30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/49


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates“

(COM(2016) 531 final — 2016/0256 (COD)),

zum

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates“

(COM(2016) 532 final — 2016/0257 (COD))

und zum

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates“

(COM(2016) 528 final — 2016/0254 (COD))

(2017/C 209/08)

Berichterstatterin:

Christa SCHWENG (AT/I)

Mitberichterstatterin:

Giulia BARBUCCI (IT/II)

Befassung

Rat der Europäischen Union, 8.9.2016

Rechtsgrundlage

Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft

Annahme in der Fachgruppe

7.3.2017

Verabschiedung auf der Plenartagung

30.3.2017

Plenartagung Nr.

524

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

168/0/0

1.   Schlussfolgerungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) nimmt den Vorschlag für eine Überarbeitung der Gründungsverordnungen für die drei Agenturen Cedefop, Eurofound und EU-OSHA zur Kenntnis. Er begrüßt nachdrücklich, dass die ausgewogene, dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrates — im Gegensatz zu den Vorschlägen des gemeinsamen Konzepts — beibehalten werden soll. Die Dreigliedrigkeit ist Ausdruck eines inklusiven Ansatzes, der der Bedeutung der Sozialpartner bei der Suche nach gemeinsamen Lösungen Rechnung trägt.

1.2.

Die übergeordneten Ziele der drei Agenturen sollten umfassend und einheitlich dahingehend definiert werden, dass sie „den Erfordernissen aller Organe und Einrichtungen der EU, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner entsprechen“.

1.3.

Der EWSA spricht sich dafür aus, dass Personalbefugnisse und die Befugnisse zur Änderung der internen Strukturen der jeweiligen Agentur beim Direktor verbleiben. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Direktor nicht in der Lage ist, die Personalbefugnisse auszuüben, sollte der Verwaltungsrat die Verlagerung dieser Zuständigkeit auf einen anderen leitenden Mitarbeiter beschließen.

1.4.

Der Ausschuss spricht sich gegen eine Verringerung der Zahl der Mitglieder des Exekutivausschusses aus: Die Interessengruppe, die derzeit den Vorsitz innehat, würde dadurch benachteiligt, weil sie keinen anderen Sprecher im Exekutivausschuss hat. Eine breitere Vertretung im Exekutivausschuss ermöglicht außerdem fundiertere Diskussionen.

1.5.

Der EWSA begrüßt die einheitliche Vorgehensweise zur Nominierung des Exekutivdirektors, die sich am Beispiel der EU-OSHA orientiert.

1.6.

Der EWSA ist davon überzeugt, dass sich die Stelle eines stellvertretenden Direktors bewährt hat und dort, wo sie besteht, beibehalten werden sollte. Da die verschiedenen bestehenden Verfahren gut funktionieren, fordert der Ausschuss eine gewisse Flexibilität für die drei Agenturen. Die endgültige Entscheidung über den Posten eines stellvertretenden Direktors sollte dem Verwaltungsrat überlassen werden.

1.7.

Der EWSA ist der Auffassung, dass der Aufbau von Kontakten und die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen nur der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedürfen sollte, in dem die Kommission vertreten ist.

2.   Hintergrund

2.1.

Die Gründungsverordnungen der drei Agenturen Eurofound, Cedefop und EU-OSHA sollen mit diesen Vorschlägen an das gemeinsame Konzept für dezentrale Agenturen angepasst werden. Dieses gemeinsame Konzept wurde 2012 von Rat, Kommission und Europäischem Parlament angenommen und soll als Basis für eine gewisse Vereinheitlichung in Bezug auf Kohärenz, Effizienz, Rechenschaftspflicht und Transparenz der Europäischen Agenturen dienen. Laut gemeinsamem Konzept „tragen [die Agenturen] zur Umsetzung wichtiger Unionsstrategien bei, sodass sich die Organe, insbesondere die Kommission, auf die zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung politischer Strategien konzentrieren können. Die Agenturen unterstützen zudem die Entscheidungsfindung, indem sie das auf Ebene der EU und der Mitgliedstaten vorhandene Fach- und Expertenwissen bündeln, und helfen auf diese Weise, die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und EU in wichtigen Bereichen der Politik zu fördern.“ Anders als die anderen EU-Agenturen haben die drei hier erörterten Agenturen eine klassische dreigliedrige Leitungsstruktur gemeinsam, bei der Regierungs-, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter aller Mitgliedstaaten institutionell in die Verwaltung der Agenturen eingebunden sind. Da die Arbeit der Agenturen dadurch fest in den Gegebenheiten der Mitgliedstaaten verankert ist, wird die Aktualität und politische Relevanz ihrer Arbeit gewährleistet. Die jetzt vorzunehmende Anpassung der Gründungsverordnungen der drei Agenturen bietet eine Gelegenheit, die speziellen Mechanismen der dreigliedrigen Leitungsstruktur, die sich im Lauf der Zeit in den Agenturen entwickelt haben, aufzuzeigen und herauszustellen und die Fortführung der bewährten Verfahrensweisen zu gewährleisten.

2.2.

Vorangegangen war diesem gemeinsamen Konzept eine Evaluierung aller EU-Agenturen.

3.   Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Entwürfe

3.1.

Alle drei Agenturen hatten Artikel 235 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 352 AEUV) als Rechtsgrundlage, was auf Grund eines EuGH-Urteils der Aktualisierung bedurfte. So basieren Eurofound und die EU-OSHA auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a und das Cedefop auf Artikel 166 Absatz 4, Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 149 AEUV.

3.2.

Keine der drei Agenturen bekommt durch die Änderung der Verordnung neue Aufgaben, aber bei allen werden die Aufgaben an die aktuellen Gegebenheiten angepasst und überholte Begriffe modernisiert.

3.3.    Horizontale Bestimmungen

3.3.1.

Den drei Agenturen ist gemeinsam, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates nicht nur aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, sondern auch aus je 28 Vertretern von nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen bestehen. Die Dreigliedrigkeit ist Ausdruck eines inklusiven Ansatzes, der der Bedeutung der Sozialpartner bei der Suche nach gemeinsamen Lösungen Rechnung trägt. Das gemeinsame Konzept sah vor, die Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen drastisch zu reduzieren. Dies führte zu Bedenken seitens europäischer und nationaler Sozialpartnerverbände, und die ursprüngliche Struktur wurde beibehalten.

3.3.2.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für 4 Jahre ernannt. Neben einer Expertise im jeweiligen Fachbereich der Agentur sollen die Mitglieder auch einschlägige Management-, Verwaltungs- und haushaltstechnische Kompetenz aufweisen. Im Fall von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern entscheidet der Rat auf Basis eines Vorschlags der europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerspitzenverbände. Bei der EU-OSHA kommt — so wie bisher — als zusätzliches Kriterium die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zur Anwendung.

3.3.3.

Die Aufgaben des Verwaltungsrates sehen vor: die Annahme des Programmplanungsdokuments, des Budgets, des jährlichen Tätigkeitsberichts, der Finanzregelung, einer Betrugsbekämpfungsstrategie, der Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, der Geschäftsordnung, der Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit, Personalbefugnisse, die Ernennung des Exekutivdirektors und des Rechnungsführers, das Follow-up zu OLAF-Berichten und Evaluierungen, Entscheidungen über die interne Struktur der jeweiligen Agentur, Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen.

3.3.4.

Vereinheitlicht werden die Fristen für die Annahme und Übermittlung des jährlichen und mehrjährigen Programmplanungsdokuments.

3.3.5.

Der Vorsitz des Verwaltungsrats und die drei stellvertretenden Vorsitzenden rekrutieren sich aus den Interessengruppen Regierungs-, Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Kommissionsvertretern und werden mit 2/3-Mehrheit für 2 Jahre gewählt (bisher in der EU-OSHA 1 Jahr). Der Verwaltungsrat tritt einmal pro Jahr zusammen und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

3.3.6.

Der Exekutivausschuss (früher: Vorstand) setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, den drei stellvertretenden Vorsitzenden, den Gruppenkoordinatoren und einem Vertreter der Kommission zusammen. Diese Zusammensetzung stellt für Eurofound und die EU-OSHA eine Verkleinerung des Gremiums dar, da es bisher möglich war, den Vorstand mit 11 Mitgliedern zu besetzen.

3.3.7.

Hatte er bis jetzt die Aufgabe, die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen, bekommt er mit der neuen Verordnung umfassendere Kompetenzen: so muss er die Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vorbereiten, OLAF-Folgemaßnahmen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat überwachen sowie den Direktor bei der Umsetzung der Verwaltungsratsbeschlüsse beraten und unterstützen. In Dringlichkeitsfällen können die Exekutivausschüsse der drei Agenturen im Namen des Verwaltungsrates vorläufige Beschlüsse bei Verwaltungsangelegenheiten fassen, einschließlich der Personalbefugnisse und in Haushaltsangelegenheiten.

3.3.8.

Die Aufgaben des Direktors sind in den Verordnungsvorschlägen wesentlich genauer aufgezählt als in den bisherigen Verordnungen. Neu dabei ist auch die Entscheidung darüber, ob eine oder mehrere Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten errichtet werden, um die Aufgaben effizienter wahrnehmen zu können. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrates und des betreffenden Mitgliedstaats.

3.3.9.

Der Direktor wird vom Verwaltungsrat aus einer von der Kommission erstellten Liste von Bewerbern mit Zweidrittelmehrheit für 5 Jahre ernannt. Eine einmalige Wiederernennung auf der Basis einer Bewertung ist zulässig. Dieses Bestellungsverfahren entspricht dem geltenden Verfahren in der EU-OSHA. Vizedirektoren gibt es beim Cedefop und bei Eurofound.

3.3.10.

Die Verordnungsvorschläge bringen auch die Finanzvorschriften, die Bestimmungen über die Programmplanung und die bisher bestehenden Berichtspflichten in Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission über die Rahmenfinanzregelung für Agenturen.

3.3.11.

Neue Standardbestimmungen finden sich ebenfalls in allen Verordnungsvorschlägen und betreffen Rechtsform, Sitzvereinbarung, Sprachregelung, Transparenz, Betrugsbekämpfung, Sicherheitsvorschriften für Verschlusssachen, Haftung, Evaluierung und Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1.

Der EWSA spricht sich dafür aus, unter Berücksichtigung der bestehenden bewährten Verfahrensweisen, die sich im Lauf der Zeit herausgebildet haben, zu gemeinsamen Standards für alle drei dreigliedrigen Agenturen zu gelangen. Die Vorschriften und Verwaltungsmerkmale sollten so ähnlich wie möglich sein, jedoch die Besonderheiten der einzelnen Agenturen berücksichtigen. Die wesentlichen Merkmale der dreigliedrigen Leitungsstruktur sollten für alle drei Agenturen identisch und die Modalitäten für ihre Umsetzung möglichst ähnlich sein. Punkte wie spezifische Zielsetzungen, Aufgaben und unterstützende/beratende Strukturen sollten für jede Agentur gesondert festgelegt werden.

4.2.

Die übergeordneten Ziele der drei Agenturen sollten umfassend und einheitlich dahingehend definiert werden, dass sie „den Erfordernissen aller Organe und Einrichtungen der EU, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner entsprechen“.

4.3.

Der EWSA begrüßt ausdrücklich, dass die gleichberechtige, dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrates — im Gegensatz zu den ursprünglichen Vorschlägen des Gemeinsamen Ansatzes — beibehalten wird. Alle drei Agenturen haben ihre Kompetenz in Bereichen, die eng mit der Arbeitswelt verbunden sind. Aus diesem Grund ist das Fachwissen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern unerlässlich, auch um sicherzustellen, dass die Arbeit der Agenturen die Realität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die große Vielfalt der Erfahrungen in den Mitgliedstaaten der Union angemessen widerspiegelt. Durch die direkte Einbeziehung dieser Gruppen in die Verwaltungsräte kann eine bessere Zusammenarbeit sowie ein „Mitverantwortungsgefühl“ (ownership) erreicht werden. Damit wird auch gewährleistet, dass bei der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung auf die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten Rücksicht genommen wird und die Agenturen nicht am Bedarf vorbei ihr Mandat erfüllen.

4.4.

Neben Sachkenntnissen im jeweiligen Fachbereich der Agentur sollten bei der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats auch einschlägige Management-, Verwaltungs- und haushaltstechnische Kompetenzen berücksichtigt werden. Aus Sicht des EWSA sollte das wesentliche Kriterium für die Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach wie vor die einschlägige Kenntnis im jeweiligen Spezialfeld der Agentur sein. Auch wenn gewisse Grundkenntnisse in den Bereichen Management, Verwaltung und Budget durchaus sinnvoll sein können, darf eine strenge Auslegung dieser Voraussetzung nicht dazu führen, Experten im Gebiet der jeweiligen Agentur an der Teilnahme am Verwaltungsrat auszuschließen.

4.5.

Die Aufgaben des Verwaltungsrates sollen mit der neuen Verordnung über die klassische Aufsichtsfunktion in Bezug auf Budget und Programmplanung hinausgehen, indem auch Personalbefugnisse ausgeübt werden können oder die internen Strukturen der Agentur geändert werden können. Der EWSA ist der Ansicht, dass dies eine klassische Aufgabe für den Direktor ist, sich aber nicht mit einer Aufsichtsfunktion vereinbaren lässt. Er schlägt vor, diese Kompetenzen zu streichen. Der EWSA räumt jedoch ein, dass dann, wenn der Direktor aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, die Personalbefugnisse auszuüben, diese Zuständigkeit auf einen anderen leitenden Mitarbeiter übergehen muss. Der entsprechende Beschluss sollte vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

4.6.

Der Vorsitz des Verwaltungsrates soll für die Bilbao Agentur auf 2 Jahre verlängert werden — für die anderen beiden Agenturen ist dies bereits der Fall. Aus Sicht des EWSA fehlt der Hinweis auf das in allen Agenturen praktizierte Rotationsprinzip des Vorsitzes zwischen den Interessengruppen. Ebenso sollte vorgesehen werden, dass der Vorsitz auch mehrmals von derselben Person ausgeübt werden kann. Der EWSA gibt zu bedenken, dass bei einem zweijährigen Vorsitz nicht alle Interessengruppen in einer Mandatsperiode zum Zug kommen, und schlägt daher vor, die Dauer des Verwaltungsratsvorsitzes unverändert beizubehalten, was der derzeitigen Praxis in den verschiedenen Agenturen entspricht.

4.7.

Es wird vorgeschlagen, dass der Exekutivausschuss zwar verkleinert wird, aber zusätzliche Aufgaben erhält, die taxativ aufgelistet werden. Aus Gründen der Praktikabilität und vor allem auch, da der Exekutivausschuss zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrates tätig wird, schlägt der EWSA vor, vor die Liste der Aufgaben das Wort „zum Beispiel“ zu setzen, um zu signalisieren, dass es sich um eine indikative Aufzählung handelt. Wie beim Verwaltungsrat sollte auch der Exekutivausschuss nicht für Personalbefugnisse zuständig gemacht werden. Der EWSA betrachtet die Verkleinerung der Exekutivausschüsse von Eurofound und der EU-OSHA mit einiger Skepsis. Insbesondere die Interessengruppe, die derzeit den Vorsitz innehat, wird benachteiligt sein, da sie keinen anderen Sprecher im Exekutivausschuss haben wird. Der EWSA schlägt vor, die Zusammensetzung mit drei Mitgliedern pro Interessengruppe beizubehalten.

4.8.

Die Formulierung des Absatzes über die zeitlichen Abläufe für das Programmplanungsdokument ist irreführend. Der EWSA ersucht um Klarstellung, dass der Entwurf des Programmplanungsdokuments — bestehend aus einem mehrjährigen Teil, dem jährlichen Arbeitsprogramm und dem Budget einschließlich der Humanressourcen — vom Verwaltungsrat angenommen und bis spätestens 31. Januar an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union übermittelt wird. Der Verwaltungsrat soll das endgültige Programmplanungsdokument bis zum 30. November annehmen.

4.9.

Der EWSA begrüßt die einheitliche Vorgehensweise zur Nominierung des Exekutivdirektors, die sich am Beispiel der EU-OSHA orientiert. Er schlägt jedoch vor, dass bei der Erstellung der Shortlist durch die Kommission Beobachter aller Interessengruppen anwesend sein dürfen.

4.10.

Alle drei Agenturen haben Büros (liaison offices) in Brüssel. Aus Sicht des EWSA sind bei der Arbeitsweise der Agenturen keine weiteren Büros in den Mitgliedstaaten nötig. Die Verordnungen sollten daher auf die bereits bestehenden Brüsseler Büros Bezug nehmen, aber die Möglichkeit streichen, sonstige Außenstellen zu errichten.

4.11.

In Anpassung an den Common Approach wird die Funktion des stellvertretenden Direktors bei Eurofound gestrichen. Der EWSA weist darauf hin, dass das Cedefop einen stellvertretenden Direktor hat, obwohl dies nicht in der Verordnung vorgesehen ist. Der EWSA ist davon überzeugt, dass sich die Stelle eines stellvertretenden Direktors bewährt hat. Insbesondere ermöglicht sie eine ausgewogene Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressern bei der Leitung der betreffenden Agenturen, was die Einbeziehung der Sozialpartner im Rahmen der dreigliedrigen Struktur unterstützt. Da die verschiedenen bestehenden Verfahren gut funktionieren, fordert der Ausschuss eine gewisse Flexibilität für die drei Agenturen. Die Entscheidung, ob der Posten eines stellvertretenden Direktors erforderlich ist, sollte dem Verwaltungsrat überlassen werden.

4.12.

Der EWSA begrüßt ausdrücklich, dass Sitzvereinbarungen mit dem jeweiligen Sitzland abzuschließen sind. Alle drei Agenturen haben bereits solche Sitzvereinbarungen unterzeichnet, weshalb diese Bestimmung die Realität widerspiegelt.

4.13.

Den Verordnungsvorschlägen zufolge müssen die Evaluierungen, die alle fünf Jahre stattzufinden haben, von der Kommission vorgenommen werden. Der EWSA ist davon überzeugt, dass etwaige Änderungen nach einer Evaluierung durch die Beteiligung von Vertretern des Verwaltungsrats besser angegangen werden könnten.

4.14.

Der Aufbau von Kontakten und die Zusammenarbeit seitens der Agenturen mit Drittländern und internationalen Organisationen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission und wird anschließend in das Programmplanungsdokument aufgenommen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Genehmigung durch den Verwaltungsrat, in dem die Kommission vertreten ist, bereits ausreicht und keine doppelte Genehmigung erforderlich ist.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1.    Eurofound

5.1.1.

Im Vergleich zu der derzeitigen Verordnung wird die Bezugnahme auf die mittel- und langfristige Forschung gestrichen, was dahin ausgelegt werden könnte, dass die europäischen Erhebungen wegfallen sollen. Sie sind zwar kostenintensiv, aber die Vorzeigeprojekte von Eurofound, da sie nicht nur den EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und Sozialpartnern, sondern auch zahlreichen Forschern an den Hochschulen und in der Politik einzigartige gesamteuropäische Vergleichsdaten über eine äußerst umfangreiche und breite Palette von Lebens- und Arbeitsbedingungen liefern. Der EWSA begrüßt und unterstützt die europäischen Erhebungen, da sie unmittelbar zur Weiterentwicklung des Projekts Europa als Ganzes beitragen.

5.1.2.

Der EWSA begrüßt, dass die Aufgaben der beratenden Ausschüsse, die vom Verwaltungsrat ein- und auch wieder abgesetzt werden können, genauer beschrieben werden.

5.2.    Cedefop

5.2.1.

Der EWSA ist nicht mit der Zielvorgabe für das Cedefop einverstanden; diese soll darin bestehen, die Kommission bei der Politikgestaltung und -durchführung in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen. Der EWSA ist der Auffassung, dass sich die Zielbestimmung an den Zielbestimmungen der beiden anderen Agenturen orientieren sollte. Die Verordnung sollte daher klar festlegen, dass es Ziel des Cedefop ist, neben den EU-Organen und -Einrichtungen die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner bei der Politikgestaltung und -durchführung zu unterstützen, indem es ihnen Informationen und Analysen in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen zur Verfügung stellt.

5.2.2.

Der EWSA begrüßt, dass der Vorschlag der Kommission die Tatsache widerspiegelt, dass das Cedefop in der Vergangenheit neue Aufgaben übernommen hat. Das Cedefop hat mittlerweile seine Tätigkeit über die Berufsbildung hinaus ausgedehnt und befasst sich auch mit Qualifikationen, insbesondere mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen, mit Kompetenzanalyse und -prognose sowie mit der Validierung nichtformalen und informellen Lernens. Der Ausschuss betont allerdings, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Cedefop weiterhin auf der Berufsbildung — einschließlich Lehrlingsausbildung und Lernen am Arbeitsplatz — für alle (Jugendliche und Erwachsene) liegen sollte, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.

5.3.    EU-OSHA

5.3.1.

Laut dem Vorschlag soll das Ziel der EU-OSHA unter anderem auch darin bestehen, rechtliche Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der EWSA erachtet diese Bestimmung für einen Eingriff in die Kompetenzen der Kommission und lehnt diesen ab.

5.3.2.

Der EWSA begrüßt ausdrücklich, dass die Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Kampagnen zum Arbeitsschutz ausdrücklich in den Aufgabenbereich der EU-OSHA-VO aufgenommen wurden. Die Agentur veranstaltet seit dem Jahr 2000 jeweils zweijährige Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu verschiedenen Arbeitnehmerschutzthemen und erreicht damit ein breites Publikum, indem gute praktische Lösungen bekannt gemacht werden.

5.3.3.

Das Informationsnetzwerk der Agentur besteht ebenfalls seit Gründung der EU-OSHA und ist ein wichtiges Element zur Sicherstellung, dass die von der Agentur gesammelten und bereitgestellten Informationen sachlich richtig, aber auch tatsächlich praxisrelevant sind. Diese Netzwerke weiten darüber hinaus auch den inklusiven dreigliedrigen europäischen Ansatz auf die nationale Ebene aus, wodurch die Vertreter der Regierungen und die Sozialpartner in einer Art und Weise zusammengebacht werden, die sich als sehr konstruktiv und nützlich erwiesen hat. Die Einbindung der nationalen Sozialpartner in diese Netze ist dafür von entscheidender Bedeutung und sollte von den Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Der EWSA hält es jedoch für nicht realistisch, dass die Agentur in einem nationalen Netzwerk, das von den Mitgliedstaaten nach bestimmten Kriterien ausgewählt wird, Änderungen vornimmt. Es sollte jedoch dem Verwaltungsrat ermöglicht werden, Empfehlungen zur Zusammensetzung auszusprechen.

Brüssel, den 30. März 2017

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS