4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 24. Juni 2015

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4336)

(Nur der deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

(2015/C 402/08)

Am 24. Juni 2015 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 24. Juni 2015 hat die Kommission einen an 41 juristische Personen gerichteten Beschluss wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Falle einiger Adressaten auch gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen („Beschluss“). Der Beschluss betrifft fünf getrennte Kartelle in Bezug auf Polystyrol-Schaumstoffschalen („Schaumstoffschalen“) und im Falle eines Kartells (2) auch in Bezug auf Polypropylen-Schaumstoffschalen („biegesteife Schalen“) zur Verpackung frischer Lebensmittel (z. B. Fleisch, Geflügel, Obst und Fisch) für den Einzelhandel.

(2)

Der Beschluss ist an i) Linpac (3), ii) Vitembal (4), iii) Coopbox (5), iv) Sirap-Gema (6), v) Silver Plastics (7), vi) Huhtamäki (8), vii) Nespak (9), viii) Magic Pack (10), ix) Propack (11) und x) Ovarpack (12) gerichtet.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(3)

Nachdem Linpac einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hatte, führte die Kommission vom 4. bis zum 6. Juni 2008 unangekündigte Nachprüfungen bei mehreren Herstellern von Lebensmittelverpackungsschalen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch.

(4)

Im Anschluss an die Nachprüfungen erhielt die Kommission Anträge auf Geldbußenermäßigung nach der Kronzeugenregelung von Vitembal, Sirap-Gema, Coopbox, Ovarpack, Silver Plastics und Magic Pack. Im Laufe der Untersuchung übersandte die Kommission den Betroffenen mehrere Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bzw. Randnummer 12 der Kronzeugenregelung.

(5)

Am 21. September 2012 erließ die Kommission eine an die Adressaten des Beschlusses gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten übermittelten eine Erwiderung auf diese Mitteilung und nahmen an einer mündlichen Anhörung teil, die vom 10. bis zum 12. Juni 2013 stattfand.

(6)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 15. Juni 2015 eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 24. Juni 2015 erließ die Kommission den Beschluss.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

(7)

Der Beschluss betrifft fünf getrennte Kartelle, die für unterschiedliche geografische Regionen innerhalb des EWR gebildet wurden, nämlich Italien, Südwesteuropa („SWE“: Spanien und Portugal), Frankreich, Mittel- und Osteuropa („MOE“: Polen, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn) und Nordwesteuropa („NWE“: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Schweden). An den Kartellen waren Hersteller von Schalen und im Falle von SWE und MOE auch Händler beteiligt. Der nachstehenden Tabelle sind die Gesamtdauer der Kartelle (13) und die jeweils beteiligten Unternehmen zu entnehmen.

Kartell und Dauer

Unternehmen

Italien

18. Juni 2002-17. Dezember 2007

SWE

2. März 2000-13. Februar 2008

NWE

13. Juni 2002-29. Oktober 2007

Frankreich

3. September 2004-24. November 2005

MOE

5. November 2004-24. September 2007

Linpac

Vitembal

 

Huhtamäki

 

 

Sirap-Gema

 

 

Coopbox

 

 

Nespak

 

 

 

 

Magic Pack

 

 

 

 

Silver Plastics

 

 

 

Ovarpack

 

 

 

 

Propack

 

 

 

 

(8)

Obwohl die Kartelle dasselbe Produkt betrafen, in gewissem Umfang dieselben Unternehmen beteiligt waren und sich die Zeiträume teilweise überschnitten, reichen die objektiven Elemente und die Beweise für eine Verbindung zwischen dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Parteien in allen fünf Regionen nicht aus, um feststellen zu können, dass die Unternehmen einen Gesamtplan zur Verfälschung des Wettbewerbs auf Ebene des EWR oder in mehr als einer der fünf Regionen verfolgten. Daher werden die rechtswidrigen Verhaltensweisen in den fünf Regionen als fünf getrennte Kartelle betrachtet. Angesichts ihrer Ähnlichkeit hat die Kommission die fünf Kartelle jedoch aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Zweckmäßigkeit in einem einzigen Verwaltungsverfahren behandelt.

(9)

Mit gewissen Unterschieden zwischen den fünf Kartellen nahmen die Beteiligten an zwei- und mehrseitigen Treffen und Kontakten teil, die darauf ausgerichtet waren, den Wettbewerb durch Preisfestsetzung, Kundenzuweisung, Marktaufteilung, Austausch sensibler Informationen und Submissionsabsprachen (14) einzuschränken. Die wichtigsten Ziele der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bestanden in der Aufrechterhaltung hoher Preise, der koordinierten Weitergabe der steigenden Rohstoffpreise und der Erhaltung des Status quo hinsichtlich der bestehenden Aufteilung von Kunden und Märkten. Die Händler, Ovarpack und Propack, beteiligten sich aktiv an einigen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und ermöglichten deren Umsetzung und Überwachung.

2.3.   Adressaten

(10)

Die folgenden Unternehmen werden für eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (15) haftbar gemacht, die während des angegebenen Zeitraums in dem angegebenen geografischen Gebiet begangen wurde. Einige der aufgeführten Unternehmen haften als unmittelbar Beteiligte, andere als Muttergesellschaften unmittelbar beteiligter Unternehmen und wieder andere sowohl als unmittelbar Beteiligte als auch als Muttergesellschaften unmittelbar beteiligter Unternehmen.

Italien:

a)

Linpac Packaging Verona Srl und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 18. Juni 2002 bis zum 17. Dezember 2007;

b)

Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA (nur als Muttergesellschaft) vom 18. Juni 2002 bis zum 17. Dezember 2007;

c)

Nespak SpA und Groupe Guillin SA (nur als Muttergesellschaft) vom 7. Oktober 2003 bis zum 6. September 2006;

d)

Vitembal Holding SAS vom 5. Juli 2002 bis zum 17. Dezember 2007;

e)

Magic Pack Srl vom 13. September 2004 bis zum 7. März 2006;

f)

Poliemme Srl vom 18. Juni 2002 bis zum 29. Mai 2006 sowie Coopbox Group SpA und CCPL Sc vom 18. Juni 2002 bis zum 17. Dezember 2007.

SWE:

g)

Linpac Packaging Pravia SA vom 2. März 2000 bis zum 26. September 2007 sowie Linpac Packaging Holdings SL und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 2. März 2000 bis zum 13. Februar 2008;

h)

Vitembal España, SL (16) und Vitembal Holding SAS vom 7. Oktober 2004 bis zum 25. Juli 2007;

i)

Coopbox Hispania Slu vom 2. März 2000 bis zum 13. Februar 2008 und CCPL Sc (nur als Muttergesellschaft) vom 26. Juni 2002 bis zum 13. Februar 2008;

j)

ONO Packaging Portugal SA und Huhtamäki Oyj (nur als Muttergesellschaft) vom 7. Dezember 2000 bis zum 18. Januar 2005 (17);

k)

Ovarpack Embalagens SA vom 7. Dezember 2000 bis zum 12. Januar 2005 und vom 25. Oktober 2007 bis zum 13. Februar 2008.

NWE:

l)

Linpac Packaging GmbH und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 13. Juni 2002 bis zum 29. Oktober 2007;

m)

Vitembal GmbH Verpackungsmittel und Vitembal Holding SAS (nur als Muttergesellschaft) vom 13. Juni 2002 bis zum 12. März 2007;

n)

Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG vom 13. Juni 2002 bis zum 20. Juni 2006 und Huhtamäki Oyj (nur als Muttergesellschaft) vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Juni 2006;

o)

Silver Plastics GmbH, Silver Plastics GmbH & Co. KG und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG (nur als Muttergesellschaft) vom 13. Juni 2002 bis zum 29. Oktober 2007.

MOE:

p)

Linpac Packaging Polska Sp zoo, Linpac Packaging Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság, Linpac Packaging Spol sro, Linpac Packaging sro, Linpac Packaging GmbH und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 5. November 2004 bis zum 24. September 2007;

q)

Petruzalek GmbH, Petruzalek Kft., Petruzalek sro, Petruzalek Spol sro, Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA (nur als Muttergesellschaft) vom 5. November 2004 bis zum 24. September 2007;

r)

Coopbox Eastern s.r.o. vom 5. November 2004 bis zum 24. September 2007, CCPL Sc (nur als Muttergesellschaft) vom 8. Dezember 2004 bis zum 24. September 2007;

s)

Propack Kft. vom 13. Dezember 2004 bis zum 15. September 2006 und Bunzl plc (nur als Muttergesellschaft) vom 1. Juli 2005 bis zum 15. September 2006. Propack Kft. und Bunzl plc haften für die Zuwiderhandlung, soweit sie Ungarn betrifft.

Frankreich:

t)

Linpac France SAS, Linpac Distribution SAS und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 3. September 2004 bis zum 24. November 2005;

u)

Sirap France SAS, Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA (nur als Muttergesellschaft) vom 3. September 2004 bis zum 24. November 2005;

v)

Vitembal Societe Industrielle SAS (18) und Vitembal Holding SAS vom 3. September 2004 bis zum 24. November 2005;

w)

Coveris Rigid (Auneau) France SAS und Huhtamäki Oyj (nur als Muttergesellschaft) vom 3. September 2004 bis zum 24. November 2005;

x)

Silver Plastics SARL, Silver Plastics GmbH (nur als Muttergesellschaft) und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG (nur als Muttergesellschaft) vom 29. Juni 2005 bis zum 5. Oktober 2005.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(11)

Im Beschluss werden die Geldbußenleitlinien von 2006 (19) und die Kronzeugenregelung von 2006 (20) angewandt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbußen

(12)

Der Grundbetrag der gegen die Unternehmen verhängten Geldbußen wurde anhand des Umsatzes festgesetzt, den das betreffende Unternehmen mit den kartellbefangenen Produkten im letzten vollen Geschäftsjahr seiner Beteiligung an dem Kartell in dem jeweiligen geografischen Gebiet erzielt hatte. Bei jedem der fünf Kartelle zählten dazu sämtliche Umsätze mit Schaumstoffschalen für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel in der betreffenden Region. Beim Kartell in NWE wurden auch die Umsätze mit biegesteifen Schalen berücksichtigt. Da sich die Dauer des Kartells in Frankreich nicht auf ein „volles Geschäftsjahr“ erstreckt hatte, ermittelte die Kommission den Umsatz anhand des durchschnittlichen Jahresumsatzes im Zeitraum 2004-2005 (d. h. als Summe der in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Umsätze geteilt durch zwei). Diesen durchschnittlichen Jahresumsatz legte die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen als Ersatzgröße für den Umsatz zugrunde.

(13)

Im Falle der Händler ging die Kommission bei der Ermittlung des Umsatzes von dem Betrag aus, der für die Lieferungen bzw. Dienstleistungen in Verbindung mit dem kartellbefangenen Produkt berechnet wurde (d. h. von der Bruttomarge des Händlers). Diese Berechnungsmethode schließt das Risiko aus, dass die von anderen Kartellbeteiligten über die an dem Kartell beteiligten Händler erzielten Umsätze doppelt berücksichtigt werden.

(14)

Bei der Festsetzung des Prozentsatzes für den variablen Betrag der Geldbuße („Aufschlag für die Schwere der Zuwiderhandlung“) und des Zusatzbetrags, der Unternehmen davon abschrecken soll, sich auf Kartellpraktiken einzulassen („Eintrittsgebühr“), berücksichtigte die Kommission die Art der Zuwiderhandlungen und die Tatsache, dass sich jede Zuwiderhandlung aus mehreren Bestandteilen zusammensetzte (Preisfestsetzung, Marktaufteilung, Austausch sensibler Informationen usw.). Auf dieser Grundlage setzte die Kommission für sämtliche an einem Kartell beteiligten Unternehmen einen Aufschlag für die Schwere der Zuwiderhandlung und eine Eintrittsgebühr von je 16 % fest. Wenn ein Adressat für Teile der Zuwiderhandlung alleinschuldnerisch und für die übrige Zuwiderhandlung zusammen mit seiner Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch haftete, wandte die Kommission die Eintrittsgebühr nur auf den Teil der Geldbuße an, für den sie eine gesamtschuldnerische Haftung festgestellt hatte.

(15)

Für jedes Unternehmen und jedes Kartell wurde der sich aus der Anwendung des Aufschlags für die Schwere der Zuwiderhandlung ergebende Betrag mit der Zahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung multipliziert und auf den jeweiligen Monat abgerundet. Dies führte zu folgenden Multiplikationsfaktoren für die Dauer der Beteiligung.

Unternehmen

Italien

SWE

NWE

MOE

Frankreich

Linpac

5,5

7,91

5,33

2,83

1,16

Vitembal

5,41

2,75

4,75

 

1,16

Sirap-Gema

5,5

 

 

2,83

1,16

Coopbox

5,5

5,58

 

2,75

 

Coopbox Hispania Slu  (21)

 

2,25,

2

 

 

 

Coopbox Eastern sro  (21)

 

 

 

0,08

 

Poliemme Srl  (21)

0,33,

0,91

 

 

 

 

Silver Plastics

 

 

5,33

 

0,25

Magic Pack

1,41

 

 

 

 

Nespak

2,91

 

 

 

 

Huhtamäki

 

 

3,41

 

1,16

Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG  (21)

 

 

0,5

 

 

Propack

 

 

 

 

 

Propack Kft.  (21)

 

 

 

0,5

 

Bunzl plc  (21)

 

 

 

1,16

 

Ovarpack

 

0,25

 

 

 

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(16)

Die Kommission nahm keine Erhöhung der Grundbeträge wegen erschwerender Umstände vor. Sie gewährte jedoch Magic Pack und Silver Plastics wegen des sehr geringfügigen Umfangs ihrer Beteiligung am Kartell in Italien bzw. Frankreich eine Ermäßigung von je 5 %. Darüber hinaus wurde Silver Plastics wegen seiner über den Rahmen der Kronzeugenregelung hinausgehenden Mitarbeit eine 5 %ige Ermäßigung der Geldbuße für seine Beteiligung am Kartell in NWE gewährt.

2.4.3.   Berücksichtigung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(17)

Bei keinem Kartell übersteigen die Beträge der einzelnen Geldbußen (vor Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006) 10 % des weltweiten Umsatzes der an dem betreffenden Kartell beteiligten Unternehmen im Jahr 2014.

(18)

Zudem wurden gegen kein Unternehmen, das an mehr als einem Kartell beteiligt war, endgültige Geldbußen verhängt, die zusammen 10 % seines weltweiten Umsatzes übersteigen.

2.4.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Ermäßigung der Geldbußen

(19)

Linpac war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweismittel vorlegte, die die Voraussetzungen unter Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllten. Die gegen Linpac zu verhängenden Geldbußen wurden daher um 100 % ermäßigt. Die Ermäßigungen nach der Kronzeugenregelung, die den anderen Unternehmen hinsichtlich der einzelnen Kartelle gewährt wurden, sind in nachstehender Tabelle zusammengefasst.

 

MOE

Frankreich

Italien

NWE

SWE

Linpac

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

Vitembal

50 %

45 %

50 %

45 %

Sirap-Gema

50 %

30 %

30 %

Coopbox

30 %

20 %

30 %

Silver Plastics

10 %

Magic Pack

10 %

Ovarpack

20 %

(20)

Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Antrag von Silver Plastics auf Anwendung der Kronzeugenregelung auf seine Beteiligung am Kartell in NWE nicht stattgegeben werden konnte, da die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung von 2006 nicht erfüllt waren (22).

2.4.5.   Ermäßigung der Geldbußen wegen der Dauer des Verfahrens

(21)

Die Kommission gewährte jedem Adressaten in Bezug auf jedes Kartell ausnahmsweise eine Ermäßigung der Geldbuße von 5 %, um der erheblichen Verfahrensdauer und den besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Die Ermäßigung wurde nach Berücksichtigung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes vorgenommen, um sicherzustellen, dass sie sich auf die gegen alle Adressaten verhängten Geldbußen auswirkte.

2.4.6.   Zahlungsunfähigkeit

(22)

Drei Unternehmen beriefen sich nach Randnummer 35 der Geldbußenleitlinien von 2006 auf Zahlungsunfähigkeit. Nach einer Prüfung der finanziellen Lage der einzelnen Unternehmen und des sozialen und wirtschaftlichen Umfelds ermäßigte die Kommission die gegen zwei der drei Unternehmen verhängten Geldbußen und wies das Vorbringen des dritten Unternehmens zurück.

3.   ERGEBNIS

(23)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen verhängt:

Für die Italien betreffende Zuwiderhandlung:

1.

Linpac Packaging Verona Srl und Linpac Group Ltd, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

2.

Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA, gesamtschuldnerisch: 29 738 000 EUR;

3.

Nespak SpA und Groupe Guillin SA, gesamtschuldnerisch: 4 996 000 EUR;

4.

Vitembal Holding SAS: 295 000 EUR;

5.

Magic Pack Srl: 3 263 000 EUR;

6.

Poliemme Srl: 321 000 EUR;

7.

Poliemme Srl, Coopbox Group SpA und CCPL Sc, gesamtschuldnerisch: 10 382 000 EUR;

8.

Coopbox Group SpA und CCPL Sc, gesamtschuldnerisch: 11 434 000 EUR.

Für die SWE betreffende Zuwiderhandlung:

9.

Linpac Packaging Pravia SA: 0 EUR;

10.

Linpac Packaging Holdings SL, Linpac Group Ltd und Linpac Packaging Pravia SA, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

11.

Vitembal Holding SAS: 295 000 EUR;

12.

Coopbox Hispania Slu und CCPL Sc, gesamtschuldnerisch: 9 660 000 EUR;

13.

Coopbox Hispania Slu: 1 295 000 EUR;

14.

Ovarpack Embalagens SA: 67 000 EUR.

Für die NWE betreffende Zuwiderhandlung:

15.

Linpac Packaging GmbH und Linpac Group Ltd, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

16.

Vitembal GmbH Verpackungsmittel und Vitembal Holding SAS, gesamtschuldnerisch: 265 000 EUR;

17.

Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG und Huhtamäki Oyj, gesamtschuldnerisch: 10 727 000 EUR;

18.

Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG: 79 000 EUR;

19.

Silver Plastics GmbH, Silver Plastics GmbH & Co. KG und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG, gesamtschuldnerisch: 20 317 000 EUR.

Für die MOE betreffende Zuwiderhandlung:

20.

Linpac Packaging Polska Sp. zoo, Linpac Packaging Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság, Linpac Packaging Spol. sro, Linpac Packaging sro, Linpac Packaging GmbH und Linpac Group Ltd, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

21.

Petruzalek GmbH, Petruzalek Kft., Petruzalek sro, Petruzalek Spol. sro, Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA, gesamtschuldnerisch: 943 000 EUR;

22.

Coopbox Eastern sro und CCPL Sc, gesamtschuldnerisch: 591 000 EUR;

23.

Coopbox Eastern sro: 11 000 EUR;

24.

Propack Kft. und Bunzl plc, gesamtschuldnerisch: 53 000 EUR;

25.

Propack Kft.: 12 000 EUR.

Für die Frankreich betreffende Zuwiderhandlung:

26.

Linpac France SAS, Linpac Distribution SAS und Linpac Group Ltd, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

27.

Sirap France SAS, Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA, gesamtschuldnerisch: 5 207 000 EUR;

28.

Vitembal Holding SAS: 265 000 EUR;

29.

Coveris Rigid (Auneau) France SAS und Huhtamäki Oyj, gesamtschuldnerisch: 4 756 000 EUR;

30.

Silver Plastics SARL, Silver Plastics GmbH und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG, gesamtschuldnerisch: 893 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Kartell in Nordwesteuropa (siehe unten).

(3)  Linpac Group Ltd, Linpac Packaging Verona Srl, Linpac Packaging Holdings SL, Linpac Packaging Pravia SA, Linpac Packaging GmbH, Linpac Packaging Polska Sp zoo, Linpac Packaging Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság, Linpac Packaging Spol sro, Linpac Packaging sro, Linpac France SAS und Linpac Distribution SAS.

(4)  Vitembal Holding SAS, VitembaL Societe Industrielle SAS, Vitembal GmbH Verpackungsmittel und Vitembal España, SL.

(5)  CCPL Sc, Coopbox Group SpA, Poliemme Srl, Coopbox Hispania Slu und Coopbox Eastern sro.

(6)  Italmobiliare SpA, Sirap-Gema SpA, Petruzalek GmbH, Petruzalek Kft., Petruzalek sro, Petruzalek Spol. sro und Sirap France SAS.

(7)  Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG, Silver Plastics GmbH & Co. KG, Silver Plastics GmbH und Silver Plastics Sàrl.

(8)  Huhtamäki Oyj, Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG und Coveris Rigid (Auneau) France SAS. Als Rechtsnachfolgerin der Huhtamäki Embalagens Portugal SA ist auch die Ono Packaging Portugal S. Adressatin des Beschlusses.

(9)  Groupe Guillin SA und Nespak SpA.

(10)  Magic Pack Srl.

(11)  Bunzl plc und Propack Kft.

(12)  Ovarpack Embalagens SA.

(13)  Die angegebene Gesamtdauer der Kartelle entspricht nicht unbedingt der Dauer der Beteiligung der aufgeführten und markierten Unternehmen. Die Dauer der Beteiligung der einzelnen Unternehmen ist in Abschnitt 2.3 und Abschnitt 2.4.1 Randnummer 15 angegeben.

(14)  Die Kartelle in SWE und NWE umfassten keine Submissionsabsprachen, das Kartell in NWE keine Kundenzuweisung oder Marktaufteilung.

(15)  Das Kartell in NWE stellt auch eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens dar.

(16)  Die Kommission sah davon ab, eine Geldbuße gegen Vitembal España, SL zu verhängen, da sich das Unternehmen in einem gerichtlichen Liquidationsverfahren befand.

(17)  Gegen ONO Packaging Portugal SA und Huhtamäki Oyj wurden wegen Verfolgungsverjährung nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 keine Geldbußen verhängt.

(18)  Die Kommission sah davon ab, eine Geldbuße gegen Vitembal Société Industrielle SAS zu verhängen, da sich das Unternehmen in einem gerichtlichen Liquidationsverfahren befand.

(19)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(20)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.

(21)  Zeitraum der alleinschuldnerischen Haftung.

(22)  Silver Plastics wurde jedoch eine wegen seiner über den Rahmen der Kronzeugenregelung hinausgehenden Mitarbeit eine Ermäßigung der Geldbuße von 5 % gewährt (siehe oben, Randnummer 16).