8.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/56


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2016/2155 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. Oktober 2016

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0264/2016),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ENIAC (das „Gemeinsame Unternehmen“) am 20. Dezember 2007 für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde, um eine Forschungsagenda für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in unterschiedlichen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen;

B.

in der Erwägung, dass dem Gemeinsamen Unternehmen im Juli 2010 Finanzautonomie gewährt wurde;

C.

in der Erwägung, dass die Union, vertreten durch die Kommission, Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich, sowie die Vereinigung AENEAS (Association for European Nanoelectronics Activities) Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind;

D.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind;

E.

in der Erwägung, dass AENEAS einen Beitrag von höchstens 30 000 000 EUR zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens leisten wird und die Mitgliedstaaten mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten beitragen und Finanzbeiträge leisten werden, die sich mindestens auf das 1,8-Fache des Beitrags der Union belaufen;

F.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen und das Gemeinsame Unternehmen Artemis („Artemis“) zu der gemeinsamen Technologieinitiative Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas („ECSEL“) zusammengeführt wurden, die ihre Arbeit im Juni 2014 für eine Dauer von zehn Jahren aufnahm;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass der Abschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Juni 2014 seine Vermögens- und Finanzlage zum 26. Juni 2014 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für den an diesem Stichtag endenden Zeitraum in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.

ist darüber besorgt, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum 1. Januar bis 26. Juni 2014 (der „Bericht des Rechnungshofs“) das vierte Jahr in Folge ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ausgestellt hat, weil die mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen für die Prüfung von Projektkostenaufstellungen keine praktischen Bestimmungen für Ex-post-Prüfungen enthielten;

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen die Qualität der von den nationalen Förderstellen übermittelten Prüfungsberichte zu den Kosten für abgeschlossene Projekte nicht beurteilt hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass nach einer Bewertung der Prüfungsstrategien von drei nationalen Förderstellen keine Schlussfolgerung dahingehend gezogen werden konnte, ob die Ex-post-Prüfungen wirksam funktionieren, da die nationalen Förderstellen unterschiedliche Methoden anwandten, weshalb es dem Gemeinsamen Unternehmen nicht möglich war, eine gewichtete Fehlerquote oder Restfehlerquote zu berechnen; stellt ferner fest, dass ECSEL bestätigte, bei der von ihr vorgenommenen umfassenden Bewertung der nationalen Gewährleistungssysteme sei festgestellt worden, dass diese den finanziellen Interessen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens hinreichenden Schutz böten;

4.

weist darauf hin, dass ECSEL die nationalen Förderstellen ersuchte, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Durchführung der einzelstaatlichen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet, und weist darauf hin, dass bis zum 30. Juni 2016 76 % der ersuchten nationalen Förderstellen, die 96,79 % der Gesamtausgaben von ARTEMIS und dem Gemeinsamen Unternehmen repräsentieren, die angeforderten Dokumente übermittelt und bestätigt haben, dass die Durchführung der einzelstaatlichen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet;

5.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 2 356 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 76 500 250 EUR umfasste;

6.

entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass bis April 2015 die nationalen Gewährleistungsverfahren für Länder geprüft wurden, die insgesamt 54,2 % der Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens erhalten; befürwortet das Vorhaben des Gemeinsamen Unternehmens, diese Tätigkeit fortzusetzen, und bis zu 92,7 % der gesamten Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens zu erfassen; begrüßt die Zusicherung des Gemeinsamen Unternehmens, dass die einzelstaatlichen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bieten.