Brüssel, den 10.3.2016

COM(2016) 129 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

über die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen


1.    Einleitung: Brückenschlag zwischen den Rechtssystemen

Die Europäische Kommission hat die Schaffung eines auf gegenseitigem Vertrauen fußenden Raums des Rechts und der Grundrechte zu einer ihrer zehn politischen Kernprioritäten erklärt. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Kommission entschlossen, die gemeinsamen Instrumente zu stärken, die den Brückenschlag zwischen den verschiedenen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten fördern und so gegenseitiges Vertrauen schaffen. 1 Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (im Folgenden „Netz“) ist aufgrund seines Zwecks und seiner Konzeption ein solches Instrument.

Das Netz nahm seine Tätigkeit am 1. Dezember 2002 auf. Es wurde durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (im Folgenden „Entscheidung“) vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen 2  eingesetzt, um die Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen voranzutreiben. Im Jahr 2009 wurden der Rechtsrahmen des Netzes durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG aktualisiert und die Aufgaben und Tätigkeiten sowie die Mitgliederstruktur des Netzes auf der Grundlage eines ersten Berichts aus dem Jahr 2006 3 erweitert. Da das Netz seitdem mehrere weitere Jahre tätig war, ist es – auch angesichts der zusätzlichen Verantwortungsbereiche, die sich aus den jüngsten Rechtsakten der Union in Zivil- und Handelssachen für das Netz ergeben haben – an der Zeit, über dessen Tätigkeiten, wie in Artikel 19 der Entscheidung vorgesehen, zu berichten.

Das Netz hat folgende Hauptaufgaben: 4

   Herstellung von Direktkontakten zwischen den nationalen Kontaktstellen des Netzes und gemeinsame Fallbearbeitung

   Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zum Recht durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Angehörigen der Rechtsberufe mit Hilfe von Infoblättern und anderen Veröffentlichungen, die auf dem Europäischen Justizportal in allen Unionssprachen zur Verfügung stehen

   Bewertung der Funktionsweise spezifischer Rechtsakte der Union in Zivil- und Handelssachen und Austausch von Erfahrungen darüber

Die Kommission ist bestrebt, die Rolle und Funktionsweise des Netzes auf der Grundlage seiner bisherigen Erfolge weiter zu verbessern. 5 Laut der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 über die EU-Justizagenda für 2020 6 sollten bestehende Mechanismen wie das Netz „gestärkt und ihr Potenzial voll ausgeschöpft werden, auch online.“ Dieses Ziel wurde in den strategischen Leitlinien des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014 für die gesetzgeberische und operative Programmplanung für die kommenden Jahre im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fortgeschrieben, denen zufolge „die allgemeine Priorität [nun] darin [besteht], die vorhandenen Rechtsinstrumente und politischen Maßnahmen einheitlich umzusetzen, wirksam anzuwenden und zu konsolidieren.“ 7

Der vorliegende Bericht beruht auf den Ergebnissen einer von der Kommission im Jahr 2014 in Auftrag gegebenen Studie über die Tätigkeit des Netzes (im Folgenden „Studie“), die online zur Verfügung steht 8  und Angaben zu seiner Funktionsweise enthält. Die Mitglieder des Netzes wurden in diesem Zusammenhang umfassend konsultiert, unter anderem mittels einer Online-Konsultation, die über das Europäische Justizportal abgewickelt wurde.

2.    Aufbau und Funktionsweise des Netzes

2.1    Die Mitglieder des Netzes: hin zu einer stärkeren Interaktion

Die Mitgliederstruktur des Netzes hat sich in den vergangenen Jahren vor allem durch die Aufnahme von Berufskammern für Angehörige der Rechtsberufe und den Erlass neuer Rechtsvorschriften der Union weiterentwickelt. Das Netz hat 505 Mitglieder 9 , die sich auf folgende Kategorien verteilen:

von den Mitgliedstaaten benannte Kontaktstellen (139 Mitglieder)

Zentralbehörden, die aufgrund spezifischer Rechtsakte der Union 10 und internationaler Übereinkünfte benannt wurden (124 Mitglieder)

Verbindungsrichter (6 Mitglieder)

andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden, die Zuständigkeiten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besitzen (166 Mitglieder)

Berufskammern, die die Angehörigen von Rechtsberufen vertreten, die unmittelbar an der Anwendung von Rechtsakten in Zivil- und Handelssachen beteiligt sind (70 Mitglieder)

Die Studie hat gezeigt, dass die Interaktion zwischen allen Mitgliedern des Netzes noch weiter verbessert werden könnte, da es für das wirksame Funktionieren des Netzes wichtig ist, die umfassende justizielle Zusammenarbeit auf operativer Ebene auch jenseits von Maßnahmen im Rahmen bestehender Initiativen zu gewährleisten. 11 Die Koordinierungsmaßnahmen der nationalen Netze, etwa Mitgliedertreffen im Rahmen dieser Netze, können ebenfalls zum Erreichen dieses Ziels beitragen. Dieses bewährte Verfahren, das bereits in einer Reihe von Mitgliedstaaten praktiziert wird, sollte auf alle Mitgliedstaaten, die dem Netz angehören, ausgeweitet werden. Dies wird einen Multiplikatoreffekt auslösen, der die Tätigkeit des Netzes stärker ins Bewusstsein rückt und seine Bekanntheit in den Mitgliedstaaten erhöht. 12 Derartige Initiativen verbessern nicht nur die Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern des Netzes, sondern auch zwischen den Behörden auf Unions- und nationaler Ebene, und damit die wirksame Umsetzung der Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.

2.1.1    Die Kontaktstellen und ihre Ressourcen

Die Kontaktstellen spielen eine zentrale Rolle für die Funktionsweise des Netzes. Sie gewährleisten den zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bestehenden Alltagsbetrieb des Netzes und sorgen zudem für die interne Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Netzes. Im Schnitt meldeten die Mitgliedstaaten fünf Kontaktstellen, in den meisten Mitgliedstaaten waren es allerdings nur zwei oder drei.

Die Mitgliedstaaten müssen nach Artikel 2a der Entscheidung sicherstellen, dass die Kontaktstellen über eine ausreichende und angemessene Ausstattung mit Personal, Ressourcen und modernen Kommunikationsmitteln verfügen. Die von der Kommission 2014 bei den Mitgliedern des Netzes durchgeführten Konsultationen zeigen, dass einige Mitgliedstaaten ihre Kontaktstellen mit mehreren Mitarbeitern und angemessenen Ressourcen für die Kommunikation und Internetdarstellung ausgestattet haben. Diese Ressourcen sind besonders wichtig, da dem Netz zunehmend mehr Aufgaben übertragen werden, um die praktische Umsetzung der Rechtsakte der Union im Bereich Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten. Die organisatorischen Ressourcen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass die Kontaktstellen dazu befähigt werden müssen, die ihnen übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten wirksam ausführen zu können.

Die Kommission hat bei den Konsultationen der Mitglieder des Netzes festgestellt, dass bei der Berichterstattung über die Umsetzung der Rechtsakte der Union sowie bei der Datenerhebung und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über nationale Rechtsvorschriften bisweilen Schwierigkeiten auftraten. Die Kontaktstellen sollten bei diesen Aufgaben daher durch andere Behörden unterstützt werden und sich auf den Wissensaustausch mit ihnen stützen können.

2.1.2    Die Integration von Angehörigen der Rechtsberufe: stärkere Einbindung

Ein wichtiger Aspekt des durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG modernisierten Rechtsrahmens für das Netz war die Aufnahme von Berufskammern für Angehörige der Rechtsberufe, die unmittelbar an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen beteiligt sind. Durch ihre Einbindung hat das Netz einen wichtigen Schritt getan, um zu gewährleisten, dass sich alle an der Umsetzung beteiligten Angehörigen der Rechtsberufe an der justiziellen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts beteiligen. Den Meldungen der Mitgliedstaaten zufolge sind seit April 2015 siebzig Berufskammern, insbesondere solche, die Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher vertreten, Mitglieder des Netzes. Die Studie zeigt jedoch, dass sich die Berufskammern für Angehörige der Rechtsberufe mitunter unzureichend eingebunden fühlen. 13 Während die meisten Mitgliedstaaten Berufskammern für Angehörige der Rechtsberufe als Mitglieder des Netzes angegeben haben und diese systematisch zur Teilnahme an den Tätigkeiten des Netzes einladen, gab es aus drei Mitgliedstaaten bislang keine derartige Meldung. Deswegen ist es wichtig, dem bewährten Vorgehen der meisten Mitgliedstaaten zur Einbindung der Berufskammern in die Funktionsweise des Netzes zu folgen.

Aufgrund der geänderten Entscheidung steht die Mitgliedschaft auch Angehörigen von Rechtsberufen offen, die gerichtliche Funktionen im Rahmen spezifischer Rechtsakte der Union ausüben. Dies hat sich insbesondere im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über Erbsachen als relevant erwiesen. 14 Angehörige von Rechtsberufen, die dem Netz in dieser Funktion angehören, können sich all seine Funktionalitäten zunutze machen.

Das Netz unterhält Arbeitsbeziehungen zu Fachverbänden und -netzen auf Unionsebene. Deren Mitgliedschaft ist nicht in der Entscheidung vorgesehen, allerdings werden solche Verbände regelmäßig als Beobachter zu Sitzungen eingeladen, wo sie Einblicke in ihre Arbeit geben und gegebenenfalls an inhaltlichen Erörterungen teilnehmen können.

2.2    Funktionsweise des Netzes

a)    Sitzungen der Kontaktstellen, einschließlich von Sitzungen der Zentralbehörden

Die Sitzungen haben sich für das Netz als unerlässlich erwiesen, um den in der Entscheidung zur Einrichtung des Netzes vorgesehenen Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen, die Ermittlung etwaiger Unzulänglichkeiten und die Schaffung einer gemeinsamen Auffassung hinsichtlich der Anwendung der Rechtsakte der Union zu gewährleisten. 15 Darüber hinaus sind sie wichtig, um das Netz in die Lage zu versetzen, bei den Behörden anhängige Ersuchen anzugehen oder Probleme zu bereinigen und vom Netz gemeinsam vereinbarte Beschlüsse zu fassen. 16 Die Sitzungen sind besonders hilfreich, um die wirksame Umsetzung der Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu überwachen und zu bewerten. Als weitere wichtige Funktion dienen sie dem Aufbau von Vertrauen zwischen den beteiligten Akteuren, und sie tragen zur ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften der Union bei. Der Entscheidung zufolge müssen die Kontaktstellen mindestens einmal halbjährlich zusammentreten. Von 2009 bis 2015 organisierte die Kommission insgesamt 38 Sitzungen. Auf den Sitzungen der Kontaktstellen geht es jeweils um einen bestimmten Rechtsakt der Union, was die gezielte Teilnahme von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten ermöglicht.

Neben den regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen wird eine Jahresversammlung mit allen Mitgliedern des Netzes abgehalten, auf der ein breites Spektrum von mitgliederrelevanten Themen erörtert wird. Mindestens einmal im Jahr werden für die Zentralen Behörden der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 („BrüsselIIa-Verordnung“) und der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über Unterhaltspflichten besondere Sitzungen veranstaltet.

b)    Bilaterale Treffen

Neben diesen regelmäßigen Sitzungen werden für die Fallbearbeiter und Behörden, die in die Kooperationsmechanismen der BrüsselIIaVerordnung und der Verordnung über Unterhaltspflichten eingebunden sind, bilaterale Treffen organisiert, die dazu dienen, die Fallbearbeitung anhängiger grenzüberschreitender Einzelfälle zu erleichtern, für die im Wege von Kontakten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten Lösungen gefunden werden müssen. Bei diesen Fällen geht es häufig um sensible Themen wie Kindesentführung oder Unterhaltsansprüche. Die Kommission schafft einen vertraulichen Rahmen für diese Treffen, damit wirksame Lösungen für die zwischen Behörden der Mitgliedstaaten anhängigen Einzelfälle erzielt werden können. Diese Direktkontakte sind ein nützliches und praktisches Mittel der Zusammenarbeit und der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens. 17 Von 2010 bis 2014 wurden 204 Einzeltreffen im Rahmen der BrüsselIIa-Verordnung organisiert, zudem gab es zwischen 2013 und 2015 107 derartige Treffen im Rahmen der Verordnung über Unterhaltspflichten.

c)    Arbeitsgruppen

Das Netz hat Arbeitsgruppen zu besonderen Themen eingerichtet, die im Wesentlichen eine unterstützende Funktion besitzen. Solche Arbeitsgruppen werden regelmäßig auf Ersuchen der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission auf Ad-hoc-Basis eingesetzt. Die Teilnahme an diesen Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern des Netzes in Abstimmung mit ihren nationalen Kontaktstellen offen. In den Arbeitsgruppen werden konkrete Maßnahmen im Rahmen des Netzes vorgeschlagen, erarbeitet oder umgesetzt. Der Vorsitz einer Arbeitsgruppe wird gewöhnlich von einer nationalen Kontaktstelle oder einem anderen Mitglied des Netzes wahrgenommen.

Von 2009 bis 2015 wurden elf Arbeitsgruppen zu folgenden Themen eingerichtet:

Statistische Daten nach der BrüsselIIa-Verordnung

• Formulare für Unterhaltsrückstände

• Leitlinien zu den Anhängen VI und VII der Verordnung über Unterhaltspflichten

• Familienmediation

• Praktischer Leitfaden zum Verfahren für geringfügige Forderungen

• Praktischer Leitfaden zum Europäischen Mahnverfahren

• Neufassung der Brüssel-I-Verordnung – Artikel 26 Absatz 2

• Praktischer Leitfaden über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern

• Bekanntheitsgrad des Netzes

• Bürgerleitfaden zur Erbrechtsverordnung

• Informationsaustausch über den Zugang zu ausländischem Recht im Rahmen der Erbrechtsverordnung

d)    Fallbearbeitung und Bearbeitung von Ersuchen der Kontaktstellen

Eine der wesentlichen Aufgaben des Netzes ist die Herstellung von Direktkontakten zwischen den Behörden, die mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen betraut sind. Besonders wichtig ist dies bei der Fallbearbeitung, da die Rechtsakte der Union dadurch fallabhängig angewendet werden können. Die bei den Konsultationen der Mitglieder des Netzes erhobenen Daten zeichnen ein gemischtes, wenn auch lückenhaftes Bild, dem zufolge das Netz diesbezüglich höchst unterschiedlich in Anspruch genommen wird. Dies deutet darauf hin, dass dieser Aspekt der Kooperationsmechanismen des Netzes stärker genutzt werden sollte.

e)    Elektronische Instrumente und Kommunikationsverfahren innerhalb des Netzes

Das Netz benutzt aktuell das Intranet CIRCA, das die Kommission für die Übermittlung von Dokumenten bereitstellt, um insbesondere die Mitgliederliste sowie Sitzungsunterlagen zu verbreiten. Allerdings fehlt ein elektronisches System für die Bearbeitung von Ersuchen zwischen den Mitgliedsstaaten.

In der Entscheidung ist die Verwendung eines sicheren elektronischen Registers mit begrenztem Zugang vorgesehen, das auf Informationen beruht, die von den Kontaktstellen geliefert werden. 18 Ein früheres System, das zu diesem Zweck eingerichtet wurde, galt in der täglichen Verwendung als zu schwerfällig und wurde daher aufgegeben. Somit besteht weiter die Notwendigkeit, für die Fallbearbeitung zwischen den Kontaktstellen ein effizientes Registrierverfahren einzuführen. Im Zusammenhang damit wäre ein elektronisches Kommunikationstool hilfreich, das eine automatische Registrierung von Ersuchen erlauben würde, da es nicht nur bürokratische Hindernisse beseitigen und die Erhebung statistischer Daten erleichtern, sondern auch die Verwendung der unter Buchstabe d erwähnten Kooperationsmechanismen des Netzes verbessern würde.

Die Kommission beabsichtigt in diesem Zusammenhang die finanziellen und technischen Auswirkungen aufgrund der Einführung eines neuen oder der Anpassung eines existierenden Instruments zu untersuchen, das die oben genannten Zwecke erfüllt und über die auf dem Europäischen Justizportal für das Netz bereitgestellten Seiten zugänglich gemacht werden könnte. Als Vorbild könnte der Binnenmarkt dienen, der eine solche Zusammenarbeit seit 2008 mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) erlaubt. 19

3. Bewertung der vorhandenen Rechtsakte – Datenerhebung

Es gehört zu den zentralen Aufgaben des Netzes, die Anwendung und Bewertung der geltenden Rechtsakte der Union zu überwachen. Die Erhebung statistischer Daten hat diesbezüglich noch kein zufriedenstellendes Niveau erreicht. Die Sammlung statistischer Daten und Fakten ist unerlässlich, um richtig bewerten zu können, wie gut die vorhandenen Rechtsakte der Union im Bereich Zivil- und Handelssachen funktionieren; sie bildet einen wichtigen Bestandteil zur Gewährleistung der in der Mitteilung der Kommission Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU 20  vom 19. Mai 2015 dargelegten Grundsätze der besseren Rechtsetzung. Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung 21 muss festgelegt werden, welche Fakten erhoben werden können und von wem und zu welchem Zeitpunkt sie erhoben werden sollten.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um festzulegen, welche Daten zu jedem Rechtsakt der Union im Bereich Zivil- und Handelssachen als wesentlich angesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten dann auf dieser Grundlage einen Rahmen für die Erhebung statistischer Daten definieren, der auch die Erhebung wesentlicher Daten zu den einzelnen Rechtsakten der Union umfasst. Durch Konsultationen mit Eurostat könnten die Verfahren, Standards und Definitionen für die Erhebung statistischer Daten im Rahmen des Netzes in enger Zusammenarbeit mit den im Netz tätigen Kontaktstellen und Zentralbehörden optimiert werden. Parallel dazu sollten die Mitgliedstaaten ihre von den Gerichten sowie anderen Justiz- und Verwaltungsbehörden verwendeten Datenerfassungssysteme anpassen.

4.    Erleichterung des Zugangs zum Recht

4.1    Entwicklung und Anwendung der E-Justiz

Seit Beginn der Tätigkeit des Netzes bestand eine seiner zentralen Aufgaben 22  darin, ein Online-Informationssystem für die Öffentlichkeit über die Rechtsakte der Union, die nationalen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung, die nationalen Rechtsvorschriften, die internationalen Übereinkünfte und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs einzurichten. Das Netz leistet aufgrund dessen heute einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung der E-Justiz. Dies wurde im Mehrjährigen Aktionsplan für die europäische E-Justiz (20142018) des Rates 23 gewürdigt.

Die Migration der Website des Netzes zum Europäischen Justizportal dürfte 2016 abgeschlossen werden. Um die Sichtbarkeit des Netzes auf dem Europäischen Justizportal zu erhöhen und die vom Netz bereitgestellten Inhalte leichter zugänglich zu machen, wird eine spezielle Rubrik im Europäischen Justizportal für das Netz eingerichtet. Die Seiten dieser Rubrik sollten klar mit dem Logo des Netzes versehen sein. Die Funktionalitäten müssen vollständig mit anderen für die Angehörigen der Rechtsberufe relevanten Tools verlinkt sein, etwa mit dem Gerichtsatlas für Zivilsachen, der künftigen Gerichtsdatenbank oder den auf dem Europäischen Justizportal bereitgestellten dynamischen Formularen zu den EU-Rechtsakten.

Das Netz stellt unter anderem Informationen in Infoblättern zur Verfügung, die sich mit Fragen des Zugangs zum Recht in den Mitgliedstaaten befassen. Diese Infoblätter enthalten Angaben über nationale Rechtsvorschriften und Verfahren. Besonderes Augenmerk liegt auf Themen in Verbindung mit dem Zugang zum Recht, darunter auch zum ausländischen Recht.

Derzeit umfassen die Infoblätter des Netzes 10 695 Seiten zu nationalen Rechtsvorschriften, die im Jahr 2014 insgesamt 359 184 Mal aufgerufen wurden (was einem Durchschnitt von 29 932 Aufrufen pro Monat entspricht). Im Jahr 2015 wurden mit insgesamt 2 994 122 Seitenaufrufen deutlich mehr Aufrufe verzeichnet (im Schnitt 249 510 pro Monat), nachdem Infoblätter zu den Bereichen Erbrecht, Familienmediation, anwendbares Recht und Unterhalt ins Netz gestellt wurden; auch die besondere Kommunikationskampagne der Kommission zu der am 17. August 2015 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über Erbsachen dürfte hierzu beigetragen haben.

Der Inhalt der Seiten zu nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren wird auf nationaler Ebene erstellt und von den für den Bereich E-Justiz zuständigen Contentmanagern des Netzes überprüft und regelmäßig aktualisiert.

Derzeit stehen Infoblätter zu folgenden Themen zur Verfügung:

Gerichtliche Zuständigkeit

• Der Gang zum Gericht

• Mahnverfahren

• Verfahren für geringfügige Forderungen

• Scheidung

• Vollstreckungsverfahren

• Beweisaufnahme

• Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

• Prozessuale Fristen

• Einsatz von Informationstechnologien in Gerichtsverfahren

• Rechtmäßiges Verbringen eines Kindes

• Unterhalt

• Elterliche Verantwortung

• Insolvenz

• Erbrecht

• Familienmediation

• Zustellung von Schriftstücken

• Anwendbares Recht

Gegenwärtig werden Infoblätter zu drei weiteren Themen erarbeitet, nämlich zu gesetzlichen Zinsen, zur Beweisaufnahme und zu den nationalen Strukturen des Netzes. Die regelmäßige Aktualisierung, Verlässlichkeit und sprachliche Richtigkeit der vorhandenen Infoblätter muss mit Hilfe von Monitoring-Instrumenten sichergestellt werden, die im Rahmen des Contentmanagementsystems des Europäischen Justizportals eingerichtet wurden.

Ein weiterer Bereich, in dem das Netz den nationalen Behörden nützliche Unterstützung bieten kann, ist die Koordinierung und Organisation länderübergreifender Videokonferenzen zwischen einzelnen Gerichten.

4.2    Leitfäden zu Rechtsakten der Union

Zur Verbesserung der wirksamen der Anwendung der Rechtsakte der Union hat das Netz Leitfäden für Bürger sowie für Angehörige der Rechtsberufe erarbeitet, um die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Zivil- und Handelssachen durch die Gerichte und andere Angehörige der Rechtsberufe zu fördern. Die Leitfäden richten sich entweder an die Bürgerinnen und Bürger oder an die Gerichte und die Angehörigen von Rechtsberufen.

Von 2009 bis 2014 wurden folgende Leitfäden erstellt:

Leitfäden für Bürger

Leitfäden für die Rechtspraxis

• Grenzübergreifende zivilrechtliche Verfahren in der Europäischen Union

• Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union

• Leitfaden für Anwender des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

• Praxisleitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIa-Verordnung

• Praktischer Leitfaden für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

• Leitfaden zur Anwendung der Verordnung über das Europäische Mahnverfahren

• Leitfaden zur Anwendung der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel

Die Publikationen sind in 23 Sprachen online über das Europäische Justizportal 24 , die Website der Generaldirektion Justiz und Verbraucher der Europäischen Kommission oder den „EU Bookshop“ zugänglich. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass die Befragten die Publikationen des Netzes positiv bewerten. Fast 70 % gaben an, dass die Leitfäden für die Rechtspraxis ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. 60 % sahen ihre Bedürfnisse durch die Infoblätter gedeckt. 25

Dennoch wäre es empfehlenswert, bessere Werbung für die Leitfäden zu betreiben, etwa bei Veranstaltungen – wie beispielsweise Schulungen – für Angehörige der Rechtsberufe. Auf dem Europäischen Justizportal müssen die Leitfäden einfacher zugänglich gemacht werden, zudem sollten alle Websites der Einrichtungen, denen die Mitglieder des Netzes angehören, Links zu den Leitfäden enthalten.

4.3    Weitere praktische Instrumente

Das Netz arbeitet zudem daran, weitere praktische Instrumente zu entwickeln. Dies geschieht auf Veranlassung der Kontaktstellen, um spezifische Bedürfnisse zu decken, die sich aus den Erfahrungen mit der Anwendung der Rechtsakte der Union im Bereich Zivil- und Handelssachen ergeben haben.

Von 2009 bis 2014 gab es folgende Initiativen:

Instrument

Funktionen

Erhebung statistischer Daten im Rahmen der Brüssel-IIa-Verordnung

Bewertung der nach der Brüssel-IIa-Verordnung vorgesehenen Verfahren

Nicht verbindliches Berechnungsformular für Unterhaltsrückstände

Erleichterung der Berechnung von Unterhaltsrückständen

Leitlinien zu Unterhaltsformularen

Hilfe beim Ausfüllen der in der Verordnung über Unterhaltspflichten aufgeführten Formblätter

Nicht verbindliche Belehrung über Artikel 26 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung)

Unverbindliches Muster für Gerichte zur Belehrung der Bürger über ihr Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen

5.    Bekanntheitsgrad des Netzes

5.1    Bekanntheitsgrad bei Angehörigen der Rechtsberufe und bei Bürgern

Das Netz kann sein Potenzial nur dann ausschöpfen, wenn sich die Angehörigen der Rechtsberufe seiner Existenz und der von ihm angebotenen Instrumente bewusst sind. Aus diesem Grund sind auf nationaler sowie auf Unionsebene Bemühungen dazu nötig, den allgemeinen Bekanntheitsgrad des Netzes zu erhöhen.

Dieser hängt in erster Linie von den nationalen Strukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten ab. Es lässt sich beobachten, dass in Mitgliedstaaten, die über ein förmliches nationales Netz verfügen, der Informationsfluss zwischen allen Beteiligten besser zu sein scheint, woraus eine höhere Bekanntheit des Netzes resultiert.

Auf der Jahresversammlung des Netzes im Februar 2015 wurde beschlossen, der Steigerung des Bekanntheitsgrads des Netzes nicht nur bei Angehörigen der Rechtsberufe, sondern auch bei den Bürgern Priorität zu geben. Durch entsprechende Maßnahmen sollten die Sichtbarkeit des Netzes auf dem Europäischen Justizportal erhöht und seine Präsenz auf nationalen Websites, in den sozialen Medien und bei Gerichten bzw. Angehörigen der Rechtsberufe durch Druckerzeugnisse und Online-Materialien verstärkt werden. Im Februar 2015 richtete die Kommission auf Twitter das Hashtag #EJNcivil ein, das dazu verwendet wird, die vom Netz erzielten Ergebnisse zu verbreiten. Daneben war das Netz schon immer in zentraler Funktion an der Bekanntmachung des Europäischen Tags der Justiz beteiligt, den die Mitgliedstaaten als Forum für die Initiierung grenzüberschreitender Veranstaltungen nutzen sollten.

Auch die transparente Arbeitsweise des Netzes ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die öffentliche Bereitstellung von Informationen über die Tagesordnungen und von Übersichten über die Sitzungsergebnisse wäre für das Netz und all seine potenziellen Nutzer hilfreich. Es ist anzumerken, dass das Netz unter die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission fällt und seine Dokumente gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung stellt.

5.2    Kontakte zu anderen Netzen

Die nach Artikel 12a Absatz 1 der Entscheidung vorgesehenen Synergien mit anderen Netzen und zwischenstaatlichen Einrichtungen, die seine Ziele teilen, helfen dem Netz, seine wichtigsten in der Entscheidung dargelegten Funktionen und Aufgaben zu erfüllen.

Das Netz arbeitet hierzu mit dem Europäischen Justiziellen Netz (für Strafsachen) 26 , dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) 27  und dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-NET) 28 zusammen. Eine enge Kooperation besteht vor allem mit dem EJTN, dessen Initiativen zur justiziellen Aus- und Fortbildung über EU-Rechtsakte im Bereich Zivil- und Handelsrecht unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit dient dazu, Fachkenntnisse auszutauschen und mit Hilfe des Netzes spezifische Themen zu ermitteln, zu denen das EJTN Schulungen anbieten könnte.

Schließlich sollten auch die Kontakte zu anderen Netzen wie Europa für Sie – Beratung 29  und SOLVIT weiterentwickelt werden. Diese anderen Netze sollten zu Sitzungen eingeladen werden, wann immer Themen erörtert werden, zu denen sie einen Beitrag leisten können.

6.    Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Das Netz hat die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen erheblich unterstützt; seine Mitglieder tragen durch ihre umfassende Teilnahme wesentlich zur tagtäglichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Zivilrecht bei. Darüber hinaus haben die an der Entscheidung 2009 vorgenommenen Änderungen dazu beigetragen, dass sich das Netz positiv entwickelt hat. Die Tätigkeit des Netzes hat sich als effektiv erwiesen, auch wenn seine Funktionsweise innerhalb des geltenden Rechtsrahmens noch weiter verbessert werden kann. Die Kommission zieht daraus den Schluss, dass die Entscheidung nicht geändert werden muss.

Dennoch gibt es weiterhin Bereiche, in denen das Netz seine Kapazitäten auf bereits bestehenden Initiativen aufbauend weiter erhöhen sollte, um seiner Verantwortung zur Sicherstellung einer reibungslosen Anwendung der Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gerecht zu werden. Die Kommission hat sieben zentrale Bereiche ausgemacht, in denen weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Funktionsweise des Netzes zu verbessern:

1) Alle Kontaktstellen sollten im Einklang mit der Entscheidung und bewährten Verfahren in einigen Mitgliedstaaten folgend auf nationaler Ebene die erforderlichen Ressourcen und die nötige Unterstützung erhalten, um ihre wachsenden Aufgaben wirksam bewältigen zu können.

2) In allen Mitgliedstaaten sollten anhand der in einer Reihe von Mitgliedstaaten verwendeten bewährten Verfahren Netze auf nationaler Ebene eingerichtet werden, in denen die Mitglieder des nationalen Netzes zusammenkommen, um ihre Interaktion auf nationaler Ebene sowie den Wissensaustausch und die Informationssammlung zu gewährleisten.

3) Es sollte sichergestellt werden, dass Richter und Justizbehörden sowie Angehörige der Rechtsberufe stärker in alle Tätigkeiten des Netzes eingebunden werden.

4) Die Synergien mit anderen europäischen Netzen, die ähnliche Ziele verfolgen, sollten erhöht werden.

5) Der Bekanntheitsgrad des Netzes sollte weiter gesteigert werden, insbesondere auf der Grundlage der aktuellen Maßnahmen zur Verstärkung seiner Präsenz sowie durch eine spezielle Rubrik auf dem Europäischen Justizportal. Zudem sollte die Präsenz des Netzes auf den nationalen Websites der Einrichtungen, denen die Mitglieder des Netzes angehören, sowie durch die Verbreitung von Informationen über soziale Medien und andere Kommunikationskanäle erhöht werden.

6) Die Funktion des Netzes bei der umfänglichen Ex-post-Bewertung vorhandener Rechtsakte sollte ausgeweitet werden, indem wichtige statistische Daten auf der Grundlage nationaler Verfahren zur Datensammlung ermittelt und erhoben werden.

7) Die Kommission beabsichtigt, die finanziellen und technischen Auswirkungen zu untersuchen, die sich aus der Einführung eines neuen oder der Anpassung eines bereits bestehenden Instruments für den elektronischen Informationsaustausch ergeben, das den Kontaktstellen für die sichere Kommunikation und die Registrierung dienen soll.

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die EU-Justizagenda für 2020 und den strategischen Leitlinien des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014 wird sich der nächste Bericht gemäß Artikel 19 der Entscheidung auf die vorhandenen Ergebnisse stützen und eine umfassende Bewertung der Auswirkungen enthalten, die aus den Tätigkeiten des Netzes resultieren. 

(1)

Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel. Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission, Jean-Claude Juncker, Straßburg, 15.7.2014, Kapitel 7.

(2)

ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

(3)

KOM(2006) 203 endg. vom 16.5.2006.

(4)

Artikel 3 der Entscheidung.

(5)

Titel I, II und III der Entscheidung.

(6)

COM(2014) 144 final vom 11.3.2014, Abschnitt 4.1 Ziffer v.

(7)

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (26/27.6.2014), Ziffer 3.

(8)

  http://bookshop.europa.eu/de/evaluation-of-the-activities-of-the-european-judicial-network-in-civil-and-commercial-matters-pbDS0114824/?CatalogCategoryID=luYKABst3IwAAAEjxJEY4e5L

(9)

Dänemark ist nicht Mitglied des Netzes, kann jedoch als Beobachter an den Sitzungen des Netzes teilnehmen.

(10)

In den folgenden Rechtsakten der Union sind Zentrale Behörden bzw. Zentralstellen vorgesehen: Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen, Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 („BrüsselIIa-Verordnung“), Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken und Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über Unterhaltspflichten.

(11)

Die Studie, S. 35.

(12)

Die Studie, S. 39.

(13)

Die Studie, S. 33.

(14)

Der Begriff „Gericht“ in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 erfasst nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, sondern auch Notare oder Registerbehörden in einigen Mitgliedstaaten, die gerichtliche Funktionen ausüben.

(15)

Titel II der Entscheidung.

(16)

Die Studie, S. 45 und 46.

(17)

Die Studie, S. 47.

(18)

Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung.

(19)

Das Binnenmarkt-Informationssystem ist ein mehrsprachiges, internetgestütztes elektronisches Kommunikationssystem, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtet wurde.

(20)

COM(2015) 215 final.

(21)

SWD(2015) 111 final, S. 43.

(22)

Artikel 14 bis Artikel 18 der Entscheidung.

(23)

ABl. C 182 vom 14.6.2014, S. 2.

(24)

 Die Publikationen des Netzes sind auf dem Europäischen Justizportal abrufbar: https://e-justice.europa.eu/content_ejn_s_publications-287-de.do?clang=de  

(25)

Die Studie, S. 51.

(26)

 http://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/

(27)

  http://www.ejtn.eu  

(28)

  http://ec.europa.eu/consumers/solving_consumer_disputes/non-judicial_redress/ecc-net/index_en.htm  

(29)

  http://europa.eu/youreurope/advice/index_de.htm