9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/16


P8_TA(2016)0292

Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ (2016/2041(INI))

(2018/C 091/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XX und XXI (Umwelt bzw. Energie),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel IX (Beschäftigung) und XVIII (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse und das Protokoll Nr. 28 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission „Erneuerbare Energiequellen“ (COM(2015)0293) und die nationalen Pläne,

unter Hinweis auf die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11) dienende elfte Konferenz der Vertragsparteien, die vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris stattgefunden haben, sowie auf das Pariser Übereinkommen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Beschleunigung des Umbaus des europäischen Energiesystems durch einen integrierten Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)“ (C(2015)6317),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Wärme-und Kälteerzeugung“ (COM(2016)0051),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (3),

unter Hinweis auf die Studie „Die Energie von morgen erfinden — Die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Erzeugung erneuerbarer Energie — Untersuchung des EWSA zur Rolle der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung der Richtlinie über erneuerbare Energien“,

unter Hinweis auf den Aktionsplan des Bürgermeisterkonvents für nachhaltige Energie,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Aarhus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Oktober 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem neuen internationalen Klimaabkommen in Paris“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Erreichung des Stromverbundziels von 10 % — Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion“ (7),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0196/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Union insgesamt bezüglich des Erreichens der für 2020 angestrebten Ziele für erneuerbare Energiequellen gut im Zeitplan liegt, dass aber in einigen Mitgliedstaaten verstärkt Anstrengungen erforderlich sind;

B.

in der Erwägung, dass die Kosten für erneuerbare Energiequellen in den letzten Jahren deutlich gesunken sind, was zusammen mit technologischen Fortschritten bei der Erzeugung und Speicherung von Energie dazu geführt hat, dass diese Energiequellen im Hinblick auf die konventionelle Erzeugung zunehmend wettbewerbsfähig werden, wodurch sich die einmalige Gelegenheit bietet, eine wirkliche europäische Energiepolitik zu schaffen, mittels derer die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und die Treibhausgasemissionen verringert werden können; in der Erwägung, dass im Hinblick auf den Übergang zu einem nachhaltigen, zukunftsgerichteten Energiesystem auch Maßnahmen für Energieeffizienz, für erneuerbare Energiequellen, für die optimale Nutzung der europäischen Energiequellen, für die Entwicklung von Technologien und für intelligente Infrastruktur ergriffen werden müssen; in der Erwägung, dass im Hinblick auf Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie darauf, dass die EU in diesen Bereichen ihre Führungsposition behaupten kann, ein langfristig stabiler Regelungsrahmen erforderlich ist;

C.

in der Erwägung, dass mit der Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 AEUV sichergestellt werden muss, dass der Energiemarkt funktioniert und die Energieversorgung abgesichert ist sowie dass Energieeffizienz und Energieeinsparungen gefördert und die erneuerbaren Energiequellen und Verbindungsleitungen in den Energienetzen ausgebaut werden; in der Erwägung, dass verbindliche Ziele auf einzelstaatlicher sowie auf EU-Ebene, konkrete Planungs- und Berichtsvorschriften sowie unterstützende Maßnahmen die wichtigste Triebkraft für Investitionssicherheit und den Kapazitätsausbau bei erneuerbaren Energiequellen in der EU sowie für die Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur sind;

D.

in der Erwägung, dass die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen im Einklang mit dem COP21-Übereinkommen von Paris an die Zielsetzung, den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, angepasst werden muss; in der Erwägung, dass sich eine zu 100 % auf erneuerbaren Energiequellen basierende Wirtschaft nur dann erreichen lässt, wenn der Energieverbrauch verringert und die Energieeffizienz erhöht wird und wenn erneuerbare Energiequellen gefördert werden;

E.

in der Erwägung, dass eine ehrgeizige Politik im Bereich erneuerbare Energiequellen in Verbindung mit Energieeffizienz eine entscheidende Triebkraft zur Verringerung der Abhängigkeit der EU von Einfuhren sowie der Gesamtkosten für Energieeinfuhren und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit im Hinblick auf externe Anbieter ist; in der Erwägung, dass die EU bei Kosten von über 1 Mrd. EUR pro Tag über die Hälfte der verbrauchten Energie einführt und dass die Energieeinfuhren damit mehr als 20 % der gesamten Einfuhren ausmachen; in der Erwägung, dass die Abhängigkeit von Einfuhren bei Rohöl, Erdgas und Steinkohle besonders hoch ist; in der Erwägung, dass die durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energiequellen eingesparten Kosten für Brennstoffeinfuhren mindestens 30 Mrd. EUR pro Jahr ausmachen;

F.

in der Erwägung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energiequellen dazu beitragen kann, energiewirtschaftliche Souveränität sicherzustellen, die Energiearmut zu beseitigen und die wirtschaftliche Entwicklung in der Union sowie ihre Führungsposition im Technologiebereich zu unterstützen und gleichzeitig dem Klimawandel zu begegnen; in der Erwägung, dass mit erneuerbaren Energiequellen dazu beigetragen würde, eine stabile, erschwingliche und nachhaltige Energieversorgung für die europäischen Bürger und insbesondere für sozial Schwache bereitzustellen; in der Erwägung, dass die Bürger dank erneuerbarer Energiequellen Nutzen aus den Vorteilen der Eigenerzeugung und einer vorhersehbaren Energieversorgung ziehen dürften;

G.

in der Erwägung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energiequellen mit dem Ausbau eines gut funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkts einhergehen sollte; in der Erwägung, dass die Energieunion auf dem Übergang zu einem nachhaltigen, zukunftsgerichteten Energiesystem beruhen sollte, das Energieeffizienz, Energieeinsparungen, Energie aus erneuerbaren Quellen und intelligente Infrastruktur zur Grundlage hat;

H.

in der Erwägung, dass Unternehmen, die im Bereich der erneuerbaren Energiequellen tätig sind, darunter viele KMU, in Europa 1,15 Mio. Menschen beschäftigen und weltweit über 40 % der Patente auf Technologien für erneuerbare Energiequellen besitzen, die Union hier also eine internationale Führungsrolle einnimmt; in der Erwägung, dass nach Angaben der Kommission bis 2020 in der grünen Wirtschaft 20 Mio. Arbeitsplätze entstehen könnten, was auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum eine große Chance darstellt; in der Erwägung, dass Projekte von KMU, Genossenschaften und Privatpersonen eine wichtige Rolle für Innovation und Entwicklung im Bereich erneuerbare Energiequellen spielen;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission entschlossen ist, die Europäische Union bei erneuerbaren Energiequellen zum „Weltmeister“ zu machen, und dass es sich dabei um ein zwingendes Erfordernis der Industriepolitik handelt; in der Erwägung, dass China sich bei den Investitionen in erneuerbare Energiequellen die weltweite Vorreiterrolle gesichert hat, die Investitionen in Europa hingegen um 21 % zurückgegangen sind, und zwar von 54,61 Mrd. EUR (62 Mrd. USD) im Jahr 2014 auf 42,99 Mrd. EUR (48,8 Mrd. USD) im Jahr 2015, und damit den Tiefststand seit neun Jahren erreicht haben;

J.

in der Erwägung, dass weitere Investitionen in erneuerbare Energiequellen sowohl eine ehrgeizige Führungsrolle sowie Entschlossenheit auf öffentlicher wie privater Ebene erfordern als auch einen langfristigen, stabilen und zuverlässigen politischen Rahmen im Einklang mit den Klimaschutzverpflichtungen, die die Union mit dem Klimaübereinkommen von Paris eingegangen ist, was ein enormes Potential für Beschäftigung und Wachstum in Europa birgt;

K.

in der Erwägung, dass ehrgeizige und realistische Ziele — Öffentlichkeitsbeteiligung, Überwachung und Aufsicht, klare und einfache politische Vorgaben und Förderung auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene und das Engagement aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner (wobei Arbeitnehmervertreter und Vertreter der Industrie zusammengebracht werden) und anderer Organisationen der Zivilgesellschaft — wesentliche Elemente eines erfolgreichen Ausbaus der erneuerbaren Energiequellen sind und aus diesem Grund weiter gestärkt werden müssen;

L.

in der Erwägung, dass die Eigentumsrechte bei der Förderung erneuerbarer Energiequellen gewahrt werden müssen;

M.

in der Erwägung, dass erneuerbare Energiequellen eine Chance für mehr Demokratie an den Energiemärkten bieten, da sich die Verbraucher dadurch aktiv und gleichberechtigt mit anderen Interessenträgern am Energiemarkt beteiligen und eigenständig oder im Rahmen kollektiver Strukturen, aber auch mithilfe öffentlicher und privater Investitionen, einschließlich Formen der dezentralen Energieerzeugung seitens der Städte, Regionen und Behörden, vor Ort Energie aus erneuerbaren Quellen selbst erzeugen, konsumieren, speichern und verkaufen können; in der Erwägung, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energiequellen den Bürgern eine verbesserte Steuerung ihres Energieverbrauchs sowie der Energiewende ermöglichen und ihre unmittelbare Teilhabe am Energiesystem, unter anderem durch Investitionsprogramme, fördern sollten;

N.

in der Erwägung, dass mit Offshore-Windanlagen in der Nordseeregion bis 2030 mehr als 8 % des europäischen Strombedarfs gedeckt werden könnten;

O.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten stärker von einem einzigen Lieferanten fossiler Brennstoffe abhängig sind; in der Erwägung, dass dank erneuerbarer Energiequellen 30 Mrd. EUR für die Einfuhr fossiler Brennstoffe eingespart werden konnten, und der Erdgasverbrauch um 7 % verringert werden konnte, wodurch die Energieunabhängigkeit und die Sicherheit der Energieversorgung Europas, das nach wie vor der weltweit wichtigste Energieimporteur ist, gestärkt wurden;

Fortschritte im Bereich erneuerbare Energiequellen

1.

begrüßt die Entschlossenheit der Kommission im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen; ist bezüglich der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen der Auffassung, dass die derzeitige Kombination aus verbindlichen Zielen auf einzelstaatlicher Ebene, nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energiequellen und zweijährlichen Monitoringberichten eine der wichtigsten Triebkräfte für den Kapazitätsausbau bei den erneuerbaren Energiequellen in der EU darstellt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die vollständige Umsetzung der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen bis 2020 zu sorgen und für die Zeit nach 2020 einen ehrgeizigen Rechtsrahmen vorzulegen; betont in diesem Zusammenhang, dass ein stabiler langfristiger Regelungsrahmen notwendig ist, der verbindliche Ziele für den Bereich der erneuerbaren Energiequellen auf einzelstaatlicher und auf EU-Ebene enthält, die mit den Bestrebungen im Einklang stehen, die langfristigen Klimaziele der Union (2050) auf möglichst effiziente Weise zu erreichen;

2.

stellt zwar mit Zufriedenheit fest, dass die EU bei der Verwirklichung der Ziele für 2020 im Zeitplan liegt, erklärt sich aber besorgt angesichts der großen Anzahl an Ländern (Belgien, Frankreich, Luxemburg, Malta, Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich), die laut dem 2015 von der Kommission vorgelegten Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“, der sich auf den Zeitraum 2014–2020 bezieht, möglicherweise ihre Strategien und Instrumente stärken müssen, um ihre Zielvorgaben für 2020 zu erfüllen, wobei dies auch im Falle von Ungarn und Polen fraglich ist; fordert die Mitgliedstaaten, die in Verzug geraten sind, auf, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um wieder auf Kurs zu kommen; begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Kroatien, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Rumänien, Finnland und Schweden, ihre Ziele für 2020 bereits deutlich vor Ablauf der Frist erreicht haben bzw. in Kürze erreichen werden;

3.

bedauert, dass im Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energiequellen“ der Kommission keine länderspezifischen Empfehlungen abgegeben werden, ihre Strategien und Instrumente so anzupassen, dass die Zielvorgaben für 2020 erfüllt werden; betont, dass der Zugang zu Kapital zwar entscheidend ist, die Kapitalkosten in der EU 28 aber erheblich voneinander abweichen und dadurch ein Nordwest-Südost-Gefälle entsteht; weist darauf hin, dass durch die Vielfalt der Strategien für die Förderung der erneuerbaren Energiequellen eine weitere Vertiefung der Kluft droht, die zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit besteht; hebt hervor, dass es einen EU-Finanzierungsmechanismus geben muss, um die risikobedingt hohen Kapitalkosten bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energiequellen zu senken;

4.

betont in diesem Zusammenhang, dass bewährte Verfahren in Bezug auf nationale Strategien für erneuerbare Energiequellen aufgezeigt und ausgetauscht werden müssen und ihre Übernahme im Rahmen eines kohärenteren europäischen Modells unterstützt werden muss, sodass eine vertiefte Zusammenarbeit und eine bessere Abstimmung der Mitgliedstaaten begünstigt wird; fordert die Kommission auf, ihre Rolle bezüglich der Überwachung der Fortschritte und der aktiven Unterstützung der Entwicklung im Bereich erneuerbare Energiequellen zu behaupten; betont, dass erneuerbare Energiequellen im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Kosteneffizienz sowie auf ihren Beitrag zu geopolitischer Stabilität und zu den Klimaschutzzielen bewertet werden müssen;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die nationalen Aktionspläne und Berichtsvorschriften eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten spielen, und ist der Ansicht, dass diese Verpflichtungen in der Zeit nach 2020 beibehalten werden sollten; weist darauf hin, dass die Festlegung des nationalen Energiemixes eine Entscheidung ist, die im Zusammenhang mit Artikel 194 AEUV auch weiterhin in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt, und dass jeder Mitgliedstaat die Entwicklung der jeweils eigenen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen fördert, sodass beim Energiemix große Unterschiede bestehen;

6.

betont die Bedeutung einfacher, zugänglicher, erschwinglicher und effizienter Verwaltungsverfahren;

7.

fordert die Kommission auf, in künftige Fortschrittsberichte über erneuerbare Energiequellen auch eine Bewertung der Auswirkungen auf die Kosten und Preise, insbesondere für Privathaushalte, aufzunehmen;

8.

hebt die Bedeutung eines Legislativvorschlags der EU für Energiemarktvorschriften hervor, da ein stärker integrierter Markt eine wichtige Voraussetzung für den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen und die Senkung der Energiekosten für Familien und die Wirtschaft ist;

9.

betont, dass es, wenn es darum geht, langfristige Investitionen anzuziehen, stabiler und kostenwirksamer Programme zur Förderung erneuerbarer Energiequellen bedarf, die kurzfristig ausgelegt, nachfrageorientiert, anpassungsfähig und auf den nationalen Bedarf und die nationalen Besonderheiten zugeschnitten sind und die allmähliche Abschaffung der Beihilfen für ausgereifte Technologien für erneuerbare Energiequellen erlauben; begrüßt, dass einige Technologien für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen gegenüber konventionellen Formen der Energieerzeugung unter dem Gesichtspunkt der Kosten schnell wettbewerbsfähig werden; betont, dass die Klimawende von der Transparenz, der Einheitlichkeit und der Kontinuität der Rechts-, Finanz- und Regelungsrahmen abhängig ist, durch die das Vertrauen der Investoren gestärkt werden kann; bedauert die rückwirkenden Änderungen an den Programmen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen, weil dadurch die mit bereits getätigten Investitionen erzielte Rendite beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, etwaige Anpassungen an Programmen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen immer anzukündigen und Interessenträger weit im Voraus dazu zu konsultieren; fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit der nationalen Förderprogramme mit den Leitlinien der Kommission zu prüfen, damit es bei der Umsetzung zu keinen unnötigen Verzögerungen kommt und Marktverzerrungen auf ein Minimum beschränkt sind;

10.

hebt hervor, dass Forschung und Entwicklung wesentlich zum Ausbau der erneuerbaren Energiequellen beitragen; erinnert daran, dass es eine Zielvorgabe von 85 % für die Finanzierung von Energie aus nichtfossilen Quellen im Energiekapitel von Horizont 2020 gesetzt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Nutzung aller vorhandenen Finanzierungsprogramme weiter zu vereinfachen und den Zugang zu Kapital, insbesondere für KMU, sicherzustellen und Forschung und Entwicklung in den Bereichen der erneuerbaren Energie, ihrer Speicherung und der Entwicklung einschlägiger Produkte zu fördern, damit die Branche der erneuerbaren Energiequellen in der Union wettbewerbsfähiger wird, damit sich erneuerbare Energiequellen stärker etablieren können und damit vermieden wird, dass sich die zwischen den Mitgliedstaaten der EU bestehende Kluft hinsichtlich ihrer Wettbewerbsfähigkeit weiter vergrößert;

11.

hebt hervor, dass die Stromspeicherung zur Flexibilität des EU-Elektrizitätssystems sowie dazu beitragen kann, dass die mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen verbundenen Schwankungen besser ausgeglichen werden; weist erneut darauf hin, dass in der geltenden Richtlinie 2009/72/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt nicht auf den Aspekt Speicherung eingegangen wird, und betont, dass die verschiedenen Dienste, die die Energiespeicherung leisten kann, bei der geplanten Überarbeitung dieser Richtlinie berücksichtigt werden; ist der Ansicht, dass es durch Klärung der Rolle der Speicherung Übertragungs- und Netzbetreibern ermöglicht würde, in Energiespeicherdienstleistungen zu investieren;

12.

hebt hervor, dass Förderprogramme auf allen Ebenen auf Technologien ausgerichtet sein sollten, bei denen das Potenzial für eine Senkung der mit erneuerbaren Energiequellen verbundenen Kosten und/oder eine stärkere Etablierung von Energie aus erneuerbaren Quellen am Markt besonders hoch ist;

13.

ist der Auffassung, dass die künftige FuE-Strategie darauf ausgerichtet sein sollte, zur Entwicklung intelligenter Energienetze und intelligenter Lösungen für Städte beizutragen; vertritt außerdem die Ansicht, dass die Elektrifizierung des Verkehrs, Lade- und Fahrzeug-zu-Netz-Technologien für intelligente Fahrzeuge wesentlich zu mehr Energieeffizienz und zur Etablierung erneuerbarer Energiequellen am Markt beitragen können;

14.

vertritt die Auffassung, dass der EFRE und der Kohäsionsfonds einen Beitrag zur Verwirklichung der in der Richtlinie 2009/28/EG und im Rahmen für die Klimaschutz- und Energiepolitik bis 2030 gesetzten Ziele leisten, Forschung und Innovation im Bereich der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und dabei zugleich die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wirtschaftswachstum unterstützen können; betont die Bedeutung der thematischen Konzentration in der Kohäsionspolitik, die dazu beitragen sollte, Investitionen in die Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen und auch in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu lenken, gerade angesichts der herausragenden Rolle des thematischen Ziels „Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft“; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken und die hierfür zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten optimal zu nutzen, und betont dabei die Chancen für die Entwicklung der Wirtschaft vor Ort und die Schaffung von Arbeitsplätzen; verweist auf die gemeinsamen Bestimmungen beim EFRE und beim Kohäsionsfonds, die die Förderfähigkeit von Projekten vorsehen, die sich auf Energieeffizienz und die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen in privaten Haushalten, öffentlichen Gebäuden und Unternehmen beziehen, und vertritt die Auffassung, dass die regionale Integration der Märkte für Energie aus erneuerbaren Quellen, die mit einer solchen Finanzierung erreicht werden könnte, ein wichtiger Beitrag der Kohäsionspolitik in dieser Hinsicht wäre;

15.

betont, dass eine stärkere Zusammenarbeit und Abstimmung in sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen und ein integrierter Ansatz für öffentliche Investitionen in technische Verbesserungen wie die Entwicklung und Verwirklichung intelligenter Energienetze, die Netzanpassung und -kapazität, intelligente Verbrauchsmesssysteme, Speicherung, Demand-Side-Management, Energieeffizienz und innovative Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie für deren Finanzierung erforderlich ist;

16.

betont, dass die Netze in vielen Mitgliedstaaten schlicht nicht für die Einspeisung von Energie aus unterschiedlichen erneuerbaren Quellen ausgelegt sind; betont, dass die Modernisierung der Stromnetze die Grundvoraussetzung für Änderungen im Bereich der Erzeugung und Übertragung ist;

17.

fordert bei der Ausarbeitung nationaler Pläne für erneuerbare Energiequellen dringend mehr Transparenz und eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere die Einbeziehung aller einschlägigen Interessengruppen, zu einem frühen Zeitpunkt; bedauert den derzeitigen Mangel an Informationen über die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen, und hebt hervor, dass die Zweijahresberichte der Mitgliedstaaten detaillierter ausfallen müssen; fordert die Kommission auf, ihre Rolle bei der Überwachung und Förderung der Fortschritte im Bereich der erneuerbaren Energiequellen zu stärken; fordert die Kommission auf, bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse für mehr Transparenz zu sorgen;

18.

betont die Bedeutung der Beteiligung von allen Verwaltungsebenen und von Vereinigungen an der Verwirklichung eines auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Modells für Energieerzeugung und -verbrauch sowie Eigenverbrauch; fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung für den Bürgermeisterkonvent, die Initiativen „Intelligente Städte“ und „Intelligente Gemeinden“ und die Kommunen, die zu 100 % auf erneuerbare Energiequellen zurückgreifen, aufzustocken, da sie den Austausch von Wissen und bewährtem Verfahren ermöglicht;

19.

weist darauf hin, dass die verstärkte regionale Zusammenarbeit im Bereich erneuerbarer Energiequellen für deren Weiterentwicklung entscheidend ist;

20.

begrüßt, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Jahr 2013 ermöglicht hat, die Erzeugung von etwa 388 Mio. Bruttotonnen an CO2-Emissionen zu verhindern, und in der EU einen Rückgang der Nachfrage nach fossilen Brennstoffen in Höhe von 116 Millionen Tonnen Rohöleinheiten (RÖE) nach sich gezogen hat;

21.

hebt hervor, dass der Bereich erneuerbare Energieträger ein gewaltiges Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen birgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass arbeitsrechtliche Normen nicht wegen der Energiewende, die die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen zur Grundlage haben sollte, gelockert werden;

Erneuerbare Energiequellen für die Zukunft

22.

hebt hervor, dass die Ziele im Bereich erneuerbarer Energiequellen im Einklang mit dem von 195 Ländern im Dezember 2015 in Paris vereinbarten klimapolitischen Zielen festgelegt werden müssen; weist auf den Vorschlag des Europäischen Rates hin, bis 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mindestens 27 % anzustreben; weist darauf hin, dass seine Forderung nach verbindlichen Zielvorgaben in Bezug auf einen Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mindestens 30 % am Verbrauch mit nationalen Zielsetzungen verwirklicht werden muss, da nur so die nötige Sicherheit für Investoren und Rechtssicherheit besteht; ist angesichts des aktuellen COP21-Übereinkommens der Ansicht, dass wesentlich mehr Ehrgeiz gezeigt werden sollte; weist nachdrücklich darauf hin, dass mit eindeutigen und ehrgeizigen Zielsetzungen in diesem Bereich für mehr Berechenbarkeit gesorgt und die internationale Führungsposition der EU gefestigt werden kann; fordert die Kommission daher auf, ein ambitionierteres Energie- und Klimaschutzpaket für 2030 vorzulegen, durch das die Zielsetzung für den Anteil an erneuerbaren Energiequellen auf mindestens 30 % erhöht wird und das mittels einzelstaatlicher Ziele umgesetzt werden muss;

23.

hebt hervor, wie wichtig die neuen Rechtsvorschriften betreffend erneuerbare Energiequellen und die Gestaltung des Marktes für die Schaffung eines neuen, für den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen geeigneten Rahmens sind, der auf zuverlässigen Förderprogrammen und der umfassenden Markteinbindung der Technologien für erneuerbare Energiequellen basiert;

24.

ist sich darüber im Klaren, dass Steuervergünstigungen ein starker Anreiz dafür sind, den Übergang von fossilen zu erneuerbaren Energiequellen zu vollziehen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Energiebesteuerungsrichtlinie und die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu reformieren, weil sie verhindern, dass das Potenzial dieser Anreize voll ausgeschöpft wird;

25.

betont, dass die für 2020 bereits vereinbarten Zielvorgaben als Mindeststandards hergenommen werden müssen, wenn die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen überarbeitet wird, damit Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, die für 2020 gesetzten nationalen Ziele nach 2020 zu unterbieten; hebt hervor, dass das Ziel, das die EU für 2030 im Bereich erneuerbare Energiequellen anstrebt, nur gemeinsam erreicht werden kann; betont, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Pläne rechtzeitig ausarbeiten sollten und die Kommission mehr Aufsichtskapazitäten, auch über das Jahr 2020 hinaus, sowie angemessene Instrumente für eine wirksame und zeitnahe Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten im Falle kontraproduktiver Maßnahmen benötigt; ist der Ansicht, dass eine solche Überwachung nur möglich sein wird, wenn die Kommission nationale Benchmarks für die Mitgliedstaaten festlegt, auf deren Grundlage die Fortschritte bei der Einführung erneuerbarer Energiequellen bemessen werden können;

26.

hebt das Potenzial hervor, über das Europa beim Ausbau der erneuerbaren Energiequellen verfügt, und betont die Bedeutung langfristiger, günstiger Bedingungen für alle Marktakteure;

27.

betont, dass die erneuerbaren Energiequellen bei der Senkung der CO2-Emissionen insgesamt einen wichtigen Beitrag leisten; hebt die Bedeutung der erneuerbaren Energiequellen für die Verwirklichung der im Rahmen der COP 21 vereinbarten Ziele hervor;

28.

betont, dass die Mitgliedstaaten in gerechtfertigten Fällen die Möglichkeit statistischer Transfers und die Aufstellung von Kooperationsmechanismen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Zielvorgaben gemäß Artikel 6 der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen stärker nutzen sollten; betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, da diese für die Systemoptimierung und die effiziente Bereitstellung von Vorteil wäre und die Kosteneinsparung vergrößern würde; fordert die Kommission auf, in dieser Hinsicht weitere Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen und ihnen Informationen, eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie Leitlinien zur Verfügung zu stellen;

29.

betont, dass es eines ehrgeizigen, starken, robusten und transparenten Lenkungssystems bedarf, mit dem die Umsetzung des Ziels der EU im Bereich erneuerbarer Energiequellen bis 2030 sichergestellt und gleichzeitig die nationalen Kompetenzen hinsichtlich der Festlegung des Energiemixes angemessen geachtet werden, wobei die uneingeschränkte demokratische Kontrolle der Energiepolitik ermöglicht werden muss; fordert, dass das derzeitige erfolgreiche System von nationalen Zielvorgaben, nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energiequellen und Zweijahresberichten im großen Stil Nachahmung findet; betont, dass diese in die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen aufgenommen werden sollten, mit der die verantwortungsvolle, wirksame und transparente Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und die Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften sichergestellt werden muss, damit die Grundlage für eine gut funktionierende europäische Energieunion geschaffen wird;

30.

weist auf die Bedeutung einzelner verbindlicher Vorlagen für nationale energie- und klimapolitische Pläne hin, damit die Vergleichbarkeit, Transparenz und Vorhersehbarkeit für Investoren sichergestellt ist; ist der Ansicht, dass die zeitliche und politische Planung für jeden Mitgliedstaat weiterhin nach Branche, Technologie und Energiequelle aufgeschlüsselt werden muss;

31.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Rechtsvorschriften einen Bestandsschutz für mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Kraftwerke festzuschreiben, um rückwirkende Änderungen an Mechanismen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen zu unterbinden und die wirtschaftliche Tragfähigkeit vorhandener Anlagegüter sicherzustellen;

32.

fordert die Beseitigung unnötiger bürokratiebedingter Hindernisse und Investitionen, die die Verwirklichung des Stromverbundziels von 10 % bis 2020 voranbringen; betont, dass verstärkte regionale Zusammenarbeit eine Kostenoptimierung bei der Integration erneuerbarer Energiequellen und eine Kostensenkung für die Verbraucher bewirken kann; betont die Bedeutung einer frühzeitigen breiten Befragung und Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung neuer Energieinfrastrukturprojekte bei gleichzeitiger Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten; betont die Bedeutung von fachlicher Beratung und Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte zur Erzeugung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

33.

verweist auf die Lücke zwischen den verfügbaren Kompetenzen und der veränderten Nachfrage am Arbeitsmarkt, zu der der Ausbau erneuerbarer Energiequellen geführt hat; betont, dass aktive Bildungs- und Ausbildungs- sowie Kompetenzvermittlungsstrategien für den Übergang zu einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft entscheidend sind; betont die Bedeutung des Einsatzes der Sozialpartner und der Behörden für die Ausarbeitung von Kompetenzförderungs- und Fortbildungsprogrammen;

34.

betont, dass auf EU-Ebene, unter anderem durch eine umfassende Risikominimierung bei Investitionen angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden müssen, damit Anreize für eine umfassende Nutzung erneuerbarer Energiequellen geschaffen werden;

Bürger- und Gemeinschaftsenergie

35.

ist der Auffassung, dass lokale Gebietskörperschaften und Gemeinschaften, Haushalte und Privatpersonen das Rückgrat der Energiewende bilden und aktiv unterstützt werden sollten, damit sie gleichberechtigt mit anderen Akteuren auf dem Energiemarkt als Energieerzeuger und -versorger in Erscheinung treten können; fordert in diesem Zusammenhang eine umfassende gemeinsame Definition des Begriffs „Prosument“ auf EU-Ebene;

36.

ist der Ansicht, dass unbedingt ein Grundrecht auf Eigenerzeugung und Eigenverbrauch sowie das Recht auf Speicherung und Verkauf von überschüssigem Strom zu fairen Preisen eingeführt werden muss;

37.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Öffentlichkeit eine Strategie für Bürger- und Gemeinschaftsenergie entwickeln und in den nationalen Aktionsplänen festlegen sollten, wie kleine und mittelgroße Projekte im Bereich erneuerbare Energiequellen und Energiegenossenschaften unterstützt und in ihren Rechtsvorschriften, in den Fördersystemen und beim Marktzugang berücksichtigt werden sollten;

38.

fordert, dass in die überarbeitete Richtlinie über erneuerbare Energiequellen ein neues Kapitel über Bürger und Gemeinschaftsenergie aufgenommen wird, um die wichtigsten Markt- und Verwaltungshürden anzugehen und ein günstigeres Investitionsumfeld für die Eigenerzeugung und den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen zu schaffen;

39.

stellt fest, dass es noch nicht für alle Technologien in allen Ländern angemessene Lizenzvergabe- und Verwaltungsverfahren gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Markt- und Verwaltungshürden zu beseitigen, die dem Aufbau neuer Eigenerzeugungskapazitäten im Wege stehen, und die langwierigen Genehmigungsverfahren durch eine einfache Meldepflicht zu ersetzen und zentrale Anlaufstellen für die Erteilung von Projektgenehmigungen, den Netzzugang und die finanzielle und technische Beratung einzurichten sowie für den Zugang von Prosumenten zu alternativen Streitbeilegungsmechanismen zu sorgen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die vollständige Umsetzung und Kontinuität von Artikel 13 (Verwaltungsverfahren) und Artikel 16 (Netzzugang und Betrieb) der geltenden Richtlinie über erneuerbare Energiequellen über 2020 hinaus sicherzustellen;

40.

betont, wie wichtig es ist, die Unterschiede zwischen Kleinsterzeugern, Kleinerzeugern und Großerzeugern zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass geeignete Bedingungen und Instrumente für Prosumenten (aktive Energieverbraucher wie Haushalte (sowohl Eigentümer als auch Mieter), Einrichtungen und kleine Unternehmen, die entweder alleine oder gemeinsam in Genossenschaften, anderen sozialen Gemeinschaften oder Verbänden Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen) geschaffen werden müssen, um einen Beitrag zur Energiewende zu leisten und ihre Integration in den Energiemarkt zu erleichtern; empfiehlt, den dem Aufbau neuer Eigenerzeugungskapazitäten im Wege stehenden Verwaltungsaufwand auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, insbesondere durch Aufhebung von Markt- und Netzzugangsbeschränkungen; empfiehlt, die Verwaltungsverfahren durch den Übergang zu einer einfachen Meldepflicht zu verkürzen und zu vereinfachen; schlägt vor, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energien besondere Bestimmungen eingefügt werden könnten, um Hindernisse zu beseitigen und gemeinschaftliche bzw. genossenschaftliche Systeme im Energiebereich mittels zentraler Anlaufstellen zu fördern, die für die Genehmigung von Projekten zuständig sind und Beratung in finanzieller und technischer Hinsicht anbieten; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten von den in den europäischen Leitlinien für staatliche Beihilfen im Energie- und Umweltbereich vorgesehenen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit Gebrauch machen sollten, damit kleine und mittelgroße Projekte weiterhin Nutzen aus dynamischen Einspeisetarifen ziehen und von aufwändigen Versteigerungsverfahren befreit bleiben;

41.

betont die Bedeutung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Förderung von Projekten im Bereich umweltfreundlicher erneuerbarer Energiequellen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten;

42.

hält es für notwendig, durch eine angemessene Regulierung des Marktes ein Gleichgewicht zwischen dem Aufbau zentralisierter und dezentralisierter Energieerzeugung zu schaffen, das die Diskriminierung von Verbrauchern verhindert, die es sich nicht leisten können, „Prosumenten“ zu werden; betont, dass technische und administrative Erleichterungen für kollektives Energieerzeugungsmanagement erforderlich sind; betont, dass die höheren Energiepreise in Europa nicht auf Eigenerzeugung und erneuerbare Energiequellen zurückzuführen sind;

43.

betont, dass eine verstärkte Ausrichtung auf die bereichsübergreifende Umsetzung von Energieeffizienz in der EU zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Entwicklung innovativer sowie kosteneffizienter, energiesparender Lösungen beitragen dürfte;

44.

betont die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines integrierten Energiekonzepts und die Notwendigkeit der Förderung von Synergien zwischen und in den Bereichen Strom, Heizung, Kühlung und Verkehr; fordert die Kommission des Weiteren auf, zu bewerten, wie variable Energiequellen durch flexible erneuerbare Energiequellen ergänzt werden können und wie dies bei der energiepolitischen Planung und bei der Ausarbeitung von Förderprogrammen berücksichtigt werden sollte;

Elektrizität

45.

betont, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Anbetracht des Übergangs zu einem flexibleren und stärker dezentralisierten Energieerzeugungsmodell, das den Markt berücksichtigt, in die Stromübertragungsnetze auf allen Ebenen sowie in die Verteilungsnetze integriert werden sollte;

46.

stellt fest, dass die Erzeugung von Energie aus nicht-variablen erneuerbaren Energiequellen wie Wasserkraft, die schnell mobilisiert werden kann und umweltverträglich ist, die Markteinführung variabler erneuerbarer Energiequellen fördern kann;

47.

fordert einen integrierten Ansatz in der Energiepolitik, der den Netzausbau und die Netzregulierung, die Speicherung, Demand-Side-Management, Verbesserungen bei der Energieeffizienz und die Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen umfasst; hebt hervor, dass die Beibehaltung von Technologien vermieden werden muss, die nicht mit der Senkung der CO2-Emissionen vereinbar sind;

48.

weist darauf hin, dass die Marktintegration der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite flexible Märkte erfordert und es notwendig macht, Netze zu errichten, zu modernisieren und anzupassen und neue Speicherverfahren zu entwickeln;

49.

betont, dass die Elektrifizierung von Heiz- und Kühlsystemen, des Verkehrs und anderer Sektoren von grundlegender Bedeutung für einen raschen und effizienten Übergang zu erneuerbaren Energiequellen ist;

50.

hebt hervor, dass der vorrangige Netzzugang und die vorrangige Einspeisung für Energie aus erneuerbaren Quellen notwendig sind, solange das Elektrizitätssystem unflexibel ist, um Netzverbesserungen, die Einrichtung von Speicherkapazitäten und nachfrageseitige Reaktionen zu fördern; fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Stärkung und Klarstellung der Regeln für den vorrangigen Netzzugang und die vorrangige Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach 2020 zu unterbreiten; hebt hervor, dass die Möglichkeit einer Einstellung des vorrangigen Netzzugangs und der vorrangigen Einspeisung anlässlich der Halbzeitüberprüfung zur Zukunft der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen, die ungefähr 2024 stattfinden soll, geprüft werden sollte;

51.

betont, dass der vorrangige Netzzugang und die vorrangige Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der aktuellen Richtlinie zu Energie aus erneuerbaren Quellen beibehalten und verstärkt werden sollten; fordert einen Regelungsrahmen für die Zeit nach 2020, durch den eine angemessene Entschädigung für die Beschränkungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sichergestellt wird;

52.

verweist auf die Strategie der Kommission bezüglich des Ausbaus der Nachfragesteuerung; betont, dass dies weder zu einer zusätzlichen Belastung der Bürger noch zu einer Erhöhung der Energiekosten der Verbraucher führen sollte; weist darauf hin, dass Mechanismen zur Nachfragesteuerung eine Möglichkeit sein könnten, die Energiekosten zu senken, betont aber, dass die Beteiligung an Mechanismen zur Nachfragesteuerung oder zur dynamischen Preisgestaltung stets konsequent auf optionaler Grundlage erfolgen sollte;

53.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung von Lösungen im Bereich der Stromspeicherung unverzichtbar für die Entwicklung und Integration großer Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen sein wird, da dies zu einem Ausgleich der Netzlast beiträgt und die Speicherung überschüssiger Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglicht; fordert eine Überarbeitung des bestehenden Regulierungsrahmens mit dem Ziel, den Einsatz von Energiespeichersystemen zu fördern und bestehende Hindernisse zu beseitigen;

54.

betont, dass das Problem der Stromengpässe weiterhin ein Hindernis für den freien Transport von Energie aus erneuerbaren Quellen über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg darstellt und Fortschritte bei der Schaffung eines echten Energiebinnenmarkts in der Europäischen Union bremst;

55.

hebt hervor, dass die Verbraucher in die Lage versetzt werden sollten, an allen Energiemärkten teilzuhaben, und dafür die entsprechenden Anreize erhalten sollten; weist darauf hin, dass dynamische, marktgesteuerte Preise so festgelegt werden sollten, dass sie bei den Verbrauchern angemessene nachfrageseitige Reaktionen hervorrufen und sowohl zur Aktivierung der notwendigen Produktion als auch zu einem intelligenten und effizienten Verbrauchsverhalten beitragen; empfiehlt der Kommission, die Auswirkungen solcher Preise auf verschiedene Verbrauchergruppen weiter zu untersuchen;

56.

betont, dass bestimmte Verbraucher starre Verbrauchsmuster aufweisen und Nachteile durch intensivierte preisorientierte Effizienzmechanismen erfahren könnten; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass die Mitgliedstaaten politische Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz ergreifen, bei denen sozial schwache Verbraucher im Mittelpunkt stehen;

57.

ist der Ansicht, dass ein klarer EU-Regulierungsrahmen für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen und für Gemeinschaften bzw. Genossenschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen werden sollte, bei dem alle Vorteile berücksichtigt werden, wenn Mechanismen für die Vergütung von Überschusserzeugung und Netznutzung konzipiert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Eigenerzeugung von Energie und die Einrichtung und Vernetzung lokaler Stromnetze für Energie aus erneuerbaren Quellen als Ergänzung der einzelstaatlichen Energiepolitik zu fördern; betont, dass „Prosumenten“ zu fairen Preisen Zugang zum Energienetz und -markt gewährt werden sollte und dass sie nicht durch zusätzliche Steuern oder Entgelte bestraft werden sollten; erklärt sich besorgt über Initiativen einzelner Mitgliedstaaten, Hürden für die Ausübung des Rechts auf Eigenverbrauch und -erzeugung aufzubauen;

58.

weist darauf hin, dass die Verbraucher derzeit kaum zu der geplanten Schaffung neuer Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen beitragen, wenn sie Stromtarife wählen, die unter Angabe eines Mix aus 100 % erneuerbaren Energiequellen vermarktet werden; fordert einen genauen, verlässlichen und transparenten Kontrollmechanismus, sodass das Geltendmachen von Umweltfreundlichkeit an messbare Kriterien in Bezug auf ökologische Zusatznutzeffekte gebunden ist;

59.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Heizungs- und Kühlungsenergie, die sich geothermisch gewinnen lässt, besser zu nutzen;

Wärme- und Kälteerzeugung

60.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom Februar 2016 mit einer EU-Strategie zur Wärme-und Kälteerzeugung; verweist jedoch auf den Mangel an Fortschritten und die niedrigen Zielvorgaben beim Einsatz erneuerbarer Energiequellen zur Wärme- und Kälteerzeugung, insbesondere in Gebäuden; betont, dass die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung ein großes Potenzial für kontinuierliche Fortschritte birgt; weist darauf hin, dass der Sektor der Wärme- und Kälteerzeugung für die Hälfte des Endenergieverbrauchs der EU steht und mithin eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Ziele der EU im Bereich des Klimaschutzes und der erneuerbaren Energiequellen spielt; verweist auf die Vorteile der Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung; unterstreicht die Bedeutung der gestiegenen Flexibilität der thermischen Infrastruktur und Speicherung für die Integration variabler erneuerbarer Energiequellen durch die Speicherung von Energie in Form von Wärme, die eine hervorragende Rendite versprechen und Möglichkeiten für den Ausbau hochwertiger Beschäftigung auf lokaler Ebene eröffnen; fordert die Kommission auf, die im Legislativpaket zu Energie aus erneuerbaren Quellen für die Zeit nach 2020 bestehenden Regelungslücken zu schließen; bekräftigt, dass der Sektor der Wärme-und Kälteerzeugung (vor dem Hintergrund, dass 61 % des in die Europäische Union eingeführten Gases in Gebäuden und vor allem für die Heizung verwendet werden) ein erhebliches Potenzial für eine Erhöhung der Energiesicherheit bietet, beispielsweise durch die Entwicklung von Fernwärme- bzw. Fernkühlungsnetzen, die ein wirksames Mittel zur Einbindung nachhaltig erzeugter Wärme in Städten in großem Maßstab sind, da sie gleichzeitig Wärme aus einer Vielzahl von Quellen verteilen können und nicht systemimmanent von einer Quelle abhängen;

61.

befürwortet die Mitteilung der Kommission mit der Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung, in der hervorgehoben wird, dass aus den fossilen Brennstoffen, die nach wie vor 75 % der in der Branche verbrauchten Brennstoffe ausmachen, ausgestiegen werden muss und dass sie voll und ganz durch Energieeffizienzmaßnahmen (unsere wichtigste Chance, den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu reduzieren) und Energie aus erneuerbaren Quellen ersetzt werden müssen;

62.

fordert weitere Maßnahmen, um das verbleibende große Potenzial für Energie aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung auszuschöpfen, damit die Ziele für 2020 in vollem Umfang verwirklicht werden; fordert die Kommission auf, im Legislativpaket zu Energie aus erneuerbaren Quellen für die Zeit nach 2020 Regelungslücken in den genannten Bereichen zu schließen;

63.

stellt fest, dass Biomasse augenblicklich die am häufigsten zum Heizen verwendete erneuerbare Energiequelle ist und in rund 90 % aller Fälle Verwendung findet, in denen mit Energie aus erneuerbaren Quellen geheizt wird; weist darauf hin, dass Biomasse in Mittel- und Osteuropa eine zentrale Rolle dabei spielt, die Energieversorgungssicherheit auf nachhaltige Weise zu verbessern;

64.

betont, dass ein Übergang zu energieeffizienten Heizgeräten, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen, stattfinden muss, wobei angemessene Unterstützung und bessere Informationen und Hilfsangebote für von Energiearmut betroffene Bürger vorzusehen sind;

65.

betont, dass eine umfassende und wirkungsvolle Definition des Begriffs der Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen gebraucht wird;

66.

betont, dass Fernwärme- und Fernkältesysteme erneuert und leistungsfähiger gemacht werden müssen, da in Fernwärme- und Fernkältenetzen Strom aus erneuerbaren Quellen verwendet, gespeichert und an Gebäude und Industriestandorte verteilt werden kann, sodass die Wärme- und Kälteerzeugung mit Energie aus erneuerbaren Quellen auf ein höheres Niveau gebracht wird;

67.

hebt das Potenzial von Prosumentengruppen, die Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen, Genossenschaften und lokale Gebietskörperschaften umfassen, bei der Schaffung kollektiver Energieerzeugungssysteme wie z. B. Fernwärme hervor, die für kostengünstige Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen ebenso sorgen wie für mannigfaltige Synergien zwischen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen;

68.

vertritt die Auffassung, dass die Synergien zwischen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Energieeffizienzrichtlinie und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ausgebaut werden sollten, damit Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Wärme- und Kälteerzeugung stärker zum Einsatz kommt;

69.

stellt fest, dass mit Wärme- und Kälteerzeugung zusammenhängende Energieeffizienzprojekte wichtig sind, um für stabile und berechenbare Energieverbrauchsmuster zu sorgen und der Energiearmut entgegenzuwirken;

Verkehr

70.

weist darauf hin, dass das Ziel, bis 2020 den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrswesen auf 10 % zu steigern, in einiger Ferne ist, was zum Teil den Problemen bei der Strategie für den Einsatz biokraftstoffbasierter erneuerbarer Energiequellen im Verkehr geschuldet ist; weist darauf hin, dass der Verkehr der einzige Bereich in der Union ist, in dem die Treibhausgasemissionen seit 1990 zugenommen haben; weist darauf hin, dass erneuerbare Energiequellen von grundlegender Bedeutung für eine nachhaltige Mobilität sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, stärker auf die Umsetzung nachhaltiger Maßnahmen im Verkehrswesen hinzuwirken, z. B. die Verringerung der Nachfrage, die Verlagerung hin zu nachhaltigeren Verkehrsmitteln sowie zu mehr Effizienz und zur Elektrifizierung des Verkehrssektors; fordert die Kommission auf, einen Rahmen zu schaffen, mit dem der Einsatz elektrischer Fahrzeuge, die mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen angetrieben werden, gefördert wird, und den Rechtsrahmen dahingehend zu verbessern, dass er Perspektiven für hochgradig treibhausgaseffiziente Biokraftstoffe eröffnet, wobei sie die indirekten Landnutzungsänderungen in der Zeit nach 2020 berücksichtigt;

71.

fordert, dass die teilweise Heranziehung der GAP zur Unterstützung von Investitionen in die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Landwirtschaft beibehalten und gesteigert wird;

72.

schätzt, dass mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs in Europa auf das Verkehrswesen entfallen, das zu 94 % von Erdölprodukten abhängt; ist daher der Ansicht, dass ehrgeizig auf den verstärkten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrswesen hingewirkt werden muss, wobei eine eindeutige Verknüpfung mit der Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrswesen erforderlich ist;

73.

fordert die Kommission auf, ehrgeizige Maßnahmen für eine raschere Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrs vorzuschlagen, unter anderem durch Kraftstoffe aus erneuerbaren Energiequellen, verstärkte Elektrifizierung und größere Effizienz, und stärker auf die Förderung technologischer Entwicklungen und Innovationen in diesen Bereichen hinzuwirken;

74.

weist darauf hin, dass die Elektrifizierung des Verkehrs für die Reduzierung der CO2-Emissionen der Wirtschaft von großer Bedeutung ist, und fordert die Kommission auf, einen Rahmen zu schaffen, mit dem der Einsatz elektrischer Fahrzeuge, die mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen angetrieben werden, als für die Verwirklichung der Ziele für 2030 zentrales Element gefördert wird;

75.

sieht der für Juni 2016 angekündigten Strategie der Kommission für die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrswesen erwartungsvoll entgegen und betont in diesem Zusammenhang, dass der verstärkte Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden muss, damit sichergestellt wird, dass der Verkehrsbereich aktiv zur Erfüllung der Ziele für 2020 beiträgt;

76.

begrüßt, dass die im Rahmen der gemeinsamen EU-Technologieinitiative Clean Sky abgeschlossenen Vorhaben Fortschritte bei der Entwicklung neuer Biokraftstoffe und Motoren erzielt haben;

77.

betont, dass Biokraftstoffe der nächsten Generation entwickelt werden müssen, für die Biomasse oder Abfälle eingesetzt werden;

78.

weist darauf hin, dass das Regulierungsumfeld und die langfristigen Voraussetzungen verbessert werden müssen, um die Erschließung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Luft- und Seeverkehr zu fördern;

79.

betont, dass es der Verlagerung im Verkehrswesen bedarf, um zur Regulierung nachhaltiger Mobilität und Maßnahmen in diesem Bereich zu gelangen, wozu auch Intermodalität, nachhaltige Logistiksysteme, Mobilitätssteuerung und nachhaltige stadtpolitische Maßnahmen gehören, mit denen der Energieverbrauch im Verkehrsbereich auf erneuerbare Quellen ausgerichtet bzw. der Gesamtenergieverbrauch minimiert werden kann, wodurch Modelle für aktivere Verkehrsgestaltung gefördert, Lösungen für intelligente Städte ausgearbeitet und umgesetzt sowie umweltverträgliche Mobilität in Städten und angepasste Städteplanung unterstützt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, auf die Verlagerung der Fahrgast- und Frachtbeförderung vom Straßen- und Luftverkehr zum Schienen- und Seeverkehr hinzuwirken; fordert die Kommission auf, das Potenzial von Oberleitungslastwagen zu bewerten;

80.

fordert die EU-Organe nachdrücklich auf, als Zeichen ihres entschlossenen Eintretens für Energie aus erneuerbaren Quellen eigene Kapazitäten für erneuerbare Energiequellen zu erschließen, um den Energiebedarf ihrer eigenen Gebäude zu decken; betont, dass die EU-Organe — bis derartige Kapazitäten erschlossen sind — zur Deckung ihres Bedarfs umweltfreundliche Energie erwerben sollten;

81.

betont, dass es für die Verringerung und Überwindung der Erdölabhängigkeit der EU und damit auch für die Verringerung von Treibhausgasemissionen unverzichtbar ist, den Anteil des Fußgänger- und Radverkehrs sowie von Carsharing und Carpooling im Zusammenspiel mit öffentlichen Verkehrsmitteln auszubauen;

82.

hebt das Potenzial von Fahrradsystemen und -infrastrukturen für einen nachhaltigeren Verkehr in städtischen Gebieten hervor;

83.

hebt hervor, dass eine weiter reichende Elektrifizierung der Verkehrssysteme das Potenzial birgt, Emissionen zu verringern und zu einer CO2-armen Wirtschaft beizutragen;

Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

84.

fordert die Kommission angesichts des Bedarfs an mehr Synergien und Kohärenz in den Strategien der Union auf, Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie aufzustellen und dabei eine gründliche Begutachtung der Verwirklichung der bestehenden Nachhaltigkeitsstrategien der Union und der Strategien für die Kreislaufwirtschaft heranzuziehen; weist darauf hin, dass die Energieversorgungssicherheit der Union erhöht werden sollte, und zwar durch den nachhaltigen Einsatz eigener Ressourcen entsprechend dem Ziel, die Ressourceneffizienz zu verbessern;

85.

mahnt nachdrücklich zur Vorsicht in Bezug auf die zunehmende Tendenz, Waldbiomasse als eine führende erneuerbare Energiequelle der Union zu nutzen, weil dies schädliche Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt haben kann, falls diese Biomasse nicht nachhaltig gewonnen und ordnungsgemäß dokumentiert wird; stellt fest, dass die Klimaauswirkungen von Bioenergie langfristig dokumentiert werden müssen, weil viel Zeit vergeht, bis abgeholzte Wälder wieder aufgeforstet sind;

86.

stellt fest, dass der Anteil der Bioenergie an erneuerbaren Energiequellen in Europa bereits 60 % beträgt und dass ihre Nutzung wohl weiterhin zunehmen wird; betont, dass dringend geklärt werden muss, welche Auswirkungen die einzelnen energetischen Nutzungen von Forstbiomasse auf den Treibhauseffekt haben, und dass es die Nutzungsformen zu ermitteln gilt, mit denen sich innerhalb politisch relevanter Zeitrahmen der größte Nutzen im Sinn der Eindämmung des Klimawandels erreichen lässt;

87.

hebt hervor, dass die Erzeugung von Biokraftstoffen die Nahrungsmittelerzeugung und die Ernährungssicherheit nicht beeinträchtigen darf; vertritt jedoch die Ansicht, dass durch ausgewogene politische Maßnahmen zur Steigerung des europaweiten Ertrags von Nutzpflanzen wie Weizen, Mais, Zuckerrüben und Sonnenblumen auch die für die Erzeugung von Biokraftstoffen erforderlichen Rohstoffe verfügbar gemacht werden könnten, wobei indirekte Landnutzungsänderungen berücksichtigt würden, sodass die europäischen Landwirte ein sicheres Einkommen erwirtschaften könnten, im ländlichen Raum Investitionen getätigt und Arbeitsplätze entstehen würden, zur Verringerung des chronischen Mangels an (GVO-freiem) proteinreichem Tierfutter in Europa beigetragen würde und Europa weniger stark von Einfuhren fossiler Brennstoffe abhängig wäre; vertritt die Ansicht, dass die Erzeugung von Biokraftstoffen und Bioethanol im Fall einer Marktüberversorgung mit den genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen als zeitweilige Entlastung dienen würde, wodurch vertretbare Ankaufspreise und das Einkommen von Landwirten in Krisenzeiten gesichert würden und ein Stabilisierungsmechanismus für den Markt geschaffen würde; betont, dass die Einbeziehung unbearbeiteter Ackerflächen, die nicht für die Lebensmittelerzeugung genutzt werden, in die Erzeugung von Bioenergie gefördert werden muss, damit die nationalen Ziele und die EU-Ziele im Bereich der erneuerbaren Energiequellen verwirklicht werden;

88.

ist der Ansicht, dass Dung eine wertvolle Biogasquelle sein kann, wenn Verarbeitungsverfahren wie Fermentierung zum Einsatz kommen; betont aber auch, dass diese Option so gestaltet werden muss, dass sie sich für die Landwirte lohnt;

89.

bestärkt die Mitgliedstaaten und die Kommission darin, den Stellenwert der nachhaltigen Forstwirtschaft zu erhöhen und damit die zentrale Funktion von forstlicher Biomasse als einem der wichtigsten erneuerbaren Rohstoffe der EU im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele im Energiebereich zu fördern; weist auf die steigende Nachfrage nach forstlicher Biomasse hin, weshalb die nachhaltige Forstwirtschaft im Einklang mit der EU-Forststrategie noch stärker gefördert und unterstützt werden muss, da sie für die biologische Vielfalt und die Funktion der Wälder als Ökosystem, wozu auch die Absorption von CO2 aus der Atmosphäre zählt, von zentraler Bedeutung ist; weist folglich darauf hin, dass auf eine ausgewogene Nutzung der in der EU angebauten und aus Drittländern eingeführten Rohstoffe geachtet werden muss, wobei zu bedenken ist, dass der Rohstoff Holz nur sehr langsam nachwächst;

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90.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

(3)  ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0359.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0445.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0444.