16.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/126


P8_TA(2016)0314

Situation von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zur Lage von Menschen mit Albinismus in Afrika, insbesondere in Malawi (2016/2807(RSP))

(2018/C 101/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zu den Tötungen von Albinos in Tansania (1),

unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus vom 18. Januar 2016,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung der EU vom 13. Juni 2015 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 zum Internationalen Tag der Aufklärung über Albinismus;

unter Hinweis auf die Resolution Nr. 263 der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 5. November 2013 zur Vorbeugung von Angriffen und Diskriminierung gegenüber Menschen mit Albinismus;

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen 23/13 vom 13. Juni 2013 über Angriffe und Diskriminierung gegenüber Menschen mit Albinismus;

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

unter Hinweise auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es sich bei Albinismus um eine angeborene Störung handelt, von der weltweit etwa eine von 20 000 Personen betroffen ist; in der Erwägung, dass dieser Anteil in den Ländern südlich der Sahara deutlich höher ist und es in Tansania, Malawi und Burundi eine der höchsten Konzentrationen an Menschen mit Albinismus gibt;

B.

in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus einigen der extremsten Formen der Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, die von weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, verbalen Beleidigungen und Ausschluss von öffentlichen Diensten über Tötungen, Entführungen hin zu Vergewaltigung und Verstümmelung reichen; in der Erwägung, dass Berichten von Menschenrechtsbeobachtern zufolge 2015 allein in 25 afrikanischen Ländern 448 Angriffe auf Menschen mit Albinismus verübt wurden; in der Erwägung, dass diese Zahlen sehr wahrscheinlich zu niedrig angesetzt sind, da die Behörden entsprechende Verbrechen wegen mangelnder Kapazitäten und Mittel für eingehende Untersuchungen nicht systematisch überwachen und kontrollieren;

C.

in der Erwägung, dass die größte Bedrohung für Menschen mit Albinismus der weitverbreitete Aberglaube und irreführende Weltanschauungen über ihr Leiden sind, einschließlich des Mythos, dass Menschen mit Albinismus über magische Kräfte verfügen, was dazu führt, dass sie regelmäßig von kriminellen Banden und Menschenhändlern um ihrer Körperteile willen ermordet werden, die dem Glauben nach Glück, Gesundheit und Reichtum bringen sollen; in der Erwägung, dass die Gräber von Menschen mit Albinismus in verschiedenen Ländern geöffnet und die Körperteile oder die Knochen gestohlen wurden;

D.

in der Erwägung, dass in Malawi, wo schätzungsweise 10 000 Menschen mit Albinismus leben, seit November 2014 Polizeiberichten zufolge 69 einschlägige Angriffe verzeichnet wurden, von denen es sich in 18 Fällen um Mord handelte; in der Erwägung, dass im April 2016 vier Menschen mit Albinismus, darunter ein zwei Jahre altes Kleinkind, getötet wurden, was die Regierung dazu veranlasste, Menschen mit Albinismus als „gefährdete Art“ einzustufen;

E.

in der Erwägung, dass der Präsident von Malawi, Peter Mutharika, die jüngste Häufung von Angriffen verurteilt hat;

F.

in der Erwägung, dass außer aus Malawi auch aus einigen anderen ostafrikanischen Ländern, insbesondere aus Tansania, Burundi, Kenia und Mosambik, Angriffe auf Menschen mit Albinismus gemeldet wurden;

G.

in der Erwägung, dass Frauen und Kinder mit Albinismus durch soziale Ausgrenzung besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass Frauen mit Albinismus oft Ziel sexueller Gewalt sind, was auf den weit verbreiteten Glauben zurückzuführen ist, dass Geschlechtsverkehr mit einer Frau mit Albinismus HIV/Aids heilen kann, und in der Erwägung, dass Frauen, die Kinder mit Albinismus zur Welt bringen, abgelehnt und am Arbeitsplatz diskriminiert werden; in der Erwägung, dass Kinder einen großen Anteil der Opfer ritueller Angriffe ausmachen und stark gefährdet sind, ausgesetzt zu werden; in der Erwägung, dass die Angst vor Angriffen dazu geführt hat, dass Kinder im Schulalter ihr Recht auf Bildung nicht ausüben können;

H.

in der Erwägung, dass die tansanische Regierung ernsthafte und sichtbare Maßnahmen ergriffen hat, um in dem Land gegen Hexerei vorzugehen, wozu auch die Entziehung der Zulassungen traditioneller Heiler und zahlreiche Festnahmen von Medizinmännern zählen; in der Erwägung, dass der tansanische Präsident 2008 das erste Parlamentsmitglied mit Albinismus und im Dezember erstmals einen stellvertretenden Minister mit Albinismus ernannt hat;

I.

in der Erwägung, dass es trotz der internationalen Sichtbarkeit und der Annahme neuer Gesetze in den betroffenen Ländern weiterhin nur in sehr wenigen Fällen strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilungen gibt und Verbrechen und Folterungen in vielen afrikanischen Ländern weiterhin in völliger Straflosigkeit begangen werden können;

J.

in der Erwägung, dass am 1. März 2016 im Süden Malawis ein wütender Mob sieben mutmaßliche „Albinojäger“ gelyncht und angezündet hat; in der Erwägung, dass der Generalinspektor der malawischen Polizei seinen Beamten die Anweisung gegeben hat, jeden zu erschießen, der bei der Entführung von Menschen mit Albinismus gefasst wird;

K.

in der Erwägung, dass die Diskriminierung, Drangsalierung und Stigmatisierung von Menschen mit Albinismus hunderte Betroffene dazu getrieben hat, zu fliehen und in provisorischen Unterkünften Zuflucht zu suchen; in der Erwägung, dass diese Situation dazu geführt hat, die prekäre Lage und Unsicherheit von Menschen mit Albinismus noch zu verschlimmern, da ihr Zugang zu grundlegenden Diensten wie Gesundheitsfürsorge und Bildung, ihre Beschäftigungsmöglichkeiten sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt werden;

L.

in der Erwägung, dass diese Diskriminierung zu einem lebenslangen Trauma und psychosozialen Problemen führen kann und in der Gemeinschaft der Menschen mit Albinismus zu großer Besorgnis und Ängsten führt; in der Erwägung, dass Menschen mit Albinismus gewöhnlich größere Schwierigkeiten haben, Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung, einschließlich Medikamenten zur Vorbeugung von Hautkrebs, zu erlangen;

M.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen (VN) im März 2015 die erste unabhängige Sachverständige für die Menschenrechte von Menschen mit Albinismus ernannt und den 13. Juni offiziell zum Internationaler Tag der Aufklärung über Albinismus erklärt hat;

N.

in der Erwägung, dass die VN im Juni 2016 in Afrika die Schirmherrschaft für das erste regionale Forum für Maßnahmen zugunsten von Albinismus übernommen hat, in dessen Rahmen ein Fahrplan für spezifische, einfache und wirksame Maßnahmen festgelegt wurde, mit denen die gegen Menschen mit Albinismus begangenen Menschenrechtsverletzungen bekämpft werden sollen;

O.

in der Erwägung, dass die EU Kampagnen zur öffentlichen Sensibilisierung durchgeführt hat, um ein größeres Bewusstsein für das Thema zu schaffen, und den Einsatz zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau regionaler Behörden unterstützt hat, die darauf abzielen, gegen die Tötung von Menschen mit Albinismus vorzugehen;

1.

verweist darauf, dass Menschen mit Albinismus dasselbe Recht auf Leben wie alle anderen Menschen und auf Freiheit von Furcht haben, wie in den Artikel 2 und 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 festgehalten ist;

2.

zeigt sich tief besorgt angesichts der anhaltenden und weit verbreiteten Diskriminierung und Verfolgung, der Menschen mit Albinismus in Afrika ausgesetzt sind, insbesondere infolge des jüngsten Gewaltanstiegs in Malawi; verurteilt aufs Schärfste Tötungen, Entführungen, Verstümmelungen und sonstige inhumane und erniedrigende Behandlungsformen, unter denen Menschen mit Albinismus leiden, und spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl und seine Solidarität aus; verurteilt des Weiteren jeglichen spekulativen Handel mit Körperteilen von Menschen mit Albinismus;

3.

bedauert die Stille und Passivität, die die Vorkommnisse umgeben; erinnert daran, dass die vorrangige Verantwortlichkeit eines Staates darin besteht, seine Bürger, einschließlich gefährdeter Gruppen, zu schützen, und fordert die Regierung von Malawi und die Behörden aller betroffenen Länder mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle Formen der Gewalt und Diskriminierung, die gegen Menschen mit Albinismus verübt werden, auszumerzen und die Würde, die Menschenrechte und das Wohlergehen dieser Menschen sowie ihrer Familien zu schützen;

4.

fordert die malawischen Behörden mit Nachdruck auf, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, und dringend um internationale Unterstützung zu ersuchen, um unabhängige und wirksame Untersuchungen aller gemeldeten Angriffe auf Menschen mit Albinismus durchzuführen, um die Täter vor Gericht zu bringen und zur Verantwortung zu ziehen;

5.

begrüßt die Erklärung von Präsident Mutharika, in der er die Angriffe verurteilt und die Sicherheitsbehörden aufruft, Menschen mit Albinismus den größtmöglichen Schutz zu gewähren; warnt jedoch vor einer Eskalation und verweist darauf, dass die Anstachelung zu Hass und Gewalt keine Antwort auf die derzeitige Diskriminierung von Menschen mit Albinismus sein kann; verurteilt insbesondere jeglichen Versuch, Selbstjustiz zu üben;

6.

fordert die malawische Regierung auf, die medizinischen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse von Menschen mit Albinismus wirksamer zu decken, indem ihnen ein gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Bildung als Teil inklusionspolitischer Maßnahmen gewährt wird;

7.

begrüßt den nationalen Reaktionsplan Malawis vom März 2015, der darauf abzielt, für eine größere Sensibilisierung zu sorgen, die interne Sicherheit zu erhöhen, die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte, das Justizwesen und die Gesetzgebung zu verbessern sowie Menschen mit Albinismus eine größere Teilhabe einzuräumen; fordert die malawische Regierung auf, den Fünf-Punkte-Aktionsplan umzusetzen, und fordert, dass für dieses Projekt mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden;

8.

begrüßt die Anstrengungen, die von der tansanischen Regierung bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Albinismus unternommen wurden, sowie ihren in dem Bestreben, die Tötungen von Menschen mit Albinismus zu bekämpfen, gefassten Beschluss, Medizinmänner gesetzlich zu verbieten, auch wenn zu wenige Fälle vor Gericht gebracht werden; fordert die Regierung Malawis dementsprechend auf, die bestehenden Gesetze zu ändern, um der Schwere der gegen Menschen mit Albinismus begangenen Verbrechen Rechnung zu tragen;

9.

ist der Überzeugung, dass mehr Anstrengungen darauf gerichtet werden sollten, die Wurzel solcher Diskriminierung und Gewalt zu bekämpfen, indem Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchgeführt werden; betont, dass den lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft eine entscheidende Rolle dabei zukommt, die Rechte von Menschen mit Albinismus zu fördern, die Bevölkerung zu informieren und aufzuklären sowie die Mythen und Vorurteile über Albinismus zu zerstreuen;

10.

ist besorgt angesichts der spezifischen Probleme, die sich Frauen und Kindern mit Albinismus stellen und die sie Armut, Unsicherheit und Isolation stärker aussetzen; betont, dass alle Opfer Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Betreuung haben und dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Reintegration dieser Menschen in ihre Gemeinschaften zu erleichtern;

11.

fordert die Regierungen der betroffenen Länder auf, sich dazu zu verpflichten, in Zusammenarbeit mit ihren internationalen und regionalen Partnern alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den illegalen Handel mit den Körperteilen von Albinos zu verhindern und zu bekämpfen, Fälle mutmaßlicher Grabräuberei wiederaufzugreifen, die Ursachen für die Nachfrage nach solchen Körperteilen zu ermitteln und festzustellen und „Albinojäger“ zur Verantwortung zu ziehen;

12.

ist der Überzeugung, dass Staatsanwälte, Ermittler und Polizeibedienstete eine spezielle Ausbildung erhalten sollten, in deren Rahmen Wissen dazu vermittelt wird, wie mit Fällen, die Menschen mit Albinismus betreffen, umzugehen ist;

13.

betont, dass der allgemeine Mangel an Verständnis und gesundheitlichen Informationen über Albinismus tendenziell dazu führt, den Gesundheitszustand von Menschen mit Albinismus zu verschlechtern; betont, dass für einen gesicherten Zugang dieser Menschen zur Gesundheitsfürsorge, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, gesorgt werden muss; ist der Ansicht, dass im Gesundheitswesen tätiges Personal Schulungen zur Sensibilisierung für Albinismus erhalten sollte;

14.

fordert eine verbesserte Ausbildung von Lehrern und Verwaltungsmitarbeitern von Schulen in Bezug auf Albinismus und ruft die malawischen Behörden dazu auf, den Zugang zu Bildung und die Teilnahme daran für Menschen mit Albinismus zu fördern;

15.

begrüßt, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2015 das Amt einer unabhängigen Sachverständigen für die Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Albinismus geschaffen hat, und die Tatsache, dass die Sachverständige in der Folge das erste regionale Forum für Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Albinismus in Afrika initiiert hat, das vom 17. bis 19. Juni 2016 in Daressalam stattfand;

16.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich weiter für die betroffenen Länder zu engagieren, ihre Anstrengungen bei der Ausarbeitung von Maßnahmen wirksam zu unterstützen, mit denen auf die besonderen Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Albinismus auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und sozialer Inklusion eingegangen wird, indem sie die notwendige finanzielle und technische Hilfe zur Verfügung stellen;

17.

empfiehlt allen betroffenen Staaten, bewährte Verfahren zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Albinismus auszutauschen;

18.

fordert die EU auf, die Menschenrechtssituation von Menschen mit Albinismus in Afrika streng zu überwachen, was durch regelmäßige Berichterstattung und Weiterverfolgung durch ihre Delegationen erfolge sollte, und sich weiterhin für eine deutliche Verbesserung des Schutzes und der sozialen Integration der Betroffenen einzusetzen;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten von Malawi und Tansania, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 94.