EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.6.2016
COM(2016) 393 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
Bericht über die Wettbewerbspolitik 2015
{SWD(2016) 198 final}
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
Bericht über die Wettbewerbspolitik 2015
I.Einleitung
Seit jeher gehört eine starke und wirksame EU-Wettbewerbspolitik zu den Grundpfeilern des Europäischen Projekts. Da die Förderung der wirtschaftlichen Erholung und die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums derzeit ganz oben auf der Tagesordnung der EU stehen, ist die Wettbewerbspolitik wichtiger denn je.
Die Wettbewerbspolitik gewährleistet wirksame und offene Märkte. Für die europäischen Verbraucher schlägt sich dies in besseren Marktbedingungen wie niedrigeren Preisen, hochwertigeren Produkten und Dienstleistungen sowie in einer größeren Auswahl nieder. Darüber hinaus verschafft ein gesunder Wettbewerb den Unternehmen faire Bedingungen für ihre Geschäftstätigkeiten und zur Erreichung ihrer geschäftlichen Ziele, was wiederum Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand begünstigt. Wenn Unternehmen in der Lage sind, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen, profitieren Unternehmen und Haushalte von einem breiten Angebot an hochwertigen, innovativen Produkten und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen. Ein stärkerer Wettbewerb veranlasst die Unternehmen auch dazu, zu investieren und effizienter zu werden. Diese Effizienzgewinne übertragen sich dann auf die gesamte Wirtschaft. Das übergeordnete Ziel der Wettbewerbspolitik besteht darin, für besser funktionierende Märkte zu sorgen – zum Vorteil von Privathaushalten und Unternehmen.
Zu Beginn seiner Amtszeit erklärte der Präsident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker, dass sich die Kommission auf die wichtigsten Herausforderungen konzentrieren werde, vor denen die europäische Gesellschaft und Wirtschaft derzeit stünden. Bei der Bewältigung dieser Herausforderung ist die Wettbewerbspolitik von entscheidender Bedeutung. Die 2015 im Wettbewerbsbereich durchgeführten Arbeiten haben einen erheblichen Beitrag zu einer Reihe von zentralen politischen Prioritäten der Kommission geleistet wie der Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen und der Schaffung eines vernetzten digitalen Binnenmarkts, einer krisenfesten Energieunion und eines vertieften und faireren Binnenmarkts.
Die Kommission beabsichtigt auch, die Wettbewerbskultur – sowohl in der EU als auch darüber hinaus – durch einen engeren Dialog mit den Mitgliedstaaten und den anderen EU-Organen sowie durch eine umfassende internationale Zusammenarbeit zu fördern.
Die Grundprinzipien der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sind die Wahrung der Unparteilichkeit, die Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips und die Förderung des gemeinsamen europäischen Interesses. Ferner gründet sich die EU-Wettbewerbspolitik auf folgende Werte: Fairness, politische Unabhängigkeit, Transparenz und ordnungsgemäße Verfahren.
II.Die Wettbewerbspolitik belebt die Innovations- und die Investitionstätigkeit in der EU
Für die europäische Wirtschaft ist nach der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise langsam Land in Sicht. Um eine solide Grundlage für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu schaffen, muss die EU ihre Investitionen, vor allem in strategischen Bereichen wie Forschung, Entwicklung und Innovation, wieder aufstocken. Die Zukunft Europas sollte sich insbesondere auf Innovation stützen. Die Wettbewerbspolitik kann hierzu einen Beitrag leisten, da sie ein günstiges Umfeld für Investitionen und Innovationen schafft.
Wettbewerbsdruck schafft Anreize für Unternehmen zu investieren, ihre Effizienz zu steigern, neue Technologien zu entwickeln und bessere Produkte herzustellen. Ein wirksamerer Wettbewerb trägt zur Belebung der Investitionstätigkeit bei, da die Märkte offen gehalten werden und sichergestellt wird, dass Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein Marktführer seine Stellung missbraucht, um das Wachstum und die Innovationfähigkeit seiner Wettbewerber einzuschränken. Ökonometrische Modellsimulationen zeigen, dass die Fusionskontroll- und Kartellbeschlüsse der Kommission nach fünf Jahren zu einem Anstieg der Investitionen um 0,7 % führen. Außerdem tragen die EU-Beihilfevorschriften dazu bei, dass öffentliche Mittel zur Mobilisierung neuer Investitionen eingesetzt werden, da sie sicherstellen, dass öffentliche Finanzierungen Anreize für private Investitionen schaffen, die andernfalls nicht getätigt worden wären.
Mit der Investitionsoffensive für Europa, die im November 2014 auf den Weg gebracht wurde, sollen Investitionen angestoßen werden. Ein wesentlicher Bestandteil der Investitionsoffensive ist der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der Ende 2015 seine Arbeit aufnahm. Mit Hilfe der Europäischen Investitionsbank (EIB) stellt der EFSI, der durch eine aus dem EU-Haushalt finanzierte Garantie abgesichert ist, Finanzmittel bereit und ermöglicht auf diese Weise strategische Investitionen, die über den Markt allein nicht hätten finanziert werden können.
Von der EIB über den EFSI bereitgestellte Projektfinanzierungen fallen nicht unter die Beihilfevorschriften. Jedoch können solche Projekte auch eine finanzielle Unterstützung („Kofinanzierung“) seitens der Mitgliedstaaten erhalten (unter anderem aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds), die hingegen den Beihilfevorschriften unterliegt. Diese Finanzmittel müssen von der Kommission genehmigt werden, es sei denn, sie werden zu marktüblichen Bedingungen gewährt. Um den EFSI zu unterstützen, prüft die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Kofinanzierungen vorrangig. Die EU-Beihilfevorschriften gehen Hand in Hand mit dem Ziel der Investitionsoffensive, Marktversagen zu beheben und private Investitionen zu mobilisieren. Die Beihilfenkontrolle gewährleistet, dass ein echter Bedarf für die geförderten öffentlichen Investitionsvorhaben besteht, dass die Kosten in Grenzen gehalten werden und dass nur Vorhaben gefördert werden, die ohne öffentliche Mittel nicht auf den Weg gebracht werden könnten.
Überarbeitete Beihilfevorschriften zur Begünstigung wachstumsfördernder Beihilfemaßnahmen
Die Beihilfevorschriften sind im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts aktualisiert worden. Die Initiative hilft den Mitgliedstaaten, ihre Beihilfemaßnahmen gezielter auf Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt auszurichten. Im Rahmen der Modernisierung des Beihilferechts baut die Kommission auch ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der neuen Vorschriften aus, da die Mitgliedstaaten nun über mehr Möglichkeiten verfügen, Beihilfen zu gewähren, ohne diese zuvor bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden.
Mit diesem Ansatz einer verstärkten Partnerschaft soll sichergestellt werden, dass im Gegenzug für die größere Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Beihilfegewährung auch für eine bessere Zusammenarbeit, sorgfältige nationale Kontrollen und mehr Transparenz gesorgt wird. Die Kommission wird strategische Investitionen fördern, indem sie zusammen mit den Mitgliedstaaten an der Konzeption wachstumsfördernder Beihilfemaßnahmen arbeitet, die zu einem starken, integrierten und dynamischen Binnenmarkt beitragen.
Der neue EU-Rahmen für staatliche Beihilfen wird sicherstellen, dass die bereitgestellten öffentlichen Mittel zur Mobilisierung privater Investitionen für wichtige Ziele von gemeinsamem Interesse beintragen, ohne dass es zu Wettbewerbsverfälschungen kommt. In dieser Hinsicht sind zusätzlich zu den Vorschriften der erweiterten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die 2014 angenommen wurde, drei Bereiche für die Förderung von Innovation und Investitionen in der EU von ganz besonderer Bedeutung: Der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten erleichtert die Gewährung entsprechender Beihilfen zur Ergänzung privater Investitionen. Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen ermöglichen eine schnellere und großzügigere Gewährung von Risikofinanzierungsbeihilfen für innovative und wachstumsorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mittlerer Kapitalisierung. Die Breitbandleitlinien unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Behebung von Finanzierungslücken und Marktversagen im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer angemessenen Breitbandabdeckung, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Beihilfemaßnahmen zugunsten bahnbrechender Forschungstätigkeiten
Die Beihilfevorschriften begünstigen die Förderung und Verbreitung von Innovationen in der EU, da die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen Vorreiterprojekte in den fortschrittlichsten Technologiebereichen fördern.
Im April prüfte die Europäische Kommission zum Beispiel einen Zuschuss von 50 Mio. GBP (rund 71 Mio. EUR), den das Vereinigte Königreich für die Entwicklung des Trägerraketentriebwerks SABRE zu gewähren beabsichtigte, und gelangte zu dem Schluss, dass der Zuschuss mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens SABRE, das von dem britischen Unternehmen Reaction Engines Limited durchgeführt wird, soll ein Triebwerk entwickelt werden, mit dem Satelliten viel kostengünstiger als bisher in eine erdnahe Umlaufbahn befördert werden sollen. Die Kommission hat das Vorhaben auf der Grundlage ihres Unionsrahmen für staatliche FuEuI-Beihilfen geprüft und gelangte dabei zu dem Schluss, dass die bislang über privates Beteiligungskapital bereitgestellten Finanzierungsmittel nicht ausreichen würden, um das Vorhaben umzusetzen. Die Forschung in diesem Bereich könnte wesentliche technologische Fortschritte bewirken, die all jenen Verbrauchern zugutekämen, die Produkte und Dienstleistungen in Bereichen wie dem Mobilfunk nutzen, die sich auf Satelliten in erdnaher Umlaufbahn stützen.
III. Nutzung der Chancen des digitalen Binnenmarkts
Seit dem Amtsantritt der Kommission gehört die Vollendung des digitalen Binnenmarkts zu ihren Prioritäten. Die Ausweitung der digitalen Wirtschaft verändert nicht nur unsere Welt und unsere Lebensweise, sondern ist auch eine der wichtigsten Triebkräfte des Wirtschaftswachstums. Ein dynamischer digitaler Binnenmarkt würde die Innovation vorantreiben, neue Arbeitsplätze schaffen und neue Chancen für europäische Start-up- und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bieten, auf einem Markt mit über 500 Millionen Menschen tätig zu werden. Die Kommission schätzt, dass mit der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts durch Beseitigung regulierungsbedingter Hindernisse und Zusammenführung von 28 nationalen Märkten zu einem einzigen Markt jährlich 415 Mrd. EUR erwirtschaftet und Hunderttausende neue Arbeitsplätze geschaffen werden könnten.
Im Mai 2015 nahm die Kommission ihre Strategie für einen digitalen Binnenmarkt an. Die Strategie umfasst 16 gezielte Maßnahmen, die sich auf drei Pfeiler stützen: 1) besserer Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu digitalen Waren und Dienstleistungen in ganz Europa; 2) Schaffung der richtigen Bedingungen und gleicher Voraussetzungen für florierende digitale Netze und innovative Dienste sowie 3) bestmögliche Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der digitalen Wirtschaft.
Die digitalen Märkte gehören auch zu den wichtigsten Prioritäten der Wettbewerbspolitik. Offene und faire digitale Märkte fördern die Innovation und bringen Vorteile für Verbraucher und Unternehmen. Der digitale Binnenmarkt muss ein Raum sein, in dem alle Akteure – große und kleine – innovative Produkte entwickeln und aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen können. Darüber hinaus trägt die Wettbewerbspolitik dazu bei, bestehende Hürden im Online-Bereich abzubauen, die Investitionen in Internet- und Start-up-Unternehmen begrenzen und Unternehmen, Bürger und Regierungen davon abhalten, die Vorteile der digitalen Technologien vollumfänglich zu nutzen.
Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs im Internet: Beseitigung von Schranken und Hindernissen im Online-Bereich, die der Innovation schaden
Die raschen Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft stellen die politischen Entscheidungsträger vor mehrfache Herausforderungen, erfordern jedoch keine Überarbeitung des Wettbewerbsrechts und der wettbewerbspolitischen Instrumente: Die wettbewerbspolitischen Instrumente passen sich rasch an die besonderen Merkmale der digitalen Märkte an.
Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel – Vertiefung der Marktkenntnisse zur Beseitigung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel
Im Mai 2015 leitete die Kommission eine kartellrechtliche Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel in der EU ein. 2014 tätigte rund die Hälfte aller Verbraucher in der EU Käufe über das Internet, jedoch nur etwa 15 % von ihnen kauften online bei einem Verkäufer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein. Dies weist darauf hin, dass es in der EU nach wie vor erhebliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel gibt. Die Sektoruntersuchung wird sich insbesondere auf mögliche Hindernisse konzentrieren, die durch Unternehmen geschaffen wurden und den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen in den Bereichen behindern, in denen der elektronische Handel am weitesten verbreitet ist, wie z. B. in der Elektronik-, der Bekleidungs- und Schuhbranche sowie im Bereich der digitalen Inhalte.
Die Sektoruntersuchung wird die Maßnahmen unterstützen, die die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten ergreifen, um gegen die Beschränkungen von Online-Verkäufen vorzugehen. Die Erkenntnisse aus der Sektoruntersuchung werden zu einer besseren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Bereich des elektronischen Handels beitragen.
Eines der Hauptziele der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts besteht darin, allen Marktteilnehmern Innovationsanreize zu bieten, ganz gleich, ob es sich bei ihnen um Start-up-Unternehmen oder um marktbeherrschende Unternehmen handelt. Es soll gewährleistet werden, dass die europäischen Verbraucher über eine möglichst große Auswahl an innovativen Produkten verfügen. Zurzeit führt die Kommission auf dem Markt für Online-Suchdienste eine kartellrechtliche Untersuchung zu den Geschäftspraktiken von Google durch.
Im April übermittelte die Kommission Google eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie dem Unternehmen vorwarf, seine beherrschende Stellung auf dem Markt für Online-Suchdienste im Europäischen Wirtschaftsraum missbräuchlich auszunutzen, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten systematisch bevorzugt. Die Kommission hat die Befürchtung, dass die Nutzer bei ihrer Suche nicht immer die für sie relevantesten Ergebnisse erhalten. Nach vorläufiger Auffassung der Kommission verstößt das Verhalten von Google gegen das EU-Kartellrecht, da es den Wettbewerb behindert und somit den Verbrauchern schadet.
Die Kommission hat bereits in viererlei Hinsicht Bedenken über das Verhalten von Google geäußert, und die obengenannte Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft die erste dieser Verhaltensweisen (den Preisvergleichsdienst). Darüber hinaus ermittelt die Kommission weiter aktiv zum Verhalten von Google in den drei übrigen beanstandeten Bereichen: Kopieren von Webinhalten konkurrierender Unternehmen, Exklusivwerbung und übermäßige Beschränkungen für werbende Unternehmen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Preisvergleichsdienst greift dem Ergebnis der Untersuchung der Kommission in Bezug auf die übrigen drei Verhaltensweisen nicht vor.
Eine weitere Untersuchung im digitalen Sektor betrifft Amazon. Im Juni leitete die Kommission eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung zu bestimmten Geschäftspraktiken von Amazon beim Vertrieb von E-Books ein. Die Untersuchung konzentriert sich vor allem auf bestimmte Vertragsklauseln, die Amazon vor dem Wettbewerb anderer E-Book-Händler zu schützen scheinen, indem sie Amazon z. B. das Recht einräumen, informiert zu werden, wenn Verlage Wettbewerbern günstigere oder andere Konditionen anbieten, und/oder das Recht, mindestens ebenso gute Konditionen wie seine Wettbewerber zu erhalten.
Die Kommission hat Bedenken, dass solche Klauseln möglicherweise zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher beschränken könnten. Dadurch könnte es für andere E-Book-Händler schwieriger werden, sich bei der Entwicklung neuer und innovativer Produkte und Dienste im Wettbewerb mit Amazon zu behaupten. Sollte sich dies bestätigen, so könnte das Verhalten gegen das im EU-Kartellrecht verankerte Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und wettbewerbsbeschränkender Praktiken verstoßen. Die Kommission möchte einen gesunden Wettbewerb zwischen den einzelnen Plattformen gewährleisten und dafür sorgen, dass die Marktteilnehmer nicht ihre Marktstellung missbrauchen, um Vertragsbedingungen zu erhalten, die möglicherweise ein Hindernis für Innovationen auf dem Markt darstellen.
Mehr Wahlmöglichkeiten für die EU-Bürger beim Zugang zu Medien
Eine wirksame und rasche Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist ein wesentliches Instrument zur Behebung der Probleme, die in den neuen, sich rasch entwickelnden Branchen der digitalen Wirtschaft auftreten. Die Gewährleistung eines dynamischen Wettbewerbs auf traditionelleren Märkten wie dem Markt für Fernsehsendungen ist für die europäischen Bürger allerdings ebenso wichtig. Die Kommission möchte sicherstellen, dass die Verbraucher zwischen Fernsehanbietern wählen können, die zu fairen und gleichen Wettbewerbsbedingungen miteinander konkurrieren.
Sicherung der Innovationsanreize im Mediensektor
Im Februar 2015 genehmigte die Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung den Erwerb einer Beteiligung durch Liberty Global an dem belgischen Medienunternehmen De Vijver Media NV („De Vijver“) unter Auflagen. Dem Beschluss der Kommission ging eine eingehende Untersuchung voran.
Die Kommission hatte Bedenken, dass De Vijver nach dem Zusammenschluss Fernsehanbietern, die mit dem von Liberty Global kontrollierten Kabelnetzbetreiber Telenet in Wettbewerb stehen, Lizenzen für seine Programme verweigern würde. Die unterbreiteten Verpflichtungszusagen räumen diese Bedenken aus, weil sie vorsehen, dass De Vijver Fernsehanbietern in Belgien zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Lizenzen für seine Programme – Vier und Vijf sowie für ähnliche Programme, die De Vijver in Zukunft anbieten könnte – erteilen muss. Ohne diese Zusagen hätte das Vorhaben zu einer Verringerung des Wettbewerbs auf dem TV-Markt führen können, was für die Kunden höhere Preise und weniger Innovation zur Folge gehabt hätte.
Darüber hinaus genehmigte die Kommission im April die geplante Übernahme des portugiesischen Telekommunikationsunternehmens PT Portugal durch das multinationale Kabel- und Telekommunikationsunternehmen Altice. Der Beschluss zur Genehmigung der Übernahme ist an die Zusage von Altice geknüpft, zwei seiner portugiesischen Tochtergesellschaften zu veräußern.
PT Portugal ist ein Telekommunikations- und Multimedia-Unternehmen, das in allen Segmenten der portugiesischen Telekommunikationsbranche tätig ist. Die Kommission hatte Bedenken, dass der Zusammenschluss in der ursprünglich angemeldeten Form zu einer Einschränkung des Wettbewerbs auf einer Reihe von Telekommunikationsmärkten in Portugal geführt hätte. Durch den Zusammenschluss wäre ein starker Wettbewerber auf diesen Märkten weggefallen, so dass für die portugiesischen Kunden die Gefahr bestanden hätte, dass die Preise steigen und der Wettbewerb abnimmt. Um diese Bedenken auszuräumen, bot Altice an, die Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten von Altice und PT Portugal durch die Veräußerung seiner portugiesischen Tochtergesellschaften Cabovisão und ONI zu beseitigen. Die Kommission arbeitete bei der Prüfung des Vorhabens eng mit der portugiesischen Wettbewerbsbehörde zusammen.
Eine andere kartellrechtliche Untersuchung betrifft das grenzüberschreitende Angebot von Pay-TV-Diensten im Vereinigten Königreich und in Irland. Im Juli übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Sky UK und sechs große US-amerikanische Filmstudios: Disney, NBC Universal, Paramount Pictures, Sony, Twentieth Century Fox und Warner Bros. Im Rahmen der von der Kommission im Januar 2014 eingeleiteten Untersuchung wurde festgestellt, dass die Lizenzvereinbarungen zwischen den sechs Filmstudios und Sky UK Klauseln enthielten, nach denen Sky UK verpflichtet war, den Zugang zu Filmen, die über seine Online- oder Satelliten-Pay-TV-Dienste ausgestrahlt werden, für Kunden, die außerhalb des Lizenzgebiets (d. h. Vereinigtes Königreich und Irland) ansässig sind, zu blockieren. Bestimmte Vereinbarungen enthalten zudem Klauseln, nach denen die Filmstudios sicherstellen müssen, dass in ihren Lizenzvereinbarungen mit anderen Sendern als Sky UK festgehalten ist, dass diese Sender ihre Pay-TV-Dienste nicht im Vereinigten Königreich und in Irland anbieten dürfen.
Diese Situation hat Auswirkungen auf die europäischen Verbraucher, die die Pay-TV-Programme ihrer Wahl sehen möchten, unabhängig davon, wo sie in der EU leben oder wohin sie in der EU reisen. Die Kommission ist zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass diese Klauseln – es sei denn, es liegt ein stichhaltiger Grund dafür vor – einen Verstoß gegen die EU-Vorschriften darstellen, nach denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen verboten sind.
Verbesserung der Funktionsweise innovativer Märkte – Mobilgeräte
Mobilgeräte wie Smartphones und Tablet-Computer gehören heute zum Alltag der meisten europäischen Bürger. Das Jahr 2015 war ein Meilenstein für die europäischen Mobilfunknutzer: Das Europäische Parlament und der Rat erließen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120, mit der die Roaminggebühren in der EU zum 15. Juni 2017 abgeschafft werden. Die Durchsetzung des Kartellrechts und die Kartellvorschriften zielen darauf ab, den Wettbewerb im Bereich der Mobilgeräte zu schützen und für fortlaufende Innovationsprozesse zu sorgen, was den europäischen Verbrauchern zugutekommt.
Nach der Einleitung zweier separater kartellrechtlicher Untersuchungen im Dezember richtete die Kommission zwei Mitteilungen der Beschwerdepunkte an Qualcomm, den weltweit größten Anbieter von Basisband-Chipsätzen für Unterhaltungselektronik. BasisbandChipsätze verarbeiten die Daten für die Kommunikationsfunktionen in Smartphones, Tablet-Computern und anderen mobilen BreitbandGeräten. Sie werden sowohl für die Stimm- als auch für die Datenübertragung eingesetzt.
Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass das Unternehmen seine beherrschende Stellung auf den Weltmärkten für BasisbandChipsätze der Generationen 3G (UMTS) und 4G (LTE) missbraucht und damit gegen das EUKartellrecht verstoßen hat. Im Rahmen der ersten Untersuchung wird geprüft, ob Qualcomm seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem es einem wichtigen Smartphone- und Tablet-Hersteller finanzielle Anreize geboten hat, damit dieser in seine Smartphones und Tablet-Computer ausschließlich BasisbandChipsätze von Qualcomm einbaut. Dieses Verhalten hätte die Anreize für den Hersteller, Chipsätze von Konkurrenten von Qualcomm zu beziehen, verringert und damit den Wettbewerb und die Innovationstätigkeit auf den Märkten für UMTS und LTEBasisbandChipsätze beeinträchtigt. In der zweiten Untersuchung geht die Kommission der Frage nach, ob Qualcomm eine aggressive Preisstrategie verfolgte, indem es nicht kostendeckende Preise berechnete, um seine Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.
Der Hardware-Markt ist jedoch nur die eine Seite der Medaille – auch auf dem Markt für Software für Smartphones und Tablet-Computer muss ein unverfälschter Wettbewerb herrschen. Die mobilen Anwendungen und Dienste auf Smartphones, Tablet-Computern und anderen Mobilgeräten hängen vom Betriebssystem des jeweiligen Geräts ab. Google Android ist im Europäischen Wirtschaftsraum zum führenden Betriebssystem für intelligente Mobilgeräte geworden und wird mittlerweile auf der Mehrheit der intelligenten Mobilgeräte in Europa verwendet.
Im April leitete die Kommission ein förmliches Verfahren gegen Google ein, um zu prüfen, ob das Verhalten des Unternehmens in Bezug auf Android gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. Android ist ein quelloffenes mobiles Betriebssystem, das vorwiegend von Google entwickelt wird. Im Prinzip kann Android von jedem frei genutzt und weiterentwickelt werden. Die meisten Smartphone- und Tablet-Hersteller verwenden Android jedoch in Kombination mit einer Reihe Google-eigener Anwendungen und Dienste, wofür sie bestimmte Vereinbarungen mit Google treffen müssen.
Die Kommission prüft nun, ob Google durch wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder die missbräuchliche Ausnutzung einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung in unzulässiger Weise die Entwicklung und den Marktzugang konkurrierender mobiler Betriebssysteme sowie mobiler Kommunikationsanwendungen und -dienste im Europäischen Wirtschaftsraum behindert hat. Diese Untersuchung erfolgt getrennt von der Untersuchung der Kommission in Bezug auf das Verhalten von Google im Bereich der Internetsuche.
Wirksame Fusionskontrolle zur Sicherung von Investitionen im Telekommunikationssektor
Ein wirksamer Wettbewerb im Telekommunikationssektor ist eine der Grundvoraussetzungen für Investitionen und für bessere Marktergebnisse zugunsten der Verbraucher und Unternehmen. Wettbewerb ist die treibende Kraft für die Mobilisierung der Investitionen, die für den Ausbau der in Europa benötigten Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze erforderlich sind. Die Verbraucher profitieren jedoch nicht von den Investitionen an sich, sondern von den Auswirkungen der Investitionen auf Wettbewerbsparameter wie Auswahl, Qualität und Preis.
Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sorgt nicht nur für einen offenen und wettbewerbsfähigen Telekommunikationsmarkt, sondern stellt auch nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung der Marktfragmentierung in der EU dar.Die Wettbewerbspolitik ergänzt auch die Überprüfung des Rechtsrahmens für den Telekommunikationsbereich, eine der wichtigsten im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt geplanten Maßnahmen.
Darüber hinaus spielt die Fusionskontrolle in diesem Bereich eine entscheidende Rolle, da im Rahmen der einschlägigen Untersuchungen geprüft wird, ob ein geplanter Zusammenschluss zu stärkeren Investitionen führen würde, die den Verbrauchern zugutekommen, wie z. B. zu einer besseren Netzabdeckung.
Im Mai genehmigte die Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung die geplante Übernahme des im Vereinigten Königreich niedergelassenen, aber vor allem in Spanien tätigen Telekommunikationsanbieters Jazztel durch seinen französischen Konkurrenten Orange SA. Die Genehmigung erfolgte vorbehaltlich der vollständigen Umsetzung einer Reihe von Verpflichtungszusagen durch Orange, mit denen auch nach der Übernahme ein wirksamer Wettbewerb auf den Märkten für den Festnetz-Internetzugang gewährleistet werden soll.
Die Kommission hatte bei der Übernahme in ihrer ursprünglich angemeldeten Form Bedenken, dass die Verbraucher in Spanien möglicherweise einen Anstieg der Preise für den Festnetz-Internetzugang hinnehmen müssten. Um diese Bedenken auszuräumen, übermittelte Orange Verpflichtungsangebote, mit denen sichergestellt werden soll, dass ein neuer Anbieter in den Markt für den Festnetz-Internetzugang eintreten und einen ebenso starken Wettbewerbsdruck ausüben kann, wie er derzeit von Orange und Jazztel ausgeht. Mit diesen Verpflichtungsangeboten wurden die anfänglichen Bedenken der Kommission ausgeräumt.
Darüber hinaus leitete die Kommission zwei eingehende Prüfverfahren zu Zusammenschlüssen im Telekommunikationssektor ein. In dem einen Verfahren wird die geplante Übernahme von Telefónica UK durch Hutchison geprüft, um herauszufinden, ob das Vorhaben den Wettbewerb beeinträchtigen würde. Die Kommission hat Bedenken, dass für Mobilfunkkunden im Vereinigten Königreich die Preise steigen, die Angebotspalette kleiner werden und die Innovationen abnehmen könnten. Mit dem zweiten eingehenden Prüfverfahren, das die Übernahme von BASE Belgium durch Liberty Global betrifft, soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Belgien infolge des Zusammenschlusses nicht unter höheren Preisen und einer verringerten Auswahl zu leiden haben.
Ferner prüfte die Kommission den geplanten Zusammenschluss der dänischen Unternehmen Telenor und TeliaSonera. Die Kommission hatte Bedenken, dass der Zusammenschluss den größten Mobilfunknetzbetreiber in Dänemark geschaffen und zu einer stark konzentrierten Marktstruktur geführt hätte, was Preiserhöhungen für die Kunden und eine Verringerung der Investitionsanreize mit sich gebracht hätte. Nachdem die beteiligten Unternehmen im September 2015 zwei Pakete von Abhilfemaßnahmen übermittelt hatten, die nicht auszureichen schienen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, gaben sie ihr Vorhaben auf.
IV.Aufbau einer integrierten und klimafreundlichen europäischen Energieunion
Die Schaffung einer Energieunion ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem integrierten, vernetzten und krisenfesten Energiemarkt, der den Verbrauchern, den Unternehmen und der Umwelt zugutekommt. Unternehmen und Privathaushalte, die im Mittelpunkt der Energieunion stehen, sollten die Energie zu erschwinglichen und wettbewerbsfähigen Preisen beziehen können. Die EU-Energiepolitik beruht ferner auf den drei Säulen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit. Die Verwirklichung einer starken Energieunion mit einer ehrgeizigen Klimapolitik erfordert eine grundlegende Umstellung des europäischen Energiesystems. Im Jahr 2015 begann die Kommission mit der Umsetzung dieser zentralen Priorität.
Im Februar stellte die Kommission ihre Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie vor. In der Rahmenstrategie sind in fünf miteinander verknüpften politischen Aspekten (Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen“, „ein vollständig integrierter europäischer Energiemarkt“, „Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung der Nachfrage“, „Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft“ und „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“) die Ziele der Energieunion umrissen und die Schritte der Kommission dargelegt, mit denen diese Ziele verwirklicht werden sollen.
Die EU muss sich von einer auf fossilen Brennstoffen beruhenden Wirtschaft abwenden, die sich auf alte Technologien und veraltete Geschäftsmodelle stützt. Das derzeitige fragmentierte System mit unkoordinierten nationalen Strategien, Markthemmnissen und in Bezug auf die Energieversorgung isolierten Gebieten muss der Vergangenheit angehören. Auch die Position der Verbraucher muss gestärkt werden, indem ihnen Informationen und Auswahl geboten werden.
Die Integration der Energiemärkte zählt zu den wichtigsten Zielen der Energieunion. Ein ungehinderter Gas- und Stromtransport innerhalb der Union hätte Vorteile in Bezug auf die wirtschaftliche Nachhaltigkeit, die Umwelt und die soziale Integration.
Durchsetzung des Kartellrechts mit dem Ziel einer sichereren, erschwinglicheren und nachhaltigeren Energieversorgung
Die Durchsetzung des Kartellrechts spielt bei der Förderung der Marktintegration in der Energieunion eine wichtige Rolle, da so Marktverzerrungen beseitigt werden, die sich aus dem Verhalten marktbeherrschender Akteure ergeben. Die kartellrechtliche Untersuchung des Verhaltens von Gazprom in Mittel- und Osteuropa ist ein gutes Beispiel dafür.
Mit Hilfe des Kartellrechts wird sichergestellt, dass sich marktbeherrschende Gasversorger an die Regeln halten – die Gazprom-Untersuchung
Im April hat die Europäische Kommission Gazprom eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, in der sie feststellte, dass bestimmte Geschäftspraktiken des Unternehmens auf den mittel- und osteuropäischen Gasmärkten möglicherweise einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung und damit einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften darstellen könnten. Erdgas ist ein wichtiger Rohstoff im täglichen Leben der meisten europäischen Bürgerinnen und Bürger und die Kommission vertritt den vorläufigen Standpunkt, dass Gazprom möglicherweise den Wettbewerb auf den Gasversorgungsmärkten in acht mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen und Slowakei) behindert. Gazprom ist der marktbeherrschende Erdgaslieferant in diesen Ländern; seine Marktanteile liegen zumeist deutlich über 50 % und in einigen Fällen bei bis zu 100 %.
Auf der Grundlage ihrer Untersuchung gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Standpunkt, dass Gazprom möglicherweise mit Hilfe einer umfassenden Strategie zur Abschottung der mittel- und osteuropäischen Gasmärkte gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. So schränkt das Unternehmen z. B. die Möglichkeit seiner Kunden ein, das erworbene Erdgas in andere Länder weiterzuverkaufen. Dies könnte Gazprom in die Lage versetzt haben, in bestimmten Mitgliedstaaten nicht gerechtfertigte Preise zu verlangen. Darüber hinaus könnte Gazprom seine beherrschende Stellung auch dadurch missbraucht haben, dass es Gaslieferungen an davon unabhängige Zusagen von Großhändlern bezüglich der Gastransportinfrastruktur geknüpft hat.
Die Durchsetzung des Kartellrechts begünstigt die Schaffung eines Energiebinnenmarkts auch dadurch, dass wettbewerbswidrige Vereinbarungen über die Aufteilung von Märkten beendet und Infrastrukturen zugänglich gehalten werden. Der Zugang zur Infrastruktur ist wichtig für die Verhinderung einer Marktabschottung und den Erhalt von Investitionsanreizen. Zu den wichtigen Maßnahmen in diesem Bereich zählt die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die im März an die Bulgarian Energy Holding (BEH), ihre Gasversorgungstochter Bulgargaz und ihre Gasinfrastrukturtochter Bulgartransgaz gerichtet wurde.
Die BEH ist das etablierte staatseigene Energieunternehmen in Bulgarien. Es ist vertikal integriert, d. h. die BEH liefert Gas und ihre Töchter besitzen bzw. kontrollieren das innerbulgarische Gasleitungsnetz, die einzige Gasspeicheranlage Bulgariens und die Kapazitäten der wichtigsten Gaseinfuhrpipeline nach Bulgarien. Die Kommission hat Bedenken, dass die BEH und ihre Tochtergesellschaften möglicherweise ihre marktbeherrschende Stellung auf dem bulgarischen Gasmarkt missbrauchen, indem sie Wettbewerber am Zugang zu der Infrastruktur hindern, die sie benötigen würden, um erfolgreich am Wettbewerb auf dem bulgarischen Gasversorgungsmarkt teilzunehmen. Ein solches Verhalten würde gegen das EU-Kartellrecht verstoßen und eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt und schlechtere Marktergebnisse für die betroffenen Verbraucher bewirken.
Die Kommission hat außerdem eine separate kartellrechtliche Untersuchung des Verhaltens der BEH auf dem nicht regulierten Stromgroßhandelsmarkt in Bulgarien abgeschlossen. Sie hatte Bedenken, dass die BEH künstliche Schranken zwischen nationalen Märkten geschaffen hatte. Insbesondere hatte die BEH beim Verkauf von Strom an Händler vertraglich festgelegt, dass sie den Strom nicht außerhalb Bulgariens weiterverkauften durften. Die BEH hat angeboten, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission durch die Einrichtung einer unabhängigen Strombörse in Bulgarien auszuräumen, über die Strom anonym gehandelt werden kann, ohne dass die Möglichkeit besteht zu prüfen, wohin er weiterverkauft wird. Am 10. Dezember 2015 erklärte die Kommission die von der BEH unterbreiteten Verpflichtungszusagen für rechtlich bindend.
Beihilfenkontrolle mit dem Ziel der Gewährleistung eines klimafreundlichen und krisenfesten Energiemarkts ohne übermäßige Wettbewerbsverzerrungen
Im Rahmen eines weiteren wichtigen Schwerpunkts der Wettbewerbspolitik, der auf die Begleitung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft abzielt, soll gewährleistet werden, dass die Märkte ordnungsgemäß funktionieren und dass staatliche Unterstützungsmaßnahmen – einschließlich staatlicher Hilfen zugunsten erneuerbarer Energieträger – keine Ungleichgewichte schaffen.
Mit ihren Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen fördert die Kommission die Integration erneuerbarer Energiequellen in den Markt, um Verfälschungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Ab 2016 müssen Erzeuger, die erneuerbare Energien nutzen, ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen. Staatliche Förderung darf nur als Aufschlag auf den Marktpreis gewährt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten ab 2017 Betriebsbeihilfen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gewähren.
Die Leitlinien wurden ferner so konzipiert, dass sie einen Beitrag zur Markteinführung innovativer kohlenstoffarmer Energietechnologien leisten und dass in Fällen, in denen ein Marktversagen vorliegt, staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen. Die EU-Mitgliedstaaten sollen durch die Leitlinien ermutigt werden, zusammenzuarbeiten und das Stromangebot aus anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Darüber hinaus trägt die Kontrolle staatlicher Beihilfen durch Prüfung nationaler Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgung (sogenannter „Kapazitätsmechanismus“) zur Schaffung eines vernetzten, integrierten und sicheren Energiemarkts in Europa bei.
Die Sektoruntersuchung zum Kapazitätsmechanismus – Verwirklichung der Ziele der Energieunion
Im April leitete die Kommission eine beihilferechtliche Sektoruntersuchung ein, um Informationen zu bestehenden bzw. geplanten Kapazitätsmechanismen zu sammeln, d. h. zu mitgliedstaatlichen Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass das Stromangebot ausreicht, um die Nachfrage mittel- und langfristig zu decken. Im Rahmen der Sektoruntersuchung soll insbesondere geprüft werden, ob derartige Maßnahmen die Sicherheit der Stromversorgung gewährleisten, ohne den Wettbewerb zwischen Stromversorgern zu verfälschen oder den grenzüberschreitenden Handel zu behindern.
Diese Sektoruntersuchung ist die erste auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften durchgeführte Sektoruntersuchung; sie deckt eine repräsentative Stichprobe von Mitgliedstaaten ab, die Kapazitätsmechanismen eingeführt haben oder deren Einführung in Betracht ziehen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Polen, Portugal, Schweden und Spanien. Die Staaten haben ein berechtigtes Interesse daran, eine ausreichende Stromversorgung zu gewährleisten, um Stromausfälle zu verhindern; mit Hilfe der Wettbewerbspolitik soll sichergestellt werden, dass etwaige staatliche Maßnahmen Investitionen in die Stromversorgung stützen, mit den politischen Instrumenten zur Förderung der Dekarbonisierung im Einklang stehen und keine übermäßige Bevorzugung einzelner Erzeuger oder Technologien bewirken.
Wahrung der Stellung Europas als attraktiver Standort für Investitionen – Fusionskontrolle im Energiesektor
Für netzgebundene Industriezweige wie den Energiesektor ist es sehr wichtig, dass keine Marktstrukturen geschaffen werden, die den wirksamen Wettbewerb behindern und damit die Anreize für Investitionen und Innovationen mindern könnten. Die EU-Fusionskontrolle ist weiterhin ein wirksames Instrument, wenn es gilt, den Energiemarkt der EU offen zu halten und zu gewährleisten, dass Investitionen für die europäischen Unternehmen und Haushalte zu besseren Marktergebnissen führen.
Im Anschluss an eine eingehende Prüfung, die in sehr enger Zusammenarbeit mit der Kartellabteilung des US-Justizministeriums durchgeführt wurde, genehmigte die Kommission auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung die geplante Übernahme der Energiesparten des französischen Unternehmens Alstom durch das US-amerikanische Unternehmen General Electric (GE). Diese Übernahme ist ein gutes Beispiel dafür, wie die Technologiebranche in der EU florieren und ausländische Investitionen anziehen kann.
Die Genehmigung erfolgte unter der Auflage, dass wesentliche Teile der Hochleistungsgasturbinen-Sparte von Alstom an das italienische Unternehmen Ansaldo veräußert werden. Hochleistungsgasturbinen kommen in erster Linie in Gaskraftwerken zum Einsatz. Die Kommission hatte Bedenken, dass durch den Zusammenschluss einer der weltweit größten Wettbewerber von GE auf dem Markt für Hochleistungsgasturbinen wegfallen würde. GE ist der weltweit größte Hersteller von Hochleistungsgasturbinen, und auch Alstom zählt zu den weltweiten Marktführern. Der Zusammenschluss hätte somit ein geringeres Maß an Innovationen und höhere Preise bewirkt. Mit den von GE angebotenen Verpflichtungen werden diese Bedenken ausgeräumt. Ferner ist eine fortschrittliche Technologie im Bereich der Hochleistungsgasturbinen besonders wichtig für die Erreichung der Klimaschutzziele und für die Modernisierung der Energieversorgung in der EU.
V.Verwirklichung eines vertieften und faireren EU-Binnenmarkts
In Zeiten zunehmender Globalisierung ist ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt eine wichtige Voraussetzung für eine stärkere, beschäftigungs- und wachstumsfreundliche EU-Wirtschaft. Deshalb steht die Erzielung von Fortschritten bei der Integration des Binnenmarkts nach wie vor ganz oben auf der Agenda der Kommission. Ziel der Kommission ist es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen durch den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr im Binnenmarkt neue Möglichkeiten zu eröffnen.
Stärkung der Steuertransparenz und Gewährleistung einer gerechten Steuerbelastung für alle
Für einen uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkt ist es erforderlich, dass alle Marktakteure – ob groß oder klein, lokal oder weltweit tätig – ihren gerechten Anteil an den Steuern zahlen. Daher zählt die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu den wichtigsten Prioritäten der Juncker-Kommission und zu den wichtigsten Initiativen zur Vollendung des EU-Binnenmarkts.
Im März hat die Kommission ein Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vorgestellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um ihre Steuerbasis zu schützen und diejenigen Unternehmen auszumachen, die versuchen, einer angemessenen Besteuerung zu entgehen. Im Juni folgte der Aktionsplan der Kommission für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung. Er enthält eine Reihe von Initiativen, um missbräuchlicher Steuergestaltung entgegenzuwirken, nachhaltige Einnahmen zu gewährleisten und das Geschäftsumfeld im Binnenmarkt zu verbessern. Diese Maßnahmen werden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Europa durch eine gerechtere, effizientere und wachstumsfreundlichere Gestaltung erheblich verbessern.
Bei der Bewältigung dieser Herausforderung ist die Wettbewerbspolitik von entscheidender Bedeutung. Im Anschluss an eingehende Prüfungen, die im Juni 2014 eingeleitet wurden, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat Finance & Trade und Starbucks selektive Steuervergünstigungen gewährt haben, die nach den EU-Beihilfevorschriften nicht zulässig sind. In beiden Fällen wurde der Steuerbetrag, den das jeweilige Unternehmen entrichten musste, durch einen von der zuständigen nationalen Steuerbehörde ausgestellten Steuervorbescheid künstlich verringert. Dem EU-Beihilferecht zufolge dürfen bei Steuervorbescheiden keine Methoden – so komplex sie auch sein mögen – verwendet werden, um wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Verrechnungspreise festzulegen, mit denen Gewinne in unangemessener Weise verlagert werden, damit Unternehmen weniger Steuern zahlen müssen. Denn dadurch würde den betreffenden Unternehmen ein unfairer Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen (in der Regel KMU) verschafft, die auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Gewinne besteuert werden, weil sie für die von ihnen verwendeten Waren und Dienstleistungen Marktpreise zahlen.
Bekämpfung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen – Die Beschlüsse in den Sachen Starbucks und Fiat Finance & Trade
Steuervorbescheide als solche sind absolut legal. In den Sachen Starbucks und Fiat Finance & Trade wurden mit den beiden geprüften Steuervorbescheiden jedoch künstliche und komplexe Methoden zur Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmensgewinne genehmigt. Im Rahmen dieser Methoden wurden die Preise für Waren und Dienstleistungen, die Unternehmen der Fiat- bzw. der Starbucks-Gruppe bei anderen Unternehmen der eigenen Gruppe erwarben (sogenannte „Verrechnungspreise“) in einer Weise festgesetzt, die nicht den Marktbedingungen entsprach und somit nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegelte.
Den EU-Beihilfevorschriften zufolge müssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfe verursachte Verfälschung des Wettbewerbs zu verringern. In ihren beiden Beschlüssen hat die Kommission die Methode zur Berechnung des Werts des jeweiligen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils von Fiat und Starbucks dargelegt. Zu diesem Zweck wird die Differenz zwischen den von den Unternehmen jeweils gezahlten Beträgen und den Beträgen, die sie ohne den Steuervorbescheid hätten zahlen müssen, herangezogen. Dieser Betrag liegt sowohl bei Fiat als auch bei Starbucks bei jeweils rund 20 – 30 Mio. EUR. Die genauen Rückforderungsbeträge werden von der luxemburgischen und der niederländischen Steuerverwaltung auf der Grundlage der in den Kommissionsbeschlüssen festgelegten Methode ermittelt. Außerdem werden die Unternehmen nicht länger von der günstigen steuerlichen Behandlung profitieren, die sie aufgrund der Steuervorbescheide erhielten.
Im Dezember leitete die Kommission eine förmliche Prüfung der steuerlichen Behandlung von McDonald's in Luxemburg ein. Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass ein Steuervorbescheid Luxemburgs möglicherweise eine selektive Ausnahme von den nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen und dem zwischen Luxemburg und den USA geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bildete, durch die McDonald's ein Vorteil gegenüber anderen Unternehmen in einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage gewährt wurde.
Die Kommission äußerte ferner Bedenken, dass die Steuervorbescheide für Apple in Irland und Amazon in Luxemburg Beihilfeaspekte beinhalten könnten. Im Februar 2015 wurde eine weitere eingehende Prüfung eingeleitet, die sich auf die belgische Steuerregelung für Mehrgewinne bezog. Am 11. Januar 2016 erließ die Kommission einen Negativbeschluss mit Rückforderungsanordnung, in dem sie feststellte, dass die von Belgien im Rahmen seiner Steuerregelung für Mehrgewinne gewährten selektiven Steuervergünstigungen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen, und ihre Rückforderung anordnete. Gleichzeitig setzt die Kommission ihre Untersuchung zu den Vorgehensweisen bei der Ausstellung von Steuervorbescheiden in allen EU-Mitgliedstaaten fort.
Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt besteht darin zu gewährleisten, dass Unternehmen sich unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie tätig sind, auf die einheitliche Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften verlassen können. In diesem Zusammenhang kommt den nationalen Wettbewerbsbehörden eine entscheidende Bedeutung zu. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 im Jahr 2004 hat sich die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erheblich gewandelt, da den nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten neben der Kommission eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung der EU-Kartellvorschriften eingeräumt wurde. Die EU-Wettbewerbsvorschriften werden heute in einem Umfang angewandt, den die Kommission allein nie hätte erreichen können, und in einer gründlicheren und wirksameren Weise als es andernfalls möglich gewesen wäre.
In der Mitteilung der Kommission von 2014 über zehn Jahre Kartellrechtsdurchsetzung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wird eine Reihe konkreter Maßnahmen zur Stärkung der Durchsetzungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden und zur Steigerung der Konvergenz zwischen den nationalen Systemen aufgezeigt. Die Kommission überlegt nun, ob die den nationalen Wettbewerbsbehörden zur Verfügung stehenden Instrumente weiter verbessert werden können. Im November 2015 leitete die Kommission eine einschlägige öffentliche Konsultation ein, mit der sie die breite Öffentlichkeit und die interessierten Kreise dazu aufforderte, über ihre Erfahrungen zu berichten und eine Rückmeldung zu möglichen legislativen Maßnahmen der EU zur weiteren Stärkung der Durchsetzungs- und Sanktionsinstrumente der nationalen Wettbewerbsbehörden zu geben.
Stärkung der Stellung der Verbraucher in der EU durch Zerschlagung von Kartellen
Ein fairer, transparenter und offener Binnenmarkt wirkt sich auf die Unternehmen in der EU und die Volkswirtschaften ihrer Mitgliedstaaten positiv aus; in erster Linie aber ist er für die europäischen Bürgerinnen und Bürger wichtig. Ein gutes Beispiel dafür ist die Arbeit der Kommission im Bereich der Durchsetzung des Kartellrechts. In einem gut funktionierenden Binnenmarkt bestehen für die Unternehmen Anreize, effizienter und erfinderischer zu sein als ihre Konkurrenten, was letztendlich den Verbrauchern in der EU durch bessere Produkte und niedrigere Preise zugutekommt. Kartelle schaden den Verbrauchern und der Wirtschaft insgesamt, da die Preise nicht vom Markt, sondern von den Unternehmen festgesetzt werden.
Im Juni hat die Kommission gegen acht Hersteller von Lebensmittelverpackungsschalen für den Einzelhandel und zwei in diesem Bereich tätige Händler für die Teilnahme an mindestens einem von fünf verschiedenen Kartellen Geldbußen in Höhe von insgesamt mehr als 115 Mio. EUR verhängt. Bei den acht Herstellern handelt es sich um die Unternehmen Huhtamäki (Finnland), Nespak und Vitembal (Frankreich), Silver Plastics (Deutschland), Coopbox, Magic Pack und Sirap-Gema (Italien) sowie Linpac (Vereinigtes Königreich). Die beiden Händler sind die Unternehmen Ovarpack (Portugal) und Propack (Vereinigtes Königreich).
Anstatt miteinander zu konkurrieren, haben die Unternehmen Preisabsprachen für Schaumstoffschalen aus Polystyrol und biegesteife Kunststoffschalen aus Polypropylen getroffen und Kunden für diese Produkte untereinander aufgeteilt; damit haben sie gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen und Millionen von Verbrauchern, die Lebensmittel kaufen, geschadet. Polystyrol-Schaumstoffschalen und biegesteife Polypropylen-Kunststoffschalen werden für die Verpackung von Lebensmitteln wie Käse, Fleisch, Fisch oder Kuchen verwendet, die in Supermärkten oder anderen Geschäften verkauft werden.
Auch gegen acht Hersteller von optischen Laufwerken hat die Kommission Geldbußen verhängt, und zwar in Höhe von insgesamt 116 Mio. EUR. Die Unternehmen hatten ihr Verhalten in Bezug auf Ausschreibungen der beiden Computerhersteller Dell und Hewlett Packard abgestimmt. Bei den Lieferanten, gegen die eine Geldbuße verhängt wurde, handelt es sich um Philips, Lite-On, deren Gemeinschaftsunternehmen Philips & Lite-On Digital Solutions, HitachiLG Data Storage, Toshiba Samsung Storage Technology, Sony, Sony Optiarc und Quanta Storage. Zwar fanden die Kartellkontakte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, doch wurden die Vereinbarungen weltweit, unter anderem auch im EWR, umgesetzt.
Optische Laufwerke kommen beispielsweise in PCs, CD- und DVD-Spielern sowie in Spielkonsolen zum Einsatz. Sie ermöglichen den Zugriff auf optische Datenträger wie CDs, DVDs und Blu-ray-Discs. Das Kartell betraf optische Laufwerke für Desktop-Computer und Laptops. Damit die Verbraucher heute auf faire Preise und in Zukunft auf innovative Produkte zählen können, ist es sehr wichtig, dass die einschlägigen Märkte von Wettbewerb geprägt bleiben.
Die Zerschlagung von Kartellen kommt der Aufhebung einer versteckten Steuer gleich, die Millionen ahnungsloser Verbraucher in Europa zahlen mussten. Darüber hinaus verlieren Unternehmen durch Kartelle den Anreiz für Innovationen, wodurch die Dynamik und das künftige Wachstum in der EU stark behindert werden.
Funktionierende Märkte für Finanzdienstleistungen – die wettbewerbspolitischen Entwicklungen im Finanz- und Zahlungssektor
Die Kommission hat ferner einen den Finanzsektor betreffenden Kartellbeschluss erlassen. Der Finanzsektor zählt zu den Bereichen, denen die Kommission im Hinblick auf die Verwirklichung eines gerechteren und stärker integrierten Binnenmarkts den Vorrang einräumt. Im Februar hat die Kommission eine Geldbuße von rund 15 Mio. EUR gegen den im Vereinigten Königreich ansässigen Broker ICAP verhängt, der durch Unterstützung mehrerer Kartelle für YenZinsderivate (YIRD) gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hatte. Im Dezember 2013 wurden im Zuge der Annahme eines einschlägigen Vergleichsbeschlusses Geldbußen gegen mehrere Großbanken verhängt.
Die YIRD-Untersuchung ist nur ein Beispiel für das Engagement der Kommission im Bereich der Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken auf den Finanzmärkten. Der Zahlungssektor bietet ein weiteres einschlägiges Beispiel. So richtete die Kommission im Juli 2015 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an MasterCard, weil der Verdacht bestand, dass MasterCard die Kosten für Kartenzahlungen in die Höhe getrieben und damit Verbrauchern und Einzelhändlern in der EU geschadet hatte. Kartenzahlungen spielen eine wesentliche Rolle im Binnenmarkt, und zwar sowohl im inländischen als auch im grenzübergreifenden Handel einschließlich des elektronischen Handels. Jahr für Jahr nutzen die europäischen Verbraucher und Unternehmen bei mehr als 40 % ihrer bargeldlosen Zahlungen eine Zahlungskarte.
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legt die Kommission ihre vorläufige Auffassung dar, dass Banken durch die Regelungen von MasterCard daran gehindert werden, Einzelhändlern in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums niedrigere als die dort geltenden Interbankenentgelte anzubieten. Infolgedessen können die Händler nicht die an anderen Orten geltenden niedrigeren Entgelte nutzen. Dies könnte eine Beschränkung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs zwischen Banken darstellen und gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen. Zudem wird MasterCard in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfen, dass die Interbankenentgelte für Zahlungen, die in der EU mit in anderen Weltregionen ausgegebenen MasterCard-Karten geleistet werden, gegen die europäischen Kartellvorschriften verstoßen, da ein künstlich erhöhter Mindestpreis für die Abwicklung dieser Transaktionen erhoben wird.
Bei einem der beiden im Rahmen der laufenden Untersuchung geprüften Aspekte handelt es sich um interregionale Transaktionen, die nicht unter die im April 2015 angenommene Verordnung über Interbankenentgelte fallen. Auf der Grundlage der nahezu zehnjährigen Rechtsprechung in Kartellfällen im Bereich des Zahlungssektors wurde die Höhe der Interbankenentgelte für in der EU ausgegebene und benutzte Karten begrenzt; dies kommt sowohl den Verbrauchern als auch den Unternehmen zugute und fördert Wachstum und Innovation. Da für Online-Zahlungen überwiegend Karten eingesetzt werden, ist die Verordnung auch eine wichtige Komponente für die Vollendung des digitalen Binnenmarktes.
Staatliche Beihilfen im Bankensektor – Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung und Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen
Im Bankensektor hat die Beihilfenkontrolle auch weiterhin dazu beigetragen, Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten; dabei wurde der Einsatz von Steuergeldern auf das erforderliche Minimum begrenzt. Im Januar 2015 ist die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD) in Kraft getreten, mit der die Regeln für die Abwicklung von Banken und großen Wertpapierfirmen in allen Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Staatliche Beihilfen für ausfallende Banken, die bei der Kommission nach dem 1. Januar 2015 angemeldet wurden, können nur dann gewährt werden, wenn die Bank im Einklang mit der BRRD und mit den EU-Beihilfevorschriften abgewickelt wird.
Im November stellte die Kommission fest, dass die Abwicklungspläne der Banca delle Marche, der Banca Popolare dell’Etruria e del Lazio sowie der Cassa di Risparmio di Ferrara und der Cassa di Risparmio della Provincia di Chieti (gemeinsamer Marktanteil von rund 1 % in Italien) mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Die italienische Zentralbank hat für die vier Banken, die alle bereits unter Sonderverwaltung gestanden hatten, im Einklang mit der BRRD die Abwicklung eingeleitet. Die Kommission stellte fest, dass der Einsatz staatlicher Mittel und die sich aus den Maßnahmen möglicherweise ergebenden Wettbewerbsverzerrungen durch die von Italien geplante Inanspruchnahme des nationalen Abwicklungsfonds so gering wie möglich gehalten wurden und die Finanzstabilität gewahrt blieb.
Darüber hinaus spielten die Beihilfevorschriften eine wichtige Rolle, als es galt, die vier größten griechischen Banken dabei zu unterstützen, die von der Europäischen Bankenaufsicht festgestellten Eigenkapitallücken anzugehen. Im Zeitraum November bis Dezember genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen für die Rekapitalisierung der Piraeus Bank und der National Bank of Greece. Die Banken legten Umstrukturierungspläne vor, mit denen ihre langfristige Rentabilität sichergestellt werden sollte, damit sie sich wieder darauf würden konzentrieren können, Kredite an griechische Unternehmen zu vergeben und die Erholung der griechischen Wirtschaft zu unterstützen.
Die Kommission gewährleistet ferner die kohärente Anwendung der Beihilfevorschriften auf den Bankensektor im Rahmen des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms in Zypern. Im Dezember 2015 hat die Kommission eine Kapitalzuführung in Höhe von 175 Mio. EUR zugunsten der zyprischen Cooperative Central Bank Ltd und ihrer Tochtergesellschaften für mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar erklärt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen, zu deren Durchführung die Bank sich verpflichtet hatte, die Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich halten und gleichzeitig die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank gewährleisten würden.
Nach Abschluss des Anpassungsprogramms in Portugal genehmigte die Kommission auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung der von Portugal gewährten Garantien für Anleihen der Novo Banco und staatliche Beihilfen zur Deckung der Finanzierungslücke bei der Abwicklung der Banif. Die geplanten Beihilfemaßnahmen zielten darauf ab, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Liquidität der Novo Banco zu gewährleisten bzw. den geordneten Ausstieg der Banif aus dem Markt zu ermöglichen; dadurch wurde ein Beitrag zur Stärkung der finanziellen Stabilität des portugiesischen Bankensektors geleistet.
VI.Förderung einer erfolgreichen internationalen Zusammenarbeit und eines konstruktiven interinstitutionellen Dialogs in Wettbewerbsfragen
Die Kommission und insbesondere das für Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied, Margrethe Vestager, setzen sich nachdrücklich dafür ein, dass mit Instanzen in aller Welt und mit anderen Organen der EU ein offener und konstruktiver Austausch in Wettbewerbsfragen geführt wird.
Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit mit traditionellen und neu aufkommenden Wirtschaftsakteuren
Die fortschreitende Integration der Volkswirtschaften der Welt hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der Wettbewerbsbehörden, denn die Globalisierung bewirkt eine stärkere Verflechtung. In den vergangenen 25 Jahren ist die Anzahl der weltweit bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regelwerke stark gestiegen, und zwar von rund 20 zu Beginn der 1990er Jahre auf rund 130 im Jahr 2015, die 85 % der Weltbevölkerung abdecken. Wenngleich der zahlenmäßige Anstieg der Kartellbehörden darauf hindeutet, dass sich die Wettbewerbskultur weltweit weiterentwickelt, konzentrieren sich die Anstrengungen der Kommission auch auf die damit einhergehenden Herausforderungen.
Deshalb beteiligt sich die Kommission aktiv an der sowohl bilateralen als auch multilateralen internationalen Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich, die in Wettbewerbsforen wie dem Wettbewerbsausschuss der OECD, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und dem internationalen Wettbewerbsnetz (ICN) erfolgt.
Als Ko-Vorsitzende der ICN-Arbeitsgruppe „Unternehmenszusammenschlüsse“ hat die Kommission einen Beitrag zu dem 2015 angenommenen praktischen Leitfaden für die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Fusionskontrollrechts (Practical Guide to International Enforcement Cooperation in Mergers) geleistet. Der praktische Leitfaden enthält direkte und fallbasierte Anhaltspunkte für Mitglieder des ICN, wie verschiedene Einrichtungen ihre zeitliche Planung aufeinander abstimmen, Informationen austauschen und – sowohl inhaltlich als auch im Bereich der Abhilfemaßnahmen – zusammenarbeiten können, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Die erfolgreiche Zusammenarbeit bei der Fusionskontrolle im Jahr 2015 erstreckte sich auch auf bilaterale Beziehungen. So haben sich die Kommission und das Handelsministerium der Volksrepublik China (MOFCOM) im Oktober auf einen praktischen Leitfaden für die Zusammenarbeit bei der Prüfung von Fusionskontrollsachen verständigt. Der praktische Leitfaden wird eine größere Transparenz hinsichtlich der zeitlichen Planung und des Inhalts der Gespräche zwischen der Kommission und dem MOFCOM ermöglichen und damit in Fällen, in denen ein Zusammenschluss von beiden Behörden zu prüfen ist, gewährleisten, dass die Prüfungen effizienter, kohärenter und konfliktfreier erfolgen können. Ebenso wie die technische Zusammenarbeit, die derzeit im Rahmen eines speziellen Kooperationsprogramms (EUCTP II) aufgebaut wird, bildet der Leitfaden ein weiteres Element der Zusammenarbeit zwischen der EU und China.
Die Kommission setzt ihre Arbeiten zur Einbeziehung der Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften in die Verhandlungen über Freihandelsabkommen fort. Im Jahr 2015 wurden wesentliche Fortschritte bei den Wettbewerbsvorschriften in den Freihandelsabkommen mit Japan und Vietnam erzielt. Zudem erzielte die Kommission Fortschritte bei ihren mit den USA geführten Verhandlungen über das Abkommen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), das auch ein Wettbewerbskapitel enthalten wird.
Strukturierter Dialog mit dem Europäischen Parlament
Im Jahr 2015 setzte die Kommission ihre erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, insbesondere mit dessen Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECONAusschuss), fort.
Im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Europäischen Parlament besuchte Kommissionsmitglied Vestager im Juli und November den ECON-Ausschuss. Sie nutzte die Gelegenheit, um an Ausschusssitzungen teilzunehmen und mit den Mitgliedern des Parlaments eine konstruktive Debatte über die Wettbewerbspolitik zu führen.
Ferner nahm Wettbewerbskommissarin Vestager im April an einer Sitzung der Arbeitsgruppe Wettbewerb des ECON-Ausschusses und im Mai und September an Sitzungen des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE) teil. Im Juni wohnte sie einer Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) bei, um den Entwurf der Leitlinien zum gemeinsamen Verkauf von Rindfleisch, Olivenöl und Kulturpflanzen zu erörtern.
Förderung der Einbeziehung des Parlaments in wettbewerbspolitische Initiativen
Im Anschluss an ihre Mitteilung über zehn Jahre Kartellrechtsdurchsetzung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 denkt die Kommission darüber nach, wie sie die nationalen Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzen kann, die EU-Kartellvorschriften wirksamer durchzusetzen. Der ECON-Ausschuss wurde über die öffentliche Konsultation informiert, die im November 2015 mit dem Ziel eingeleitet wurde, von einer Vielzahl von Akteuren Rückmeldungen zu erhalten. Darüber hinaus sagte Kommissionsmitglied Vestager zu, eine umfassende Mitwirkung des Parlaments an dieser Initiative zu unterstützen, soweit der konkrete Inhalt des Vorschlags dies zulässt.
Weitere Verbesserung der Kommunikation zwischen der GD Wettbewerb und dem Europäischen Parlament
Die regelmäßige Informationsveranstaltung der GD Wettbewerb für Assistenten und politische Berater des ECON-Ausschusses zu den wichtigsten Themen des Wettbewerbsberichts 2014 fand im Juli 2015 statt. Ebenso organisierte die GD Wettbewerb für die Mitglieder von TAXE und zugehöriges Personal Hintergrundbriefings zu Beihilfepolitik und -verfahren.
Die GD Wettbewerb arbeitete mit der Arbeitsgruppe Wettbewerb zusammen, um einen Workshop im Mai 2015 über die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und die einschlägigen Beziehungen zwischen der EU und den USA vorzubereiten. Darüber hinaus war der neu ernannte Generaldirektor der GD Wettbewerb, Johannes Laitenberger, der erste Generaldirektor, der im Dezember 2015 an einer Sitzung der Arbeitsgruppe des Parlaments zur Wettbewerbspolitik teilnahm.
Unter Federführung der GD Wettbewerb erarbeiteten die Kommissionsdienststellen Stellungnahmen zu 331 schriftlichen parlamentarischen Anfragen und 7 Petitionen.
Die Beziehungen zwischen der GD Wettbewerb und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) sowie dem Ausschuss der Regionen (AdR)
Die Kommission unterrichtete den EWSA und den AdR über wichtige politische Initiativen und nahm an Studiengruppen- und Fachgruppensitzungen teil. So hat der ehemalige Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb, Alexander Italianer, am 14. Juli an der Sitzung der EWSA-Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch teilgenommen. Der EWSA wiederum hat am 16. September eine Stellungnahme zum Thema „Staatliche Beihilfen für Unternehmen: Sind sie wirksam und effizient?“ (Initiativstellungnahme) und am 9. Dezember eine Stellungnahme zum Wettbewerbsbericht 2014 abgegeben. Der AdR gab am 14. Oktober eine Stellungnahme zum Thema „Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung der territorialen Entwicklung“ ab.