21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/74


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“

[COM(2016) 87 final]

(2016/C 389/10)

Berichterstatter:

Cillian LOHAN

Die Europäische Kommission beschloss am 4. März 2016, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“

[COM(2016) 87 final].

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt nahm ihre Stellungnahme am 30. Juni 2016 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 518. Plenartagung am 13./14. Juli 2016 (Sitzung vom 14. Juli 2016) mit 143 Stimmen ohne Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag der Kommission zu einem Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und stellt mit Genugtuung fest, dass eine Reihe von wichtigen Vorschlägen, die in seiner früheren Stellungnahme zu diesem Thema gemacht wurden, berücksichtigt wurde.

1.2.

Der Ausschuss betrachtet den ganzheitlichen Ansatz, der auch eine weltweite Allianz von Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern umfasst, als wichtige Voraussetzung für die Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des illegalen Artenhandels.

1.3.

Der EWSA legt verschiedene Schwerpunktmaßnahmen für die unterschiedlichen Ebenen der Lieferkette des illegalen Handels fest.

Auf lokaler Ebene in den Ursprungsländern muss der Schwerpunkt auf der Sensibilisierung und Schaffung nachhaltiger Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten liegen.

Bezüglich des organisierten Verbrechens besteht die Priorität darin, ein System gemeinsamer, wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Kontrollen und Sanktionen durchzusetzen und entsprechende Ressourcen für die polizeiliche Arbeit bereitzustellen.

Was die Nachfrageebene betrifft, muss der Schwerpunkt sowohl aus Sicht von Unternehmen wie Verbrauchern auf Sensibilisierung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung liegen. Dies sollte insbesondere auf europäischer Ebene geschehen.

Auf Ebene der Justiz muss der Schwerpunkt auf Strafverfolgung liegen, und zwar durch die zielgerichtete Fortbildung von Richtern, um eine kohärente und einheitliche Strafzumessung sicherzustellen.

1.4.

Der EWSA ist der Überzeugung, dass ein strukturierter Dialog und eine strukturierte Zusammenarbeit mit Drittländern durchgesetzt werden sollten, wobei die Bekämpfung des illegalen Artenhandels eine Voraussetzung für alle bilateralen und multilateralen Handelsvereinbarungen der EU sein muss. Die Auswirkungen außenpolitischer Maßnahmen der EU im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung in Drittländern müssen im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen vor allem an der Lebensqualität und den alternativen nachhaltigen Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die ländliche Bevölkerung gemessen werden.

1.5.

Der Ausschuss betont in Übereinstimmung mit der Londoner Erklärung, dass ein Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt werden muss, um einen legalen und nachhaltigen Artenhandel sicherzustellen.

1.6.

Der EWSA bedauert, dass der Kommissionsvorschlag keinerlei Verweis auf die Gefahr enthält, die der illegale Artenhandel für die öffentliche Gesundheit und die heimischen Tier- und Pflanzenarten darstellt. Der Ausschuss betont, dass die vorstehend genannten Systeme der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit zusammen mit angemessenen Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen zur Verhinderung des Auftretens und der weltweiten Ausbreitung solcher Epidemien beitragen können.

1.7.

Der Ausschuss empfiehlt der Kommission, den Auswirkungen des elektronischen Handels auf den illegalen Artenhandel erheblich mehr Bedeutung beizumessen und besondere Maßnahmen zum Schutz des legalen und nachhaltigen Artenhandels vor dem illegalen Handel umzusetzen, der über die missbräuchliche Nutzung von elektronischen Handelsportalen und sozialen Medien oder über spezielle, illegal im „Deep Web“ geschaffene Netzwerke erfolgt.

1.8.

Der EWSA hebt die Bedeutung der bevorstehenden 17. Sitzung der Konferenz der CITES-Vertragsparteien (CoP 17) hervor und fordert die EU nachdrücklich auf, eine entschlossene Haltung zur Unterstützung der Ziele dieses Aktionsplans einzunehmen. Der EWSA fordert die Kommission auf, den Vorschlag der Schließung heimischer Märkte für Elfenbein als entscheidenden Beitrag für die Verhinderung der drohenden Ausrottung der Afrikanischen Elefanten zu unterstützen.

2.   Einleitung

2.1.

Der illegale Artenhandel ist kein neues Phänomen (1), allerdings haben sich Umfang, Charakter und Auswirkungen in den letzten Jahren erheblich verändert (2). Der illegale Artenhandel ist aufgrund seines schnellen und weltweiten Wachstums zusammen mit illegalem Menschen-, Drogen- und Waffenhandel eine der schlimmsten Formen des organisierten Verbrechens. Der damit erzielte Umsatz bewegt sich schätzungsweise zwischen 8 Mrd. und 20 Mrd. EUR pro Jahr.

2.2.

Der illegale Artenhandel ist aufgrund der starken Nachfrage (3) und des geringen Risikos (Aufdeckung und Sanktionen) zu einer der profitabelsten illegalen Aktivitäten weltweit geworden. Im Vergleich zu anderen Arten von Verbrechen wird dem illegalen Artenhandel weit weniger Bedeutung beigemessen und zu seiner Bekämpfung werden erheblich weniger Ressourcen aufgewendet. Auch in der EU gibt es keinen einheitlichen Strafzumessungsrahmen, was dazu führt, dass die illegalen Tätigkeiten in Länder mit geringer Strafandrohung oder geringerer Effizienz der Tätigkeit der zuständigen Behörden verlagert werden.

2.3.

Die Auswirkungen des illegalen Artenhandels sind nicht nur aus ökologischer Sicht messbar und sichtbar (4). Der Verlust der biologischen Vielfalt, die Rodung von Wäldern (5), die mögliche Ausrottung von beliebten Arten mit starkem Symbolcharakter (6) und die Verringerung der Fischbestände (7) sind nur zum Teil die Folge eines weitaus gefährlicheren Phänomens.

2.4.

Wie im Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) (8) hervorgehoben, ist der illegale Artenhandel eng mit anderen illegalen Aktivitäten internationaler krimineller Organisationen wie etwa Geldwäsche und Korruption verknüpft.

2.5.

Der illegale Artenhandel stellt eine Gefahr für die weltweite Sicherheit dar. Er schürt Konflikte und bedroht die regionale und nationale Sicherheit, weil er für militante Gruppen und terroristische Netzwerke eine Finanzierungsquelle darstellt (9).

2.6.

Der illegale Artenhandel stellt eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und für die heimischen Tier- und Pflanzenarten dar. Die Umgehung angemessener Pflanzengesundheitskontrollen setzt einheimische Pflanzenarten der erheblichen Gefahr einer Ansteckung durch neue Pathogene aus (10). Schätzungen zufolge sind 75 % der ansteckenden neuen Infektionskrankheiten tierischen Ursprungs und gehen zum Großteil auf wild lebende Arten zurück (11).

2.7.

Der Diebstahl gefährdeter Arten ist ein weiteres erhebliches Problem, auf das noch nicht genügend hingewiesen wurde. Aus Zoos der EAZA (12) wurden seit dem Jahr 2000 insgesamt 739 Tiere gestohlen, die 44 verschiedenen Tierarten angehörten. Viele von ihnen konnten nicht mehr aufgefunden werden. Gefährdete Primaten und Vogelarten sind begehrte Objekte. Für die Zuchtprogramme dieser seltenen Arten führt dies zu Problemen in puncto Tierschutz und biologischer Vielfalt.

2.8.

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) ist im Kampf gegen illegalen Artenhandel von großer Bedeutung. Im Jahr 2013 riefen die Vereinten Nationen eine große politische Kampagne (13) zu diesem Thema ins Leben, der eine erste, von der Generalversammlung im Juli 2015 angenommene Resolution in dieser Sache folgte (14). Die internationale Gemeinschaft schlug daraufhin einen parallelen Weg ein, um eine weltweite Allianz unter Beteiligung von Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern für wild lebende Tiere und Pflanzen zu schmieden, die zur Unterschrift der Londoner Erklärung (15) im Februar 2014 führte.

2.9.

Die EU ist als einer der wichtigsten Zielmärkte für illegale Wildtier- und Wildpflanzenprodukte und als Umschlagplatz für illegale Ware aus Afrika, Lateinamerika und Asien von zentraler Bedeutung. Das Europäische Parlament forderte die Kommission 2014 auf, einen Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels auszuarbeiten (16). Der EWSA unterstützte in einer Stellungnahme (17) nachdrücklich die daraus hervorgegangene Mitteilung der Kommission über das Konzept der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (18).

2.10.

Vom illegalen Artenhandel sind Wirtschaftssektoren unmittelbar oder mittelbar in Form von Unternehmen betroffen, die am legalen und nachhaltigen Artenhandel beteiligt sind (also im Bereich Luxusgüter, Heimtiere und traditionelle chinesische Medizin), sowie von mittelbar beteiligten Unternehmen (also Transportunternehmen, Kurierdienste und Online-Handelsunternehmen). In Anerkennung dieser Tatsache haben viele Unternehmen eine Reihe von Initiativen gegen den illegalen Artenhandel wie beispielsweise Bescheinigungssysteme und SVU auf Ebene des Einzelunternehmens oder mehrerer Unternehmen eingeführt (19).

3.   Zusammenfassung des Vorschlags der Kommission

3.1.

Der Aktionsplan zielt darauf ab, die Zusammenarbeit und Synergien zwischen den Akteuren zu verbessern und vorhandene Instrumente und Strategien effizienter zu nutzen. Die im Rahmen des Aktionsplans erzielten Ergebnisse werden 2020 bewertet.

3.2.

Die Maßnahmen beruhen auf drei Schwerpunkten:

Unterbindung des illegalen Artenhandels,

Anwendung und Durchsetzung bestehender Vorschriften,

Stärkung der globalen Partnerschaft zwischen Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländern.

3.3.

Um die Ursachen für den illegalen Artenhandel zu beseitigen, konzentriert sich die EU auf vier Bereiche:

Verringerung der Nachfrage,

Einbindung ländlicher Gemeinschaften in den Artenschutz,

stärkere Beteiligung der Wirtschaft,

Bekämpfung von Korruption.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1.

Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission und betrachtet den Aktionsplan der EU gegen den illegalen Artenhandel als wichtiges Instrument zur Bekämpfung dieses weitreichenden und gefährlichen Phänomens. Die Analyse der Mängel der bestehenden Strukturen zur Bekämpfung der Zunahme des illegalen Artenhandels in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen sollte als Grundlage für künftige weitere Bewertungen und Maßnahmen dienen (20).

4.2.

Der Ausschuss stellt erfreut fest, dass eine Reihe von wichtigen Vorschlägen aus seiner vorherigen Stellungnahme zum illegalen Artenhandel aufgenommen wurde (21).

4.3.

Aufgrund der komplexen und vielschichtigen Dimensionen des illegalen Artenhandels und seiner unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen betrachtet der EWSA den ganzheitlichen Ansatz als grundlegenden Eckpfeiler des Aktionsplans der EU.

4.4.

Nach Auffassung des EWSA muss die Strategie von der Stärkung und Koordinierung der bereits bestehenden internationalen Übereinkommen (insbesondere CITES), Gesetze, Regelungen, Maßnahmen und Durchsetzungsinstrumente ausgehen und zu einer stärkeren Integration aller betroffener Bereiche wie Umweltschutz, Zollkontrollen, Justiz, Wirtschaftsinteressen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität usw. führen. Außerdem muss eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den Behörden in den Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern wildlebender Arten erreicht werden.

4.5.

Der Ausschuss ist der Meinung, dass die EU die organisierte Artenschutzkriminalität nur dann wirksam bekämpfen kann, wenn bestimmte Ziele (siehe Anhang des Vorschlags) erreicht werden:

Alle Mitgliedstaaten müssen die bestehenden EU-Vorschriften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels so schnell wie möglich umsetzen.

Verbesserung eines gemeinsamen Mechanismus für die Zusammenarbeit, Koordinierung, Kommunikation und den Datenfluss zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten mit einer besonderen Strategie für grenzüberschreitende Maßnahmen und Ermittlungen, einschließlich der Entwicklung einem gemeinsamen Verzeichnis von Schmugglern.

Einführung eines angemessenen Systems für die einheitliche und regelmäßige Schulung und Sensibilisierung der gesamten Durchsetzungs-/Justizkette, die an der Bekämpfung des illegalen Artenhandels beteiligt ist, einschließlich Experten für das organisierte Verbrechen, Cyberkriminalität und der damit verbundenen illegalen Finanzströme.

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Gesetzgebung mit internationalen Vereinbarungen in Einklang bringen und sicherstellen, dass illegaler Artenhandel ein schweres Verbrechen ist, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren belegt werden kann, und diesen illegalen Handel ebenso behandeln wie Straftaten, für die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption ergriffen werden.

4.6.

Der Vorschlag zur Schaffung einer weltweiten Allianz gegen den illegalen Artenhandel, um einen strukturierten Dialog und eine Zusammenarbeit mit Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern einzurichten, an denen auch die nationalen Regierungen, lokalen Gemeinschaften, die Zivilgesellschaft und der Privatsektor beteiligt sind, trägt nachhaltig dazu bei, die Ziele des Plans zu erreichen.

4.7.

Der EWSA schlägt verschiedene Schwerpunktmaßnahmen für verschiedene Ebenen der Lieferkette des illegalen Handels vor.

Auf Gemeinschaftsebene muss der Schwerpunkt in den Ursprungsländern auf der Sensibilisierung und Schaffung nachhaltiger Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten liegen.

Auf Ebene des organisierten Verbrechens besteht der Schwerpunkt darin, gemeinsame, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Kontrollen und Sanktionen umzusetzen und die Ressourcen für die polizeiliche Arbeit bereitzustellen.

Auf Nachfrageebene muss der Schwerpunkt sowohl aus Sicht von Unternehmen und Verbrauchern auf Sensibilisierung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung liegen. Dies sollte insbesondere auf europäischer Ebene geschehen.

Auf Justizebene muss der Schwerpunkt auf der Strafverfolgung liegen, und zwar mittels zielgerichteter Fortbildung von Richtern, um eine kohärente und verhältnismäßige Strafzumessung sicherzustellen.

4.8.

Nach Auffassung des EWSA sind mehr Mittel und gezieltere Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels beispielsweise in den Ursprungsländern erforderlich. Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu einer Voraussetzung für alle bilateralen und multilateralen Handelsvereinbarungen der EU zu machen.

4.9.

Der Ausschuss misst der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Bekämpfung und Verhinderung des illegalen Artenhandels sowohl in den Ursprungs- wie in den Zielmarktländern zentrale Bedeutung bei. Insbesondere hält der Ausschuss die aktive und bewusste Beteiligung der Verbraucher und des Privatsektors für wichtig, um die nachhaltige Beschaffung von Produkten wild lebender Arten zu fördern, und unterstützt die Einführung eines Systems für Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit.

4.10.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die ländliche Bevölkerung an wirksamen Entwicklungspfaden beteiligt werden muss, damit sie vom Artenschutz profitieren kann (z. B. Ökotourismus). Der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft in Drittländern muss zuerst an der Lebensqualität und den Beschäftigungsmöglichkeiten gemessen werden und in Übereinstimmung mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und den damit zusammenhängenden Zielen für nachhaltige Entwicklung stehen.

4.11.

Der EWSA betont, dass den Bevölkerungen von Drittländern, die an den ersten Stufen des illegalen Artenhandels beteiligt sind, alternative nachhaltige Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten bereitgestellt werden müssen. Dies kann in Form von Ökotourismus oder sogar durch eine Verbesserung der Renditechancen von Ökosystemdienstleistungen im Zusammenhang mit dem lokalen Lebensraum und den wild lebenden Tieren und Pflanzen erfolgen.

4.12.

Der EWSA betont, dass die Wirtschaft eingebunden werden muss, um einen wechselseitigen Dialog und Informationsfluss zu ermöglichen, um eine positive Rolle bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu spielen. Eine Strategie zur Bewältigung dieser Probleme kann nicht im luftleeren Raum unter Ausschuss der Privatwirtschaft durchgeführt werden.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1.

Der EWSA schlägt vor, eine breit angelegte europäische Sensibilisierungskampagne zu starten, damit Verbraucher und Privatwirtschaft an der Senkung von Angebot und Nachfrage von Produkten aus wild lebenden Tieren und Pflanzen mitwirken. Angesichts der umfassenden Definition von „illegalem Artenhandel“ empfiehlt der Ausschuss, sich ebenso auf weniger bekannte bzw. weniger symbolbehaftete Pflanzen und Tiere (22) sowie deren Produkte (23) zu konzentrieren.

5.2.

Der EWSA bekräftigt seine Bereitschaft, die von der EU geplanten Initiativen zu unterstützen und sich an ihnen zu beteiligen, z. B. im Rahmen des im Ausschuss bestehenden Netzwerkes wirtschaftlicher und sozialer Akteure in den Beziehungen der EU zu Afrika. Der EWSA würde Initiativen der Kommission zur Einrichtung eines Diskussionsforums über die Umsetzung des Aktionsplans begrüßen und wäre bereit, eine diesbezügliche Veranstaltung zu organisieren.

5.3.

Der EWSA unterstützt die in der Londoner Erklärung verkündete notwendige Einführung spezifischer Maßnahmen für ein verantwortungsbewusstes Handeln des Privatsektors. Er spricht sich aus für die Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, das die Rechtmäßigkeit und die ökonomische, ökologische und für die lokalen Gemeinschaften soziale Nachhaltigkeit des Handels mit wild lebenden Tieren und Pflanzen sicherstellt. Diesbezüglich können die geltenden Regelungen für den Handel mit Kaviar oder mit Tropenholz als Richtschnur gelten (24). Das von der Europäischen Vereinigung von Zoos und Aquarien (EAZA) verwendete Zoologische Informationsmanagementsystem (ZIMS) könnte sich als gute Referenz für ein gemeinsames Rückverfolgbarkeitssystem für lebende Tiere eignen.

5.4.

Der Ausschuss bedauert, dass im Vorschlag der Kommission nicht auf die Gefahr hingewiesen wird, die der illegale Artenhandel für die öffentliche Gesundheit und die heimischen Tier- und Pflanzenarten darstellt. Dieses Problem ist von großer Bedeutung, daher fordert der EWSA mit Nachdruck, die Thematik in den Aktionsplan der EU aufzunehmen. Der Ausschuss betont, dass die vorstehend genannten Systeme der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit zusammen mit angemessenen Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen zur Verhinderung des Auftretens und der weltweiten Ausbreitung solcher Epidemien beitragen können. Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) sollte ausgebaut werden.

5.5.

Der neue Schauplatz bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels ist der elektronische Handel. Der EWSA stellt fest, dass es mehrere illegale Werkzeuge für den elektronischen Handel wie beispielsweise die zweckentfremdete Nutzung von kommerziellen Websites und Foren in sozialen Medien oder spezielle, beschränkte Online-Plattformen im „Deep Web“ gibt. Im Zusammenhang mit Ersterem hebt der Ausschuss eine Reihe von bewährten Verfahren hervor, die die Europäische Kommission berücksichtigen sollte, z. B. die im Juni 2013 zwischen dem staatlichen italienischen Forstkorps und den beiden wichtigsten Internet-Anzeigeportalen („eBay annunci“ und „Subito.it“) unterzeichnete Vereinbarung (25). Darin wird vorgesehen, den Verbrauchern mehr Informationen zur Verfügung zu stellen, außerdem können verdächtige Anzeigen zügig entfernt werden. Die Vereinbarung sieht auch eine Kontrolle der Einträge mittels Filterung vor. Dabei können nur Anzeigen veröffentlicht werden, die die Rückverfolgbarkeit der zum Verkauf angebotenen Waren sicherstellen. Was das „Deep Web“ betrifft, schlägt der EWSA die Bildung einer besonderen Arbeitsgruppe mit Unterstützung von Experten für Cyberkriminalität vor.

5.6.

Der EWSA weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der 17. Sitzung der Konferenz der CITES-Vertragsparteien (CoP 17) im September/Oktober 2016 in Südafrika hin. Die EU hat 28 Stimmen und muss die in diesem Aktionsplan enthaltenen entschlossenen Positionen zum Ausdruck bringen. Einige der von der Kommission vorgelegten Vorschläge tragen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels bei, einschließlich der Aufnahme einer größeren Zahl von relevanten Arten in die CITES-Liste. Der EWSA fordert die Kommission auf, den Vorschlag der Schließung heimischer Märkte für Elfenbein als entscheidenden Beitrag für die Verhinderung der drohenden Ausrottung der Afrikanischen Elefanten zu unterstützen.

Brüssel, den 14. Juli 2016.

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  Illegaler Artenhandel wird als internationaler und nicht internationaler illegaler Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und Folgeprodukte sowie eng damit zusammenhängenden Straftaten wie Wilderei definiert.

(2)  Zwischen 2007 und 2013 stieg die Wilderei in einem Maße an, dass die Erholung, die im Verlauf der letzten drei Jahrzehnte erzielt wurde, zunichte gemacht wurde. Die Wilderei stellt somit inzwischen eine echte Gefahr für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Entwicklung dar. Jedes Jahr werden in Afrika beispielsweise zwischen 20 000 und 25 000 Elefanten zur Gewinnung von Elfenbein getötet, allein zwischen 2010 und 2012 waren es 100 000 Tiere.

(3)  Der illegale Handel ist angesichts der wachsenden Nachfrage nach aus wild lebenden Tieren gewonnenen Produkten wie Elfenbein, Nashornhorn und Tigerknochen vor allem in bestimmen asiatischen Ländern (z. B. China und Vietnam) auf dem Vormarsch.

(4)  Die Folgen des illegalen Artenhandels auf die Natur können durch weitere Faktoren wie globalisierter Konsum, eine nicht nachhaltige Bodenbewirtschaftung, Klimaveränderungen, exzessive Ausbeutung von Heilpflanzen und einen intensiven Tourismus einschließlich Jagdtourismus verstärkt werden.

(5)  Der illegale Holzeinschlag macht bis zu 30 % des weltweiten Holzhandels aus und trägt zu mehr als 50 % zur Abholzung tropischer Wälder in Zentralafrika, im Amazonasgebiet und in Südostasien bei. Er beraubt die indigenen Bevölkerungsgruppen wichtiger nachhaltiger Entwicklungsmöglichkeiten.

(6)  Die Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) erklärte das Westliche Spitzmaulnashorn 2011 als aufgrund von Wilderei ausgestorben.

(7)  Es wird davon ausgegangen, dass der Wert der illegalen Fischerei etwa 19 % des angegebenen Werts der Fänge entspricht.

(8)  UNODC, World Wildlife Crime Report: Trafficking in protected species, 2016.

(9)  Europäische Kommission, Mitteilung über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung, COM(2016) 50 final.

(10)  ABl. C 424 vom 26.11.2014, S. 52.

(11)  Bericht des WWF: http://awsassets.panda.org/downloads/wwffightingillicitwildlifetrafficking_lr.pdf.

(12)  Die Europäische Vereinigung von Zoos und Aquarien (EAZA) ist mit 377 Mitgliedseinrichtungen in 43 Ländern in Europa und im Mittleren und Nahen Osten die führende Organisation in diesem Bereich.

(13)  In einer 2013 von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege der Vereinten Nationen angenommenen und vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen gebilligten Resolution wird der illegale Artenhandel als eine Form der „schweren organisierten Kriminalität“ bezeichnet, die vom gleichen Typus von weltweit organisierten kriminellen Gruppen begangen wird, die auch für den illegalen Menschen-, Drogen- und Waffenhandel verantwortlich sind.

(14)  Resolution 69/314 der Vereinten Nationen, Tackling illicit trafficking in wildlife, 30. Juli 2015.

(15)  Die Londoner Erklärung wurde von den Staats- und Regierungschefs, Ministern und Vertretern von 46 Staaten im Rahmen der Konferenz über den illegalen Wildtierhandel 2014 unterzeichnet. Mit der Erklärung wurden neue Standards für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels gesetzt. Dazu gehören die Änderung des geltenden Rechts, um Wilderei und illegalen Artenhandel als „schwere Straftaten“ einzustufen, auf die Nutzung bedrohter Arten zu verzichten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auszubauen und die Koordinierung der Netze zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu stärken.

(16)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (2013/2747(RSP)).

(17)  Siehe Fußnote 10.

(18)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Konzept der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels — COM(2014) 64 final.

(19)  Ricardo Energy & Environment „Strengthening cooperation with business sectors against illegal trade in wildlife“. Bericht für die GD Umwelt der Europäischen Kommission, 2015.

(20)  Europäische Kommission, Analysis and Evidence in support of the EU Action Plan against Wildlife Trafficking, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SWD (2016) 38 final.

(21)  Siehe Fußnote 10.

(22)  In CITES sind drei Anhänge enthalten, in denen Kategorien von Arten abhängig vom erforderlichen Schutzgrad aufgeführt sind, d. h. je nachdem, wie stark diese Arten durch den internationalen Handel gefährdet sind. In den Anhängen sind rund 5 600 Tierarten und 30 000 Pflanzenarten aufgeführt, die vor exzessiver Ausbeutung durch den internationalen Handel geschützt werden. Weniger bekannte Arten mit geringerer Symbolwirkung wie beispielsweise Schuppentiere, die zu den Arten gehören, die am stärksten illegal gehandelt werden, sind ebenfalls durch den illegalen Handel bedroht.

(23)  Der illegale Artenhandel kann lebende Tiere und Pflanzen betreffen, angesichts der zahlreichen Verwendungsmöglichkeiten (Inhaltsstoffe für die traditionelle Medizin, Lebensmittel, Brennstoff, Futtermittel, Baustoffe, Kleider und Schmuck usw.) aber auch deren Produkte. http://www.traffic.org/trade/.

(24)  Im Rahmen von CITES gibt es ein System zur allgemeinen Kennzeichnung und Identifizierung von Kaviar, dessen Einfuhr nur nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden möglich ist (www.cites.org/common/resource/reg_caviar.pdf). Was den Handel im Forstsektor betrifft, wird im Unionsrecht das Ziel verfolgt, den Handel mit Tropenholz mittels nationaler Systeme zur Rückverfolgbarkeit unattraktiv zu machen.

(25)  Auf „Ebay Annunci“ und „Subito.it“ werden 90 % der italienischen Anzeigen für elektronischen Handel abgewickelt http://www.corpoforestale.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/7388.