15.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/151


P8_TA(2016)0128

Pakistan, insbesondere Anschlag in Lahore

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu Pakistan, insbesondere zu dem Anschlag in Lahore (2016/2644(RSP))

(2018/C 058/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Pakistan,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 27. März 2016 zu dem Anschlag in Lahore (Pakistan),

unter Hinweis auf die Erklärung von Stavros Lambrinidis, Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Menschenrechte, vom 29. Oktober 2014,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 27. März 2016 zu dem Bombenanschlag in Pakistan und vom 21. Januar 2016 zu dem Anschlag auf die Bacha-Khan-Universität,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. März 2016 zu den Terroranschlägen in Lahore (Pakistan),

unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Minderheitenfragen, Rita Izsák-Ndiaye, vom 5. Januar 2015 über das Thema „Hate speech and incitement to hatred against minorities in the media“ (Hassreden und Anstachelung zum Hass gegen Minderheiten in den Medien),

unter Hinweis auf die Erklärung der Trägerin des Friedensnobelpreises und des Sacharow-Preises, Malala Yousafzai, vom 27. März 2016,

unter Hinweis auf den am 4. April 2013 veröffentlichten Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Gabriela Knaul, und auf den am 26. Februar 2013 veröffentlichten Bericht der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen über ihre Reise nach Pakistan,

unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe in ihrer überarbeiteten Fassung vom 12. April 2013,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zu Pakistan,

unter Hinweis auf den fünfjährigen Maßnahmenplan EU-Pakistan vom März 2012, in dem Prioritäten wie verantwortungsvolle Staatsführung und der Dialog über Menschenrechte festgelegt wurden, und auf den eng damit im Zusammenhang stehenden 2. Strategischen Dialog EU-Pakistan vom 25. März 2014,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (1),

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 27. März 2016 auf einem Spielplatz im Gulshan-e-Iqbal-Park in Lahore bei einem Selbstmordanschlag mehr als 73 Menschen getötet und über 300 Menschen verletzt wurden, darunter auch viele Frauen und Kinder; in der Erwägung, dass sich die islamistische Terrorgruppe Jamaat-ul-Ahrar zu dem Anschlag bekannte und angab, das Ziel seien Christen gewesen; in der Erwägung, dass die meisten Verletzten und Todesopfer jedoch Muslime und alle Pakistaner waren;

B.

in der Erwägung, dass in Islamabad zum Zeitpunkt des Terroranschlags gewaltsame Demonstrationen stattfanden, bei denen Unterstützer von Mumtaz Qadri, dem verurteilten Mörder des Gouverneurs Salman Taseer, die Hinrichtung von Asia Bibi forderten, die der Blasphemie beschuldigt wird, zum Tode verurteilt wurde und deren Verteidiger der Gouverneur Salman Taseer war; in der Erwägung, dass zehntausende Menschen zur Beerdigung von Mumtaz Qadri kamen, nachdem er gehängt worden war, und ihn als Helden feierten und dass in den sozialen Medien entsprechende Bilder verbreitet wurden; in der Erwägung, dass der Richter, der Mumtaz Qadri verurteilt hatte, wegen Morddrohungen aus dem Land fliehen musste;

C.

in der Erwägung, dass einige extremistische Gruppen ihrer Ideologie und ihren Aktivitäten ungestört nachgehen können, zum Beispiel bestimmte Studentenvereinigungen an den Universitäten oder das Anwaltsforum Khatm-e-Nubuwat, das die treibende Kraft dafür sein soll, dass in den pakistanischen Gerichten die Anklagen wegen Blasphemie zunehmen, und das gegen jeden Versuch der Gesetzgeber ist, eine Reform der entsprechenden Gesetze auf den Weg zu bringen;

D.

in der Erwägung, dass Christen und weitere Minderheiten nicht nur von Extremisten verfolgt werden, sondern auch rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt sind, insbesondere durch die pakistanischen Blasphemie-Gesetze, die diskriminierend sind und oft für persönliche und politische Beweggründe missbraucht werden; in der Erwägung, dass auch Muslime immer noch aufgrund dieser Gesetze angeklagt werden;

E.

in der Erwägung, dass der Terrorismus und der islamistische Extremismus seit Jahren ihren Tribut von den Pakistanern fordern, insbesondere von religiösen Minderheiten, Frauen und Kindern; in der Erwägung, dass in einer Situation, in der diskriminierende Gesetze in Kraft sind und die Rechtsdurchsetzung unzureichend ist, einige Dutzend andere Terroranschläge und gewaltsame Übergriffe auf religiöse Minderheiten verübt wurden, seitdem das Parlament am 15. Januar 2015 seine letzte Entschließung zu Pakistan angenommen hat (2);

F.

in der Erwägung, dass es mehrere Terrorgruppen in Pakistan auf religiöse Minderheiten wie Ahmadis, Christen, Schiiten, Hindus und Sunniten abgesehen haben, die andere Auffassungen haben; in der Erwägung, dass die pakistanische Menschenrechtskommission in ihrem Jahresbericht 2015 beobachtete, dass die Straftaten in den meisten Fällen nicht geahndet wurden;

G.

in der Erwägung, dass extremistische Gruppen Berichten zufolge immer noch Kinder als Selbstmordattentäter missbrauchen; in der Erwägung, dass die Regierung es versäumt hat, Rechtsvorschriften zur Einrichtung der nationalen Kommission für die Rechte des Kindes, eines unabhängigen, für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des Kindes zuständigen Gremiums, zu verabschieden;

H.

in der Erwägung, dass die pakistanische Regierung nach dem Massaker in einer Schule, das im Dezember 2014 durch aufständische Taliban verübt wurde, die Todesstrafe nach einem sechsjährigen Moratorium wiedereingeführt hat, und zwar zunächst nur für terroristische Aktivitäten und später für alle Kapitalverbrechen; in der Erwägung, dass Pakistan bis Ende 2015 326 Menschen hingerichtet hat, was die höchste Zahl ist, die in Pakistan je aufgezeichnet wurde, und die dritthöchste Zahl an Hinrichtungen weltweit;

I.

in der Erwägung, dass die Kämpfe zwischen den pakistanischen Streitkräften und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen bereits zur Folge gehabt haben, dass es in dem Land über eine Million Binnenvertriebene gibt;

J.

in der Erwägung, dass Frauen, die den religiösen Minderheiten in Pakistan angehören, entführt, zwangsverheiratet und zur Konvertierung zum Islam gezwungen werden, was von der Polizei und den zivilen Behörden weitgehend ignoriert wird;

K.

in der Erwägung, dass Pakistan bei der Förderung der Stabilität in Südasien eine wichtige Rolle spielt und daher mit gutem Beispiel vorangehen sollte, indem es im Land die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte stärkt;

L.

in der Erwägung, dass die EU sich weiterhin uneingeschränkt dafür einsetzt, dass ihr Dialog und ihre Zusammenarbeit mit Pakistan im Rahmen des fünfjährigen Maßnahmenplans fortgesetzt wird;

1.

ist zutiefst bestürzt über den Anschlag vom 27. März 2016 in Lahore und verurteilt diese sinnlosen Gewalttaten gegen so viele Unschuldige aufs Schärfste;

2.

spricht den Angehörigen der Opfer seine tief empfundene Anteilnahme aus und bekundet seine Solidarität mit der Bevölkerung und der Regierung Pakistans;

3.

unterstreicht, dass die Verantwortlichen für den Anschlag von Lahore unbedingt vor Gericht gestellt werden müssen; fordert die pakistanischen Stellen und insbesondere die Behörden auf lokaler Ebene und auf Provinzebene auf, für eine konsequente Aufklärung und Ahndung dieser Anschläge Sorge zu tragen;

4.

bringt seine tiefe Besorgnis über die systemimmanenten und schwerwiegenden Verletzungen der Religions- und Glaubensfreiheit in Pakistan zum Ausdruck; betont, dass die Grundrechte aller religiösen und ethnischen Minderheiten in Pakistan gewahrt werden müssen, um ihnen auch weiterhin zu ermöglichen, ein Leben in Würde, Gleichberechtigung und Sicherheit zu führen und ihre jeweilige Religion in vollständiger Freiheit und ohne jegliche Art von Zwang, Diskriminierung, Einschüchterung und Schikanierung auszuüben, im Einklang mit den Gründungsprinzipien Pakistans;

5.

begrüßt Reforminitiativen der Regierung wie den Entwurf für ein Gesetz, durch das Kinderehen unter Strafe gestellt werden, das Gesetz zum Schutz der Frauen vor Gewalt und Belästigungen, die Freigabe des Zugangs zu YouTube, den Beschluss, Holi, Diwali und Ostern zu Feiertagen für religiöse Minderheiten zu erklären, und die persönliche Initiative von Premierminister Nawaz Sharif, eine religiöse Veranstaltung der Hindus zu besuchen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, ihre Bemühungen, ein soziales Klima zu schaffen, in dem Minderheiten und Gedankenvielfalt willkommen sind, weiter zu verstärken; verweist in diesem Zusammenhang auf den nationalen Aktionsplan, die versprochenen und dringend erforderlichen Reformen der Islamschulen und insbesondere auf die Maßnahmen der Regierung gegen Hassreden sowie die noch ausstehenden Reformen der Polizei und des Justizsystems; weist darauf hin, dass zukünftig ehrgeizigere Maßnahmen ergriffen werden sollten, insbesondere im Bereich der Bildung (Tilgung negativer Klischees und Vorurteile aus Lehrplänen und Lehrbüchern) und bei der Strafverfolgung von Personen, die zu Gewalt aufstacheln;

6.

begrüßt das Engagement der pakistanischen Regierung beim Vorgehen gegen die von religiösem Extremismus ausgehende Bedrohung; regt einen fortlaufenden Dialog der EU und der Mitgliedstaaten mit Pakistan an, um den Schutz und die Förderung der Menschenrechte sicherzustellen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorgehen Pakistans bei der Terrorismusbekämpfung und der Umsetzung von Gesetzen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit;

7.

ist der Ansicht, dass die angekündigten militärischen Operationen im Punjab zwar von grundlegender Bedeutung im Kampf gegen den Terrorismus sind, der Sieg im ideologischen Kampf gegen den Extremismus, durch den für Pakistan der Weg in eine von Toleranz und Fortschritt gekennzeichnete Zukunft geebnet wird, jedoch ebenso wichtig ist;

8.

fordert die pakistanischen Stellen auf, gegen soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung vorzugehen, von der auch die große Mehrheit der Christen und andere religiöse Minderheiten betroffen sind, die unter prekären Bedingungen leben;

9.

ist besorgt über die fortgesetzte Anwendung der Blasphemiegesetze in Pakistan und ist der Ansicht, dass dadurch das Klima religiöser Intoleranz angeheizt wird; fordert deshalb die pakistanische Regierung auf, diese Gesetze und ihre Anwendung zu überprüfen; fordert die Behörden auf, dafür zu sorgen, dass in allen Fällen von Blasphemie angemessen und rasch Recht gesprochen wird; weist insbesondere auf den Fall von Asia Bibi hin und legt dem obersten Gerichtshof eindringlich nahe, in dieser Sache eine Entscheidung herbeizuführen;

10.

fordert die pakistanischen Behörden auf, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäße Verfahren im Einklang mit den internationalen Normen für Gerichtsverfahren zu garantieren; fordert die pakistanischen Stellen außerdem auf, für einen hinreichenden Schutz aller an Fällen von Blasphemie Beteiligten zu sorgen, insbesondere der Angehörigen der Rechtsberufe im Lande, und die Angeklagten, die Zeugen, ihre Familien und ihre Gemeinden, einschließlich Personen, die zwar freigesprochen wurden, aber dennoch nicht in ihren Heimatort zurückkehren können, vor gewalttätigen Ausschreitungen zu schützen; fordert die Regierung Pakistans auf, sicherzustellen, dass den Opfern von gezielter Gewalt und Verfolgung geeignete Rechtsbehelfe und andere Mittel, die mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang stehen, zugänglich gemacht werden;

11.

bekräftigt, dass es unter allen Umständen konsequent an der Verurteilung der Todesstrafe festhält; weist mit großer Sorge auf die dramatische Zunahme der Verhängung der Todesstrafe in Pakistan hin, bedauerlicherweise auch gegen minderjährige Straftäter, und fordert die Wiedereinführung des Moratoriums für die Verhängung der Todesstrafe, mit dem Ziel, diese Strafe in Pakistan abzuschaffen;

12.

betont, dass es beim Kampf gegen Terrorismus und religiösen Extremismus von grundlegender Bedeutung ist, deren Ursachen zu bekämpfen, indem gegen die Armut vorgegangen wird, religiöse Toleranz und Glaubensfreiheit sichergestellt sowie das Recht auf Bildung für Kinder und insbesondere Mädchen und der sichere Zugang zu ihr garantiert werden;

13.

fordert die Regierung Pakistans auf, eine ständige Einladung für die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, insbesondere den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, den Sonderberichterstatter für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit auszusprechen und die Tätigkeit der Nationalen Menschenrechtskommission umfassend zu unterstützen;

14.

fordert die Regierung Pakistans auf, die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Schutz von Bildungseinrichtungen und Erholungs- und Versammlungsorten von Minderheitengruppen in Gebieten zu ergreifen, die von Unsicherheit und Konflikten geprägt sind, und die Gefahr der Wiederholung ähnlicher Menschenrechtsverletzungen zu verringern;

15.

fordert alle regionalen Akteure auf, die Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung erheblich zu verbessern; bekräftigt, dass ein nicht an Bedingungen geknüpftes internationales Engagement bei der Bekämpfung des Terrorismus erforderlich ist, einschließlich der Kappung aller Arten der finanziellen Unterstützung für Terrornetze und des Kampfes gegen ideologische Indoktrinierung, durch die Extremismus und Terrorismus geschürt werden;

16.

begrüßt, dass Pakistan das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert hat, und würdigt die Maßnahmen der pakistanischen Behörden zur Durchsetzung und Wahrung der Kinderrechte; fordert Pakistan auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zu ratifizieren und die nationale Kommission für die Rechte des Kindes einzurichten;

17.

fordert die Kommission, die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin Federica Mogherini, den Europäischen Auswärtigen Dienst und den Rat auf, mit der Regierung von Pakistan bei der Abwehr der vom Terrorismus ausgehenden Gefahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und der pakistanischen Regierung und Bevölkerung auch künftig bei ihren Bemühungen um die vollständige Beseitigung des Terrorismus zur Seite zu stehen; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin Federica Mogherini auf, es regelmäßig über die Fortschritte bei diesen bilateralen Bemühungen zu informieren;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, dem Vorsitz des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0007.