15.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/253


P8_TA(2016)0126

Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (05418/1/2016 — C8-0139/2016 — 2012/0010(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 058/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05418/1/2016 — C8-0139/2016),

unter Hinweis auf die vom Deutschen Bundesrat und vom Schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2012 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. März 2012 (2) und vom 19. November 2015 (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2016)0213),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (4) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A8-0138/2016),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 127.

(2)  ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.

(3)  ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 13.

(4)  Angenommene Texte vom 12.3.2014, P8_TA(2014)0219.