EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2016
COM(2016) 215 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten übertragen wurde
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten übertragen wurde
1. EINLEITUNG
Die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHS-Richtlinie“) enthält Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, womit zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, auch durch umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, beigetragen werden soll.
In Anhang II der RoHS-Richtlinie sind die Stoffe aufgeführt, die Beschränkungen unterliegen; in den Anhängen III und IV sind die von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ausgenommenen Verwendungen aufgeführt.
Mit der Richtlinie wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Bezug auf drei verschiedene Bestimmungen übertragen, die Folgendes betreffen:
Erlass näherer Vorschriften über die Einhaltung der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in Gewichtsprozent in homogenen Werkstoffen (Artikel 4 Absatz 2 der RoHS-Richtlinie);
Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt: Aufnahme bzw. Streichung von Ausnahmen von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 (Artikel 5 Absatz 1 der RoHS-Richtlinie);
Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II (Artikel 6 Absatz 3).
2. RECHTSGRUNDLAGE
Der vorliegende Bericht ist in Artikel 20 Absatz 1 der RoHS-Richtlinie vorgeschrieben. Gemäß dieser Bestimmung wird der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen und erstellt die Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 21.
3. AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG
Die Befugnisübertragung musste im Berichtszeitraum in Bezug auf mehrere Bestimmungen der Richtlinie ausgeübt werden.
3.1. Vorschriften für die Einhaltung der Konzentrationshöchstwerte gemäß Artikel 4 Absatz 2
Die Arbeiten zum Erlass näherer Vorschriften über die Einhaltung der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in Gewichtsprozent in homogenen Werkstoffen haben begonnen, sind aber noch nicht abgeschlossen. Daher hat die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt zur Einführung dieser Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 2 der RoHS-Richtlinie erlassen.
3.2. Ausnahmen von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 gemäß Artikel 5 Absatz 1
Im Berichtszeitraum gingen bei der Kommission rund 140 Anträge auf Anpassung der Anhänge III und IV der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt gemäß Artikel 5 der RoHS-Richtlinie ein. Nach einer eingehenden wissenschaftlichen und technischen Bewertung jedes Antrags im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 5 erließ die Kommission 29 einzelne delegierte Richtlinien zur Änderung der in den Anhängen III und IV aufgeführten Ausnahmen von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie. Die Kommission bewertet derzeit 98 Anträge.
Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben innerhalb der Frist gemäß Artikel 22 der RoHS-Richtlinie Einwände gegen 28 delegierte Richtlinien der Kommission. Nach Ablauf des Prüfungszeitraums wurde jeder delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat zum darin festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gegen eine delegierte Richtlinie der Kommission hat das Europäische Parlament jedoch vor kurzem gemäß Artikel 22 der RoHS-Richtlinie Einwände erhoben. Infolgedessen bewertet die Kommission die betreffenden noch anhängigen Anträge derzeit erneut, um jüngste Entwicklungen bei der Verfügbarkeit von Alternativen zu der jeweiligen Stoffverwendung zu berücksichtigen.
3.3. Änderung der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3
Die Kommission hat die in Erwägungsgrund 10 der Richtlinie genannten Stoffe mit höchster Priorität bewertet. Nach einer eingehenden wissenschaftlichen und technischen Bewertung der betreffenden Stoffe, einschließlich ähnlicher Stoffe, erließ die Kommission im Einklang mit Artikel 6 eine delegierte Richtlinie, mit der vier weitere Stoffe, nämlich Bis(2ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP), Beschränkungen unterworfen wurden. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben innerhalb der Frist gemäß Artikel 22 der RoHS-Richtlinie Einwände gegen die delegierte Richtlinie der Kommission. Folglich wurde die delegierte Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat zum darin festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
3.4. Allgemeine Überlegungen im Zusammenhang mit der Ausübung der delegierten Befugnisse gemäß der RoHS-Richtlinie
Bei der Vorbereitung und Annahme jeder delegierten Richtlinie müssen in Bezug auf die Bewertung eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahme oder einer neuen Stoffbeschränkung eine Reihe von Schritten durchgeführt werden, um den Anforderungen der Richtlinie und den Grundsätzen der Kommission für eine bessere Rechtsetzung zu genügen. Diese Schritte umfassen insbesondere die an einen externen Berater vergebene wissenschaftliche und technische Bewertung, umfassende Konsultationen der Interessenträger, die Konsultation der für die Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten gemäß der RoHS-Richtlinie einberufene Gruppe von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, die zweimonatige Notifikation an den WTO-Ausschuss für technische Handelshemmnisse sowie den zweimonatigen Prüfungszeitraum für das Europäische Parlament und den Rat.
Während für die Annahme delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit Anträgen auf Gewährung neuer Ausnahmen keine spezifischen Fristen gelten, muss die Kommission über Anträge auf Erneuerung bestehender Ausnahmen innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung des Antrags entscheiden, es sei denn, eine andere Frist ist aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt (Artikel 5 Absatz 5). Die Einhaltung dieser Frist war schwierig. Da die im vorangehenden Absatz aufgeführten Verfahrensschritte befolgt werden müssen, ist es der Kommission in der Praxis nicht möglich, einen delegierten Rechtsakt innerhalb von 12 Monaten zu erlassen. Die Kommission wird daher in Erwägung ziehen, in ihren anstehenden Legislativvorschlag zur Überarbeitung des Geltungsbereichs der RoHS-Richtlinie eine Verlängerung der Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte zur Erneuerung bestehender Ausnahmen aufzunehmen.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
In den vergangenen fünf Jahren hat die Kommission die ihr mit der Richtlinie 2011/65/EU übertragenen Befugnisse ordnungsgemäß ausübt. Sie ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.