14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/427


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2016/1598 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2016

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2014 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2014,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0092/2016),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde, um eine Forschungsagenda für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Union zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

B.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Oktober 2009 selbstständig arbeitet;

C.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 420 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind;

D.

in der Erwägung, dass sich die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS auf mindestens das 1,8-Fache des Finanzbeitrags der Union belaufen sollten und dass die Sachbeiträge der an den Projekten beteiligten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens mindestens dem Beitrag der öffentlichen Behörden entsprechen müssen;

E.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS und das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zusammengeführt wurden, um die gemeinsame Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ („ECSEL“) zu schaffen, die ihre Arbeit im Juni 2014 für eine Dauer von zehn Jahren aufgenommen hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

stellt fest, dass der Abschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Juni 2014 seine Vermögens- und Finanzlage zum 26. Juni 2014 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für den an diesem Stichtag endenden Zeitraum in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 (der „Bericht des Rechnungshofs“) ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ausgestellt hat, weil die mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen für die Prüfung von Projektkostenaufstellungen keine praktischen Bestimmungen für Ex-post-Prüfungen enthalten;

3.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen die Qualität der von den nationalen Förderstellen erhaltenen Prüfungsberichte zu den Kosten für abgeschlossene Projekte nicht beurteilt hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass nach einer Bewertung der Prüfungsstrategien von drei nationalen Förderstellen keine Schlussfolgerung dahin gehend gezogen werden konnte, ob die Ex-post-Prüfungen wirksam funktionieren, da die nationalen Förderstellen unterschiedliche Methoden anwandten, aufgrund derer es dem Gemeinsamen Unternehmen nicht möglich war, eine gewichtete Fehlerquote oder Restfehlerquote zu berechnen; stellt ferner fest, dass die gemeinsame Technologieinitiative ECSEL bestätigte, dass bei der von ihr vorgenommenen umfassenden Bewertung der nationalen Gewährleistungssysteme ein hinreichender Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens festgestellt wurde;

4.

fordert die gemeinsame Technologieinitiative ECSEL auf, die nationalen Behörden nach der Bewertung der von ihnen angewandten Verfahren zu ersuchen, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Durchführung der nationalen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet;

5.

weist darauf hin, dass der Bericht des Rechnungshofs ein eingeschränktes Prüfungsurteil enthält, das auf dem Mangel an Informationen beruht, die notwendig sind, um nach den Ex-post-Prüfungen der nationalen Förderstellen entweder eine gewichtete Fehlerquote oder eine Restfehlerquote zu berechnen; fordert den Rechnungshof auf, gemäß Artikel 287 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusätzliche notwendige Dokumente und Informationen von den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen anzufordern, wenn das Gemeinsame Unternehmen nicht dazu befugt ist; fordert den Rechnungshof ferner auf, diese zusätzlichen Informationen als alternative Begründung seines Prüfungsurteils zu nutzen und der Entlastungsbehörde Bericht über die Bewertung dieser zusätzlichen Elemente zu erstatten;

6.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 2 554 510 EUR und Mittel für (operative) Zahlungen in Höhe von 30 330 178 EUR umfasste;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass im ursprünglichen Haushaltsplan 2014 nur Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 2 200 000 EUR für Betriebskosten veranschlagt waren und in den Haushaltsplan keine Mittel für Verpflichtungen für operative Tätigkeiten eingesetzt wurden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den für Verwaltungsausgaben angesetzten Mitteln für Verpflichtungen 38 % betrug; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Mittel darauf zurückzuführen sind, dass das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS und das Gemeinsame Unternehmen ENIAC im Juni 2014 zusammengeführt wurden und der Haushalt für das gesamte Jahr angenommen wurde;

8.

erinnert das Gemeinsame Unternehmen an seine Verpflichtung, das Verhältnis von 1:1,8 zwischen dem EU-Beitrag und den Beiträgen der Mitgliedstaaten zu wahren; kritisiert, dass sich die für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gebundenen Mittel auf 198 000 000 EUR beliefen, was 48 % der gesamten Mittelausstattung entspricht; entnimmt jedoch dem Bericht des Rechnungshofs, dass es aufgrund von Haushaltsbeschränkungen in den Mitgliedstaaten nicht möglich war, die restlichen Mittel (52 % der gesamten Mittelausstattung) zu binden;

9.

stellt fest, dass nur wenige Angaben zu Sach- und zu Barbeiträgen gemacht wurden; fordert den Rechnungshof auf, in seinen künftigen Berichten konkrete Bemerkungen über das Bewertungsverfahren und die Höhe der Sach- und der Barbeiträge abzugeben;

Rechtlicher Rahmen

10.

ist sich dessen bewusst, dass die Gemeinsamen Unternehmen im Juni zusammengeführt wurden; ist dennoch darüber besorgt, dass die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens nicht geändert und an die neue Finanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften (1), die am 8. Februar 2014 in Kraft trat, angepasst wurde;

Innenrevision

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens nicht geändert wurde, um die Bestimmung des Beschlusses über das Siebte Rahmenprogramm (2), die sich auf die Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission bezieht, aufzunehmen; stellt fest, dass dies auf die Zusammenführung in die gemeinsame Technologieinitiative ECSEL zurückzuführen ist;

Interne Kontrolle

12.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf bestimmte Normen für die interne Kontrolle hinsichtlich der Information und der Rechnungslegung keine Maßnahmen ergriffen hat: dies betrifft vor allem die Beurteilung der Tätigkeiten, die Bewertung der Systeme der internen Kontrolle und die interne Auditstelle; stellt fest, dass dies auf die bevorstehende Zusammenführung zurückzuführen war; fordert die gemeinsame Technologieinitiative ECSEL auf, die Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen und die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte zu unterrichten;

13.

begrüßt, dass es die interne Auditstelle zum Zeitpunkt der Zusammenführung zwar noch nicht gab, sie aber kurz nach der Zusammenführung — am 4. Juli 2014 — eingerichtet wurde;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

14.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge, dass zum Zeitpunkt der Prüfung beim Gemeinsamen Unternehmen kein umfassendes schriftliches Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten eingerichtet war; nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der gemeinsamen Technologieinitiative ECSEL eine umfassende Strategie zur Vermeidung von Interessenkonflikten angenommen hat;

15.

stellt fest, dass das Arbeitsprogramm des Rechnungshofes für 2016 einen Sonderbericht über eine Leistungsprüfung der Gemeinsamen Unternehmen umfasst.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

(2)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).