2016 durchgeführt werden soll;

9.

stellt fest, dass auch Finanzmittel aus weiteren im Haushaltsplan der EU ausgewiesenen Finanzinstrumenten abgezogen wurden, zum Beispiel 125 Mio. EUR aus dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI), 50 Mio. EUR aus dem Instrument für humanitäre Hilfe und 200 Mio. EUR aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI);

10.

stellt fest, dass von dem Gesamtbeitrag der EU in Höhe von 1,8 Mrd. EUR nur die 1 Mrd. EUR aus der EEF-Reserve eine zusätzliche Quelle ist; befürchtet, dass die Finanzierung des EU-Treuhandfonds zulasten anderer Entwicklungsziele geht; weist darauf hin, dass der EU-Treuhandfonds bereits bestehende Instrumente ergänzen sollte, und fordert die Kommission auf, bei der Verwendung und der Höhe der derzeit bei den Haushaltslinien veranschlagten Mitteln, mit denen zum EU-Treuhandfonds beigetragen wird, für Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen;

11.

betont nachdrücklich, dass Mittel, die aus dem EEF und aus Finanzierungsquellen für die ODA stammen, für die wirtschaftliche, humanitäre und soziale Entwicklung des jeweiligen Landes eingesetzt werden müssen, wobei besonderes Gewicht auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung gelegt werden sollte, die in dem Beschluss über den Treuhandfonds ermittelt wurden; betont, dass Entwicklung nicht ohne Sicherheit möglich ist; verurteilt jede Verwendung von Mitteln aus dem EEF und Mitteln der ODA für die Migrationssteuerung und -kontrolle oder andere Maßnahmen, mit denen keine Entwicklungsziele verfolgt werden;

Bereitstellung von Finanzmitteln für die am wenigsten entwickelten Länder

12.

betont, dass sich der Einsatz des EEF für die Finanzierung des EU-Treuhandfonds für Afrika auf die afrikanischen Länder auswirken kann, die Hilfe erhalten und denen der Treuhandfonds nicht zugutekommt, vor allem auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC);

13.

bedauert zutiefst, dass die ohnehin niedrigen Beträge der Entwicklungshilfe, die den LDC bereitgestellt werden, im Jahr 2014 zum zweiten Mal in Folge zurückgingen und dass der Anteil der diesen Ländern bereitgestellten Hilfe seinen tiefsten Stand seit 10 Jahren erreicht hat, obwohl die ODA für die LDC weiterhin wichtig ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass die Hilfe nicht von der Hilfe für die ärmsten Länder abgezweigt wird, um die Kosten der derzeitigen Krisen zu decken;

Rolle der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen, lokaler Behörden und internationaler Organisationen

14.

ist der Ansicht, dass der EU-Treuhandfonds für Afrika zur Entwicklung in den Transit- und Herkunftsländern der Migranten und zur Stärkung und Verbesserung der lokalen Dienstleistungen (soziale Dienste, Gesundheit, Bildung, Ernährung, Kultur), der politischen Teilhabe und der Verwaltung beitragen sollte, und zwar in erster Linie durch von der örtlichen Gemeinschaft getragene Projekte; vertritt die Auffassung, dass der Fonds dazu beitragen sollte, dass in lokalen Branchen Beschäftigung geschaffen wird, wobei die Menschenrechte und die Umwelt geachtet werden müssen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Behörden auf lokaler Ebene als vollwertige Partner konsultiert werden müssen, solange die uneingeschränkte Sicherheit besteht, dass im Einklang mit den Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit Wirtschaftlichkeit und eine verantwortungsvolle Verwaltung sichergestellt werden, und ist der Ansicht, dass die Gemeinwohldienstleistungen auf lokaler Ebene in erster Linie von den lokalen Behörden erbracht werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen, internationale Organisationen und die Diasporagemeinschaften eine ergänzende und entscheidende Rolle dabei spielen sollten, die Ursachen der Migration zu bewältigen und die Dienstleistungen auf lokaler Ebene zu verbessern;

15.

weist darauf hin, dass regionale und lokale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen natürliche Partner für eine wirksame Entwicklungspolitik sind und dass unbedingt ein ständiger Dialog mit den nationalen staatlichen Stellen und den örtlichen Gemeinden geführt werden muss, um gemeinsame Strategien und Prioritäten zu ermitteln und für den Einsatz des Fonds einen faktengestützten Ansatz zu ermöglichen, besonders in Staaten, in denen die Garantien für eine verantwortungsvolle Staatsführung und Transparenz unzureichend sind; fordert die Achtung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Eigenverantwortung auch in diesem Bereich; betont, dass die lokalen staatlichen Stellen, die örtliche Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen und internationale Organisationen umfassend in die Phasen Programmplanung, Umsetzung und Bewertung des EU-Treuhandfonds einbezogen werden sollten; fordert die Kommission auf, die Verfahren der Konsultation dieser Interessenträger zu präzisieren und festzuschreiben, damit sie an den Diskussionen in den operativen Ausschüssen wirksam teilhaben können und die Kriterien für die Förderfähigkeit eindeutig und transparent sind;

16.

hält es für wichtig, bei der Finanzierung ein ausgewogeneres Gleichgewicht für die Regierungen der Empfängerstaaten und insbesondere die zuverlässigen Akteure der Zivilgesellschaft sicherzustellen, da sie oft besser wissen, in welchen gesellschaftlichen Problemfeldern Unterstützung benötigt wird;

17.

weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Widerstandsfähigkeit ein Ansatz erforderlich ist, bei dem die Menschen und die Gemeinden im Mittelpunkt stehen, und ist der festen Überzeugung, dass der Schwerpunkt des EU-Treuhandfonds nicht nur auf der wirtschaftlichen Entwicklung, sondern auch auf Projekten vor Ort liegen sollte, die konkret darauf abzielen, die Qualität, Gerechtigkeit und allgemeine Zugänglichkeit im Bereich der Dienstleistungen und der Schulungen zur Vermittlung ortsspezifischer Kompetenzen zu verbessern, und auf die Bedürfnisse der schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, zu denen auch Minderheiten gehören, einzugehen;

Transparenz und Klarheit für eine bessere Verwirklichung der Ziele

18.

stellt fest, dass die derzeitige Flüchtlingskrise komplex und vielschichtig ist; warnt jedoch vor der ernsthaften Gefahr, dass die Entwicklungshilfe der EU missbräuchlich verwendet wird, insbesondere in von Konflikten betroffenen Ländern, in denen Fragen der Sicherheit, Migration und Entwicklung eng miteinander verknüpft sind; betont, dass Projekte, die aus dem EU-Treuhandfonds finanziert werden, der unter Verwendung von vorrangig und grundsätzlich für die Entwicklungshilfe gedachten Mitteln eingerichtet wurde, Entwicklungsziele haben müssen; betont, dass Projekte, mit denen in den jeweiligen Ländern die Kapazitäten im Bereich Sicherheit gestärkt werden sollen, so konzipiert sein müssen, dass mit ihnen in erster Linie Armut bekämpft und die Empfängerländer stabilisiert werden;

19.

weist die Kommission und die unmittelbar mit der Verwaltung des Treuhandfonds beauftragten Behörden darauf hin, dass die Mittel aus dem EEF oder andere Finanzmittel für die Entwicklung ausschließlich für Maßnahmen verwendet werden dürfen, die unmittelbar zu Zwecken der Entwicklung durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, ausdrücklich die Gewähr dafür zu bieten, dass die Mittel für diese Zwecke verwendet werden, und dafür zu sorgen, dass regelmäßig und umfassend über die Verwendung der Mittel berichtet wird;

20.

hebt hervor, dass der Haushalt der EU nicht belastet werden darf, um militärische oder verteidigungspolitische Maßnahmen unmittelbar zu finanzieren (Artikel 41 Absatz 2 EUV), dass Friedenssicherungseinsätze mit entwicklungspolitischen Zielen jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden; weist des Weiteren darauf hin, dass in den Artikeln 209 und 212 AEUV die Finanzierung des Kapazitätsaufbaus im Sicherheitssektor nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist;

21.

fordert die Kommission, den Strategieausschuss und den operativen Ausschuss auf, den Schwerpunkt vorrangig auf den Aufbau von Kapazitäten, Stabilität, Frieden, Widerstandsfähigkeit, das Wohlbefinden und die Befähigung der lokalen Bevölkerung zur aktiven Mitgestaltung, die Förderung, den Schutz und die Achtung der Menschenrechte, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Aus- und Weiterbildung — insbesondere für Frauen und junge Menschen — zu legen;

22.

hebt nachdrücklich hervor, dass das Hauptziel der in Artikel 208 AEUV verankerten Entwicklungspolitik der EU die Bekämpfung und Beseitigung der Armut sein muss; bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Beitrag der EU zum EU-Treuhandfonds vor allem aus Mitteln für die öffentliche Entwicklungshilfe stammt, obwohl dieser Finanzierungsmechanismus nicht ausschließlich auf entwicklungsorientierte Ziele ausgerichtet sein wird; betont, dass im Rahmen des EU-Treuhandfonds auf eindeutige, transparente und vermittelbare Weise zwischen den Finanzmitteln für die Entwicklungshilfe einerseits und den Finanzmitteln für Maßnahmen in Verbindung mit der Migrationssteuerung, Grenzkontrollen sowie allen anderen Maßnahmen andererseits unterschieden werden muss; betont, dass eine Verwässerung der öffentlichen Entwicklungshilfe in der Hinsicht, dass weniger Mittel für die Bekämpfung der extremen Armut verwendet werden, die erheblichen Fortschritte im Bereich der internationalen Entwicklung untergraben und die Verwirklichung der vor Kurzem angenommenen Ziele für nachhaltige Entwicklung bedrohen würde;

Politikkohärenz und Verpflichtung der EU zur Einhaltung der Menschenrechte

23.

fordert die EU auf, bei ihren Maßnahmen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit in zweierlei Hinsicht für mehr Kohärenz zu sorgen, und zwar indem die EU und ihre Mitgliedstaaten einerseits ihre Zusagen einhalten und andererseits hinsichtlich ihrer Außenpolitik und ihrer Instrumente für den afrikanischen Raum allgemeine Kohärenz an den Tag legen, insbesondere was die im Cotonou-Abkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten vorgesehene gemeinsame Verwaltung betrifft; ist mit Blick auf Letzteres der Ansicht, dass im Rahmen des EU-Treuhandfonds den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung und der Komplementarität zwischen sämtlichen Akteuren der Entwicklung Rechnung getragen und jedweder Widerspruch zwischen Entwicklungszielen und der Sicherheitspolitik, der Politik der humanitären Hilfe und der Migrationspolitik verhindert werden sollte; hofft, dass das Paket „Bessere Rechtsetzung“ dazu beitragen wird, dass die Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung vorangebracht wird, indem Entwicklung und Menschenrechte in sämtlichen Folgenabschätzungen berücksichtigt werden;

24.

weist darauf hin, dass die Regeln und Kriterien, die für die Entwicklungshilfe im Rahmen der aus dem EU-Treuhandfonds finanzierten Projekte angewandt werden, im Einklang mit den gemeinsamen Werten und Interessen, insbesondere mit der Achtung und der Förderung der Menschenrechte, festgelegt werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Politik der EU hinsichtlich der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, Migrationssteuerung, Menschenhandel und Schleuserkriminalität besondere Bestimmungen enthalten sollte, die darauf ausgerichtet sind, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf die Rechte von Frauen und LGBTI, sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte, die Rechte von Kindern und Minderheiten sowie anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen gelegt werden muss; weist darauf hin, dass die EU Maßnahmen gegen die Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung fördern muss;

25.

weist darauf hin, dass Treuhandfonds zur Verwirklichung der langfristigen Ziele, in den Empfängerländern Frieden zu sichern und die Regierungsführung zu stärken, beitragen müssen; betont, dass sorgfältig und systematisch bewertet werden muss, wie sich die aus dem EU-Treuhandfonds für Afrika finanzierten Maßnahmen auf die Leistung humanitärer Hilfe auswirken; betont, dass der EU-Treuhandfonds die langfristige Entwicklungszusammenarbeit der EU nicht schwächen sollte; betont, dass die Eigenverantwortung und Komplementarität bei lang- und kurzfristigen Projekten sichergestellt und gewahrt werden und im Einklang mit den bestehenden regions- und länderbezogenen Strategien der EU für den Sahel-Raum, den Golf von Guinea, das Horn von Afrika und Nordafrika stehen müssen; betont, dass eine umfassende Bestandsaufnahme der Lage in dem Land und des Bereichs erforderlich ist, damit die Mittel sinnvoll vergeben und enge Partnerschaften mit einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure der Zivilgesellschaft aufgebaut werden können; begrüßt die Aufnahme einer Forschungskomponente in den EU-Treuhandfonds, da sie die Gelegenheit bieten kann, Entwicklungschancen und Synergieeffekte zwischen der EU und den jeweiligen Ländern zu schaffen;

Ziele und Folgemaßnahmen

26.

fordert die Kommission auf, systematisch zu beobachten, wie die Mittel aus dem EU-Treuhandfonds verwendet und zugewiesen werden, und die Kontrollbefugnisse des Parlaments in Bezug auf den EU-Treuhandfonds zu stärken; fordert den Rat und die Kommission insbesondere auf, regelmäßig über die konkreten Maßnahmen, die die EU und die afrikanischen Staaten jeweils ergreifen, wenn sie diese Mittel verwenden, und über die erzielten Ergebnisse zu kommunizieren;

27.

ist besorgt angesichts der Tatsache, dass sich die an der Verwaltung des EU-Treuhandfonds beteiligten Akteure — insbesondere die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (GD DEVCO) und die Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Kommission (GD ECHO) — nicht ausreichend abstimmen und dass es an eindeutigen Leitlinien für die Sicherstellung der Finanzierung fehlt; bedauert, dass die Finanzierungskriterien und der Umfang der im Rahmen des EU-Treuhandfonds für die Zivilgesellschaft verfügbaren Mittel weder klar noch transparent sind; weist darauf hin, dass im Interesse der weiteren Planung möglicher zusätzlicher Treuhandfonds die Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament über die Programmplanung und die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des EU-Treuhandfonds insgesamt verbessert werden muss; weist darauf hin, dass die Kommission besonders darauf achten muss, dass ihre Maßnahmen mit den regionalen Entwicklungsprogrammen übereinstimmen und auf sie abgestimmt sind, damit Doppelarbeit vermieden wird und der Schwerpunkt auf der Entwicklung liegt und nicht — zum Nachteil der Migranten — auf Grenzkontrollen und dem Grenzschutz; fordert die Kommission auf, aus eben diesem Grund und um die Wirkung und Wirksamkeit der weltweiten Hilfe zu maximieren im Zusammenhang mit dem EU-Treuhandfonds einen intensiven Dialog mit den Vereinten Nationen zu führen; fordert die Kommission ferner auf, sich stärker um systematischere Abschätzungen der Folgen ihrer politischen Maßnahmen und Finanzierungen, unter anderem der Folgen des EU-Treuhandfonds, zu bemühen und dabei insbesondere die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter zu bewerten und die Ergebnisse dieser Abschätzungen in ihre politischen Maßnahmen und ihre Programmplanung einzubeziehen;

28.

betont, dass das Parlament bisher nicht in die Einrichtung des EU-Treuhandfonds einbezogen war, und fordert, dass die Kontrollfunktion des Parlaments im Hinblick darauf, wie der Fonds umgesetzt wird, im Wege einer detaillierten und regelmäßigen Berichterstattung durch die Kommission sichergestellt wird;

29.

ist der Ansicht, dass dem Parlament angesichts der einem Treuhandfonds innewohnenden außergewöhnlichen Flexibilität und Schnelligkeit spätestens alle sechs Monate ein Bericht übermittelt werden sollte; hebt nachdrücklich hervor, dass die Leistung überwacht und bewertet und die leistungsbezogene Rechenschaftspflicht sichergestellt werden muss, und zwar auf transparente Weise;

30.

ist der Ansicht, dass Transparenz, Kommunikation und Bekanntheit im Zusammenhang mit den Projekten im Rahmen des EU-Treuhandfonds von äußerster Bedeutung sind, um die Ergebnisse zu verbreiten und die europäischen privaten Akteure, die Behörden auf lokaler und regionaler Ebene, die nichtstaatlichen Organisationen und die Zivilgesellschaft einzubeziehen und zu sensibilisieren und so die Voraussetzungen für eine breitere Teilnahme zu schaffen und die Beteiligung der Mitgliedstaaten zu erleichtern;

31.

betont, dass die Durchführung der Bestimmungen über die Umverteilung, die Rückführung in die Herkunftsländer und die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten genau beobachtet werden muss und dass dabei die Menschenrechte besonders wichtig genommen werden müssen;

32.

weist darauf hin, dass der Schwerpunkt der Migrationspolitik der EU vorrangig darauf liegen sollte, die Ursachen der Migration zu bewältigen; betont, dass im Rahmen der Migrationspolitik der EU im Einklang mit den Zielen Nr. 3., 4. und 5., mit dem 7. Unterziel des 10. Ziels und mit dem Ziel 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dazu beigetragen werden sollte, dass Frieden und Stabilität verwirklicht werden und die Wirtschaftsentwicklung gefördert wird, indem enger mit Drittstaaten zusammengearbeitet wird, um die Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung von Anreizen für die Rückkehr von Zuwanderern und insbesondere hochqualifizierten Zuwanderern in die Herkunftsländer und ihre Reintegration in den Herkunftsländern sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen freiwillige Rückkehr und Rückübernahme so zu verbessern, dass die Perspektiven dieser Menschen verbessert werden;

33.

betont, dass Instabilität und physische Unsicherheit bedeutende Ursachen von Vertreibung sind, und befürwortet daher, dass beim Einsatz des Fonds ein konfliktbezogener Ansatz verfolgt wird, bei dem Konfliktverhütung, Staatsbildung, verantwortungsvolle Staatsführung und die Förderung der Rechtsstaatlichkeit vorrangige Aufgaben sind; vertritt die Auffassung, dass der EU-Treuhandfonds eine großartige Chance für die EU ist, da er es ihr ermöglicht, ihre Zusammenarbeit und ihren politischen Dialog mit den afrikanischen Partnern zu intensivieren — insbesondere im Bereich der wirksamen Durchführung von Rückführungs- und Rückübernahmeabkommen — und auf gemeinsamen Strategien zur Steuerung von Migrationsströmen aufzubauen; weist auf die Notwendigkeit hin, dass sich die EU und die afrikanischen Partner im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens von Valletta vom November 2015 die Verantwortlichkeiten teilen; ist jedoch der Ansicht, dass Entwicklungshilfe nicht zur Eindämmung des Zustroms von Migranten und Asylbewerbern verwendet werden sollte und dass die Projekte, die aus dem EU-Treuhandfonds finanziert werden, nicht als Vorwand dienen sollten, um zu verhindern, dass die Menschen ihre Herkunftsländer verlassen, oder um die Kontrollen an den Landesgrenzen zu verstärken, während die Faktoren, die die Menschen dazu bringen, ihre Heimat zu verlassen, außer Acht gelassen werden; ist in ernster Sorge wegen der möglichen Auswirkungen des EU-Treuhandfonds auf die Menschenrechte, wenn zur Eindämmung der Migrationsströme die Zusammenarbeit mit Ländern gehört, in denen systematische bzw. schwere Grundrechtsverstöße begangen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Fonds seinen Zweck einer direkten Unterstützung der Hilfebedürftigen erfüllt und mit ihm nicht die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Regierungen finanziert werden; fordert, dass bei von der EU finanzierten Projekten die Menschenrechte der Migranten besser geachtet werden;

34.

betont, dass es wichtig ist, die Ursachen und Folgen der internationalen Migration aus einem geschlechtsspezifischen Blickwinkel zu verstehen, einschließlich des mit ihr verbundenen Entscheidungsprozesses und der Mechanismen, die zur Migration führen; verweist darauf, dass Frauen und Mädchen als Flüchtlinge und Migranten besonders schutzbedürftig sind, wenn sie in Situationen geraten, in denen ihre Sicherheit nicht sichergestellt werden kann und in der sie sexueller Gewalt oder Ausbeutung ausgesetzt sein können; betont, dass der EU-Treuhandfonds dazu beitragen muss, dass schutzbedürftigen Migranten, Flüchtlingen und Opfern des Menschenhandels Schutz, Unterstützung und/oder Hilfe zuteilwird, und weist darauf hin, dass Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

35.

weist darauf hin, dass der EU-Treuhandfonds für Afrika im Anschluss an das zum Thema Migration in Valletta abgehaltene Gipfeltreffen der afrikanischen und europäischen Staats- und Regierungschefs eingerichtet wurde; fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Überblick über die nach dem Gipfeltreffen ergriffenen konkreten Maßnahmen zu verschaffen und dabei insbesondere auf die Entwicklung, die Bekämpfung von Schleusern und die Unterzeichnung von Abkommen über Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung einzugehen; fordert den Rat auf, der Kommission die für den Abschluss derartiger Abkommen mit den vom EU-Treuhandfonds betroffenen Ländern erforderlichen Mandate zu erteilen;

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36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Präsidenten des Panafrikanischen Parlaments zu übermitteln.

(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.