28.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 76/35


P8_TA(2016)0220

Dschibuti

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 zu Dschibuti (2016/2694(RSP))

(2018/C 076/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Dschibuti, darunter die Entschließungen vom 4. Juli 2013 zur Lage in Dschibuti (1) und vom 15. Januar 2009 zur Lage am Horn von Afrika (2),

unter Hinweis auf das am 19. Juni 2014 angenommene nationale Richtprogramm für Dschibuti im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 12. April 2016 und vom 23. Dezember 2015,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Federica Mogherini, im Namen der EU anlässlich des Welttags der Pressefreiheit am 3. Mai 2016,

unter Hinweis auf die regionale politische Partnerschaft der EU zur Förderung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung am Horn von Afrika,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die Dschibuti ratifiziert hat,

unter Hinweis auf die Maßnahmen und Mitteilungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in Bezug auf Dschibuti,

unter Hinweis auf die vorläufigen Ergebnisse der Wahlbeobachtungsmission der Afrikanischen Union, die die Präsidentschaftswahl beobachtet hat, vom 10. April 2016,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, dessen Vertragspartei Dschibuti seit 2003 ist,

unter Hinweis auf das am 30. Dezember 2014 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der herrschenden Koalition „Union pour la Majorité Présidentielle“ (UMP) und der Koalition der Oppositionsparteien „Union pour le Salut National“ (USN), durch das eine friedliche und demokratische nationale Politik gefördert werden soll;

unter Hinweis auf das am 24. November 2015 vom Ministerrat von Dschibuti angenommene Dekret 2015-3016 PR/PM, mit dem im Anschluss an die Attentate von Paris vom 13. November 2015 außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden;

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf das Protokoll zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete und am 22. Juni 2010 überarbeitete Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Dschibuti von 1992, in der Grundfreiheiten und Grundsätze verantwortungsvoller Staatsführung anerkannt werden,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Afrikanischen Union für Wahlbeobachtungs- und Wahlüberwachungsmissionen,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Ismail Omar Guelleh seit 1999 Präsident von Dschibuti ist und bei der Wahl im April 2016 mit 87,1 % der Stimmen einen Erdrutschsieg davongetragen hat, der Oppositionsparteien und Bürgerrechtegruppen zufolge auf politische Unterdrückung zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass einige Oppositionskandidaten die Wahlen von 2005, 2011 und 2016 boykottiert haben; in der Erwägung, dass Präsident Guelleh die Nationalversammlung 2010 dazu gebracht hat, die Verfassung zu ändern, nachdem er erklärt hatte, dass er sich 2016 nicht wieder zur Wahl stellen werde, wodurch es ihm möglich wurde, 2011 für eine dritte Amtszeit zu kandidieren; in der Erwägung, dass die anschließenden Proteste der Zivilgesellschaft unterdrückt wurden;

B.

in der Erwägung, dass Dschibutis günstige Lage am Golf von Aden es zu einem strategisch wichtigen Standort für ausländische Militärstützpunkte gemacht hat und das Land als ein wichtiger Knotenpunkt für die Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus angesehen wird;

C.

in der Erwägung, dass 10 dschibutische Frauen in Paris in den Hungerstreik getreten sind, um internationale Ermittlung zu Vergewaltigungen von Frauen in Dschibuti zu fordern, wobei vier der Streikenden angaben, selbst vergewaltigt worden zu sein, während eine weitere, die 30jährige Fatou Ambassa, im Gedenken an ihre Cousine Halima in den Hungerstreik trat, die 2003 im Alter von 16 Jahren bei einer Massenvergewaltigung zu Tode gekommen sein soll; in der Erwägung, dass acht dieser Frauen ihren Protest neunzehn Tage lang, vom 25. März bis zum 12. April 2016, fortgesetzt haben, und dass 10 weitere Frauen in Brüssel ihrem Beispiel gefolgt sind; in der Erwägung, dass die Regierung von Dschibuti ihre Vorwürfe bestreitet; in der Erwägung, dass Frauen in dem Konflikt zwischen der dschibutischen Armee und der „FRUD-armé“ als Geiseln genommen wurden; in der Erwägung, dass die 1993 gegründete dschibutische Frauenorganisation COFEDVI (Comité des Femmes Djiboutiennes Contre le Viol et l’Impunité) auf der Grundlage von etwa 20 eingegangenen Anzeigen 246 Fälle von Vergewaltigung durch Soldaten registriert hat;

D.

in der Erwägung, dass keine EU-Wahlbeobachtungsmission eingeladen wurde, um die Wahl zu beobachten, und dass die von der EU angebotene Entsendung von Wahlexperten von der Regierung von Dschibuti abgelehnt wurde; in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtungsmission der Afrikanischen Union die Einsetzung einer unabhängigen Wahlkommission empfiehlt, die die Verantwortung für das Wahlverfahren übernehmen soll, einschließlich der Veröffentlichung vorläufiger Ergebnisse;

E.

in der Erwägung, dass drei Oppositionskandidaten, Omar Elmi Khaireh, Mohamed Moussa Ali und Djama Abdourahman Djama, das Wahlergebnis vom April 2016 angefochten haben, da es ihm an Transparenz fehle und es nicht den Willen des dschibutischen Volkes zum Ausdruck bringe; in der Erwägung, dass örtliche Menschenrechtsorganisationen die Ergebnisse nicht anerkannt haben; in der Erwägung, dass der politische Spielraum für die Opposition weiterhin sehr gering und die Freiheit der Meinungsäußerung eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass Polizeikräfte und Sicherheitsdienste das Land fest im Griff haben und die Justiz schwach ist und der Regierung nahe steht; in der Erwägung, dass Oppositionsführer beständig inhaftiert und schikaniert wurden und dass es Vorwürfe der Folter gab; in der Erwägung, dass die Armee Berichten zufolge Befehl hatte, Vertreter der Opposition aus einigen Wahllokalen zu entfernen, sodass die Wahlurnen mit gefälschten Wahlzetteln gefüllt werden konnten, während andere Bezirke wie Ali-Sabieh unter die Kontrolle des Militärs gestellt wurden; in der Erwägung, dass Präsident Guelleh eine Feier veranstaltete, angeblich, um der Armee für ihren Beitrag zur Wahl zu danken, bevor die offiziellen Ergebnisse überhaupt veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass die Afrikanische Union eine Reihe von Unregelmäßigkeiten angeprangert hat (das Fehlen von Aufzeichnungen, die Nichtveröffentlichung von Ergebnissen und die Tatsache, dass die Stimmen nicht öffentlich ausgezählt wurden);

F.

in der Erwägung, dass am 31. Dezember 2015 nach dem Ausschluss von Mitgliedern der Opposition aus dem Parlament ein im November 2015 eingeführtes Gesetz zur Verhängung des Notstands verwendet wurde, um individuelle Freiheiten zu beschränken und Oppositions- und Menschenrechtsaktivisten, Gewerkschafter und Journalisten zu unterdrücken;

G.

in der Erwägung, dass am 30. Dezember 2014 die herrschende Koalition UMP ein Rahmenabkommen mit der Oppositionskoalition USN schloss, in dem eine Reform der unabhängigen nationalen Wahlkommission (Commission Électorale Nationale Indépendante), die Schaffung einer gemeinsamen parlamentarischen Kommission und kurz- und mittelfristige Reformen vorgesehen waren; in der Erwägung, dass die gemeinsame parlamentarische Kommission im Februar 2015 eingesetzt wurde, dass jedoch keiner der wichtigsten Gesetzesentwürfe (wie das Gesetz über die Einrichtung einer unabhängigen gemeinsamen Wahlkommission und das Gesetz über die Rechte und Pflichten von Parteien) eingebracht wurde; in der Erwägung, dass die Machthaber von Dschibuti am 26. August 2015 erklärt haben, es werde keine Reform der Wahlkommission geben;

H.

in der Erwägung, dass es in Dschibuti keine privaten Fernseh- oder Radiosender gibt und die Regierung Websites der Opposition genau überwacht und regelmäßig den Zugang zu Websites und sozialen Medien von Menschenrechtsorganisationen sperrt; in der Erwägung, dass die Regierung Eigentümerin der wichtigsten Zeitung, La Nation, und des nationalen Fernsehsenders Radiodiffusion-Télévision de Djibouti ist, die sich selbst zensieren; in der Erwägung, dass Freedom House 2015 erklärt hat, dass die Presse in Dschibuti nicht frei ist; in der Erwägung, dass Dschibuti auf dem von „Reporter ohne Grenzen“ erstellten weltweiten Index der Pressefreiheit 2015 den 170. Platz (von 180 Ländern) belegt; in der Erwägung, dass während der Herrschaft der UMP-Koalition Oppositionsparteien und -aktivisten beständig unterdrückt wurden und gegen viele Parteiaktivisten und Journalisten, darunter ein Reporter von BBC beim Präsidentschaftswahlkampf 2016, gerichtlich vorgegangen wurde; in der Erwägung, dass am 19 Januar 2016 die wichtigste Zeitung der Opposition, l'Aurore, aufgrund eines Gerichtsbeschlusses eingestellt wurde; in der Erwägung, dass die nationale Kommunikationskommission, die 1993 eingesetzt werden sollte, immer noch nicht geschaffen wurde;

I.

in der Erwägung, dass es gerade im Jahr 2012 im Gebiet von Mablas zu einer Welle willkürlicher Festnahmen mutmaßlicher „FRUD-armé“-Mitglieder kam;

J.

in der Erwägung, dass bei einer kulturellen Veranstaltung am 21. Dezember 2015 in Buldugo durch Verschulden des Staates angeblich mindestens 27 Personen ums Leben kamen und über 150 verletzt wurden, auch wenn die Regierung von Dschibuti darauf beharrt, dass es nur sieben Todesopfer gab; in der Erwägung, dass Polizisten auch später in das Gebäude eindrangen, in dem sich Oppositionsführer trafen, dass sie dabei Oppositionsführer verletzten und zwei prominente Personen unter ihnen (Abdourahman Mohammed Guelleh, Generalsekretär der USN, und Hamoud Abdi Souldan) einsperrten, ohne dass ihnen etwas zur Last gelegt wurde; in der Erwägung, dass beide erst wenige Tage vor der Präsidentenwahl freigelassen wurden und dass dem Erstgenannten eine Straftat zur Last gelegt wird; in der Erwägung, dass ein Gewerkschaftsführer und Menschenrechtsaktivist, Omar Ali Ewado, in der Zeit vom 29. Dezember 2015 bis zum 14. Februar 2016 in Einzelhaft gehalten wurde, weil er eine Liste der Opfer des Massakers und der noch vermissten Personen veröffentlicht hatte; in der Erwägung, dass auch sein Anwalt am Flughafen festgenommen wurde; in der Erwägung, dass Said Houssein Robleh, Angehöriger der Opposition und Generalsekretär der LDDH, durch Geschosse der Polizei von Dschibuti verletzt wurde und sich derzeit in Europa im Exil befindet;

K.

in der Erwägung, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen von Dschibuti Anlass zu äußerster Besorgnis geben;

L.

in der Erwägung, dass der Ministerrat von Dschibuti nach den terroristischen Anschlägen vom 13. November 2015 in Paris am 24. November 2015 das Dekret 2015-3016 PR/PM annahm, durch das Versammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum im Rahmen einer Terrorismusbekämpfungsmaßnahme verboten wurden;

M.

in der Erwägung, dass es in Dschibuti keine Rechtsvorschriften gegen häusliche Gewalt und eheliche Vergewaltigung gibt; in der Erwägung, dass die Staatsorgane dem Ausschuss der VN für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) gegenüber erklärt haben, sie seien sich der Mängel in ihren Bemühungen um die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt bewusst; in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen, obwohl sie seit 2005 verboten ist, an 98 % der weiblichen Personen in Dschibuti auf verschiedene Art praktiziert worden ist;

N.

in der Erwägung, dass nach Aussagen der Weltbank über 23 % der Einwohner Dschibutis in extremer Armut leben und dass 74 % weniger als 3 USD pro Tag zur Verfügung haben; in der Erwägung, dass sich die Unsicherheit der Lebensmittelversorgung in Dschibuti durch hohe Lebensmittelpreise, Wasserknappheit, den Klimawandel und den Schwund von Weideflächen verschlimmert hat; in der Erwägung, dass Dschibuti zu den Empfängern von Hilfe aus dem Paket der EU für die von El Niño betroffenen Staaten am Horn von Afrika (Umfang 79 Millionen EUR) gehört;

O.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit die Grundlage der Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU bildet und ein wesentlicher Bestandteil des Cotonou-Abkommens ist; in der Erwägung, dass die Union den regelmäßigen politischen Dialog mit Dschibuti aufgrund von Artikel 8 des Cotonou-Abkommens unverzüglich intensivieren sollte;

P.

in der Erwägung, dass Dschibuti derzeit bilaterale Aufwendungen der Union im Umfang von 105 Millionen EUR als Teil des Nationalen Richtprogramms der Union im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds erhält, hauptsächlich für Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und sichere Nahrungsmittelversorgung; in der Erwägung, dass Dschibuti im Zeitraum 2013–2017 14 Millionen EUR im Zuge der EU-Initiative Unterstützung der Resilienz am Horn von Afrika beziehen wird, mit der die Gemeinwesen in die Lage versetzt werden sollen, sich wiederholenden Dürreperioden standzuhalten;

Q.

in der Erwägung, dass Dschibuti derzeit über 15 000 Flüchtlingen aus Somalia und Eritrea und rund 8 000 weiteren Flüchtlingen aus dem Jemen Aufenthalt gewährt; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in Flüchtlingslagern von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind; in der Erwägung, dass die Kommission Hilfe leistet, etwa in Gestalt lebensrettender Dienstleistungen, und den Gemeinwesen, in deren Gebiet sich Flüchtlingslager befinden, Finanzhilfe gewährt;

1.

erklärt sich besorgt über den stockenden Demokratisierungsprozess in Dschibuti, eine Situation, die sich dadurch verschlimmert hat, dass das Parlament die Bestimmungen der Verfassung des Landes zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten geändert hat, sowie über die Behauptungen, wonach Mitglieder der Opposition verfolgt wurden und ihnen der Zugang zu vielen Wahllokalen verwehrt wurde; hebt die Bedeutung von fairen Wahlen ohne Einschüchterung hervor;

2.

verlangt eine eingehende Untersuchung über die Transparenz des Wahlverfahrens und der Wahl in Dschibuti von 2016; wiederholt die Forderung der Union, dass die Ergebnisse der Wahl von 2013 wie auch der von 2016 aus jedem Wahllokal öffentlich bekannt gegeben werden;

3.

missbilligt mit Nachdruck die angeblich von Soldaten Dschibutis an Zivilpersonen verübten und von nichtstaatlichen Organisationen gemeldeten Vergewaltigungen, die durch Hungerstreikaktionen an die Öffentlichkeit gebracht wurden, und fordert die Staatsorgane von Dschibuti auf, eine gründliche Untersuchung der Aktionen insbesondere des Militärs vorzunehmen und der Straffreiheit ein Ende zu setzen; fordert die Vereinten Nationen auf, die Menschenrechtslage und vor allem die Lage der Frauen in Dschibuti zu untersuchen; bringt seine nachhaltige Solidarität mit den dschibutischen Frauen zum Ausdruck, die sich gegenwärtig in Frankreich und Belgien im Hungerstreik befinden;

4.

missbilligt die Eingriffe von Militär und Polizei in demokratische Prozesse und erklärt erneut, dass es entscheidend auf eine gründliche, transparente Untersuchung des Wahlverfahrens ankommt; bringt seine Bedenken wegen der offenkundigen Absicht des Präsidenten zum Ausdruck, vorzeitig seinen Sieg in der Wahl vom April 2016 zu feiern; erinnert Dschibuti daran, dass es Vertragspartei des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist und dass laut Artikel 16 seiner Verfassung niemand Folter, Misshandlungen oder grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Handlungen unterworfen werden darf; fordert Dschibuti auf, die Behauptungen über Folter und Misshandlung sorgfältigen Ermittlungen zu unterziehen, sicherzustellen, dass die Täter strafrechtlich verfolgt und im Fall der Verurteilung angemessen bestraft werden und dass die Opfer eine angemessene Entschädigung erhalten, und ein unabhängiges Verfahren zur Untersuchung mutmaßlichen Fehlverhaltens einzuführen;

5.

bedauert die Entscheidung der Staatsorgane von Dschibuti, nicht die Nationale Wahlkommission zu reformieren, wie es das Rahmenabkommen vom 30. Dezember 2014 vorsieht, und fordert sie auf, eng mit der Opposition zusammenzuarbeiten, um ein gerechteres und transparenteres Wahlverfahren herbeizuführen;

6.

weist die Staatsorgane von Dschibuti darauf hin, dass sie nach den Leitlinien der Afrikanischen Union für Walbeobachtungs- und Überwachungsmissionen zum Schutz von Journalisten verpflichtet sind, verurteilt die Art und Weise, in der Journalisten behandelt wurden, und verweist die Staatsorgane von Dschibuti auf die Bedeutung der Pressefreiheit und des Rechtes auf einen fairen Prozess; verlangt in Bezug auf die Behandlung von Journalisten eine Erklärung von Seiten der Staatsorgane Dschibutis; verurteilt nachdrücklich, dass Oppositionsführer, Journalisten und unabhängige Menschenrechtsaktivisten im Vorfeld der Präsidentenwahl verfolgt und ohne Anklage inhaftiert wurden; fordert die Staatsorgane von Dschibuti auf, der Unterdrückung von politischen Gegnern und Journalisten ein Ende zu setzen und alle Personen freizulassen, die aus politischen Gründen oder wegen Ausübung der Freiheit der Medien in Haft gehalten werden; fordert die Staatsorgane von Dschibuti auf, das Notstandsrecht des Landes zu überarbeiten, damit es voll und ganz mit internationalem Recht in Einklang steht;

7.

verurteilt das Fehlen einer unabhängigen Presse in Dschibuti und die Überwachung und Zensur von Websites mit regierungskritischen Inhalten; bedauert, dass die Medien in Staatsbesitz Selbstzensur praktizieren; fordert die Regierung Dschibutis auf, den unabhängigen Medien, die es beantragen, UKW- Sendelizenzen zu erteilen; fordert die Regierung auf, ausländischen Journalisten freie Einreise zu gewähren, damit sie in Sicherheit und objektiv ihrer Arbeit nachgehen können; fordert die Regierung auf, die nationale Kommission für Kommunikation einzusetzen und unabhängige und private Sendetätigkeit zu genehmigen;

8.

beklagt die bei der kulturellen Veranstaltung vom 21. Dezember 2015 verübten Morde und die anschließende Inhaftierung und Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten und Angehörigen der Opposition; spricht den Angehörigen der Opfer sein Mitgefühl aus und verlangt umfassende, unabhängige Untersuchungen mit dem Ziel, die verantwortlichen Personen zu ermitteln und gerichtlich zur Verantwortung zu ziehen; verurteilt erneut willkürliche Inhaftierungen und verlangt, dass die Rechte der Verteidigung geachtet werden;

9.

fordert die Staatsorgane Dschibutis auf, die Achtung der in den von Dschibuti unterzeichneten nationalen und internationalen Übereinkommen anerkannten Menschenrechte zu gewährleisten und die bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu wahren, einschließlich des Rechts auf friedliche Demonstrationen und der Pressefreiheit;

10.

fordert die Regierung auf, im Hinblick auf die Durchführung des Gesetzes gegen Menschenhandel weiterhin Fortbildung für die Polizei und andere Mitarbeiter des Staates vorzusehen, mehr dafür zu tun, Menschenhändler zur Rechenschaft zu ziehen, und die Justiz-, Legislativ- und Verwaltungsorgane sowie die im Land tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen und die Öffentlichkeit für das Problem des Menschenhandels zu sensibilisieren;

11.

fordert, dass in Dschibuti Frauen und Männer vor dem Gesetz gleich behandelt werden, und weist die Staatsorgane darauf hin, dass das Land Vertragspartei des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau ist;

12.

begrüßt die Maßnahmen der Regierung Dschibutis gegen die verbreitete Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, erhofft jedoch weitere Verbesserungen;

13.

fordert die Staatsorgane auf, nichtstaatlichen Organisationen Zugang zu den Bezirken Obock, Tadjoural und Dikhil zu gewähren;

14.

fordert die zivilen und militärischen Organe auf, bei Polizei- und Armeeoperationen im Norden des Landes ein Höchstmaß an Zurückhaltung zu üben und insbesondere keine Gewalt gegen die Zivilbevölkerung anzuwenden und diese Bevölkerung nicht als Schutzschild im Umkreis von Militärlagern zu missbrauchen;

15.

bekundet seine Absicht, die Entwicklung der Lage in Dschibuti genau zu verfolgen und im Fall eines Verstoßes gegen das Cotonou-Abkommen (2000) und insbesondere gegen Artikel 8 und 9 restriktive Maßnahmen vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, auch ihrerseits die Lage genau zu beobachten;

16.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission und ihre Partner auf, mit der dschibutischen Seite auf langfristige politische Reformen hinzuarbeiten, die gerade durch die bereits bestehende enge Beziehung erleichtert werden sollten, zumal Dschibuti entscheidende Beiträge zum Kampf gegen Terrorismus und Piraterie in diesem Raum geleistet hat und zudem einen Militärstützpunkt aufnimmt und zur Stabilität in diesem Raum beiträgt;

17.

fordert die Kommission auf, unabhängigen Organisationen und der Zivilgesellschaft zusätzliche Unterstützung zu leisten, insbesondere durch eine möglichst baldige Ausschreibung im Rahmen des Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung von Dschibuti, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, der Arabischen Liga, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Kopräsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 160.

(2)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 102.