15.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/225


P8_TA(2016)0094

Waren mit Ursprung in bestimmten AKP-Staaten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung) (COM(2015)0282 — C8-0154/2015 — 2015/0128(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2018/C 058/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0282),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0154/2015),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Oktober 2015 (1),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 16. September 2015 an den Ausschuss für internationalen Handel gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0010/2016),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission übernimmt;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seine Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 32 vom 28.1.2016, S. 23.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P8_TC1-COD(2015)0128

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/1076.)