21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/3


Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/614 des Rates, unterliegen

(2015/C 128/02)

Den Personen und Einrichtungen, die im Anhang zum Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/620 des Rates (1), und im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/614 des Rates (2), aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Personen und Einrichtungen bezeichnet, die in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten, auf die die Nummern 13 und 15 der Resolution 1596 (2005), die durch Nummer 3 der Resolution 1952 (2010) bestätigt wurden, Anwendung finden.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können bei dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Diese Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Focal Point for De-listing

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room DC2 2034

United Nations

New York, N.Y. 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Tel. +1 9173679448

Fax +1 2129631300

E-Mail: delisting@un.org

Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die Personen und Einrichtungen, die in den genannten Anhängen aufgeführt sind, in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/620, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/613 (3) und durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/614, unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Beschluss 2010/788/GASP und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 43.

(2)  ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 10.

(3)  ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 3.