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21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 389/80 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009“
[COM(2016) 157 final — 2016/0084 (COD)]
(2016/C 389/11)
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Berichterstatter: |
Cillian LOHAN |
Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 8. bzw. 11. April 2016, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 und Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009“
[COM(2016) 0157 final — 2016/0084 (COD)].
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt nahm ihre Stellungnahme am 30. Juni 2016 an.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 518. Plenartagung am 13./14. Juli 2016 (Sitzung vom 14. Juli 2016) einstimmig mit 184 Stimmen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag der Kommission, mit dem das Funktionieren des Binnenmarkts im Düngemittelsektor im Einklang mit dem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft verbessert werden soll. Nach Auffassung des EWSA kann dieser Ansatz, sofern er umfassend auf andere Bereiche ausgeweitet wird, zur ökologischen Nachhaltigkeit insgesamt und somit auch zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Umweltschutz beitragen. |
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1.2. |
Der EWSA unterstützt den Vorschlag, den Anwendungsbereich der bestehenden Verordnung auszuweiten und so harmonisierte Rahmenbedingungen für organische und aus Abfällen gewonnene Düngemittel zu schaffen und Innovationshemmnisse zu beseitigen. Der EWSA empfiehlt jedoch, alle wichtigen Grundsätze des Umweltschutzes, einschließlich des Vorsorgeprinzips, beizubehalten und anzuwenden. |
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1.3. |
Der EWSA befürwortet die Schaffung eines wirksamen und für alle Beteiligten verpflichtenden Systems der Kontrolle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, um die Qualität und Sicherheit der Produkte zu gewährleisten. Der EWSA schlägt vor, das bereits verwendete Kennzeichnungssystem für Pflanzenschutzmittel anzuwenden, um klare Informationen über die Verwendung und Aufbewahrung von Düngemitteln bereitzustellen. Darüber hinaus empfiehlt der EWSA die Einrichtung eines offiziellen Analyseverfahrens, um die Eignung der Kennzeichnungssysteme zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit der verwendeten Kennzeichnungen ausreichend gesichert ist. |
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1.4. |
Der EWSA stellt fest, dass die Fruchtbarkeit und der Schutz der Böden ein Kernaspekt des Kommissionsvorschlags ist, merkt jedoch an, dass dieses Ziel ohne eine Boden-Rahmenrichtlinie schwer erreichbar sein wird. Zudem betont der EWSA, dass die unterschiedliche Bodenbeschaffenheit in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, was die Festlegung gezielter Standards nötig macht. |
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1.5. |
Der EWSA befürwortet den Vorschlag, Grenzwerte festzulegen, um den Gehalt an Cadmium und anderen Schwermetallen in Düngemitteln zu verringern. Der EWSA ist sich bewusst, dass durch eine solche Entscheidung die Produktionskosten von Düngemitteln, deren Phosphat aus abgebautem Grundgestein gewonnen wird, steigen wird, und betont, dass dies eine wichtige Gelegenheit ist, organischen Düngemitteln auf biologischer Basis einen bedeutenden Marktanteil zu sichern. Dies wird wiederum weitere Möglichkeiten eröffnen und dazu beitragen, Innovation, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. |
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1.6. |
Der EWSA ist sich im Klaren darüber, dass die Hersteller zwischen der Einhaltung europäischer oder nationaler Kennzeichnungsvorschriften wählen können, unterstreicht jedoch — angesichts der potenziellen Auswirkungen unterschiedlicher einzelstaatlicher Vorschriften und Standards auf die Verzerrung und Fragmentierung des Marktes — die Bedeutung eines Ansatzes, bei dem unlauterer Wettbewerb und Verstöße durch höchste Rückverfolgbarkeits-, Qualitäts- und Sicherheitsstandards vermieden werden. |
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1.7. |
Der EWSA stellt fest, dass einige Begriffsbestimmungen und Normen für Düngemittel, die aus Sekundärrohstoffen gewonnen werden, nicht eindeutig sind. Insbesondere der Begriff „Sekundärrohstoff“ muss unbedingt definiert werden, zumal Richtlinien und Verordnungen vorgelegt werden, in denen es um die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft geht. Im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der neuen Verordnung empfiehlt der EWSA eine sorgfältigere Integration und Angleichung mit der bzw. an die bestehende Abfallrichtlinie. |
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1.8. |
Der EWSA sieht den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft als eine bedeutsame Zukunftsaufgabe für Europa und für künftige Generationen. Um diesen Weg fortzusetzen, empfiehlt er, Anreize für Unternehmen zu schaffen, die an einer Umstellung ihrer Produktion interessiert sind, und Initiativen einzuleiten, die auf eine Unterstützung des Wandels in den Bereichen Information, Sensibilisierung, Bildung und Berufsbildung abzielen. |
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1.9. |
In den Abwasseraufbereitungs-, Infrastruktur- und Bewirtschaftungsstrategien der Mitgliedstaaten sollte berücksichtigt werden, dass Abwässer und Klärschlamm für die organische Düngemittelindustrie wertvolle Rohstoffquellen sind. |
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1.10. |
Eine auf regionaler Ebene stattfindende Sammlung und Produktion, flankiert durch Verteilungsnetze in allen Mitgliedstaaten, sollte ein fester Bestandteil im Gefüge eines Marktes für organische Düngemittel sein. |
2. Einleitung
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2.1. |
Der Kommissionsvorschlag wurde erarbeitet, um konkrete Lösungen für die Probleme aufzuzeigen, die im Rahmen der Ex-post-Bewertung (1) der bestehenden Düngemittelverordnung (2) und im größeren Kontext des Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft (3) zutage traten. |
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2.2. |
Insbesondere zielt der Vorschlag auf zwei offensichtliche Probleme ab, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes in der Düngemittelbranche auswirken:
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2.3. |
Die Kernpunkte des Kommissionsvorschlags sind:
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2.4. |
Laut Kommission würde der Vorschlag eine Reihe von positiven Auswirkungen zeitigen, darunter
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3. Allgemeine Bemerkungen
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3.1. |
Der EWSA begrüßt den Kommissionsvorschlag, der sowohl Lösungsansätze für bestimmte kritische Fragen im Bereich des Düngemittelmarkts bietet als auch einen Beitrag zum Übergang hin zu einer Kreislaufwirtschaft leistet. |
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3.2. |
Der EWSA bekräftigt seine Unterstützung für jedwede Initiative, die den Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft (12) abrundet. Er ist der Auffassung, dass die Schaffung harmonisierter, fairer Wettbewerbsbedingungen für organische Düngemittel ein wichtiges umweltpolitisches Ziel ist und starke Impulse für die Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung neuer Arbeitsplätze setzen kann. |
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3.3. |
Der EWSA teilt die Auffassung, dass die Hemmnisse, die den freien Verkehr von sekundären Rohstoffen (einschließlich organischer Sekundärrohstoffe) sowie Innovationen behindern, beseitigt werden müssen, wobei alle wichtigen Grundsätze des Umweltschutzes, darunter auch das Vorsorgeprinzip, beibehalten und angewandt werden müssen. |
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3.4. |
Der EWSA befürwortet den Vorschlag zur Schaffung eines wirksamen Systems von Kontrollen, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und der Qualität der Produkte. Insbesondere spricht er sich dafür aus,
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3.5. |
Der EWSA weist darauf hin, dass Hersteller wählen können, ob sie ihre Produkte nach EU-Vorschriften oder nationalen Gesetzen kennzeichnen, die Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Vorschriften und Normen jedoch einer der Hauptgründe für die gegenwärtige Wettbewerbsverzerrung und Marktfragmentierung sind. Aus diesem Grund empfiehlt er, zielgerichtet dafür zu sorgen, dass keine neuen potenziellen Quellen für unlauteren Wettbewerb und die Nichteinhaltung der höchsten Standards im Bereich der Rückverfolgbarkeit, der Qualität und der Sicherheit entstehen. |
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3.6. |
Der EWSA stellt fest, dass die Fruchtbarkeit und der Schutz der Böden Kernaspekte des Kommissionsvorschlags sind, merkt jedoch an, dass dieses Ziel ohne eine Rahmenrichtlinie für den Bodenschutz, in der gemeinsame Standards für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Böden festgelegt werden und für die Durchsetzung dieser Standards gesorgt wird (14), nur schwer erreichbar sein wird. Zudem betont der EWSA, dass die unterschiedliche Bodenbeschaffenheit in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, was die Festlegung gezielter Standards erfordert. |
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3.7. |
Der EWSA befürwortet den Vorschlag, Grenzwerte festzulegen, um den Gehalt an Cadmium und anderen Schwermetallen in Düngemitteln schrittweise zu verringern. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass eine sofortige und radikale Senkung des Cadmiumgehalts in Düngemitteln zu einem Anstieg der Produktionskosten und somit der Kosten für die Landwirte und die Verbraucher führen wird. Im Einklang mit den Umwälzungen, die Teil des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sind, könnte diese Kostenverlagerung und die daraus resultierende Preisverschiebung als wirtschaftliches Instrument genutzt werden, um den Wandel auf der Ebene der Landwirte und der Verbraucher voranzubringen. Landwirte müssen vor drastischen Preissteigerungen geschützt werden, weshalb sichergestellt werden muss, dass sie Zugang zu den von ihnen benötigten Düngemitteln haben. |
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3.8. |
Der EWSA betont, dass sich zusätzliche Befolgungskosten auf die Wettbewerbsfähigkeit von KMU auswirken könnten (15). Im Hinblick auf die strategische Bedeutung dieser Verordnung empfiehlt der EWSA, KMU mit Anreizen zu ermuntern, ihre Produktion nachhaltiger zu gestalten (16). Sowohl der für Forschung als auch der für Landwirtschaft zuständigen Generaldirektion der Europäischen Kommission kommt hierbei eine wichtige Rolle zu. |
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3.9. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass der Übergang zu nachhaltigeren Düngeprodukten sowie zu einer Kreislaufwirtschaft ein starkes Engagement seitens aller Beteiligten (Hersteller, Landwirte, Arbeitnehmer und Verbraucher) voraussetzt. Technische Beratung und bewährte Verfahren werden ständig weiterentwickelt, aber nicht immer gut vermittelt. Wie in anderen Bereichen auch sind Informations- und Sensibilisierungskampagnen, berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von grundlegender Bedeutung (17). Das in der Stellungnahme NAT/676 zum Paket zur Kreislaufwirtschaft vorgeschlagene Forum Kreislaufwirtschaft, das vom EWSA veranstaltet würde, könnte zur Erreichung dieses Ziels beitragen. |
4. Besondere Bemerkungen
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4.1. |
Der EWSA teilt die Auffassung, dass Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geändert werden sollte und Pflanzen-Biostimulantien nicht als Pflanzenschutzmittel eingestuft, sondern in die Liste der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung aufgenommen werden sollten. Gleichwohl fordert der EWSA die Kommission auf, diesen Prozess sorgfältig zu überwachen, um sicherzustellen, dass dies nicht zur Umgehung des Gesetzes über Pflanzenschutzmittel genutzt wird, was mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken zur Folge haben würde. |
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4.2. |
Der EWSA ist der Ansicht, dass Düngemittel aus sekundären Rohstoffen in Zukunft ein wichtiger Bestandteil einer integrierten Kreislaufwirtschaft sein können (18). Im Hinblick auf eine Harmonisierung mit der bestehenden Abfallrahmenrichtlinie (19) schlägt der EWSA Folgendes vor:
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4.3. |
Der Begriff „Ende der Abfalleigenschaft“ (20) gilt laut Kommissionsvorschlag nur für Düngemittel, nicht jedoch für ihre Bestandteile. Der EWSA schlägt vor, dass dieses Konzept auch für Bestandteile gelten sollte, da jede Verwertung auf der Grundlage der ursprünglichen Bestandteile und nicht auf der Basis der Düngemittel als Endprodukte erfolgt. |
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4.4. |
Der EWSA ist davon überzeugt, dass das „Nudge-Konzept“ im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ein nützliches Instrument zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels eines effizienteren Funktionierens des Binnenmarktes sowie zur aktiven Einbindung der Hersteller, der Landwirte und der Verbraucher und zur Förderung nachhaltigerer Entscheidungen und Verhaltensweisen sein kann. |
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4.5. |
Kommunales Abwasser kann von dieser Wachstumsbranche als sekundärer Rohstoff genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ermuntert werden, eine Analyse ihrer Abwasserinfrastruktur durchzuführen und bei Investitionen und Infrastrukturprojekten eine genaue Kosten-Nutzen-Analyse zu erstellen, wobei der Schwerpunkt auf die Bereitstellung von qualitativ hochwertigem, gut getrenntem und nährstoffreichem Abwasser gelegt werden sollte. Urin kann eine gute Quelle für Phosphor und Stickstoff sein, ohne den Schwermetallgehalt wie bei den Gesteinsvorkommen, die insbesondere Phosphate enthalten. |
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4.6. |
Eine auf regionaler Ebene stattfindende Sammlung und Produktion, flankiert durch Verteilungsnetze in allen Mitgliedstaaten, sollte ein fester Bestandteil im Gefüge eines Marktes für organische Düngemittel sein. Dieses Modell kann durch eine Vielzahl von Sammelstellen und — wenn möglich auch — Produktionseinheiten auf kommunaler Ebene ergänzt werden. |
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4.7. |
Der EWSA weist darauf hin, dass sich die ehrgeizigen Ziele im Bereich der Senkung des Cadmiumgehalts leichter umsetzen lassen, wenn der Schwerpunkt vor allem auf Düngemittel mit Phosphat gelegt wird, das nicht aus mit Cadmium verunreinigtem Gestein aus dem Bergbau stammt. |
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4.8. |
Außer für Kompost muss es weitere Ausnahmen von der REACH-Verordnung (über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) geben, um neue Marktchancen zu eröffnen und Innovation in Bereichen wie Struvit und verwandten Produkten zu ermöglichen. |
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4.9. |
Der EWSA bestärkt die Kommission darin, weitere Komponentenmaterialkategorien in die Anhänge aufzunehmen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, der die Herstellung sicherer und wirksamer Düngemittel aus verwerteten sekundären Rohstoffen wie Pflanzenkohle und Asche ermöglicht. |
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4.10. |
Der EWSA fordert die Kommission auf, Anreize zu schaffen, um die Verwertung von Viehdung im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Gleichzeitig ist es wichtig, dass wir keine Systeme schaffen, die eine übermäßige Erzeugung von Dung begünstigen. Angesichts der erforderlichen Reform unserer Agrarsysteme ist, wie in anderen Stellungnahmen zur GAP-Reform (21) bereits festgestellt wurde, eine Reduzierung in Regionen mit hoher Dungerzeugung als Teil einer vollständigen Umgestaltung unserer Nahrungsmittelwirtschaft zu einem nachhaltigen Modell notwendig. |
Brüssel, den 14. Juli 2016.
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Georges DASSIS
(1) Centre for Strategy and Evaluation Services (CSES), Evaluation of Regulation (EC) No 2003/2003 relating to Fertilisers — Schlussbericht, 2010.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
(3) COM(2015) 614/2.
(4) Die Kommission schätzt, dass anorganische Düngemittel 80 %, organische und organisch-mineralische Düngemittel zusammen 6,5 % und Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel etwa 10,5 % des Marktwerts ausmachen. Pflanzen-Biostimulantien und agronomische Zusatzstoffe machen nur 3 % des Marktwerts aus, bergen jedoch ein erhebliches Marktentwicklungspotenzial.
(5) In der bestehenden Verordnung ist der freie Warenverkehr ausschließlich für Düngemittel vorgesehen, die in Anhang I aufgelistet sind. Um die Kennzeichnung „EG-Düngemittel“ zu erhalten, ist grundsätzlich eine Änderung von Anhang I erforderlich. Dies ist jedoch so kompliziert, dass 50 % der gegenwärtig vermarkteten Düngemittel dem Anwendungsbereich der Verordnung entgehen — der Großteil davon sind Düngemittel aus organischen Materialien oder recycelten Bioabfällen aus der Lebensmittelproduktion.
(6) Die Kommission weist im Zusammenhang mit dem Einsatz von Düngemitteln auf drei Herausforderungen hin: Erstens werden Nährstoffe an die Umwelt abgegeben, was hohe Kosten für Gesundheit und Schadensbegrenzung nach sich zieht, zweitens ist Phosphor ein kritischer Rohstoff, der von außerhalb Europas importiert werden muss (90 % der Phosphatdünger kommen aus Drittstaaten), und drittens ist Cadmium ein zentrales Element von Phosphatdüngern, das besonders gefährliche Umweltfolgen hat.
(7) In der Düngemittelverordnung aus dem Jahr 2003 wurden zwei unterschiedliche Kategorien geschaffen: „EG-Düngemittel“ und „andere Düngemittel“ (auch „nationale Düngemittel“ genannt). Letztere können auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden, da sie den nationalen Anforderungen entsprechen, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 über die gegenseitige Anerkennung können sie auch auf dem EU-Binnenmarkt vermarktet werden.
(8) COM(2016) 157 final. Einleitung Ziffern 14 bis 15.
(9) COM(2016) 157 final. Einleitung Ziffern 23 bis 27.
(10) Hersteller können ihre Produkte in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, ohne diese als „EG-Düngemittel“ zu kennzeichnen, sofern es eine gegenseitige Anerkennung zwischen den jeweiligen Mitgliedstaaten gibt.
(11) Die Höchstgehalte für Cadmium in Düngeprodukten werden nach drei Jahren von 60 mg/kg auf 40 mg/kg und nach zwölf Jahren auf 20 mg/kg gesenkt.
(12) Stellungnahme des EWSA zu dem „Paket zur Kreislaufwirtschaft“, ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.
(13) Verordnung (EU) Nr. 547/2011.
(14) Stellungnahme des EWSA zu der „Thematischen Strategie für den Bodenschutz“ (ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 29).
(15) Europäische Kommission, „Competitiveness proofing — fertilising materials“, 2013. Diese Studie zeigt, dass die neuen Befolgungskosten für bestimmte Unternehmen wie z. B. KMU, die Kompost herstellen, 10 % der Produktionskosten ausmachen würden, was bei den KMU unmittelbare Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit hätte.
(16) Stellungnahme des EWSA zur „Nachhaltigen Verwendung von Phosphor“, Ziffer 3.4.4 (ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 78).
Stellungnahme des EWSA „Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“, Ziffer 1.1 (ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 75).
(17) Siehe Fußnote 12.
(18) Stellungnahme des EWSA zum Thema „Kreislaufwirtschaft: Neue Arbeitsplätze und grüner Aktionsplan für KMU“, Ziffer 2.8 (ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 99).
(19) 2008/98/EG, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f.
(20) COM(2016) 157 final. Artikel 18.
(21) ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 35.