15.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/109


P8_TA(2016)0120

Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld — eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld — eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“ (2015/2272(INI))

(2018/C 058/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 21, insbesondere Absätze 1, 2 Buchstabe h und Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 8, 22, 24, 25, 26, Artikel 42, insbesondere Absatz 7, und Artikel 46 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) aus dem Jahr 2003 und den Bericht über die Umsetzung der ESS aus dem Jahr 2008,

unter Hinweis auf den Bericht der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin (VP/HV) mit dem Titel „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld — eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin über ein EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen (JOIN(2013)0030),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015)0185),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin mit dem Titel „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2015)0050),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2015 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (auf der Grundlage des Jahresberichts des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zur Anwendung der Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV) (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Dezember 2013 (EUCO 217/13) und vom 25. und 26. Juni 2015 (EUCO 22/15) sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 2015 zur GSVP (8971/15),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (3),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (JOIN(2015)0001),

unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit, die am 24. Juni 2014 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf das strategische Konzept der NATO aus dem Jahr 2010 und die Erklärung vom NATO-Gipfel in Wales 2014,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (4),

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu Waffenexport: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (5),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2015 angenommen wurde, und auf das Pariser Klimaschutzübereinkommen,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für internationalen Handel,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0069/2016),

A.

in der Erwägung, dass zahlreiche gegenwärtige und künftige Herausforderungen und Bedrohungen für die EU komplexer Natur und miteinander verknüpft sind, von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren herrühren und ihren Ursprung sowohl innerhalb als auch außerhalb der gemeinsamen Grenzen haben; in der Erwägung, dass es erforderlich ist, lokale, regionale und globale Kontexte zu vernetzen; in der Erwägung, dass für ein entschlossenes gemeinsames Vorgehen im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten ein starker politischer Wille und eine Führungsrolle erforderlich sind, um alle diese Herausforderungen proaktiv, gemeinsam und wirksam anzugehen, die Werte und das Gesellschaftsmodell der EU zu wahren, die EU zu einen effizienten und stärker strategisch ausgerichteten Akteur zu machen und einen Beitrag zur globalen Sicherheit zu leisten; in der Erwägung, dass die globale EU-Strategie für Außen- und Sicherheitspolitik den Weg für diese Entwicklung ebnen muss, indem eine politische strategische Zielsetzung für die EU als internationaler Akteur definiert wird;

B.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union des gesamten Ausmaßes der Verschlechterung ihres unmittelbaren strategischen Umfelds und der sich daraus ergebenden langfristigen Folgen bewusst werden muss; in der Erwägung, dass angesichts der vermehrt und gleichzeitig eintretenden Krisen, die die EU immer unmittelbarer betreffen, kein Mitgliedstaat die Krisen alleine bewältigen kann und dass die Europäer ihrer Verantwortung gemeinsam nachkommen sollten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten;

C.

in der Erwägung, dass die in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2013 identifizierten Bedrohungen — Terrorismus, Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität — größtenteils nach wie vor relevant sind; in der Erwägung, dass sich die EU heute einer Reihe zusätzlicher schwerwiegender und unvorhergesehener Herausforderungen gegenübersieht, wie etwa den Versuchen revisionistischer Mächte, Grenzen völkerrechtswidrig mittels Gewalt neu zu ziehen und die auf Regeln basierende globale Ordnung in Frage zu stellen, oder dem Klimawandel, dem langsamen Wirtschaftswachstum, massiven Migrations- und Flüchtlingsströmen, der schwersten Flüchtlingskrise seit dem Zweiten Weltkrieg sowie technologischen Entwicklungen im Weltall und in der Kybernetik, Wirtschaftskriminalität, der Verbreitung von Atomwaffen, Wettrüsten, hybrider und asymmetrischer Kriegsführung und entsprechenden Bedrohungen;

D.

in der Erwägung, dass die Sicherheitsarchitektur Europas auf der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) basiert; in der Erwägung, dass die EU ein wichtiger Akteur in der OSZE ist;

E.

in der Erwägung, dass die EU angesichts der Verschlechterung der regionalen Sicherheit der Stabilisierung ihrer unmittelbaren Nachbarschaft Vorrang einräumen muss, ohne deshalb ihre globalen Verpflichtungen zu vernachlässigen; in der Erwägung, dass die Sicherheitskrisen in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU durch globale Trends verschärft und beeinflusst werden und dass andersherum ein wirksamer Ansatz für die regionale Sicherheit eine Grundvoraussetzung für die globale Handlungsfähigkeit der EU ist;

F.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat die Hohe Vertreterin am 26. Juni 2015 damit beauftragt hat, den Prozess der strategischen Reflexion mit dem Ziel fortzuführen, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine globale EU-Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik zu entwerfen, die dem Europäischen Rat bis Juni 2016 vorzulegen ist;

G.

in der Erwägung, dass eine zügige und wirksame Antwort der EU auf Bedrohungen voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten solidarisch sind, Barrieren und Schubladendenken innerhalb der Institutionen und in den Auslandsvertretungen des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) und der Mitgliedstaaten überwunden werden und ausreichende und flexible Haushaltsmittel zur Unterstützung der Erreichung der Ziele der EU zur Verfügung gestellt werden; in der Erwägung, dass eine effektive europäische Strategie in erster Linie einen starken politischen Willen und gemeinsame Zielvorstellungen der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirklichen europäischen Instruments voraussetzen;

H.

in der Erwägung, dass Bedrohungen unterschiedlicher Art gegen verschiedene Mitgliedstaaten als Bedrohungen der Union insgesamt betrachtet werden müssen und eine starke Geschlossenheit und Solidarität unter den Mitgliedstaaten und eine kohärente gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erforderlich machen;

I.

in der Erwägung, dass der umfassende Ansatz und der konsistente und koordinierte Einsatz der außen- und innenpolitischen Instrumente der EU im Mittelpunkt der neuen Strategie stehen sollten; in der Erwägung, dass Waffenexporte aus der EU nicht im direkten Sicherheitsinteresse der EU liegen und im Hinblick auf die Entwicklung einer globalen Strategie der EU der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass es das oberste Ziel der EU ist, ihre Werte zu fördern und dadurch zum Frieden, zur Sicherheit und zur nachhaltigen Entwicklung in der Welt, zur Solidarität und zum gegenseitigen Respekt der Völker beizutragen; in der Erwägung, dass diese grundlegenden Ziele nicht vernachlässigt werden dürfen, wenn die EU Maßnahmen zur Umsetzung der eigenen innen- und außenpolitischen Maßnahmen ergreift; in der Erwägung, dass sich die EU bei der Förderung ihrer eigenen Handelsinteressen immer bemühen muss, die Kohärenz der eigenen Maßnahmen mit der Verfolgung ihrer Ziele der Friedenserhaltung und der Sicherung der Menschenrechte zu wahren;

J.

in der Erwägung, dass die EU in einem so unbeständigen und unvorhersehbaren internationalen Umfeld über strategische Autonomie verfügen muss, um ihre Sicherheit garantieren und ihre Interessen und Werte fördern zu können;

K.

in der Erwägung, dass die Sicherheit der Menschen im Zentrum der globalen Strategie der EU stehen muss und dass der Geschlechterperspektive in Bezug auf die Sicherheit und der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates vollumfänglich Rechnung getragen werden muss;

L.

in der Erwägung, dass sich die EU seit der Annahme der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 das Ziel einer internationalen Ordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus und der Regeln des Völkerrechts gesetzt hat;

M.

in der Erwägung, dass die neue Strategie im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung stehen muss;

N.

in der Erwägung, dass die künftige Strategie von jährlichen Umsetzungsberichten begleitet werden sollte und folgende Ziele umfassen sollte, die in „Unterstrategien“ mit spezifischen Vorgaben für die verschiedenen Handlungsbereiche näher erläutert werden sollten;

Verteidigung der Europäischen Union

1.

weist darauf hin, dass das Ziel der Europäischen Union darin besteht, den Frieden, ihre Werte und den Wohlstand der Menschen zu fördern und gleichzeitig die Sicherheit ihrer Bürger und ihres Territoriums sicherzustellen; hebt hervor, dass sich das auswärtige Handeln der EU an den in Artikel 21 EUV niedergelegten Grundsätzen orientiert; betont, dass die EU daher ihre interne und externe Widerstandsfähigkeit, ihre Fähigkeit zur frühzeitigen Erkennung, Vorbeugung und Lösung von vorhersehbaren Herausforderungen und Bedrohungen, ihre Fähigkeit, auf nicht vorhersehbare Krisen schnell zu reagieren und Angriffe unterschiedlicher Art zu bewältigen, gewährleisten und für eine sichere Versorgung mit Energie und Rohstoffen sorgen muss; unterstreicht ferner, dass die EU den Auswirkungen des Klimawandels, die dringend angegangen werden müssen, Rechnung tragen und eine führende Rolle bei der globalen Bekämpfung des Klimawandels und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einnehmen muss;

2.

ist der Überzeugung, dass die EU als Reaktion auf ein sich wandelndes globales Umfeld eine Strategie mit folgenden Schwerpunkten verfolgen sollte:

a.

Identifizierung und Gewichtung der Bedrohungen und Herausforderungen,

b.

Festlegung der Reaktionen auf diese Bedrohungen und Herausforderungen,

c.

Bestimmung der dafür erforderlichen Ressourcen;

3.

unterstreicht, dass die Grenzen eines jeden Mitgliedstaates die Grenzen der Union sind und als solche verteidigt werden müssen;

4.

vertritt die Ansicht, dass der EU, als einem globalen Akteur, eine Schlüsselrolle bei der Aufrechterhaltung der in den internationalen Menschenrechtsnormen verankerten Prinzipien zukommt, insbesondere der Prinzipien der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte; ist daher der Auffassung, dass die Menschenrechte sinnvoll in die neue Globale Strategie integriert werden müssen um das EU-Rahmenprogramm, die EU-Leitlinien für den Schutz der Menschenrechte und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie vollständig umzusetzen; hebt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit hervor, sich in jedem Fall mit der EU, dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Zivilgesellschaft des Drittlandes zu beraten, damit Ärzte und Menschenrechtsverteidiger ihre Erfahrung und Expertise zur Information und Schärfung der Außen- und Sicherheitspolitik der EU einbringen können; fordert die EU und die Mitgliedstaaten dazu auf, sicherzustellen, dass die EU in der Außenpolitik einen strategischen Ansatz in Bezug auf die Menschenrechte verfolgt, der konkrete Handlungsschritte und Ergebnisse hervorhebt und beim Engagement der EU für Menschenrechte über verschiedene Länder und Regionen hinweg Kohärenz aufweist, ohne Rücksicht auf Belange wie Sicherheit, Außenpolitik, Handel, Energie, Hilfeleistung oder andere Interessen;

5.

ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die wirklichen gemeinsamen außenpolitischen Interessen aller 28 EU-Mitgliedstaaten in den einzelnen Weltregionen und in allen relevanten Politikbereichen zu identifizieren; unterstreicht zudem, dass schon allein die Sichtbarmachung dieser gemeinsamen Interessen die EU als einen außenpolitischen Akteur wesentlich stärken würde; ruft die VP/HV auf, den EAD mit einer Analyse dieser spezifischen Interessen und der Unterstützung bei der Festlegung strategischer und operativer Zielsetzungen zu beauftragen, die unmittelbar zu konkreten Ergebnissen führen könnten;

6.

vertritt die Auffassung, dass die Vereinigten Staaten der wichtigste strategische Partner der EU sind; weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten eine größere Geschlossenheit und Bereitschaft zeigen müssen, mehr Verantwortung für ihre kollektive Sicherheit und territoriale Verteidigung zu übernehmen, und sich dabei — insbesondere in der Nachbarschaft Europas — weniger auf die Vereinigten Staaten zu verlassen; hebt hervor, dass das transatlantische Bündnis ein wesentlicher Pfeiler eines regelbasierten globalen Systems bleiben muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Verteidigungsfähigkeiten auszubauen, damit sie darauf vorbereitet sind, in Synergie mit der NATO auf ein breites Spektrum ziviler, militärischer und hybrider Bedrohungen und Risiken zu reagieren, und von den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umfassend Gebrauch zu machen;

7.

fordert die EU daher auf, in den Bereichen verteidigungsbezogene Forschung, industrielle Basis und Cyberabwehr eine kohärente und strukturierte Zusammenarbeit zu fördern, indem Ressourcen zusammengelegt und gemeinsam genutzt und sonstige Kooperationsprojekte durchgeführt werden, um die nationalen Verteidigungsbudgets effizienter zu nutzen, das kollektive Ziel zu erreichen, 2 % der Verteidigungsausgaben für die Forschung aufzuwenden und im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) ein aus EU-Mitteln finanziertes Programm für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich aufzulegen; ist der Auffassung, dass die Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) gestärkt und ihre Ressourcen aufgestockt werden müssen, damit sie wirksamer handeln kann; ist ferner der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung für den Aufbau dringend erforderlicher europäischer Kapazitäten übernehmen, zur strategischen Autonomie der EU beitragen, ihre Ausgaben für die militärische Forschung im Rahmen der EVA erhöhen und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) und den europäischen Markt für Verteidigungsgüter (EDM) stärken sollten; fordert, dass die Mitgliedstaaten bei der Verwendung ihrer Sicherheits- und Verteidigungshaushalte für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen; fordert die EU-Mitgliedstaaten ferner auf, angemessene Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, um die in Artikel 43 EUV genannten Aufgaben zu erfüllen, auch für relevante UN-Friedensmissionen; weist zudem darauf hin, dass der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen verbessert werden sollte und eine wirkliche europäische Nachrichtendienst- und Vorhersagekapazität mit einem angemessenen Aufsichtsmechanismus aufgebaut werden sollte;

8.

fordert die VP/HV auf, sich damit auseinanderzusetzen, dass die in Artikel 42 Absatz 7 EUV enthaltene Beistandsklausel unklar ist, und Leitlinien zu dieser Klausel und ihrer Umsetzung festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in angemessener Weise reagieren können, wenn von dieser Klausel Gebrauch gemacht wird;

9.

kritisiert nachdrücklich, dass die Kommission den ihr vom Europäischen Rat im Jahr 2013 auferlegten Aufgaben nicht rechtzeitig nachgekommen ist, und zwar in Bezug auf den geplanten Fahrplan für ein umfassendes EU-weites Beschaffungssystem im Sicherheitsbereich, das geplante Grünbuch zur Kontrolle der industriellen Verteidigungs- und sensiblen Sicherheitskapazitäten, die Überwachung der Beschaffung von Verteidigungs- und Sicherheitsgütern sowie in Bezug auf Verkäufe zwischen Regierungen im Verteidigungssektor;

10.

nimmt den Beschluss des Rates (GASP) 2015/1835 vom 12. Oktober 2015 zur Kenntnis; fordert den Leiter der Europäischen Verteidigungsagentur und die VP/HV auf, dem Parlament zu erklären, wie dieser Beschluss des Rates der vom Parlament wiederholt vorgebrachten Forderung gerecht wird, die Agentur zu stärken, indem ihre Personal- und Betriebskosten aus dem EU-Haushalt finanziert werden;

11.

ist der Auffassung, dass ein wichtiges Ziel darin bestehen sollte, auf eine dauerhafte Zusammenlegung von multinationalen militärischen Einheiten, gemeinsame Streitkräfte und einen Rahmen für eine gemeinsame Verteidigungspolitik hinzuwirken, was letztlich in eine Europäische Verteidigungsunion münden dürfte; fordert die Einrichtung eines ständigen militärischen EU-Hauptquartiers, um die Fähigkeit zum militärischen Krisenmanagement zu verbessern und die Notfallplanung und Interoperabilität der Streitkräfte und der Ausrüstung zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verteidigungszusammenarbeit kollektiv, bilateral oder in regionalen Clustern auszubauen; unterstützt die Verabschiedung eines Weißbuchs zu EU-Verteidigungsfragen auf der Grundlage der globalen EU-Strategie;

12.

ist der Auffassung, dass die aktuelle Geltendmachung von Artikel 42 Absatz 7 EUV als Katalysator dienen dürfte, um das Potenzial aller Vertragsbestimmungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung freizusetzen;

13.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO unbedingt ausgebaut werden muss, wodurch die Koordinierung der Operationen gewährleistet sein dürfte, und unterstützt die Schaffung europäischer Fähigkeiten, welche die NATO bei der Landverteidigung stärken und in der Lage sind, Interventionen jenseits der Grenzen der EU autonom durchzuführen; unterstreicht, dass die GSVP den europäischen Pfeiler der NATO stärken und sicherzustellen sollte, dass die europäischen NATO-Mitglieder ihren NATO-Verpflichtungen tatsächlich nachkommen; schlägt vor, die Konzepte der EU-Gefechtsverbände und der NATO-Eingreiftruppen zu verknüpfen; erinnert daran, dass die militärischen Beiträge auf dem Grundsatz der Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten basieren sollten;

14.

betont, dass die Kontrollen der Ausfuhren von Rüstungsexporten ein grundlegender Bestandteil der Außen- und Sicherheitspolitik der EU sind und sich an den in Artikel 21 EUV verankerten Grundsätzen — insbesondere der Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit — orientieren müssen; erinnert daran, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Kohärenz zwischen Waffenexporten und der Glaubwürdigkeit der EU als globaler Hüter der Menschenrechte sicherzustellen; ist fest davon überzeugt, dass eine effektivere Umsetzung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der globalen Strategie der EU darstellen würde;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gemeinsamen Standpunkt zu Waffenexporten zu achten und den Waffenhandel mit Drittländern, bei denen die darin aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind, einzustellen;

16.

spricht sich für eine weitere Vertiefung der effizienten Governance in Bezug auf gemeinsame globale Güter, wie Meere, Luftraum, Weltraum und Cyberspace aus;

17.

stellt fest, dass die Technologie eine immer größere Rolle in unseren Gesellschaften spielt und dass die EU-Politik auf die raschen Änderungen des technologischen Wandels reagieren muss; unterstreicht diesbezüglich die wesentliche befähigende Rolle, die das Internet und die Technologie bei der Entwicklung, Demokratisierung und Emanzipierung von Bürgern auf der ganzen Welt spielen kann, und unterstreicht deshalb die Bedeutung der Förderung und Wahrung des freien und offenen Internets und des Schutzes digitaler Rechte durch die EU;

18.

unterstreicht, dass den Auswirkungen der Technologie auch in der globalen Strategie sowie in den Initiativen zur Cybersicherheit Rechnung getragen werden sollte und dass die Verbesserung der Menschenrechtslage ein integraler Bestandteil aller EU-Maßnahmen und Programme sein und umfassend berücksichtigt werden sollte, um den Schutz der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der guten Regierungsführung und der friedlichen Konfliktlösung voranzubringen;

Stabilisierung der weiteren Nachbarschaft Europas

19.

ist der Auffassung, dass die EU, wenn sie als globaler Akteur effektiver und glaubwürdiger werden will, mehr Verantwortung übernehmen und sich auf die Beendigung des Sicherheitsvakuums in ihrer unmittelbaren und mittelbaren Nachbarschaft konzentrieren sollte sowie auf die Schaffung der Voraussetzungen für Stabilität und Wohlstand auf der Grundlage einer rechtsstaatlichen Ordnung und der Achtung der Menschenrechte, wozu notwendigerweise gehört, dass die tieferen Ursachen der aktuellen Kriege und Konflikte, der Migrationsströme und der Flüchtlingskrise angegangen werden;

20.

ist davon überzeugt, dass sich die EU stärker um eine deeskalierende Diplomatie bemühen sollte, insbesondere in ihrer südlichen Nachbarschaft; ist der Auffassung, dass die neue Strategie aufzeigen sollte, wie die EU im nuklearen Bereich auf der vor kurzem erzielten Vereinbarung mit dem Iran aufbauen könnte und vertrauensbildende Maßnahmen und andere sicherheitsbezogene regionale Vereinbarungen fördern könnte, die auch auf den eigenen Erfahrungen Europas mit regionalen Sicherheitsorganisationen, wie der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), und Vereinbarungen wie der Schlussakte von Helsinki basieren könnten;

21.

vertritt die Auffassung, dass die EU zur Sicherung von Stabilität und Frieden, zur Förderung der menschlichen Sicherheit, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte und der Demokratisierung ihren Erweiterungs- und Integrationszusagen auf der Grundlage einer das Wirtschaftswachstum und inklusive Gesellschaften fördernden Politik nachkommen und ihre Zusammenarbeit mit besonders eng assoziierten Ländern im Rahmen der neu überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) fortsetzen sollte; erinnert daran, dass gemäß Artikel 49 EUV jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Europäischen Union zu werden, sofern er die Kopenhagener Kriterien erfüllt, die festgelegt sind und über die nicht verhandelt werden kann, die Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundfreiheiten sowie die Menschen- und Minderheitenrechte einhält und die Rechtsstaatlichkeit garantiert; ist der Auffassung, dass die EU sowohl in den östlichen als auch in den südlichen Nachbarländern stets ein kohärentes und konsistentes Auftreten beibehalten sollte;

22.

vertritt die Auffassung, dass die aktuelle Flüchtlingskrise einen ganzheitlichen europäischen Ansatz sowie dringend abgestimmtes Handeln unter Einsatz sowohl innenpolitischer als auch außenpolitischer Instrumente erfordert; fordert eine langfristige Strategie und eine dauerhaft tragfähige Asyl-, Migrations- und Rückführungspolitik auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien und der Solidarität unter gebührender Beachtung der Menschenrechte und der Sicherheit für die Menschen; fordert eine Stärkung des Schengen-Systems, des Europäischen Grenz- und Küstenschutzes und von FRONTEX; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, wirksame und dauerhaft tragfähige Lösungen vorzuschlagen; vertritt die Auffassung, dass die EU in diesem Zusammenhang einen praktischeren und umfassenderen Ansatz in Bezug auf die Hilfe für Afrika, den Nahen Osten und fragile und kriegsanfällige Länder und Regionen fördern sollte;

23.

ist der Ansicht, dass eine inklusive multilaterale Diplomatie unter der Führung und Koordination der VP/HV unerlässlich für das Krisenmanagement und für die Lösung von Konflikten in der Nachbarschaft und auf globaler Ebene ist; betont, dass eine strategischere Ausrichtung, Konsistenz und positive Synergien zwischen immer stärker verknüpften außen- und innenpolitischen Maßnahmen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten sowie zwischen dem EAD und der Kommission entwickelt werden müssen;

Die multilaterale globale Governance stärken

24.

vertritt die Auffassung, dass die EU ein mit den erforderlichen zivilen und militärischen Ressourcen ausgestatteter konstruktiver und widerstandsfähiger globaler Akteur mit regionalem Fokus sein und danach streben sollte, ein „Regelsetzer“ zu sein, der einen Beitrag zu einer effizienten multilateralen globalen Governance leistet und diese unterstützt, um Demokratie, gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu stärken; betont, dass die GSVP ein wichtiges Instrument für die Vorbeugung und Lösung von Krisen darstellt;

25.

fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, bei ihrem außenpolitischen Handeln einem umfassenden, gemeinsamen und integralen Ansatz zu folgen und die untrennbare Verbindung zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu berücksichtigen; fordert die EU vor diesem Hintergrund auf, Synergien zwischen den Bereichen Sicherheit, Entwicklungspolitik, Handel, Menschenrechte, Demokratieförderung und auswärtiges Handeln der EU zu entwickeln und diese Maßnahmen in ihre globale Strategie aufzunehmen; hebt hervor, dass auch die handelspolitischen Aktivitäten der EU dazu beitragen müssen, die Ziele in Bezug auf Nichtverbreitung, Förderung des Friedens und Sicherung der Menschenrechte zu erreichen;

26.

hebt erneut hervor, welche erhebliche und wachsende Rolle die Energiesicherheit für die innere Entwicklung der EU und ihre Beziehungen zu lokalen, regionalen und internationalen Partnern spielen wird; fordert die rasche und vollständige Umsetzung der fünf Säulen der Energieunion; vertritt die Auffassung, dass es im strategischen Interesse der EU liegt, der Kommission die Befugnis einzuräumen, sämtliche Verträge über Energieeinfuhren aus und Energieproduktion in Drittländern mit auszuhandeln und mitzuunterzeichnen;

27.

betont, dass es des politischen Willens der Mitgliedstaaten bedarf, im Rat bei Angelegenheiten der GSVP mehr Flexibilität an den Tag zu legen, um in diesem Bereich wirklich etwas zu bewegen; unterstützt die Schaffung einer aus den Verteidigungsministerien zusammengesetzten Ratsformation sowie regelmäßige Tagungen des Europäischen Rats zu Fragen der Verteidigung; legt bereitwilligen Mitgliedstaaten dringend nahe, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine ständige strukturierte Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen (PESCO) einzurichten; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, strukturelle Einschränkungen zu überwinden, insbesondere in Bezug auf Bedarfsermittlung, Ressourcen (zivil und militärisch) und gemeinsame Finanzierung; ist der Auffassung, dass der Rückgriff auf die ständige strukturierte Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen sowie auf Artikel 44 EUV den am besten geeigneten institutionellen Weg für einen realistischen Fortschritt in diesem gemeinsamen Politikbereich darstellt;

28.

unterstützt den Grundsatz, wonach sich die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichten sollten, bis 2024 mindestens 2 % ihres BIP für die Verteidigung auszugeben, damit die erforderlichen und angemessenen zivilen und militärischen Fähigkeiten zur Verwirklichung der Ziele der GASP/GSVP erreicht werden können und zugleich durch gemeinsame Entwicklung und Zusammenarbeit Skaleneffekte erzielt und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verringert werden;

29.

betont, dass die Zusammenarbeit mit globalen und regionalen Akteuren in Bezug auf globale Bedrohungen und Herausforderungen ausgebaut werden muss, um eine auf Regeln beruhende globale Ordnung zu erreichen; ist der Auffassung, dass Partnerschaften mit interessierten regionalen Akteuren in Bezug auf sektorspezifische Angelegenheiten die Möglichkeit bieten, europäische Werte zu verbreiten und einen Beitrag zu Wachstum und Entwicklung zu leisten; erinnert daran, dass weltweite Bedrohungen häufig lokale Ursachen haben und dass daher zu ihrer Lösung die Beteiligung lokaler Akteure erforderlich ist; weist darauf hin, dass der Aufbau engerer Beziehungen mit nichtstaatlichen Akteuren, lokalen und regionalen Regierungen und der Zivilgesellschaft ebenfalls entscheidend ist, um einen umfassenden Lösungsansatz für globale Herausforderungen wie Klimawandel und Terrorismus zu gewährleisten, und dass die Art, in der die EU Partnerschaften definiert und aufbaut, überprüft werden muss, damit das Gefühl der Eigenverantwortlichkeit der Partner gestärkt wird und stärker ein Multi-Stakeholder-Ansatz zur Geltung kommt;

30.

ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit wichtigen globalen und regionalen Akteuren — Staaten, Organisationen und Institutionen — auf den grundlegenden Prinzipien und strategischen Interessen der EU, der Beachtung des Völkerrechts und den identifizierten gemeinsamen Zielen und Interessen beruhen muss, wobei deren strategisches Gewicht und Potenzial zur Bewältigung von globalen Bedrohungen und Herausforderungen berücksichtigt werden sollte; ist der Auffassung, dass strategische Vernetzungsprojekte eine bedeutende Rolle für den Aufbau von soliden und stabilen Beziehungen zu Europas wichtigsten Partnern spielen können;

31.

fordert ein stärkeres Engagement in Bezug auf regionale Mächte und die Schaffung von Rahmenbedingungen, die auf dauerhafte Synergien zugunsten von Frieden, Sicherheit, Konfliktprävention und Krisenmanagement abzielen; fordert zudem mehr Unterstützung für Länder, die aufgrund regionaler Krisen enorm unter Druck stehen, etwa durch Bemühungen um die Schaffung von belastbaren und stabilen Institutionen und inklusiver Gesellschaften sowie den Einsatz von Handelsabkommen und branchenspezifischen Abkommen als Hebel zur Förderung von Sicherheit, Stabilität und Wohlstand und die Verfolgung umfassender regionaler Strategien;

32.

bedauert, dass es autokratischen und repressiven Regimen mehr und mehr gelingt, Menschenrechte, Entwicklung und Demokratie zu unterlaufen und die Entstehung einer aktiven Zivilgesellschaft zu vereiteln; fordert die VP/HV nachdrücklich auf, im Rahmen der globalen Strategie auf diesen negativen globalen Trend einzugehen;

33.

weist darauf hin, dass der Wohlstand in der EU von ihrer Fähigkeit bestimmt wird, innovativ und wettbewerbsfähig zu bleiben und Nutzen aus einer sich schnell entwickelnden globalen Wirtschaft zu ziehen; vertritt die Auffassung, dass die EU von allen ihren politischen Instrumenten in kohärenter Weise Gebrauch machen muss, um günstige externe Bedingungen für ein nachhaltiges Wachstum der europäischen Wirtschaft zu schaffen; weist darauf hin, dass die EU ein engagierter und aktiver Akteur sein muss, der einen freien und fairen Handel und Investitionen fördert, Handelswege sichert, weltweit den Zugang zu Märkten verbessert und die Stabilität des globalen Finanzsystems gewährleistet, indem er sich für hohe Standards für Regulierung und Governance einsetzt;

34.

weist darauf hin, dass die EU zur Verwirklichung der oben genannten Ziele ihre Zusammenarbeit mit einer reformierten UN intensivieren und sich so positionieren muss, dass sie in globalen Foren in Bereichen, die die strategischen Interessen und die Sicherheit der EU berühren, auf Entscheidungen Einfluss nehmen und das Vorgehen steuern kann; weist ferner darauf hin, dass die EU ihre Partnerschaften mit anderen globalen und regionalen Akteuren, darunter auch ihre Partnerschaften mit nichtstaatlichen Akteuren, vertiefen, ihre strategischen Partnerschaften mit neuem Leben füllen und sie in effektive politische Instrumente umwandeln muss; ist der Auffassung, dass die EU auch die europäische Diplomatie ausbauen, ihre operativen Fähigkeiten zur Konfliktverhütung verstärken, Demokratie und Frieden fördern, Krisen managen, mithilfe von Vermittlung und Dialog Bündnisse aufbauen und die Zivilgesellschaft fördern und befähigen muss; spricht sich für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen und zwischen der EU und der Afrikanischen Union bei friedensfördernden Maßnahmen aus; unterstreicht, dass Ansätze zur Konfliktlösung so weit wie möglich in multilateral vereinbarte Lösungen eingegliedert werden sollten, unter gebührender Berücksichtigung der vielen Dimensionen solcher Maßnahmen, die diese im Bereich der Friedensbewahrung und -durchsetzung, der nachhaltigen Entwicklung, der Bekämpfung der Migrationsursachen und der Wahrung der Menschenrechte abdecken müssen;

35.

erinnert an die zentrale Rolle der Union im Bereich der Entwicklungshilfe und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung zur Verwendung von 0,7 % ihres BIP für die öffentliche Entwicklungshilfe nachzukommen; fordert die EU auf, einen pragmatischeren Ansatz bei der Entwicklungshilfe zu verfolgen, indem Anreize zur Inanspruchnahme von Budgethilfen geschaffen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, alles daran zu setzen, die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen;

36.

hebt hervor, dass Entwicklung nicht ohne Sicherheit und Sicherheit nicht ohne Entwicklung möglich ist; weist darauf hin, dass die Entwicklungspolitik der EU deshalb ein wesentlicher Bestandteil der globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU sein sollte;

37.

begrüßt das Ziel der neuen globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU, umfassend zu sein, die Kohärenz interner und externer Maßnahmen zu verstärken und die Koordinierung zwischen den Organen und mit den Mitgliedstaaten zu verbessern; verweist auf die vertragliche Verpflichtung, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (Policy Coherence for Development (PCD)) zu respektieren und alle Widersprüche zwischen der Entwicklungspolitik und der Politik in anderen Bereichen, die Auswirkungen auf die Entwicklungsländer haben, zu vermeiden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission deshalb auf, Systeme zur Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Ministerien beziehungsweise innerhalb des gesamten Kollegiums der Kommissionsmitglieder zu schaffen und zu konsolidieren und die nationalen Parlamente umfassender an der PCD-Agenda zu beteiligen, und fordert, dass die EU einen Koordinierungsmechanismus ausbaut, um potenzielle Auswirkungen politischer Maßnahmen auf Entwicklungsziele festzustellen, Entwicklungsaspekte von Anfang an in politische Initiativen einzubeziehen und eine systematischere Messung von Auswirkungen und Fortschritten bezüglich der PCD einzuführen; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung effektiver Rechtsbehelfe für Opfer in Fällen, in denen die inländische Justiz eindeutig nicht in der Lage ist, gegen von ausländischen Subjekten verfolgte Strategien vorzugehen;

38.

begrüßt, dass dem Zusammenhang zwischen Frieden und Entwicklung in der neuen Agenda 2030 gebührend Rechnung getragen wurde und infolgedessen das Ziel für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goal (SDG)) Nr. 16 zu Frieden und Gerechtigkeit eingeführt wurde; fordert, dass die EU und die Mitgliedstaaten unter anderem den Tätigkeiten zur Erfüllung des SDG Nr. 16 (Menschenrechte, gute Staatsführung, Frieden und Aufbau der Demokratie) Vorrang einräumen und dafür sorgen, dass sie zu den Schwerpunktbereichen der Nationalen Richtprogramme (NRP) im Rahmen der Programme der Entwicklungszusammenarbeit gehören;

39.

fordert eine Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik als eines wichtigen Beitrags zu einer aktualisierten, kohärenten globalen EU-Strategie; betont, dass bei einer solchen Überarbeitung neue Herausforderungen berücksichtigt, die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durch die EU behandelt und die zugrunde liegenden Werte bekräftigt werden sollten, wie die Achtung der Menschenrechte, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte von schutzbedürftigen Gruppen, wie z. B. Mädchen, Frauen und Menschen mit Behinderungen, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch wichtige Grundsätze einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit, wie Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsstrategien, verstärkte Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die nationalen Systeme der Partnerländern und Differenzierung aufgrund von Bedürfnissen, aber auch Leistungskriterien auf der Grundlage von Zielen einer nachhaltigen Entwicklung; hebt hervor, dass die Europäische Union alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollte, um die Komplementarität zwischen allen Akteuren im Bereich der Entwicklung zu verstärken und das ganze Potenzial der europäischen Entwicklungspolitik auszuschöpfen und so die Verwirklichung der Entwicklungsagenda für 2030 zu beschleunigen;

40.

stellt besorgt fest, dass die Schuldenlast sowohl in Industrieländern als auch Entwicklungsländern in einem unhaltbaren Maße steigt; fordert die Kommission auf, das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung von Kreditgebern und Kreditnehmern zu stärken und die Grundsätze der Handels- und Entwicklungskonferenz der VN (UNCTAD) für eine verantwortungsvolle Kreditvergabe und -aufnahme in allen ihren Politikbereichen effektiv zu befolgen und zu fördern; fordert daher die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an den Bemühungen der VN um einen internationalen Mechanismus zur Restrukturierung von Staatsschulden zu beteiligen;

41.

hält es für bedauerlich, dass es noch immer keinen Regelungsrahmen dafür gibt, in welcher Weise Unternehmen Menschenrechtsstandards und Verpflichtungen in Bezug auf soziale und ökologische Standards einhalten müssen, wodurch es bestimmten Staaten und Unternehmen ermöglicht wird, diese ungestraft zu umgehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen des Menschenrechtsrats der VN und des Umweltprogramms der VN um ein internationales Abkommen aktiv zu unterstützen, damit internationale Konzerne für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen Umweltstandards zur Rechenschaft gezogen werden können;

42.

befürwortet die Idee einer Neudefinition der Beziehungen der EU zu den Staaten in Afrika, der Karibik und im Pazifik durch Förderung einer Politik der gleichberechtigten Partner, Achtung des demokratischen politischen Spielraums von Regierungen souveräner Staaten, um politische Entscheidungen für ihre Bevölkerung treffen zu können, und Aufwertung des Prinzips der guten Staatsführung und der Menschenrechte als wesentlicher Elemente des Nachfolgeabkommens zum Cotonou-Abkommen und durch eine wirksame Verbesserung der Verknüpfung der Entwicklungsziele der EU in den Maßnahmenbereichen Handel, Sicherheit, Klimawandel und Migration zur gegenseitigen Unterstützung; fordert die Einführung formaler Kontrollbefugnisse im Zusammenhang mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, möglicherweise mittels einer verbindlichen interinstitutionellen Vereinbarung gemäß Artikel 295 des Vertrags von Lissabon; fordert eine faire und ehrgeizige Partnerschaft EU-AKP nach 2020, auf der Grundlage der Grundsätze der Eigenverantwortung und der gegenseitigen Achtung zwischen Partnern mit gleichen Rechten und Pflichten, die den Schwerpunkt stärker auf gemeinsame Herausforderungen und Interessen legt und besser darauf ausgerichtet ist, einen wirklichen Wandel hin zur Berücksichtigung der Wünsche beider Seiten und der Herausforderungen zu bewirken, denen sie gegenüberstehen; fordert, dass die Europäische Union die Außenhandelsinstrumente im Hinblick auf die AKP-Staaten, insbesondere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA), fördert, um einen wirklichen Wandel hin zu Sicherheit und Wohlstand für beide Seiten herbeizuführen;

43.

betont, dass die EU ihre Bemühungen um eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und Widerstandsfähigkeit in ihrer Nachbarschaft und in Regionen, die für ihre Interessen entscheidend sind, fortsetzen und verstärken muss; erinnert daran, dass kleine und mittlere Unternehmen die meisten Arbeitsplätze bereitstellen und dass eine Erleichterung ihrer Arbeit für eine Förderung der Wirtschaftsentwicklung daher entscheidend ist;

44.

fordert die VP/HV, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine klare Verknüpfung zwischen der globalen Strategie der EU und der Gliederung und den Prioritäten des EU-Haushaltsplanes herzustellen, auch durch eine Erhöhung der Eigenmittel, die erforderlichen Ressourcen für die Umsetzung der Strategie bereitzustellen und die bestehenden Haushaltsmittel durch eine bessere Zusammenarbeit und ein koordiniertes Vorgehen in den Bereichen Diplomatie, Entwicklung, Handel, Energie und Verteidigung optimal auszuschöpfen;

Einbeziehung — die EU, die nationalen Parlamente und die europäischen Bürger

45.

hebt hervor, dass die globale Strategie alle fünf Jahre vom neuen Parlament und der neuen Kommission überarbeitet werden sollte, damit überprüft werden kann, ob ihre Zielsetzungen und Prioritäten noch zur Bedrohungs- und Sicherheitslage passen, und der neue VP/HV die Möglichkeit erhält, sich an einer Überarbeitung zu beteiligen;

46.

betont, dass das Handeln der EU der Kontrolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente unterliegt und dass das Europäische Parlament eine führende Rolle bei der regelmäßigen und gründlichen Bewertung des außenpolitischen Handelns der Institutionen der EU einnimmt; ist der Auffassung, dass die nationalen Parlamente enger in diese Bewertung einbezogen werden könnten; erinnert daran, dass das Europäische Parlament für die VP/HV bei der Ausgestaltung der Außenbeziehungen der EU und bei der Bewältigung der gegenwärtigen Herausforderungen ein entscheidender Partner ist, auch was die Überwachung des außenpolitischen Handelns der EU betrifft; fordert einen jährlichen Bericht über die Umsetzung der Strategie zur Vorlage im Europäischen Parlament;

47.

ist der Ansicht, dass das Parlament im Rahmen der Bemühungen der EU um Konfliktverhütung seine Rolle uneingeschränkt wahrnehmen sollte;

48.

unterstreicht, wie wichtig es ist, die nationalen Parlamente aktiv in dieses Verfahren einzubeziehen, und zwar im Wege einer gründlicheren gemeinsamen Kontrolle mit dem Europäischen Parlament während der Sitzungen der Interparlamentarischen GASP/GSVP-Konferenz;

49.

fordert die europäischen Entscheidungsträger nachdrücklich auf, mit den Bürgern, der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einen Dialog über die Notwendigkeit und die Vorteile eines stärkeren Rahmens für die Sicherheit Europas einzutreten;

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50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0213.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0019.

(3)  ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0472.