EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.9.2016
COM(2016) 553 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
über die Durchführung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
1.EINLEITUNG
Die Abfälle aus der Bergbau- und Steinbruchindustrie machen einen Großteil des Gesamtabfallvolumens der Europäischen Union aus (30 % im Jahr 2012, siehe Tabelle im Anhang zu diesem Bericht). Der unsachgemäße Umgang mit diesen Abfällen kann sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken und zu schweren Unfällen führen.
Die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (im Folgenden „die Richtlinie“) hat zum Ziel, jegliche negativen Folgen auf die Umwelt, insbesondere auf Wasser, Luft, Boden, Flora und Fauna und die Landschaft, die sich aus der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ergeben, und jegliche daraus resultierenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu verhindern oder so weit wie möglich zu verringern. Die Richtlinie befasst sich mit der Bewirtschaftung von Abfällen, die direkt aus dem Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen und aus dem Betrieb von Steinbrüchen entstehen.
In den von diesem Bericht abgedeckten aufeinanderfolgenden Zeiträumen (1. Mai 2008 bis 30. April 2011 und 1. Mai 2011 bis 30. April 2014) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen und durchzuführen. Die Richtlinie sollte bis 1. Mai 2008 umgesetzt werden. Die Kommission stieß bei der Prüfung der Durchführungsmaßnahmen auf zahlreiche Fälle, in denen die Richtlinie entweder fehlerhaft oder nur teilweise umgesetzt wurde. Sie leitete 22 förmliche Untersuchungen ein. Aktuell laufen vier Gerichtsverfahren wegen Nichteinhaltung.
Die Kommission hat, in Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie, Entscheidungen erlassen, die Anleitungen oder Interpretationen zu bestimmten Aspekten der Richtlinie enthalten bzw. auf technische Aspekte näher eingehen. Die Entwicklung technischer Leitlinien für Inspektionen ist noch nicht abgeschlossen.
Gleichermaßen haben die Kommission und das Europäische Komitee für Normung (CEN) standardisierte Probenahme- und Analysemethoden entwickelt, insbesondere in Bezug auf Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie.
Eine Zusammenfassung des Referenzdokuments über die besten verfügbaren Techniken für den Umgang mit Aufbereitungsrückständen und taubem Gestein aus bergbaulichen Tätigkeiten hat die Kommission im Jahr 2008 verabschiedet.
2.BERICHTERSTATTUNG UND BEWERTUNG
Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 18 Absatz 1 verpflichtet, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu übermitteln und zu diesem Zweck einen Fragebogen zu verwenden. Artikel 18 Absatz 1 verpflichtet die Kommission ferner, auf Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu veröffentlichen.
Der vorliegende Bericht deckt die beiden ersten Berichterstattungszeiträume (1. Mai 2008 bis 30. April 2011 und 1. Mai 2011 bis 30. April 2014) ab.
Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 18 Absatz 2 ferner verpflichtet, jährlich Angaben von Betreibern über Ereignisse mitzuteilen, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der entsprechenden Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 sind die in der Genehmigung enthaltenen Informationen den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Union zur Verfügung zu stellen, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird.
Die Bewertung der von den Mitgliedstaaten für den ersten Berichtszeitraum vorgelegten Angaben machte die Grenzen des aktuellen Systems der dreijährlichen Berichterstattung deutlich, deren Schwerpunkt auf den von den Mitgliedstaaten angenommenen Maßnahmen liegt, die die Durchführung der Richtlinienvorschriften ermöglichen sollen. Die Kommission konnte anhand der Angaben in den Berichten der Mitgliedstaaten nicht beurteilen, ob diese Maßnahmen in der Praxis durchgeführt wurden.
Aus diesem Grunde und um ein vollständigeres Bild zu erhalten, wurden neben den nationalen Berichten andere Informationsquellen herangezogen, insbesondere Informationen, die der Kommission über Maßnahmen vorliegen, die nach Unfällen oder Beinaheunfällen getroffen werden sollten, sowie Informationen aus anderen generischen Quellen wie Forschungsprojekten und Websites nationaler Behörden.
Die Kommission nahm für die Überprüfung der vorliegenden Informationen die Dienste unabhängiger Berater in Anspruch.
Die von den Mitgliedstaaten für die beiden Berichterstattungszeiträume eingereichten Berichte wurden zunächst auf Vollständigkeit und anschließend daraufhin geprüft, ob die darin beschriebenen Maßnahmen ein umfassendes Maßnahmenpaket darstellen, ohne der Konformität dieser Maßnahmen mit der Richtlinie oder ihrer tatsächlichen Durchführung vorzugreifen.
3.BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN
3.1.Einrichtungen der Kategorie A: Wesentliche Vorschriften
Angesichts der Tatsache, dass nur ein Bruchteil des in der EU erzeugten mineralischen Abfalls ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt, sieht die Richtlinie ein System differenzierter Verpflichtungen für die Bewirtschaftung dieses Abfalls und das Verfahren für die Genehmigung von Abfallentsorgungseinrichtungen vor.
Die Richtlinie sieht für Einrichtungen, bei denen im Falle eines Unfalls ein größeres Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit besteht, strengere Verpflichtungen vor. Es handelt sind um Einrichtungen der Kategorie A. Elf Mitgliedstaaten haben gemeldet, dass sich innerhalb ihrer Landesgrenzen keine Einrichtungen der Kategorie A befinden.
Die Bewertung konzentrierte sich insbesondere auf Vorschriften, die für diese Kategorie gelten. Der Stand der Durchführung dieser Vorschriften gilt als geeigneter Indikator für die Bewertung der Durchführung der Richtlinie insgesamt. Die Vorschriften betreffen Maßnahmen im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungsplänen und der Vermeidung von und Information über schwere Unfälle, den Praktikalitäten der Informationsübermittlung, dem Verfahren zur Ermittlung von Einrichtungen der Kategorie A (einschließlich Einrichtungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen), der Erstellung externer Notfallpläne und Inspektionen.
Insgesamt lässt sich schlussfolgern, dass die meisten Mitgliedstaaten allgemeine Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie getroffen haben, vor allem in Form von Abfallbewirtschaftungsplänen, der Vermeidung von und Information über schwere Unfälle sowie praktischer Maßnahmen, die die Informationsweitergabe gewährleisten. Außerdem zeigt der Vergleich der beiden Berichterstattungszeiträume eine generelle Verbesserung der in Bezug auf diese Vorschriften getroffenen Maßnahmen.
Die Bewertung hat allerdings auch ergeben, dass bei der praktischen Anwendung bestimmter Vorschriften Verbesserungsbedarf besteht. Zum Beispiel ist in bestimmten Mitgliedstaaten die Ermittlung von Einrichtungen der Kategorie A nach den Kriterien der Richtlinie 2009/337/EG noch nicht abgeschlossen. Da die Zahl der in Kategorie A eingestuften Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist und es Unstimmigkeiten zwischen der gemeldeten Zahl dieser Einrichtungen und der Menge des erzeugten gefährlichen mineralischen Abfalls gibt, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen ist (siehe Tabelle im Anhang dieses Berichts).
Ein weiterer Bereich, in dem in bestimmten Mitgliedstaaten noch dringender Handlungsbedarf besteht, ist die Erteilung von Genehmigungen für Einrichtungen der Kategorie A. Auch externe Notfallpläne für Einrichtungen der Kategorie A sind noch nicht in allen Fällen vorhanden - den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen zufolge scheinen 25 % dieser Anlagen über keine Pläne zu verfügen.
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben legen nahe, dass die Inspektionsvorschriften nicht von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen verstanden und durchgeführt werden. Auch wurden von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Inspektionszahlen mitgeteilt. Da dies auf unterschiedliche nationale Praktiken schließen lässt, ist ein Vergleich nur begrenzt aussagefähig.
3.2.Sonstige Vorschriften
Einige der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zur Zahl der als Einrichtungen in Sinne der Richtlinie identifizierten Anlagen erscheinen wenig plausibel (siehe Tabelle im Anhang dieses Berichts). Die Zahlenangaben variieren stark zwischen Mitgliedstaaten und sind im Vergleich zu aus anderen Quellen stammenden Informationen über die Erzeugung mineralischer Abfälle auf nationaler Ebene relativ niedrig. Artikel 2 regelt den Geltungsbereich der Richtlinie und begrenzt die Ausschlussmöglichkeiten. Die Zahl der Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Berichten angegeben haben, legt allerdings nahe, dass diese Vorschrift nicht von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen verstanden und angewendet wird.
Sechs Mitgliedstaaten melden beispielsweise, dass es in ihrem Staatsgebiet keine Einrichtungen gibt, die unter die Richtlinie fallen. Andere Informationsquellen legen hingegen nahe, dass in einigen dieser Länder sehr wohl Mineralien abgebaut werden, mit entsprechendem Abfallaufkommen, darunter in einigen Fällen auch gefährlicher Abfall.
Gleichermaßen melden die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Zahlen für Inertabfälle entsorgende Einrichtungen (Frankreich meldete beispielsweise 4 100 solcher Anlagen und Ungarn 604, andere Länder geben eine viel kleinere Zahl an).
Die im Rahmen der Richtlinie erteilten Genehmigungen können mit den nach anderen EU-Vorschriften (z. B. der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Seveso-Richtlinie) erforderlichen Genehmigungen kombiniert werden, um unnötige Doppelinformationen und Doppelarbeit zu vermeiden. Offensichtlich wurden nur wenige der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtungen als Einrichtungen für mineralische Abfälle gemeldet.
Artikel 17 Absatz 1 regelt die Inspektionen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, denen im Rahmen dieser Richtlinie eine Genehmigung erteilt wurde, vor Aufnahme der Abfallablagerung und danach in regelmäßigen Abständen, auch während der Nachsorgephase, inspiziert werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind. In der Richtlinie ist der Begriff der Inspektion nicht explizit definiert; auch ist nicht genau festgelegt, wie eine Inspektion durchzuführen ist. Artikel 22 verpflichtet die Kommission allerdings dazu, technische Leitlinien für Inspektionen aufzustellen und zu verabschieden.
Die großen Unterschiede bei den nationalen Inspektionsvorschriften - insbesondere betreffend den Inspektionsablauf, die Art und Häufigkeit der Inspektionen und die verantwortlichen Behörden - und der Zahl der im zweiten Berichterstattungszeitraum durchgeführten Inspektionen legen nahe, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Inspektionsvorschriften der Richtlinie auf gleiche Weise interpretieren.
Nur sieben Länder melden Fälle von Nichteinhaltung auf nationaler Ebene im zweiten Berichtszeitraum, bei denen es sich zumeist um Nichteinhaltung der in den Genehmigungen festgelegten Bedingungen und den Betrieb von Einrichtungen ohne Genehmigung handelte.
Die Richtlinie gestattet es, die Vorschriften für bestimmte Einrichtungen zu ändern oder bestimmte Einrichtungen freizustellen, je nachdem, welche Art von Abfällen sie bewirtschaften. Nationale Listen von Inertabfällen, die mit der Entscheidung 2009/359/EG der Kommission übereinstimmen, würden eine Differenzierung für diese Arten von Abfällen ermöglichen. Nur acht Mitgliedstaaten haben diese Option genutzt.
Die Schlüsse, die bezüglich der Durchführung der anderen Richtlinienvorschriften (die für alle Einrichtungen gelten) gezogen werden, sind demnach dieselben wie für Einrichtungen der Kategorie A - die meisten Mitgliedstaaten haben zwar eine allgemeine Rahmenregelung eingeführt, es bleiben jedoch noch zahlreiche Fragen offen.
Die nationalen Unterschiede machen deutlich, dass noch mehr getan werden muss, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden Konzepte der Richtlinie verstehen und auf vergleichbare Weise anwenden, damit die Vorschriften EU-weit Wirkung zeigen.
4.BERICHTERSTATTUNG ÜBER SICHERHEITSASPEKTE
Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass es in den beiden Berichterstattungszeiträumen zu insgesamt fünf Unfällen in zwei Ländern kam.
Diese Unfälle wurden jedoch nicht, wie in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehen, offiziell gemeldet, die Informationen stammen vielmehr aus anderen Quellen.
Die Mitgliedstaaten wurden ferner gebeten zu bekräftigen, dass es in den beiden Berichterstattungszeiträumen keine Unfälle gab. Die meisten Mitgliedstaaten konnten dies bestätigen. Es sind genauere Informationen notwendig, um beurteilen zu können, ob die in der Richtlinie festgeschriebenen Ziele für die Verringerung des Unfallrisikos erreicht wurden.
5.ALLGEMEINE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BERICHTERSTATTUNG UND DER INFORMATIONSÜBERMITTLUNG
Die Mitgliedstaaten haben Informationen unterschiedlicher Qualität vorgelegt. Alle Mitgliedstaaten haben nationale Berichte übermittelt, wie in Artikel 18 vorgesehen. Viele davon enthalten sehr detaillierte, vollständige und aktuelle Informationen, und die Anforderungen an Vollständigkeit erfüllen alle Mitgliedstaaten zumindest auf akzeptable Weise.
Die Unterschiede in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und die Möglichkeit der Fehlinterpretation bestimmter Vorschriften führen dazu, dass die vorgelegten Informationen nur schwer zu vergleichen sind und der Stand bei der Durchführung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht minder schwer zu beurteilen ist.
Insgesamt bestätigte die Erfahrung der Kommission mit der Erstellung dieses Berichts, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 übermittelten Angaben nicht ausreichen, um ein klares, ausreichend detailliertes und zuverlässiges Bild der praktischen Durchführung der Richtlinie zu erhalten. Die Berichterstattungsanforderungen des genannten Artikels betreffen im Wesentlichen die Verabschiedung von Maßnahmen; auf Informationen über die praktische Durchführung dieser Maßnahmen wird jedoch nicht explizit Bezug genommen.
Selbst aus anderen Quellen konnte die Kommission nur begrenzt Informationen beziehen, die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben ergänzen oder bekräftigen, insbesondere, was rechtliche und administrative Aspekte (einschließlich Unfälle) anbelangt. Die verfügbaren Informationen betreffen im Wesentlichen technische und wissenschaftliche Fragen; es gibt jedoch beispielsweise kein öffentliches Register für Einrichtungen, die mineralische Abfälle entsorgen.
6.AUSBLICK UND NÄCHSTE SCHRITTE
Auf Grundlage der Prüfungsergebnisse der Kommission kann der Schluss gezogen werden, dass die meisten Mitgliedstaaten die zur Durchführung der Richtlinienvorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Die Prüfung ergab allerdings auch, dass zahlreiche Probleme noch angegangen werden müssen, wenn mit der Durchführung der Richtlinie das erwünschte Schutzniveau erreicht werden soll.
Die Berichte der Mitgliedstaaten legen nahe, dass mehrere wichtige Vorschriften (z. B. für die Ermittlung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die Erteilung von Genehmigungen oder Inspektionen) nicht von allen Mitgliedstaaten auf gleiche Art verstanden und implementiert werden. Im Interesse einer kohärenteren Durchführung der Richtlinie plant die Kommission,
–allgemeine Leitfäden für die Durchführung der Richtlinienvorschriften herauszugeben und
–Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c zu erarbeiten.
Die Kommission wird außerdem prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie, auch über Unfälle, zu verbessern, die Ergebnisse ihrer Prüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen besser zu verbreiten und den Austausch von Informationen über Abbautätigkeiten, einschließlich bewährter Praktiken, zu fördern.
Die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 5 können beispielsweise auch auf andere Weise bezogen werden. Das Sammeln weiterer Informationen über die praktische Durchführung der Richtlinie wird die Arbeit der Kommission untermauern, die darauf abzielt,
–die Umsetzung und Einhaltung der Richtlinie zu fördern, indem insbesondere Lücken bei der tatsächlichen Umsetzung der Richtlinie besser erkannt und mögliche Maßnahmen zu ihrer Schließung eingeführt werden;
–bewährte Praktiken für die Umsetzung der Richtlinie zu identifizieren und
–neue Möglichkeiten für das Management der Berichterstattung zu erforschen und Prozesse zu vereinfachen und, sofern notwendig, die Vorschriften der Entscheidung 2009/358/EG der Kommission über die Übermittlung von Informationen entsprechend dem Fitness-Check im Bereich Umweltüberwachung und -berichterstattung zu ändern.
Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, die sie im EU-Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft eingegangen ist, ist die Kommission dabei, Leitfäden zu erarbeiten und im Rahmen der Abfallbewirtschaftungspläne für Bergbauabfälle bewährte Praktiken zu fördern.
Die Kommission wird zudem weitere Informationen sammeln, um im Interesse des Gesundheits- und Umweltschutzes wichtige Aspekte der Richtlinie künftig aktualisieren zu können; Aspekte wie die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, die Sicherheit von Dämmen und Absetzteichen und die Vermeidung der Umweltverschmutzung werden dabei besondere Berücksichtigung finden.
Daten der Mitgliedstaaten
|
Gesamtabfall-aufkommen 2012
I
|
Gesamtabfall -aufkommen aus Steinbruch- und Bergbau-aktivitäten 2012
II
|
Mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbau-aktivitäten
III
|
Gefährliche mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbau-aktivitäten
IV
|
Gefährliche mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbau-aktivitäten (in %)
|
Gemeldete Einrichtungen in Betrieb
V
|
Einrichtungen der Kategorie A in Betrieb
VI
|
Vollständig-keit der Berichter-stattung
VII
|
Anzahl Inspektion (insgesamt)
VIII
|
Anzahl Inspektionen (Kat A)
IX
|
Europäische Union (28)
|
2 514 220 000
|
733 980 000
|
731 950 000
|
13 460 000
|
1,84
|
|
|
|
|
|
Belgien
|
67 630 317
|
115 137
|
30 245
|
9
|
0,03
|
3
|
0
|
|
n.v.
X
|
|
Bulgarien
|
161 252 166
|
141 082 596
|
141 061 523
|
13 266 720
|
9,40
|
n.v.
|
2
|
|
n.v.
|
n.v.
|
Tschechische Republik
|
23 171 358
|
167 422
|
88 585
|
1 359
|
1,53
|
7
|
0
|
|
0
|
|
Dänemark
|
16 332 249
|
18 005
|
5 704
|
45
|
0,79
|
0
|
0
|
|
0
|
|
Deutschland
|
368 022 172
|
8 625 187
|
8 488 645
|
7 705
|
0,09
|
27
|
2
|
|
1073
|
46
|
Estland
|
21 992 343
|
9 354 964
|
9 346 454
|
5
|
0,00
|
4
|
0
|
|
53
|
|
Irland
|
13 421 334
|
2 024 984
|
1 984 284
|
508
|
0,03
|
22
|
2
|
|
154
|
49
|
Griechenland
|
72 328 280
|
47 831 627
|
47 822 445
|
90
|
0,00
|
2343
|
1
|
|
n.v.
|
n.v.
|
Spanien
|
118 561 669
|
22 509 144
|
22 495 556
|
368
|
0,00
|
1558
|
25
|
|
n.v.
|
n.v.
|
Frankreich
|
344 731 922
|
2 477 408
|
2 196 522
|
1 644
|
0,07
|
4152
|
1
|
|
3401
|
1
|
Kroatien
|
3 378 638
|
5 034
|
2 729
|
257
|
9,42
|
n.v.
|
n.v.
|
|
n.v.
|
n.v.
|
Italien
|
162 764 632
|
719 666
|
345 842
|
1 990
|
0,58
|
213
|
126
|
|
349
|
n.v.
|
Zypern
|
2 086 469
|
217 888
|
217 311
|
0
|
0,00
|
13
|
1
|
|
13
|
1
|
Lettland
|
2 309 581
|
1 968
|
1 478
|
0
|
0,00
|
0
|
0
|
|
|
|
Litauen
|
5 678 751
|
25 911
|
7 171
|
25
|
0,35
|
0
|
0
|
|
|
|
Luxemburg
|
8 397 228
|
131 314
|
121 034
|
0
|
0,00
|
0
|
0
|
|
|
|
Ungarn
|
16 310 151
|
91 218
|
81 827
|
30 852
|
37,70
|
862
|
6
|
|
932
|
115
|
Malta
|
1 452 496
|
45 103
|
45 103
|
0
|
0,00
|
0
|
0
|
|
|
|
Niederlande
|
123 612 767
|
179 164
|
139 670
|
3 280
|
2,35
|
0
|
0
|
|
|
|
Österreich
|
34 047 465
|
51 339
|
34 687
|
7 830
|
22,57
|
33
|
0
|
|
60
|
|
Polen
|
163 377 949
|
68 035 432
|
67 599 891
|
1 301
|
0,00
|
99
|
0
|
|
116
|
|
Portugal
|
14 184 456
|
242,598
|
227 253
|
5
|
0,00
|
8
|
3
|
|
18
|
28
|
Rumänien
|
266 975 602
|
223 292 741
|
223 173 154
|
125 458
|
0,06
|
74
|
2
|
|
743
|
|
Slowenien
|
4 546 506
|
14 448
|
10 936
|
0
|
0,00
|
n.v.
|
n.v.
|
|
0
|
0
|
Slowakei
|
8 425 384
|
310 580
|
299 913
|
203
|
0,07
|
119
|
3
|
|
102
|
15
|
Finnland
|
91 824 193
|
52 880 000
|
52 880 000
|
0
|
0,00
|
90
|
9
|
|
166
|
41
|
Schweden
|
156 306 504
|
129 480 919
|
129 455 408
|
162
|
0,00
|
22
|
15
|
|
75
|
|
Vereinigtes Königreich
|
241 100 639
|
24 043 977
|
23 787 471
|
8,233
|
0,03
|
601
|
4
|
|
43
|
4
|
-
(I)
Aus env_wasgen, EUROSTAT: Aufkommen von Abfällen aus NACE-Aktivitäten und Haushalte insgesamt.
-
(II)
Aus env_wasgen, EUROSTAT: Aufkommen von Abfällen aus Steinbruch- und Bergbauaktivitäten.
-
(III)
Aus env_wasgen, EUROSTAT: Mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbauaktivitäten.
-
(IV)
Aus env_wasgen, EUROSTAT: Gefährliche mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbauaktivitäten.
-
(V)
Daten für den zweiten Zeitraum, wie von den Mitgliedstaaten gemeldet.
-
(VI)
Daten für den zweiten Zeitraum, wie von den Mitgliedstaaten gemeldet.
-
(VII)
:Vollständige Informationen verfügbar; Informationen vorgelegt, aber offenbar unvollständig oder unklar.
-
(VIII)
Daten für den zweiten Zeitraum, wie von den Mitgliedstaaten gemeldet.
-
(IX)
Daten für den zweiten Zeitraum, wie von den Mitgliedstaaten gemeldet.
-
(X)
N.v.: nicht vorgelegt.