15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 306/64


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(2017/C 306/12)

Berichterstatter:

Michiel Rijsberman (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Flevoland

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

COM(2016) 605 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 27

Absatz 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:

Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:

(a)

von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

(a)

von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

(b)

von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung.

(b)

von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung;

 

(c)

von Jahr n zu Jahr n+1 bis zu höchstens 10 % der gesamten Mittel des Haushaltsplans des Organs zur Übertragung nicht genutzter Mittel aus allen Haushaltslinien auf bestimmte Haushaltslinien, die der Finanzierung der Immobilienprojekte im Sinne von Artikel 258 Absatz 5 dienen .

Begründung

Um alle verfügbaren Haushaltsmittel zu nutzen, sollte für Miete, Darlehen für Gebäude oder Instandhaltung der Gebäude der Institution eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Mittel auf das folgende Jahr ermöglicht werden (eine Definition von „Immobilienprojekte“ ist in Artikel 258 Absatz 5 gegeben).

Änderung 2

Artikel 39

Absatz 3 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

[…] Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:

[…] Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:

( a )

die Gründe dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Organen erstellten enthält;

(a)

eine vergleichende Tabelle mit dem Entwurf des Haushaltsplans der Kommission für die anderen Organe und die ursprünglichen Mittelanträge der anderen Organe in der Form, wie sie der Europäischen Kommission vorgelegt wurden;

( b )

alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsunterlagen zu den Stellenplänen der Organe. In diesen Arbeitsunterlagen, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht, sind stets folgende Angaben enthalten:

( b )

die Gründe dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Organen erstellten enthält;

 

( c )

alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsunterlagen zu den Stellenplänen der Organe. In diesen Arbeitsunterlagen, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht, sind stets folgende Angaben enthalten:

[…]

Begründung

Der Gegenstand dieser Änderung ist für den AdR als Institution wichtig. Mit dieser Änderung soll die Kommission dazu verpflichtet werden, ihrem Haushaltsvorschlag den ursprünglich von den verschiedenen Institutionen (z. B. vom AdR-Plenum) angenommenen Haushaltsplan hinzuzufügen, so dass die durch die Europäische Kommission einseitig vorgenommenen Änderungen sichtbar und transparent werden. Dies würde dem AdR im Rahmen des Haushaltsverfahrens mehr Spielraum für Verhandlungen mit dem Parlament und dem Rat bieten.

Änderung 3

Artikel 123

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 123

Artikel 123

Berücksichtigung vorliegender Prüfungen

Berücksichtigung vorliegender Prüfungen

Soweit ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Normen geprüft hat und diese Prüfung hinreichende Gewähr bietet, bildet diese Prüfung die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird.

Soweit ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Normen geprüft hat und diese Prüfung hinreichende Gewähr bietet, bildet diese Prüfung die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Die der Verwaltungsbehörde bereits bekannten Informationen sollten so weit wie möglich genutzt werden, um zu vermeiden, dass Begünstigte mehr als einmal dieselben Angaben machen müssen.

Begründung

Übermäßige Prüfungsanforderungen führen zu erheblichen Risiken sowohl für Regionalverwaltungen als auch für KMU. Durch Vereinfachung sollte der Prüfungssaufwand für Begünstigte verringert und sollten Prüfungen auf nur eine Prüfbehörde beschränkt werden. Erste Kontrollebene statt Rückwendung an den Begünstigten und Schaffung einer Kontrollpyramide statt eines Kontrollturms.

Änderung 4

Artikel 125

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 125

Artikel 125

Übertragung von Ressourcen an mit dieser Verordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen festgelegte Instrumente

Übertragung von Ressourcen an mit dieser Verordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen festgelegte Instrumente

Den Mitgliedstaaten im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs zugewiesene Ressourcen können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf mit der vorliegenden Verordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen eingerichtete Instrumente übertragen werden. Die Kommission kann diese Mittel gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a oder c einsetzen, und zwar möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. Darüber hinaus können den Mitgliedstaaten im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs zugewiesene Ressourcen auf Antrag dieser Mitgliedstaaten verwendet werden, um die Risikoübernahmekapazität des EFSI zu steigern. In solchen Fällen gelten die EFSI-Vorschriften.

Den Mitgliedstaaten im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs zugewiesene Ressourcen können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten und bei ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Verwaltungsbehörden auf mit der vorliegenden Verordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen eingerichtete Instrumente übertragen werden. Die Kommission kann diese Mittel gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a oder c einsetzen, und zwar möglichst zugunsten der einschlägigen Gebiete (Regionen und/oder lokale Ebene) des betreffenden Mitgliedstaats. Darüber hinaus können den Mitgliedstaaten im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs zugewiesene Ressourcen auf Antrag dieser Mitgliedstaaten verwendet werden, um die Risikoübernahmekapazität des EFSI zu steigern. In solchen Fällen gelten die EFSI-Vorschriften.

Begründung

Dieser Zusatz bringt Artikel 125 in Einklang mit Änderung 6 der AdR-Stellungnahme zu diesem Punkt.

Änderung 5

Artikel 265

Absatz 6 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Folgender Artikel 30a wird eingefügt:

Folgender Artikel 30a wird eingefügt:

„Artikel 30a

„Artikel 30a

(1)   Für einen Teil der einem Mitgliedstaat zugewiesenen ESI-Fonds-Mittel ist auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und mit Zustimmung der Kommission gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung eine Übertragung auf eines oder mehrere der mit der Haushaltsordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen eingerichteten Instrumente oder eine Übertragung zum Zwecke der Verbesserung der Risikoübernahmekapazität des EFSI möglich. Der Antrag auf Übertragung der zugewiesenen ESI-Fonds-Mittel sollte bis zum 30. September gestellt werden.

(1)   Für einen Teil der einem Mitgliedstaat zugewiesenen ESI-Fonds-Mittel ist auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung und mit Zustimmung der Kommission gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung eine Übertragung auf eines oder mehrere der mit der Haushaltsordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen eingerichteten Instrumente oder eine Übertragung zum Zwecke der Verbesserung der Risikoübernahmekapazität des EFSI möglich. Ein solcher Antrag kann auf Initiative der betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Verwaltungsbehörden gestellt werden. Der Antrag auf Übertragung der zugewiesenen ESI-Fonds-Mittel sollte bis zum 30. September gestellt werden.

(2)   Nur Finanzmittel künftiger Jahre im Finanzierungsplan eines Programms können übertragen werden.

(2)   Nur Finanzmittel künftiger Jahre im Finanzierungsplan eines Programms können übertragen werden.

(3)   Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von dem oder denen die entsprechenden Mittel übertragen werden sollen, beigefügt. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 werden entsprechende Änderungen des Programms und der Partnerschaftsvereinbarung vorgenommen; darin wird der der Kommission für jedes in Frage kommende Jahr zu übertragende Gesamtbetrag festgelegt.“

(3)   Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von dem oder denen die entsprechenden Mittel übertragen werden sollen, beigefügt. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 werden entsprechende Änderungen des Programms und der Partnerschaftsvereinbarung vorgenommen; darin wird der der Kommission für jedes in Frage kommende Jahr zu übertragende Gesamtbetrag festgelegt.

 

(4)     Die Kommission überprüft und gewährt eine Übertragung von Ressourcen nur dann, wenn der vom Mitgliedstaat eingereichte Antrag auch von den betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Verwaltungsbehörden unterstützt und akzeptiert wird.

 

(5)     Ein Teil eines oder mehrerer durch die Haushaltsordnung eingeführter Finanzinstrumente oder in sektorspezifischen Verordnungen festgelegter Zuweisungen zur Steigerung der Risikoübernahmekapazität des EFSI gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung kann, unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1, auf die ESI-Fonds übertragen werden.“

Begründung

Der AdR unterstützt die Forderung nach mehr Flexibilität, sieht aber auch das Risiko im Zusammenhang mit Artikel 30a, z. B. mit Blick auf Zentralisierung und Subsidiarität. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften würden daher im Rahmen des Trilogs die Streichung von Artikel 30a unterstützen. Sollte Artikel 30a beibehalten werden, ist es für den AdR von entscheidender Bedeutung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Verwaltungsbehörden einer zu genehmigenden Mittelübertragung ausdrücklich zustimmen müssen. Übertragungen sollten nicht aus Gründen der Subsidiarität und der Notwendigkeit struktureller Investitionen gefördert werden.

Änderung 6

Artikel 265

Absatz 13 Unterabsatz 2 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

13.   Folgender Artikel 39a wird eingefügt:

13.   Folgender Artikel 39a wird eingefügt:

[…]

[…]

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beitrag darf 25 % der Gesamtunterstützung für Endbegünstigte nicht überschreiten. In den weniger entwickelten Regionen gemäß Artikel 120 Absatz 3 Buchstabe b darf der Finanzbeitrag in Fällen, die durch eine Ex-ante-Bewertung hinreichend begründet sind, mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 50 % betragen. Die in diesem Absatz genannte Gesamtunterstützung umfasst den Gesamtbetrag neuer Darlehen und Darlehensgarantien sowie Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die den Endbegünstigten zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Absatz genannten Darlehensgarantien werden nur insoweit berücksichtigt, als Mittel aus den ESI-Fonds für Garantieverträge gebunden werden, deren Berechnung auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen abdeckt, erfolgt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beitrag darf 25 % der Gesamtunterstützung für Endbegünstigte nicht überschreiten. In den weniger entwickelten Regionen und den Übergangsregionen gemäß Artikel 120 Absatz 3 Buchstabe b darf der Finanzbeitrag in Fällen, die durch eine Ex-ante-Bewertung hinreichend begründet sind, mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 50 % betragen. Die in diesem Absatz genannte Gesamtunterstützung umfasst den Gesamtbetrag neuer Darlehen und Darlehensgarantien sowie Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die den Endbegünstigten zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Absatz genannten Darlehensgarantien werden nur insoweit berücksichtigt, als Mittel aus den ESI-Fonds für Garantieverträge gebunden werden, deren Berechnung auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen abdeckt, erfolgt.

[…]

[…]

Begründung

Diese Maßnahme in der Omnibus-Verordnung soll die Verwendung von Strukturfondsmitteln zur Unterstützung der EFSI-Investitionsplattformen ermöglichen. Mit diesem Vorschlag wird der räumliche Geltungsbereich der zusätzlichen Flexibilität erweitert, um einen Beitrag aus den ESI-Fonds von mehr als 25 % der gesamten Unterstützung sicherzustellen, wenn dies aufgrund der Ex-ante-Bewertung gerechtfertigt ist.

Das ermöglicht mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Fonds, um den sektoralen und lokalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Missbrauch der Flexibilität ausreichend kontrollieren zu können, indem jede Hebelwirkung von mehr als 25 % über eine Ex-ante-Bewertung gerechtfertigt werden muss.

Änderung 7

Artikel 265

Absatz 13 Unterabsatz 6 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

13.   Folgender Artikel 39a wird eingefügt:

13.   Folgender Artikel 39a wird eingefügt:

[…]

[…]

(6)   Beim Einsatz der Finanzierungsinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c tragen die in Absatz 2 genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht eingehalten wird, einschließlich der Vorschriften für ESI-Fonds, staatliche Beihilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge und einschlägiger Standards sowie der geltenden Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung. Diese Stellen dürfen Strukturen zur Steuerumgehung weder nutzen noch sich daran beteiligen, insbesondere Strategien der aggressiven Steuerplanung oder Praktiken, die den Kriterien des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich nicht genügen, wie in den EU-Rechtsvorschriften einschließlich der Empfehlungen und Mitteilungen der Kommission oder in anderen förmlichen Bekanntmachungen der Kommission festgelegt. Sie dürfen nicht in Gebieten niedergelassen sein, die bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen betreffend Transparenz und Informationsaustausch nicht mit der Union zusammenarbeiten, und sie dürfen in Bezug auf die Durchführung der Finanztransaktionen keine Geschäftsbeziehungen mit Einrichtungen unterhalten, die in solchen Gebieten errichtet wurden. Diese Stellen dürfen unter ihrer Verantwortung mit Finanzmittlern Vereinbarungen zur Durchführung der Finanztransaktionen schließen. Sie setzen die in diesem Absatz genannten Anforderungen in ihren Verträgen mit Finanzmittlern, die für eine Beteiligung an der Ausführung von Finanztransaktionen im Rahmen solcher Vereinbarungen ausgewählt wurden, um.

(6)   Beim Einsatz der Finanzierungsinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c tragen die in Absatz 2 genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht eingehalten wird, einschließlich der Vorschriften für ESI-Fonds, staatliche Beihilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge und einschlägiger Standards sowie der geltenden Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung. Diese Stellen dürfen Strukturen zur Steuerumgehung weder nutzen noch sich daran beteiligen, insbesondere Strategien der aggressiven Steuerplanung oder Praktiken, die den Kriterien des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich nicht genügen, wie in den EU-Rechtsvorschriften , den Schlussfolgerungen des Rates oder den Empfehlungen und Mitteilungen oder anderen förmlichen Bekanntmachungen der Kommission auf dieser Grundlage festgelegt. Sie dürfen nicht in Gebieten niedergelassen sein, die bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen betreffend Transparenz und Informationsaustausch nicht mit der Union zusammenarbeiten, und sie dürfen in Bezug auf die Durchführung der Finanztransaktionen keine Geschäftsbeziehungen mit Einrichtungen unterhalten, die in solchen Gebieten errichtet wurden. Diese Stellen dürfen unter ihrer Verantwortung mit Finanzmittlern Vereinbarungen zur Durchführung der Finanztransaktionen schließen. Sie setzen die in diesem Absatz genannten Anforderungen in ihren Verträgen mit Finanzmittlern, die für eine Beteiligung an der Ausführung von Finanztransaktionen im Rahmen solcher Vereinbarungen ausgewählt wurden, um.

Begründung

Der AdR ist der Auffassung, dass nur verbindliche Rechtsvorschriften die nötige Rechtssicherheit bei Bestimmungen zur Steuerumgehung bieten. Nach Gesprächen zwischen der GD Haushalt und dem Berichterstatter akzeptierte die GD Haushalt die Forderung des AdR nach Rechtssicherheit und stimmte der Anpassung des Wortlauts und der Verwendung des Ausdrucks „formal instruction“ („förmliche Bekanntmachung“) zu.

Änderung 8

Artikel 265

Absatz 16 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 42 wird wie folgt geändert:

[…]

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Im Fall von auf die in Artikel 37 Absatz 4 genannten Unternehmen ausgerichteten eigenkapitalbasierten Instrumenten, für die vor dem 31. Dezember 2018 die in Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b genannte Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet wird und über die bis zum Ende des Förderzeitraums mindestens 55 % der in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmressourcen investiert wurden, kann ein begrenzter Betrag an Zahlungen für Investitionen bei Endbegünstigten für einen Zeitraum von maximal vier Jahren nach Ablauf des Zeitraums der Förderfähigkeit als förderfähige Ausgaben angesehen werden, sofern er in ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt wird, die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

b)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

[…]

Begründung

Die einzige vorgeschlagene Änderung betrifft 2017 (wird zu 2018). Um diese Finanzinstrumente trotz Ablauf des Förderzeitraums Ende 2023 abrechnen zu können, ist es laut Dachverordnung möglich, Mittel unter bestimmten Bedingungen nach Programmabschluss für Ausgaben bereitzustellen, vorausgesetzt, die entsprechende Finanzierungsvereinbarung wurde bis zum 31. Dezember 2017 geschlossen.

Angesichts der Vorlaufzeit bis zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen mit Fondsverwaltern wird die Frist bis Ende 2017 als unrealistisch angesehen, wodurch einige Verwaltungsbehörden entmutigt werden, ihre Zuweisungen aus den ESI-Fonds sinnvoll in den durch Beteiligungsfonds anvisierten besonders vielversprechenden Bereichen einzusetzen.

Fundierte Marktinformationen deuten darauf hin, dass in Europa eine beträchtliche Anzahl von Kapitalbeteiligungen aus den ESI-Fonds gefördert werden könnten — mit erheblichen Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Wachstum —, wenn die Frist bis zum 31. Dezember 2018 verlängert würde, ohne andere Parameter zu ändern, um die ESI-Fonds vor der Gefahr des „Parkens“ von Mitteln zu schützen.

Änderung 9

Artikel 265

Absatz 17 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

17.   Folgender Artikel 43a wird eingefügt:

17.   Folgender Artikel 43a wird eingefügt:

„Artikel 43a

„Artikel 43a

Differenzierte Behandlung von Investoren

Differenzierte Behandlung von Investoren

(1)   Unterstützung aus den ESI-Fonds für bei den Endbegünstigten investierte Finanzinstrumente und Gewinne und andere Erträge oder Renditen wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch diese Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, können für eine differenzierte Behandlung privater Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingesetzt wird, der EIB verwendet werden. Eine solche differenzierte Behandlung ist gerechtfertigt, wenn es erforderlich ist, die parallele Bereitstellung privater Mittel zu mobilisieren.

(1)   Unterstützung aus den ESI-Fonds für bei den Endbegünstigten investierte Finanzinstrumente und Gewinne und andere Erträge oder Renditen wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch diese Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, können für eine differenzierte Behandlung privater Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingesetzt wird, der EIB verwendet werden. Eine solche differenzierte Behandlung ist gerechtfertigt, wenn es erforderlich ist, die parallele Bereitstellung privater Mittel zu mobilisieren. […]“

(2)     Die Notwendigkeit und der Umfang der differenzierten Behandlung gemäß Absatz 1 werden in der Ex-ante-Bewertung bestimmt.

[…]“

 

Begründung

Dieser Absatz ist redundant, da dies bereits in Artikel 37, Absatz 2 Buchstabe c festgelegt wurde: „Eine solche Ex-ante-Bewertung umfasst: […] gegebenenfalls […] eine[r] Einschätzung des Bedarfs und Umfangs der vorrangigen Vergütung, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens privater Investoren zu mobilisieren […]“. Deshalb sollte der Absatz gestrichen werden.

Änderung 10

Artikel 265

Absatz 24 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird nach Buchstabe a ein neuer Buchstabe aa eingefügt:

In Absatz 3 wird nach Buchstabe a ein neuer Buchstabe aa eingefügt:

„Anwendung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen für einen Sektor oder Teilsektor, der nicht unter Buchstabe a fällt. Vor Anwendung des Pauschalsatzes überzeugt sich die zuständige Prüfbehörde davon , dass der Pauschalsatz nach einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methode auf der Grundlage historischer Daten oder objektiver Kriterien ermittelt wurde.“

„Anwendung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen für einen Sektor oder Teilsektor, der nicht unter Buchstabe a fällt. Vor Anwendung des Pauschalsatzes stellt die zuständige Verwaltungsbehörde — mit vorheriger Zustimmung durch die Prüfbehörde — sicher , dass der Pauschalsatz nach einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methode auf der Grundlage historischer Daten oder objektiver Kriterien ermittelt wurde.“

Begründung

Es sollte im Voraus Zustimmung zum Pauschalsatz (Methode) geben, andernfalls bietet diese Bestimmung keine Rechtssicherheit.

Änderung 11

Artikel 265

Absatz 26 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

26.   Artikel 67 wird wie folgt geändert:

26.   Artikel 67 wird wie folgt geändert:

[…]

[…]

ii)

Buchstabe e wird eingefügt:

ii)

Buchstabe e wird eingefügt:

 

„e)

als Finanzierung, die nicht mit Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Fortschritten bei der Durchführung oder der Erreichung von Zielen von Programmen beruht. Die genauen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung werden in delegierten Rechtsakten festgelegt, die im Einklang mit der in Absatz 5 vorgesehenen Befugnisübertragung erlassen werden.“

 

„e)

als Finanzierung, die nicht mit Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Fortschritten bei der Durchführung oder der Erreichung von Zielen von Programmen beruht. Die genauen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung sowie die Prüfanforderungen werden in delegierten Rechtsakten festgelegt, die im Einklang mit der in Absatz 5 vorgesehenen Befugnisübertragung erlassen werden.“

Begründung

Die Aufnahme von Prüfanforderungen in die delegierten Rechtsakte über die leistungsorientierte Haushaltsplanung wird für mehr Rechtssicherheit im Vorfeld sorgen.

Änderung 12

Artikel 265

Absatz 27 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

27.   Artikel 68 erhält folgende Fassung:

27.   Artikel 68 erhält folgende Fassung:

„Artikel 68

„Artikel 68

Pauschalsätze für indirekte Kosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbare Unterstützung

Pauschalsätze für indirekte Kosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbare Unterstützung

Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:

Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:

a)

Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;

a)

Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;

b)

Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

b)

Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

c)

Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.

c)

Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung des Pauschalsatzes und der damit in Verbindung stehenden Methoden aus Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Ergänzung des festgelegten Pauschalsatzes und der damit in Verbindung stehenden Methoden aus Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen.“

Begründung

Rechtssicherheit darf nicht durch delegierte Rechtsakte beseitigt werden.

Änderung 13

Artikel 265

Absatz 28 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

28.   Folgende Artikel 68a und 68b werden eingefügt:

[…]

28.   Folgende Artikel 68a und 68b werden eingefügt:

[…]

(1)

Unmittelbare Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden.

(1)

Unmittelbare Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden , ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss .

Begründung

Das ist eine echte Vereinfachung, die Rechtssicherheit bietet.

Änderung 14

Artikel 265

Absatz 52 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 127 wird wie folgt geändert:

Artikel 127 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 62 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 62 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

 

aa)

in Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist einzuhalten, indem die Zahl der Prüfungen möglichst gering gehalten wird.

b)

In Absatz 5 Buchstabe a wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 62 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

b)

In Absatz 5 Buchstabe a wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 62 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

 

c)

Absatz 7 wird gestrichen.

Begründung

Die Zahl der Prüfungen sollte auf das erforderliche Minimum beschränkt werden, um den Anforderungen zur Verringerung des Kontrollaufwands zu genügen.

Änderung 15

Artikel 265

Neuen Absatz nach Absatz 57 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

In Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b wird Folgendes eingefügt:

„und übersteigen den Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten im Zahlungsantrag um mindestens 5 %.“

Begründung

Dieser Punkt wurde auf einer Sitzung mit Interessenvertretern angesprochen, und der Berichterstatter erhielt diesbezüglich auch schriftliche Beiträge von Vertretern der KPKR, der LGA und der Region Nouvelle-Aquitaine. Die Bestimmungen über die Aussetzungen von Zahlungen sollten mehr Flexibilität bieten.

Änderung 16

Artikel 265

Absatz 60 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

In Artikel 152 wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

In Artikel 152 wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

„Wird vor Inkrafttreten der Verordnung XXX/YYY zur Änderung der vorliegenden Verordnung ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet, kann die Verwaltungsbehörde (oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘) beschließen, die Verpflichtung nach Artikel 67 Absatz 2a für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung XXX/YYY nicht anzuwenden. Wird das Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, dem Begünstigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung XXX/YYY zur Verfügung gestellt, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, diese geänderten Bestimmungen nicht anzuwenden.“

„Wird vor Inkrafttreten der Verordnung XXX/YYY zur Änderung der vorliegenden Verordnung ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet, kann die Verwaltungsbehörde (oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘) beschließen, die Verpflichtung nach Artikel 67 Absatz 2a nicht anzuwenden. Wird das Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, dem Begünstigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung XXX/YYY zur Verfügung gestellt, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, diese geänderten Bestimmungen nicht anzuwenden.“

Begründung

Die Verlängerung der Übergangszeit für die Einführung neuer Pauschalsätze würde den Verwaltungsbehörden mehr Möglichkeiten geben, entsprechende Vorbereitungen (insbesondere im Hinblick auf die Datenanalyse) in einem sichereren Rechtsumfeld zu treffen.

Änderung 17

Artikel 267

Neuen Absatz nach Absatz 3 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält folgende Fassung:

Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Programmänderungsanträge der Mitgliedstaaten werden nach den folgenden Verfahren genehmigt:

„(a)

Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über Programmänderungsanträge, die eine Anhebung des Beitragssatzes des ELER für eine oder mehrere Maßnahmen betreffen.“

Begründung

Hauptziel des Vorschlags ist es, die Mittelverwaltung zu vereinfachen und eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten. Mit dem Kommissionsvorschlag werden die Verwaltungsvorschriften für die regionalen und lokalen Behörden jedoch verschärft. Daher sollte der Text geändert werden.

Änderung 18

Artikel 267

Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in allen Sektoren für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen;“.

(ii)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in einem spezifischen Sektor für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.“

 

(i)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in einem spezifischen Sektor für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.“

Begründung

Wenn die Nutzung von Instrumenten zum Risikomanagement, insbesondere von Versicherungen, gefördert wird, trägt dies mehr zur Stärkung der Versicherungsindustrie bei als dass die Landwirte davon profitieren. Eine Stärkung dieser Instrumente könnte dazu führen, dass weniger Fördermittel zugunsten der ländlichen Entwicklung bereitstehen, die für den Zusammenhalt des ländlichen Raums unerlässlich ist.

Änderung 19

Artikel 267

Neuen Absatz nach Absatz 7 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird gestrichen.

Begründung

Es besteht die Gefahr, dass die Mittel für ländliche Entwicklung allein für Versicherungsinstrumente genutzt werden; Versicherungen sind keine ausreichenden Verwaltungsinstrumente zur Einkommenssicherung der Landwirte. Die USA nehmen von solchen Praktiken Abstand.

Änderung 20

Artikel 269

Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

„8.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Artikel ab 2018 nicht mehr anzuwenden. Sie teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss bis zum 1. August 2017 mit.“

 

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass GAP-Finanzmittel weiterhin an aktive Landwirte als alleinige Begünstigte von Direktzahlungen fließen. Somit wird die Aufsplitterung von Finanzmitteln vermieden.

Änderung 21

Artikel 269

Neuen Absatz nach Absatz 3 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

„Anbaudiversifizierung

(1)     Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder im Rahmen einer Fruchtfolge, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 50 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Aufgrund ihrer positiven Auswirkungen auf die Bodenfruchtbarkeit und die Produktivität können zweijährig Gras-Klee-Mischungen oder andere Zwischenfrüchte und Untersaaten in die Fruchtfolge aufgenommen werden.

Begründung

Über die Vereinfachungsbemühungen hinaus muss der Weg für die GAP-Reform geebnet werden. Die Fruchtfolge ist dabei ein wesentlicher Aspekt. [Verordnung (EU) Nr. 1307/2013]

Änderung 22

Artikel 270

Neuen Absatz nach Absatz 3 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

(3)     In Artikel 152 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„1a.     Unbeschadet des Geltungsbereichs von Artikel 101 Absatz 1 AEUV kann eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil der gesamten Erzeugung die Planung übernehmen, diese auf den Markt bringen und Verträge über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aushandeln.“

Begründung

Artikel 152 soll in den Mittelpunkt der Ausnahmen von der Anwendung des Wettbewerbsrechts in Bezug auf die einheitliche gemeinsame Marktorganisation gestellt werden, und zwar im Einklang mit der Empfehlung 157 a aus dem Bericht der Arbeitsgruppe für den Agrarmarkt und Ziffer 8 der Stellungnahme des Agrarausschusses zum Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik.

Änderung 23

Artikel 270

Neuen Absatz nach Absatz 3 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

3 k.     In die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 152b

Werteteilung

Unbeschadet des Artikels 125 in Bezug auf den Zuckersektor können Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus einem spezifischen, in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor über ihre Organisationen sowie die Unternehmen, die solche Erzeugnisse vermarkten oder verarbeiten, Klauseln zur Werteteilung vereinbaren, auch betreffend Vermarktungszuschläge und Verluste, mit denen festgelegt wird, wie unter ihnen eine entsprechende Verteilung bei einer bestimmten Entwicklung der einschlägigen Marktpreise oder sonstiger Rohstoffmärkte erfolgt.“

Begründung

Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse soll die Möglichkeit geboten werden, sich nach dem Vorbild des Zuckersektors über ihre Organisationen mit den Unternehmen, die ihre Erzeugnisse vermarkten oder verarbeiten, auf Klauseln zur Verteilung der Werte zu einigen.

Änderung 24

Artikel 270

Neuen Absatz nach Absatz 3 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

3 z.     In Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird ein neues Kapitel angefügt:

„KAPITEL III a

Beziehungen zur Lieferkette

Artikel 175 a

Unlautere Handelspraktiken

Bis zum 30. Juni 2018 reicht die Kommission beim Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag für einen Rechtsrahmen auf Unionsebene ein, der dazu dient, Handelspraktiken zu bekämpfen, die grob von den guten Handelsgepflogenheiten abweichen und im Gegensatz zu Treu und Glauben sowie einer gerechten Behandlung bei Operationen zwischen Landwirten, einschließlich ihrer Organisationen und verarbeitender KMU, und den ihnen in der Lieferkette nachgeschalteten Handelspartnern stehen.“

Begründung

Laut dieser Bestimmung ist die Kommission gehalten, bis Mitte 2018 einen europäischen Rechtsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken anzunehmen, der im Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 und der Empfehlung 113 der Arbeitsgruppe für den Agrarmarkt steht.

Änderung 25

Artikel 270

Neuen Absatz nach Absatz 4 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

4 c.     Artikel 219 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden oder sonstige angemessene Maßnahmen zur Versorgungssteuerung vorgeschlagen werden.“

Begründung

Zur Verbesserung der Wirksamkeit von Artikel 219 ist es angemessen, der Kommission die Möglichkeit zu bieten, sämtliche ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung stehenden Mittel, aber auch sonstige angemessene Maßnahmen zur Versorgungssteuerung zu nutzen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

weist darauf hin, dass in der Haushaltsordnung die Grundsätze und Verfahren für den Vollzug des EU-Haushalts in allen Bereichen sowie für die Kontrolle von EU-Mitteln und -Programmen festgelegt sind. Der Vorschlag enthält somit alle Arten von EU-Ausgaben, von Instrumenten zur Mischfinanzierung, wie dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), bis zur geteilten Mittelverwaltung, wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, und zentral verwalteten EU-Programmen, wie „Horizont 2020“. Die Haushaltsordnung der EU erstreckt sich auch auf die Verwaltungskosten der EU-Institutionen, und der AdR ist als Einrichtung der EU ebenfalls an ihre Anwendung gebunden;

2.

ist der Auffassung, dass bei einer so umfangreichen Überarbeitung, bei der 15 Rechtsakte geändert werden müssen — eine Folgenabschätzung durchgeführt werden sollte, bevor der Vorschlag vorgelegt wird. Bei dieser Folgenabschätzung sollten die territoriale Dimension und die Auswirkungen der unterbreiteten Vorschläge berücksichtigt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwer, die Folgen des Vorschlags für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie seine Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuschätzen. Darüber hinaus stellt der AdR die Auffassung der Europäischen Kommission in Frage, nach der der Legislativvorschlag unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, denn die Vorschläge zu den sektorspezifischen Rechtsakten gehen über die Angleichung des Texts an die neue Haushaltsordnung der Union hinaus;

3.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wiederholt einfachere und flexiblere Regeln gefordert haben, um die Umsetzung der EU-Fonds zu beschleunigen und das operative Tagesgeschäft für die Begünstigten zu erleichtern, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die Verwaltungsbehörden;

4.

begrüßt, dass verschiedene Vorschläge zur Vereinfachung, die während der gemeinsamen Workshops in Zusammenarbeit mit dem Vorsitz des Rates über die Vereinfachung der Kohäsionspolitik erarbeitet wurden, dank der guten Zusammenarbeit zwischen dem AdR und der Europäischen Kommission in den Legislativvorschlag aufgenommen wurden, wie z. B. die Umstellung durch die Kommission auf einen stärker leistungsbezogenen Zahlungsansatz;

5.

begrüßt die Ausweitung der Möglichkeiten, vereinfachte Kostenoptionen in Anspruch zu nehmen. Allerdings besteht nach wie vor Verbesserungsbedarf: Der AdR empfiehlt, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme vereinfachter Kostenoptionen, die für mit staatlichen Beihilfen geförderte Projekte besteht, auf Projekte im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) auszuweiten. Darüber hinaus sollte die Anwendung standardisierter Sätze nicht der vorherigen Validierung durch die Europäische Kommission unterliegen oder zumindest begrenzt werden, um es den Verwaltungsbehörden zu ermöglichen, die Verwaltung erheblich zu vereinfachen;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vereinfachung von Prüfungen in allen ausgabenrelevanten Politikbereichen der EU zu erheblichen Vereinfachungen führen sollen. Mit den für die Haushaltsordnung unterbreiteten Vorschlägen zur leistungsorientierten Haushaltsplanung in Verbindung mit der Vereinfachung und der gegenseitigen Anerkennung von Prüfungen (einheitliche Prüfung) sind erhebliche Fortschritte bei der Verringerung der Zahl der Prüfungen, der Fehler und des Verwaltungsaufwands sowie der Stärkung des Images, der Nutzung und der Zielvorgaben möglich. Mit diesen Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung soll erreicht werden, dass so weit wie möglich eine einzige Prüfung herangezogen wird, wenn die Prüfung laut international anerkannten Prüfungsstandards zuverlässig ist;

7.

bedauert, dass nicht alle Vorschläge zur Vereinfachung von Prüfungen in den Legislativvorschlag eingeflossen sind. Übermäßige Prüfungsanforderungen führen zu erheblichen Risiken sowohl für Regionalverwaltungen als auch für KMU. Folglich herrscht die weit verbreitete Ansicht, dass eine Unterstützung über die ESI-Fonds einfach den Aufwand nicht lohnt. Weitere Vereinfachungen sollten den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten verringern. In diesem Zusammenhang sollte der Vorschlag zur gegenseitigen Anerkennung durch Prüfbehörden in Bezug auf verwaltungstechnische Überprüfungen durch Verwaltungsbehörden erwogen und so ein Rückgriff auf die erste Kontrollebene anstatt der Rückwendung an den Begünstigten angestrebt werden;

8.

plädiert für eine Straffung und mehr Transparenz bei den Anforderungen an die Prüfung. Es wird insbesondere empfohlen, die Dauer der Speicherung digitaler Daten zu verkürzen, da die Speicherungskosten ebenso hoch sein können wie die derzeit festgestellten Archivierungskosten;

9.

empfiehlt, die Möglichkeit einer maßgeschneiderten Prüfstrategie für ein operationelles Programm auf der Grundlage der Methoden und Grundsätze einzuführen, die die Prüfbehörden in den Mitgliedstaaten anwenden müssen, wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Belohnung guter Ergebnisse aufgrund früherer Prüfungen und die Verwendung nationaler Prüfmethoden;

10.

begrüßt den in der Haushaltsordnung unterbreiteten Vorschlag, dass Finanzierungen nicht mit den Kosten der entsprechenden Vorhaben verknüpft, sondern an die Erfüllung von Bedingungen im Zusammenhang mit Fortschritten bei der Umsetzung oder der Erreichung von Programmzielen gebunden sein sollten und regt an, eine stärkere Nutzung der leistungsorientierten Haushaltsplanung zu fördern;

11.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass in dem Legislativvorschlag die Berücksichtigung seiner Forderung erwogen wird, die Direktvergabe von Aufträgen an nationale bzw. regionale öffentliche Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zu gestatten, wenn sie als Finanzintermediär bei der Nutzung von Finanzinstrumenten auftreten;

12.

begrüßt die vorgeschlagene Vereinfachung der gemeinsamen Aktionspläne, weist jedoch darauf hin, dass diese bisher kaum genutzt wurden, weil die Verwaltungsbehörden befürchten, dass die Prüfer die Bestimmungen zu den gemeinsamen Aktionsplänen anders auslegen und Finanzkorrekturen auferlegen. Zudem erfordert die Nutzung von gemeinsamen Aktionsplänen zusätzliche Regierungs- und Verwaltungsebenen; regt daher an, die Erfahrungen mit der Nutzung gemeinsamer Aktionspläne zu eruieren und die Umsetzungsmechanismen zu evaluieren; fordert Informationen darüber, welche praktischen Schritte die Europäische Kommission gegen mangelndes Vertrauen und Unsicherheit unternommen hat; fordert die Europäische Kommission auf, ein Modell für gemeinsame Aktionspläne vorzulegen und dazu auch den Europäischen Rechnungshof zu konsultieren; spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass in allen Mitgliedstaaten noch während des laufenden Zeitraums Pilotprojekte initiiert werden, um den umfassenden Einsatz gemeinsamer Aktionspläne nach 2020 zu testen;

13.

begrüßt, dass die Vorschläge zur Verbesserung der Kombination von ESI-Fonds und EFSI (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 39 Buchstabe a der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die ESI-Fonds oder Dachverordnung), insbesondere bei Finanzinstrumenten, sehr positiv zu sein und der Forderung des AdR nach mehr Synergien zwischen den ESI-Fonds und EFSI Rechnung zu tragen scheinen. Dennoch bestehen nach wie vor einige Zweifel am Mehrwert von zwei Umsetzungsmechanismen für revolvierende Fonds, die sowohl über den EFSI und als auch über die ESI-Fonds umgesetzt werden können. Der durch zwei Umsetzungsmechanismen entstehende Verwaltungsaufwand lässt sich durch fallweise Ex-ante-Bewertungen der kombinierten Durchführung von ESI-Fonds und EFSI vermeiden; weist zudem darauf hin, dass die Durchführung des EFSI und die daran geknüpften Bedingungen im Vergleich zu den ESI-Fonds als einfacher angesehen werden. Der unterschiedliche Status direkt verwalteter EU-Fonds, wie des EFSI und Horizont 2020, und der gemeinsam verwalteten ESI-Fonds in Bezug auf staatliche Beihilfen erhöht die Verwaltungslast und erschwert Synergien zwischen den Instrumenten;

14.

bedauert, dass mit dem Legislativvorschlag die Umschichtung von Mitteln aus der Kohäsionspolitik auf andere zentral verwaltete Programme bzw. die Erhöhung der Risikotragfähigkeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ermöglicht wird. Aus lokaler und regionaler Sicht erscheint dies problematisch, da der Antrag auf eine solche Übertragung vom Mitgliedstaat gestellt werden muss, ohne dass er die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu ausdrücklich konsultieren müsste. Deshalb lehnen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften diesen Vorschlag in seiner jetzigen Form ab, und deshalb schlägt der AdR der Kommission vor, eine Übertragung von Ressourcen nur dann zu überprüfen und zu billigen, wenn der Antrag von der Verwaltungsbehörde oder den betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgeht und/oder ihre Zustimmung erhält. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten die Möglichkeit haben, einen solchen Antrag zu stellen;

15.

empfiehlt, durch den Legislativvorschlag auch die Möglichkeit zu eröffnen, Ressourcen aus zentral verwalteten Programmen und dem EFSI auf die Kohäsionspolitik umzuschichten. Diese Punkte sind Gegenstand von Änderung 1;

16.

betont, dass die Gründe für Komplexität häufig in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten liegen, aber auch in den Leitlinien der Kommission. Aus diesen abgeleiteten Rechtsvorschriften ergeben sich zahlreiche zusätzliche Verpflichtungen und Fragen bei Verwaltung, Prüfung und Kontrolle und daher müssen diese Vorschriften vereinfacht werden;

17.

in Artikel 27 Absatz 2 ihrer delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 vom 3. März 2014 führt die Kommission die rückwirkende Anwendung der zum Zeitpunkt der Kontrollen und Prüfungen von Vorhaben geltenden Vorschriften ein, wodurch für die Begünstigten eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit entsteht. Dieser Grundsatz der Rückwirkung muss aufgehoben werden, es sei denn die geltenden Vorschriften sind für die Begünstigten vorteilhafter;

Vorschläge zur vereinfachung für den programmplanungszeitraum nach 2020

18.

fordert, dass die Vereinfachung der Kohäsionspolitik mit den Vorschlägen für den Programmplanungszeitraum nach 2020 fortgesetzt werden sollte. In diesem Zusammenhang sollten folgende Aspekte vorrangig angegangen werden:

Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für die verschiedenen Finanzierungsinstrumente der EU durch gemeinsame Definitionen, die es ermöglichen, Ergebnisse zu vergleichen und Mittel zu kombinieren;

Prüfung der Frage, wie Ex-ante-Konditionalitäten im Rahmen der Kohäsionspolitik (Artikel 19 Dachverordnung) zu weiteren Vereinfachungen führen können;

Überprüfung des Mehrebenen-Ansatzes bei Programmen mit geteilter Mittelverwaltung. Es wäre effizienter, je nach geografischem Anwendungsbereich des Programms entweder mit den regionalen bzw. lokalen Behörden oder mit der nationalen Behörde zu arbeiten;

um die Transparenz zu erhöhen und die Komplexität der Rechtsetzung zu verringern, sollten für die verschiedenen ESI-Fonds dieselben Regeln gelten. Das ist durch die Entwicklung einer zentralen Anlaufstelle für die Begünstigten der ESI-Fonds denkbar, um den Zugang so einfach und gleichberechtigt wie möglich zu gestalten.

Begrenzung der Bedingungen auf dieses allgemeine einheitliche Regelwerk. Die Haushaltsordnung sollte keine Möglichkeit bieten, zusätzliche Bedingungen für die fondsspezifischen Bestimmungen zu den Prüfungen und der Förderfähigkeit der Kosten für spezifische Mittel und Programme zu stellen. Fondsspezifische Bestimmungen sollten auf Regeln zum Inhalt des Programms und zur Berichterstattung beschränkt sein. Diese Vermeidung überflüssiger Bestimmungen sollte auch für alle Partner gelten, die an Programmen mit geteilter Mittelverwaltung beteiligt sind;

Begrenzung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte auf die Bereitstellung wichtiger Informationen über die Durchführung des Programms ohne unnötigen zusätzlichen Aufwand für die Verwaltungsbehörden;

Abschaffung bürokratischer Verfahren, die begrenzten zusätzlichen Nutzen haben und völlig anders durchgeführt werden, wie z. B. das Benennungsverfahren (Artikel 124 Dachverordnung);

Entwicklung von differenzierten Prüf- und Berichtsverfahren durch Vertrauenspakte zwischen der EU und den nationalen Prüf- und Verwaltungsbehörden;

um durch Kontrollen entstehenden Aufwand zu vermeiden, sollte der Artikel über die Aufgaben der Prüfbehörde (Artikel 127 Dachverordnung) folgendermaßen ergänzt werden: „Diese Prüfstrategie wird mit der Verwaltungsbehörde im Voraus geklärt und durch die Kommission bewertet, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und den Risiken des spezifischen operativen Programms Rechnung zu tragen“;

Orientierung an der Ex-ante-Bewertung und dem Benennungsverfahren, die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 galten und bei denen die Kommission alle durch Verwaltungsbehörden eingeführten Systeme prüfte und bestätigte, um zu gewährleisten, dass die Mittel zu Beginn des Programmplanungszeitraums schneller bereitgestellt werden können;

die Bestimmungen über die Aussetzung von Zahlungen (Artikel 142 Dachverordnung) sollten mehr Flexibilität ermöglichen;

es sollte eine Unterscheidung zwischen in betrügerischer Absicht begangenen Fehlern und unabsichtlich begangenen Fehlern vorgenommen werden;

Entwicklung von mehr Vertrauen zwischen den Akteuren der geteilten Verwaltung der ESI-Fonds und der Europäischen Kommission;

in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ist eine Signifikanzschwelle von 2 % aufgeführt. Die Erfahrung zeigt, dass diese Quote für Projekte im Rahmen der Kohäsionspolitik nicht geeignet ist. In den internationalen Prüfungsstandards sind keine Zahlenwerte vorgeschrieben, weshalb es möglich sein sollte, diesen Schwellenwert auf 5 % zu erhöhen;

19.

betont, dass der Legislativvorschlag zur „Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union“ mit den entsprechenden, in 15 Rechtsakten festgelegten sektorspezifischen Bestimmungen alle Fachkommissionen des AdR betrifft, die im Zuge der Vorarbeiten zu dieser Stellungnahme konsultiert wurden. Die Arbeitsgruppe der Fachkommission COTER zum EU-Haushalt hat auch an der Erarbeitung dieser Stellungnahme mitgewirkt.

Brüssel, den 11. Mai 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA