|
16.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/182 |
P8_TA(2016)0304
Energieeffizienzkennzeichnung ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (COM(2015)0341 — C8-0189/2015 — 2015/0149(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 101/21)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Article 1 — paragraphs 1 and 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
1. Diese Verordnung legt einen Rahmen für die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und für zusätzliche Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte fest, damit Kunden sich für effizientere Produkte entscheiden können . |
1. Diese Verordnung legt einen Rahmen fest, der für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt, und sieht ein Etikett für diese Produkte vor, das sich auf Energieeffizienz, absoluten Energieverbrauch und andere Umweltschutz- und Leistungsmerkmale bezieht. Sie gibt den Verbrauchern die Möglichkeit, sich für energieeffizientere Produkte zu entscheiden , um ihren Energieverbrauch zu senken . |
||||
|
2. Diese Verordnung gilt nicht für |
2. Diese Verordnung gilt nicht für |
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 10 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 19 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 20 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
1. Die Lieferanten müssen folgende Anforderungen erfüllen: |
1. Die Lieferanten |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
1a. Den Lieferanten ist Folgendes nicht erlaubt: |
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
2. Die Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen: |
2. Die Händler |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderungen 35 und 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
3. Die Lieferanten und Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen: |
3. Die Lieferanten und Händler |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
3a. Alle auf Etiketten bezogenen allgemeinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden auf bestehende, neue und neuskalierte Etiketten gleichermaßen Anwendung. |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten, die dieser Verordnung und ihren jeweiligen delegierten Rechtsakten entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern. |
1. Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Lieferanten und Händler die Pflichten und Anforderungen dieser Verordnung und der einschlägigen delegierten Rechtsakte erfüllen. |
2. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Lieferanten und Händler die Pflichten und Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das unter diese Verordnung fällt und in einem delegierten Rechtsakt spezifiziert wird, müssen diese auf die höchste Energieeffizienzklasse, die in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt ist , abzielen. |
3. Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das unter diese Verordnung fällt und in einem delegierten Rechtsakt spezifiziert wird, müssen die Anreize auf die zwei höchsten in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegten Energieeffizienzklassen, denen Produkte zugeordnet sind , abzielen. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass anlässlich der Einführung der Etiketten, einschließlich der Etiketten mit neuer Skala und der Produktdatenblätter, Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz und den verantwortungsvolleren Umgang der Kunden mit Energie zu fördern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Händlern . |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einführung und die Neuskalierung von Etiketten mit Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung auf dem Gebiet der Energieeffizienzkennzeichnung einhergeht . |
|
|
Die Kommission koordiniert die Kampagnen und unterstützt dabei eine enge Zusammenarbeit mit Lieferanten und Händlern und den Austausch bewährter Verfahren. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum Datum der Anwendung dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen. |
5. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und im Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil stehen, der durch die Nichteinhaltung entsteht . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum Datum der Anwendung dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen. |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Kommission unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Bereich der Marktüberwachung der Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten zwischen den für die Marktüberwachung oder die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission. |
2. Die Kommission unterstützt und koordiniert die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Bereich der Marktüberwachung der Energieverbrauchskennzeichnung von unter diese Verordnung fallenden Produkten zwischen den für die Marktüberwachung zuständigen oder mit der Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, beauftragten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission , indem sie die Arbeitsgruppefür Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) bei Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung stärkt . |
|
|
Der Informationsaustausch findet auch dann statt, wenn Prüfungsergebnisse erkennen lassen, dass der Hersteller die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
2a. Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 1. Januar 2018 einen Marktüberwachungsplan, durch den die Durchsetzung der Anforderungen dieser Verordnung überwacht wird, und führen den Plan durch. Die Mitgliedstaaten überarbeiten ihren Marktüberwachungsplan mindestens alle drei Jahre. |
|
|
Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend in jährlichen Abständen erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Marktüberwachung und bewerten darin die Tendenzen bei der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2009/125/EG. |
|
|
Die Mitgliedstaaten verwenden das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS), das für alle nationalen Marktüberwachungsbehörden verbindlich vorgeschrieben ist. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
2b. Die nationalen Marktüberwachungsbehörden führen im Einklang mit den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten physische Produktprüfungen in Bezug auf mindestens eine Produktgruppe pro Jahr durch. |
|
|
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihren geplanten und abgeschlossenen physischen Produktprüfungen mithilfe der Konformitätsschnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Produktdatenbank. |
|
|
Sie wenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren gemäß Artikel 9 an, wobei die Simulation realer Nutzungsbedingungen anzustreben und eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Manipulation oder Änderung der Prüfungsergebnisse auszuschließen ist. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
2c. Die Marktüberwachungsbehörden sind berechtigt, sich im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung die Kosten einer physischen Produktprüfung von den Lieferanten erstatten zu lassen. |
|
|
Die Kommission kann unmittelbar oder über einen Dritten eine unabhängige Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften vornehmen. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von einem delegierten Rechtsakt gemäß dieser Verordnung erfasstes energieverbrauchsrelevantes Produkt ein Risiko für unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen ist, nehmen sie eine Beurteilung des betreffenden energieverbrauchsrelevanten Produkts im Hinblick auf alle in dieser Verordnung und ihren einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen vor. Der betreffende Lieferant arbeitet zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
1. Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von einem delegierten Rechtsakt gemäß dieser Verordnung erfasstes Produkt ein Risiko für unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen ist, unterrichten sie unverzüglich die Kommission und nehmen eine Beurteilung des jeweiligen Produktmodells in Bezug auf alle in dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen vor , wobei auch zu prüfen ist, ob die Beurteilung auf weitere Produktmodelle ausgedehnt werden sollte. Der Lieferant arbeitet im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das energieverbrauchsrelevante Produkt die Anforderungen dieser Verordnung und ihrer einschlägigen delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, fordern sie den betreffenden Lieferanten unverzüglich auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des energieverbrauchsrelevanten Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in diesem Absatz genannten Maßnahmen. |
2. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Produktmodell die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordern sie den Lieferanten auf, alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um unverzüglich die Übereinstimmung des Produktmodells mit diesen Anforderungen herzustellen, und können anordnen, das Produktmodell vom Markt zu nehmen oder die in Betrieb genommenen Produkteinheiten innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückzurufen , wobei sie die genannten Maßnahmen auf die gleichwertigen Modelle, die auf dem Markt verfügbar sind, ausdehnen können . Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in diesem Absatz genannten Maßnahmen. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Lieferanten aufgefordert haben. |
3. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des ICSMS über Ergebnisse der Beurteilung und Maßnahmen nach Absatz 2 , zu denen sie den Lieferanten aufgefordert haben. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Der Lieferant stellt sicher, dass alle geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat. |
4. Der Lieferant stellt sicher, dass gemäß Absatz 2 angeordnete beschränkende Maßnahmen sich auf sämtliche betroffenen Produktmodelle erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5. Ergreift der Lieferant innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen , treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des energieverbrauchsrelevanten Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das energieverbrauchsrelevante Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. |
5. Führt der Lieferant die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist durch , treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktmodells auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder das Produktmodell vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen und laden die entsprechenden Informationen in die Konformitätsschnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Produktdatenbank hoch . |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6. Aus der in Absatz 5 genannten Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor , insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen energieverbrauchsrelevanten Produkts, die Herkunft des energieverbrauchsrelevanten Produkts , die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des Lieferanten. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass das energieverbrauchsrelevante Produkt nicht den Anforderungen an die in dieser Verordnung festgelegten Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen entspricht, oder ob sie darauf zurückgeht, dass die in Artikel 9 genannten harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind. |
6. Aus der in Absatz 5 genannten Unterrichtung müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen , insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des Lieferanten oder Händlers . Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass das Produktmodell nicht den Anforderungen an die in dieser Verordnung festgelegten Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen entspricht, oder ob sie darauf zurückgeht, dass die in Artikel 9 genannten harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind. In diesem Fall leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7. Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden energieverbrauchsrelevanten Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. |
7. Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betroffenen Produktmodells sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Absatz 5 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
8. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von vier Wochen nach der in Absatz 5 genannten Unterrichtung einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
9. Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass hinsichtlich des betreffenden energieverbrauchsrelevanten Produkts unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des energieverbrauchsrelevanten Produkts vom Markt, getroffen werden. |
9. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , dass hinsichtlich des betroffenen Produktmodells unverzüglich geeignete und der speziellen Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat angemessene beschränkende Maßnahmen parallel dazu getroffen werden , und unterrichten die Kommission darüber . |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
10. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absätze 4 und 5 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Lieferanten und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor . Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission , ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. |
10. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß den Absätzen 4 und 5 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine solche nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den Lieferanten, nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor und entscheidet anhand des Beurteilungsergebnisses , ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht ; sie kann eine geeignete Alternativmaßnahme vorschlagen . |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
11. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Lieferanten unverzüglich mit . |
11. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und unterrichtet sie und den betroffenen Lieferanten unverzüglich davon . |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
12. Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt , so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten , dass das nichtkonforme energieverbrauchsrelevante Produkt vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen. |
12. Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen , dass das nichtkonforme Produktmodell vom nationalen Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, muss der betroffene Mitgliedstaat sie zurücknehmen. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
13. Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des energieverbrauchsrelevanten Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Absatz 6 begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein. |
13. Wird eine nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produktmodells mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Absatz 6 begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
13a. Falls das Produkt erwiesenermaßen nicht den in dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen genügt, sind die Kunden berechtigt, das Produkt kostenfrei an den Händler zurückzugeben und sich von ihm den ursprünglichen Kaufpreis vollständig erstatten zu lassen. |
|
|
Die Händler unternehmen in Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden alle zumutbaren Anstrengungen, um die betroffenen Kunden entsprechend den geltenden verbraucherrechtlichen Vorschriften zu kontaktieren. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Überschrift und Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Etiketten und Neuskalierung |
Verfahren für die Einführung und Neuskalierung von Etiketten |
|
1. Die Kommission kann im Wege von gemäß den Artikeln 12 und 13 erlassenen delegierten Rechtsakten Etiketten einführen oder vorhandene Etiketten mit einer neuen Skala versehen . |
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Einführung oder Neuskalierung von Etiketten zu erlassen . |
|
|
Etiketten, die durch delegierte Rechtsakte eingeführt werden, die vor dem 1. Januar 2017 gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU erlassen wurden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Etiketten. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Wenn wegen einer gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme für eine bestimmte Produktgruppe Modelle der Energieeffizienzklassen D, E, F oder G nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, wird (werden) die jeweilige Klasse (jeweiligen Klassen) nicht mehr auf dem Etikett angegeben. |
2. Damit eine homogene Skala von A bis G entsteht, führt die Kommission binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 4 neuskalierte Etiketten für bestehende Produktgruppen nach Absatz 1 ein. |
|
|
Produktgruppen, die unter die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 811/2013 (1a) und 812/2013 (1b) der Kommission fallen, werden sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Hinblick auf eine Neuskalierung überprüft. |
|
|
Bei den Produktgruppen, die unter die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 (1c) , 1060/2010 (1d) , 1061/2010 (1e) , 1062/2010 (1f) und 874/2012 (1 g) der Kommission fallen, führt die Kommission spätestens 21 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung neuskalierte Etiketten ein, sofern vorbereitende Studien abgeschlossen sind. |
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
3. Die Kommission stellt sicher, dass bei der Einführung oder der Neuskalierung eines Etiketts die Anforderungen so festgelegt werden, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte die Energieeffizienzklassen A oder B erreichen und die meisten Modelle diese Klassen voraussichtlich mindestens zehn Jahre später erreichen. |
3. Die Kommission stellt sicher, dass spätere Neuskalierungen neuer Etiketten oder neuskalierter Etiketten nach Absatz 2 eingeleitet werden, sobald die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, die einen hinreichenden technologischen Fortschritt bei den jeweiligen Produktgruppen belegen: |
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
3a. Durch Aufnahme der Produktgruppe in den Arbeitsplan nach Artikel 11 stellt die Kommission sicher, dass |
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Die Etiketten werden in regelmäßigen Abständen mit einer neuen Skala versehen. |
4. Die Kommission arbeitet die Anforderungen für neue oder neuskalierte Etiketten aus und strebt dabei eine zu erwartende Gültigkeit von mindestens 10 Jahren an. |
|
|
Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass nach der Einführung oder der Neuskalierung eines Etiketts zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte die Energieeffizienzklasse A erreichen. |
|
|
Im Fall von Produktgruppen, bei denen die vorbereitende Studie nach Absatz 3a Buchstabe a einen raschen technologischen Fortschritt erkennen lässt, erreichen zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte die Energieeffizienzklassen A und B. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
5. Wenn ein Etikett mit einer neuen Skala versehen wird, |
5. Wenn aufgrund einer im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Durchführungsmaßnahme die in die Energieverbrauchsklassen F oder G eingestuften Modelle einer bestimmten Produktgruppe nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, wird (werden) die jeweilige(n) Klasse(n) auf dem Etikett entsprechend der Angabe in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt in Grau dargestellt. Die Standardfarbskala des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot sollte für die verbleibenden oberen Klassen beibehalten werden. Die Änderungen gelten nur für neu in Verkehr gebrachte Produkteinheiten. |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Die Händler dürfen energieverbrauchsrelevante Produkte ohne Etikett oder neuskaliertes Etikett nur dann verkaufen, wenn ein (neuskaliertes) Etikett für ein bestimmtes Produkt nie erstellt wurde und der Lieferant des Produkts nicht mehr auf dem Markt tätig ist. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6. Etiketten, die durch delegierte Rechtsakte eingeführt werden, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Etiketten. Die Kommission überprüft diese Etiketten innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Hinblick auf ihre Neuskalierung. |
entfällt |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Produktdatenbank |
Produktdatenbank |
|
Die Kommission richtet eine Datenbank mit den in Anhang I aufgeführten Informationen ein und pflegt diese . Die Informationen in Anhang I Nummer 1 werden öffentlich zugänglich gemacht. |
1. Die Kommission richtet eine Produktdatenbank ein , die aus zwei verschiedenen Schnittstellen, der öffentlichen Schnittstelle und der Konformitätsschnittstelle, besteht, und pflegt die Datenbank . |
|
|
Die öffentliche Schnittstelle umfasst die in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Informationen, die den funktionalen Anforderungen von Anhang I Nummer 3 entsprechen müssen. |
|
|
Die Konformitätsschnittstelle umfasst die in Anhang I Nummer 2 aufgeführten Informationen, die den funktionalen Anforderungen von Anhang I Nummer 4 entsprechen müssen. |
|
|
2. Bei der Eingabe von Informationen in die Produktdatenbank haben die Lieferanten Zugang zu der Datenbank und Schreibrechte. Änderungen müssen datiert und für die Marktaufsichtsbehörden gut erkennbar sein. |
|
|
Die in der Konformitätsschnittstelle enthaltenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, die mit der Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte zusammenhängen, und ihre nicht bestimmungsgemäße Verwendung ist untersagt. |
|
|
Die Lieferanten haben die Möglichkeit, technische Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Prüfberichte oder ähnliche Unterlagen der Konformitätsbewertung gemäß Anhang I Nummer 2a, die sich auf Prüfungen durch die Lieferanten selbst beziehen und nur den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission vollständig zugänglich sind, auf ihren Servern aufzubewahren. |
|
|
Bei der Einrichtung der Datenbank sind Kriterien zu beachten, die der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Lieferanten und andere Nutzer der Datenbank sowie der Nutzerfreundlichkeit und der Kosteneffizienz dienlich sind. |
|
|
Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch die Produktdatenbank weder ersetzt noch geändert. |
|
|
3. Die Kommission widmet dem Prozess des Übergangs bis zur vollständigen Einrichtung der öffentlichen Schnittstelle und der Konformitätsschnittstelle besondere Aufmerksamkeit und wird dabei von den Marktüberwachungsbehörden und den Lieferanten unterstützt. |
|
|
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um diese Verordnung durch operative Einzelheiten der Einrichtung der Produktdatenbank zu ergänzen. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wenn bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet werden, gilt das Produkt als mit den einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung konform. |
2. Wenn bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet werden, gilt das Produktmodell als mit den einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung konform. |
|
|
2a. Die harmonisierten Normen dienen dazu, die reale Verwendung so weit wie möglich zu simulieren und dabei eine Standard-Prüfmethode einzusetzen, die die Vergleichbarkeit innerhalb der Produktgruppe nicht beeinträchtigt. |
|
|
2b. Die Mess- und Berechnungsmethoden im Rahmen der harmonisierten Normen müssen zuverlässig, genau und reproduzierbar sein und sind an die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1a anzupassen. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei ihren Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung sorgt die Kommission bei jeder Durchführungsmaßnahme für eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an der jeweiligen Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU, Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände . Zu diesem Zweck richtet die Kommission ein Konsultationsforum ein, in dem diese Akteure zusammentreten. Das Konsultationsforum kann mit dem Konsultationsforum gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG kombiniert werden . |
1. Bei ihren Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zum Zweck der Einführung oder Neuskalierung von Etiketten gemäß Artikel 7 und der Einrichtung der Datenbank gemäß Artikel 8 sorgt die Kommission für eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten , einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, und der an der jeweiligen Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU, Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände , sowie für die Mitwirkung des Europäischen Parlaments . |
|
|
2. Die Kommission richtet ein Konsultationsforum ein, in dem die in Absatz 1 aufgeführten Parteien zu diesem Zweck zusammentreten. Das Konsultationsforum kann ganz oder teilweise aus den Teilnehmern des Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG bestehen. Die Protokolle der Sitzungen des Konsultationsforums werden auf der öffentlichen Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Datenbank veröffentlicht. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sofern zweckmäßig, testet die Kommission vor der Annahme delegierter Rechtsakte die Gestaltung und den Inhalt der Etiketten für spezifische Produktgruppen mit Verbrauchern , um sicherzustellen, dass diese die Etiketten genau verstehen. |
3. Sofern zweckmäßig, testet die Kommission vor der Annahme delegierter Rechtsakte im Rahmen dieser Verordnung die Gestaltung und den Inhalt der Etiketten für spezifische Produktgruppen mit repräsentativen Gruppen von Unionsverbrauchern , um sicherzustellen, dass diese die Etiketten genau verstehen. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Konsultationsforums erstellt die Kommission einen Arbeitsplan, der öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Arbeitsplan enthält eine nicht erschöpfende Liste der Produktgruppen, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden. Der Arbeitsplan enthält auch Pläne für die Überarbeitung und die Neuskalierung der Etiketten von Produkten oder Produktgruppen . Der Arbeitsplan kann von der Kommission nach Anhörung des Konsultationsforums regelmäßig angepasst werden. Der Arbeitsplan kann mit dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/125/EG vorgeschrieben Arbeitsplan kombiniert werden. |
1. Nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Konsultationsforums erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung, um einen langfristigen Arbeitsplan aufzustellen, der öffentlich zugänglich gemacht wird, unter anderem über die öffentliche Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Datenbank . |
|
|
2. Die Kommission gliedert den Arbeitsplan in Abschnitte mit Prioritäten für die Einführung von Energieeffizienzetiketten bei neuen Produktgruppen und für die Neuskalierung der Etiketten von Produktgruppen. |
|
|
Sie stellt die für den Arbeitsplan notwendigen Ressourcen bereit und sorgt für dessen Kohärenz. |
|
|
Der Arbeitsplan kann mit dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/125/EG vorgeschrieben Ökodesign- Arbeitsplan kombiniert werden. |
|
|
Die Kommission aktualisiert den Arbeitsplan regelmäßig nach Anhörung des Konsultationsforums. Das Europäische Parlament und der Rat werden jährlich über die Fortschritte bezüglich des Arbeitsplans informiert und förmlich über Änderungen daran unterrichtet. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Der Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die detaillierte Anforderungen an die Etiketten für bestimmte Gruppen von energieverbrauchsrelevanten Produkten („Produktgruppen“) betreffen . |
1. Der Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung detaillierter Anforderungen an die Etiketten für bestimmte Gruppen von energieverbrauchsrelevanten Produkten („ spezifische Produktgruppen“) zu ergänzen . |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
2. In den delegierten Rechtsakten werden Produktgruppen festgelegt, die die folgenden Kriterien erfüllen: |
2. In den delegierten Rechtsakten werden Produktgruppen festgelegt, die die folgenden Kriterien erfüllen: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderungen 73 und 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
3. In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
3. In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen ist bezüglich der jeweiligen Produktgruppe insbesondere Folgendes festzulegen: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
Was den Inhalt des Etiketts gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b betrifft, entspricht die Abstufung der Klassen A bis G der Klassifizierung den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Kunden. |
|
||||
|
Das Format der Hinweise gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe m kann die Form einer Website, eines Quick Response Codes (QR-Code), eines Links auf Etiketten im Internet oder jede sonstige geeignete verbraucherorientierte Form annehmen. |
Das Format der Hinweise gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe m kann die Form einer Website, eines dynamischen Quick Response Codes (QR-Code), eines Links auf Etiketten im Internet oder jedes sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Mittels annehmen , das eine Verbindung zu der öffentlichen Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Datenbank herstellt . |
||||
|
Die Einführung eines von einem delegierten Rechtsakt erfassten Produkts darf aus Sicht des Benutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts haben . |
Das Produktdatenblatt nach Unterabsatz 1 Buchstabe g muss direkte Verbindungen zu der öffentlichen Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Datenbank herstellen und den Kunden in allen EU-Amtssprachen der nationalen Märkte zur Verfügung stehen, auf denen das jeweilige Produktmodell verfügbar ist . |
||||
|
Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, die die operativen Einzelheiten der Produktdatenbank betreffen , einschließlich etwaiger Pflichten für Lieferanten und Händler. |
Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der operativen Einzelheiten der Produktdatenbank, einschließlich etwaiger Pflichten für Lieferanten und Händler , zu ergänzen . |
||||
|
|
Hinsichtlich der in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Informationen, um für einen angemessenen Schutz vertraulicher Informationen und technischer Dokumentation zu sorgen, wird in den delegierten Rechtsakten festgelegt, welche Informationen in die Produktdatenbank hochgeladen werden und welche Informationen den nationalen Behörden oder der Kommission auf Verlangen bereitgestellt werden. |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
3a. Die Kommission führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis sämtlicher diese Verordnung ergänzender delegierter Rechtsakte und delegierter Rechtsakte zur Fortentwicklung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, das vollständige Verweise auf sämtliche harmonisierten Normen enthält, die den einschlägigen Mess- und Berechnungsmethoden nach Artikel 9 entsprechen, und macht es öffentlich zugänglich. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 7 und 12 wird der Kommission ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 , Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2017 übertragen. |
|
|
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. |
|
|
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7 und Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dieser Verordnung angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
3a. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 7 und 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden . |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 , Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. In diesem Bericht wird die Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick darauf bewertet, ob sie es Kunden ermöglicht hat , sich für effizientere Produkte zu entscheiden, wobei ihre Auswirkungen auf die Unternehmen berücksichtigt werden. |
Bis zum … [sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. In diesem Bericht wird die Wirksamkeit der Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte im Hinblick darauf bewertet, ob sie es Kunden ermöglicht haben , sich für energieeffizientere Produkte zu entscheiden, wobei Kriterien wie Auswirkungen auf die Unternehmen , Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Marktüberwachungstätigkeiten und Kosten der Einrichtung und Pflege der Datenbank berücksichtigt werden. |
|
|
Bei der Bewertungstätigkeit nach Absatz 1 sind die in Artikel 5 vorgesehenen jährlichen Folgeberichte über Durchsetzung und Marktüberwachung ausdrücklich heranzuziehen. |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d gilt jedoch ab dem 1. Januar 2019 . |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d gilt jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die öffentliche Schnittstelle der gemäß Artikel 8 eingerichteten Produktdatenbank voll einsatzfähig ist, und in jedem Fall spätestens ab dem 1. Januar 2018 . |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Titel und Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
Angaben für die Produktdatenbank |
Angaben für die Produktdatenbank sowie funktionale Anforderungen |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0213/2016).
(1a) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(21) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(21) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(1a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).
(1b) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83).
(1c) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).
(1d) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).
(1e) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).
(1f) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64).
(1 g) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).