Brüssel, den 6.9.2016

COM(2016) 553 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

über die Durchführung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG


1.EINLEITUNG

Die Abfälle aus der Bergbau- und Steinbruchindustrie machen einen Großteil des Gesamtabfallvolumens der Europäischen Union aus (30 % im Jahr 2012, siehe Tabelle im Anhang zu diesem Bericht). Der unsachgemäße Umgang mit diesen Abfällen kann sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken und zu schweren Unfällen führen.

Die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie 1 (im Folgenden „die Richtlinie“) hat zum Ziel, jegliche negativen Folgen auf die Umwelt, insbesondere auf Wasser, Luft, Boden, Flora und Fauna und die Landschaft, die sich aus der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ergeben, und jegliche daraus resultierenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu verhindern oder so weit wie möglich zu verringern. Die Richtlinie befasst sich mit der Bewirtschaftung von Abfällen, die direkt aus dem Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen und aus dem Betrieb von Steinbrüchen entstehen.

In den von diesem Bericht abgedeckten aufeinanderfolgenden Zeiträumen (1. Mai 2008 bis 30. April 2011 und 1. Mai 2011 bis 30. April 2014) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen und durchzuführen. Die Richtlinie sollte bis 1. Mai 2008 umgesetzt werden. Die Kommission stieß bei der Prüfung der Durchführungsmaßnahmen auf zahlreiche Fälle, in denen die Richtlinie entweder fehlerhaft oder nur teilweise umgesetzt wurde. Sie leitete 22 förmliche Untersuchungen ein. Aktuell laufen vier Gerichtsverfahren wegen Nichteinhaltung 2 .

Die Kommission hat, in Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie, Entscheidungen erlassen, die Anleitungen oder Interpretationen zu bestimmten Aspekten der Richtlinie enthalten bzw. auf technische Aspekte näher eingehen 3 . Die Entwicklung technischer Leitlinien für Inspektionen ist noch nicht abgeschlossen.

Gleichermaßen haben die Kommission und das Europäische Komitee für Normung (CEN) standardisierte Probenahme- und Analysemethoden entwickelt, insbesondere in Bezug auf Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 4 .

Eine Zusammenfassung des Referenzdokuments über die besten verfügbaren Techniken für den Umgang mit Aufbereitungsrückständen und taubem Gestein aus bergbaulichen Tätigkeiten 5  hat die Kommission im Jahr 2008 verabschiedet 6 .

2.BERICHTERSTATTUNG UND BEWERTUNG

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 18 Absatz 1 verpflichtet, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu übermitteln und zu diesem Zweck einen Fragebogen 7 zu verwenden. Artikel 18 Absatz 1 verpflichtet die Kommission ferner, auf Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu veröffentlichen.

Der vorliegende Bericht deckt die beiden ersten Berichterstattungszeiträume (1. Mai 2008 bis 30. April 2011 und 1. Mai 2011 bis 30. April 2014) ab.

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 18 Absatz 2 ferner verpflichtet, jährlich Angaben von Betreibern über Ereignisse mitzuteilen, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der entsprechenden Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 sind die in der Genehmigung enthaltenen Informationen den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Union zur Verfügung zu stellen, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird.

Die Bewertung der von den Mitgliedstaaten für den ersten Berichtszeitraum vorgelegten Angaben 8 machte die Grenzen des aktuellen Systems der dreijährlichen Berichterstattung deutlich, deren Schwerpunkt auf den von den Mitgliedstaaten angenommenen Maßnahmen liegt, die die Durchführung der Richtlinienvorschriften ermöglichen sollen. Die Kommission konnte anhand der Angaben in den Berichten der Mitgliedstaaten nicht beurteilen, ob diese Maßnahmen in der Praxis durchgeführt wurden.

Aus diesem Grunde und um ein vollständigeres Bild zu erhalten, wurden neben den nationalen Berichten andere Informationsquellen herangezogen, insbesondere Informationen, die der Kommission über Maßnahmen vorliegen, die nach Unfällen oder Beinaheunfällen getroffen werden sollten, sowie Informationen aus anderen generischen Quellen wie Forschungsprojekten und Websites nationaler Behörden.

Die Kommission nahm für die Überprüfung der vorliegenden Informationen die Dienste unabhängiger Berater in Anspruch 9 .

Die von den Mitgliedstaaten für die beiden Berichterstattungszeiträume eingereichten Berichte wurden zunächst auf Vollständigkeit und anschließend daraufhin geprüft, ob die darin beschriebenen Maßnahmen ein umfassendes Maßnahmenpaket darstellen, ohne der Konformität dieser Maßnahmen mit der Richtlinie oder ihrer tatsächlichen Durchführung vorzugreifen.

3.BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN

3.1.Einrichtungen der Kategorie A: Wesentliche Vorschriften

Angesichts der Tatsache, dass nur ein Bruchteil des in der EU erzeugten mineralischen Abfalls ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt, sieht die Richtlinie ein System differenzierter Verpflichtungen für die Bewirtschaftung dieses Abfalls und das Verfahren für die Genehmigung von Abfallentsorgungseinrichtungen vor.

Die Richtlinie sieht für Einrichtungen, bei denen im Falle eines Unfalls ein größeres Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit besteht, strengere Verpflichtungen vor. Es handelt sind um Einrichtungen der Kategorie A. Elf Mitgliedstaaten haben gemeldet, dass sich innerhalb ihrer Landesgrenzen keine Einrichtungen der Kategorie A befinden 10 . 

Die Bewertung konzentrierte sich insbesondere auf Vorschriften, die für diese Kategorie gelten. Der Stand der Durchführung dieser Vorschriften gilt als geeigneter Indikator für die Bewertung der Durchführung der Richtlinie insgesamt. Die Vorschriften betreffen Maßnahmen im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungsplänen und der Vermeidung von und Information über schwere Unfälle, den Praktikalitäten der Informationsübermittlung, dem Verfahren zur Ermittlung von Einrichtungen der Kategorie A (einschließlich Einrichtungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen), der Erstellung externer Notfallpläne und Inspektionen.

Insgesamt lässt sich schlussfolgern, dass die meisten Mitgliedstaaten allgemeine Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie getroffen haben, vor allem in Form von Abfallbewirtschaftungsplänen, der Vermeidung von und Information über schwere Unfälle sowie praktischer Maßnahmen, die die Informationsweitergabe gewährleisten. Außerdem zeigt der Vergleich der beiden Berichterstattungszeiträume eine generelle Verbesserung der in Bezug auf diese Vorschriften getroffenen Maßnahmen.

Die Bewertung hat allerdings auch ergeben, dass bei der praktischen Anwendung bestimmter Vorschriften Verbesserungsbedarf besteht. Zum Beispiel ist in bestimmten Mitgliedstaaten die Ermittlung von Einrichtungen der Kategorie A nach den Kriterien der Richtlinie 2009/337/EG noch nicht abgeschlossen. Da die Zahl der in Kategorie A eingestuften Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist und es Unstimmigkeiten zwischen der gemeldeten Zahl dieser Einrichtungen und der Menge des erzeugten gefährlichen mineralischen Abfalls 11 gibt, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen ist (siehe Tabelle im Anhang dieses Berichts).

Ein weiterer Bereich, in dem in bestimmten Mitgliedstaaten noch dringender Handlungsbedarf besteht, ist die Erteilung von Genehmigungen für Einrichtungen der Kategorie A. Auch externe Notfallpläne für Einrichtungen der Kategorie A sind noch nicht in allen Fällen vorhanden - den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen zufolge scheinen 25 % dieser Anlagen über keine Pläne zu verfügen.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben legen nahe, dass die Inspektionsvorschriften nicht von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen verstanden und durchgeführt werden. Auch wurden von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Inspektionszahlen mitgeteilt. Da dies auf unterschiedliche nationale Praktiken schließen lässt, ist ein Vergleich nur begrenzt aussagefähig.

3.2.Sonstige Vorschriften

Einige der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zur Zahl der als Einrichtungen in Sinne der Richtlinie identifizierten Anlagen erscheinen wenig plausibel (siehe Tabelle im Anhang dieses Berichts). Die Zahlenangaben variieren stark zwischen Mitgliedstaaten und sind im Vergleich zu aus anderen Quellen stammenden Informationen über die Erzeugung mineralischer Abfälle auf nationaler Ebene relativ niedrig. Artikel 2 regelt den Geltungsbereich der Richtlinie und begrenzt die Ausschlussmöglichkeiten. Die Zahl der Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Berichten angegeben haben, legt allerdings nahe, dass diese Vorschrift nicht von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen verstanden und angewendet wird.

Sechs Mitgliedstaaten 12 melden beispielsweise, dass es in ihrem Staatsgebiet keine Einrichtungen gibt, die unter die Richtlinie fallen. Andere Informationsquellen legen hingegen nahe, dass in einigen dieser Länder sehr wohl Mineralien abgebaut werden, mit entsprechendem Abfallaufkommen, darunter in einigen Fällen auch gefährlicher Abfall.

Gleichermaßen melden die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Zahlen für Inertabfälle entsorgende Einrichtungen (Frankreich meldete beispielsweise 4 100 solcher Anlagen und Ungarn 604, andere Länder geben eine viel kleinere Zahl an).

Die im Rahmen der Richtlinie erteilten Genehmigungen können mit den nach anderen EU-Vorschriften (z. B. der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 - Seveso-Richtlinie) erforderlichen Genehmigungen kombiniert werden, um unnötige Doppelinformationen und Doppelarbeit zu vermeiden. Offensichtlich wurden nur wenige der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtungen als Einrichtungen für mineralische Abfälle gemeldet.

Artikel 17 Absatz 1 regelt die Inspektionen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, denen im Rahmen dieser Richtlinie eine Genehmigung erteilt wurde, vor Aufnahme der Abfallablagerung und danach in regelmäßigen Abständen, auch während der Nachsorgephase, inspiziert werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind. In der Richtlinie ist der Begriff der Inspektion nicht explizit definiert; auch ist nicht genau festgelegt, wie eine Inspektion durchzuführen ist. Artikel 22 verpflichtet die Kommission allerdings dazu, technische Leitlinien für Inspektionen aufzustellen und zu verabschieden.

Die großen Unterschiede bei den nationalen Inspektionsvorschriften - insbesondere betreffend den Inspektionsablauf, die Art und Häufigkeit der Inspektionen und die verantwortlichen Behörden - und der Zahl der im zweiten Berichterstattungszeitraum durchgeführten Inspektionen legen nahe, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Inspektionsvorschriften der Richtlinie auf gleiche Weise interpretieren.

Nur sieben Länder 14 melden Fälle von Nichteinhaltung auf nationaler Ebene 15 im zweiten Berichtszeitraum, bei denen es sich zumeist um Nichteinhaltung der in den Genehmigungen festgelegten Bedingungen und den Betrieb von Einrichtungen ohne Genehmigung handelte.

Die Richtlinie gestattet es, die Vorschriften für bestimmte Einrichtungen zu ändern oder bestimmte Einrichtungen freizustellen, je nachdem, welche Art von Abfällen sie bewirtschaften. Nationale Listen von Inertabfällen, die mit der Entscheidung 2009/359/EG der Kommission übereinstimmen, würden eine Differenzierung für diese Arten von Abfällen ermöglichen. Nur acht Mitgliedstaaten haben diese Option genutzt 16 .

Die Schlüsse, die bezüglich der Durchführung der anderen Richtlinienvorschriften (die für alle Einrichtungen gelten) gezogen werden, sind demnach dieselben wie für Einrichtungen der Kategorie A - die meisten Mitgliedstaaten haben zwar eine allgemeine Rahmenregelung eingeführt, es bleiben jedoch noch zahlreiche Fragen offen.

Die nationalen Unterschiede machen deutlich, dass noch mehr getan werden muss, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden Konzepte der Richtlinie verstehen und auf vergleichbare Weise anwenden, damit die Vorschriften EU-weit Wirkung zeigen.

4.BERICHTERSTATTUNG ÜBER SICHERHEITSASPEKTE

Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass es in den beiden Berichterstattungszeiträumen zu insgesamt fünf Unfällen in zwei Ländern kam.

Diese Unfälle wurden jedoch nicht, wie in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehen, offiziell gemeldet, die Informationen stammen vielmehr aus anderen Quellen.

Die Mitgliedstaaten wurden ferner gebeten zu bekräftigen, dass es in den beiden Berichterstattungszeiträumen keine Unfälle gab. Die meisten Mitgliedstaaten konnten dies bestätigen. Es sind genauere Informationen notwendig, um beurteilen zu können, ob die in der Richtlinie festgeschriebenen Ziele für die Verringerung des Unfallrisikos erreicht wurden.

5.ALLGEMEINE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BERICHTERSTATTUNG UND DER INFORMATIONSÜBERMITTLUNG

Die Mitgliedstaaten haben Informationen unterschiedlicher Qualität vorgelegt. Alle Mitgliedstaaten haben nationale Berichte übermittelt, wie in Artikel 18 vorgesehen. Viele davon enthalten sehr detaillierte, vollständige und aktuelle Informationen, und die Anforderungen an Vollständigkeit erfüllen alle Mitgliedstaaten zumindest auf akzeptable Weise.

Die Unterschiede in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und die Möglichkeit der Fehlinterpretation bestimmter Vorschriften führen dazu, dass die vorgelegten Informationen nur schwer zu vergleichen sind und der Stand bei der Durchführung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht minder schwer zu beurteilen ist.

Insgesamt bestätigte die Erfahrung der Kommission mit der Erstellung dieses Berichts, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 übermittelten Angaben nicht ausreichen, um ein klares, ausreichend detailliertes und zuverlässiges Bild der praktischen Durchführung der Richtlinie zu erhalten. Die Berichterstattungsanforderungen des genannten Artikels betreffen im Wesentlichen die Verabschiedung von Maßnahmen; auf Informationen über die praktische Durchführung dieser Maßnahmen wird jedoch nicht explizit Bezug genommen.

Selbst aus anderen Quellen konnte die Kommission nur begrenzt Informationen beziehen, die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben ergänzen oder bekräftigen, insbesondere, was rechtliche und administrative Aspekte (einschließlich Unfälle) anbelangt. Die verfügbaren Informationen betreffen im Wesentlichen technische und wissenschaftliche Fragen; es gibt jedoch beispielsweise kein öffentliches Register für Einrichtungen, die mineralische Abfälle entsorgen.

6.AUSBLICK UND NÄCHSTE SCHRITTE

Auf Grundlage der Prüfungsergebnisse der Kommission kann der Schluss gezogen werden, dass die meisten Mitgliedstaaten die zur Durchführung der Richtlinienvorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Die Prüfung ergab allerdings auch, dass zahlreiche Probleme noch angegangen werden müssen, wenn mit der Durchführung der Richtlinie das erwünschte Schutzniveau erreicht werden soll.

Die Berichte der Mitgliedstaaten legen nahe, dass mehrere wichtige Vorschriften (z. B. für die Ermittlung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die Erteilung von Genehmigungen oder Inspektionen) nicht von allen Mitgliedstaaten auf gleiche Art verstanden und implementiert werden. Im Interesse einer kohärenteren Durchführung der Richtlinie plant die Kommission,

allgemeine Leitfäden für die Durchführung der Richtlinienvorschriften herauszugeben und

Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c zu erarbeiten.

Die Kommission wird außerdem prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie, auch über Unfälle, zu verbessern, die Ergebnisse ihrer Prüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen besser zu verbreiten und den Austausch von Informationen über Abbautätigkeiten, einschließlich bewährter Praktiken, zu fördern.

Die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 5 können beispielsweise auch auf andere Weise bezogen werden. Das Sammeln weiterer Informationen über die praktische Durchführung der Richtlinie wird die Arbeit der Kommission untermauern, die darauf abzielt,

die Umsetzung und Einhaltung der Richtlinie zu fördern, indem insbesondere Lücken bei der tatsächlichen Umsetzung der Richtlinie besser erkannt und mögliche Maßnahmen zu ihrer Schließung eingeführt werden;

bewährte Praktiken für die Umsetzung der Richtlinie zu identifizieren und

neue Möglichkeiten für das Management der Berichterstattung zu erforschen und Prozesse zu vereinfachen und, sofern notwendig, die Vorschriften der Entscheidung 2009/358/EG der Kommission über die Übermittlung von Informationen entsprechend dem Fitness-Check im Bereich Umweltüberwachung und -berichterstattung zu ändern 17 .

Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, die sie im EU-Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft eingegangen ist, ist die Kommission dabei, Leitfäden zu erarbeiten und im Rahmen der Abfallbewirtschaftungspläne für Bergbauabfälle bewährte Praktiken zu fördern. 18  

Die Kommission wird zudem weitere Informationen sammeln, um im Interesse des Gesundheits- und Umweltschutzes wichtige Aspekte der Richtlinie künftig aktualisieren zu können; Aspekte wie die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, die Sicherheit von Dämmen und Absetzteichen und die Vermeidung der Umweltverschmutzung werden dabei besondere Berücksichtigung finden.

Daten der Mitgliedstaaten

Gesamtabfall-aufkommen 2012 I  

Gesamtabfall -aufkommen aus Steinbruch- und Bergbau-aktivitäten 2012 II  

Mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbau-aktivitäten III  

Gefährliche mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbau-aktivitäten IV  

Gefährliche mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbau-aktivitäten (in %)

Gemeldete Einrichtungen in Betrieb V

Einrichtungen der Kategorie A in Betrieb VI  

Vollständig-keit der Berichter-stattung VII  

Anzahl Inspektion (insgesamt) VIII  

Anzahl Inspektionen (Kat A) IX  

Europäische Union (28)

2 514 220 000

733 980 000

731 950 000

13 460 000

1,84

Belgien

67 630 317

115 137

30 245

9

0,03

3

0

n.v. X  

Bulgarien

161 252 166

141 082 596

141 061 523

13 266 720

9,40

n.v.

2

n.v.

n.v.

Tschechische Republik

23 171 358

167 422

88 585

1 359

1,53

7

0

0

Dänemark

16 332 249

18 005

5 704

45

0,79

0

0

0

Deutschland

368 022 172

8 625 187

8 488 645

7 705

0,09

27

2

1073

46

Estland

21 992 343

9 354 964

9 346 454

5

0,00

4

0

53

Irland

13 421 334

2 024 984

1 984 284

508

0,03

22

2

154

49

Griechenland

72 328 280

47 831 627

47 822 445

90

0,00

2343

1

n.v.

n.v.

Spanien

118 561 669

22 509 144

22 495 556

368

0,00

1558

25

n.v.

n.v.

Frankreich

344 731 922

2 477 408

2 196 522

1 644

0,07

4152

1

3401

1

Kroatien

3 378 638

5 034

2 729

257

9,42

n.v.

n.v.

n.v.

n.v.

Italien

162 764 632

719 666

345 842

1 990

0,58

213

126

349

n.v.

Zypern

2 086 469

217 888

217 311

0

0,00

13

1

13

1

Lettland

2 309 581

1 968

1 478

0

0,00

0

0

Litauen

5 678 751

25 911

7 171

25

0,35

0

0

Luxemburg

8 397 228

131 314

121 034

0

0,00

0

0

Ungarn

16 310 151

91 218

81 827

30 852

37,70

862

6

932

115

Malta

1 452 496

45 103

45 103

0

0,00

0

0

Niederlande

123 612 767

179 164

139 670

3 280

2,35

0

0

Österreich

34 047 465

51 339

34 687

7 830

22,57

33

0

60

Polen

163 377 949

68 035 432

67 599 891

1 301

0,00

99

0

116

Portugal

14 184 456

242,598

227 253

5

0,00

8

3

18

28

Rumänien

266 975 602

223 292 741

223 173 154

125 458

0,06

74

2

743

Slowenien

4 546 506

14 448

10 936

0

0,00

n.v.

n.v.

0

0

Slowakei

8 425 384

310 580

299 913

203

0,07

119

3

102

15

Finnland

91 824 193

52 880 000

52 880 000

0

0,00

90

9

166

41

Schweden

156 306 504

129 480 919

129 455 408

162

0,00

22

15

75

Vereinigtes Königreich

241 100 639

24 043 977

23 787 471

8,233

0,03

601

4

43

4

(1)

   ABI. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(2)

   Bulgarien, Dänemark, Frankreich und Vereinigtes Königreich.

(3)

   Entscheidung 2009/358/EG der Kommission vom 29. April 2009 über die Harmonisierung und die regelmäßige Übermittlung von Informationen sowie über den Fragebogen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 18 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABI. L 110 vom 1.5.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/335/EG der Kommission vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABI. L 101 vom 21.4.2009, S. 25).

Entscheidung 2009/337/EG der Kommission vom 20. April 2009 über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABI. L 102 vom 22.4.2009, S. 7).

Entscheidung 2009/359/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von Inertabfälle gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABI. L 110 vom 1.5.2009, S. 46).

Entscheidung 2009/360/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABI. L 110 vom 1.5.2009, S. 48).

(4)

   Charakterisierung von Abfällen - Probenahme und Analyse von leicht freisetzbaren Cyaniden bei der Einleitung in Absetzteiche; Europäische Technische Spezifikation CEN/TS 16229:2011, 29.6.2011.

Charakterisierung von Abfällen - Statische Prüfung zur Bestimmung des Säurebildungspotenzials und des Neutralisationspotenzials von sulfidhaltigen Abfällen; Europäische Norm EN 15875:2011, 26.10.2011.

Charakterisierung von Abfällen - Leitfaden zur Charakterisierung von Abfällen der mineralgewinnenden Industrie, CEN/TR 16376:2012, 24.6.2012.

(5)

   http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/BREF/mmr_adopted_0109.pdf.

(6)

   Entscheidung der Kommission zur Annahme der Kurzfassung des Referenzdokuments über die besten verfügbaren Techniken für die Zwecke der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG.

(7)

   Entscheidung 2009/358/EG der Kommission (ABI. L 110 vom 1.5.2009, S. 39).

(8)

   Siehe: http://ec.europa.eu/environment/waste/studies/mining/Study%20Implementation%20report%20Extractive%20Waste%20Directive.pdf.

(9)

   http://ec.europa.eu/environment/waste/studies/mining/waste_extractive_industries.pdf

(10)

   Belgien, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande und Österreich, Polen und Tschechische Republik.

(11)

   Die Gefährlichkeit des in einer Einrichtung entsorgten Abfalls ist eines der Kriterien für die Einstufung in Kategorie A (siehe Tabelle am Ende dieses Berichts).

(12)

   Dänemark, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta und Niederlande.

(13)

     Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABI. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(14)

   Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Polen, Rumänien und Vereinigtes Königreich.

(15)

   Insgesamt 54 registrierte Fälle, aber nicht alle betroffenen Mitgliedstaaten teilten die genaue Zahl mit.

(16)

   Tschechische Republik, Finnland, Frankreich, Litauen, Portugal, Slowakei, Spanien und Vereinigtes Königreich.

(17)

     SWD(2016) 188 final, Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen – Towards a Fitness Check of EU environmental monitoring and reporting: to ensure effective monitoring, more transparency and focused reporting of EU environment policy.

   

(18)

     COM(2015) 614 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“.

(I)

 Aus env_wasgen, EUROSTAT: Aufkommen von Abfällen aus NACE-Aktivitäten und Haushalte insgesamt.

(II)

 Aus env_wasgen, EUROSTAT: Aufkommen von Abfällen aus Steinbruch- und Bergbauaktivitäten.

(III)

 Aus env_wasgen, EUROSTAT: Mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbauaktivitäten.

(IV)

 Aus env_wasgen, EUROSTAT: Gefährliche mineralische und verfestigte Abfälle aus Steinbruch- und Bergbauaktivitäten.

(V)

 Daten für den zweiten Zeitraum, wie von den Mitgliedstaaten gemeldet.

(VI)

 Daten für den zweiten Zeitraum, wie von den Mitgliedstaaten gemeldet.

(VII)

 :Vollständige Informationen verfügbar;  Informationen vorgelegt, aber offenbar unvollständig oder unklar.

(VIII)

 Daten für den zweiten Zeitraum, wie von den Mitgliedstaaten gemeldet.

(IX)

 Daten für den zweiten Zeitraum, wie von den Mitgliedstaaten gemeldet.

(X)

N.v.: nicht vorgelegt.