Brüssel, den 22.8.2016

COM(2016) 509 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009


1. EINFÜHRUNG

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 1 (im Folgenden „TEN-E-Verordnung“) enthält Bestimmungen für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität von vorrangigen Korridoren und Gebieten der transeuropäischen Energieinfrastruktur.

Zudem wird in der TEN-E-Verordnung das Konzept der „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ (im Folgenden „PCI“) – Infrastrukturvorhaben, die erforderlich sind, um die vorstehend genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und thematischen Gebiete zu verwirklichen – eingeführt. PCI sind Energieinfrastrukturvorhaben, die für den Aufbau gut vernetzter Energienetze in Europa von entscheidender Bedeutung sind, und stellen Eckpfeiler verschiedener europäischer Strategien dar, etwa der Strategie für die Energieunion, der Energie- und Klimastrategie 2020 und des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030.

Darüber hinaus enthält die TEN-E-Verordnung i) einen Regulierungsrahmen für die Auswahl von PCI, die für die Realisierung vorrangiger Korridore und Gebiete erforderlich sind, und ii) eine Reihe von Maßnahmen, die die rechtzeitige Durchführung von PCI erleichtern, darunter Regeln für eine Straffung der Genehmigungsverfahren, Regeln und Leitfäden für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize sowie Regeln zur Festlegung der Bedingungen, unter denen PCI für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen.

PCI werden im Anhang der TEN-E-Verordnung in einer Unionsliste von PCI (im Folgenden „Unionsliste“) aufgeführt. Die Unionsliste wird gemäß Artikel 3 Absatz 4 der TEN-E-Verordnung in einem delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt, wobei die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisübertragung in Artikel 16 der Verordnung aufgeführt sind.

Nach Artikel 3 Absatz 4 der TEN-E-Verordnung wird die Unionsliste alle zwei Jahre auf der Grundlage der regionalen Listen, die von den Entscheidungsgremien der gemäß Artikel 3 Absatz 1 2 der TEN-E-Verordnung eingerichteten sogenannten „regionalen Gruppen“ beschlossen werden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Anhang III Nummer 2 der TEN-E-Verordnung erstellt.

Seit der Verabschiedung der TEN-E-Verordnung hat die Kommission ihre Befugnis zur Festlegung von Unionslisten von PCI durch den Erlass von delegierten Verordnungen zwei Mal (2013 und 2015) ausgeübt.

2. RECHTSGRUNDLAGE

Der vorliegende Bericht der Kommission wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung erstellt. In diesem Artikel wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Unionsliste von PCI gemäß Artikel 3 Absatz 4 der TEN-E-Verordnung zu erlassen.

Nach Artikel 16 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung erhält die Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Mai 2013. Spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums muss die Kommission einen Bericht über die Befugnisübertragung vorlegen.

Nach Artikel 16 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung wird die Befugnisübertragung stillschweigend jeweils um vier weitere Jahre verlängert, soweit das Europäische Parlament oder der Rat einer solchen Verlängerung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums widersprechen.

3. AUSÜBUNG DER ÜBERTRAGENEN BEFUGNIS

3.1. In Kraft befindlicher delegierter Rechtsakt

Derzeit ist eine delegierte Verordnung in Kraft. Sie wurde von der Kommission auf der Grundlage der ihr in Artikel 3 Absatz 4 der TEN-E-Verordnung übertragenen Befugnis erlassen, ohne dass die Legislativorgane in der dafür vorgesehenen Frist von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben:

Delegierte Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse 3 .

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89, die am 16. Februar 2016 in Kraft trat, wurde Anhang VII der TEN-E-Verordnung durch Festlegung der (zweiten) Unionsliste von PCI geändert.

3.2. Außer Kraft getretener delegierter Rechtsakt

Ein delegierter Rechtsakt, der von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der TEN-E-Verordnung erlassen wurde, ohne dass die Legislativorgane in der dafür vorgesehenen Frist widersprochen haben, ist inzwischen außer Kraft getreten:

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse 4 .

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013, die am 10. Januar 2014 in Kraft trat, wurde die TEN-E-Verordnung durch Festlegung der (ersten) Unionsliste von PCI geändert. Die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 5 aufgeführte Liste wurde jedoch inzwischen durch die Unionsliste der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89 ersetzt.

3.3 Öffentliche Konsultationen vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte

Delegierte Verordnung (EU) 2016/89 vom 18. November 2015

Die Kommission hat vom 22. Dezember 2014 bis zum 31. März 2015 eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Dabei handelte es sich um eine offene Konsultation, die keinen Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Interessengruppen unterlag. Die Konsultation entsprach den einschlägigen Vorgaben der Kommission.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 vom 14. Oktober 2013

Die Kommission hatte das Konsultationsverfahren sechzehn Monate vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts eingeleitet. Die (zweite) offene öffentliche Konsultation fand vom 20. Juni bis zum 4. Oktober 2012 statt. Diese offene Konsultation unterlag keinen Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Interessengruppen. Zudem entsprach die Konsultation den einschlägigen Vorgaben der Kommission.

3.4. Künftig zu erlassende delegierte Rechtsakte

Nach Artikel 3 Absatz 4 der TEN-E-Verordnung muss die Kommission sicherstellen, dass die Unionsliste der PCI alle zwei Jahre erstellt wird. Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89 vom 18. November 2015 festgelegte Unionsliste ist daher 2017 durch eine (dritte) Unionsliste von PCI zu ersetzen, die nach dem in der TEN-E-Verordnung vorgesehenen Verfahren in einem delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt wird.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Mit dem vorliegenden Bericht erfüllt die Kommission ihre Berichterstattungspflicht nach Artikel 16 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung. Nach Ansicht der Kommission hat sie die ihr übertragenen Befugnisse innerhalb des in der TEN-E-Verordnung vorgesehenen Rahmens sowie unter angemessener Berücksichtigung aller Bestimmungen der Verordnung hinsichtlich Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit ausgeübt.

Nach Artikel 16 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung sollte die in Artikel 3 Absatz 4 der TEN-E-Verordnung vorgenommene Befugnisübertragung verlängert werden, damit die Kommission künftige Unionslisten von PCI verabschieden kann, die für die Erreichung der Energie- und Klimaziele der EU erforderlich sind, darunter die für 2017 vorgesehene (dritte) Liste von PCI.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

Nach Ansicht der Kommission besteht kein Grund, der Verlängerung der Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung zu widersprechen.

(1)

     ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39-75.

(2)

     Die in der TEN-E-Verordnung definierten regionalen Gruppen umfassen Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten in bestimmten geografischen Gebieten (vorrangige Korridore), die in Anhang I Nummer 1 der TEN-E-Verordnung aufgeführt sind.

(3)

     ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 1.

(4)

     ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 28. 

(5)

     Siehe Erwägungsgrund 10 und Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89.