EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.1.2016
COM(2016) 21 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Prüfung der Angemessenheit der Begriffsbestimmung der „anrechenbaren Eigenmittel“ nach Artikel 517 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einführung
2. Unterschied zwischen „anrechenbaren Eigenmitteln“ und „Eigenmitteln“
3. Anwendungsbereich des Begriffs der „anrechenbaren Eigenmittel“
4. Angemessenheit des Begriffs der „anrechenbaren Eigenmittel“
5. Fazit
1. Einführung
Bis zum 31. Dezember 2013 stützten sich die Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkten Wertpapierdienstleistungen, die aufsichtliche Behandlung qualifizierter Beteiligungen, die ein Institut an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors hält, und die Begriffsbestimmung der „Großkredite“ eines Instituts und deren Grenzen auf den Begriff der „Eigenmittel“.
Die Begriffsbestimmung der „Eigenmittel“ wurde für die Zwecke der Verwendung im Zusammenhang mit den oben genannten Aspekten, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vom 26. Juni 2013 (im Folgenden auch Eigenmittelverordnung oder CRR) geregelt sind, zum 1. Januar 2014 durch die Begriffsbestimmung der „anrechenbaren Eigenmittel“ ersetzt.
Da der Einführung der Begriffsbestimmung der „anrechenbaren Eigenmittel“ keine Folgenabschätzung vorausging, muss diese Neuregelung vor ihrer vollständigen Umsetzung, für die ein Übergangszeitraum von drei Jahren (Fristende: 31. Dezember 2016) gilt, geprüft werden.
Mit dem vorliegenden Bericht kommt die Kommission ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 517 der Eigenmittelverordnung nach, die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der „anrechenbaren Eigenmittel“, die für die Zwecke von Teil 2 Titel III und Teil 4 der CRR angewandt wird, zu überprüfen, darüber einen Bericht zu erstellen und diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen.
Der Bericht stützt sich auf die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden vom 17. Februar 2015.
2. Unterschied zwischen „anrechenbaren Eigenmitteln“ und „Eigenmitteln“
Mit dem Begriff der „anrechenbaren Eigenmittel“ wurde in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der CRR für die Zwecke der Anwendung von Teil 2 Titel III, Teil 4 und Artikel 97 der Verordnung eine neue Eigenmittelgrundlage eingeführt.
Nach diesem Artikel sind die „anrechenbaren Eigenmittel“ als die Summe aus Kern- und Ergänzungskapital definiert. Allerdings darf der Betrag des als „anrechenbare Eigenmittel“ anerkannten Ergänzungskapitals nach Ende des Übergangszeitraums ein Drittel des Kernkapitals nicht übersteigen.
Das Konzept der „anrechenbaren Eigenmittel“ ist somit restriktiver als das Konzept der „Eigenmittel“, da der Betrag der Ergänzungskapitalinstrumente, der den Schwellenwert von einem Drittel des Kernkapitals übersteigt, nicht den „anrechenbaren Eigenmitteln“ zugerechnet werden darf.
Im Rahmen der „Eigenmittel“, die einfach der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital entsprechen, wird das Ergänzungskapital hingegen ohne Einschränkungen anerkannt.
Der Begriff der „anrechenbaren Eigenmittel“ wurde in der CRR eingeführt, um die Anreize für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu verringern, lediglich Ergänzungskapital auszugeben, um auf diese Weise die Wirkung der regulatorischen Beschränkungen abzuschwächen (z. B. könnten die Institute ihre Risikopositionen gegenüber Gegenparteien oder den Umfang ihrer qualifizierten Beteiligungen durch zusätzliches Ergänzungskapital leichter erhöhen als durch die Ausgabe von Kernkapital).
Ergänzungskapital weist jedoch eine geringere Qualität auf als Kernkapital. Während Kernkapital verwendet wird, um Verluste überlebensfähiger Unternehmen aufzufangen, können mit Ergänzungskapital lediglich Verluste im Insolvenzfall ausgeglichen werden.
3. Anwendungsbereich des Begriffs der „anrechenbaren Eigenmittel“
Seit dem 1. Januar 2014 werden „anrechenbare Eigenmittel“ als Eigenmittelgrundlage für folgende Zwecke genutzt:
1.Festlegung der aufsichtlichen Behandlung qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors.
Im Einklang mit der neuen Regelung ist in Artikel 89 der CRR festgelegt, dass die zuständigen Behörden qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen, die nichtfinanzielle Tätigkeiten ausüben, wahlweise wie folgt aufsichtlich behandeln müssen:
-entweder untersagen sie das Halten i) qualifizierter Beteiligungen, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, und ii) eines Gesamtportfolios qualifizierter Beteiligungen, dessen Betrag 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet;
-oder sie wenden ein Risikogewicht von 1 250 % auf Beträge an, die die Schwellenwerte von 15 % bzw. 60 % überschreiten.
2.Festlegung der Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkten Wertpapierdienstleistungen. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 1, Artikel 96 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der CRR müssen nach Artikel 97 der CRR anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres halten.
3.Begriffsbestimmung des Großkredits. Ein Großkredit ist gemäß Artikel 392 der CRR eine Risikoposition eines Instituts gegenüber einer einzigen Gegenpartei, deren Wert 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts erreicht oder überschreitet.
4.Festlegung des Höchstbetrags einer Risikoposition, die ein Institut gegenüber einer einzigen Gegenpartei halten darf. Der Wert einer Risikoposition eines Instituts gegenüber einer einzigen Gegenpartei darf gemäß Artikel 395 der CRR 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen (soweit nicht anders festgelegt).
Im Einklang mit Artikel 494 der CRR gilt für die Umsetzung der Begriffsbestimmung der „anrechenbaren Eigenmittel“ ein Übergangszeitraum von drei Jahren, der 2014 begonnen hat. Während das Ergänzungskapital von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Jahr 2014 noch bis zu einem Betrag von 100 % des Kernkapitals als „anrechenbare Eigenmittel“ anerkannt werden durfte, lag der Höchstanteil 2015 bei 75 % und 2016 bei 50 %.
Nach Ablauf des Übergangszeitraums begrenzen die EU-Vorschriften das als „anrechenbare Eigenmittel“ anerkannte Ergänzungskapital auf ein Drittel des Kernkapitals, wodurch die EU-Anforderungen den kürzlich veröffentlichten Basler Standards für Großkredite angenähert werden, nach denen für die Zwecke der Anwendung der Großkreditvorschriften kein Ergänzungskapital berücksichtigt werden darf.
4. Angemessenheit des Begriffs der „anrechenbaren Eigenmittel“
Um Informationen darüber einzuholen, wie sich die neue Regelung auf die Institute auswirkt, wurden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die nationalen Behörden konsultiert. Ausgehend von den Erfahrungen, die während des ersten Jahres der Anwendung der Begriffsbestimmung der „anrechenbaren Eigenmittel“ gesammelt worden sind, gibt es keinerlei Anlass zu besonderen Bedenken. Die EBA stellte in ihrer Stellungnahme abschließend fest, dass sie weder von etwaigen Bedenken der Institute in Bezug auf die Anwendung der Begriffsbestimmung noch von empirischen Daten Kenntnis habe, die nahe legten, dass die neue, restriktivere Eigenmittelgrundlage im Zusammenhang mit den Großkreditvorschriften erhebliche negative Auswirkungen auf die Risikopositionen der Institute hätte.
Die bisherigen Erfahrungen, auf denen diese Bewertung basiert, sind jedoch begrenzt. Die neue Regelung findet seit 2014 Anwendung und wird erst 2016 vollständig umgesetzt werden.
Eine ordnungsgemäße Datenerhebung kann nicht vor Ende des Übergangszeitraums durchgeführt werden.
5. Fazit
Die Analyse der verfügbaren Informationen hat bislang keine besonderen Probleme ergeben, die die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der „anrechenbaren Eigenmittel“ für die Zwecke von Teil 2 Titel III, Teil 4 und Artikel 97 der CRR in Frage stellen würden.
Infolgedessen erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht, einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des derzeitigen Systems vorzulegen.
Die Kommission wird allerdings in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Anwendung der neuen Regelung weiterhin beobachten und auf der Grundlage der gesammelten Daten weitere Überlegungen anstellen, ob die Begriffsbestimmung der „anrechenbaren Eigenmittel“ beibehalten werden sollte.
Die Erfahrungen, die die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Begriffsbestimmung der „anrechenbaren Eigenmittel“ während des Übergangszeitraums sammeln, werden in die Überlegungen der Kommission zu der Frage, ob eine Änderung der derzeitigen Regelung zweckmäßig wäre, einfließen.