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27.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/183 |
P8_TA(2016)0432
Zugang von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2016)0452 — C8-0333/2016 — 2016/0209(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2018/C 224/33)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0452), |
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gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0333/2016), |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0326/2016), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 2 — Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1. Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden. |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 22 — Absatz 1 a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung der Funktionsweise der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch den Erlass von Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31, 32a und 40 der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). |
1a. Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung der Funktionsweise der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch den Erlass von Rechtsvorschriften Zugang zu den Zentralregistern, Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 7, 13, 18, 18a, 19, 27, 30, 31, 32a , 40, 44 und 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Dafür wird der automatische Informationsaustausch zwingend vorgeschrieben. Zudem gewährleisten die Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen Informationen durch deren Aufnahme in ein öffentliches Zentralregister für Unternehmen, Trusts und andere Strukturen ähnlicher oder gleichwertiger Art oder Zweckbestimmung. |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 22 — Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sie wenden diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 1. Januar 2017 an. |
Sie wenden diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 1. Januar 2018 an. |
(11) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(12) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
(11) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(12) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
(1a) COM(2016)0451.
(*1) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(*2) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).