Brüssel, den 12.9.2016

COM(2016) 562 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs übertragen wurde


Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs übertragen wurde

1.Hintergrund

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs überträgt der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte nach Artikel 8 zur Aktualisierung von Anhang I Teil 1 zu erlassen, und zwar ausschließlich, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, jedoch mit Ausnahme von Änderungen des fakultativen Charakters der verlangten Informationen. Außerdem wird der Kommission in demselben Artikel die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 8 zur Anpassung der Anhänge II bis VII zu erlassen. Nach Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23. Februar 2012 übertragen. Diese Befugnis verlängert sich stillschweigend jeweils um einen Zeitraum von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erheben Einwände.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Befragten verursachen.

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.

Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

2.Ausübung der nach der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 übertragenen Befugnisse durch die Kommission

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt, da weder wirtschaftliche und technische Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengüterverkehrs noch Schlussfolgerungen, zu denen die mit dem Straßengüterverkehr befassten Arbeitsgruppen der Kommission mit den Mitgliedstaaten gelangt sind, die Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse erforderten.

3.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Die Kommission bemüht sich ständig um die Verbesserung der Qualität und Aktualität der Datenerfassung, die Anpassung der gesammelten und verbreiteten Informationen an den neuen Bedarf der Nutzer sowie die Berücksichtigung einschlägiger wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen.

Alle diese Aspekte werden in den Gruppen der nationalen Sachverständigen erörtert, die alle zwei Jahre zusammenkommen, und von der Koordinierungsgruppe für die Verkehrsstatistik (CGST) gebilligt.

Außerdem wird das Europäische Statistische System weiterhin Statistiken entwickeln und erstellen für i) die Bewertung der Fortschritte hinsichtlich der im Verkehrsweißbuch (Transport White Paper) für Aufkommen und Leistung aller Verkehrsträger festgelegten Ziele und ii) die Aktivitäten der Europäischen Kommission zur Verkehrsmodellierung und die Einleitung neuer politischer Initiativen wie die Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen.

Bei jeder technischen Änderung der Anhänge, die mit den Sachverständigengruppen beschlossen und vereinbart wird, werden die der Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 übertragenen Befugnisse für eine effiziente und zeitnahe Behandlung dieser Änderungen genutzt.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass sie weiterhin über die ihr in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 übertragenen Befugnisse verfügen sollte, da in der Zukunft ihre Ausübung notwendig sein könnte.