18.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/46 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Legislativvorschläge zur Änderung der Abfallrichtlinien
(2017/C 017/09)
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EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte — COM(2015) 593 final — 2015/0272 (COD)
Artikel 2
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Änderung der Richtlinie 2006/66/EG |
Änderung der Richtlinie 2006/66/EG |
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Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert: |
Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert: |
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Begründung
Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die negativen Auswirkungen von Batterien auf die Umwelt möglichst gering zu halten, indem die Freisetzung von gefährlichen Stoffen (Schwermetallen) in die Umwelt vermieden wird. In dieser Richtlinie werden die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und ihre spezielle Entsorgung festgelegt.
Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung in umweltfreundliche und kosteneffiziente Recyclingmethoden für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren. Organische Batterien sind eine neue Generation von Batterien, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. In ganz Europa werden hierzu Forschungs- und Innovationsaktivitäten verfolgt. Diese Batterien bestehen nicht nur aus umweltverträglichen Bestandteilen, sondern eröffnen auch ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial und ein breites Anwendungsspektrum.
Ohne diese vorgeschlagene Änderung werden die spezifischen Entsorgungsanforderungen für herkömmliche Batterien auf organische Batterien Anwendung finden, obwohl sie umweltverträglich sind. Dadurch würden technologische Innovationen zur Förderung der Umweltziele gebremst, die somit auch nicht zu Wachstum und Beschäftigung in Europa beitragen können. Folglich sollten organische Batterien aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.
Änderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien — COM(2015) 594 final
Artikel 1 Absatz 6
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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„Artikel 15 |
„Artikel 15 |
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Berichterstattung |
Berichterstattung |
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(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr]. |
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Durchführung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 5 übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr der Umsetzung dieser Richtlinie + 1 Jahr]. |
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(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis 1. Januar 2025. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis 1. Januar 2025. |
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(3) Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegt ein Qualitätskontrollbericht bei. |
(3) Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegt ein Qualitätskontrollbericht bei. |
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(4) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt. |
(4) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. |
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(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“ |
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
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(6) Sofern möglich, sollte zur Erfüllung jedweder zusätzlicher Berichterstattungspflicht, die sich aus dieser Richtlinie ergibt, im Einklang mit dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung zuallererst auf bestehende innerstaatliche Berichterstattungspflichten zurückgegriffen bzw. sollten diese zu diesem Zweck verbessert werden. Als Voraussetzung hierfür muss die notwendige Einheitlichkeit der übermittelten Angaben über Abfälle gewährleistet sein. Die Schaffung neuer Berichterstattungspflichten mit dem einzigen Zweck, dieser Richtlinie nachzukommen, darf insbesondere in Bezug auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nur das letzte Mittel sein. Die Mitgliedstaaten bewerten gemeinsam mit der Kommission die Notwendigkeit zusätzlicher Berichterstattungspflichten, bevor sie Durchführungsbestimmungen zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten aus dieser Richtlinie erlassen. “ |
Begründung
Dies steht im Einklang mit dem EU-Paket für bessere Rechtsetzung sowie der kürzlich verabschiedeten Stellungnahme des AdR zur Umsetzung des EU-Umweltrechts. Die Angaben müssen einheitlich sein, um sie im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung vergleichen zu können.
Änderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)
Artikel 1 Absatz 8
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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„Artikel 8a |
„Artikel 8a |
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Allgemeine Anforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung |
Allgemeine Anforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung |
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[…] |
[…] |
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(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Abfallsammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, sich an den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zu beteiligen, insbesondere — soweit angebracht — durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Rücknahmesysteme, anerkannten Wiederverwendungszentren, erlaubte Vorbereitung für Wiederverwendungszentren und Abfallsammelsysteme sowie die Vermeidung von Abfällen und Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer , die Produzenten und die Einzelhändler , sich an den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zu beteiligen, insbesondere — soweit angebracht — durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen. |
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(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Organisationen, die eingerichtet wurden, um für einen Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen, |
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Organisationen, die eingerichtet wurden, um für einen Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen, |
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(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung |
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(5) Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln. |
(5) Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln. |
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Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller um, so errichtet der Mitgliedstaat eine unabhängige Behörde, die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht. |
Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller desselben Produkttyps um, so errichtet der Mitgliedstaat bzw. die zuständige nachgeordnete Stelle eine unabhängige Behörde (eine Clearingstelle) , die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht. |
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(6) Die Mitgliedstaaten errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden und gegebenenfalls anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung. […]“ |
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung zur Vermeidung von Vermüllung und zur Sammlung wild deponierter Abfälle beitragen und ‚Umweltsäuberungsinitiativen‘ unterstützen. |
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(7) Die Mitgliedstaaten errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden und gegebenenfalls zugelassener Einrichtungen für die Wiederverwendung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung. […]“ |
Begründung
Die EU-Vorschriften sollten eine uneingeschränkte Herstellerverantwortung für anfallende Abfälle gewährleisten. Da der Markt die gesamte EU umfasst, muss dies durch gemeinsame Mindestanforderungen gewährleistet werden. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte die erweiterte Herstellerverantwortung auf nationaler bzw. lokaler Ebene festgelegt werden.
Änderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)
Artikel 1 Absatz 9
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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„Artikel 9 |
„Artikel 9 |
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Abfallvermeidung |
Abfallvermeidung |
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(1) […] |
(1) […] |
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(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und absolute Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden. |
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[…]“. |
[…]“. |
Begründung
Die Indikatoren sollten auf der Menge des produzierten Abfalls basieren, wie etwa 100 kg Siedlungsabfälle je Einwohner, um ein repräsentatives und effizientes Ziel vorzugeben, auch für Länder mit kleinen Volkswirtschaften und/oder bereits geringerem Abfallaufkommen.
Änderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)
Artikel 1 Absatz 10 Buchstabe a
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Begründung
In der neuen Richtlinie ist eine Reihe von Mechanismen zur Bewältigung des Problems der unzureichenden Einhaltung von Vorschriften und der Verstöße bei gleichzeitiger Förderung von Fortschritten vorgesehen. In den meisten Fällen liegt die Ursache für die Verfehlung der EU-Ziele jedoch im mangelnden Wissen auf der EU-Ebene über die regionalen und lokalen Zuständigkeiten im Abfallbereich.
Änderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)
Artikel 1 Absatz 10 Buchstabe c
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Bewirtschaftung nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle, die einen beträchtlichen Teil der Gesamtabfallmenge ausmachen, sind nicht ehrgeizig genug. Anstelle des derzeitigen kombinierten Ziels (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung) wird vorgeschlagen, zumindest richtungsweisende Einzelziele für das Recycling spezifischer Baumaterialien festzulegen, um die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Änderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)
Artikel 1 Absatz 10 Buchstabe d
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Europäische Kommission vertut eine Chance, wenn sie die letztes Jahr von ihr selbst vorgeschlagene Zielvorgabe von 70 % aufgibt, denn das Recycling schafft neue Arbeitsplätze auf lokaler Ebene und verursacht im Vergleich zur Mülldeponierung oder -verbrennung weniger Emissionen. Wie der AdR bereits betont hat, machen die in einigen Mitgliedstaaten und einigen Regionen erzielten guten Ergebnisse deutlich, dass es möglich ist, ehrgeizige Ziele zu erreichen oder sich ihnen anzunähern, wenn die allgemeinen Bedingungen stimmen und zuvor fehlende Verwaltungskapazitäten aufgebaut wurden (1).
Änderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)
Artikel 1 Absatz 13
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Artikel 1 Absatz 13 |
Artikel 1 Absatz 13 |
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„Die Mitgliedstaaten sorgen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die Einhaltung der geltenden Qualitätsnormen für Kompost zu gewährleisten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 zu erreichen. |
„Die Mitgliedstaaten sorgen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen (es sei denn, diese erweist sich als technisch, ökologisch und ökonomisch undurchführbar) , um die Einhaltung der geltenden Qualitätsnormen für Kompost zu gewährleisten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 zu erreichen. |
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Sie treffen gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um Folgendes zu fördern: |
Sie treffen gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um Folgendes zu fördern: |
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Die Kommission prüft bis Ende 2018 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, ob es angebracht ist, Mindestqualitätskriterien für das Produkt aus der Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen festzulegen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.“ |
Begründung
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Sammlung von Bioabfällen verbindlich werden. Der Wortlaut von Buchstabe a sollte optimiert werden, indem das Recycling der Bioabfälle und die Herstellung von hochwertigem Kompost und Vergärungsprodukten miteinander verknüpft werden; andernfalls enden sie auf Abfalldeponien, statt recycelt zu werden.
Änderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle — COM(2015) 595 final — 2015/0275 (COD)
Artikel 1 Absatz 17
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Vermeidung von Siedlungsabfall steht im Einklang mit den Zielen des 7. Umweltaktionsprogramms und dem Mandat der Kommission gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Rahmenrichtlinie. Verschiedene nationale Abfallvermeidungsprogramme haben bereits quantitative Zielvorgaben.
Änderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle — COM(2015) 596 final — 2015/0276 (COD)
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Begründung
Mit Blick auf das Jahr 2030 fehlt die Zielvorgabe für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Kunststoffverpackungen. Die Europäische Kommission sollte zumindest verpflichtet werden, in den kommenden Jahren eine solche Zielvorgabe vorzulegen.
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
begrüßt die Legislativvorschläge zur Änderung der Abfallrichtlinien beim neuen Paket zur Kreislaufwirtschaft und verweist auf die Vorteile für die Verbraucher, Unternehmen, die Umwelt und die Wirtschaft in der EU; |
2. |
betont in diesem Zusammenhang, dass der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft neue Arbeitsplätze schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner, mittlerer und großer Unternehmen der EU steigern, die Entwicklung sauberer Technologien fördern und die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen und Energie verringern wird; |
Angleichung von Begriffsbestimmungen
3. |
begrüßt die in den verschiedenen Abfallrichtlinien enthaltenen klaren und vereinheitlichten Definitionen in ihrer Gesamtheit und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Begriffsbestimmungen dem Europäischen Abfallkatalog entsprechen, damit Unklarheiten vermieden werden und vergleichbare Daten über die Fortschritte der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügbar sind; |
4. |
empfiehlt den Rechtssetzungsorganen jedoch, eine Definition des Begriffs „Vermüllung“ (Entsorgung kleiner Abfallmengen an öffentlichen Orten) vorzusehen; |
Kontrollen
5. |
empfiehlt eine Verschärfung der Kontrollen gegen die illegale Verbringung von Abfällen, die u. a. die Verfügbarkeit einer ausreichenden Menge an Abfällen für Recycling und Wiederverwendung im Rahmen der europäischen Kreislaufwirtschaft auf dem EU-Gebiet spürbar verringert; |
Kennzeichnung
6. |
plädiert für die Einführung der Kennzeichnungspflicht für in der EU vermarktete Konsumgüter, durch die klar angegeben wird, wie die Abfälle in den Großkategorien der Mülltrennung für Kategorien, für die die Mülltrennung bereits konsolidiert ist, getrennt werden können. Wenn das Produkt Abfälle verursacht, die unter verschiedene Kategorien fallen, ist anzugeben, wie die verschiedenen Bestandteile den einzelnen Kategorien der Materialtrennung zuzuordnen sind, sofern dies für den Verbraucher leicht zu bewerkstelligen ist; |
Erweiterte Herstellerverantwortung
7. |
betont, dass der Vorschlag zur Harmonisierung der Mindestanforderungen eine wesentliche Voraussetzung für bessere Ergebnisse bei den Regelungen für eine erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten ist; |
8. |
fordert die Rechtsetzungsorgane nachdrücklich auf, diese Anforderungen nicht abzuschwächen und zentrale Bestimmungen beizubehalten, so z. B. jene zur Gewährleistung der Transparenz und der vollständigen Kostendeckung seitens der Hersteller für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Abfallsammlung, Steuerung und Behandlung der Abfallströme und für die Information der Bevölkerung. Ein sehr wirksamer Abfallvermeidungsansatz könnte der Rückkauf wiederverwertbarer Verpackungen (Glasbehälter, PET-Flaschen) durch die großen Handelsketten sein; |
Abfallvermeidung
9. |
weist darauf hin, dass spezifischere Bestimmungen zu den „Mindestqualitätsanforderungen“ für Lebensmittel notwendig sind, und schlägt vor, ein „Mindeststandardverfahren“ für die Verwertung von Lebensmitteln zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit festzulegen, das in den Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist; |
10. |
fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, Kommunikations- und Aufklärungskampagnen zur Abfallvermeidung durchzuführen; |
Umweltsäuberungsinitiativen „Let’s do it!“ und „Clean-up-day“
11. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die verschiedenen Initiativen der Zivilgesellschaft für lokale und nationale Umweltsäuberungsaktionen in jeder Hinsicht zu unterstützen (z. B. die lokale Kampagne „Let‘s do it“ oder den globalen Aktionstag „Let‘s clean up the World in just one day!“); |
Wiederverwendung und Recycling
12. |
bekräftigt seine Forderung nach Festlegung zusätzlicher Ziele für die Wiederverwendung, die verbindlich und voneinander unabhängig sein und für bestimmte Abfallströme gelten sollten, insbesondere für Möbel, Textilien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG). Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist von großer Bedeutung für die Abfallvermeidung, die wie das Recycling in der Abfallhierarchie ganz oben angesiedelt ist und ein sicheres Potenzial für die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft bietet (2); |
13. |
fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Mindestzielvorgabe von 70 Gewichtsprozent für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Kunststoff in Verpackungsabfällen festzulegen, die bis 2030 erreicht werden soll; |
14. |
weist darauf hin, dass es bei der Vermeidung und Wiederverwendung — im Gegensatz zum Recycling und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Materialien, die als Abfall eingestuft sind — um Tätigkeiten mit Stoffen und Gegenständen geht, die derzeit nicht als Abfall gelten. Da die Einstufung als Abfall für Unternehmen und Institutionen rechtliche Konsequenzen hat, empfiehlt sich eine weitere Klärung der Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall; |
15. |
schlägt vor, (z. B. im Europäischen Abfallkatalog) „Recycling“ und „Wiederverwendung“ zu definieren, da derzeit zweierlei Anlagetypen vorgesehen sind, die unterschiedliche Abläufe und Verfahren erfordern: a) Zu recycelnde Abfälle werden in einer Mülltrennungsanlage des Abfallentsorgungssystems nach branchentechnischen Anforderungen sortiert; b) im Fall der zur Wiederverwendung bestimmten Abfälle besteht die Möglichkeit, dass sie gar nicht in den Kreislauf des Abfallbewirtschaftungssystems gelangen. Große Handelsketten sollten zum Rückkauf von Verpackungen ermuntert werden, auch wenn letztlich der Käufer über die Abfälle entscheidet; |
16. |
fordert die Rechtsetzungsorgane auf, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, in ihre Programme zur Abfallvermeidung finanzielle Anreize für Verfahren aufzunehmen, bei denen weniger Abfall erzeugt wird; ebenso fordert er die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, Fördermaßnahmen zur Verringerung von nicht dem Recycling zugeführten Abfällen einzuführen; |
17. |
empfiehlt der Europäischen Kommission zu erwägen, ob in die Rahmenrichtlinie eine Berichtspflicht für die Mitgliedstaaten über (nicht gefährliche) Industrieabfälle aufgenommen werden soll; empfiehlt zudem der Europäischen Umweltagentur, die diesbezüglichen Daten zu sammeln und zu beobachten und die Situation spätestens 2020 zu prüfen, auch im Hinblick auf eventuelle Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung dieser Abfallströme zur Wiederverwendung und zum Recycling (3); |
18. |
hebt hervor, dass erstens die Umstellung von Recyclingzielen auf kombinierte Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling die getrennte Messung des Recycling und der Vorbereitung für die Wiederverwendung bei Verpackungen und Verpackungsabfällen verschärft, und dass zweitens diesbezüglich weiterer Klärungsbedarf besteht; |
19. |
erachtet es für notwendig, harmonisierte Methoden zur Berechnung der Recyclingquoten in der gesamten EU zu ermitteln und für Lebensmittelabfälle und Abfälle aus Bau- und Abbrucharbeiten in einer Regelung die Instrumente und Akteure für die Überwachung der Daten bezüglich der Reduzierung des Abfallaufkommens entlang der gesamten Kette der Erzeugung, Verarbeitung und des Verbrauchs festzulegen; |
20. |
schlägt der Europäischen Kommission vor, Indikatoren für den ökologischen Wert der verschiedenen Arten von Abfällen zu entwickeln. In den derzeitigen Rechtsvorschriften und im Vorschlag der Europäischen Kommission wird den unterschiedlichen ökologischen Werten der einzelnen Arten von Abfällen nicht Rechnung getragen. Auf diese Weise könnte klargestellt werden, auf welche Materialien im Hinblick auf eine Verbesserung der Abfallbewirtschaftung und mehr Umweltfreundlichkeit besonderes Augenmerk gelegt werden muss; |
Energetische Verwertung und Deponierung
21. |
ruft im Einklang mit der Abfallhierarchie die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission „Energie aus Abfall“ die Entwicklung hocheffizienter thermischer Abfallbehandlungstechnologien („Waste to energy“) zu fördern; stellt fest, dass solche Abfallbehandlungsanlagen dazu beitragen können, dass die Energieimportabhängigkeit der EU im Einklang mit der Energieunion verringert wird; |
22. |
misst der schrittweisen Einführung von Beschränkungen für die Deponierung von Abfällen große Bedeutung bei und unterstützt die neuen Bestrebungen der Kommission zum Verbot der Deponierung von getrennt zu sammelnden Abfällen, einschließlich Bioabfall, auch unter Berücksichtigung der Mitteilung COM(2015) 614 zur Kreislaufwirtschaft, in der die Kaskadennutzung der Biomasse gefördert wird, die hinsichtlich der Wiederverwendung wettbewerbsfördernd wirken kann (4); |
23. |
empfiehlt, auch weiterhin vorrangig einen qualitativen Ansatz und ehrgeizigere Ziele im Hinblick auf die Abschaffung der Deponierung von recycelbarem und biologisch abbaubarem Abfall zu verfolgen; |
24. |
fordert die Europäische Kommission auf, zu prüfen, ob die Obergrenze von 10 % für die Deponierung von Siedlungsabfällen bis 2030 auf alle Abfallarten ausgedehnt werden kann (5); |
Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bei den Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und die Deponierung von Abfällen
25. |
unterstützt die Ausnahmeregelungen für die sieben Mitgliedstaaten, in denen die Abfallbewirtschaftung am schwächsten entwickelt ist, fordert jedoch nachdrücklich, die Bestimmungen beizubehalten, wonach die Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme beantragen wollen, detaillierte Umsetzungspläne mit Zeitplänen für die im Hinblick auf ihre Ziele erforderlichen Maßnahmen vorlegen müssen; |
Datenerfassungs- und Mitteilungspflichten
26. |
verweist auf das Fehlen einer Bestimmung, wonach Industrie- und Handelsunternehmen ein Register für die von ihnen bewirtschafteten nicht gefährlichen Abfälle führen und diese Daten auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen müssen, was die Europäischen Kommission bereits 2014 in der Rahmenrichtlinie vorgeschlagen hatte; |
Delegierte Rechtsakte
27. |
ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Kommission in den vorgeschlagenen Richtlinien so umfassend zum Erlass von delegierten Rechtsakten ermächtigt wird, und fordert die Rechtsetzungsorgane auf, den Einsatz dieses Instruments einzuschränken, schwächt dieses doch ihre eigenen Kontrollbefugnisse und untergräbt die Demokratie und das Rechtsetzungsverfahren (6); |
Konvent der Bürgermeister für Abfallbewirtschaftung
28. |
schlägt in Anbetracht des großen Erfolgs des „Bürgermeisterkonvent für Klima und Energie“ die Einrichtung einer ähnlichen Struktur für Abfallbewirtschaftung vor; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Rolle des Ausschusses der Regionen als Versammlung der Regional- und Kommunalvertreter der EU bei der Mobilisierung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und bei der Intensivierung der Bemühungen um größere Ressourceneffizienz, weniger Verschwendung und mehr Recycling, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen in den Städten; |
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
29. |
stellt fest, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips geben, äußert allerdings Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (7). |
Brüssel, den 15. Juni 2016
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Markku MARKKULA
(1) COM(2014) 397 final.
(2) CDR-1617-2013.
(3) CDR-1617-2013.
(4) COR-2014-04083, CdR 3751/2013, CdR 1617/2013.
(5) CdR 1617/2013.
(6) COR-2014-04083; Konsultation der Expertengruppe zur Subsidiarität und Prüfung der einschlägigen Entscheidungen der nationalen Parlamente und regionalen Versammlungen der Aspekte im Zusammenhang mit der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit des Pakets zur Kreislaufwirtschaft — Zusammenfassung und Analyse, COR-2016-1521.
(7) Siehe u. a. Konsultation der Expertengruppe zur Subsidiarität und Prüfung der einschlägigen Entscheidungen der nationalen Parlamente und regionalen Versammlungen der Aspekte im Zusammenhang mit der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit des Pakets zur Kreislaufwirtschaft — Zusammenfassung und Analyse, COR-2016-1521.