16.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/2


P8_TA(2016)0297

Flüchtlinge — soziale Inklusion und Integration in den Arbeitsmarkt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2016 zum Thema „Flüchtlinge — soziale Inklusion und Integration in den Arbeitsmarkt“ (2015/2321(INI))

(2018/C 101/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1951 und ihr Zusatzprotokoll,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa (2)“,

unter Hinweis auf den Zehn-Punkte-Aktionsplan der Kommission zu Fragen der Migration, der auf der gemeinsamen Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ und des Rates „Justiz und Inneres“ vom 20. April 2015 in Luxemburg vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 mit dem Titel „Aktionsplan zur Integration Drittstaatsangehöriger“ (COM(2016)0377),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung (COM(2016)0378),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“ (COM(2016)0381),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU (COM(2015)0452),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie über Aufnahmebedingungen),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Rückkehr“ (COM(2015)0453),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission zur Erstellung eines gemeinsamen Handbuchs zum Thema „Rückkehr/Rückführung“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen zu verwenden ist (C(2015)6250),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik“ (COM(2015)0454),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die „Bewältigung der Flüchtlingskrise in Europa: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2015)0040),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission über die Einrichtung eines Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika (C(2015)7293),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Bewältigung der Flüchtlingskrise: operative, haushaltspolitische und rechtliche Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0490),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2015 mit dem Titel „EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015-2020)“ (COM(2015)0285),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Agenda für die Integration von Drittstaatsangehörigen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Bewältigung der Flüchtlingskrise: Lagebericht zur Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0510),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, die auf seiner Tagung im Juni 2014, seiner Sondertagung vom 23. April 2015, seiner Tagung vom 25./26. Juni 2015, der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU zur Frage der Migration vom 23. September 2015, seiner Tagung vom 15. Oktober 2015 und seinen Tagungen vom 17./18. Dezember 2015 und vom 18./19. Februar 2016 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zu sicheren Herkunftsstaaten, vom 20. Juli 2015 zu Migration, vom 8. Oktober 2015 zur Zukunft der Rückkehrpolitik, vom 12. Oktober 2015 zu Migration, vom 9. November 2015 zu Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationskrise und vom 4. Dezember 2015 zu Staatenlosigkeit,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 zur Neuansiedlung von 20 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei vom 15. Oktober 2015,

unter Hinweis auf die Erklärung der Konferenz auf hoher Ebene vom 8. Oktober 2015 zur Route über das östliche Mittelmeer und den Westbalkan sowie auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 25. Oktober 2015 zum Zustrom von Flüchtlingen über die Westbalkanroute,

unter Hinweis auf den Aktionsplan und die politische Erklärung, die auf dem EU-Afrika-Gipfel zum Thema Migration vom 11./12. November 2015 in Valletta angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates, der der Mitteilung über den Jahreswachstumsbericht 2016 beigefügt ist,

unter Hinweis auf die Entschließung 1994 (2014) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats,

unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und insbesondere auf seinen Jahresbericht über die Asylsituation in der Europäischen Union 2014,

– unter Hinweis auf Artikel 33 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984),

unter Hinweis auf die Arbeit, die Jahresberichte und die Studien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, insbesondere die Studien zu schwerer Ausbeutung von Arbeitskraft,

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung A zur Integration von Migranten und ihren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die Studien der Fachabteilung C zur Umsetzung von Artikel 80 AEUV, zu neuen Ansätzen und alternativen Wegen und Mitteln des Zugangs zu Asylverfahren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu neuen Wegen für die Rechtsetzung im Bereich Arbeitsmigration in die EU, zur Verbesserung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Alternativen zu „Dublin“ und zur Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Bereich Migration, die Vermerke und Dokumente der Fachabteilungen A und D zum Einsatz von EU-Haushaltsmitteln für die Migrationspolitik und die Integration von Flüchtlingen — Effizienzanalyse und bewährte Verfahren für die Zukunft und die Studie der Fachabteilung der GD EXPO zu Migranten im Mittelmeerraum: Schutz der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Studien des Europäischen Migrationsnetzwerks, insbesondere auf die Studie zu Maßnahmen, Verfahren und Daten im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen,

unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge,

unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte von Migranten,

unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte der Internationalen Organisation für Migration,

unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur europäischen Migrationsagenda, die in seiner 115. Plenarsitzung am 3./4. Dezember 2015 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2015 zur Europäischen Migrationsagenda und zum EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016 zur Integration von Flüchtlingen in der EU,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (3),

unter Hinweis auf die Erfahrungen aus der EQUAL-Initiative und die gewonnenen Erkenntnisse,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Grundprinzipien (GGP) für die Politik der Integration von Einwanderern in der EU, die im November 2004 vom Rat „Justiz und Inneres“ angenommen wurden, besonders die Prinzipien 3, 5 und 7.

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zur Integration von Migranten, die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die externe Dimension der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU (4),

unter Hinweis auf die einschlägigen Veröffentlichungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), insbesondere „Indicators of Immigrant Integration 2015: Settling In“ („Indikatoren der Integration von Einwanderern 2015: Erste Schritte“, „Making Integration Work: Refugees and others in need of protection“ (Der Integration zum Erfolg verhelfen: Flüchtlinge und andere schutzbedürftige Personen), und „A New Profile of Migrants in the Aftermath of the Recent Economic Crisis“ (Ein neues Migrantenprofil nach der aktuellen Wirtschaftskrise),

unter Hinweis auf die einschlägigen Veröffentlichungen von Eurofound, insbesondere „Challenges of policy coordination for third-country nationals“ (Herausforderungen der Koordination von Maßnahmen für Drittstaatsangehörige) und „Approaches towards the labour market integration of refugees in the EU“ (Ansätze für die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt in der EU),

unter Hinweis auf das interne Diskussionspapier des Internationalen Währungsfonds „The Refugee Surge in Europe: Economic Challenges“ (Die Flüchtlingswelle in Europa: wirtschaftliche Herausforderungen),

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014-2015 der Asylum Information Database (Asylinformationsdatenbank) „Common Asylum System at a turning point: Refugees caught in Europe's solidarity crisis“ (Das gemeinsame Asylsystem am Wendepunkt: Solidaritätskrise in Bezug auf Flüchtlinge in Europa),

unter Hinweis auf die Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 2. aktualisierte Fassung des UNHCR vom 22. Oktober 2013,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu bildungs- und ausbildungspolitischen Maßnahmen zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema „Soziales Unternehmertum und soziale Innovation bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zur Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylbewerber in der EU (7),

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments vom Februar 2016 über „Female refugees and asylum seekers: the issue of integration“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des europäischen Dreiparteien-Sozialgipfels vom 16. März 2016, insbesondere das „Statement of the European Economic and Social Partners on the refugee crisis“ (Erklärung der europäischen Wirtschafts- und Sozialpartner zur Flüchtlingskrise),

unter Hinweis auf die internationalen Verpflichtungen nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie unter Hinweis auf das ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft gültige Grundrecht aller Kinder auf kostenfreie Grundschulbildung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Bildung für Kinder in Notsituationen und andauernden Krisen (8),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0204/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Flüchtlingskrise zunächst und vor allem eine humanitäre Krise, die durch eine Destabilisierung von Staaten in der Nachbarschaft der EU mit ausgelöst wurde, ist, die auch langfristige Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte und die Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten hat, und darum langfristig angelegte Maßnahmen erfordert, damit der soziale Zusammenhalt auf lokaler Ebene und die erfolgreiche Integration von Neuankömmlingen in unsere Gesellschaft sichergestellt wird;

B.

in der Erwägung, dass die Genfer Konvention entstand, um nach dem Zweiten Weltkrieg europäische Flüchtlinge zu schützen, und in ihr der Begriff des Flüchtlings definiert ist und, neben den Pflichten der Staaten, eine Reihe von Rechten geflüchteter Personen festgelegt sind;

C.

in der Erwägung, dass es drei Rechtssubjekte gibt, denen internationaler Schutz zusteht oder potenziell zusteht, nämlich Personen mit Flüchtlingsstatus, Asylbewerbern und Personen, die subsidiären Schutz genießen; in der Erwägung, dass die Politik der sozialen Inklusion und Integration in den Arbeitsmarkt an die jeweilige Bedarfssituation angepasst werden muss;

D.

in der Erwägung, dass die Ursachen der Flüchtlingskrise analysiert werden müssen, um ein wirksames und unverzügliches Handeln zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die Hauptursachen der Flüchtlingskrise die Konflikte sind und dass, wenn diese Konflikte gelöst werden, die Zahl der Flüchtlinge möglicherweise drastisch zurückgeht, da diese dann in ihre Herkunftsländer zurückkehren können;

E.

in der Erwägung, dass 2014 und 2015 eine beispiellose Anzahl von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Europa registriert wurde, was auf die schwierige humanitäre Situation in einigen Nachbarstaaten der EU zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass bessere Informationsmöglichkeiten durch neue Technologien die florierenden Geschäfte von Schleusern und Schleppern unterbinden könnten;

F.

in der Erwägung, dass der Aktionsplan und die politische Erklärung, die auf dem EU-Afrika-Gipfel zum Thema Migration vom 11. und 12. November 2015 in Valletta angenommen wurden, nicht zu konkreten Abhilfemaßnahmen geführt haben;

G.

in der Erwägung, dass die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft wie auch in den Arbeitsmarkt nur durch Solidarität und gemeinschaftliche Anstrengungen aller Mitgliedstaaten und ihrer Gesellschaften gelingen kann;

H.

in der Erwägung, dass die Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter in der EU Schätzungen zufolge bis 2020 um 7,5 Millionen sinken wird; in der Erwägung, dass Prognosen zur Entwicklung der Erfordernisse des Arbeitsmarkts in der EU auf einen entstehenden und zukünftigen Mangel in bestimmten Bereichen hinweisen;

I.

in der Erwägung, dass die berufliche Integration die soziale Inklusion begünstigt;

J.

in der Erwägung, dass die soziale Inklusion und Integration von Flüchtlingen in die Aufnahmegesellschaften und insbesondere in den Arbeitsmarkt ein dynamischer, von Wechselwirkungen geprägter Prozess ist, der gleichzeitig eine Herausforderung und eine Chance darstellt, wobei die Inklusion von Flüchtlingen abgestimmte, aber unterschiedliche Verantwortlichkeiten seitens der Flüchtlinge selbst und seitens der Mitgliedstaaten, ihren lokalen und gegebenenfalls regionalen Verwaltungen und Aufnahmegemeinschaften sowie die Beteiligung und Unterstützung von Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und von Freiwilligenorganisationen erfordert;

K.

in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Integration nicht nur die Integration in den Arbeitsmarkt, sondern auch den Zugang zu Sprachkursen nach der Ankunft sowie zu Unterkünften, Bildung und Weiterbildung, sozialer Sicherheit und Gesundheitsfürsorge, einschließlich Unterstützung im Bereich psychische Gesundheit, erfordert;

L.

in der Erwägung, dass die Arbeitsmarktbedingungen in den Aufnahmeländern ein entscheidender Faktor für die erfolgreiche Integration von Flüchtlingen sind; in der Erwägung, dass sich die Arbeitslosigkeit in der EU, insbesondere die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, immer noch auf einem alarmierenden Niveau befindet und der Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt weiterhin eine Herausforderung darstellt;

M.

in der Erwägung, dass jeder Flüchtling ein Individuum mit eigenem Hintergrund, Wissen, Fähigkeiten, Qualifikationen, Berufs- und Lebenserfahrung ist, die Anerkennung verdienen; in der Erwägung, dass Flüchtlinge unternehmerisch tätig werden und zur Wirtschaftstätigkeit beitragen können, was sich positiv auf die Aufnahmegesellschaften auswirken könnte;

N.

in der Erwägung, dass 24,4 % der Gesamtbevölkerung in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind und fast 10 % unter schwerer materieller Verarmung leiden;

O.

in der Erwägung, dass Drittstaatsangehörige große Schwierigkeiten haben, ihre Kompetenzen und Abschlüsse anerkennen zu lassen; in der Erwägung, dass die Anerkennung von Abschlüssen aus Drittländern mit dem Screening von Fähigkeiten einhergeht;

P.

in der Erwägung, dass es für die Eingliederung erwachsener Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt entscheidend ist, dass ihre Ausbildungen und Qualifikationen anerkannt werden und für sie Möglichkeiten zum Erwerb eines akademischen Abschlusses und fachlicher Qualifikationen geschaffen werden;

Q.

in der Erwägung, dass es von großer Bedeutung ist, Flüchtlingen und Asylbewerbern wirksamen Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, um ihre menschliche Würde und ihr Selbstwertgefühl wiederherzustellen, und dass dies kostenwirksam ist und auch einen verantwortungsvollen Ansatz im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen darstellt, durch den die von den Mitgliedstaaten und lokalen Behörden getragenen Kosten gesenkt werden und den Flüchtlingen und Asylbewerbern die Möglichkeit gegeben wird, aktive Steuerzahler zu werden;

R.

in der Erwägung, dass weibliche und minderjährige Flüchtlinge oder Asylbewerber besondere Schutzbedürfnisse haben; in der Erwägung, dass die Notwendigkeit zu betonen ist, bei allen politischen Maßnahmen zur sozialen Inklusion und Integration in den Arbeitsmarkt eine geschlechtsspezifische Dimension und Kinderschutzbelange zu berücksichtigen;

S.

in der Erwägung, dass aktuellen Daten von Europol zufolge 2015 mindestens 10 000 unbegleitete Minderjährige nach ihrer Ankunft in Europa verschwunden sind

T.

in der Erwägung, dass Zwangsumsiedlungen, Konflikte, Menschenrechtsverletzungen und Kriege schwerwiegende Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit der betroffenen Menschen haben können; in der Erwägung, dass weibliche Flüchtlinge und Asylbewerberinnen zusätzlich ein hohes Maß an geschlechtsspezifischer Gewalt erfahren;

U.

in der Erwägung, dass ein Großteil der nach Europa gelangten Asylbewerber unter unmenschlichen und unsicheren Bedingungen in Lagern lebt, ohne Zugang zu qualitativ ausreichenden Ressourcen und Diensten zu haben, um ihre grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen;

V.

in der Erwägung, dass in Artikel 33 Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 Folgendes festgelegt ist: „Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“;

W.

in der Erwägung, dass in Artikel 33 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) festgelegt ist: „Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. […] die zuständigen Behörden [berücksichtigen] alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht“;

X.

in der Erwägung, dass Diskriminierung neben sprachlichen, bildungsbezogenen und institutionellen Faktoren eine der signifikantesten Hürden ist, die Migranten im Allgemeinen daran hindert, vollständig am Arbeitsmarkt und der Gesellschaft teilzuhaben (9);

Y.

in der Erwägung, dass von den Asylbewerbern oder Flüchtlingen, die 2015 in die EU gekommen sind, die Hälfte zwischen 18 und 34 Jahre alt und jeder vierte minderjährig ist; in der Erwägung, dass die Minderjährigen aus Krisengebieten, wo sie teilweise über längere Zeiträume nicht oder nur eingeschränkt die Schule besuchen konnten, oder aus Flüchtlingslagern kommen, wo nur wenige von ihnen die Möglichkeit hatten, eine Art von Bildung zu erhalten oder eine Schule vor Ort zu besuchen;

Z.

in der Erwägung, dass in Richtlinie 2003/86/EG bestimmt ist, dass die EU-Länder hinsichtlich der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nicht von einem Flüchtling verlangen können, dass er sich während eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen;

1.

betont, dass die unmittelbare Reaktion der EU auf die Situation — wie in Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen — auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie auf einem ganzheitlichen Ansatz basieren muss, bei dem berücksichtigt wird, dass sichere und legale Migrationskanäle verbessert werden müssen und der die vollständige Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und die Achtung der europäischen Grundrechte und Grundwerte gewährleistet; betont, dass für die Verwaltung des Zustroms von Flüchtlingen und Asylbewerbern umgehend ein auf Dauer angelegter Umsiedlungsmechanismus für alle Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass der Begriff „Flüchtling“ in der öffentlichen und politischen Debatte extrem uneinheitlich verwendet wird; betont, dass Flüchtlinge im Einklang mit der in der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 und in EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU) (10), festgelegten Definition eindeutig identifiziert werden müssen, wie in Artikel 2 Buchstaben c, d, e, f und g sowie in Artikel 2 Buchstaben a, b und c der Aufnahmerichtlinie festgelegt; betont, wie wichtig eine eindeutige Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und Wirtschaftsmigranten für die Umsetzung der verschiedenen europäischen und internationalen politischen Maßnahmen ist;

3.

weist darauf hin, dass eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bezeichnet, der nicht als Flüchtling anerkannt wird, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der jedoch in gleicher Weise tatsächlich Gefahr liefe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden, oder eine Zivilperson, die einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre (siehe Anerkennungsrichtlinie);

4.

betont, dass es zwischen den Zeiten und Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten beträchtliche Unterschiede gibt; betont, dass langsame und übermäßig bürokratische Verfahren den Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu Bildung und Weiterbildung sowie beruflicher Orientierung und zum Arbeitsmarkt behindern können, der Aktivierung von Programmen der EU und der Mitgliedstaaten und der wirksamen und koordinierten Inanspruchnahme von Mitteln in diesem Bereich möglicherweise im Wege stehen und die Gefährdung von Flüchtlingen und Asylbewerbern gegenüber nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und prekären Arbeitsbedingungen erhöhen können; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass dringend ein gemeinsames europäisches Asylsystem geschaffen werden muss, mit dem die Anerkennungsverfahren verbessert werden können und das gleichzeitig das höchstmögliche Niveau an Sicherheit für die Flüchtlinge und die europäischen Bürger sicherstellt; empfiehlt geeignete unterstützende Maßnahmen für die Mitgliedstaaten, die aus geografischen Gründen am stärksten in die Erstaufnahme eingebunden sind; stellt fest, dass die Dauer der Aufenthaltserlaubnis (insbesondere von Personen mit subsidiärem Schutz) ein Hindernis für die Integration in den Arbeitsmarkt ist, wenn sie nur für einen relativ kurzen Zeitraum gewährt wird;

5.

spricht sich ferner dafür aus, dass wirksame Maßnahmen außerhalb der EU getroffen werden, damit diejenigen, die dazu berechtigt sind, sicher in die Aufnahmeländer gelangen können, dass Anträge auf internationalen Schutz bearbeitet und die ungeordneten Migrationsströme eingedämmt werden;

6.

betont, dass es zur Unterstützung der sozialen Inklusion und Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, einen Ansatz zu entwickeln, der eine angemessene Anpassung vorschreibt, Zusammenarbeit voraussetzt und auf eine Reihe schwerwiegender und vielfältiger Probleme eingeht, wie beispielsweise: alle Arten von Diskriminierung; Sprachbarrieren, die das größte Integrationshindernis sind; die Bewertung von Fähigkeiten; unterschiedliche sozioökonomische und kulturelle Hintergründe; Unterkunft; gesundheitliche Bedürfnisse einschließlich psychosozialer und posttraumatischer Unterstützung; Familienzusammenführung und den beträchtlichen Anteil schutzbedürftiger Gruppen unter den Flüchtlingen, darunter eine Besorgnis erregende Anzahl von Kindern, auch unbegleiteter Kinder, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Frauen (11), für die an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Lösungen gefunden werden müssen;

7.

lehnt die Schaffung von Sonderarbeitsmärkten für Flüchtlinge ab;

8.

spricht sich dafür aus, dass der jeweilige nationale Mindestlohn auch für Flüchtlinge gültig bleibt;

9.

weist auf die äußerst Besorgnis erregende Situation der Frauen in den Flüchtlingslagern in Europa und insbesondere auf deren Lebensbedingungen und hygienische Verhältnisse hin, die dringende Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene erforderlich machen; betont, dass Frauen andere gesundheitliche Bedürfnisse als Männer haben, da sie stärker Mehrfachrisiken ausgesetzt sind, wie geschlechtsspezifischer Gewalt, Komplikationen im Bereich der reproduktiven Gesundheit und kulturellen Hürden beim Zugang zu Gesundheitsfürsorge; vertritt daher die Ansicht, dass die Maßnahmen in diesem Bereich nicht geschlechtsneutral sein dürfen;

10.

betont, dass es wichtig ist, zwischen Notfallmaßnahmen und mittel- bis langfristigen Maßnahmen zu unterscheiden, um den unterschiedlichen Erfordernissen wirksam gerecht zu werden;

11.

bekräftigt, dass es wichtig ist, die geschlechtsspezifische Dimension von Anfang an, im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu berücksichtigen, die Bedürfnisse von Frauen anzuerkennen, die um internationalen Schutz ersuchen, und die besonderen Herausforderungen für Frauen in Bezug auf soziale Inklusion und die Integration in den Arbeitsmarkt zu berücksichtigen; fordert Chancengleichheit für Männer und Frauen im Zusammenhang mit allen Strategien und Verfahren in Verbindung mit sozialer Inklusion, Integration in den Arbeitsmarkt sowie Asyl und Migration, wobei zu berücksichtigen ist, dass Frauen häufiger als Männer die Verantwortung für die Kinderbetreuung und die Pflege älterer, kranker und pflegebedürftiger Familienmitglieder übernehmen; erinnert daran, dass die Bereitstellung einer hochwertigen und zugänglichen Kinderbetreuung sowie einer Betreuung sonstiger pflegebedürftiger Personen und flexible Arbeitszeitregelungen entscheidende Beispiele dafür sind, wie der Zugang zum Arbeitsmarkt für alle Eltern verbessert werden kann, wodurch ihre wirtschaftliche und soziale Stärkung ermöglicht wird;

12.

betont, dass die Bildung mit Blick auf die soziale Inklusion und die Integration in den Arbeitsmarkt wichtige Vorteile bietet; betont, dass es wichtig ist, für alle Flüchtlinge, insbesondere für Mädchen und Frauen, den Zugang zu formeller, informeller und nicht formeller Bildung sowie zu Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung zu gewährleisten (12); fordert darüber hinaus solide und transparente Verfahren zur Anerkennung von im Ausland, außerhalb der Europäischen Union, erworbenen Qualifikationen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Sprachförderung aufzubauen, die allgemeine und berufsbezogene Sprachförderung miteinander eng verzahnt;

14.

betont, wie wichtig ein maßgeschneiderter Ansatz zur Integration auf der Grundlage der Chancengleichheit ist, bei dem den Bedürfnissen und spezifischen Herausforderungen der verschiedenen Zielgruppen Rechnung getragen wird; unterstreicht diesbezüglich den hohen Bedarf an Alphabetisierungs-Angeboten;

Herausforderungen und Chancen

15.

ist der Ansicht, dass es wichtig ist, den Flüchtlingen und Asylbewerbern einen tatsächlichen Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung, Sozialschutz und zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen und dabei ihre Grundrechte zu wahren und die Arbeitsmärkte auf lokaler und nationaler Ebene integrativer zu gestalten, um diesen Menschen ihre Menschenwürde und ihr Selbstwertgefühl wiederzugeben, und betont, dass dies auch kosteneffizient ist, da es ihnen erlauben würde, selbstständig zu werden, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen und einen positiven Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, was ein wesentlicher Schritt für ihre erfolgreiche Integration in die Gesellschaft und ein verantwortungsvoller Ansatz gegenüber den öffentlichen Finanzen ist, da die von den Mitgliedstaaten und lokalen Behörden zu tragenden Kosten gesenkt würden, weil die Flüchtlinge nicht nur integriert, sondern gleichzeitig in die Lage versetzt werden, aktiv Steuern zu zahlen, was als nützlich für ihr individuelles Wachstum, ihre Entwicklung, ihr Selbstwertgefühl, ihre Anerkennung in der Gesellschaft sowie für die Gesellschaft und die Gemeinschaft als Ganzes angesehen werden kann; weist darauf hin, dass aufgrund gesundheitlicher, altersbedingter und sonstiger Probleme nicht alle Flüchtlinge, die in die EU kommen, in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen; erinnert daran, dass in der Richtlinie über die Anerkennung von Qualifikationen und in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen das Recht auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu beruflicher Bildung sowohl für Asylbewerber als auch für Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, vorgesehen ist;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, an der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zu arbeiten, die im Rahmen des Europäischen Semesters gemacht wurden;

17.

weist darauf hin, dass von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung einer erfolgreichen sozialen Inklusion und der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt ist, frühzeitig und beständig aktiv zu werden, da dies das Risiko mindert, dass sie sich später isoliert, unzulänglich und nicht dazugehörig fühlen; weist darauf hin, dass Frühinterventionsmaßnahmen eine frühzeitige Einbindung in Form von Freiwilligentätigkeit, Praktika, Betreuung und gemeinnützigem Engagement umfassen könnten;

18.

weist darauf hin, wie wichtig die Arbeit von zivilgesellschaftlichen und Freiwilligenorganisationen ist, die alle Asylbewerber und Flüchtlinge vor und während ihrer Teilhabe am Arbeitsmarkt unterstützen und so Eigenverantwortung, Integration und Selbstvertrauen fördern; betont, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden sollten, um diejenigen angemessen zu schulen, die sich freiwillig für die Integration und die Bildung von Flüchtlingen engagieren; weist darauf hin, dass es wichtig ist, soziale und gemeinschaftliche Netzwerke zwischen und mit Flüchtlings- und Migrantengemeinschaften zu schaffen und auszubauen, um ihren Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern;

19.

betont, dass die Arbeitsmarktbedingungen in den Aufnahmeländern ein entscheidender Faktor für die erfolgreiche und nachhaltige Integration von Flüchtlingen sind; ist sich der Tatsache bewusst, dass Flüchtlinge heterogen in Bezug auf ihr Alter, ihre Fähigkeiten und ihre Kenntnisse sind; betont, dass sich die Arbeitslosigkeit in der EU, insbesondere die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, in einigen Ländern und Regionen immer noch auf einem alarmierenden Niveau befindet und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Strategien und Investitionen zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen für die Gesellschaft insgesamt, unter besonderer Beachtung der am stärksten gefährdeten Personen, und von Wirtschaftswachstum weiterhin Vorrang einräumen sollten; erinnert daran, dass Maßnahmen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und Förderung aktiver Arbeitsmärkte sowie zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit an den jeweiligen lokalen Kontext angepasst sein müssen, da sie ansonsten keine Wirkung zeigen werden;

20.

weist weiter darauf hin, dass innerhalb der EU starke Unterschiede in Bezug auf die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzufinden sind; betont, wie wichtig es ist, diese bei der Umsiedlung der Flüchtlinge zu berücksichtigen, damit ihre Chancen auf eine Integration in den Arbeitsmarkt so hoch wie möglich sind, da zu oft der erste Ort, an den sie umgesiedelt werden, kein Ort ist, an dem sie sich in den Arbeitsmarkt integrieren können;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahme von Flüchtlingen mit einer soliden Integrationspolitik einhergeht, etwa in Form von Sprach- und Orientierungskursen, die umfassende Einblicke in die grundlegenden Rechte und Werte der EU geben, sowie sozialer Eingliederung; betont, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen für die erfolgreiche Integration der Flüchtlinge, insbesondere in den Arbeitsmarkt, entscheidend ist; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, von Flüchtlingen mit einer Bleibe- und Berufsperspektive in ihrem Aufnahmeland die Teilnahme an allgemeinen und berufsbezogenen Sprachkursen zu erwarten und ihnen diese entsprechend zur Verfügung zu stellen; ist der Auffassung, dass das Erlernen der Sprache bereits in Hotspots und Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgen sollte;

22.

betont, dass eine frühzeitige, faire, transparente und gebührenfreie Beurteilung der formellen und informellen Fertigkeiten von Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie eine Anerkennung und Bewertung ihrer Qualifikationen benötigt wird, um ihnen den Zugang zu aktiven arbeitspolitischen Maßnahmen zu ermöglichen, insbesondere im Bereich der Ausbildung und beruflichen Orientierung, einschließlich Maßnahmen, die ihren Zugang zum Arbeitsmarkt sowie diskriminierungsfreie Arbeitsbedingungen und maßgeschneiderte Maßnahmen sicherstellen, damit sie ihr Potenzial vollständig nutzen können und um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in den Aufnahmeländern aufeinander abzustimmen; hebt dabei hervor, wie wichtig es ist, die Rolle des Europäischen Qualifikationsrahmens zu stärken und zügig effizientere Systeme zur Anerkennung und Validierung von Abschlüssen, Berufserfahrung und Kompetenzen einzurichten; weist darauf hin, dass derartige effiziente Systeme allen Bürgern der Union zugutekämen; betont hingegen, dass diese Beurteilung niemals die Form eines diskriminierenden Verfahrens hinsichtlich der Qualifikationen der Asylbewerber annehmen sollte und dass die Qualifikationen, Fertigkeiten und die potenzielle Beschäftigungsfähigkeit der Bewerber kein Entscheidungskriterium bezüglich der Aufnahme sein dürfen; betont, dass die begrenzten verfügbaren Mittel für die zügige Abwicklung von Asylverfahren und für die rasche und wirksame Integration von Flüchtlingen umsichtig ausgegeben werden sollten;

23.

betont, dass öffentliche Ausgaben, die außergewöhnliche Investitionen in Maßnahmen und Programme zur sozialen Inklusion und zur Integration in den Arbeitsmarkt umfassen, kurzfristig wahrscheinlich positive Auswirkungen auf die nationalen BIP haben, während die mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen von der Wirksamkeit dieser Maßnahmen abhängen;

24.

begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss der Kommission, die haushaltspolitischen Auswirkungen des außergewöhnlichen Zustroms von Flüchtlingen, die mit außergewöhnlichen Ausgaben für die Mitgliedstaaten verbunden sind, im Rahmen der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu berücksichtigen, wenn sie über mögliche vorübergehende Abweichungen von den Anforderungen des SWP (13) entscheiden;

25.

betont, dass die wichtigsten EU-Mittel, die für die soziale Inklusion und die Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, insbesondere der Europäische Sozialfonds (ESF), der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), unterschiedliche Schwerpunkte, Zielgruppen und Verwaltungsmodalitäten auf Ebene der Mitgliedstaaten haben; hebt hervor, dass mit diesen Mitteln gezielte Initiativen zur Verbesserung von sprachlichen und beruflichen Fertigkeiten, zur Förderung des Zugangs zu Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt und zur Unterstützung von Sensibilisierungskampagnen, die sich sowohl an die Aufnahmegemeinschaften als auch an die Migranten richten, unterstützt werden; weist erneut darauf hin, dass Integrationsfonds für echte Integrationsmaßnahmen zum Einsatz kommen müssen, und erinnert die Mitgliedstaaten an die Bedeutung des Partnerschaftsprinzips, um eine wirksame und koordiniertere Verwendung dieser Fonds sicherzustellen; weist jedoch darauf hin, dass das Ziel der Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt damit einhergehen muss, dass dem Europäischen Sozialfonds mehr Bedeutung beigemessen wird;

26.

betont, dass diese Fonds nicht ausreichen und daher mehr öffentliche Investitionen und zusätzliche Ressourcen erforderlich sind, um vorrangig lokalen Behörden, Sozialpartnern, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren sowie zivilgesellschaftlichen und Freiwilligenorganisationen direkte finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zukommen zu lassen, die auf eine rasche Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt abzielen — nicht zuletzt, um besonders dort, wo die Arbeitslosigkeit höher ist, soziale Spannung zu vermeiden;

27.

würdigt die Anstrengungen der Kommission, die Synergien zwischen den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern und zu erhöhen; betont jedoch, dass die Zugänglichkeit, Komplementarität und Transparenz dieser Mittel weiterentwickelt werden müssen, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Aufnahme und Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu stärken;

28.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der AMIF wirtschaftlich ausgeschöpft ist; empfiehlt daher die weitere Implementierung dieses Fonds im Rahmen der Überarbeitung des MFR;

29.

betont, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit und Gleichstellung der Geschlechter bei der Konzeption und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für soziale Inklusion und Integration immer beachtet werden müssen;

30.

betont weiterhin, dass für die auf Flüchtlinge und Asylbewerber abgestimmten Integrations- und Inklusionsmaßnahmen nicht auf die finanziellen Mittel zurückgegriffen werden sollte, die für Programme für andere benachteiligte Gruppen vorgesehen sind, sondern dass unbedingt zusätzliche soziale Investitionen erforderlich sind, die diese zusätzlich notwendig gewordenen Maßnahmen berücksichtigen; betont darüber hinaus, dass die zur Verfügung stehenden EU-Mittel effizienter und wirksamer verwendet werden sollten; fordert die Kommission auf, bei der Konzeption integrationspolitischer Maßnahmen Daten über die Lage am Arbeitsmarkt und die soziale Situation zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass sich die soziale und wirtschaftliche Lage in den Aufnahmeregionen verschlechtert;

31.

fordert die Kommission daher auf, bei der Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) die Einführung eines Mindestanteils von 25 % der für die Kohäsionspolitik vorgesehenen Haushaltsmittel für den Europäischen Sozialfonds in Erwägung zu ziehen, um langfristig geeignete Ressourcen für die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt sicherzustellen; fordert den Rat der Europäischen Union auf, im Rahmen der anstehenden Revision des MFF die Obergrenzen für die Gesamtzuweisungen und die einzelnen Rubriken unter Berücksichtigung der internen und externen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise an die Bedürfnisse derjenigen Mitgliedstaaten anzupassen, die vor den größten Integrationsherausforderungen stehen (14);

32.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Interesse einer zweckmäßigen Zuweisung der Mittel des Europäischen Sozialfonds ihre entsprechenden nationalen Vorschriften bei Bedarf anpassen sollten, um dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerber gleich behandelt werden wie Staatsangehörige der EU und von Drittstaaten, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben

Der Integration zum Erfolg verhelfen

33.

betont, dass alle Rechtsakte, die zusammen die Europäische Migrationsagenda (15) bilden, gut aufeinander abgestimmt werden müssen, um für eine gute Verwaltung der Flüchtlinge und Migranten zu sorgen;

34.

stellt fest, dass die Teilhabe aller gesellschaftlichen Akteure wesentlich ist, und schlägt vor, daher den Austausch bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Integration zu intensivieren, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Integrationsmaßnahmen beachtet wird; betont, dass die Integrationsmaßnahmen für alle Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz eher Inklusion statt Isolation fördern sollten; stellt fest, dass die lokalen und regionalen Behörden, einschließlich der Kommunen, eine wesentliche Rolle beim Integrationsprozess spielen müssen;

35.

ist der festen Überzeugung, dass eine Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen ohne die aktive und massive Unterstützung der kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen in der EU schwerlich gelingen wird; ist der Ansicht, dass den KMU von den jeweils geeigneten Behörden in den Mitgliedstaaten umfangreiche und passgenaue Förderungs- und Vermittlungsangebote für die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt gemacht werden sollten;

36.

unterstützt die Bemühungen der Kommission, die Europäische Migrationsagenda zu aktualisieren, indem insbesondere die Dublin-III-Verordnung überarbeitet wird, um Solidarität, geteilte Verantwortung und die Harmonisierung der Schutzstandards zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern; betont die positiven Auswirkungen, die die Mobilität von Flüchtlingen in Bezug auf die Bewältigung des Arbeitskräftemangels und die Inklusion von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt hätte, wozu auch solche Aspekte gehören, wie etwa den Mitgliedstaaten nahezulegen, die Familienzusammenführung zu ermöglichen; betont, dass weitere Bemühungen erforderlich sind, um ein wirklich einheitliches Gemeinsames Europäisches Asylsystem und eine umfassende und tragfähige Politik der legalen Einwanderung in der EU zu schaffen, um den Bedarf an Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu decken, wobei Strategien zur sozialen Inklusion und aktiven Integration eine zentrale Rolle spielen;

37.

bedauert, dass die Kommission 40 Beschlüsse über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten erlassen musste, weil sie es versäumt hatten, wesentliche Maßnahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems umzusetzen, einschließlich Aufforderungsschreiben an 19 Mitgliedstaaten, die keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen mitgeteilt hatten, in der wesentliche Standards zu Fragen wie Zugang zu Beschäftigung, Schul- und Berufsausbildung und Erziehung von Minderjährigen, Lebensmittel, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, medizinische und psychologische Betreuung und Bestimmungen für benachteiligte Personen geregelt werden; ist der festen Überzeugung, dass die Kommission mehr unternehmen sollte, damit geltende Vorschriften vollständig und wirksam umgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieser Situation im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und den europäischen Grundsätzen der Solidarität, der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeit und der loyalen Zusammenarbeit, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, abzuhelfen;

38.

nimmt die Erklärung von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (16) in der Rede zur Lage der Union 2015 zur Kenntnis, in der dieser bekräftigt, dass er es unterstützt, Asylbewerbern Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, während ihre Anträge bearbeitet werden; bedauert jedoch die fehlende Entschlossenheit der Kommission bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse; ist besorgt angesichts der Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, ihre Binnengrenzen zu schließen oder temporäre Grenzkontrollen einzuführen, womit sie die Freizügigkeit im Schengen-Raum gefährden;

39.

bedauert, dass das Abkommen über die Verteilung der Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten vom September 2015 nicht zufriedenstellend umgesetzt wird; betont, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten ihre Aufnahmequoten für Flüchtlinge nicht erfüllt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Abkommen so schnell wie möglich umzusetzen und die Verfahren zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen voranzubringen;

40.

weist darauf hin, dass eine langwierige Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und eine fehlende Registrierung von Asylbewerbern bei ihrer Ankunft nicht nur einen schnellen und rechtmäßigen Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Arbeitsmarkt behindern, sondern auch Bedingungen für die Ausübung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und allen Formen der Ausbeutung von Arbeitskräften schaffen; hebt die Notwendigkeit hervor, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bei der Registrierung der Asylbewerber in vorderster Reihe stehen;

41.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle Opfer von Ausbeutung und Diskriminierung Zugang zur Justiz und Schutz erhalten; hebt die die unverzichtbare Arbeit von Sozialpartnern, Zivilgesellschaft und Freiwilligenorganisation, wenn es darum geht, diese Arbeitnehmer zu erreichen und ihnen die benötigten Informationen insbesondere über ihre Rechte und Pflichten, den ihnen zustehenden Schutz, aber auch Unterstützung zu geben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt der Flüchtlinge womöglich befristet ist;

42.

betont, wie wichtig es ist, die Bildung von Ghettos zu vermeiden, damit eine wirkungsvolle Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft erreicht wird;

43.

begrüßt die Entwicklung eines „Instruments zur Erstellung von Kompetenzprofilen“ für Drittstaatsangehörige im Rahmen der „neuen europäischen Agenda für Kompetenzen“ der Kommission, durch das die frühzeitige Ermittlung und Dokumentation von Kompetenzen und Qualifikationen Drittstaatsangehöriger gestärkt werden sollen und ein Leitfaden zu bewährten Verfahren eingeführt wird, um die Arbeitsmarktintegration in den Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Sprachlernangebote im Internet für neu angekommene Flüchtlinge und Asylbewerber im Rahmen der Online-Sprachhilfe von Erasmus+ zu verbessern;

44.

begrüßt den „Aktionsplan zur Integration Drittstaatsangehöriger“ der Kommission, der Maßnahmen im Vorfeld der Ausreise und Ankunft, Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Berufsausbildung, Zugang zu Grundversorgung, aktive Teilhabe und soziale Eingliederung umfasst;

Empfehlungen und bewährte Verfahren

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für die schnelle und vollständige Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt und ihre soziale Inklusion zu sorgen, im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der nationalen Arbeitsmarktsituation und der EU- und nationalen Rechtsvorschriften, und sie über den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, insbesondere den Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und Sozialschutz, zu Integrationskursen, Spracherwerbsmodulen und anderen Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu informieren und ihnen diese entsprechend zu gewähren;

46.

fordert die Kommission auf, eine gezielte Überarbeitung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen in Erwägung zu ziehen, um dafür zu sorgen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, so früh wie möglichnach dem Datum der Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt haben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Aufwärtskonvergenz bei den sozialen Mindestnormen und die zügige Ausstellung von Arbeitsgenehmigungen in den Mitgliedstaaten zu fördern;

47.

fordert die Kommission auf, sich intensiver darum zu bemühen, dass Flüchtlinge und Asylbewerber effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, indem sie insbesondere sicherstellt, dass die Mitgliedstaaten nicht zu restriktive Bedingungen für den Zugang zu Beschäftigung vorschreiben, die den Zugang zur Beschäftigung unverhältnismäßig erschweren; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus dazu auf, Verwaltungsformalitäten abzubauen, um beschäftigungsfähigen Personen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen sowohl für die Integration der Flüchtlinge als auch allgemein für die Bürger der Union vorteilhaft wären;

48.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Bearbeitungszeit für Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Rechte der Betroffenen zu verkürzen, ohne dabei Abstriche bei der Qualität der Entscheidungsfindung zu machen, schon in den Erstaufnahmeeinrichtungen Bildungsstandards und Qualifikationen festzustellen und so gezielter Frühinterventionsmaßnahmen wie Sprachkurse, Beurteilung von Kenntnissen und Integrationskurse einschließlich Kurse über europäische Grundrechte, Werte und Kultur insbesondere für die Asylbewerber anzubieten, die gute Aussichten auf die Gewährung internationalen Schutzes haben, und betont, dass es gleichberechtigten Zugang zu diesen Maßnahmen geben muss; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten mit konkreten und wirksamen Maßnahmen zu unterstützen, die es ermöglichen, die Bearbeitungsdauer der Anträge zu verkürzen;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen frühzeitigen und gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Aus- und Weiterbildung, einschließlich hochwertiger Praktika und Lehrlingsausbildungsangebote zu sorgen, um für die uneingeschränkte Integration in unsere Gesellschaften und den Arbeitsmarkt zu sorgen, wozu auch gehört, ihnen die erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich bei einer Rückkehr eine neue Zukunft aufzubauen, betont, dass dies in Form von gemeinsamen Initiativen mit der Privatwirtschaft sowie Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft stattfinden sollte; ruft die Mitgliedstaaten weiterhin dazu auf, die bestehenden Fertigkeiten und formale und nicht-formale Kompetenzen, Talente und Kenntnisse der Flüchtlinge individuell zu berücksichtigen und anzuerkennen; weist darauf hin, dass die erste Hürde, die die Flüchtlinge zu überwinden haben, die Sprachbarriere ist; empfiehlt daher wirksame Maßnahmen, die nicht nur das Erlernen und Verstehen der Sprache des Aufnahmelandes, sondern auch das gegenseitige Kennenlernen der verschiedenen Kulturen ermöglichen, um die Ausbreitung fremdenfeindlicher und rassistischer Stimmungen zu verhindern;

50.

fordert die Einsetzung einer Task Force der GD EMPL der EU-Kommission, die schnellstmöglich europaweite Standards für „Soft Skills“ und Methoden zu ihrer Erfassung erarbeitet;

51.

begrüßt Lösungen, in deren Rahmen Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern in mehreren Sprachen Informationen zu Möglichkeiten bereitzustellen wie etwa formale und informelle Bildungsangebote, Berufsausbildungen, Stellenangebote und Möglichkeiten für freiwilliges Engagement; fordert daher, dass solche Informationsangebote ausgebaut werden;

52.

betont, dass innovativen Instrumenten basierend auf neuen Medien wie sozialen Medien und Apps eine Schlüsselrolle zukommen könnte im Hinblick auf die Erleichterung des Zugangs zu Dienstleistungen sowie den Austausch von Informationen hinsichtlich der Registrierung von Flüchtlingen, der Beurteilung von Fähigkeiten, Arbeitsplatzsuche und Sprachausbildung sowie bei der direkten Unterstützung für bedürftige Menschen; fordert die Mitgliedstaaten weiterhin auf, spezielle Plattformen und mehrsprachige Internetportale einzurichten, über die ohne Weiteres präzise Information zu den Möglichkeiten der Anerkennung, laufenden Integrationskursen und den zuständigen Einrichtungen eingeholt werden können, wobei darauf hingewiesen wird, dass Mitgliedstaaten der EU und des EWR ein Nationales Informationszentrum für die Anerkennung akademischer Befähigungsnachweise haben, das heißt die Möglichkeit zum Vergleich der akademischen Abschlüsse besteht; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, diesen Dienst zu fördern;

53.

erinnert an die verschiedenen Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten und -modelle in den Mitgliedstaaten und hebt insbesondere das duale Ausbildungsmodell hervor, welches in manchen Mitgliedstaaten und bei Flüchtlingen und Asylwerbern gar nicht oder kaum bekannt ist, jedoch durch fließenden Übergang von Schule und Ausbildung ins Berufsleben einen großen Beitrag zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft leisten können, auch können dadurch gezielt Fachkräfte für Mangelberufe ausgebildet werden;

54.

fordert die Kommission auf, Leitlinien vorzustellen, anhand derer die Anerkennung von bestehenden Qualifikationen und Fertigkeiten der Flüchtlinge erfolgen kann, weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausbildung und Erlangung von Qualifikationen in den Herkunftsländern der Flüchtlinge in vielen Fällen nicht den europäischen Ausbildungsmöglichkeiten und -standards entspricht; regt die Kommission an, Empfehlungen für die Anerkennung auszuarbeiten, mittels derer die Mitgliedstaaten die Fertigkeiten, Kompetenzen, Talente und Kenntnisse der Flüchtlinge einfacher, schneller und besser identifizieren können; weist in diesem Zusammenhang auf die Unterschiede der Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten und deren unterschiedlichen Bedürfnisse hin und hofft damit, schneller, einfacher und effizienter den Bedarf an Arbeitskräften in bestimmten Bereichen zu decken und gleichzeitig, den Flüchtlingen rasche Integration in den Arbeitsmarkt zu gewähren;

55.

fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Richtlinie über die „Blaue Karte“ in Erwägung zu ziehen;

56.

betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen bezüglich der Bekämpfung aller Arten von Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus verstärken müssen, unter anderem, indem sie für die Antidiskriminierungsgesetze sensibilisieren, indem sie lokale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartner und nationale Gleichbehandlungsstellen in ihrer Arbeit unterstützen und indem sie ihre Anstrengungen zur Kommunikation mit den Medien und den Bürgern der Union verstärken, um jegliche Form von Desinformation oder Fremdenfeindlichkeit — die allesamt unvereinbar mit den europäischen Werten sind — entgegenzuwirken, da all diese Schritte von entscheidender Bedeutung für eine soziale Inklusion der Flüchtlinge sind; legt den Mitgliedstaaten nahe, Mittel aus dem Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ dafür zu verwenden, um Schulungsmaßnahmen zum Thema Vielfalt zu finanzieren und Flüchtlinge und Migranten, die in den Arbeitsmarkt eintreten, weiterzubilden und über ihre gesetzlichen Rechte als Arbeitnehmer zu informieren, denn dies kann sie davor bewahren, Opfer von ausbeuterischen Praktiken oder Arbeitgebern zu werden; betont, dass Mehrfachdiskriminierung in allen Migrations- und Integrationsstrategien berücksichtigt werden sollte;

57.

begrüßt die gemeinsame Erklärung zur Flüchtlingskrise, welche die Sozialpartner am 16. März 2016 beim Tripartiten Sozialgipfel abgegeben haben und in der sie ihr Engagement und ihren Willen bekräftigten, mit Regierungen und anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten, um eine inklusionsförderliche Politik zu gestalten und umzusetzen; vertritt die Ansicht, dass die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen unersetzliche Vermittler sind, die bei der Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt und im weiteren Sinne in die Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen; legt der Kommission nahe, den Dialog mit den Sozialpartnern auf der Grundlage einer ausgewogenen Interessenvertretung zu intensivieren, um Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ermitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge zu eröffnen;

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, aus den auf kommunaler Ebene gesammelten Erfahrungen und Praktiken zu lernen und deren Austausch zu erleichtern, um integrative Arbeitsmärkte für alle Bewohner, einschließlich der Personen, die internationalen Schutz genießen, zu fördern und Kommunen sowie lokale Behörden in die Konzeption und Umsetzung von Strategien zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung einzubeziehen; ist der Auffassung, dass es effektiverer Partnerschaften zwischen den verschiedenen Regierungsebenen bedarf und dass EU-weite und nationale Initiativen die Maßnahmen auf kommunaler Ebene ergänzen und stärken und auf die echten Bedürfnisse der EU-Bürgerinnen und -Bürger eingehen müssen; ist der Meinung, dass, im Hinblick auf die wirksame Koordination und Einbeziehung der Kommunen, bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten anerkannt und sichtbar gemacht werden sollten;

59.

hält es für notwendig, dass Flüchtlinge angemessen zu Arbeitsrechtsvorschriften und Nichtdiskriminierung geschult werden, damit Flüchtlinge nicht Opfer von Ausbeutung in Form von Schwarzarbeit und anderen schweren Arten von Ausbeutung der Arbeitskraft sowie von Diskriminierung am Arbeitsplatz werden;

60.

fordert die Kommission auf, transnationale Initiativen finanziell zu unterstützen, damit bewährte Verfahren übertragen und angepasst werden können und wirksam vor Ort umgesetzt werden, zum Beispiel Peer-to-Peer-Mentoring- und -Coaching-Programme, bei denen sämtliche Entscheidungsebenen und zahlreiche verschiedene Akteure auf EU-Ebene einbezogen werden, und ihre effiziente Einführung vor Ort;

61.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die neue Richtlinie über die Opfer von Straftaten umzusetzen und zu gewährleisten, dass jede Anstiftung zu Gewalt — auch zu geschlechtsspezifischer Gewalt — gegen Flüchtlinge und Asylbewerber unabhängig von deren Aufenthaltsstatus zeitnah untersucht und strafrechtlich verfolgt wird;

62.

weist darauf hin, dass Hassparolen, flüchtlingsfeindliche Stimmungen, fremdenfeindliche Gewalt sowohl von Institutionen als auch von Einzelpersonen zunehmen;

63.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die diplomatischen Beziehungen zu intensivieren und alle wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in den Herkunftsländern der Flüchtlinge Stabilität herzustellen, damit die Flüchtlinge in ihren Heimatländern bleiben oder in dorthin zurückkehren können;

64.

fordert, schnellstmöglich Umschichtungen im ESF sowie im AMIF, dem EFRE und dem Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) vorzunehmen, um in kurzer Frist die Mitgliedstaaten besser zu unterstützen, die die Hauptlast der Flüchtlingskrise tragen;

Kultur, Bildung und Sport

65.

betont, dass unbegleitete Minderjährigen unbedingt besonders geschützt werden müssen, um sie vor Ausbeutung am Arbeitsplatz, vor Gewalt und vor Menschenhandel zu bewahren; weist darauf hin, dass Vormunde und gezielte Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere für minderjährige Mädchen, die häufig schutzbedürftiger und diversen Formen von Ausbeutung, Menschenhandel und sexueller Gewalt ausgesetzt sind, aber auch leichter von Bildungswegen ausgeschlossen sind;

66.

fordert die Kommission auf, bei den konkreten Maßnahmen, die im Rahmen der europäischen Migrationsagenda getroffen werden, das kulturelle sowie das Bildungs- und Schulungsprofil zu erhöhen; fordert die Kommission auf, eine gesonderte Strategie für den interkulturellen Dialog zu erlassen;

67.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten dazu auf, der Integration durch frühzeitige gezielte Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Schulung, Kultur und Sport Priorität einzuräumen, und ebenso den Herausforderungen, mit denen die Aufnahmeländer insbesondere konfrontiert sind, wenn es darum geht, Kindern im Sinne des Artikels 22 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes unabhängig davon, dass sie Flüchtlinge sind, das Recht auf Bildung zu gewähren und das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu rücken;

68.

weist nachdrücklich darauf hin, dass im Rahmen von Studien, Forschungsprojekten und statistischen Untersuchungen erschöpfend untersucht werden muss, welche Bildungsstrategie für Flüchtlinge, insbesondere im Bereich der Erwachsenenbildung, verfolgt werden sollte, wobei bereits erworbene Qualifikationen berücksichtigt werden sollten;

69.

hebt hervor, dass die kostenlose öffentliche Bildung, die Kultur, der Dialog zwischen den Kulturen und Religionen, die außerschulische und informelle Bildung, das lebenslange Lernen sowie die Jugendarbeit und Sport eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, die Integration und die soziale Inklusion von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Europa, aber auch das Verständnis und die Solidarität der Aufnahmeländer zu fördern und Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus entgegenzuwirken, und dass sie einen wesentlichen Anteil daran haben, dass eine Gesellschaft entsteht, die stärker durch Zusammenhalt und die soziale Teilhabe aller geprägt ist, d. h. eine multikulturelle Gesellschaft mit gemeinsamen europäischen Werten und dem Schutz der Grundrechte; hebt hervor, dass den Flüchtlingen und Asylbewerbern, während sie sich selbst erste Sprachkenntnisse aneignen und einen Eindruck von den kulturellen und gesellschaftlichen Werten des Aufnahmelandes gewinnen, Sprache und Kultur vermittelt werden muss;

70.

betont die wichtige Rolle des Sports als Instrument zur Förderung des sozialen und interkulturellen Dialogs, indem positive Beziehungen zwischen der ortsansässigen Bevölkerung und den Flüchtlingen und Asylbewerbern gefördert werden, und ruft die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten dazu auf, Programme umzusetzen, die auf die soziale Integration von Flüchtlingen durch gemeinsame sportliche oder kulturelle Aktivitäten abzielen; unterstützt deshalb bestehende Initiativen von Sportverbänden und regt den Austausch bewährter Verfahren zwischen unterschiedlichen Akteuren an, die sportliche Aktivitäten zur Förderung der sozialen Integration von Flüchtlingen anbieten;

71.

bedauert sehr, dass die Neuausrichtung des Programms Kreatives Europa dazu führt, dass die Kulturnetzwerke zurzeit verschwinden;

72.

hebt hervor, dass es für den reibungslosen Wechsel von den Bildungseinrichtungen in den Flüchtlingslagern ins Bildungswesen des jeweiligen Mitgliedstaats funktionierende Verfahren geben muss;

73.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, studierenden Flüchtlingen die Einschreibung auf allen Ebenen des Bildungssystems zu ermöglichen, und fordert mehr Engagement, wenn es darum geht, Schüler auf Schulen zu verteilen und tatsächlich in einzelstaatliche Schulsysteme aufzunehmen;

74.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, „Bildungskorridore“ zu schaffen, indem sie sich dafür einsetzen, dass zwischen europäischen Hochschulen und UNIMED (Union der Universitäten der Mittelmeerländer) Vereinbarungen über die Aufnahme von studierenden Flüchtlingen aus Krisengebieten geschlossen werden, damit diesen Flüchtlingen der Zugang erleichtert wird, und die Unterstützung durch Gleichaltrige sowie freiwilliges Engagement zu fördern; begrüßt die einschlägigen Initiativen einiger europäischer Hochschulen und deren Partnerschaften;

75.

begrüßt die europäischen und die einzelstaatlichen Programme sowie die privaten Initiativen einiger nicht gewerbsmäßiger Einrichtungen zur Unterstützung eingewanderter Akademiker in der Forschung und anderen beruflichen Tätigkeitsfeldern, und ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen ausgebaut und gefördert werden sollten;

76.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass praxisnahe, verständliche erste Informationen über Bildung in mehreren Sprachen bereitgestellt werden, damit gewährleistet ist, dass die Integration sofort beginnen kann;

77.

fordert die Mitgliedstaaten auf, minderjährige und junge Flüchtlinge und asylsuchende Kinder beispielsweise mit Intensiv-Sprachkursen und allgemeinen Einführungsprogrammen inklusive pädagogischer Förderung, gezielt auf den Eintritt ins Schulsystem vorzubereiten, damit sie möglichst bald am regulären Unterricht teilnehmen können; betont, dass es erforderlich ist, auf die Bedürfnisse und Schwächen bestimmter Adressatengruppen, vor allem von unbegleiteten Minderjährigen und Erwachsenen ohne Schulbildung, einzugehen;

78.

weist die EU und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass Minderjährige, einschließlich Flüchtlingskinder, in Notsituationen, gemäß den internationalen Bestimmungen besonderen Schutz genießen und dass insbesondere zu gewährleisten ist, dass sie Zugang zu Schulen und Bildungseinrichtungen haben; begrüßt, dass 4 % der 2016 insgesamt für die humanitäre Hilfe zur Verfügung stehenden EU-Mittel für Bildung ausgegeben werden sollen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich international weiter dafür einzusetzen, dass — mit Blick auf den im Mai 2016 in Istanbul stattfindenden Humanitären Weltgipfel — die Mittel für Bildung in Notsituationen im Rahmen bestehender Hilfsprogramme erhöht werden;

79.

empfiehlt, dass für Flüchtlingskinder zusätzlicher Sprachunterricht in der Sprache des Herkunftslandes angeboten wird;

80.

betont, dass Maßnahmen zur Förderung der Bildung in die Wege geleitet werden müssen, insbesondere damit auch in Hotspots und Knotenpunkten in der EU geeignete Räume bereitgestellt werden; sodass die die humanitären und nichtstaatlichen Organisationen, die bereits Projekte für die Betreuung und Bildung in den Aufnahmelagern eingeleitet haben, unterstützt werden; betont, dass Anreize für die Entwicklung formaler Bildungsstrukturen innerhalb der Flüchtlingslager, auch in Drittländern, geschaffen werden müssen, und dass dies zu unterstützen ist;

81.

begrüßt, dass im Rahmen der Programme Kreatives Europa und Erasmus+ neue Aufrufe für Vorschläge über konkrete Kultur-, Bildungs-, Sportprojekte sowie Projekte für die Mobilität von Jugendlichen für den interkulturellen Dialog, die kulturelle und soziale Inklusion und Integration ergangen sind; hält es für dringend notwendig, Hemmnisse und vorhandene Hindernisse bei der Durchführung von Projekten zur Integration von Flüchtlingen zu beseitigen und den Zugang zu den Programmen für alle zu erleichtern;

82.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine engere Zusammenarbeit, politische Kohärenz und einen Dialog zwischen staatlichen Behörden, NGO, den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Flüchtlingsgemeinschaften mit entsprechenden Initiativen sicherzustellen, damit die Beteiligten sich gegenseitig besser kennenlernen und besser verstehen lernen und weitere potenzielle Initiativen zu fördern, mit denen der gleichberechtigte Zugang zu hochwertiger Bildung gewährleistet werden kann, damit die Migranten und Flüchtlinge in ein positives Lernumfeld integriert werden;

83.

hält die Rolle der Lehrkräfte bei der Integration von Flüchtlings- und Migrantenkindern bzw. jugendlichen Flüchtlingen und Migranten in das Bildungssystem für sehr wichtig und betont den Bedarf an spezialisierten Lehrkräften sowie erweiterten Schulungen für Lehrkräfte, um diese zu qualifizieren; fordert in diesem Zusammenhang, dass die EU und die Mitgliedstaaten prüfen, ob Kooperationsmöglichkeiten für Lehrkräfte geschaffen werden sollen, damit sie sich über Erfahrungen und bewährte Methoden austauschen und Unterstützung durch Kollegen erhalten können;

84.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eingewanderte Lehrkräfte und Dozenten bei der Suche nach einer Lehrtätigkeit zu unterstützen und so einerseits deren Lage zu verbessern und andererseits ihre Sprach- und Unterrichtskompetenzen und ihre Erfahrung in den Schulsystemen gewinnbringend zu nutzen;

85.

unterstützt die Idee, Anlaufstellen für Lehrkräfte einzurichten, die sie zeitnah beim Umgang mit verschiedenen Arten der Vielfalt in den Schulklassen unterstützen, den interkulturellen Dialog fördern und die Lehrkräfte beraten, wenn sie mit Konflikten konfrontiert sind oder ihre Schüler Gefahr laufen, sich zu radikalisieren; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Möglichkeiten der politischen Bildung auszuweiten und entsprechende Weiterbildungsangebote sowie Lehrmaterial zur Verfügung zu stellen, um über Fluchtursachen aufzuklären sowie Extremismus entgegenzuwirken;

86.

hebt den Stellenwert der Schulen bei der Beratung und der Vermittlung von Sprache und Kultur, auch in Bezug auf die demokratischen Werte, durch die Einführung von Programmen für Sozialkunde und zur Förderung einer aktiven Staatsbürgerschaft hervor; weist darauf hin, dass Schulen ebenfalls eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, die soziale Inklusion und die kulturelle Integration nicht nur der Studierenden, sondern auch ihrer Familien rascher voranzutreiben und zu gewährleisten;

87.

begrüßt die Entscheidung des Rates, bestimmte Maßnahmen im Arbeitsplan für Kultur (2015-2018) der Rolle von Kultur, Kunst und des interkulturellen Dialogs bei der Integration von Flüchtlingen zu widmen und eine Bestandsaufnahme der bestehenden bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten vorzunehmen;

88.

betont, dass Kunst als Integrationsinstrument besser gefördert werden sollte und die Teilnahme von Flüchtlingen an künstlerischen Aktivitäten vereinfacht und unterstützt werden sollte;

89.

begrüßt die Schaffung einer neuen Expertengruppe durch die Kommission zum Thema interkultureller Dialog (17) und der Integration von Migranten und Flüchtlingen, die voraussichtliche bis Ende 2017 ein Handbuch bewährter Verfahren veröffentlichen wird;

90.

betont, dass es wichtig ist, pädagogische Apps, Videos und Übungen sowie Lernplattformen für Flüchtlinge zu fördern und weiterzuentwickeln, um Bildung und Berufsbildung für die Flüchtlinge zu erleichtern und zu ergänzen;

o

o o

91.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0176.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0317.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0105.

(4)  ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 91.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0008.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0320.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0073.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0418.

(9)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/note/join/2014/518768/IPOL-EMPL_NT%282014%29518768_EN.pdf

(10)  ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

(11)  http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/social-issues-migration-health/making-integration-work-humanitarian-migrants_9789264251236-en

(12)  Siehe angenommene Texte vom 8.3.2016, P8_TA(2016)0073.

(13)  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-6067_de.htm

(14)  http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20131118IPR25534/Parlament-verabschiedet-neue-Regionalpolitik-325-Mrd.-Euro-an-Investitionen

(15)  COM(2015)0240.

(16)  http://ec.europa.eu/avservices/video/player.cfm?ref=I107934

(17)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14444-2015-INIT/de/pdf