30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/39


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft

(2017/C 207/08)

Berichterstatter:

Jesús Gamallo Aller (ES/EVP), Generaldirektor für auswärtige Beziehungen und Beziehungen zur EU, Regierung der Autonomen Gemeinschaft Galicien

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission zu dem Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“

COM(2016) 740 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einführung

1.

stellt fest, dass mit der im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) ein neuer und ambitionierter Rahmen für Verpflichtungen festgelegt wurde, mit dem alle Staaten aufgerufen werden, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einen Wandel hin zu inklusiven und nachhaltigen Entwicklungsstrategien herbeizuführen;

2.

stellt fest, dass die Agenda 2030 von Anfang an universell konzipiert wurde, da sie alle Länder, auch die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen Politiken und ihre internationalen Verpflichtungen zu überprüfen, um sie auf die Ziele und Vorgaben der Agenda 2030 abzustimmen; macht jedoch darauf aufmerksam, dass dies nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch für die spezifischen Politikbereiche und Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der EU geschehen muss;

3.

betont, dass der EU und ihren Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung und Umsetzung der Agenda 2030 zukommt; begrüßt daher die mit der Mitteilung „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft Europas — Europäische Maßnahmen für Nachhaltigkeit“ und der „Globalen Strategie für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU“ eingeleiteten Aktionen als positive Schritte;

4.

ist der Auffassung, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung als Agenda auf mehreren Ebenen und mit mehreren Akteuren zu begreifen ist, die sich an die Behörden auf den verschiedenen Ebenen (lokale, regionale, nationale, internationale Ebene) sowie über die Regierungen hinaus an weitere soziale Akteure richtet und diese verpflichtet; weist gleichzeitig darauf hin, dass viele der Ziele und Vorgaben der Agenda 2030 unmittelbar die Aktionsbereiche und Zuständigkeiten der subnationalen Behörden betreffen. Deshalb ist die vollständige Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) und in die Konzipierung der politischen Maßnahmen zu ihrer Erreichung Voraussetzung für die Verwirklichung der Agenda;

5.

teilt die Auffassung der Kommission, dass ein neuer Konsens über die Entwicklungspolitik definiert werden muss, mit dem der 2005 unterzeichnete überprüft und aktualisiert wird, um so die Herausforderungen der Agenda 2030 sowie die Veränderungen des internationalen Umfelds und des Systems der Entwicklungszusammenarbeit anzugehen;

6.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass der beste Weg, mit der Entwicklungsagenda 2030 voranzukommen, in einer verstärkten Koordinierung der Entwicklungspolitik der EU und ihrer Mitgliedstaaten besteht; drängt jedoch darauf, dass es aufgrund des breiten Spektrums der Agenda 2030 und der Wechselwirkungen zwischen ihren Zielen notwendig ist, auch die Kohärenz der politischen Maßnahmen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten zu fördern;

Globale Herausforderungen und die Agenda 2030

7.

stellt fest, dass die zunehmende Dynamik der Globalisierung zu einer stärker integrierten und komplexeren Welt geführt hat, mit Machtverhältnissen auf internationaler Ebene, die sich in ihrem Wesen und ihrer Verteilung verändert haben, mit einer größeren Heterogenität der Entwicklungsländer, einer neuen Verteilung der Armut in der Welt, einer Zunahme der Ungleichheit innerhalb der Länder sowie einer räumlichen Ausdehnung der Bereichs der internationalen öffentlichen Güter; ist der Ansicht, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ein entschiedener Versuch zur Bewältigung der vorgenannten Veränderungen und der Herausforderungen ist, vor denen die Förderung der Entwicklung in den kommenden Jahrzehnten steht;

8.

nimmt die Universalität der Agenda 2030 zur Kenntnis, durch die alle Länder und Gesellschaften zu gemeinsamen Anstrengungen verpflichtet sind, um ihre jeweiligen politischen Maßnahmen auf die in der Agenda festgelegten Ziele abzustimmen; weist jedoch auf die Notwendigkeit hin, diese Bemühungen auf allen Ebenen des öffentlichen Handelns, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, zu unternehmen;

9.

bekräftigt, dass die den SDG zugrunde liegenden Absichten es notwendig machen, über den eigentlichen Arbeitsrahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) hinauszugehen; ist der Ansicht, dass die ODA zwar als Finanzierungsquelle für die ärmsten Länder und als Katalysator für den Wandel in anderen Ländern weiterhin unabdingbar ist, die neue Agenda es aber erfordert, den Blickwinkel zu erweitern und andere Quellen und Instrumente einzubeziehen, die außerhalb des eigentlichen Aktionsradius der ODA liegen;

10.

ist der Auffassung, dass die Notwendigkeit, Ressourcen und Kapazitäten jenseits der ODA zu mobilisieren, zu einer stärker strategischen Ausrichtung der verschiedenen Programme und Modalitäten der Entwicklungszusammenarbeit auf internationaler Ebene zwingt. Obwohl die Nord-Süd-Zusammenarbeit auch künftig eine wichtige Rolle spielen wird, ist es erforderlich, diese besser mit Programmen der Süd-Süd- oder der dreiseitigen Zusammenarbeit zu koordinieren; weist entsprechend auf die herausragende Rolle hin, die die dezentrale Zusammenarbeit durch die Förderung des Austauschs von Erfahrungen zwischen subnationalen Akteuren im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der neuen Agenda spielen kann; weist schließlich darauf hin, dass die verschiedenen regionalen und multilateralen Mechanismen der Zusammenarbeit gemäß dem Multi-Level-Charakter der Agenda 2030 bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten stärker zum Zuge kommen müssen;

11.

vertritt die Meinung, dass die Agenda 2030 aufgrund ihres ambitionierten und umfassenden Ansatzes die strukturierte Einbindung einer möglichst großen und vielfältigen Zahl an Akteuren zu ihrer Unterstützung erfordert, darunter auch die lokalen und regionalen Behörden ebenso wie die Zivilgesellschaft, Unternehmen, Stiftungen, Hochschulen und Studienzentren, um den Mehrwert, den jeder Einzelne gemäß seiner Erfahrung und seines Tätigkeitsbereichs beisteuern kann, zu mobilisieren und zum Tragen zu bringen;

Die Antwort der EU

12.

unterstützt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich nachdrücklich für die Umsetzung der Agenda 2030 einsetzen wollen, wofür eine durchgängige Berücksichtigung der SDG in allen Bereichen der Politik in der EU — auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler wie lokaler Ebene — notwendig sein wird; betont die Notwendigkeit, die politischen Maßnahmen und Anreize der verschiedenen Akteure schrittweise an die Zielstellungen der Agenda anzupassen;

13.

teilt die Auffassung, dass das auswärtige Handeln der EU eine wichtige Rolle für die erfolgreiche Umsetzung der SDG spielen wird, und begrüßt die Fortschritte bei der Erfüllung dieser Aufgabe im Rahmen der in Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Zielstellungen; unterstützt die Absicht der Kommission, dass der neue Konsens über die Entwicklungspolitik dazu beitragen soll, die vorrangigen Ziele des auswärtigen Handelns der EU, wie sie in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (EUGS) dargelegt sind, zu verwirklichen;

14.

unterstützt die Absicht der Kommission, die Entwicklungspolitik stärker mit anderen Politikbereichen der EU — einschließlich humanitärer Hilfe, Handel und regionaler Integration, Gesundheit, Bildung, Energie, Fischerei und Landwirtschaft, Umwelt, Wissenschaft und Technologie, Migration und Asyl sowie Europäischer Nachbarschaftspolitik — zu koordinieren; betont jedoch, dass nicht nur der Grad der Koordinierung zwischen den Politikbereichen erhöht werden muss, sondern auch die Kohärenz zwischen diesen Politikbereichen und den international vereinbarten Entwicklungszielen;

15.

teilt die Ansicht der Kommission, dass eine gemeinsame Antwort mit Kohärenz in den Kriterien der Europäischen Union die Voraussetzung für ein wirksames Handeln ist; unterstreicht, dass diese Verknüpfung jedoch nicht nur zwischen der EU und den Mitgliedstaaten erfolgen muss, sondern auch zwischen den Ländern und ihren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die über die zur Verwirklichung der SDG erforderlichen Befugnisse verfügen;

16.

unterstützt die Absicht der Kommission, bei der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten einen an den Rechten orientierten Ansatz zu verfolgen, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht und das Ziel der Entwicklungsanstrengungen ist; vertritt die Ansicht, dass dieser Ansatz mit den SDG und dem Grundsatz „Niemand darf zurückgelassen werden“ in der Agenda 2030 im Einklang steht, wonach die schwächsten und am meisten gefährdeten Teile der Gesellschaft von den Entwicklungsfortschritten profitieren müssen;

17.

stimmt der Kommission zu, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Kernstück dieses rechtebasierten Ansatzes ist und allen Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie im Bereich der dezentralen Zusammenarbeit zugrunde liegen muss; dazu muss nicht nur gegen die bestehenden Ungleichheiten in diesem Bereich vorgegangen werden, sondern die Rechte der Frauen, ihre Teilhabe und ihr Zugang zu Bildung müssen auf allen Ebenen gefördert werden;

Unsere gemeinsamen Prioritäten

18.

stellt fest, dass ein zentrales Ziel der Entwicklungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten die Unterstützung der Länder bei der Bekämpfung der Armut ist, wozu gemäß der Agenda 2030 auch die Verbesserung der sozialen Basisdienstleistungen für die gesamte Bevölkerung gehört; verweist jedoch auf die Tatsache, dass ein großer Teil dieser Dienstleistungen von den dezentralen Verwaltungen erbracht wird, weshalb es von wesentlicher Bedeutung ist, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der SDG zu unterstützen;

19.

teilt die Zielstellung der Agenda 2030, durch die Bekämpfung von Ungleichheit und die Förderung des sozialen Zusammenhalts inklusivere Gesellschaften aufzubauen; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass der dezentralen Verwaltung eine zentrale Rolle bei der Ermittlung und Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Marginalisierung zukommt, denn diese bilden den Nährboden für Ungleichheit;

20.

unterstreicht die Bedeutung, friedliche Gesellschaften mit guter Governance zu gestalten, Unsicherheit und Gewalt zu beseitigen und effiziente und transparente Institutionen zu stärken; weist darauf hin, dass dieser Prozess auf der Gebietsebene mit der größten Bürgernähe ansetzen und die Verbesserung der lokalen und regionalen Institutionen unterstützen muss, um so eine fest verankerte Mitbestimmung und demokratische Kontrolle durch die Bürger zu fördern, die sich für das Erreichen der Zielvorgaben der SDG in der Agenda 2030 engagieren. Deshalb muss die Erziehung zur Weltbürgerschaft zu einer unverzichtbaren Dimension der politischen Maßnahmen und Strategien der verschiedenen — staatlichen oder nicht staatlichen — Interessenträger und Akteure werden, die das internationale System für die Entwicklungszusammenarbeit bilden;

21.

teilt die Zielstellung der Agenda 2030, die ökologische Nachhaltigkeit der Entwicklungsprozesse zu gewährleisten und dazu die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Schutz besonders empfindlicher Ökosysteme zu verbessern; auch hier sind die lokalen und regionalen Behörden von entscheidender Bedeutung für diese Maßnahmen, gilt es doch die Vereinbarkeit von Nachhaltigkeit und wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt in den jeweiligen Gebietskörperschaften sicherzustellen; diese Zielstellung ist von besonderer Bedeutung in Hinblick auf das SDG 11, „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig zu gestalten“;

22.

hält es für wichtig, in den Ländern ein inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum einzuleiten, das menschenwürdige Arbeitsplätze schafft, wie in der Agenda 2030 vorgeschlagen wird; verweist auf die potenzielle Rolle der regionalen und lokalen Behörden bei der Förderung dieser Prozesse durch Schaffung von Produktionsstrukturen auf gebietsspezifischer Grundlage, mit Partnerschaften zwischen den verschiedenen Akteuren wie den lokalen KMU;

23.

weist schließlich auf die Bedeutung hin, die der dezentralen öffentlichen Verwaltung in den Partnerländern bei der wirksamen Umsetzung der Agenda 2030 zukommt; bekräftigt die Rolle der dezentralen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Austausch von Erfahrungen und Kapazitäten zwischen den diesbezüglichen Akteuren; fordert, die Möglichkeiten dieser Form der Entwicklungszusammenarbeit im neuen Konsens über die Entwicklungspolitik anzuerkennen und zu fördern;

Partnerschaft — die EU als treibende Kraft der Umsetzung der Agenda 2030

24.

erkennt an, dass zwar jedes Land selbst für seine Entwicklung verantwortlich sein sollte, die SDG aber nur dann verwirklicht werden können, wenn ein globales Bündnis aller Länder, multilateralen Institutionen und sonstigen sozialen Akteuren geschaffen wird, das kooperativ auf die Konzipierung inklusiver und nachhaltiger Entwicklungsstrategien hinwirkt, wie in der Agenda 2030 gefordert wird; bekräftigt zugleich, dass die regionalen und lokalen Behörden Teil dieser kooperativen Anstrengungen sein und die Kapazitäten und Ressourcen aus ihrem Tätigkeitsbereich einbringen müssen;

25.

betont die entscheidende Rolle der dezentralen Zusammenarbeit bei der Gestaltung von Bündnissen mit mehreren Akteuren, die auf die Herbeiführung von Änderungen in den Entwicklungsländern ausgerichtet sind, so wie das in der Agenda 2030 dargelegt wird. Der Beitrag dieser Form der Zusammenarbeit und ihre Komplementarität mit anderen Formen muss im neuen Konsens über Entwicklungspolitik anerkannt werden;

26.

unterstreicht, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Koordinierung, Arbeitsteilung und Kohärenz zwischen den verschiedenen Akteuren im Rahmen dieses globalen Bündnisses fördern sollten; ist der Ansicht, dass sich dieses Ziel leichter verwirklichen lässt, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten die gemeinsame Programmplanung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer und mit den Partnerländern vereinbarter Vorstellungen verstärken; weist allerdings darauf hin, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an diesem Prozess des Dialogs und der Abstimmung beteiligt sein müssen;

27.

ist zudem der Auffassung, dass sich diese Koordinierungsanstrengungen operationell in der Einleitung gemeinsamer Richtprogramme in den Partnerländern niederschlagen müssen; betont ferner, dass, wo immer möglich, durch gemeinsame Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder internationaler Ebene vorgegangen werden sollte, um so die Gesamtwirkung des Handelns der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern; weist darüber hinaus darauf hin, dass die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit auch in die Konzipierung und Umsetzung dieser Programme sowie in ihre Überwachung und Evaluierung eingebunden werden müssen;

28.

fordert, dass in den Partnerländern möglichst umfassend auf solche Formen der Zusammenarbeit zurückgegriffen werden sollte, die die Koordinierung zwischen den Akteuren erleichtern und einen stärker integrierten und flexibleren Einsatz der Ressourcen in den Partnerländern ermöglichen, wie z. B. eine direkte Unterstützung des Haushalts oder die EU-Treuhandfonds;

29.

schließt sich dem Standpunkt der Kommission an, dass es darauf ankommt, auf nationaler und internationaler Ebene massiv öffentliche und private Mittel für die Zwecke der Agenda 2030 zu mobilisieren, wie im Aktionsplan von Accra dargelegt wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass öffentliche Mittel zur Mobilisierung und zur Hebelung von privaten Geldern für die Entwicklung verwendet werden sollten, und zwar unter Einsatz innovativer Finanzinstrumente und verschiedener Formen der Mischfinanzierung (Kombination aus Spenden und Krediten); weist jedoch darauf hin, dass in geeigneter Weise sichergestellt werden muss, dass die mobilisierten Mittel a) eindeutig Entwicklungszwecken dienen, b) den Prioritäten des Partnerlandes entsprechen, c) eine eindeutige Zusätzlichkeit in Bezug auf die öffentlichen Mittel aufweisen und d) wirksamen Kontrollverfahren hinsichtlich ihrer Verwendung/Bestimmung und regelmäßigen Fortschrittskontrollen bezüglich der Verfolgung der festgelegten Entwicklungsziele unterliegen;

30.

betont, dass für die Entwicklungszusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten möglichst viele Akteure für die SDG angesprochen, mobilisiert und einbezogen werden müssen, darunter lokale und regionale Gebietskörperschaften, die Privatwirtschaft, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft mit ihren jeweiligen Kompetenzen, Erfahrungen und Ressourcen; weist darauf hin, dass die dezentrale Zusammenarbeit eine besonders geeignete Form der Kooperation ist, wenn es darum geht, derartige multilaterale gebietsspezifische Bündnisse mit mehreren Akteuren zu fördern und zu strukturieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Integration der SDG in ihre Politik zu unterstützen; betont, dass die dezentrale Zusammenarbeit ein besonders geeignetes Terrain ist, um Räume für eine Weltbürgerschaft zu schaffen, wobei erreicht werden soll, dass die Bürger über die SDG nachdenken, sich an den öffentlichen politischen Maßnahmen für deren Erreichung beteiligen und die Umsetzung der Agenda 2030 mitüberwachen;

31.

weist darauf hin, dass die technischen und institutionellen Kapazitäten der Partnerländer gestärkt werden müssen, damit sie den Übergang zu inklusiven und nachhaltigen Entwicklungsstrategien anstoßen können, wie in der Agenda 2030 gefordert wird; dieser Prozess muss auch die dezentralen Verwaltungen in den Partnerländern erreichen;

32.

betont, dass im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten die entsprechenden Mittel nach klaren und transparenten Regeln und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, Strukturschwächen und Fähigkeiten der Partnerländer zur Mobilisierung alternativer Mittel verteilt werden sollten; dringt gleichzeitig darauf, dass die Mittel und Tätigkeiten bei der Umsetzung auch dem Grundsatz „Niemand darf zurückgelassen werden“ gerecht werden müssen;

33.

weist darauf hin, dass demnach die einkommensschwächsten Länder, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) sowie Länder mit einem schwachen Staat oder in Nachkonfliktsituationen vorrangig und zu günstigsten Bedingungen internationale Hilfe von der EU und ihren Mitgliedstaaten erhalten sollten;

34.

macht jedoch mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass eine große Gruppe von Ländern mit mittlerem Einkommen unter schwerwiegenden Strukturschwächen und von sehr uneinheitlichen internen Gegebenheiten, schwachen Institutionen und Brüchen in der Gesellschaft leidet. Die Entwicklungszusammenarbeit, auch die finanzieller Art, kann diese Länder dabei unterstützen, ihre Probleme zu überwinden und eine nachhaltige Entwicklung in Gang zu setzen, die zudem ihre Fähigkeit zur aktiven Beteiligung an der Verwirklichung der Agenda 2030 verbessert;

35.

ist der Auffassung, dass eine geordnete Migration nicht nur für die Migranten selbst von Vorteil ist, sondern ein Hebel für die Entwicklung sowohl des Herkunftslandes als auch des Ziellandes sein kann; vertritt die Ansicht, dass die ordnungsgemäße Steuerung der Migration in Entwicklungsmaßnahmen eingebettet werden muss, wobei angemessene Lösungen der Regulierung und Unterstützung zum Schutz der Menschenrechte der Migranten über die gesamte Migrationsroute und im Zielland angestrebt und den Migranten in ihren Herkunftsländern Chancen geboten werden sollten, um so den Druck durch ungeregelte Migrationsströme zu verringern;

36.

stellt fest, dass das Instrumentarium der Entwicklungszusammenarbeit über die Instrumente der internationalen Hilfe hinausreicht und Ressourcen beinhaltet, die zwar nicht als ODA gezählt werden können, aber durch die Schaffung von Entwicklungschancen Wirkung erzielen können; vertritt die Auffassung, dass diese Instrumente und Ressourcen bei der Entwicklungszusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten aktiv einbezogen und die eingesetzten Quellen und Instrumente an die besonderen Bedingungen der einzelnen Partnerländer, einschließlich der Länder mit mittlerem Einkommen, angepasst werden müssen;

37.

unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene ambitionierte Investitionsoffensive für Drittländer, deren Ziel es ist, private Investitionen zu mobilisieren, die technische Unterstützung bei der richtigen Aufstellung von Vorhaben der lokalen Gebietskörperschaften und der Unternehmen zu stärken und ein gutes Geschäftsklima zu schaffen, wobei die Prioritäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die territoriale Entwicklung gebührend berücksichtigt werden müssen; diese Offensive sollte mit den Zielen der Agenda 2030 abgestimmt werden und die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf eine angemessene Umsetzung erleichtern;

38.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Formen der Integration auf regionaler Ebene unterstützt werden müssen, um die Entwicklungsprozesse in den beteiligten Ländern zu stärken und die Bereitstellung regionaler öffentlicher Güter zu verbessern, jeweils im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Agenda 2030; geht davon aus, dass die Nachbarschaftspolitik anhand der neuen, sich aus der Agenda 2030 ergebenden Prioritäten überarbeitet wird; weist zugleich auf die Notwendigkeit hin, im Rahmen dieser Politik die interregionale Zusammenarbeit mit geeigneten Unterstützungsmaßnahmen zu stärken;

Stärkung der Wirkung der EU-Maßnahmen

39.

betont, dass die Bemühungen um eine bessere Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit fortgesetzt und dazu die Vereinbarungen der Gipfeltreffen von Rom, Paris, Accra und Busan umgesetzt werden müssen; hält es gleichzeitig für wichtig, den Aufbau institutioneller Kapazitäten in den Partnerländern zu unterstützen und unter anderem dazu anzuregen, dass die Partnerländer in ihren nationalen Planungsdokumenten auch die wichtigsten Prioritäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften berücksichtigen, damit die Kooperationsanstrengungen Früchte tragen und den Bedarf des jeweiligen Gebiets und seiner Bewohner widerspiegeln;

40.

geht davon aus, dass die Entwicklungszusammenarbeit allein nicht in der Lage ist, die in der Agenda 2030 geforderten Umgestaltungen zu finanzieren; betont deshalb, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Entwicklungszusammenarbeit als Instrument zur Hebelung zusätzlicher Ressourcen einsetzen sollten, die aus anderen Quellen stammen und als Katalysator wirken, um andere Anreize zu setzen und einen positiven Wandel in den Entwicklungsländern zu fördern;

41.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, wenn sie auf internationaler Ebene glaubwürdig und beispielgebend sein wollen; ist daher der Ansicht, dass die Staaten versuchen sollten, die Ziele, zu denen sich die EU im Rahmen der internationalen Agenda für Entwicklungsfinanzierung verpflichtet hat, zu erreichen; befürwortet auch, dass die Länder ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen einschließlich den Verpflichtungen zur Finanzierung von Umweltmaßnahmen nachkommen;

42.

bekräftigt, dass die Entwicklungszusammenarbeit an den Umfang und Bereich des Instrumentariums und der Maßnahmen angepasst werden sollte, die über die Hilfe hinaus im Rahmen des internationalen Systems zur Unterstützung von Entwicklungsprozessen eingesetzt werden; hält es in diesem Zusammenhang für sinnvoll, die Bemühungen der OECD zur Einführung einer neuen Maßeinheit für die Entwicklungsfinanzierung sorgfältig zu beobachten, einschließlich der Einführung des Konzepts der „öffentlichen Gesamtunterstützung für nachhaltige Entwicklung“;

43.

räumt ein, dass es für viele in der Agenda 2030 genannte Probleme keine wirksamen technischen Lösungen gibt, weshalb die Suche nach Alternativen auf der Grundlage von Kreativität, Wissensförderung sowie technologischer und gesellschaftlicher Innovation notwendig ist; vertritt die Auffassung, dass die dezentrale Kooperation in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle bei der Weitergabe von auf lokaler und regionaler Ebene gesammelten Erfahrungen spielen kann;

44.

stellt fest, dass sich die Agenda 2030 nicht verwirklichen lässt, wenn nicht die Kohärenz des politischen Handelns deutlich verbessert wird, wobei dabei die Auswirkungen sämtlicher politischen Maßnahmen auf die Entwicklungsziele zu berücksichtigen sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass sowohl bei der Kohärenz zwischen den Bereichen des öffentlichen Handelns (bereichsübergreifend) als auch bei der Kohärenz zwischen den verschiedenen Regierungsebenen (lokale, regionale, nationale und EU-Ebene) Fortschritte durch einen alle Regierungsebenen und Ressorts umfassenden Ansatz (whole of government) in Bezug auf die kurz-, mittel- und langfristigen politischen Maßnahmen und Programme erzielt werden müssen;

45.

weist darauf hin, dass sich alle Akteure der Entwicklungszusammenarbeit der EU um die Transparenz der von ihnen jeweils mobilisierten Ressourcen bemühen müssen; ist der Auffassung, dass die öffentlichen Verwaltungen und Institutionen (EU, Staaten, regionale und lokale Gebietskörperschaften) bei diesen Anstrengungen vorangehen müssen, um so die Rechenschaftspflicht für ihre Maßnahmen zu steigern und deren Qualität zu verbessern;

46.

vertritt die Ansicht, dass die Prozesse des Wandels auf Gebietsebene verankert werden müssen, unter Einbeziehung der örtlichen Akteure und mit Unterstützung der dezentralen Kooperation. Dies könnte der beste Weg zur Förderung eines engmaschigen und zugleich dezentralen Übergangs zu inklusiven und nachhaltigen Entwicklungsmodellen sein;

47.

bekräftigt in diesem Zusammenhang sein Angebot, zur Umsetzung der Agenda 2030 und zum Austausch von Wissen und Erfahrungen mit den Behörden der anderen Ebenen und mit den Partnerbehörden in den Entwicklungsländern beizutragen, und zwar über die Informations- und Diskussionsplattform der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich Entwicklungszusammenarbeit, den alle zwei Jahre stattfindenden Dialog über dezentrale Zusammenarbeit sowie die internationalen Foren der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) und der jährlich stattfindenden Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Länder der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP); will der dezentralen Zusammenarbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union mit den lokalen und regionalen Behörden der Nachbarländer im Rahmen spezifischer Initiativen, wie etwa der Nikosia-Initiative für Libyen, neue Impulse verleihen und diese Zusammenarbeit koordinieren;

48.

misst einer soliden Kommunikationspolitik im Bereich nachhaltige Entwicklung große Bedeutung bei, die das Bewusstsein für die Herausforderungen und umzusetzenden Maßnahmen schärfen und zu einer bewussteren und aktiven Unterstützung durch die Bürger sowie zu einem Verständnis der Entwicklungszusammenarbeit und des Engagements für die Agenda 2030 der Vereinten Nationen als Investition in die Zukunft beitragen sollte. Es ist zudem erforderlich, den Bürgern in Europa die Bedeutung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit zu vermitteln und die gegenseitigen Vorteile dieser Politik, wie etwa die Schaffung stabiler regionaler Räume, bekannt zu machen. Zudem sollten auch die Maßnahmen der verschiedenen in den Prozess eingebundenen Akteure — der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und insbesondere der Regionen in äußerster Randlage — bekannt gemacht werden, denn diese entwickeln seit Jahren erfolgreiche Strategien für die Zusammenarbeit mit ihren Nachbarländern;

Überprüfung der Einhaltung unserer Verpflichtungen

49.

begrüßt, dass alle Akteure der Entwicklungszusammenarbeit schrittweise ihre Berichterstattungssysteme und Follow-up-Verfahren und -Indikatoren an den Inhalt der Agenda 2030 anpassen werden; befürwortet zudem, dass gemeinsame Syntheseberichte über die Fortschritte bei der Agenda 2030 erstellt und dem hochrangigen politischen Forum der Vereinten Nationen vorgelegt werden sollen; dringt darauf, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aktiv in die Ausarbeitung dieser Berichte einbezogen werden und dabei über die in ihrem Zuständigkeitsbereich und im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit umgesetzten Maßnahmen berichten;

50.

pflichtet der Kommission bei, dass die statistischen Systeme zur Überprüfung der Umsetzung der Agenda 2030 ausgebaut werden müssen; weist darauf hin, dass sich dieser Ausbau auch auf die Erhebung von Daten auf regionaler und lokaler Ebene erstrecken muss, um sicherzustellen, dass die Fortschritte alle Bereiche und Gebiete erreichen.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA