Brüssel, den 24.11.2016

COM(2016) 724 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Entwicklung der Lage auf dem Milchmarkt und die Funktionsweise der Vorschriften des „Milchpakets“

{SWD(2016) 367 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND

DEN RAT

über die Entwicklung der Lage auf dem Milchmarkt und die Funktionsweise der Vorschriften des „Milchpakets“

   1.    UMFANG

Das „Milchpaket“ 1 2 , das im März 2012 veröffentlicht (und in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 3 – GMO-Verordnung – integriert) wurde, umfasst eine Reihe von Rechtsvorschriften, die seit dem 3. Oktober 2012 in Kraft sind und bis zum 30. Juni 2020 gelten.

Nach Artikel 225 Buchstabe b der GMO-Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte – den ersten zum 30. Juni 2014 und den zweiten zum 31. Dezember 2018 – über die Marktentwicklung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere über die Auswirkungen der Artikel 148 bis 151, des Artikels 152 Absatz 3 und des Artikels 157 Absatz 3 (die „Vorschriften des Milchpakets“); sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Der erste der beiden in der Verordnung vorgeschriebenen Berichte wurde am 13. Juni 2014 von der Kommission angenommen. 4  

Auf der außerordentlichen Tagung des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 7. September 2015 5 unterbreitete die Kommission angesichts der schwierigen Marktlage den Vorschlag, den ursprünglich für 2018 vorgesehenen Bericht über das Milchpaket bereits im Jahr 2016 vorzulegen.

Die slowakische Ratspräsidentschaft hat die Funktionsweise der Versorgungskette im Rahmen ihrer Amtszeit in der zweiten Jahreshälfte 2016 zur Priorität erklärt und das Thema wurde von der Task Force für die Agrarmärkte (AMTF) untersucht.

Der vorliegende Bericht stützt sich auf die Antworten der Mitgliedstaaten auf einen Fragebogen und die Mitteilungen gemäß den Durchführungsvorschriften 6 . Ferner sind Daten aus einer vom Institut für technologische Zukunftsforschung der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführten unabhängigen Studie zu Erzeugerorganisationen, die den Vorschriften des Milchpakets unterliegen, in die Analyse eingeflossen.

   2.    DIE ENTWICKLUNG DER MARKTLAGE IM SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE 

In Anbetracht der Preise für Milch und Milcherzeugnisse, die Ende 2013 und Anfang 2014 ein historisch hohes Niveau erreichten, ging der Milchsektor in eine Phase des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage über, die den Markt im gesamten Jahr 2015 und in der ersten Jahreshälfte 2016 geprägt hat. Während die weltweite Nachfrage aufgrund der Einführung des russischen Einfuhrverbots im August 2014 und des Rückgangs der Einfuhren in China während der ersten Hälfte des Jahres 2015 rückläufig war, erfuhr die globale Versorgung – bedingt durch lohnende Preise und günstige Wetterbedingungen – einen Aufschwung.

Die Instrumente des Sicherheitsnetzes sind seit September 2014 ununterbrochen operativ. Magermilchpulver wird seit Juli 2015 zur öffentlichen Intervention angeboten.

Seit Frühjahr 2016, als die Preise für EU-Milcherzeugnisse die Talsohle erreichten, haben sich die Marktbedingungen verbessert. Die positiven Anzeichen sind bisher noch nicht in günstigeren Ab-Hof-Milchpreisen gemündet, Schätzungen deuten jedoch auf einen Wandel des Trends seit August 2016 hin.

Die mittelfristigen Aussichten für Milch und Milcherzeugnisse bleiben günstig. Es wird weiterhin von einem stetigen Anstieg der globalen und inländischen Nachfrage ausgegangen, wodurch dem europäischen Milchsektor die Möglichkeit zur Entwicklung seines Produktionspotenzials sowie zur Verbesserung seiner Stellung und seines Anteils auf den globalen Märkten eingeräumt wird.

Ausführlichere Informationen zur Entwicklung der Marktlage und zu den Aussichten sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu finden, die diesem Bericht beigefügt ist.

3.    DIE FUNKTIONSWEISE DER VORSCHRIFTEN DES „MILCHPAKETS“ 7

Das Milchpaket enthält eine Reihe von Vorschriften, die in Umfang und Abdeckung unterschiedlich sind. Die Vorschriften zu verbindlich vorgeschriebenen Verträgen können für alle Arten von Systemen der Milchsammlung relevant sein. Dagegen sind die Vorschriften zu Erzeugerorganisationen und kollektiven Verhandlungen im Allgemeinen in denjenigen Mitgliedstaaten von mehr Relevanz, in denen Genossenschaften weniger entwickelt sind.

Die Vorschriften zu kollektiven Verhandlungen betreffen lediglich Erzeuger, die in anerkannten Erzeugerorganisationen organisiert sind, vorausgesetzt, die Rohmilch unterliegt nicht einer Lieferpflicht, die sich aus der Mitgliedschaft eines Landwirts in einer Genossenschaft ergibt 8 .

Abbildung 1 enthält eine Schätzung der auf die jeweilige Art der Vertragsbeziehung entfallenden Anteile der Kuhmilcherzeugung. Die Vorschriften des Milchpakets zu Erzeugerorganisationen und kollektiven Verhandlungen sind für rund 36 % der Kuhmilchlieferungen in der EU relevant (z. B. Lieferungen außerhalb von Genossenschaften).

Abbildung 1    Vertragsbeziehungen

In den folgenden Unterabschnitten wird für jede Vorschrift des Milchpakets der Stand der Umsetzung aufgezeigt. Ausführlichere Informationen zur Entwicklung verbindlich vorgeschriebener Verträge und zu Erzeugerorganisationen sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten, die diesem Bericht beigefügt ist.


3.1.    Verbindlich vorgeschriebene Verträge (Artikel 148)

Verbindlich vorgeschriebene Verträge gemäß Artikel 148 der Verordnung über die GMO decken 41 % der europäischen Milchlieferungen in 13 Mitgliedstaaten ab.

Tabelle 1    Zwingende Verträge

Mitgliedstaat

Nationale Rechtsvorschriften

Mindestvertragslaufzeit

Zwingende schriftliche Verträge (V) / Angebote (A)

Frankreich

April 2011

5 Jahre

V+A

Italien

März 2012

1 Jahr

V+A

Spanien

Oktober 2012

1 Jahr

V+A

Litauen

Oktober 2012

-

V

Ungarn

Dezember 2012

6 Monate

V

Slowakei

Dezember 2012

-

V

Kroatien

Juni 2013

6 Monate

V

Zypern

Juni 2013

1 Jahr

V

Portugal

Juni 2013

6 Monate

V+A

Bulgarien

November 2013

6 Monate

V

Rumänien

Februar 2014

6 Monate

V+A

Slowenien

Januar 2015

1 Jahr

V

Polen

Oktober 2015

-

V

In Bulgarien, Frankreich, Italien, Polen und Rumänien gelten zwingende schriftliche Verträge nur für die Beziehung zwischen Erzeugern und Erstankäufern. In den übrigen Mitgliedstaaten gelten die Bedingungen für alle Lieferbeziehungen in der Versorgungskette zwischen Landwirten und Verarbeitern, selbst wenn es mehrere dazwischen geschaltete Intermediäre gibt.

Lieferverträge zwischen Landwirten und der Genossenschaft, denen die Landwirte angehören, sowie Verhaltenskodizes fallen nicht in den Anwendungsbereich des Milchpakets. Diese können bisweilen jedoch Bestimmungen umfassen, die denen des Artikels 148 der Verordnung über die GMO ähnlich sind.

In Anlehnung an die Vorschriften des Milchpakets einigten sich die Erzeuger und Verarbeiter im Vereinigten Königreich 2012 auf einen freiwilligen Verhaltenskodex 9 . Nach diesem Kodex sind Verträge mit ähnlichen Bedingungen wie denjenigen vorgesehen, die im Rahmen des Milchpakets vorgeschrieben sind; er regelt mehr als 85 % der Rohmilcherzeugung. Eine 2014 vom schottischen Parlament durchgeführte Überprüfung der Funktionsweise des Kodex erzielte ein weitgehend positives Ergebnis.

 

Auch in Belgien gelten seit 2009 unverbindliche Branchenkodizes für 85 % der Erzeuger und 98 % der Ankäufer, die insbesondere Qualitätsvereinbarungen, Vereinbarungen über die Kündigungsfrist von Landwirten und Käufern, Nachhaltigkeitsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Rolle der Erzeugerorganisationen umfassen.

In Deutschland bestanden bereits vor der Annahme des Milchpakets verbindliche Vorschriften über die Bedingungen für Rohmilchlieferungen, die im Allgemeinen die in Artikel 148 der Verordnung über die GMO festgelegten Anforderungen erfüllen.

In Spanien wurden 2015 verschiedene freiwillige Verhaltenskodizes eingeführt 10 , an denen Vertreter des Agrar- und Lebensmittelsektors und insbesondere der Branchenverband im Milchsektor beteiligt waren.

Kombiniert man die Gesamtabdeckung durch verbindlich vorgeschriebene Verträge (gemäß Artikel 148 der Verordnung über die GMO), freiwillige Kodizes und genossenschaftliche Beziehungen, sind derzeit rund 95 % der gesamten Milchlieferungen in der EU Gegenstand einer formellen Vereinbarung in der einen oder anderen Form. 

3.2.    Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen (Artikel 152 Absatz 3) 

Bis Ende 2015 wurden 260 Erzeugerorganisationen von 11 Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorschriften des Milchpakets angenommen, der Großteil davon in Deutschland, Frankreich und Italien. Nur bei einer Erzeugerorganisation geht es um Schafmilch. Der aktuelle Stand in Bezug auf die Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen der einzelnen Mitgliedstaaten und die Zahl der anerkannten Erzeugerorganisationen sind in Tabelle A des Anhangs zu dem vorliegenden Bericht zusammengefasst.

3.2.1    Beurteilung von Erzeugerorganisationen seitens der Mitgliedstaaten

Die meisten Mitgliedstaaten sehen Potenzial für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in ihren Hoheitsgebieten, ausgenommen derjenigen Mitgliedstaaten, die erklären, ein zur Zufriedenheit funktionierendes genossenschaftliches System bzw. genossenschaftliche Strukturen auf Grundlage von Erzeugergruppen zu besitzen. Deutschland, das die am besten entwickelte genossenschaftliche Struktur in der EU hat, spricht sich für die Umwandlung bestehender Erzeugerorganisationen in größere Strukturen (Vereinigungen von Erzeugerorganisationen) anstatt der Einrichtung neuer Organisationen aus. Auch in Frankreich bekunden Erzeuger ein zunehmendes Interesse an Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

Die jährliche Gesamtmenge an vermarktbaren Erzeugnissen der 259 Erzeugerorganisationen für Kuhmilch würde in etwa 13 % der gesamten Milchlieferungen in der EU im Jahr 2015 und 37 % der gesamten Milchlieferungen außerhalb der genossenschaftlichen Kreise entsprechen. Die Hauptgründe für eine nicht größere Aufnahme sind:

1) unzureichende Kenntnisse der Landwirte in Bezug auf die Ziele, Auswirkungen und Vorteile, die sich aus dem Anschließen einer Erzeugerorganisation ergeben;

2) fehlende finanzielle Unterstützung für die Einrichtung von Erzeugerorganisationen (bis zu einem gewissen Grad auch verbunden mit unzulänglichen Informationen, da Möglichkeiten im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bestehen).

Weitere gemeldete Ursachen sind:

Mit der Einrichtung und Anerkennung von Erzeugerorganisationen verbundener Verwaltungs- und Finanzaufwand;

In einigen der 13 neuen Mitgliedstaaten stehen Landwirte, die von genossenschaftlichen Erzeugungssystemen von vor 1992 zu Privatunternehmen gewechselt haben, dem Wiedereintritt in kollektive Strukturen möglicherweise zurückhaltend gegenüber. Zudem wird die Angst vor dem Verlust von Autonomie im weitesten Sinne angegeben;

Landwirte haben keine Kenntnis von Erfolgsgeschichten, die sie zur Anwendung bewährter Praktiken ermutigen könnten;

Unsicherheit betreffend den Handlungsspielraum von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Rahmen der Wettbewerbsregeln;

Skepsis gegenüber der Fähigkeit von Erzeugerorganisationen, bessere Ergebnisse mittels kollektiver Verhandlung oder durch Sicherstellung der Milchsammlung für all ihre Mitglieder zu erzielen.

Aufgrund dieser Mängel unterbreiten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Ideen zur Förderung der Einrichtung neuer Erzeugerorganisationen beziehungsweise zur Verbesserung der Funktionsweise der bestehenden Erzeugerorganisationen (und auf Grundlage eines weiter gefassten Ansatzes zur Ermutigung der Landwirte zum Eintritt in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung):

Sensibilisierung der Landwirte für die Arbeitsweise und das Potenzial von Erzeugerorganisationen;

Verbesserung der Management- und Verhandlungsfähigkeiten der Mitarbeiter von Erzeugerorganisationen;

Bereitstellung finanzieller Unterstützung für die Einrichtung und Funktionsweise von Erzeugerorganisationen; Unterstützung für die Einrichtung von Erzeugerorganisationen wird bereits im Rahmen der zweiten Säule 11 bereitgestellt, obgleich eine Unterstützung in nur 16 Mitgliedstaaten vorgesehen war 12 . Auf der operativen Seite sieht die ländliche Entwicklungspolitik bereits bestimmte Maßnahmen in den Bereichen Zusammenarbeit, Ausbildung und Beratung und Investitionen vor. Daher sollten jedwede Initiativen dieser Art auf eine bessere Nutzung der bereits verfügbaren Instrumente statt auf die Konzipierung neuer Instrumente ausgerichtet sein;

Schaffung finanzieller Anreize für Erzeugerorganisationen und Genossenschaften zur Investition in Verarbeitungsmöglichkeiten, um eigene Milch zu verarbeiten und einen besseren Anteil des finanziellen Mehrwerts zu erzielen. Möglichkeiten hierzu existieren bereits im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums 13 ;

Einräumung von Vorrechten für Erzeugerorganisationen gegenüber einzelnen Erzeugern in Bezug auf den Zugang zu Beihilfen in Form von Prämien, höherer Priorität bei der Festlegung von Förderfähigkeitskriterien oder höherer Kofinanzierungssätze.

3.2.2    Die Sicht der Erzeugerorganisationen und der Vertreter der Landwirte 

Sämtliche im Rahmen des Milchpakets anerkannten Erzeugerorganisationen wurden zur Teilnahme an einer Umfrage aufgefordert. Diese hatte zum Ziel, die Gründe hinter der Schaffung der jeweiligen Organisation herauszufinden und die Vor- und Nachteile der Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation für die Mitglieder zu verstehen. 63 Erzeugerorganisationen antworteten auf einen Fragebogen, der ihnen in ihrer jeweiligen Landessprache zur Verfügung gestellt wurde.

Unter den Gründen für die Einrichtung einer Erzeugerorganisation wurde von den Befragten an erster Stelle ein besserer Milchpreis angegeben, gefolgt von der Erreichung eines stabileren Preises, der allgemeinen Verbesserung der Stellung des Erzeugers in der Versorgungskette und der Sicherstellung der Milchsammlung für alle Mitglieder der Erzeugerorganisation.

Im Hinblick auf die Erreichung der jeweiligen Ziele bestätigten rund 60 % der Erzeugerorganisation, entweder zum Teil oder vollständig einen stabileren Preis erzielt zu haben. Beinahe 70 % erzielten einen besseren Preis, während ca. 20 % der Erzeugerorganisationen angaben, gar keines dieser beiden Ziele erreicht zu haben. Rund 65 % der Erzeugerorganisationen berichten, eine teilweise oder vollständige Verbesserung der Erzeugerposition in der Versorgungskette erreicht zu haben, wohingegen 14 % der Meinung waren, dass dies bei ihnen nicht der Fall war.

Das Ziel mit dem höchsten Grad an Realisierung ist die Sicherstellung der Milchsammlung für alle Mitglieder der Erzeugerorganisation. Beinahe 60 % der Befragten gaben an, dieses Ziel vollständig verwirklicht zu haben. Bezieht man diejenigen Befragten mit ein, die angaben, das Ziel zum Teil erreicht zu haben, steigt dieser Prozentsatz auf 71 %. Auch das Ziel der Einholung besserer Marktinformationen für das Treffen von Entscheidungen betreffend die Erzeugung wurde in rund 73 % der Fälle ganz oder teilweise erfüllt, wobei häufiger eine teilweise Erfüllung angegeben wurde.

Die Haupttätigkeiten der befragten Erzeugerorganisationen gehen weit über die Preisverhandlung (ca. 85 % der Erzeugerorganisationen) hinaus. Erzeugerorganisationen handeln zudem Liefermengen (ca. 75 %), Lieferbedingungen (ca. 60 %) und Zahlungsbedingungen (ca. 70 %) aus. Der Großteil der Erzeugerorganisationen (80 %) bietet einen oder mehrere andere Dienste an, die einen Mehrwert für die Milchversorgung schaffen, und/oder unterstützt Erzeugertätigkeiten: Milch sammeln (50 %), Informations-/Erfahrungsaustausch organisieren (65 %), Qualitätskontrollen organisieren (50 %), technische bzw. wirtschaftliche Beratung organisieren (40 %), gemeinsame Beschaffung von Einsatzfaktoren organisieren (rund 30 %).

Nach Angabe der Erzeugerorganisationen liegen die hauptsächlichen Vorteile für Landwirte, die einer Erzeugerorganisation angehören, in der Möglichkeit der kollektiven Aushandlung von Vertragsbedingungen und der besseren Regulierung der Milchmengen. Weitere Vorteile, die von einigen Erzeugern angeführt wurden, sind günstigere Milchpreise, Geschäftsstabilität, ein einziger Ansprechpartner gegenüber den Erzeugern und bessere Marktinformationen.

 

Nachteile für einer Erzeugerorganisation angehörende Landwirte werden weniger häufig angeführt. Einige Befragte betrachten als Nachteile: die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation zu entrichtenden Beiträge, die erforderlichen Ressourcen (Personal- und Materialmittel) sowie die Einschränkung der Unabhängigkeit der Landwirte in Bezug auf unternehmerische Entscheidungen.

Lediglich 11 der insgesamt 63 befragten Erzeugerorganisationen ziehen in Erwägung, sich zu einer Verarbeitungsgenossenschaft zu entwickeln, wobei die vorwiegende Motivation in der Möglichkeit der Geschäftsentwicklung, der Erzielung besserer Milchpreise für die Mitglieder der Erzeugerorganisationen und der Verbesserung der Stellung der Erzeuger in der Versorgungskette liegt. Eine große Mehrheit der Erzeugerorganisationen ziehen diese Option nicht wirklich in Erwägung, hauptsächlich wegen der erheblichen Investitionen, die erforderlich sind, (und der unzureichenden öffentlicher Unterstützung) sowie des fehlenden unternehmerischen Interesses der Mitglieder der Erzeugerorganisationen.

Die meisten Befragten sehen Potenzial für die Schaffung von mehr Erzeugerorganisationen in ihrem Mitgliedstaat (lediglich 11 verneinten diese Frage). Auf die Frage, warum Erzeugerorganisationen bisher nicht vollständig genutzt werden, wurden die unzureichende Organisation im Sektor, der Mangel an Erfolgsgeschichten und eine gewisse Zurückhaltung hinsichtlich der Zusammenarbeit unter Landwirten (auch im Zusammenhang mit der Präferenz der Landwirte, einen direkten Kontakt mit den Ankäufern zu pflegen) angeführt.

Organisationen, in denen Landwirte zusammengeschlossen sind, wurden ebenfalls befragt, insbesondere um das Potenzial für Erzeugerorganisationen in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu bewerten.

Unter den Mitgliedstaaten ohne anerkannte Erzeugerorganisationen sehen Dänemark, Finnland, die Niederlande, Schweden, Österreich, Irland, Slowenien und Polen keinerlei Potenzial für dieses Instrument, da die genossenschaftliche Struktur (im Falle von Polen Erzeugergruppen) bereits einen gut organisierten Sektor ermöglicht. Litauen bezieht sich bei der Erklärung des Nichtvorhandenseins von Erzeugerorganisationen und ihres begrenzten Potenzials auf die unzureichende Organisation des Sektors. Vertreter der Landwirte aus Estland und Lettland schätzen das Potenzial für Erzeugerorganisationen positiv ein.

Bei den Mitgliedstaaten mit anerkannten Erzeugerorganisationen wird dieses Instrument in Deutschland, Italien und Frankreich beinahe vollständig ausgeschöpft. Zusammengenommen macht die Zahl der Erzeugerorganisationen in diesen Ländern 92 % aller anerkannten Erzeugerorganisationen in der EU aus. Im besonderen Fall von Frankreich geht die erwartete Entwicklung hin zu weniger, aber dafür größeren Erzeugerorganisationen (bzw. zu Vereinigungen von Erzeugerorganisationen) sowie zu transversalen Erzeugerorganisationen (d. h. Organisationen, die an mehr als einen Verarbeiter liefern).

Organisationen, in denen Landwirte zusammengeschlossen sind, sehen wenig Potenzial für Erzeugerorganisationen in Spanien (unzureichende Organisation des Sektors, kein geeignetes Werkzeug), in der Tschechischen Republik (bereits relativ große landwirtschaftliche Betriebe) sowie in Portugal und Belgien (gut entwickelte genossenschaftliche Struktur). Vertreter aus Kroatien, Rumänien und dem Vereinigten Königreich dagegen sehen eindeutiges Potenzial für mehr Erzeugerorganisationen in ihrem Hoheitsgebiet.

3.3.    Kollektive Verhandlungen (Artikel 149)

Sechs Mitgliedstaaten berichten, dass in den Jahren 2014 und 2015 Rohmilchlieferungen im Rahmen kollektiv verhandelter Verträgen erfolgten. Die kollektiv ausgehandelten Mengen deckten 25 % ihrer gesamten Milchlieferungen im Jahr 2015 ab, was ungefähr 13 % der gesamten Rohmilchlieferungen in der EU ausmacht.

Es wurden keine Interventionen seitens der Wettbewerbsbehörden betreffend einen Wettbewerbsausschluss oder ernste Schäden für KMU-Verarbeiter von Rohmilch aufgrund kollektiver Verhandlungen berichtet.

Tabelle 2    Kuhmilchlieferungen, die in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen kollektiv verhandelter Verträge erfolgten

Mitgliedstaat

Kollektiv ausgehandelte Menge (x 1 000 t)

Geschätzter
Anteil an den Lieferungen der MS

Kollektiv ausgehandelte Menge (x 1 000 t)

Geschätzter
Anteil an den Lieferungen der MS

2014

2015

Bulgarien

0

-

5,6

1,1 %

Tschechische Republik

1 053

44 %

497

17 %

Deutschland

14 249

45 %

13 253

42 %

Spanien

840

13 %

621

9 %

Frankreich

4 469

18 %

5 171

20 %

Vereinigtes Königreich

0

-

820

5 %

In Spanien berichtete die einzige Erzeugerorganisation für Schafmilch, dass in den Jahren 2014 und 2015 gemeinsame Verhandlungen über rund 71 000 Tonnen bzw. 46 000 Tonnen (beinahe 100 % ihrer vermarktbaren Erzeugung) geführt wurden. Der Rückgang der Liefermenge ist auf die Abnahme der Zahl der Mitglieder der Erzeugerorganisation (von 729 auf 548) zurückzuführen. In Spanien entstand 2015 zudem eine neue (wenn auch erheblich kleinere) Erzeugerorganisation und eine bestehende verlor ihre Anerkennung.

Der Rückgang des Anteils an den Lieferungen, die in der Tschechischen Republik 2015 kollektiv verhandelt wurden, ist in erster Linie auf die Auflösung von sieben Erzeugerorganisationen in diesem Jahr zurückzuführen.

In Frankreich ist der Anteil in den vergangenen drei Jahren entsprechend der zunehmenden Zahl der Erzeugerorganisationen, die jährlich anerkannt werden, stetig gestiegen.

In Deutschland bleibt der Prozentsatz eher stabil. Grund dafür ist, dass das Potenzial für die Einrichtung neuer Erzeugerorganisationen beinahe voll ausgeschöpft ist. Etwaige Veränderungen stehen daher vorwiegend mit der Entwicklung der gesamten nationalen Milchlieferungen in Zusammenhang. Im Vergleich zum Jahr 2014 ist der Anteil 2015 mit der zunehmenden Rolle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen leicht gesunken: Zwei der vier anerkannten Erzeugerorganisationen haben angegeben, dass 2015 kollektive Verhandlungen über eine Menge von insgesamt 5,5 Millionen Tonnen (was 42 % der kollektiv ausgehandelten Gesamtmenge entspricht) geführt wurden.

Einige der von den Mitgliedstaaten dargelegten Erfolgsfaktoren im Hinblick auf das Potenzial der Weiterentwicklung kollektiver Verhandlungen stehen mit Folgendem in Zusammenhang:

Angemessene Größenordnung der Erzeugerorganisationen. Eine Mindestgröße ist erforderlich, damit Erzeugerorganisationen über tatsächliche Verhandlungsmacht verfügen. Zugleich besteht für neu eingerichtete Erzeugerorganisationen, die zu groß sind, das Risiko der Funktionsunfähigkeit. Deutschland und Frankreich sind die Mitgliedstaaten mit der größten Anzahl anerkannter Erzeugerorganisationen sowie dem größten Anteil kollektiver Verhandlungen. Deutsche und französische Erzeugerorganisationen haben eine durchschnittliche Mitgliederstärke von rund 100 bzw. 250 Landwirten. Zu Beginn scheint die Schaffung von Erzeugerorganisationen von überschaubarer Größe, die sich irgendwann zu größeren Strukturen wie etwa Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entwickeln, anstelle von riesigen, 1 000 bis 2 000 Mitglieder starken Erzeugerorganisationen mit geringer operativer Kapazität erstrebenswert;

Sensibilisierung der Milchankäufer für die potenziellen Vorteile der Beteiligung an Kollektivverhandlungen mit Gruppen von Landwirten (vereinfachte Verhandlung, geringere Transaktionskosten, Versorgungssicherheit und verbesserte Kommunikation);

Die an die Erreichung der kollektiven Verhandlungsziele gebundene finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen (zusätzlich zur bereits verfügbaren Unterstützung) dürfte diese Praxis anregen und die weitere Integration zwischen Erzeugern und Verarbeitern fördern;

Solidarität unter den Erzeugern ist für das wirksame Funktionieren der Erzeugerorganisationen von wesentlicher Bedeutung. Die Landwirten zur Verfügung stehende Möglichkeit, die von den Erzeugerorganisationen erzielten Vereinbarungen auf der Suche nach günstigeren Bedingungen zu umgehen, untergräbt das reibungslose Funktionieren der Erzeugerorganisationen.

Bei einer Mehrheit der befragten Erzeugerorganisationen (73 %) ist das Ergebnis der kollektiven Verhandlungen für die Mitglieder der Erzeugerorganisation bindend. Lediglich bei neun der 63 Befragten verhandeln bzw. liefern die Mitglieder der Erzeugerorganisation Teilmengen ihrer Milch außerhalb der Erzeugerorganisation. Verträge werden entweder von Landwirten oder von Erzeugerorganisationen in ihrem Namen geschlossen, wobei die zweite Option mit beinahe 60 % die gängigste ist.

3.4.    Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (Artikel 150)

Zwei Mitgliedstaaten haben Bestimmungen zur Steuerung des Angebots an Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) erlassen – Frankreich für die Käsesorten Comté, Beaufort, Reblochon und Gruyère und Italien für die Sorten Asiago, Grana Padano, Parmigiano Reggiano und Pecorino Romano. Die entsprechenden Mitteilungen werden auf der Milchpaket-Website veröffentlicht 14 .

Die beiden Mitgliedstaaten schätzten die Wirksamkeit dieses Instruments im Hinblick auf die angemessene Anpassung des Angebots an die Nachfrage, die Preisstabilisierung und den Schutz der Herstellung in benachteiligten Regionen als positiv ein.

3.5.    Branchenverbände (Artikel 157 Absatz 3)

In fünf Mitgliedstaaten wurden 10 Branchenverbände für den Milchsektor anerkannt: in Frankreich (sechs insgesamt, davon sind vier regional tätig), Spanien, Ungarn, den Niederlanden und Portugal. In Ungarn erstreckt sich der Branchenverband auf die drei Stufen der Versorgungskette – von der Erzeugung bis zum Handel. Die übrigen Branchenverbände dagegen binden lediglich Erzeuger und die Industrie ein (in den Niederlanden besteht eine partnerschaftliche Beziehung zwischen dem Berufsverband und dem Branchenverband, wobei der Berufsverband eine beratende Funktion im Vorstand des Branchenverbands einnimmt).

Alle vorgenannten Mitgliedstaaten erachten die Arbeitsweise ihrer jeweiligen Branchenverbände in ihrer Funktion der Zusammenführung der Interessen der verschiedenen Akteure in der Versorgungskette als zufriedenstellend.

Unter den Mitgliedstaaten, die keinerlei Branchenverbände anerkannt haben, sehen Italien, Slowenien, Polen, Griechenland, Rumänien, Kroatien, Belgien und – in geringerem Maße – Lettland Potenzial für solche Strukturen. In den übrigen Fällen sind ein gut entwickeltes genossenschaftliches Modell oder einfach geringes Interesse seitens der Marktteilnehmer die Hauptgründe für die ausbleibende Nutzung dieses Instruments.

Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 15 sieht Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände vor, auf die Artikel 101 Absatz 1 AEUV unter bestimmten Bedingungen keine Anwendung findet.

In Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden die Anforderungen für den Mechanismus zur Ausdehnung der Vorschriften, der durch die Branchenverbände mobilisiert werden kann, festgelegt. Angesichts dieser Vorschriften wurden in den Jahren 2015 und 2016 von Frankreich vier Mitteilungen bezüglich der Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen von allgemeinem Interesse für den Milchsektor durch regionale Branchenverbände vorgelegt.

Sowohl die befragten Erzeugerorganisationen als auch Organisationen, in denen Landwirte zusammengeschlossen sind, plädieren dafür, dass Branchenverbände mehr Handlungsspielraum haben sollten, um sie effektiver zu machen. Einige sprechen sich für mehr Flexibilität in Bezug auf die Anforderungen zur Anwendung des Mechanismus zur Ausdehnung der Vorschriften bzw. für eine stärkere Rolle in der Krisenprävention und im Krisenmanagement (im Hinblick auf die Produktionsplanung insbesondere über das in Artikel 222 der Verordnung über die GMO Vorgesehene hinaus) aus.

3.6.    Verpflichtende Angaben in Bezug auf Milchlieferungen (Artikel 151)

Ab dem 1. Mai 2015 geben die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens zum 25. eines jeden Monats die Gesamtmenge an Rohkuhmilch an, die im vorangehenden Monat an Erstankäufer mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet geliefert wurde.

Mit wenigen Ausnahmen bestärken die von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen über die zur Erfüllung dieser rechtlichen Anforderungen ergriffenen Maßnahmen in ausreichendem Maße, dass sämtliche Milchlieferungen in einem Monat innerhalb der Frist gemeldet werden.

Tabelle B des Anhangs zu dem vorliegenden Bericht gibt Auskunft über das Niveau der Einhaltung der 25-Tages-Frist in den ersten 13 Monaten seit Einführung des Meldesystems (April 2015 bis einschließlich April 2016). 12 Mitgliedstaaten haben die Frist vollständig eingehalten, während acht Mitgliedstaaten ihre Leistung in den ersten Monaten des Jahres 2016 deutlich verbessert haben. Die Mitgliedstaaten, in denen weniger beschränkende Vorschriften für Erstankäufer gelten, sind diejenigen mit unzureichender Leistung.

   4.    DIE AUSWIRKUNGEN DES MILCHPAKETS AUF DIE MILCHERZEUGER UND DIE MILCHERZEUGUNG IN BENACHTEILIGTEN REGIONEN

Da es im Zusammenhang mit der Milcherzeugung keine einheitliche Definition des Begriffs „benachteiligte Region“ gibt, wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Kriterien zu erläutern, die sie in diesem Zusammenhang anwenden. Es wurden fünf unterschiedliche Rechtsgrundlagen angeführt. Am häufigsten wurde auf „aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete“ (siehe Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) Bezug genommen (12 Mitgliedstaaten). Andere Mitgliedstaaten verwiesen auf benachteiligte Gebiete (Verordnung (EG) Nr. 1257/1999), weniger entwickelte Regionen (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) sowie die Richtlinien 75/268/EWG und 85/148/EWG. Sechs Mitgliedstaaten lieferten verschiedene Beschreibungen ohne rechtliche Hinweise und vier Mitgliedstaaten gaben keinerlei Definition des Begriffs „benachteiligte Regionen“ an.

Auf Grundlage dieser eher heterogenen Definitionen des Begriffs „benachteiligte Regionen“ hätte sich der Anteil der Milchproduktion in benachteiligten Gebieten wie in nachstehender Abbildung gezeigt entwickelt:



Abbildung 2    Milcherzeugung in benachteiligten Regionen

Abbildung 2 zeigt eine eher stabile Verteilung der Milcherzeugung unter benachteiligten und nicht benachteiligen Regionen im Laufe der Jahre. Lediglich bei Kroatien zeigt sich ein deutliches Gefälle. Dies ist jedoch weniger auf eine tatsächliche Verschiebung zwischen verschiedenen Regionen als vielmehr auf die Neudefinition des Begriffs „benachteiligte Regionen“ zurückzuführen.

Die Mitgliedstaaten berichten in Bezug auf Entwicklung der Milcherzeugung und der Anzahl der Milcherzeuger keinen erkennbaren Unterschied zwischen benachteiligten und nicht benachteiligten Regionen. Die Wachstumsraten der Milcherzeugung und die Raten der Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen sind in der Tat vielmehr von der Sensibilität des Gebiets abhängig, in der die Milcherzeugung stattfindet. Die Tendenz zu stabiler bis steigender Milcherzeugung zusammen mit einer Abnahme der Anzahl der Unternehmen (mit größeren Herden und höheren Milcherträgen pro Kuh) ist daher gleichermaßen maßgeblich.

In Bezug auf Vertragsbeziehungen zeigen die Antworten der Mitgliedstaaten, dass die relative Gewichtung milchwirtschaftlicher Genossenschaften in benachteiligten Regionen höher liegt als in anderen Landesbereichen. Dies ist für Italien, Polen, Schweden, Frankreich, Estland und – in geringerem Maße – Portugal, Griechenland und Rumänien der Fall, wo die zusammengenommenen Anteile der Lieferungen an Verarbeitungs- und Sammelgenossenschaften in benachteiligten Regionen über den in Abbildung 1 gezeigten Anteilen liegen (und der Anteil der privaten Verarbeiter dementsprechend geringer ist). Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften des Milchpakets in Bezug auf Vertragsbeziehungen, Erzeugerorganisationen und kollektive Verhandlungen in benachteiligten Regionen möglicherweise von vergleichsweise geringerer Bedeutung.

Weitgehend sehen die Mitgliedstaaten das Milchpaket als hilfreiches Instrument zur Umstrukturierung des Milchsektors im Allgemeinen an, erkennen jedoch auch an, dass es nicht speziell auf benachteiligte Regionen gerichtet ist. Frankreich ist der einzige Mitgliedstaat, der einen erkennbaren Vorteil von Erzeugerorganisationen und der Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Milcherzeugung in benachteiligten Regionen berichtet (wobei die Rate der Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen in Berggebieten leicht unter der in Flachlandgebieten liegt).

   5.    SCHLUSSFOLGERUNGEN

Das Milchpaket wurde infolge der Krise aus dem Jahr 2009 angenommen. Das vorrangige Ziel war dabei die Verbesserung der Stellung von Erzeugern in der Versorgungskette. Es liegen Nachweise dafür vor, dass das Milchpaket bis zu einem gewissen Grad zu dieser Verbesserung beigetragen hat, unter anderem durch verschiedene andere kollektive Maßnahmen der Erzeuger, die über das Milchpaket hinausgehen. Es kann allerdings noch mehr getan werden, um die Stellung von Erzeugern auf sinnvolle Art und Weise weiter zu stärken:

Verbindlich vorgeschriebene Lieferverträge fanden breite Umsetzung in Mitgliedstaaten mit geringem Anteil an Genossenschaften. Dieses Instrument formalisiert die Beziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern in Mitgliedstaaten, die 41 % der gesamten Milchlieferungen in der EU ausmachen.

In 11 Mitgliedstaaten wurden Erzeugerorganisationen anerkannt. Diese Erzeugerorganisationen liefern spürbare Ergebnisse für Landwirte: Mehr als 60 % der befragten Erzeugerorganisationen erklären, bessere oder stabilere Milchpreise zu haben. Die Tätigkeiten der meisten Erzeugerorganisationen gehen weit über die Verhandlung von Preisen und Lieferungen hinaus: 80 % der Erzeugerorganisationen bieten einen oder mehrere Dienste an, die einen Mehrwert für die Milchversorgung schaffen, und/oder unterstützen Erzeugertätigkeiten wie etwa Milchsammlung, Qualitätskontrolle, technische Unterstützung sowie gemeinsame Beschaffung von Einsatzfaktoren. Erfolgreiche Beispiele in dieser Hinsicht sollten insoweit aufgewertet werden, als sie die Effizienz und Widerstandsfähigkeit von Milcherzeugern langfristig steigern.

Kollektive Verhandlungen mit Erstankäufern – nach Ansicht der Landwirte einer der Hauptvorteile der Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation – kamen im Wesentlichen in Deutschland, Frankreich und der Tschechischen Republik und in geringerem Umfang in Spanien, im Vereinigten Königreich und in Bulgarien zustande, ohne dass dabei Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln gemeldet wurden.

Die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) liefert in zwei Mitgliedstaaten, die diese Steuerung anwenden, im Hinblick auf die angemessene Anpassung des Angebots an die Nachfrage, die Preisstabilisierung und den Schutz der Käseherstellung positive Ergebnisse.

Branchenverbände tragen zu mehr Transparenz in der gesamten Versorgungskette bei und haben ihre Nützlichkeit bezüglich einer breiten Palette von Tätigkeiten bewiesen, beispielsweise Ausgestaltung standardisierter Verträge, Absatzförderung und technische Beratung.

Die Vorschrift zu verpflichtenden Angaben in Bezug auf Milchlieferungen hat ein strenges Mengeninformationssystem gesichert und gleichzeitig die Rechtzeitigkeit der Angaben verbessert.

Auch wenn die Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkennen, dass das Milchpaket nicht speziell auf benachteiligte Regionen ausgerichtet ist, werden Erzeugerorganisationen und die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) in Frankreich mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Milcherzeugung in benachteiligten Regionen als positiv bewertet.

Das Potenzial zweier Schlüsselinstrumente des Milchpakets – Erzeugerorganisationen und kollektive Verhandlungen – wird von den Mitgliedstaaten, Erzeugerorganisationen und Organisationen, in denen Landwirte zusammengeschlossen sind, zwar erkannt, aber noch nicht voll ausgeschöpft. Es könnten Maßnahmen pädagogischer, finanzieller oder operativer Natur auf europäischer und mitgliedstaatlicher Ebene in Betracht gezogen werden:

Workshops unter Beteiligung von Experten aus den Mitgliedstaaten zu Zwecken des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren in den jeweiligen Ländern;

Kampagnen zur Sensibilisierung von Landwirten und Verarbeitern über die Arbeitsweise und das Potenzial von Erzeugerorganisationen:

oPraktische Beispiele von Erfolgsgeschichten in bestehenden Erzeugerorganisationen;

oDiskussionen und Austausch bewährter Verfahren unter Landwirten;

oFinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

oVorteile von Kollektivverhandlungen und anderen kollektiven Maßnahmen für Erzeuger und Verarbeiter;

oEindeutige Informationen über den Handlungsspielraum einer Erzeugerorganisation und dazu, was von ihr erwartet werden kann, insbesondere in Bezug auf Wettbewerbsregeln.

Aufforderung derjenigen Mitgliedstaaten, die ein echtes Potenzial für die Entwicklung von Erzeugerorganisationen sehen und bei denen die Unterstützung für die Einrichtung von Erzeugerorganisationen nicht Bestandteil der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind, entsprechende Änderungen vorzuschlagen;

Einräumung von Vorrechten für Erzeugerorganisationen gegenüber einzelnen Erzeugern in Bezug auf den Zugang zu Beihilfen in Form von Prämien, einer höheren Priorität bei der Festlegung von Förderfähigkeitskriterien oder von höheren Kofinanzierungssätzen. Auch Steuervorteile auf nationaler Ebene könnten von den Mitgliedstaaten in Erwägung gezogen werden;

Bereitstellung von an die Erreichung der kollektiven Verhandlungsziele gebundener finanzieller Unterstützung für Erzeugerorganisationen sowie für andere gemeinsame Maßnahmen, die Erzeugerorganisationen dabei helfen könnten, einen größeren Mehrwert zu erzielen;

Förderung des Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch Bereitstellung derselben Finanzierungsmöglichkeiten, sobald die Erzeugerorganisationen gut etabliert sind;

Erwägung der Verpflichtung der einer Erzeugerorganisation angehörenden Landwirte, all ihre Milch (bzw. eine Mindestmenge) über ihre jeweilige Erzeugerorganisation zu liefern, beziehungsweise der Milchankäufer, mit Erzeugerorganisationen und nicht mit den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen zu verhandeln, um die Umgehung der von den Erzeugerorganisationen verfolgten kollektiven Verhandlungen zu vermeiden;

Überarbeitung der administrativen Bedingungen und Anforderungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, sodass angemessene Mindestgrößen festgelegt werden können und gleichzeitig Diskriminierung unter Landwirten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund derzeit abweichender Kriterien vermieden wird.

Die Mitgliedstaaten werden insbesondere aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Schaffung von Erzeugerorganisationen mit kollektiven Maßnahmen, die über Kollektivverhandlungen hinausgehen, zu fördern und ihre Bedeutung in der Milchversorgungskette zu erhöhen. Zusätzlich zu diesen Empfehlungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und kollektive Verhandlungen sollte die Erweiterung der Rolle von Branchenverbänden in Erwägung gezogen werden.

Angesichts der in dem vorliegenden Bericht dargelegten faktischen Erkenntnisse hat das Milchpaket tatsächlich etwas bewirkt. Um jedoch das volle Potenzial des Pakets zu erschließen, bedarf es mehr Zeit und Mittel, insbesondere in Bezug auf kollektive Maßnahmen, die über Kollektivverhandlungen hinausgehen. Daher wird eine Verlängerung der Geltungsdauer über 2020 hinaus in Betracht gezogen. Dabei wird dem Erfordernis einer stärkeren Integration von Erzeugern in Erzeugerorganisationen Rechnung getragen.

(1)

Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38).

(2)

Nicht zu verwechseln mit den verschiedenen Unterstützungspaketen für den Milchsektor aus den Jahren 2014 bis 2016.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)

  http://ec.europa.eu/agriculture/milk/milk-package/com-2014-354_de.pdf

(5)

  http://ec.europa.eu/agriculture/commissioner-speeches/pdf/katainen-agri-council-07-09-2015_en.pdf

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(7)

 Die Instrumente des Milchpakets werden auf http://ec.europa.eu/agriculture/milk/milk-package/index_de.htm dargelegt.

(8)

Es gibt Genossenschaften, die Milch sammeln und verarbeiten, sowie reine Sammelgenossenschaften. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht können die Tätigkeiten von Verarbeitungsgenossenschaften durch die Verordnung zur Spezialisierungs-Gruppenfreistellung (EU) Nr. 1218/2010 abgedeckt werden. Die Situation derjenigen Genossenschaften, die Milch nur sammeln und die nicht unter die Vorschriften des Milchpakets fallen, ist im Rahmen von Wettbewerbsregeln auf Einzelfallbasis zu bewerten.

(9)

  http://www.dairyuk.org/images/2012_Voluntary_Code_of_Practice.pdf  

(10)

http://www.magrama.gob.es/es/megustalaleche/acuerdos-lacteos/

(11)

Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen.

(12)

BE, BG, CY, EE, ES, FR, GR, HR, HU, IT, LT, LV, PL, PT, RO und SI.

(13)

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Investitionen in materielle Vermögenswerte.

(14)

  http://ec.europa.eu/agriculture/milk/milk-package/index_de.htm

(15)

Ex-Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007.


Brüssel, den 24.11.2016

COM(2016) 724 final

ANHANG

zum

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DEN RAT

über die Entwicklung der Lage auf dem Milchmarkt und die Funktionsweise der Vorschriften des „Milchpakets“

{SWD(2016) 367 final}


ANHANG

Tabelle A: Erzeugerorganisationen: von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindestkriterien / Anerkennungen

Mitgliedstaat

Nationales Recht

Mindestzahl

der Betriebsinhaber

Vermarktbare Mindesterzeugung

x 1 000 t *

Anzahl der bis Ende
2015 anerkannten Erzeugerorganisationen

Frankreich

vor 2012

200

oder 60

51

Portugal

vor 2012

12

8 Millionen EUR

(1 Million EUR für Erzeugerorganisationen, bei der es um Schaf-/Ziegenmilch geht)

Spanien

November 2011

 

200 (30 für Schaf-/Ziegenmilch)

7 (+1 für Schafmilch)

Finnland

Mai 2012

15

3

 

Niederlande

Juni 2012

15

90

 

Estland

September 2012

 

5 % nationale Erzeugung

 

Österreich

Oktober 2012

20

oder 3

 

Tschechische Republik

Oktober 2012

10

 

1

Litauen

Oktober 2012

20

1

 

Belgien

Dezember2012 / August 2013

40 (Flandern) / 20 (Wallonie)

 

3

Italien

Dezember 2012

5

3

41

Slowakei

Dezember 2012

5

 

 

Ungarn

Dezember 2012

 

15

 

Dänemark

Anfang 2013

5

3

 

Lettland

Januar 2013

10

0,125

 

Vereinigtes Königreich

April 2013

10

6

Schweden

Mai 2013

10

6

 

Kroatien

Juni 2013

7

3

Zypern

Juni 2013

35

20

 

Griechenland

September 2013

5/20

0,5/5

 

Deutschland

November 2013

5

 

148

Polen

November 2013

20

2

 

Rumänien

1. Quartal 2014

5

0,035

Slowenien

März 2014

20

2

 

Luxemburg

März 2014

10

 

 

Bulgarien

Januar 2015

5

2

* Zusätzlich zu der vorgeschriebenen Anzahl der Betriebsinhaber, sofern nicht etwas anderes angegeben ist.

Mehrere Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Vorschriften vorgesehen, z. B. für ökologisch/biologisch arbeitende Landwirte, Erzeuger von Schaf- oder Ziegenmilch und Erzeugerorganisationen in bestimmten geografischen Gebieten.



Tabelle B: Monatliche Meldungen von Milchlieferungen – Einhaltung der Frist

Mitgliedstaat

Meldungen innerhalb der Frist (%)

April 2015 bis April 2016

Januar bis April 2016

Niederlande

100 %

100 %

Lettland

100 %

100 %

Litauen

100 %

100 %

Slowakei

100 %

100 %

Estland

100 %

100 %

Tschechische Republik

100 %

100 %

Schweden

100 %

100 %

Kroatien

100 %

100 %

Polen

100 %

100 %

Luxemburg

100 %

100 %

Bulgarien

100 %

100 %

Rumänien

100 %

100 %

Finnland

92 %

75 %

Slowenien

92 %

100 %

Portugal

92 %

75 %

Dänemark

85 %

100 %

Zypern

77 %

75 %

Frankreich

77 %

100 %

Belgien

75 %

100 %

Österreich

69 %

100 %

Griechenland

62 %

75%

Ungarn

54 %

50 %

Deutschland

54 %

50 %

Malta

54 %

50 %

Spanien

54 %

100 %

Irland

45 %

100 %

Italien

23 %

25 %

Vereinigtes Königreich

8 %

0 %