28.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 487/51


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Zukunftsfähige Rechtsetzung“

(Sondierungsstellungnahme)

(2016/C 487/07)

Berichterstatter:

Christian MOOS

Mitberichterstatter:

Denis MEYNENT

Befassung

Slowakischer Ratsvorsitz, 14.3.2016

Rechtsgrundlage

Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständig

Unterausschuss „Zukunftsfähige Rechtsetzung“

Annahme im Unterausschuss

7.9.2016

Verabschiedung auf der Plenartagung am

21.9.2016

Plenartagung Nr.

519

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

213/2/5

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der slowakische Ratsvorsitz hat den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) um eine Stellungnahme zum Thema „Zukunftsfähige Rechtsetzung“ ersucht. Dieses neue Konzept steht im Einklang mit anderen an die Kommission und die Mitgesetzgeber gerichteten spezifischen Forderungen, um eine bessere Übereinstimmung der Gesetzgebung — insbesondere mit der Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Berücksichtigung der Besonderheiten von KMU und Mikrounternehmen — zu erzielen. Der EWSA hat sich bereits mehrfach zu diesen Aspekten geäußert.

1.2.

Der EWSA stellt fest, dass es Bemühungen gibt, die Qualität der europäischen Rechtsvorschriften zu verbessern, und dass es diese zu intensivieren gilt.

1.3.

Der EWSA verweist darauf, dass hochwertige, einfache, verständliche und kohärente Rechtsvorschriften „ein wesentlicher Integrationsfaktor [sind … und] keine Belastung oder zu verringernde Kosten“ darstellen, da sie für ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum und die Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen — auch von KMU — und für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze unabdingbar sind.

1.4.

Der „Innovationsgrundsatz“ — wie er in Kapitel 2 definiert wird — reiht sich in die Bemühungen im Rahmen des REFIT-Programms ein. Der EWSA erinnert an die definierten Grundsätze des Programms „Bessere Rechtsetzung“, die bereits Anwendung finden, und er betont, dass diese Grundsätze durch den neuen Grundsatz nicht in den Hintergrund gedrängt werden dürfen. Letzterer muss intelligent und mit Umsicht angewandt werden, insbesondere in den Bereichen Sozial- und Umweltschutz, Gesundheit und Verbraucherschutz.

1.5.

Der EWSA schlägt vor, das Potenzial des Innovationsgrundsatzes weiter zu ergründen, u. a. durch einen Austausch bewährter Verfahren.

1.6.

Innovation ist eine der notwendigen Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum in Europa. Hierfür bedarf es eines für Innovation günstigen Rechtsrahmens, auch wenn es keine einfache Wechselwirkung zwischen Innovation und Rechtsrahmen gibt. Daher ist es notwendig, nicht nur entsprechende Rechtsvorschriften, sondern auch weitere Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Innovation zu ergreifen (verwaltungstechnische Maßnahmen, steuerliche und finanzielle Vorteile usw.).

1.7.

Ziel der EU-Rechtsvorschriften muss es stets sein, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger von den Vorteilen des Binnenmarkts profitieren können, und dabei unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden. Die europäische Rechtsetzung ist zukunftsfähig, wenn sie zielführend und vorausschauend ist. Der EWSA spricht sich für eine anpassungsfähige Rechtsetzung aus. Eine zukunftsfähige Rechtsetzung muss nach Ansicht des EWSA auf der Gemeinschaftsmethode beruhen.

1.8.

Unnötige Regulierungskosten sind zu vermeiden. Die Regulierungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum entstehenden Nutzen stehen.

1.9.

Der EWSA ist überzeugt, dass jede Rechtsvorschrift das Ergebnis öffentlicher politischer Beratungen sein muss. In diesem Zusammenhang kommt der Rolle der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner eine große Bedeutung zu, da es einen angemessenen Rahmen für den sozialen und zivilen Dialog geben muss, wo die geäußerten Standpunkte gebührend berücksichtigt werden.

1.10.

Der EWSA stellt fest, dass nicht nur der Inhalt der Rechtsvorschriften, sondern auch das Rechtsetzungsverfahren an sich zukunftsfähig sein sollte, um den Bedürfnissen der Unternehmen und der Bürger gerecht zu werden.

1.11.

Eine zukunftsfähige Rechtsetzung muss im Hinblick auf ihre Zielsetzung solide sein, stets im Einklang mit den in den Verträgen festgelegten Zielen stehen und im Hinblick auf ihre Umsetzung in nationales Recht flexibel sein. Sie sollte nicht ins Detail gehen, sondern nur einen Rahmen abstecken, der rechtzeitig und ordnungsgemäß auf nationaler Ebene umgesetzt werden muss, was die Konsultation der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft und die Berücksichtigung ihrer Standpunkte einschließt. Der Einsatz von Aufhebungsklauseln („sunset clauses“) sollte weiter geprüft werden.

1.12.

Der EWSA spricht sich für eine Klarstellung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus, die bisweilen von den Gegnern von Rechtsetzungsinitiativen ohne fundierte Begründung ins Feld geführt werden.

1.13.

Die Zivilgesellschaft muss der Resonanzkörper einer zukunftsfähigen Rechtsetzung sein. Der EWSA ist gut positioniert, um als Mittler zwischen dem Gesetzgeber und der organisierten Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern fungieren zu können.

1.14.

Der EWSA unterstreicht die Bedeutung der Folgenabschätzungen auf nationaler und europäischer Ebene, einschließlich des KMU-Tests, und zwar für jede legislative oder sonstige Initiative, damit die politischen Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage konkreter Elemente getroffen werden. Die Folgenabschätzungen sind eine Hilfe für die politische Entscheidungsfindung, ersetzen diese jedoch nicht.

1.15.

Der EWSA verlangt, konsultiert zu werden, wenn die Kommission, das Parlament und der Rat sich auf die Rücknahme von Legislativvorschlägen einigen, denn ist es wichtig, die materiellen und immateriellen Folgen derartiger Rücknahmen einzuschätzen.

1.16.

Der EWSA ist der Auffassung, dass der Rat transparenter werden muss und dass bei einer künftigen Reform der Verträge eine größere Kohärenz zwischen den Beschlüssen des Rates angestrebt werden sollte. Die Rechte des Parlaments müssen gestärkt werden.

1.17.

Der EWSA hält es für erforderlich, vermehrt auf eine verstärkte Zusammenarbeit zurückzugreifen, wobei es zu vermeiden gilt, dass die Organe der EU dadurch geschwächt werden.

1.18.

Der EWSA fordert seine Beteiligung an den Konsultationen, die eine Vertiefung der WWU begleiten müssen. Das Europäische Parlament, aber auch die beratenden Einrichtungen müssen besser in den Zyklus des Europäischen Semesters eingebunden werden.

1.19.

Der EWSA befürwortet ein beschleunigtes Rechtsetzungsverfahren im Rahmen des Trilogs nur in eilbedürftigen Fällen.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1.

Der slowakische Ratsvorsitz hat den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ersucht, eine Stellungnahme zum Thema „Zukunftsfähige Rechtsetzung“ vorzulegen und Überlegungen darüber anzustellen, wie die EU die Rechtsetzung so verbessern kann, dass sie sich in einer sich schnell verändernden Welt den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Gesellschaft anpasst. Der Ratsvorsitz wirft die Frage auf, wie die Regulierungskosten für die Unternehmen auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden können, ohne dabei die Ziele der Verträge zu vernachlässigen.

2.2.

Die europäische Rechtsetzung ist zukunftsfähig, wenn sie zielführend und vorausschauend ist und ein Höchstmaß an Klarheit und Rechtssicherheit bietet. Der EWSA spricht sich deshalb für eine Rechtsetzung aus, mit der Anpassungen und zugleich vorausschauendes Handeln möglich sind.

2.3.

Rechtsvorschriften sind u. a. notwendig, um die politischen Ziele der Verträge zu erreichen. Die Europäische Union ist eine soziale Marktwirtschaft und bestimmte Vorschriften sind daher mit Kosten für die Unternehmen verbunden, z. B. im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Diese Ausgewogenheit zwischen wirtschaftlichen und sozialen Zielen ist der Garant des sozialen Friedens in Europa. Im Rahmen einer zukunftsfähigen Rechtsetzung müssen diese Ausgewogenheit gewahrt und der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden.

2.4.

Der EWSA begrüßt und betont zwar die Notwendigkeit einer Stärkung der Legitimität der europäischen Gesetzgebung durch eine bessere Rechtsetzung, aber er legt Wert darauf, dass das Verständnis von Zukunftsfähigkeit nicht zu einer Entpolitisierung des Rechtsetzungsverfahrens führt. Er ist überzeugt, dass jede Rechtsvorschrift das Ergebnis politischer Beratungen sein muss. Die bedeutende Rolle der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner im sozialen Dialog muss dabei berücksichtigt werden.

2.5.

Die europäische Rechtsetzung ist zukunftsfähig, wenn sie von den Bürgerinnen und Bürgern als legitim angesehen wird. Sie muss auf Repräsentation, Konsens und Mitwirkung beruhen und so gestaltet sein, dass Ergebnisse und Lösungen für gemeinsame Probleme geliefert werden.

2.6.

Der EWSA ist der Auffassung, dass der europäische Rechtsetzungsprozess im Rahmen des Vertrags von Lissabon und ggf. im Rahmen eines neuen Vertrags überarbeitet werden sollte, damit die politischen Maßnahmen der EU bessere Ergebnisse zeitigen. Es ist genau dieser Aspekt einer zukunftsfähigen Rechtsetzung, den der EWSA hervorheben möchte, d. h. ihre Qualität, Legitimität und Transparenz sowie ihre Eigenschaft, alle Akteure einzubeziehen.

2.7.

Der EWSA stellt fest, dass nicht nur der Inhalt der Rechtsvorschriften, sondern auch das Rechtsetzungsverfahren an sich zukunftsfähig sein sollte, um den Bedürfnissen der Unternehmen und der Bürger gerecht zu werden. Mit anderen Worten: Hier stellt sich die Frage der Demokratie auf europäischer Ebene.

2.8.

Der politische Wille und die Entscheidungen der gewählten Mandatsträger sind daher die wichtigsten Determinanten. Jede Rechtsetzung kann anhand ihrer Eignung zur Umsetzung dieses politischen Willens in die Praxis und auf ihre demokratische Qualität beurteilt werden. Der EWSA schlägt daher vor, nicht nur den Inhalt der Rechtsvorschriften, sondern auch den Rechtsetzungsprozess zu prüfen.

2.9.

Dieser neue Ansatz der zukunftsfähigen Rechtsetzung steht in Verbindung mit anderen Initiativen zur Verbesserung der Rechtsvorschriften. Der EWSA hat sich in seinen Stellungnahmen (1) wiederholt zum Programm „Bessere Rechtsetzung“ und zum Programm REFIT (2) geäußert. Er verweist insbesondere auf seine Stellungnahme zu einem proaktiven Rechtsansatz (3).

2.10.

Die Umsetzung des Programms „Bessere Rechtsetzung“ und des 2012 von der Europäischen Kommission ins Leben gerufenen Programms REFIT zur quantitativen Einschätzung und ggf. Beseitigung des mit bestehenden Rechtsvorschriften einhergehenden Verwaltungsaufwands ist im Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2017 eine wesentliche Priorität des Dreiervorsitzes (Niederlande, Slowakei und Malta). Es liegt auf der Hand, dass die Idee einer zukunftsfähigen Rechtsetzung im Zusammenhang mit diesen Programmen zu sehen ist.

2.11.

Der EWSA stellt fest, dass es Bemühungen gibt, die Qualität der europäischen Rechtsvorschriften zu verbessern, und betont die Notwendigkeit, diese zu intensivieren. Der EWSA hat die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 (4) und die interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ vom 13. April 2016 (5) zur Kenntnis genommen, musste allerdings feststellen, dass er bei der Ausarbeitung der Vereinbarung nicht hinzugezogen worden war.

2.12.

Der EWSA ist der Auffassung, dass hochwertige, einfache, verständliche und kohärente Rechtsvorschriften, die durch Kommission, Parlament und Rat zu garantieren sind, eine unabdingbare Voraussetzung sind für ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum und die Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen — auch von KMU und Kleinstunternehmen — und für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze. Wichtig ist zudem, dass der Small Business Act („Vorfahrt für KMU“) auf allen Ebenen voll umfänglich umgesetzt wird.

2.13.

Die europäischen Rechtsvorschriften „sind ein wesentlicher Integrationsfaktor, der keine Belastung oder zu verringernde Kosten darstellt. Wenn die Rechtsvorschriften verhältnismäßig sind, dann sind sie vielmehr ein Garant des Schutzes, der Förderung und der Rechtssicherheit, die für sämtliche Akteure und europäische Bürger wichtig sind“ (6).

2.14.

Der EWSA verweist auf die Bedeutung der bereits definierten Grundsätze im Hinblick auf angemessene Rechtsvorschriften. Dazu gehören insbesondere die Grundsätze der korrekten und zeitlich nahen Umsetzung, das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Vorsorgeprinzip, die Grundsätze der Vorhersehbarkeit und der „Vorfahrt für KMU“, die externe Dimension der Wettbewerbsfähigkeit und der Binnenmarkttest.

2.15.

Ein neuer Aspekt der Rechtsetzung wird für den Rat derzeit offenbar immer wichtiger: das Innovationsprinzip. Dieses Prinzip, dem zufolge bei der Ausarbeitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften deren Auswirkungen auf Forschung und Innovation zu berücksichtigen sind, ist eines von zahlreichen Kriterien für die Beurteilung eines Legislativvorschlags der Kommission in den Bereichen Technik, Technologie und Wissenschaft. Es sollte jedoch insbesondere in den Bereichen Sozialschutz, Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz intelligent und mit Umsicht angewandt werden.

2.16.

Aus den Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ geht hervor: Der „Innovationsgrundsatz [sollte] zum Tragen kommen […], sodass in allen Politikbereichen im Zuge der Entwicklung und Überarbeitung der Rechtsvorschriften die Auswirkungen auf Forschung und Innovation berücksichtigt werden“ (7). Dies spiegelt sich nicht zuletzt im Ersuchen des slowakischen Ratsvorsitzes und in einer neueren Studie des Zentrums CEPS (8) wider, wonach die Festlegung zu strikter Vorschriften Investitionen gefährden und die Innovation behindern könnte. Diese Überlegungen stehen auch im Einklang mit der Logik des REFIT-Programms.

2.17.

Nach Ansicht des EWSA sollte vorab genau definiert und festgelegt werden, wie dieser neue Grundsatz zur Anwendung zu bringen ist.

2.18.

Nach Auffassung des EWSA sollte der Innovationsgrundsatz dasselbe Gewicht haben wie die anderen, unter Ziffer 2.14 genannten Kriterien, die die Kommission für die Bewertung der Auswirkungen eines Legislativvorschlags heranzieht. Es sollte daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Innovationsgrundsatz und den übrigen Kriterien geschaffen und dafür gesorgt werden, dass diese durch den neuen Grundsatz nicht in den Hintergrund gedrängt werden.

2.19.

Der EWSA schlägt dem slowakischen Ratsvorsitz vor, das Potenzial des Innovationsgrundsatzes weiter zu ergründen, u. a. durch einen Austausch bewährter Verfahren. Nach Ansicht des EWSA sollte die Kommission auf dieser Grundlage in der Lage sein, eine Bilanz der Möglichkeiten und Auswirkungen dieses neuen Grundsatzes zu ziehen.

2.20.

Ziel der EU-Rechtsvorschriften muss es stets sein, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem Unternehmen und Bürger von den Vorteilen des Binnenmarkts und seiner Grundfreiheiten profitieren können, d. h., die innovativen Kräfte in Europa zu fördern. Dies bedeutet, dass unnötige Verwaltungslasten vermieden und schlechte, veraltete und belastende Vorschriften überarbeitet oder aufgehoben werden müssen.

2.21.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kosten von Rechtsvorschriften in einem angemessenen Verhältnis zum entstehenden Nutzen stehen müssen. Unnötige Kosten und Gebühren sind im Interesse der Unternehmen, Bürger und der die Rechtsvorschriften anwendenden Behörden zu vermeiden. Entscheidend ist, dass der Nettonutzen und Mehrwert einer Rechtsvorschrift größer sind als die dadurch verursachten Kosten für die Unternehmen und die Gesellschaft insgesamt.

3.   Vorschläge für eine zukunftsfähige Rechtsetzung

3.1.

Der EWSA drängt auf eine klarere Definition des Begriffs „zukunftsfähige Rechtsetzung“. Diese muss mit den Werten und Zielen der Europäischen Union gemäß den Artikeln 1 und 2 des Vertrags von Lissabon stärker im Einklang stehen. Daher muss der Innovationsgrundsatz, der eine Priorität des slowakischen Vorsitzes (9) bildet und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem neuen Konzept der zukunftsfähigen Rechtsetzung steht, verantwortungsvoll angewandt werden.

3.2.

Innovation ist eine der Grundvoraussetzungen für ein dauerhaftes Wachstum in Europa. Beim Erlass der Rechtsvorschriften (gleich, ob auf europäischer oder nationaler Ebene) sollten unnötige Belastungen für die Unternehmen vermieden werden, insbesondere für KMU, die über wenig Ressourcen verfügen. Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sind die Grundlage des Erfolgs der sozialen Marktwirtschaft in Europa. Innovation benötigt einen hochwertigen Rechtsrahmen. Die Wechselwirkung zwischen Rechtsvorschriften und Innovation ist komplex und nicht ausschließlich quantitativ im Sinne von mehr oder weniger Rechtsvorschriften zu bemessen (10).

3.3.

Der EWSA ist der Auffassung, dass der Einsatz von Aufhebungsklauseln („sunset clauses“) in EU-Rechtsvorschriften zur Vermeidung künftiger bürokratischer Hindernisse weiter geprüft werden sollte.

3.4.

Eine zukunftsfähige Rechtsetzung muss stets im Hinblick auf ihre Zielsetzung solide sein, mit den Zielen der Verträge übereinstimmen sowie im Hinblick auf ihre Umsetzung in nationales Recht flexibel sein, wobei die vorstehend genannten Grundsätze zu berücksichtigen sind. Sie sollte nicht ins Detail gehen, sondern nur einen Rahmen abstecken, der gegebenenfalls durch Instrumente außerhalb der Gesetzgebung ergänzt wird, sei es durch die nationalen Regulierungsbehörden, die Sozialpartner oder mittels Selbstregulierung, wobei Letztere stets der Kontrolle des Gesetzgebers auf geeigneter Ebene unterliegen muss.

3.5.

Der EWSA spricht sich für eine Klarstellung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips oder vielmehr die Verteilung der Zuständigkeiten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU als gemeinsamer Rechtsraum von größter Bedeutung. Allerdings werden diese beiden Grundsätze bisweilen von den Gegnern einzelner Rechtsetzungsinitiativen ohne fundierte Begründung ins Feld geführt. Es sollte klargestellt werden, welche Kriterien für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gelten. Der Rechtsraum der Europäischen Union muss ein einheitliches und unteilbares Ganzes sein.

3.6.

Der EWSA hält es für erforderlich, zunächst das Rechtsetzungsverfahren auf europäischer Ebene im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften zu überprüfen. Zahlreiche Initiativen sind auf die Verbesserung des Rechtsetzungsprozesses gerichtet, aber bei den an diesem Prozess Beteiligten herrscht Uneinigkeit über die Mittel und Wege dazu. Der EWSA verweist auf die Leitlinien der Kommission in dem Programm „Bessere Rechtsetzung“ (19. Mai 2015) und die interinstitutionelle Vereinbarung (Dezember 2015, April 2016), den Bericht Brok-Bresso (Februar 2016), den Bericht Hübner (März 2016), den Bericht Giegold (Ende Mai 2016) und insbesondere den Small Business Act (Februar 2011). Ferner verweist er auf die Vorschläge der Regierungen und der Parlamente der Mitgliedstaaten sowie auf Initiativen z. B. der Europäischen Bewegung International (EMI) und der Union Europäischer Föderalisten (UEF) sowie auf die Beiträge von Forschungseinrichtungen und Denkfabriken.

3.7.

Der organisierten Zivilgesellschaft kommt für die Meinungsbildung der europäischen Öffentlichkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Europa braucht eine weniger fragmentierte Öffentlichkeit als Resonanzkörper für eine zukunftsfähige Rechtsetzung. Als Vertretung der organisierten Zivilgesellschaft in Europa bringt der EWSA die richtigen Voraussetzungen mit, um den Konsens zwischen den verschiedenen Akteuren der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen, auch in den Mitgliedstaaten, zu erleichtern. Genauer gesagt ist er ein wichtiger Mittler zwischen dem Gesetzgeber auf der einen und der organisierten Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern auf der anderen Seite.

3.8.

Der EWSA erkennt die Bedeutung von Gesetzesfolgenabschätzungen an, insbesondere für KMU. Diese müssen in der Rechtsetzung Berücksichtigung finden, dürfen den politischen Prozess aber nicht ersetzen.

3.9.

Die Vereinfachung von Gesetzen, die schwer zu verstehen oder sogar anzuwenden sind, bzw. die Aufhebung überflüssig gewordener Vorschriften können den Bürgern und der Wirtschaft Nutzen bringen und somit zu günstigen Rahmenbedingungen für Wachstum und die Schaffung mehr hochwertiger Arbeitsplätze beitragen. Der EWSA möchte jedoch konsultiert werden, wenn die Kommission, das Parlament und der Rat sich auf die Rücknahme von Legislativvorschlägen einigen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die materiellen und immateriellen Folgen derartiger Rücknahmen einzuschätzen und den EWSA darüber zu informieren.

3.10.

Mit dem Vertrag von Lissabon war eine Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und der Gemeinschaftsmethode beabsichtigt. Im Zuge der Krise wurde der Europäische Rat zum Dreh- und Angelpunkt des institutionellen Systems der EU. Der EWSA vertritt die Ansicht, dass diese Fehlentwicklung korrigiert werden muss. Eine zukunftsfähige Rechtsetzung muss auf der Gemeinschaftsmethode beruhen.

3.11.

Die Tagungen der Ratsformationen, in denen mit qualifizierter Mehrheit entschieden wird, sollten im Interesse von mehr Transparenz und Demokratie öffentlich sein. Die Abstimmung nach dem Verfahren der qualifizierten Mehrheit sollte für Ratsentscheidungen die Regel sein. Der EWSA ist auch der Auffassung, dass bei einer künftigen Reform der Verträge eine bessere Kohärenz zwischen den Beschlüssen der einzelnen Ratsformationen angestrebt werden sollte, da Letztere zum Teil widersprüchliche Strategien verfolgen, was die Qualität der Rechtsetzung eindeutig beeinträchtigt.

3.12.

Die Ausweitung der Rechte des Europäischen Parlaments ist zwar in den Verträgen vorgesehen, hat aber konkret noch nicht stattgefunden und muss so bald wie möglich verwirklicht werden. So sollte das beschränkte Initiativrecht, das durch den Vertrag von Lissabon (Artikel 225 AEUV) eingeführt wurde, nach Maßgabe dieses Vertrags verstärkt angewandt werden. Eine Ablehnung durch die Kommission sollte nur aus formellen Gründen möglich sein, insbesondere wenn die Zuständigkeit nicht ausreicht.

3.13.

Unterschiedliche Geschwindigkeiten bei der europäischen Integration sind schon lange eine Realität in der EU, und diese Unterschiede sind angesichts der Zahl der Mitgliedstaaten auch in Zukunft unvermeidlich. In diesem Zusammenhang hält es der EWSA für erforderlich, vermehrt auf eine verstärkte Zusammenarbeit zurückzugreifen. Gleichzeitig gilt es zu vermeiden, dass die Organe der EU durch eine „variable Geometrie“ der europäischen Integration geschwächt werden. Die verstärkte Zusammenarbeit sollte auf der Grundlage der qualifizierten Mehrheit durchgeführt werden.

3.14.

Der EWSA unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments nach einer Umgestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in eine „wirksame und demokratische Wirtschaftsregierung“; der EWSA fordert erneut seine Beteiligung an entsprechenden Konsultationen, die eine Vertiefung der WWU in diese Richtung begleiten müssen, wenn die Zivilgesellschaft eingebunden werden soll.

3.15.

Der EWSA ist der Auffassung, dass das beschleunigte Rechtsetzungsverfahren im Rahmen des Trilogs nur in eilbedürftigen Fällen angewandt werden sollte, wie es im Übrigen auch im Vertrag steht. Im Gegensatz zu den Ausschüssen des Europäischen Parlaments sind die Sitzungen im Rahmen des Trilogs weder transparent noch zugänglich. Die Beschränkung des Gesetzgebungsverfahrens auf eine einzige Lesung führt zu einer Einschränkung der Beteiligung der Zivilgesellschaft.

3.16.

Der EWSA vertritt die Ansicht, dass die im Zuge der Finanz- und Eurokrise eingeführten Instrumente und Verfahren besser in den Rechtsrahmen der EU integriert werden müssen. Das Europäische Parlament, aber auch die Einrichtungen der EU, wie der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, müssen besser in den Zyklus des Europäischen Semesters eingebunden werden. Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist mit dem Rechtsrahmen der EU zu verknüpfen.

3.17.

Bei delegierten Rechtsakten sollte die Europäische Kommission bei ihrer Beschlussfassung mehr Transparenz an den Tag legen (siehe Artikel 290 AEUV), wie der Ausschuss bereits mehrfach festgestellt hat.

Brüssel, den 21. September 2016

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  Liste der Stellungnahmen und der Informationsberichte des EWSA.

(2)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 66 und ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 45.

(3)  ABl. C 175 vom 28.7.2009, S. 26.

(4)  „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ — COM(2015) 215 final.

(5)  „Bessere Rechtsetzung“ (ABl. C 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(6)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 45.

(7)  Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 26.5.2016 (Ziffer 2), http://www.consilium.europa.eu/register/de/content/out/?&typ=ENTRY&i=ADV&DOC_ID=ST-9580-2016-INIT

(8)  CEPS (Centre for European Policy Studies, Zentrum für europäische politische Studien) ist eine in Brüssel ansässige Denkfabrik.

(9)  http://www.eu2016.sk/data/documents/presidency-programme-de-final2.pdf.

(10)  „Better regulations for innovation-driven investment at EU level“ (Bessere Vorschriften für innovationsgesteuerte Investitionen auf EU-Ebene), Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: https://ec.europa.eu/research/innovation-union/pdf/innovrefit_staff_working_document.pdf.