5.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/2


Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2015/C 147/02)

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung gibt bekannt, dass das Unternehmen MACOIL S.p.A. eine als „MONTE PORZIO“ bezeichnete Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für ein Gebiet beantragt hat, das in der Region Marken, insbesondere in den Provinzen Pesaro Urbino und Ancona, liegt und durch die Längen- und Breitengrade begrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch die folgenden geografischen Koordinaten bezeichnet sind:

Scheitelpunkte

Geografische Koordinaten

Westliche Länge Monte Mario

Nördliche Breite

a

0°29′

43°45′

b

0°38′

43°45′

c

0°38′

43°44′

d

0°40′

43°44′

e

0°40′

43°43′

f

0°43′

43°43′

g

0°43′

43°40′

h

0°40′

43°40′

i

0°40′

43°38′

l

0°29′

43°38′

Die oben angegebenen Koordinaten beruhen auf der vom Institut für Militärgeografie (Istituto Geografico Militare, I.G.M.) herausgegebenen Italienkarte im Maßstab 1:100 000 — Blätter Nr. 109, 110, 116 und 117.

Die Oberfläche beträgt gemäß dieser Gebietsbeschreibung 208,70 km2.

Gemäß der genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, dem Ministererlass vom 4. März 2011 und dem Direktorialerlass vom 22. März 2011 fordert das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung die interessierten Unternehmen auf, Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Suche nach Kohlenwasserstoffen in demselben, durch die genannten Punkte und Koordinaten begrenzten Gebiet zu stellen.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Generaldirektion für Bergbau- und Energieressourcen — Division VI zuständig.

Die Regeln für die Erteilung der Genehmigung sind in den folgenden Rechtsvorschriften näher ausgeführt: Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialerlass vom 4. März 2011 und Direktorialerlass vom 22. März 2011.

Die Frist für die Einreichung der Anträge beträgt drei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma

ITALIA

Der Antrag kann auch durch die Übersendung einer zertifizierten E-Mail (posta electronica certificata, PEC) eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende E-Mail-Adresse zu richten sind: ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it

Gemäß Anhang A Nummer 2 des Dekrets des Ministerpräsidenten Nr. 22 vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens für die Erteilung der Genehmigung maximal 180 Tage.