Brüssel, den 16.11.2016

COM(2016) 717 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über Daten zu den Haushaltsauswirkungen der für das Jahr 2016 vorgenommenen jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anzuwenden sind


1.ZIEL DES BERICHTS

Der vorliegende Bericht dient der Erfüllung der Pflicht der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Daten zu den Haushaltsauswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union unter Berücksichtigung der für das Jahr 2016 vorgenommenen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, vorzulegen.

Die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU des Jahres 2016 wird vor Ende des Jahres gemäß Anhang XI des Statuts vorgenommen. Sie basiert auf statistischen Daten, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellt werden, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2016 wiedergeben.

2.HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 änderte den auch als „die Methode“ bezeichneten Mechanismus für die Aktualisierung der Vergütungen und sah vor, dass sämtliche Gehälter, Ruhegehälter und Zulagen einer automatischen Aktualisierung unterzogen werden können. Hierfür sollten die entsprechenden im Statut enthaltenen Beträge und Koeffizienten als Referenzbeträge und -koeffizienten betrachtet werden, die einer regelmäßigen und automatischen Aktualisierung unterzogen werden. Diese aktualisierten Beträge und Koeffizienten sollten von der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl.) zu Informationszwecken veröffentlicht werden.

Gemäß Artikel 65 Absatz 4 des Statuts werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Belgien und Luxemburg tätigen Bediensteten in den Jahren 2013 und 2014 nicht aktualisiert, d. h. es kam in den Jahren 2013 und 2014 zu keiner Aktualisierung der Bezüge der EU-Bediensteten in Belgien und Luxemburg. Zudem fand eine begrenzte Angleichung der Gehälter und Ruhegehälter in Höhe von 0 % bzw. 0,8 % für 2011 und 2012 statt, die das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge für 2011 und 2012 war.

Die EU-Bediensteten nahmen im Zeitraum 2004-2015 einen erheblichen Verlust an realer Kaufkraft hin, der größer war als der der nationalen Beamten in den Mitgliedstaaten. Aufgrund der kombinierten Wirkung der Statutsreformen der Jahre 2004 und 2013 und der Kürzungen bei der Anpassung der Gehälter verloren die EU-Bediensteten in diesem Zeitraum rund 12,3 % ihrer Kaufkraft. Die Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten ging im selben Zeitraum um 3,7 % zurück.

Die kombinierte Wirkung der Nichtanwendung der Methode zur Anpassung der Gehälter in den Jahren 2011 und 2012 und die Einfrierung der Dienst- und Vergütungsbezüge in den Jahren 2013 und 2014 führte zu Einsparungen in Höhe von rund 3 Milliarden EUR im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 und langfristig zu Einsparungen in Höhe von rund 500 Millionen EUR pro Jahr. Insgesamt führte die letzte Überarbeitung des Statuts zu administrativen Einsparungen im MFR von rund 4,3 Milliarden EUR. Außerdem haben spezifische Maßnahmen ohne direkte Haushaltsauswirkungen wie die Verlängerung der Arbeitszeit und die Kürzung des Jahresurlaubs ohne Gehaltsausgleich für die Organe der EU einen Wert von rund 1,5 Milliarden EUR.

3.Rechtliche Bestimmungen zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

3.1.Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)

Gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts werden bestimmte darin genannte Beträge, die die Grundgehälter, Zulagen und Koeffizienten festlegen, jährlich in Übereinstimmung mit Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des ABl. zu Informationszwecken.

Ferner sieht Artikel 65 Absatz 3 des Statuts vor, dass diese (in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten) Beträge als Beträge zu betrachten sind, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.

Artikel 65a des Statuts sieht vor, dass die Regeln zur Durchführung von Artikel 64 und 65 des Statuts in Anhang XI enthalten sind.

Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts wird die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß Artikel 65 des Statuts direkt aus Änderungen der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten (spezifischer Indikator) und Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg (gemeinsamer Index) abgeleitet.

Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat ermittelt den Wert dieses Indikators auf Grundlage der Angaben, welche die in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten elf Mitgliedstaaten übermittelt haben.

Der gemeinsame Index misst die Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg für EU-Bedienstete gemäß der Verteilung der in diesen beiden Mitgliedstaaten tätigen Bediensteten. Eurostat ermittelt den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen und luxemburgischen Behörden übermittelten Preisangaben und der Angaben zur Zahl der Bediensteten aus den internen Datenbanken der EU-Organe.

Zudem enthält Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts eine Mäßigungsklausel, d. h. der Wert des spezifischen Indikators unterliegt einer Obergrenze von +2 % und einer Untergrenze von -2 %. Wenn der Wert des spezifischen Indikators diesen Grenzwert übersteigt, wird stattdessen der betreffende Grenzwert für die jährliche Aktualisierung verwendet. Die Grenze gilt anschließend mit Wirkung vom 1. Juli und der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung gilt ab dem 1. April des folgenden Jahres.

Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts enthält eine Ausnahmeklausel, die im Falle eines Rückgangs des gesamten Bruttoinlandsprodukts der EU gilt. Die Ausnahmeklausel ist anzuwenden, wenn der Wert des spezifischen Indikators zwar positiv ist, das gesamte Bruttoinlandsprodukt der EU für das laufende Jahr jedoch sinkt. In einem solchen Fall wird nur ein Teil des spezifischen Indikators zur Berechnung der jährlichen Aktualisierung verwendet, und der Rest wird verspätet oder gar nicht bezahlt.

3.2.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2)

Gemäß Artikel 64 des Statuts wird auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt. Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Rolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe und Einrichtungen kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Außerdem werden die Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang XI festgelegt, aufgehoben und jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung zu Informationszwecken in der Reihe C des ABl.

Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Aktualisierung der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten dem Verhältnis zwischen den in Artikel 1 des Anhangs XI genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder.

Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten festgelegt. Eurostat berechnet diese Kaufkraftparitäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern.

Mittels der Kaufkraftparitäten für die Ruhegehälter werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat berechnet diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden diese Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht. Der Berichtigungskoeffizient für Ruhegehälter beträgt mindestens 100.

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts sind spezifische Koeffizienten auf bestimmte Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar.

3.3.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs X des Statuts enthalten Bestimmungen zur Zahlung von Dienstbezügen von Beamten und sonstigen Bediensteten, die in Drittländern ihren Dienst tun. Die Dienstbezüge werden in Euro in der EU gezahlt und unterliegen den Koeffizienten, die auf die Vergütung von Beamten anwendbar sind, die in Belgien beschäftigt sind. Auf Anfrage eines Beamten können jedoch die gesamten Dienstbezüge oder ein Teil davon in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung gezahlt werden. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungskoeffizient auf die Dienstbezüge angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.

Um die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union so weit wie möglich sicherzustellen, wird der Koeffizient einmal pro Jahr gemäß den in Anhang XI des Statuts enthaltenen Regeln aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des ABl. zu Informationszwecken.

Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Vergütung mit derjenigen, die an anderen Orten der dienstlichen Verwendung gezahlt wird, berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Koeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Koeffizienten.

3.4.Zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)

In Artikel 65 Absatz 2 ist festgelegt, dass im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten die Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert werden. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Koeffizienten innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des ABl. zu Informationszwecken.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs XI des Statuts wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 des Anhang XI des Statuts genannten Sensibilitätsschwelle) und unter angemessener Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt. Diese zwischenzeitlichen Aktualisierungen werden bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt.

Außerdem ist gemäß Artikel 6 des Anhangs XI des Statuts eine zwischenzeitliche Aktualisierung für alle Dienstorte (einschließlich Brüssel und Luxemburg) vorzunehmen, wenn in Brüssel und Luxemburg die Sensibilitätsschwelle erreicht oder überschritten wurde. Wird diese Sensibilitätsschwelle für Brüssel und Luxemburg nicht erreicht, wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung nur für die Orte vorgenommen, an denen die Sensibilitätsschwelle erreicht oder überschritten wurde.

Gemäß Artikel 7 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Höhe der zwischenzeitlichen Aktualisierung dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht wird.

3.5.Zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

Wenn ausgehend von der jährlichen Aktualisierung der Vergütung von Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der EU in Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts (siehe Punkt 3.3. oben) die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 % übersteigt, so erfolgt eine zwischenzeitliche Aktualisierung dieses Koeffizienten entsprechend dem in Absatz 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts festgelegten Verfahren.

Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Vergütung mit derjenigen, die an anderen Orten der dienstlichen Verwendung gezahlt wird, berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Koeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Koeffizienten.

4.Für das Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

Die Kommission nimmt die verschiedenen Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Kenntnis, die gemäß Anhang XI des Statuts im Referenzzeitraum von zwölf Monaten bis zum 1. Juli 2016 umgesetzt und bis Ende 2016 durchgeführt werden. Wie oben unter Punkt 4 ausgeführt, basieren diese Aktualisierungen auf statistischen Daten, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellt werden, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2016 wiedergeben. 1

4.1.Für das Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)

Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden. 2

Die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum beträgt +1,9 %.

Die Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg stiegen laut dem von Eurostat berechneten gemeinsamen Index im Bezugszeitraum um +1,4 %.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs XI des Statuts entspricht der Wert der Aktualisierung dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten gemeinsamen Index. Die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg beträgt daher 3,3 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI des Statuts wird weder für Belgien noch für Luxemburg ein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Der spezifische Gesamtindikator (+ 1,9 %) liegt unterhalb der Schwelle für die Auslösung der Mäßigungsklausel (Obergrenze von + 2 %), die daher nicht zur Anwendung kommt.

Da die Prognose der Entwicklung des BIP in realen Werten positiv ist (1,8 % 3 ), wird die Ausnahmeklausel nicht angewandt.

Folglich wird die Kommission Ende 2016 in der Reihe C des ABl. die aktualisierten Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2016 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.2.Für das Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2)

Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden. 4

Außerhalb Belgiens und Luxemburgs ergeben sich die Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils aus dem Produkt der Angleichung in Belgien und Luxemburg und der Entwicklung von Berichtigungskoeffizient und Wechselkurs.

Die auf die Dienst- und Vergütungsbezüge sowie Überweisungen eines Teils der Vergütungen anwendbaren Koeffizienten wurden von Eurostat wie folgt berechnet:

4.1.1.Koeffizienten für Bedienstete außerhalb Belgiens und Luxemburgs

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2016 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Belgien und den anderen Orten der dienstlichen Verwendung bestimmen.

Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge von Beamten und sonstigen Bediensteten, die ihren Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien und Luxemburg versehen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2016 bestimmt.

Folglich wird die Kommission Ende 2016 in der Reihe C des ABl. die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2016 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.1.2.Koeffizienten für RUHEGEHÄLTER außerhalb Belgiens und Luxemburgs und Koeffizienten für ÜBERWEISUNGEN

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2016 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Belgien und den anderen Wohnsitzländern bestimmen.

Die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge von Personen, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs in verschiedenen Ländern wohnen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2016 bestimmt. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden diese Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht.

Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts sind diese Koeffizienten auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten unmittelbar anwendbar.

Folglich wird die Kommission Ende 2016 in der Reihe C des ABl. die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2016 auf die Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs gezahlt werden, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.3.Für das Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken umfassten eine Liste von 144 Orten der dienstlichen Verwendung. Die Kaufkraftparität wurde jedoch für neun Orte, für die keine Daten verfügbar waren oder bei denen die Daten aufgrund örtlicher Instabilität oder aus anderen Gründen nicht zuverlässig waren, nicht angegeben.

Die Berichtigungskoeffizienten für alle Orte der dienstlichen Verwendung außerhalb der EU wurden zum 1. Juli 2016 berechnet. Die jährliche Aktualisierung enthält die Koeffizienten, die ausgehend von den von Eurostat für den 1. Juli 2016 mitgeteilten Paritäten abgeleitet wurden.

Folglich wird die Kommission Ende 2016 in der Reihe C des ABl. die Koeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung zum 1. Juli 2016 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, so wie diese aus Anhang II dieses Berichts hervorgehen.

4.4.Für das Jahr 2016 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)

Gemäß Artikel 4 des Anhangs XI des Statuts mussten die Dienst- und Versorgungsbezüge an den Orten angepasst werden, an denen es zu einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten gekommen ist.

Im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern hat Eurostat berechnet 5 , dass die Änderung der Lebenshaltungskosten für Belgien und Luxemburg, gemessen anhand des gemeinsamen Index, im Zeitraum zwischen Juni 2015 und Dezember 2015, 0,7 % betrug.

Die Lebenshaltungskosten außerhalb Belgiens und Luxemburgs wurden im Bezugszeitraum anhand der von Eurostat berechneten impliziten Indizes gemessen. 6 Diese Indizes wurden als Produkt aus dem gemeinsamen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.

Die Sensibilitätsschwelle für eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten entspricht einem Prozentsatz in Höhe von 6 % für einen Zeitraum von zwölf Monaten (3 % für einen Zeitraum von sechs Monaten).

Da der gemeinsame Index für den Bezugszeitraum (Juni 2015 – Dezember 2015) bei 100,7 lag (d. h. + 0,7 %), blieb diese Änderung innerhalb der vorgegebenen Schwellenwerte (± 3,0 %). Folglich war keine zwischenzeitliche Aktualisierung der nominalen Bezüge und Ruhegehälter der EU-Beamten in Belgien und Luxemburg erforderlich.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs, multipliziert mit dem Wert der zwischenzeitlichen Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Brüssel und Luxemburg nicht erreicht wird.

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat berechnet 7 , dass es keinen Dienstort innerhalb der EU mit einem impliziten Preisindex gibt, der über dem für den Zeitraum vorgegebenen Schwellenwert liegt. Folglich war keine zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union erforderlich.

Ebenso hat Eurostat im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern berechnet 8 , dass es keinen EU-Mitgliedstaat mit einem impliziten Preisindex gab, der den Schwellenwert für den Zeitraum überschritt. Folglich war keine zwischenzeitliche Aktualisierung der von Eurostat berechneten Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehälter in diesen Ländern erforderlich.

Daher war die Veröffentlichung einer zwischenzeitlichen Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung zum 1. Januar 2016 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar wären, durch die Kommission in der Reihe C des ABl. nicht notwendig.

4.5.Für das Jahr 2016 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

4.1.3.Für den Zeitraum August 2015 - Januar 2016

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken 9 zeigten, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festlegung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern, die in der Währung des Dienstortes ausbezahlt werden, anwendbar sind, d. h. seit dem 1. Juli 2015, 5 % überstieg.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.

Die zwischenzeitliche Aktualisierung definiert die Berichtigungskoeffizienten, die ausgehend von den Paritäten abgeleitet werden, die von Eurostat für den 1. August, den 1. September, den 1. Oktober, den 1. November, den 1. Dezember 2015 bzw. den 1. Januar 2016 mitgeteilt wurden.

Folglich veröffentlichte die Kommission am 18. Juni 2016 in der Reihe C des ABl. 10 sechs monatliche Tabellen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Koeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land, so wie diese aus Anhang V dieses Berichts hervorgehen.

4.1.4.Für den Zeitraum Februar 2016 - Juni 2016

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken 11 zeigen, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festlegung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der EU in Drittländern, die in der Währung des Dienstortes ausbezahlt werden, anwendbar sind, 5 % überstieg.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.

Die zwischenzeitliche Aktualisierung definiert die Berichtigungskoeffizienten, die ausgehend von den Paritäten abgeleitet werden, die von Eurostat für den 1. Februar, den 1. März, den 1. April, den 1. Mai und den 1. Juni 2016 berechnet wurden.

Folglich wird die Kommission Ende 2016 in der Reihe C des ABl. fünf monatliche Tabellen veröffentlichen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Koeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land, so wie diese aus Anhang III dieses Berichts hervorgehen.

5.Haushaltsauswirkungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

Dieser Abschnitt enthält eine detaillierte Schätzung der Auswirkungen der Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten im Jahr 2016 auf den Haushalt.

5.1.Für das Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)

Die Aktualisierung der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts genannten Beträge hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit den Personalausgaben in allen Organen und Agenturen.

In Mio. EUR

Rubrik V

Andere Rubriken (I bis IV)

Jahr
2016

Jahr
2017

Folgejahre

Jahr
2016

Jahr
2017

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 97,4

+ 194,9

+ 194,9

+ 25,2

+ 50,4

+ 50,4

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

+ 15,7

+ 31,4

+ 31,4

+ 3,5

+ 7,0

+ 7,0

5.2.Für das Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII)

Die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten in den Mitgliedstaaten aber außerhalb Brüssels und Luxemburgs mit Wirkung zum 1. Juli 2016 anwendbar sind, hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben.

In Mio. EUR

Rubrik V

Andere Rubriken (I bis IV)

Jahr
2016

Jahr
2017

Folgejahre

Jahr
2016

Jahr
2017

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 0,59

+ 1,17

+ 1,17

– 11,29

– 22,56

– 22,56

5.3.Für das Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die jährliche Aktualisierung der auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung zum 1. Juli 2016 anwendbaren Koeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf mehrere Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik V.

In Mio. EUR

Rubrik V

Jahr
2015

Jahr
2016

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

– 0,36

– 0,72

– 0,72

5.4.Für das Jahr 2016 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

5.1.1.Für den Zeitraum August 2015 - Januar 2016

Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung zum 1. August 2015, 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015 und 1. Januar 2016 anwendbaren Koeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik V.

In Mio. EUR

Rubrik V

Jahr
2016

Jahr
2017

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 0,002

+ 0,004

+ 0,004

5.1.2.Für den Zeitraum Februar 2016 - Juni 2016

Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung zum 1. Februar 2016, 1. März 2016, 1. April 2016, 1. Mai 2016 und 1. Juni 2016 anwendbaren Koeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik V.

In Mio. EUR

Rubrik V

Jahr
2016

Jahr
2017

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

– 0,17

– 0,34

– 0,34

Anlagen:

(1)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union - Für das Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

(2)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union - Für das Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

(3)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union - Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, für den Zeitraum Februar 2016 - Juni 2016

(1) Es wird diesbezüglich insbesondere auf folgende Eurostat-Berichte verwiesen:
(2)  Eurostat-Bericht vom 14. Oktober 2016 über die für das Jahr 2016 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung zum 1. Juli 2016, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2016 die Berichtigungskoeffizienten angeglichen werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden.
(3)  In der am 3. Mai 2016 von der GD ECFIN herausgegebenen EU-Wirtschaftsprognose wurde geschätzt, dass das BIP-Wachstum der EU insgesamt in realen Werten für 2016 + 1,8 % betragen und im Jahr 2017 auf + 1,9 % steigen wird.
(4)  Eurostat-Bericht vom 14. Oktober 2016 über die für das Jahr 2016 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten (siehe Fußnote 2).
(5)  Eurostat-Bericht vom 14. April 2016 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(6) Ebenda.
(7)  Ebenda.
(8)  Ebenda.
(9)  Eurostat-Bericht vom 14. April 2016 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(10)  ABl. C 221 vom 18. Juni 2016, S. 3.
(11)  Eurostat-Bericht vom 22. September 2016 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Brüssel, den 16.11.2016

COM(2016) 717 final

ANHÄNGE

zu dem

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

über Daten zu den Haushaltsauswirkungen der für das Jahr 2016 vorgenommenen jährlichen Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind


ANHANG I

FÜR DAS JAHR 2016 VORGENOMMENE JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION SOWIE DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN, DIE AUF DIESE BEZÜGE ANWENDBAR SIND

1.1. Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppen AD und AST gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

1.7.2016

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

16

18 040,01

18 798,08

19 587,99

19 587,99

19 587,99

15

15 944,36

16 614,36

17 312,51

17 794,18

18 040,01

14

14 092,13

14 684,31

15 301,36

15 727,07

15 944,36

13

12 455,10

12 978,48

13 523,85

13 900,11

14 092,13

12

11 008,23

11 470,80

11 952,82

12 285,37

12 455,10

11

9 729,43

10 138,26

10 564,29

10 858,21

11 008,23

10

8599,20

8960,54

9337,08

9596,85

9729,43

9

7600,25

7919,63

8252,42

8482,01

8599,20

8

6717,35

6999,62

7293,75

7496,68

7600,25

7

5937,01

6186,49

6446,46

6625,81

6717,35

6

5247,33

5467,83

5697,59

5856,11

5937,01

5

4637,77

4832,65

5035,72

5175,82

5247,33

4

4099,01

4271,25

4450,73

4574,56

4637,77

3

3622,83

3775,07

3933,71

4043,14

4099,01

2

3201,98

3336,53

3476,74

3573,47

3622,83

1

2830,02

2948,94

3072,85

3158,35

3201,98

2. Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe AST/SC gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

1.7.2016

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

4600,96

4794,30

4995,76

5134,74

5205,69

5

4066,48

4237,36

4416,04

4538,26

4600,96

4

3594,10

3745,11

3902,49

4011,07

4066,48

3

3176,57

3310,05

3449,16

3545,10

3594,10

2

2807,56

2925,54

3048,48

3133,29

3176,57

1

2481,41

2585,68

2694,34

2769,29

2807,56

3. Tabelle der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 64 des Statuts anwendbar sind, die Folgendes enthält:

- die ab dem 1. Juli 2016 gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 2 der folgenden Tabelle angegeben),

- die ab dem 1. Januar 2017 gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 3 der folgenden Tabelle angegeben),

- die ab dem 1. Juli 2016 gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts auf die Ruhegehälter anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 4 der folgenden Tabelle angegeben).

1

2

3

4

 

Dienstbezüge

Überweisung

Ruhegehalt

Land/Ort

1.7.2016

1.1.2017

1.7.2016

Bulgarien

51,1

49,4

 

Tschechien

73,2

67,1

 

Dänemark

133,1

135,0

135,0

Deutschland

96,1

97,2

 

Bonn

92,6

 

Karlsruhe

93,0

 

München

105,5

 

Estland

77,6

79,4

 

Irland

118,3

121,2

121,2

Griechenland

79,3

77,8

 

Spanien

88,1

87,0

 

Frankreich

113,8

106,9

106,9

Kroatien

73,5

66,0

 

Italien

97,9

98,2

 

Varese

90,4

 

Zypern

74,3

77,8

 

Lettland

73,0

67,4

 

Litauen

69,7

64,5

 

Ungarn

70,0

59,5

 

Malta

85,7

88,0

 

Niederlande

108,0

107,5

107,5

Österreich

104,7

106,6

106,6

Polen

66,7

57,0

 

Portugal

80,6

80,4

 

Rumänien

63,8

56,7

 

Slowenien

80,7

77,5

 

Slowakei

75,7

67,6

 

Finnland

118,6

118,1

118,1

Schweden

127,4

118,6

118,6

Vereinigtes Königreich

141,8

124,2

124,2

Culham

107,3

 

4. Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

- 972,14 EUR,

- 1296,18 EUR für Alleinerziehende.

5.1. Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016: 181,82 EUR.

5.2. Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016: 397,29 EUR.

5.3. Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016: 269,56 EUR.

5.4. Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016: 97,05 EUR.

5.5. Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016: 538,87 EUR.

5.6. Betrag der Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2016: 387,39 EUR.

6.1. Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,2004 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1000 km

0,3341 EUR pro km für eine Entfernung von

1001 bis 2000 km

0,2004 EUR pro km für eine Entfernung von

2001 bis 3000 km

0,0667 EUR pro km für eine Entfernung von

3001 bis 4000 km

0,0322 EUR pro km für eine Entfernung von

4001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km.

6.2. Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

- 100,21 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung zwischen 600 km und 1200 km beträgt,

- 200,41 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung mehr als1200 km beträgt.

7.1. Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2016:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,4041 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1000 km

0,6735 EUR pro km für eine Entfernung von

1001 bis 2000 km

0,4041 EUR pro km für eine Entfernung von

2001 bis 3000 km

0,1346 EUR pro km für eine Entfernung von

3001 bis 4000 km

0,0650 EUR pro km für eine Entfernung von

4001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km

7.2. Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2016:

- 202,03 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und weniger als 1200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort,

- 404,04 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

8. Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

-    41,76 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

-    33,67 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

9. Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

-    1188,86 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

-    706,89 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

10.1. Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

- 1425,79 EUR (Untergrenze),

- 2851,59 EUR (Obergrenze).

10.2. Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2016: 1296,18 EUR.

11. Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

FUNKTIONS-GRUPPE

1.7.2016

DIENSTALTERSSTUFE

BESOL-DUNGS-GRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

6218,85

6348,17

6480,18

6614,94

6752,51

6892,93

7036,27

 

17

5496,38

5610,68

5727,35

5846,46

5968,04

6092,15

6218,85

 

16

4857,84

4958,85

5061,98

5167,25

5274,71

5384,41

5496,38

 

15

4293,48

4382,77

4473,91

4566,95

4661,92

4758,87

4857,84

 

14

3794,69

3873,61

3954,17

4036,39

4120,34

4206,01

4293,48

 

13

3353,84

3423,60

3494,78

3567,47

3641,65

3717,38

3794,69

III

12

4293,42

4382,70

4473,84

4566,87

4661,83

4758,77

4857,73

 

11

3794,66

3873,56

3954,11

4036,33

4120,27

4205,95

4293,42

 

10

3353,83

3423,58

3494,76

3567,44

3641,62

3717,35

3794,66

 

9

2964,22

3025,86

3088,78

3153,02

3218,59

3285,51

3353,83

 

8

2619,87

2674,35

2729,97

2786,73

2844,69

2903,84

2964,22

II

7

2964,15

3025,81

3088,74

3152,98

3218,57

3285,51

3353,84

 

6

2619,75

2674,24

2729,86

2786,64

2844,59

2903,76

2964,15

 

5

2315,36

2363,51

2412,67

2462,86

2514,07

2566,37

2619,75

 

4

2046,33

2088,89

2132,34

2176,70

2221,96

2268,18

2315,36

I

3

2520,92

2573,23

2626,65

2681,16

2736,80

2793,60

2851,59

 

2

2228,59

2274,85

2322,06

2370,26

2419,45

2469,67

2520,92

 

1

1970,18

2011,08

2052,81

2095,41

2138,90

2183,30

2228,59

12. Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

-    894,23 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

-    530,17 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

13.1. Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

- 1069,34 EUR (Untergrenze),

- 2138,67 EUR (Obergrenze).

Der Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beläuft sich auf 972,14 EUR.

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

- 940,79 EUR (Untergrenze),

- 2213,62 EUR (Obergrenze).

14. Betrag der Vergütungen für Schichtdienst gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates 1 :

- 407,50 EUR,

- 615,05 EUR,

- 672,48 EUR,

- 916,81 EUR.

15. Der ab dem 1. Juli 2016 auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates 2 genannten Beträge anwendbare Koeffizient beträgt 5,8823.

16. Tabelle der in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs  XIII des Statuts vorgesehenen Beträge, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

1.7.2016

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

8

16

18 040,01

18 798,08

19 587,99

19 587,99

19 587,99

19 587,99

 

 

15

15 944,36

16 614,36

17 312,51

17 794,18

18 040,01

18 798,08

 

 

14

14 092,13

14 684,31

15 301,36

15 727,07

15 944,36

16 614,36

17 312,51

18 040,01

13

12 455,10

12 978,48

13 523,85

13 900,11

14 092,13

 

 

 

12

11 008,23

11 470,80

11 952,82

12 285,37

12 455,10

12 978,48

13 523,85

14 092,13

11

9729,43

10 138,26

10 564,29

10 858,21

11 008,23

11 470,80

11 952,82

12 455,10

10

8599,20

8960,54

9337,08

9596,85

9729,43

10 138,26

10 564,29

11 008,23

9

7600,25

7919,63

8252,42

8482,01

8599,20

 

 

 

8

6717,35

6999,62

7293,75

7496,68

7600,25

7919,63

8252,42

8599,20

7

5937,01

6186,49

6446,46

6625,81

6717,35

6999,62

7293,75

7600,25

6

5247,33

5467,83

5697,59

5856,11

5937,01

6186,49

6446,46

6717,35

5

4637,77

4832,65

5035,72

5175,82

5247,33

5467,83

5697,59

5937,01

4

4099,01

4271,25

4450,73

4574,56

4637,77

4832,65

5035,72

5247,33

3

3622,83

3775,07

3933,71

4043,14

4099,01

4271,25

4450,73

4637,77

2

3201,98

3336,53

3476,74

3573,47

3622,83

3775,07

3933,71

4099,01

1

2830,02

2948,94

3072,85

3158,35

3201,98

 

 

 

17. Betrag der ab dem 1. Juli 2016 geltenden Pauschalzulage zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts:

- monatlich 140,57 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

- monatlich 215,54 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

18. Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2016:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1792,12

2087,81

2263,62

2454,24

2660,92

2885,00

3127,95

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3391,37

3676,96

3986,59

4322,30

4686,29

5080,91

5508,79

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

5972,68

6475,66

7020,98

7612,21

8253,25

 

 



ANHANG II

JÄHRLICHE ANPASSUNG

DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN, DIE AUF DIE DIENSTBEZÜGE DER IN DRITTLÄNDERN DIENST TUENDEN BEAMTEN, BEDIENSTETEN AUF ZEIT UND VERTRAGSBEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION ANWENDBAR SIND 3

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
Juli 2016

Wechselkurs
Juli 2016 (*)

Koeffizient
Juli 2016 (**)

Afghanistan(***)

Ägypten

7,209

9,84400

73,2

Albanien

78,67

137,830

57,1

Algerien

83,93

123,202

68,1

Angola

253,3

185,361

136,7

Argentinien

10,41

16,5574

62,9

Armenien

419,1

529,330

79,2

Aserbaidschan

1,162

1,70032

68,3

Äthiopien

18,04

24,8220

72,7

Australien

1,583

1,49110

106,2

Bangladesch

75,12

86,9456

86,4

Barbados

2,647

2,22988

118,7

Belarus

11448

22271,0

51,4

Belize

1,836

2,21246

83,0

Benin

661,5

655,957

100,8

Bolivien

7,096

7,66319

92,6

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

1,061

1,95583

54,2

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

1,26

1,95583

64,4

Botsuana

6,991

12,2399

57,1

Brasilien

3,771

3,62160

104,1

Burkina Faso

626

655,957

95,4

Burundi

1492

1821,54

81,9

Chile

459,5

754,353

60,9

China

6,87

7,36800

93,2

Costa Rica

486,4

606,196

80,2

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) (*)

1,83

1,10900

165,0

Dominikanische Republik

33,45

50,7717

65,9

Dschibuti

178,1

197,093

90,4

Ecuador (*)

1,034

1,10900

93,2

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

30,77

61,6959

49,9

El Salvador (*)

0,8381

1,10900

75,6

Elfenbeinküste

630,4

655,957

96,1

Eritrea

23,46

17,4768

134,2

Fidschi

1,833

2,29463

79,9

Gabun

711

655,957

108,4

Gambia

34,81

48,9500

71,1

Georgien

1,562

2,53770

61,6

Ghana

3,371

4,34310

77,6

Guatemala

8,081

8,47304

95,4

Guinea (Conakry)

7637

9925,37

76,9

Guinea-Bissau

549,1

655,957

83,7

Guyana

169,9

236,030

72,0

Haiti

56,85

70,0219

81,2

Honduras

22,41

25,2475

88,8

Hongkong

10,63

8,60410

123,5

Indien

56,8

74,9693

75,8

Indonesien (Banda Aceh)

10327

14577,3

70,8

Indonesien (Jakarta)

11220

14577,3

77,0

Irak (***)

 

 

 

Iran (***)

 

 

 

Island

185,6

138,200

134,3

Israel

4,445

4,27930

103,9

Jamaika

118,4

141,788

83,5

Japan

130,9

113,850

115,0

Jemen (***)

 

 

 

Jordanien

0,8031

0,78628

102,1

Kambodscha

3587

4527,50

79,2

Kamerun

546,5

655,957

83,3

Kanada

1,43

1,44070

99,3

Kap Verde

74,85

110,265

67,9

Kasachstan

234,3

373,930

62,7

Kenia

104,7

112,509

93,1

Kirgisistan

57,01

74,7459

76,3

Kolumbien

2223

3296,97

67,4

Komoren

337,7

491,968

68,6

Kongo (Brazzaville)

748,1

655,957

114,0

Kosovo

0,695

1

69,5

Kuba (*)

0,9521

1,10900

85,9

Laos

9189

8920,00

103,0

Lesotho

7,899

16,6016

47,6

Libanon

1710

1671,82

102,3

Liberia (*)

1,48

1,10900

133,5

Libyen (***)

 

 

 

Madagaskar

3155

3642,34

86,6

Malawi

432,1

785,038

55,0

Malaysia

3,03

4,45940

67,9

Mali

631,4

655,957

96,3

Marokko

7,794

10,8435

71,9

Mauretanien

263,1

404,285

65,1

Mauritius

28,72

39,5039

72,7

Mexiko

11,75

20,7331

56,7

Moldau

12,75

22,0064

57,9

Montenegro

0,6117

1

61,2

Mosambik

36,62

69,2000

52,9

Myanmar

965,7

1291,99

74,7

Namibia

9,57

16,6016

57,6

Nepal

113,3

120,680

93,9

Neukaledonien

127,7

119,332

107,0

Neuseeland

1,625

1,55650

104,4

Nicaragua

19,58

31,7332

61,7

Niger

543,5

655,957

82,9

Nigeria

241

311,271

77,4

Norwegen

12

9,30650

128,9

Pakistan

70,29

117,468

59,8

Panama (*)

0,858

1,10900

77,4

Papua-Neuguinea

3,462

3,50949

98,6

Paraguay

4093

6270,65

65,3

Peru

3,378

3,68687

91,6

Philippinen

42,67

52,1060

81,9

Ruanda

719,2

868,557

82,8

Russland

59,94

71,0452

84,4

Salomonen

10,39

8,65053

120,1

Sambia

8,888

12,0264

73,9

Samoa

2,598

2,84761

91,2

Saudi-Arabien

3,65

4,15875

87,8

Schweiz (Bern)

1,403

1,08540

129,3

Schweiz (Genf)

1,403

1,08540

129,3

Senegal

660,6

655,957

100,7

Serbien

63,51

123,953

51,2

Sierra Leone

7866

6889,65

114,2

Simbabwe (***)

0,9624

1,10900

86,8

Singapur

1,949

1,49510

130,4

Somalia (***)

 

 

 

Sri Lanka

127,3

161,615

78,8

Südafrika

8,906

16,6016

53,6

Sudan

11,74

7,13093

164,6

Südkorea

1218

1283,15

94,9

Südsudan (***)

 

 

 

Suriname

4,233

7,80514

54,2

Swasiland

10,18

16,6016

61,3

Syrien (***)

 

 

 

Tadschikistan

4,801

8,72628

55,0

Taiwan

30,37

35,8201

84,8

Tansania

1480

2415,15

61,3

Thailand

30,62

39,0280

78,5

Timor-Leste (*)

1,018

1,10900

91,8

Togo

530,1

655,957

80,8

Trinidad und Tobago

6,951

7,65815

90,8

Tschad

698,6

655,957

106,5

Tunesien

1,662

2,45240

67,8

Türkei

2,485

3,21570

77,3

Turkmenistan

2,619

3,88150

67,5

Uganda

2719

3793,83

71,7

Ukraine

15,26

27,5846

55,3

Uruguay

30,42

34,3457

88,6

Usbekistan

2905

3259,03

89,1

Vanuatu

136,3

121,643

112,0

Venezuela (***)

 

 

 

Vereinigte Arabische Emirate

3,941

4,05880

97,1

Vereinigte Staaten (New York)

1,179

1,10900

106,3

Vereinigte Staaten (Washington)

1,049

1,10900

94,6

Vietnam

14719

24758,4

59,5

Westjordanland — Gazastreifen

5,071

4,27930

118,5

Zentralafrikanische Republik

716,7

655,957

109,3

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (USD in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia , Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste und Simbabwe).

(**) Brüssel und Luxemburg = 100 %.

(***) Keine Angaben aufgrund mangelnder Stabilität vor Ort oder unzuverlässiger Daten.



ANHANG III

ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN, DIE AUF DIE DIENSTBEZÜGE DER IN DRITTLÄNDERN DIENST TUENDEN BEAMTEN, BEDIENSTETEN AUF ZEIT UND VERTRAGSBEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION ANWENDBAR SIND 4

FEBRUAR 2016

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
Februar 2016

Wechselkurs
Februar 2016 (*)

Koeffizient
Februar 2016 (**)

Angola

225,4

168,398

133,8

Aserbaidschan

1,162

1,75015

66,4

Bangladesch

75,39

85,5886

88,1

Belarus

9830

23088,0

42,6

Brasilien

3,833

4,4753

85,6

Chile

423,6

782,247

54,2

Ghana

3,214

4,14555

77,5

Kasachstan

229,4

412,13

55,7

Liberia

1,509

1,0903

138,4

Malawi

413,3

776,766

53,2

Myanmar

863,1

1417,39

60,9

Sambia

8,929

12,1738

73,3

Sierra Leone

7747

6217,56

124,6

Südafrika

8,777

17,7785

49,4

Sudan

11,17

7,01068

159,3

Suriname

3,348

4,3612

76,8

Swasiland

9,832

17,7785

55,3

Türkei

2,463

3,2485

75,8

Uganda

2705

3770,31

71,7

Ukraine

13,95

27,0928

51,5

Uruguay

29,58

33,8146

87,5

Usbekistan

2863

3087,17

92,7

Zentralafrikanische Republik

715,1

655,957

109

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

MÄRZ 2016

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
März 2016

Wechselkurs
März 2016 (*)

Koeffizient
März 2016 (**)

Belarus

10328

23832

43,3

Fidschi

1,693

2,35294

72,0

Lesotho

7,291

17,2528

42,3

Mosambik

36,29

52,5

69,1

Nigeria

228,2

215,993

105,7

Schweiz (Bern)

1,402

1,0929

128,3

Schweiz (Genf)

1,402

1,0929

128,3

Tschad

734,8

655,957

112,0

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

APRIL 2016

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
April 2016

Wechselkurs
April 2016 (*)

Koeffizient
April 2016 (**)

Algerien

83,36

122,763

67,9

Angola

237,9

178,675

133,1

Äthiopien

19,41

23,8477

81,4

Botsuana

6,647

12,4533

53,4

Guinea-Bissau

542,7

655,957

82,7

Kamerun

589,9

655,957

89,9

Kuba

0,9985

1,1324

88,2

Myanmar

908,9

1392,85

65,3

Suriname

3,547

5,78996

61,3

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

MAI 2016

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
Mai 2016

Wechselkurs
Mai 2016 (*)

Koeffizient
Mai 2016 (**)

Ägypten

7,083

9,9571

71,1

Kolumbien

2212

3364,33

65,7

Suriname

3,803

6,51779

58,3

Tunesien

1,618

2,2761

71,1

Ukraine

14,86

28,78

51,6

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

JUNI 2016

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität
Juni 2016

Wechselkurs
Juni 2016 (*)

Koeffizient
Juni 2016 (**)

Argentinien

10,32

15,6503

65,9

Australien

1,536

1,5504

99,1

Belarus

11 099

21 965,0

50,5

Chile

448,7

771,086

58,2

Fidschi

1,801

2,37473

75,8

Komoren

333,1

491,968

67,7

Kongo

758,7

655,957

115,7

Lesotho

7,729

17,5673

44,0

Mexiko

11,53

20,5769

56,0

Myanmar

963

1325,54

72,6

Suriname

4,095

7,23311

56,6

Taiwan

30,47

36,3299

83,9

(*)

1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(**)

Brüssel und Luxemburg = 100.

(1)

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(2)

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

(3)

 Eurostat-Bericht vom 14. Oktober 2016 über die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung zum 1. Juli 2016, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2016 die Berichtigungskoeffizienten angeglichen werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden. (Ares(2016)6003504).
Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ >
 „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(4)

Eurostat-Bericht vom 22. September 2016 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Ares(2016) 5500119).

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).