18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/46


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Legislativvorschläge zur Änderung der Abfallrichtlinien

(2017/C 017/09)

Berichterstatter:

Domenico GAMBACORTA (IT/EVP), Präsident der Provinz Avellino

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

COM(2015) 593 final — 2015/0272 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

COM(2015) 594 final — 2015/0274 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

COM(2015) 596 final — 2015/0276 (COD)

EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte — COM(2015) 593 final — 2015/0272 (COD)

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Änderung der Richtlinie 2006/66/EG

Änderung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

 

1.

In Artikel 2 (Geltungsbereich) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)     Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien oder Akkumulatoren, die zur Energiespeicherung weder Metalle noch Metallverbindungen als aktives Material oder Elektrodenmaterial verwenden und auch keine gefährlichen Stoffe enthalten.“

1.

Artikel 22 wird gestrichen.

2.

Artikel 22 wird gestrichen.

2.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

3.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.“

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erstellt bis spätestens Ende 2016 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„In ihrem Bericht bewertet die Kommission auch die folgenden Aspekte dieser Richtlinie:“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„In ihrem Bericht bewertet die Kommission auch die folgenden Aspekte dieser Richtlinie:“

Begründung

Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die negativen Auswirkungen von Batterien auf die Umwelt möglichst gering zu halten, indem die Freisetzung von gefährlichen Stoffen (Schwermetallen) in die Umwelt vermieden wird. In dieser Richtlinie werden die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und ihre spezielle Entsorgung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung in umweltfreundliche und kosteneffiziente Recyclingmethoden für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren. Organische Batterien sind eine neue Generation von Batterien, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. In ganz Europa werden hierzu Forschungs- und Innovationsaktivitäten verfolgt. Diese Batterien bestehen nicht nur aus umweltverträglichen Bestandteilen, sondern eröffnen auch ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial und ein breites Anwendungsspektrum.

Ohne diese vorgeschlagene Änderung werden die spezifischen Entsorgungsanforderungen für herkömmliche Batterien auf organische Batterien Anwendung finden, obwohl sie umweltverträglich sind. Dadurch würden technologische Innovationen zur Förderung der Umweltziele gebremst, die somit auch nicht zu Wachstum und Beschäftigung in Europa beitragen können. Folglich sollten organische Batterien aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

Änderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien — COM(2015) 594 final

Artikel 1 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

6.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

„Artikel 15

Berichterstattung

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr].

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis 1. Januar 2025.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis 1. Januar 2025.

(3)   Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(3)   Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(4)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.

(4)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

 

(6)     Sofern möglich, sollte zur Erfüllung jedweder zusätzlicher Berichterstattungspflicht, die sich aus dieser Richtlinie ergibt, im Einklang mit dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung zuallererst auf bestehende innerstaatliche Berichterstattungspflichten zurückgegriffen bzw. sollten diese zu diesem Zweck verbessert werden. Als Voraussetzung hierfür muss die notwendige Einheitlichkeit der übermittelten Angaben über Abfälle gewährleistet sein. Die Schaffung neuer Berichterstattungspflichten mit dem einzigen Zweck, dieser Richtlinie nachzukommen, darf insbesondere in Bezug auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nur das letzte Mittel sein. Die Mitgliedstaaten bewerten gemeinsam mit der Kommission die Notwendigkeit zusätzlicher Berichterstattungspflichten, bevor sie Durchführungsbestimmungen zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten aus dieser Richtlinie erlassen.

Begründung

Dies steht im Einklang mit dem EU-Paket für bessere Rechtsetzung sowie der kürzlich verabschiedeten Stellungnahme des AdR zur Umsetzung des EU-Umweltrechts. Die Angaben müssen einheitlich sein, um sie im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung vergleichen zu können.

Änderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)

Artikel 1 Absatz 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

8.

Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

8.

Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

„Artikel 8a

Allgemeine Anforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung

Allgemeine Anforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung

[…]

[…]

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Abfallsammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, sich an den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zu beteiligen, insbesondere — soweit angebracht — durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Rücknahmesysteme, anerkannten Wiederverwendungszentren, erlaubte Vorbereitung für Wiederverwendungszentren und Abfallsammelsysteme sowie die Vermeidung von Abfällen und Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer , die Produzenten und die Einzelhändler , sich an den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zu beteiligen, insbesondere — soweit angebracht — durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Organisationen, die eingerichtet wurden, um für einen Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen,

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Organisationen, die eingerichtet wurden, um für einen Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen,

a)

einen klar definierten Geltungsbereich in Bezug auf geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben;

a)

einen klar definierten Geltungsbereich in Bezug auf geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben;

b)

über die erforderlichen operationellen und finanziellen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;

b)

über die erforderlichen operationellen und finanziellen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;

c)

einen geeigneten Eigenkontrollmechanismus errichten, unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung:

c)

einen geeigneten Eigenkontrollmechanismus errichten und die Mindestanforderungen für die Bewertung der erweiterten Herstellerverantwortung durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen festlegen zur Bewertung:

 

der Finanzverwaltung der Organisation, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b;

der Qualität der gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;

 

der Finanzverwaltung der Organisation, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b;

der Qualität der gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;

d)

Informationen veröffentlichen über:

d)

Informationen veröffentlichen über:

 

ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse;

die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge;

das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.

 

ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse;

die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge;

das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

a)

die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte decken, einschließlich aller nachstehenden Kosten:

a)

die gesamten Kosten der Entsorgung und Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte decken, einschließlich aller nachstehenden Kosten:

 

Kosten der getrennten Sammlung sowie der Trenn- und Behandlungsverfahren, die erforderlich sind, um die Abfallbewirtschaftungsziele gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu erreichen, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung oder dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen sind;

Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Absatz 2;

Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich;

 

Kosten der Rücknahmesysteme für gebrauchte Produkte,

Kosten der Wiederverwendungssysteme,

Kosten der getrennten Sammlung, des Transports zu den Sortier- und Behandlungsanlagen, auch von Inseln und aus abgelegenen Gebieten, sofern möglich , sowie der Trenn- und Behandlungsverfahren, die erforderlich sind, um die Abfallbewirtschaftungsziele gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu erreichen, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung oder dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen sind;

Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Absatz 2;

Kosten der Sammlung und Behandlung nicht getrennt gesammelter Abfälle von Produkten, die von ihnen in der Union in Verkehr gebracht werden und als Restabfälle gesammelt und behandelt werden oder die wild deponiert wurden und von den zuständigen Behörden gesammelt und behandelt werden;

alle weiteren Kosten, die kommunalen Behörden oder anderen öffentlichen Stellen entstehen, welche die Letztverantwortung für die Sammlung von Abfällen tragen, insbesondere für den Fall, dass die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung ihren Zweck nicht erfüllen;

Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich;

b)

auf der Grundlage der am Ende der Nutzungsdauer einzelner Produkte oder von Gruppen vergleichbarer Produkte tatsächlich anfallenden Kosten festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Wiederverwendbarkeit und Recycelfähigkeit zu berücksichtigen sind;

b)

auf der Grundlage der am Ende der Nutzungsdauer einzelner Produkte oder von Gruppen vergleichbarer Produkte tatsächlich anfallenden Kosten festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Wiederverwendbarkeit und Recycelfähigkeit zu berücksichtigen sind;

c)

auf den optimierten Kosten der erbrachten Dienstleistungen basieren, wenn öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dafür zuständig sind, operationelle Aufgaben für das System der erweiterten Herstellerverantwortung auszuführen.

c)

auf den optimierten Kosten der erbrachten Dienstleistungen basieren, wenn öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dafür zuständig sind, operationelle Aufgaben für das System der erweiterten Herstellerverantwortung auszuführen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.

(5)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.

Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller um, so errichtet der Mitgliedstaat eine unabhängige Behörde, die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht.

Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller desselben Produkttyps um, so errichtet der Mitgliedstaat bzw. die zuständige nachgeordnete Stelle eine unabhängige Behörde (eine Clearingstelle) , die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht.

(6)   Die Mitgliedstaaten errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden und gegebenenfalls anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

[…]“

(6)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung zur Vermeidung von Vermüllung und zur Sammlung wild deponierter Abfälle beitragen und ‚Umweltsäuberungsinitiativen‘ unterstützen.

 

(7)    Die Mitgliedstaaten errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden und gegebenenfalls zugelassener Einrichtungen für die Wiederverwendung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

[…]“

Begründung

Die EU-Vorschriften sollten eine uneingeschränkte Herstellerverantwortung für anfallende Abfälle gewährleisten. Da der Markt die gesamte EU umfasst, muss dies durch gemeinsame Mindestanforderungen gewährleistet werden. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte die erweiterte Herstellerverantwortung auf nationaler bzw. lokaler Ebene festgelegt werden.

Änderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)

Artikel 1 Absatz 9

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

9.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

9.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

„Artikel 9

Abfallvermeidung

Abfallvermeidung

(1)   […]

(1)   […]

(2)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und absolute Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.

[…]“.

[…]“.

Begründung

Die Indikatoren sollten auf der Menge des produzierten Abfalls basieren, wie etwa 100 kg Siedlungsabfälle je Einwohner, um ein repräsentatives und effizientes Ziel vorzugeben, auch für Länder mit kleinen Volkswirtschaften und/oder bereits geringerem Abfallaufkommen.

Änderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)

Artikel 1 Absatz 10 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

10.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

10.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

 

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.

 

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen bzw. durch die Einrichtung fester Sammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein , soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen.“

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen.

 

 

Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend den EU-Grundsätzen der besseren Rechtsetzung nehmen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dieser Richtlinie eine Bewertung der Auswirkungen der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Zielvorgaben auf die lokale und regionale Ebene vor, und zwar insbesondere dann, wenn die Zuständigkeit für die Abfallbewirtschaftung auf diesen Regierungs- und Verwaltungsebenen liegt. Die Kommission nutzt die sich daraus ergebenden Erkenntnisse im Hinblick auf die Frühwarnung und Flexibilität bei der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 15 und 16 sowie Kapitel V.“

Begründung

In der neuen Richtlinie ist eine Reihe von Mechanismen zur Bewältigung des Problems der unzureichenden Einhaltung von Vorschriften und der Verstöße bei gleichzeitiger Förderung von Fortschritten vorgesehen. In den meisten Fällen liegt die Ursache für die Verfehlung der EU-Ziele jedoch im mangelnden Wissen auf der EU-Ebene über die regionalen und lokalen Zuständigkeiten im Abfallbereich.

Änderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)

Artikel 1 Absatz 10 Buchstabe c

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

c)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

c)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

„b)

bis 2020 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen — mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Abfallverzeichnisses definiert sind — auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht;“

 

„b)

bis 2020 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen — mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Abfallverzeichnisses definiert sind — auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht.

Die Kommission evaluiert die Bewirtschaftung dieser Abfallströme und die Möglichkeit der Festlegung (bis 2020) von Zielvorgaben für das Recycling von Baumaterialien für 2025 und 2030;“

Begründung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Bewirtschaftung nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle, die einen beträchtlichen Teil der Gesamtabfallmenge ausmachen, sind nicht ehrgeizig genug. Anstelle des derzeitigen kombinierten Ziels (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung) wird vorgeschlagen, zumindest richtungsweisende Einzelziele für das Recycling spezifischer Baumaterialien festzulegen, um die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Änderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)

Artikel 1 Absatz 10 Buchstabe d

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

d)

Dem Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

d)

Dem Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

 

„c)

bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;

d)

bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.“

 

„c)

bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;

d)

bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 70  Gewichtsprozent erhöht.“

Begründung

Die Europäische Kommission vertut eine Chance, wenn sie die letztes Jahr von ihr selbst vorgeschlagene Zielvorgabe von 70 % aufgibt, denn das Recycling schafft neue Arbeitsplätze auf lokaler Ebene und verursacht im Vergleich zur Mülldeponierung oder -verbrennung weniger Emissionen. Wie der AdR bereits betont hat, machen die in einigen Mitgliedstaaten und einigen Regionen erzielten guten Ergebnisse deutlich, dass es möglich ist, ehrgeizige Ziele zu erreichen oder sich ihnen anzunähern, wenn die allgemeinen Bedingungen stimmen und zuvor fehlende Verwaltungskapazitäten aufgebaut wurden (1).

Änderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)

Artikel 1 Absatz 13

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 1 Absatz 13

Artikel 1 Absatz 13

13.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

13.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die Einhaltung der geltenden Qualitätsnormen für Kompost zu gewährleisten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 zu erreichen.

„Die Mitgliedstaaten sorgen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen (es sei denn, diese erweist sich als technisch, ökologisch und ökonomisch undurchführbar) , um die Einhaltung der geltenden Qualitätsnormen für Kompost zu gewährleisten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 zu erreichen.

Sie treffen gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

Sie treffen gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a)

das Recycling, einschließlich Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen;

a)

das Recycling, einschließlich Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen;

b)

die Behandlung von Bioabfällen auf eine Art und Weise, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet;

b)

die Behandlung von Bioabfällen auf eine Art und Weise, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet;

c)

die Verwendung von umweltverträglichen Materialien aus Bioabfällen.“

c)

die Verwendung von umweltverträglichen Materialien aus Bioabfällen.

 

Die Kommission prüft bis Ende 2018 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, ob es angebracht ist, Mindestqualitätskriterien für das Produkt aus der Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen festzulegen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.“

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Sammlung von Bioabfällen verbindlich werden. Der Wortlaut von Buchstabe a sollte optimiert werden, indem das Recycling der Bioabfälle und die Herstellung von hochwertigem Kompost und Vergärungsprodukten miteinander verknüpft werden; andernfalls enden sie auf Abfalldeponien, statt recycelt zu werden.

Änderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)

Artikel 1 Absatz 17

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

17.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

17.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme mit Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 1, 4 und 9 auf.“

 

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme mit Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 1, 4 und 9 auf , um die Reduzierung der Siedlungsabfälle im Jahr 2025 um 10 % gegenüber 2015 und die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung um mindestens 30 % bis 2025 und um 50 % bis 2030 zu erreichen.

b)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

b)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Begründung

Die Vermeidung von Siedlungsabfall steht im Einklang mit den Zielen des 7. Umweltaktionsprogramms und dem Mandat der Kommission gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Rahmenrichtlinie. Verschiedene nationale Abfallvermeidungsprogramme haben bereits quantitative Zielvorgaben.

Änderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle — COM(2015) 596 final — 2015/0276 (COD)

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

b)

In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f bis i hinzugefügt:

b)

In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f bis i hinzugefügt:

 

„f)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

g)

spätestens bis 31. Dezember 2025 sind für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt:

55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen;

60 Gewichtsprozent bei Holz;

75 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

75 Gewichtsprozent bei Aluminium;

75 Gewichtsprozent bei Glas;

75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

h)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 75 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

i)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht:

75 Gewichtsprozent bei Holz;

85 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

85 Gewichtsprozent bei Aluminium;

85 Gewichtsprozent bei Glas;

85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.“

 

„f)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

g)

spätestens bis 31. Dezember 2025 sind für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt:

55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen;

60 Gewichtsprozent bei Holz;

75 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

75 Gewichtsprozent bei Aluminium;

75 Gewichtsprozent bei Glas;

75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

h)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 75 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

i)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht:

75 Gewichtsprozent bei Holz;

85 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

85 Gewichtsprozent bei Aluminium;

85 Gewichtsprozent bei Glas;

85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.

Die Kommission legt in den kommenden Jahren ausgehend von wissenschaftlichen Erkenntnissen und im Rahmen der Strategie zur Kreislaufwirtschaft eine neue objektive Zielvorgabe für Kunststoffverpackungen vor.

Begründung

Mit Blick auf das Jahr 2030 fehlt die Zielvorgabe für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Kunststoffverpackungen. Die Europäische Kommission sollte zumindest verpflichtet werden, in den kommenden Jahren eine solche Zielvorgabe vorzulegen.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Legislativvorschläge zur Änderung der Abfallrichtlinien beim neuen Paket zur Kreislaufwirtschaft und verweist auf die Vorteile für die Verbraucher, Unternehmen, die Umwelt und die Wirtschaft in der EU;

2.

betont in diesem Zusammenhang, dass der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft neue Arbeitsplätze schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner, mittlerer und großer Unternehmen der EU steigern, die Entwicklung sauberer Technologien fördern und die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen und Energie verringern wird;

Angleichung von Begriffsbestimmungen

3.

begrüßt die in den verschiedenen Abfallrichtlinien enthaltenen klaren und vereinheitlichten Definitionen in ihrer Gesamtheit und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Begriffsbestimmungen dem Europäischen Abfallkatalog entsprechen, damit Unklarheiten vermieden werden und vergleichbare Daten über die Fortschritte der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügbar sind;

4.

empfiehlt den Rechtssetzungsorganen jedoch, eine Definition des Begriffs „Vermüllung“ (Entsorgung kleiner Abfallmengen an öffentlichen Orten) vorzusehen;

Kontrollen

5.

empfiehlt eine Verschärfung der Kontrollen gegen die illegale Verbringung von Abfällen, die u. a. die Verfügbarkeit einer ausreichenden Menge an Abfällen für Recycling und Wiederverwendung im Rahmen der europäischen Kreislaufwirtschaft auf dem EU-Gebiet spürbar verringert;

Kennzeichnung

6.

plädiert für die Einführung der Kennzeichnungspflicht für in der EU vermarktete Konsumgüter, durch die klar angegeben wird, wie die Abfälle in den Großkategorien der Mülltrennung für Kategorien, für die die Mülltrennung bereits konsolidiert ist, getrennt werden können. Wenn das Produkt Abfälle verursacht, die unter verschiedene Kategorien fallen, ist anzugeben, wie die verschiedenen Bestandteile den einzelnen Kategorien der Materialtrennung zuzuordnen sind, sofern dies für den Verbraucher leicht zu bewerkstelligen ist;

Erweiterte Herstellerverantwortung

7.

betont, dass der Vorschlag zur Harmonisierung der Mindestanforderungen eine wesentliche Voraussetzung für bessere Ergebnisse bei den Regelungen für eine erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten ist;

8.

fordert die Rechtsetzungsorgane nachdrücklich auf, diese Anforderungen nicht abzuschwächen und zentrale Bestimmungen beizubehalten, so z. B. jene zur Gewährleistung der Transparenz und der vollständigen Kostendeckung seitens der Hersteller für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Abfallsammlung, Steuerung und Behandlung der Abfallströme und für die Information der Bevölkerung. Ein sehr wirksamer Abfallvermeidungsansatz könnte der Rückkauf wiederverwertbarer Verpackungen (Glasbehälter, PET-Flaschen) durch die großen Handelsketten sein;

Abfallvermeidung

9.

weist darauf hin, dass spezifischere Bestimmungen zu den „Mindestqualitätsanforderungen“ für Lebensmittel notwendig sind, und schlägt vor, ein „Mindeststandardverfahren“ für die Verwertung von Lebensmitteln zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit festzulegen, das in den Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist;

10.

fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, Kommunikations- und Aufklärungskampagnen zur Abfallvermeidung durchzuführen;

Umweltsäuberungsinitiativen „Let’s do it!“ und „Clean-up-day“

11.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die verschiedenen Initiativen der Zivilgesellschaft für lokale und nationale Umweltsäuberungsaktionen in jeder Hinsicht zu unterstützen (z. B. die lokale Kampagne „Let‘s do it“ oder den globalen Aktionstag „Let‘s clean up the World in just one day!“);

Wiederverwendung und Recycling

12.

bekräftigt seine Forderung nach Festlegung zusätzlicher Ziele für die Wiederverwendung, die verbindlich und voneinander unabhängig sein und für bestimmte Abfallströme gelten sollten, insbesondere für Möbel, Textilien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG). Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist von großer Bedeutung für die Abfallvermeidung, die wie das Recycling in der Abfallhierarchie ganz oben angesiedelt ist und ein sicheres Potenzial für die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft bietet (2);

13.

fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Mindestzielvorgabe von 70 Gewichtsprozent für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Kunststoff in Verpackungsabfällen festzulegen, die bis 2030 erreicht werden soll;

14.

weist darauf hin, dass es bei der Vermeidung und Wiederverwendung — im Gegensatz zum Recycling und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Materialien, die als Abfall eingestuft sind — um Tätigkeiten mit Stoffen und Gegenständen geht, die derzeit nicht als Abfall gelten. Da die Einstufung als Abfall für Unternehmen und Institutionen rechtliche Konsequenzen hat, empfiehlt sich eine weitere Klärung der Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall;

15.

schlägt vor, (z. B. im Europäischen Abfallkatalog) „Recycling“ und „Wiederverwendung“ zu definieren, da derzeit zweierlei Anlagetypen vorgesehen sind, die unterschiedliche Abläufe und Verfahren erfordern: a) Zu recycelnde Abfälle werden in einer Mülltrennungsanlage des Abfallentsorgungssystems nach branchentechnischen Anforderungen sortiert; b) im Fall der zur Wiederverwendung bestimmten Abfälle besteht die Möglichkeit, dass sie gar nicht in den Kreislauf des Abfallbewirtschaftungssystems gelangen. Große Handelsketten sollten zum Rückkauf von Verpackungen ermuntert werden, auch wenn letztlich der Käufer über die Abfälle entscheidet;

16.

fordert die Rechtsetzungsorgane auf, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, in ihre Programme zur Abfallvermeidung finanzielle Anreize für Verfahren aufzunehmen, bei denen weniger Abfall erzeugt wird; ebenso fordert er die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, Fördermaßnahmen zur Verringerung von nicht dem Recycling zugeführten Abfällen einzuführen;

17.

empfiehlt der Europäischen Kommission zu erwägen, ob in die Rahmenrichtlinie eine Berichtspflicht für die Mitgliedstaaten über (nicht gefährliche) Industrieabfälle aufgenommen werden soll; empfiehlt zudem der Europäischen Umweltagentur, die diesbezüglichen Daten zu sammeln und zu beobachten und die Situation spätestens 2020 zu prüfen, auch im Hinblick auf eventuelle Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung dieser Abfallströme zur Wiederverwendung und zum Recycling (3);

18.

hebt hervor, dass erstens die Umstellung von Recyclingzielen auf kombinierte Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling die getrennte Messung des Recycling und der Vorbereitung für die Wiederverwendung bei Verpackungen und Verpackungsabfällen verschärft, und dass zweitens diesbezüglich weiterer Klärungsbedarf besteht;

19.

erachtet es für notwendig, harmonisierte Methoden zur Berechnung der Recyclingquoten in der gesamten EU zu ermitteln und für Lebensmittelabfälle und Abfälle aus Bau- und Abbrucharbeiten in einer Regelung die Instrumente und Akteure für die Überwachung der Daten bezüglich der Reduzierung des Abfallaufkommens entlang der gesamten Kette der Erzeugung, Verarbeitung und des Verbrauchs festzulegen;

20.

schlägt der Europäischen Kommission vor, Indikatoren für den ökologischen Wert der verschiedenen Arten von Abfällen zu entwickeln. In den derzeitigen Rechtsvorschriften und im Vorschlag der Europäischen Kommission wird den unterschiedlichen ökologischen Werten der einzelnen Arten von Abfällen nicht Rechnung getragen. Auf diese Weise könnte klargestellt werden, auf welche Materialien im Hinblick auf eine Verbesserung der Abfallbewirtschaftung und mehr Umweltfreundlichkeit besonderes Augenmerk gelegt werden muss;

Energetische Verwertung und Deponierung

21.

ruft im Einklang mit der Abfallhierarchie die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission „Energie aus Abfall“ die Entwicklung hocheffizienter thermischer Abfallbehandlungstechnologien („Waste to energy“) zu fördern; stellt fest, dass solche Abfallbehandlungsanlagen dazu beitragen können, dass die Energieimportabhängigkeit der EU im Einklang mit der Energieunion verringert wird;

22.

misst der schrittweisen Einführung von Beschränkungen für die Deponierung von Abfällen große Bedeutung bei und unterstützt die neuen Bestrebungen der Kommission zum Verbot der Deponierung von getrennt zu sammelnden Abfällen, einschließlich Bioabfall, auch unter Berücksichtigung der Mitteilung COM(2015) 614 zur Kreislaufwirtschaft, in der die Kaskadennutzung der Biomasse gefördert wird, die hinsichtlich der Wiederverwendung wettbewerbsfördernd wirken kann (4);

23.

empfiehlt, auch weiterhin vorrangig einen qualitativen Ansatz und ehrgeizigere Ziele im Hinblick auf die Abschaffung der Deponierung von recycelbarem und biologisch abbaubarem Abfall zu verfolgen;

24.

fordert die Europäische Kommission auf, zu prüfen, ob die Obergrenze von 10 % für die Deponierung von Siedlungsabfällen bis 2030 auf alle Abfallarten ausgedehnt werden kann (5);

Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bei den Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und die Deponierung von Abfällen

25.

unterstützt die Ausnahmeregelungen für die sieben Mitgliedstaaten, in denen die Abfallbewirtschaftung am schwächsten entwickelt ist, fordert jedoch nachdrücklich, die Bestimmungen beizubehalten, wonach die Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme beantragen wollen, detaillierte Umsetzungspläne mit Zeitplänen für die im Hinblick auf ihre Ziele erforderlichen Maßnahmen vorlegen müssen;

Datenerfassungs- und Mitteilungspflichten

26.

verweist auf das Fehlen einer Bestimmung, wonach Industrie- und Handelsunternehmen ein Register für die von ihnen bewirtschafteten nicht gefährlichen Abfälle führen und diese Daten auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen müssen, was die Europäischen Kommission bereits 2014 in der Rahmenrichtlinie vorgeschlagen hatte;

Delegierte Rechtsakte

27.

ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Kommission in den vorgeschlagenen Richtlinien so umfassend zum Erlass von delegierten Rechtsakten ermächtigt wird, und fordert die Rechtsetzungsorgane auf, den Einsatz dieses Instruments einzuschränken, schwächt dieses doch ihre eigenen Kontrollbefugnisse und untergräbt die Demokratie und das Rechtsetzungsverfahren (6);

Konvent der Bürgermeister für Abfallbewirtschaftung

28.

schlägt in Anbetracht des großen Erfolgs des „Bürgermeisterkonvent für Klima und Energie“ die Einrichtung einer ähnlichen Struktur für Abfallbewirtschaftung vor; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Rolle des Ausschusses der Regionen als Versammlung der Regional- und Kommunalvertreter der EU bei der Mobilisierung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und bei der Intensivierung der Bemühungen um größere Ressourceneffizienz, weniger Verschwendung und mehr Recycling, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen in den Städten;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

29.

stellt fest, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips geben, äußert allerdings Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (7).

Brüssel, den 15. Juni 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2014) 397 final.

(2)  CDR-1617-2013.

(3)  CDR-1617-2013.

(4)  COR-2014-04083, CdR 3751/2013, CdR 1617/2013.

(5)  CdR 1617/2013.

(6)  COR-2014-04083; Konsultation der Expertengruppe zur Subsidiarität und Prüfung der einschlägigen Entscheidungen der nationalen Parlamente und regionalen Versammlungen der Aspekte im Zusammenhang mit der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit des Pakets zur Kreislaufwirtschaft — Zusammenfassung und Analyse, COR-2016-1521.

(7)  Siehe u. a. Konsultation der Expertengruppe zur Subsidiarität und Prüfung der einschlägigen Entscheidungen der nationalen Parlamente und regionalen Versammlungen der Aspekte im Zusammenhang mit der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit des Pakets zur Kreislaufwirtschaft — Zusammenfassung und Analyse, COR-2016-1521.