24.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 25. September 2013 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6796 — Aegean/Olympic II

Berichterstatter: Polen

(2015/C 25/03)

Zusammenschluss

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung zu prüfen ist.

Marktabgrenzung

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der relevanten sachlichen Märkte zu. Insbesondere stimmt der Beratende Ausschuss dem Ansatz der Kommission zu, in der in Rede stehenden Sache bei der Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte Folgendes offenzulassen:

a)

die Unterscheidung zwischen zeitsensiblen und nicht zeitsensiblen Passagieren und

b)

die Einbeziehung von Fährdienstleistungen in den relevanten Markt für nicht zeitsensible Passagiere und alle Passagiere auf den im Beschlussentwurf genannten Strecken, die Bedenken aufwarfen (ausgenommen die Strecken Athen-Mykonos und Athen-Rhodos).

Wettbewerbliche Würdigung

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf folgenden fünf Inlandsstrecken durch Ausschaltung des tatsächlichen Wettbewerbs zwischen Aegean und Olympic Air erheblich behindert:

a)

Athen-Chania,

b)

Athen-Santorin,

c)

Athen-Mytilini,

d)

Athen-Kos und

e)

Athen-Korfu.

5.

Der Beratende Ausschuss ist wie die Kommission der Auffassung, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf folgenden sechs Strecken durch Ausschaltung eines ernstzunehmenden potenziellen neuen Marktteilnehmers erheblich behindert:

a)

Athen-Alexandroupolis,

b)

Athen-Rhodos,

c)

Athen-Thessaloniki,

d)

Athen-Heraklion,

e)

Athen-Chios,

f)

Athen-Samos.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für die Zuteilung von Strecken in Griechenland, die aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bedient werden, nicht erheblich behindern würde.

Markteintritt

7.

Der Beratende Ausschuss gelangt wie die Kommission zu dem Schluss, dass nach dem Zusammenschluss kein zeitnaher, hinreichender Markeintritt internationaler und/oder inländischer Luftverkehrsunternehmen, die eine Basis am Flughafen Athen einrichten, zu erwarten ist.

Sanierungsfusion

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Kriterien für das Vorliegen einer Sanierungsfusion im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Schlussfolgerung

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.