|
6.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 329/3 |
Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2015/C 329/04)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE
Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
„GUIJUELO“
EU-Nr.: ES-PDO-0117-01320 — 10.3.2015
g.U. ( X ) g.g.A ( )
1. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
Kontrollausschuss g.U. „Guijuelo“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Spanien
3. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
|
— |
☐ |
Name des Erzeugnisses |
|
— |
☒ |
Beschreibung des Erzeugnisses |
|
— |
☒ |
Geografisches Gebiet |
|
— |
☒ |
Ursprungsnachweis |
|
— |
☒ |
Erzeugungsverfahren |
|
— |
☐ |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
|
— |
☒ |
Kennzeichnung |
|
— |
☐ |
Sonstiges (bitte angeben) |
4. Art der Änderung(en)
|
— |
☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A. |
|
— |
☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde. |
5. Änderungen
Es wurde allgemein und für das gesamte Dokument für zweckdienlich erachtet, das Konzept des „eingetragenen Betriebs“ zu ersetzen durch die Verpflichtung, „in den von der Verwaltungsstelle geführten Verzeichnissen eingetragen zu sein, in die sich jeder Betrieb eintragen lassen kann, der sich im abgegrenzten geografischen Gebiet befindet und die Spezifikation erfüllt“.
Nachstehend werden die vorgenommenen Änderungen angeführt und begründet, wobei der ersetzte Originaltext der bisherigen Spezifikation in roter Farbe und der hinzugefügte Text der neuen Spezifikation in blauer Farbe hervorgehoben wird.
B) BESCHREIBUNG DES ERZEUGNISSES
Die Änderungen hinsichtlich Rasse und Fütterung der Schweine, die für die Herstellung des unter die geschützte Ursprungsbezeichnung fallenden Erzeugnisses zugelassen sind, entsprechen der Anpassung der Spezifikation an das Kgl. Dekret 4/2014 über die Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein, wobei der Anteil der Iberischen Schweinerasse immer mindestens 75 % betragen muss.
Der Text der geltenden Spezifikation lautet:
„Die Tiere, die zur Herstellung von Schinken und Vorderschinken unter der geschützten Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, müssen zur Iberischen Schweinerasse gehören oder eine Kreuzung aus 75 % Iberischer Schweinerasse und 25 % Duroc-Jersey sein.
In Bezug auf die Fütterung der Schweine vor dem Schlachten wird gemäß den im Gebiet verwendeten Begriffen unterschieden zwischen:
|
a) |
‚Cerdo de bellota‘ oder ‚Cerdo terminado en montanera‘ (Schwein aus Eichelmast oder Endmast auf Waldweide): Schweine, die unmittelbar nach der Mast auf der Weide geschlachtet werden. |
|
b) |
‚Cerdo de recebo‘ oder ‚Cerdo terminado en recebo‘ (Schwein mit Eichelzufütterung oder Eichelzufütterung bei der Endmast): Schweine, die auf der Waldweide ein gewisses Gewicht erreicht haben, das vor dem Schlachten durch vom Kontrollausschuss genehmigtes Futtermittel um maximal 30 % gesteigert werden darf. |
|
c) |
‚Cerdo de pienso‘ oder ‚Cerdo terminado en pienso‘ (Schwein aus Futtermast oder Endmast mit Futtermittel): Schweine, die auf der Waldweide oder durch Futtermittel ein gewisses Gewicht erreicht haben, das vor dem Schlachten durch vom Kontrollausschuss genehmigtes Futtermittel um mehr als 30 % gesteigert werden darf.“ |
Der Text der geänderten Fassung lautet:
„Die unter die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Guijuelo‘ fallenden Erzeugnisse müssen die vorliegende Spezifikation und die geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Produktion von Iberischen Schweinen und die Herstellung von Erzeugnissen vom Iberischen Schwein in vollem Umfang erfüllen.
Die Tiere, die zur Herstellung von Schinken und Vorderschinken unter der geschützten Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, müssen zur Iberischen Schweinerasse oder zu einer in den nationalen Rechtsvorschriften zugelassenen Kreuzung mit der Rasse Duroc gehören, wobei ein Mindestanteil von 75 % der Iberischen Rasse zu gewährleisten ist.
In Bezug auf Fütterung, Haltung und Schweinerasse wird vor der Schlachtung unterschieden zwischen:
|
d) |
‚Cerdo de Bellota 100 % Ibérico‘ (Schwein aus Eichelmast, 100 % Iberisches Schwein): Zu 100 % reinrassige Iberische Schweine, deren Eltern in das Herdbuch eingetragen sind und deren Haltung und Fütterung von einer Prüfstelle als ‚Eichelmast‘ bescheinigt wurde. Es gelten folgende Haltungs- und Fütterungsbedingungen: Die für die Fütterung verwendeten Parzellen und Flächen müssen im Register des geografischen Informationssystems für landwirtschaftliche Flächen (SIGPAC) als für die Mast von Schweinen ‚aus Eichelmast‘ geeignet ausgewiesen sein. Die Nutzung der Ressourcen der Dehesas (Hutewälder) während der Waldweide hat den Bestimmungen der geltenden Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein zu entsprechen. Der Auftrieb der Tiere auf die Hutweiden muss zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember erfolgen; der Zeitpunkt der Schlachtung muss entsprechend zwischen dem 15. Dezember und dem 31. März liegen. In Bezug auf Gewicht und Alter müssen die Tiere folgende Mindestanforderungen erfüllen:
|
|
e) |
‚Cerdo de Bellota 75 % Ibérico‘ (Schwein aus Eichelmast, 75 % Iberisches Schwein): Schweine, deren Haltung und Fütterung von einer Prüfstelle als ‚Eichelmast‘ bescheinigt wurde und die von einem in das Herdbuch eingetragenen Muttertier der iberischen Rasse und einem Zuchteber stammen, der aus der Kreuzung einer Sau Iberischer Rasse und einem Duroc-Eber — beide eingetragen in das entsprechende Herdbuch der Rasse — stammt. Es gelten die folgenden Haltungs- und Fütterungsbedingungen: Die für die Fütterung verwendeten Parzellen und Weiden müssen im Register des Informationsdienstes für landwirtschaftliche Flächen (SIGPAC) als für die Mast von Schweinen ‚aus Eichelmast‘ geeignet ausgewiesen sein. Die Nutzung der Ressourcen der Dehesas während der Waldweide hat den Bestimmungen der geltenden Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein zu entsprechen. Der Auftrieb der Tiere auf die Waldweide muss zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember erfolgen; der Zeitpunkt der Schlachtung muss entsprechend zwischen dem 15. Dezember und dem 31. März liegen. In Bezug auf Gewicht und Alter müssen die Tiere folgende Mindestanforderungen erfüllen:
|
|
f) |
‚Cerdo de Cebo de Campo Ibérico‘ (Iberisches Schwein aus Futtermast): 100 % reinrassige Iberische Schweine, die von im Herdbuch eingetragenen Elterntieren stammen, oder Schweine mit einem iberischen Rasseanteil von 75 %, die von im Herdbuch eingetragenen Muttertieren Iberischer Rasse und einem Zuchteber stammen, der aus der Kreuzung einer Sau Iberischer Rasse mit einem Duroc-Eber — beide eingetragen im jeweiligen Herdbuch — stammt. Haltung und Fütterung müssen von einer Prüfstelle als ‚Futtermast‘ bescheinigt sein. Es gelten folgende Haltungs- und Fütterungsbedingungen: Die Tiere können in extensiven Mastbetrieben, die den Bestimmungen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften entsprechen, oder in intensiven evtl. teilüberdachten Mastbetrieben im Freien gemästet werden. Tiere mit über 110 kg Lebendgewicht müssen in der Mastphase pro Tier über eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 100 m2 verfügen. Die Mindestaufenthaltsdauer der Tiere in diesen Betrieben vor der Schlachtung beträgt 60 Tage. Das Mindestschlachtalter beträgt 12 Monate. Das Mindestgewicht der einzelnen Schlachtkörper beträgt 108 kg für 100 % reinrassige Iberische Schweine bzw. 115 kg für Schweine mit einem Iberischen Rasseanteil von 75 %.“ |
Bei der Klassifizierung der Schinken und Vorderschinken wurden die Einteilung der Tiere sowie die für die Vermarktung vorgeschriebene Mindestherstellungszeit berücksichtigt.
Das Mindestgewicht für die Vermarktung der Schinken und Vorderschinken wurde zur Anpassung an die genannte Qualitätsnorm für Erzeugnisse vom Iberischen Schwein geändert, wobei die Spezifikation in einigen Kategorien strenger ist.
Der Text der geltenden Spezifikation lautet:
„Entsprechend den grundlegenden Einflussfaktoren für die Qualität des Schinkens — Rasse und Fütterung — werden folgende Qualitätsklassen für Schinken festgelegt:
Klasse I: Iberischer Schinken aus Eichelmast, der von einjährigen Schweinen stammt, die bis zu einem Gewicht von 80 kg mit Futtermitteln, Ernterückständen und Gras und anschließend bis zum Endgewicht von 160-180 kg auf der Waldweide mit Gras und Eicheln gemästet wurden.
Klasse II: Iberischer Schinken, der von einjährigen Schweinen stammt, die bis zu einem Gewicht von 80 kg mit Futtermitteln, Ernterückständen und Gras und anschließend bis zum Endgewicht von 160-180 kg auf der Waldweide mit Eicheln und Gras sowie mit Futtermitteln oder nur mit Futtermitteln gemästet wurden.
Die Merkmale der Schinken und Vorderschinken der Ursprungsbezeichnung ‚Guijuelo‘ sind:
Äußere Form : länglich, schlank, in Form geschnitten, mit Klaue.
Gewicht : nicht unter 4,5 kg im Fall von Schinken und nicht unter 3,5 kg im Fall von Vorderschinken.“
Der Text der geänderten Spezifikation lautet:
„Unter Berücksichtigung dieser Klassifizierung der Tiere werden folgende Verkehrsbezeichnungen für Schinken und Vorderschinken festgelegt:
Klasse I: Jamón de Bellota 100 % Ibérico (100 % Iberischer Eichelschinken), von zu 100 % reinrassigen Iberischen Schweinen, wobei die fertigen Stücke ein Gewicht von mehr als 6,5 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 730 Tage beträgt. Bei einer Mindestherstellungsdauer der Schinken dieser Kategorie von mehr als 800 Tagen darf auf der Banderole im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung die Angabe ‚Gran Selección‘ hinzugefügt werden.
Paleta de Bellota 100 % Ibérica (100 % Iberischer Eichelvorderschinken), von zu 100 % reinrassigen Iberischen Schweinen, wobei die fertigen Stücke ein Gewicht von mehr als 3,7 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 365 Tage beträgt. Bei einer Mindestherstellungsdauer der Vorderschinken dieser Kategorie von mehr als 425 Tagen darf auf der Banderole im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung die Angabe ‚Gran Selección‘ hinzugefügt werden.
Klasse II: Jamón de Bellota Ibérico (Iberischer Eichelschinken), von Schweinen mit einem Anteil der iberischen Rasse von 75 %, wobei die fertigen Stücke ein Gewicht von mehr als 7 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 730 Tage beträgt. Bei einer Mindestherstellungsdauer der Schinken dieser Kategorie von mehr als 800 Tagen darf auf der Banderole im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung die Angabe ‚Gran Selección‘ hinzugefügt werden.
Paleta de Bellota Ibérica (Iberischer Eichelvorderschinken), von Schweinen mit einem Anteil der iberischen Rasse von 75 %, wobei die fertigen Stücke ein Gewicht von mehr als 4 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 365 Tage beträgt. Bei einer Mindestherstellungsdauer der Vorderschinken dieser Kategorie von mehr als 425 Tagen darf auf der Banderole im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung die Angabe ‚Gran Selección‘ hinzugefügt werden.
Klasse III: Jamón de Cebo de Campo Ibérico (Iberischer Schinken aus Futtermast) von Schweinen mit einem Anteil der Iberischen Rasse von mindestens 75 %, wobei die fertigen Stücke im Fall von Schinken vom zu 100 % reinrassigen Iberischen Schwein ein Gewicht von mehr als 6,5 kg und im Fall von Schinken vom Iberischen Schwein mit einem Rasseanteil von 75 % ein Gewicht von mehr als 7 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 730 Tage beträgt.
Paleta de Cebo de Campo Ibérico (Iberischer Vorderschinken aus Futtermast) von Schweinen mit einem Anteil der iberischen Rasse von mindestens 75 %, wobei die fertigen Stücke im Fall von Vorderschinken vom zu 100 % reinrassigen Iberischen Schwein ein Gewicht von mehr als 3,7 kg und im Fall von Vorderschinken vom Iberischen Schwein mit einem Rasseanteil von 75 % ein Gewicht von mehr als 4 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 365 Tage beträgt.“
C) GEOGRAFISCHES GEBIET
Die Änderung des geografischen Gebiets dient zur Korrektur eines Schreibfehlers, da das Produktionsgebiet tatsächlich 78 (achtundsiebzig) Gemeinden umfasst.
Der Text der geltenden Spezifikation lautet:
„Das Herstellungsgebiet umfasst die 77 nachstehend genannten Gemeinden, die sich im Südosten der Provinz Salamanca befinden: Alberca (La), Aldeacipreste, Aldeanuela de la Sierra, Aldeavieja de Tormes, Bastida (La), Béjar, Cabaco (El), Cabeza de Béjar (La), Cabezuela de Salvatierra, Campillo de Salvatierra, Calzada de Béjar, Candelario, Cantagallo, Casafranca, Casas del Conde (Las), Cepeda, Cereceda de la Sierra, Cerro (El), Cespedosa, Cilleros de la Bastida, Colmenar de Montemayor, Cristóbal, Endrinal de la Sierra, Escurial de la Sierra, Frades de la Sierra, Fresnedoso, Fuenterroble de Salvatierra, Fuentes de Béjar, Garcibuey, Guijo de Ávila, Guijuelo, Herguijuela de la Sierra, Herguijuela del Campo, Horcajo de Montemayor, Hoya (La), Lagunilla, Ledrada, Linares de Riofrío, Madroñal, Miranda del Castañar, Mogarraz, Molinillo, Monforte de la Sierra, Monleón, Montemayor del Río, Navacarros, Nava de Béjar, Nava de Francia, Navalmoral de Béjar, Navarredonda de la Rinconada, Palacios de Salvatierra, Peñacaballera, Peromingo, Pinedas, Puebla de San Medel, Puerto de Béjar, Rinconada de la Sierra (La), Sanchotello, San Esteban de la Sierra, San Martín de Castañar, San Miguel de Robledo, San Miguel de Valero, Santibáñez de la Sierra, Santos (Los), Sequeros, Sierpe (La), Sorihuela, Sotoserrano, Tamanes, Tejeda y Segoyuela, Tornadizos, Valdefuentes de Sangusín, Valdehijaderos, Valdelacasa, Valdelageve, Valero, Valverde de Valdelacasa und Villanueva del Conde.“
Der Text der geänderten Spezifikation lautet:
„Das Herstellungsgebiet umfasst die 78 nachstehend genannten Gemeinden, die sich im Südosten der Provinz Salamanca befinden: Alberca (La), Aldeacipreste, Aldeanuela de la Sierra, Aldeavieja de Tormes, Bastida (La), Béjar, Cabaco (El), Cabeza de Béjar (La), Cabezuela de Salvatierra, Campillo de Salvatierra, Calzada de Béjar, Candelario, Cantagallo, Casafranca, Casas del Conde (Las), Cepeda, Cereceda de la Sierra, Cerro (El), Cespedosa, Cilleros de la Bastida, Colmenar de Montemayor, Cristóbal, Endrinal de la Sierra, Escurial de la Sierra, Frades de la Sierra, Fresnedoso, Fuenterroble de Salvatierra, Fuentes de Béjar, Garcibuey, Guijo de Ávila, Guijuelo, Herguijuela de la Sierra, Herguijuela del Campo, Horcajo de Montemayor, Hoya (La), Lagunilla, Ledrada, Linares de Riofrío, Madroñal, Miranda del Castañar, Mogarraz, Molinillo, Monforte de la Sierra, Monleón, Montemayor del Río, Navacarros, Nava de Béjar, Nava de Francia, Navalmoral de Béjar, Navarredonda de la Rinconada, Palacios de Salvatierra, Peñacaballera, Peromingo, Pinedas, Puebla de San Medel, Puerto de Béjar, Rinconada de la Sierra (La), Sanchotello, San Esteban de la Sierra, San Martín de Castañar, San Miguel de Robledo, San Miguel de Valero, Santibáñez de la Sierra, Santos (Los), Sequeros, Sierpe (La), Sorihuela, Sotoserrano, Tamanes, Tejeda y Segoyuela, Tornadizos, Valdefuentes de Sangusín, Valdehijaderos, Valdelacasa, Valdelageve, Valero, Valverde de Valdelacasa und Villanueva del Conde.“
D) URSPRUNGSNACHWEIS
Im Abschnitt über die Elemente zum Ursprungsnachweis des Erzeugnisses besteht die Änderung in der Streichung des Absatzes, der auf die mangelnde Erfahrung des Verbrauchers zur Gewährleistung des Ursprungs hinweist, da der Ursprung nur vom Kontrollausschuss gewährleistet werden kann.
Der entfernte Text der geltenden Spezifikation lautet:
„Diese Merkmale reichen jedoch nicht zur Gewährleistung des Ursprungs, da das Erzeugnis nur von den Bewohnern des Gebiets bzw. von besonders an seinen Genuss gewöhnten Personen beim Verbrauch erkannt werden würde. Daher muss sein Ursprung verbürgt werden.“
|
— |
Die Änderung hinsichtlich der Bedingungen vor der Schlachtung ist notwendig, um die Spezifikation an die geltenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften über den Tierschutz anzupassen. |
|
— |
Die Kennzeichnung der Schinken und Vorderschinken wird zur Anpassung an das Kgl. Dekret 4/2014 über die Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein geändert. |
|
— |
Bei der Kontrolle der Herstellung der Schinken und Vorderschinken wird die Bezeichnung „Kontrollausschuss“ (span.: Consejo Regulador) durch „Verwaltungsstelle“ (span.: Entidad de Gestión) ersetzt, um diese an den Entwurf eines überregionalen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen anzupassen. |
|
— |
Entfernt wird der Absatz, der auf die Analysen für das Enderzeugnis verweist, da die Merkmale des zu bewertenden Erzeugnisses bereits festgelegt sind. |
|
— |
Geändert wird auch die Fassung des Absatzes, der darauf verweist, dass der Schinken nach Abschluss aller genannten Kontrollen und seiner Einstufung mit der Ursprungsgarantie in Form nummerierter Siegel und Banderolen auf den Markt kommt. Die geänderte Fassung dient zur Klärung der Ursprungsgarantie und zur Anpassung an das Kgl. Dekret 4/2014 über die Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein. |
Der Text der geltenden Spezifikation lautet:
|
„1. |
Schinken und Vorderschinken stammen ausschließlich vom Iberischen Schwein oder von einer Kreuzung aus 75 % Iberischem Schwein und 25 % Duroc-Jersey, die in eingetragenen Schweinhaltungsbetrieben im Produktionsgebiet aufgezogen wurden. |
|
2. |
Die Schlachthöfe müssen sich im Herstellungsgebiet befinden und die technischen und tiergesundheitlichen Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften und der vorliegenden Spezifikation erfüllen. Das Schwein muss sich vor der Schlachtung mindestens 12 Stunden im Schlachthof aufhalten, um sich von den Strapazen des Transports zu erholen und einen Mindestvorrat an Glykogen im Muskel aufbauen zu können. Der Kontrollausschuss führt eine Liste aller Schlachthöfe, in denen Schweine geschlachtet werden, deren Extremitäten für die Ursprungsbezeichnung in Betracht kommen können. In der Liste sind der Name des Unternehmens, Standort und Gebiet sowie alle Daten, die für die Identifizierung und Katalogisierung der Betriebe für zweckdienlich erachtet werden, angegeben. |
|
3. |
Die Herstellung der unter diese Ursprungsbezeichnung fallenden Schinken und Vorderschinken muss in Trockenräumen und Reifekellern erfolgen, die beim Kontrollausschuss eingetragen sind und von diesem kontrolliert werden. |
|
4. |
Das Enderzeugnis kann zur Gewährleistung seiner Qualität entsprechenden Analysen unterzogen werden. |
|
5. |
Nach Abschluss aller oben genannten Kontrollen und der Einstufung des Schinkens kommt dieser mit der Ursprungsgarantie in Form nummerierter Siegel und Banderolen des Kontrollausschusses auf den Markt.“ |
Der Text der geänderten Spezifikation lautet:
„Unter Berücksichtigung dieser Klassifizierung der Tiere werden folgende Verkehrsbezeichnungen für Schinken und Vorderschinken festgelegt:
|
1. |
Die Schinken und Vorderschinken mit dieser Ursprungsbezeichnung stammen von reinrassigen Iberischen Schweinen oder den in den staatlichen Rechtsvorschriften zugelassenen Kreuzungen mit der Rasse Duroc, die einen Mindestanteil der iberischen Rasse von 75 % gewährleisten, sowie von Zuchtbetrieben stammen, die in den von der Verwaltungsstelle geführten Verzeichnissen eingetragen sind. In die genannten Verzeichnisse können sich alle Zuchtbetriebe eintragen lassen, die sich im abgegrenzten geografischen Gebiet befinden und die die Spezifikation erfüllen. |
|
2. |
Die Schlachthöfe müssen sich im Herstellungsgebiet befinden und die technischen und tiergesundheitlichen Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften erfüllen. Die in den geltenden Vorschriften in Bezug auf die Schlachtung und den Tierschutz festgelegten Ruhebedingungen vor der Schlachtung sind einzuhalten. Die Schweine müssen während des gesamten Prozesses die Ohrmarke behalten, um die Identifizierung des Herkunftsbetriebs zu ermöglichen und durch die Kennzeichnung eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit vom Betrieb bis zum fertigen Erzeugnis zu gewährleisten. Die Verwaltungsstelle führt eine Liste aller Schlachthöfe, in denen Schweine geschlachtet werden, deren Extremitäten für diese Ursprungsbezeichnung in Betracht kommen könnten. In der Liste sind der Name des Unternehmens, Standort und Gebiet sowie alle Daten, die für die Identifizierung und Katalogisierung der Betriebe für zweckdienlich erachtet werden, zu führen. Alle Keulen und Schultern, die für die Herstellung der von Schinken und Vorderschinken mit der Ursprungsbezeichnung bestimmt sind, müssen im Schlachthof mit einem nummerierten Siegel versehen werden, das in den Rückverfolgbarkeitsverzeichnissen des Schlachthofes eindeutig der Schlachtcharge sowie der Zuchtgruppe oder Mastgruppe zugeordnet werden kann. Auf dem Siegel, dessen Farbe den Bestimmungen der Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein entsprechen muss, sind der Name und/oder das Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Guijuelo‘ gut sichtbar anzugeben. |
|
3. |
Die Herstellung der Schinken und Vorderschinken mit der Ursprungsbezeichnung hat in Trockenräumen und Reifekellern zu erfolgen, die in den von der Verwaltungsstelle geführten Verzeichnissen eingetragen sind, in die sich jeder Betrieb eintragen lassen kann, der sich im abgegrenzten geografischen Gebiet befindet und die Spezifikation erfüllt. |
|
4. |
Zum Abschluss des Herstellungsprozesses sind auf allen Schinken bzw. Vorderschinken mit der Ursprungsbezeichnung nummerierte, mit den Siegeln abgestimmte Banderolen anzubringen, auf denen die Produktklasse gemäß den Verkehrsbezeichnungen und optionalen Angaben von Abschnitt B, das EU-Kennzeichen sowie gut sichtbar der Name und das Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Guijuelo‘ stehen muss. Nach Abschluss der oben genannten Kontrollen und Einstufung der Schinken bzw. Vorderschinken kommen diese mit der Ursprungsgarantie, die durch die nummerierten Siegel und Banderolen der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Guijuelo‘ ausgedrückt wird, in den Handel.“ |
E) HERSTELLUNG DES ERZEUGNISSES
Die Änderungen bei den Herstellungsphasen der Schinken bzw. Vorderschinken dienen zur Aktualisierung und Klärung ihrer Bezeichnungen unter Berücksichtigung fachlicher Kriterien, damit sie den derzeit tatsächlich verwendeten Bezeichnungen entsprechen.
In der neuen Alterungsphase, die früher „Aufenthalt im Reifekeller“ genannt wurde, wobei in einer Tabelle das Warmgewicht der Stücke, die Dauer des Aufenthalts im Reifekeller und das ungefähre Gewicht beim Verlassen des Reifekellers angegeben waren, ist eine Änderung zur Anpassung an das Kgl. Dekret 4/2014 über die Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein erforderlich. Dabei wird ein Bezug zum Mindestgewicht der Schlachtkörper bei der Schlachtung und dem Mindestgewicht der gereiften Stücke in Abhängigkeit vom Anteil der Rassen hergestellt.
Zur Anpassung an die neuen Anforderungen der Verbraucher und die neuen Produktaufmachungen werden Vorgänge wie Entbeinen, Reiben, Filetieren, in Scheiben schneiden etc. mit aufgenommen.
Der Text der geltenden Spezifikation lautet:
„Die für die Gewinnung von Schinken und Vorderschinken mit der Ursprungsbezeichnung ‚Guijuelo‘ bestimmten Schweine stammen aus eingetragenen Betrieben, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts B.
Nach dem Herauslösen der Vorder- und Hinterbeine werden diese in folgenden fünf Schritten verarbeitet: Salzen, Waschen, in Form Schneiden, Ruhen und Trocknen.
Salzen : Hierbei wird der Muskelmasse Salz hinzugefügt, was das Trocknen der Extremitäten des Schweins und deren Konservierung fördert. Die Dauer dieser Phase beträgt einen Tag pro Kilo Schinken bzw. Vorderschinken.
Waschen : Beim Waschen mit lauwarmem Wasser wird das anhaftende Salz entfernt; anschließend werden die Teile geformt, zugeschnitten und getrimmt.
Ruhen : In dieser Phase wird die oberflächliche Feuchtigkeit des Schinkens bzw. Vorderschinkens langsam und allmählich abgebaut.
Trocknen : Die Stücke werden in natürliche Trockenräume gebracht, wo sie so lange verbleiben, bis die Fette ihres schützenden Fettanteils schmelzen, was ‚Schwitzen‘ genannt wird. Damit gilt das Stück als ausreichend getrocknet.
In dieser Phase werden die Stücke endgültig getrimmt und in Form geschnitten.
Die Mindestdauer dieser Phase beträgt sechs Monate.
Anschließend kommen die Stücke in den Reifekeller, wobei sie nach Gewicht, Qualität und Form klassifiziert werden. Dabei gilt folgende Verweildauer:
|
|
Warmgewicht des Stücks im Schlachthof |
Mindestreifezeit im Reifekeller |
Voraussichtliches Gewicht beim Verlassen des Reifekellers |
|
Schinken mit |
7-8 kg 8-11 kg über 11 kg |
9 Monate 9-12 Monate 16 Monate |
4,5-5 kg 5-7,5 kg über 8 kg |
|
Vorderschinken mit |
5 kg über 5 kg |
5 Monate 6 Monate |
3,5-4 kg über 4 kg“ |
Der Text der geänderten Spezifikation lautet:
„Die für die Gewinnung von Schinken und Vorderschinken der Ursprungsbezeichnung ‚Guijuelo‘ bestimmten Schweine stammen aus Betrieben, die in den von der Verwaltungsstelle geführten Verzeichnissen eingetragen sind, in die sich jeder Betrieb eintragen lassen kann, der sich im abgegrenzten geografischen Gebiet befindet und die Spezifikation sowie die Anforderungen des Abschnitts B erfüllt.
Nach dem Herauslösen der Vorder- und Hinterbeine werden diese in den folgenden fünf Schritten verarbeitet: Salzen, Waschen, Ruhen, Trocknen/Reifen und Altern.
Salzen : Hierbei wird der Muskelmasse Salz hinzugefügt, was das Trocknen der Extremitäten des Schweins und deren Konservierung fördert. Die Dauer dieser Phase ist gewichtsabhängig.
Waschen : Beim Waschen mit lauwarmem Wasser wird das anhaftende Salz entfernt; anschließend werden die Teile geformt, zugeschnitten und getrimmt.
Ruhen : In dieser Phase dringt das Salz in das Innere des Schinkens bzw. Vorderschinkens ein.
Trocknen/Reifen : Die Stücke geben allmählich Feuchtigkeit ab, was ihre Konservierung begünstigt. Dies wird in Trockenräumen, die mit Fenstern nach außen ausgestattet sind, und unter natürlichen Umgebungsbedingungen durchgeführt. Hier bleiben die Stücke so lange, bis ihr schützender Fettanteil auf natürliche Weise schmilzt, was ‚Schwitzen‘ genannt wird.
In dieser Phase werden die Stücke endgültig getrimmt und zugeschnitten.
Die Mindestdauer dieser Phase beträgt sechs Monate.
Alterung : In dieser Phase kommen die Stücke in den Reifekeller und werden endgültig klassifiziert. Wenn sie die in Abschnitt B angegebenen Anforderungen erfüllen, werden sie mit der Gewicht, Rasse und Mast entsprechenden Banderole versehen.
Die Betriebe können zertifizierte entbeinte, portionierte oder in Teile geschnittene Stücke vermarkten, sofern ein geeignetes System der Kontrolle und Etikettierung besteht, das die Rückverfolgbarkeit des Schinkens bzw. Vorderschinkens und seiner Kategorie gewährleistet.
Zu diesem Zweck ist der Verwaltungsstelle eine entsprechende Mitteilung zu erstatten.“
G) MIT DER PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER SPEZIFIKATION BEAUFTRAGTE BEHÖRDEN UND STELLEN
Der Text wird gestrafft, da die Prüfung der Einhaltung der Spezifikation in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion für die Lebensmittelindustrie fällt.
Der Text der geltenden Spezifikation lautet:
„Die Kontrolle der Ursprungsbezeichnung obliegt dem Kontrollausschuss, einem aus Vertretern der Erzeuger- und Herstellungsbetriebe bestehenden Fachgremium.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
|
— |
ein Präsident, |
|
— |
ein Vizepräsident, |
|
— |
vier Vertreter der Zuchtbetriebe, |
|
— |
vier Vertreter der Herstellungsbetriebe, |
|
— |
zwei Fachleute aus den Bereichen Schweinezucht und Schinkenherstellung. |
Die Vertreter der Zuchtbetriebe und Schinkenhersteller werden alle vier Jahre demokratisch neu gewählt.
1. Zuständigkeitsbereich
In Bezug auf das Gebiet: die jeweiligen Produktions- und Herstellungsgebiete.
In Bezug auf das Produkt: die unter die Ursprungsbezeichnung fallenden Produkte in allen Phasen der Produktion, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Vermarktung.
In Bezug auf die Personen: die in die verschiedenen Verzeichnisse eingetragenen natürlichen und juristischen Personen.
2. Funktionen
|
— |
Erstellung und Kontrolle der verschiedenen Verzeichnisse. |
|
— |
Ausrichtung, Überwachung und Kontrolle von Produktion, Aufmachung und Qualität der unter die Ursprungsbezeichnung fallenden Schinken. Die Kontrolle und Überwachung werden von Inspektoren durchgeführt, die von der zuständigen Verwaltungsbehörde ermächtigt sind und die gegenüber den Produktions- und Herstellungsbetrieben unparteiisch vorzugehen haben. |
|
— |
Klassifizierung des Erzeugnisses. |
|
— |
Förderung und Schutz der Ursprungsbezeichnung. |
|
— |
Entscheidung in Verfahren wegen Verstoßes gegen die Vorschriften. |
|
— |
Uneingeschränkte Verantwortung und die Rechtsfähigkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen und in Verfahren aufzutreten, allgemeinen Interessen der Ursprungsbezeichnung zu vertreten und zu schützen.“ |
Der Text der geänderten Spezifikation lautet:
|
„Generaldirektion für die Lebensmittelindustrie |
|
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt |
|
Paseo Infanta Isabel, 1 |
|
28014 Madrid |
|
SPANIEN |
|
Telefon +34 913475361/8477 |
|
Fax +34 913475700 |
|
dgia@magrama.es |
Die Einhaltung der Spezifikation in der Phase der Schweineproduktion kann von beauftragten Prüfstellen geprüft werden, die gemäß der Norm UNE EN ISO/IEC 17020 für die Kontrolle der Qualitätsnorm in Bezug auf Produkte vom Iberischen Schwein akkreditiert sind.
Die Einhaltung der Spezifikation in der Phase der Herstellung kann von beauftragten Zertifizierungsstellen geprüft werden, die gemäß der Norm UNE EN ISO/IEC 17065 für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der g.U. ‚Guijuelo‘ akkreditiert sind.“
H) ETIKETTIERUNG
Die Absätze über die Etikettierung werden geändert. Im ersten Absatz heißt es nunmehr, dass die Etiketten der Verwaltungsstelle gemeldet werden, anstatt von dieser genehmigt zu werden. Der zweite Absatz über die Farbe der Siegel und Banderolen ist das Ergebnis der Anpassung an das Kgl. Dekret 4/2014 über die Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein. Der dritte Absatz über das Anbringen der Siegel musste ebenfalls zur Anpassung an das Kgl. Dekret 4/2014 über die Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein geändert werden, da diese obligatorisch im Schlachthof anzubringen sind. Der vierte Absatz über das vom Kontrollausschuss ausgestellte Etikett dient zur Klärung des Begriffs der nummerierten Banderole sowie der Anforderungen an die Etiketten eines Herstellers für unter die Ursprungsbezeichnung fallende und nicht unter die Ursprungsbezeichnung fallende Erzeugnisse unter Berücksichtigung der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnungen, des allgemeinen Gesetzes über Etikettierung und des Gesetzesentwurfs über Ursprungsbezeichnungen auf überregionaler Ebene.
Der Text der geltenden Spezifikation lautet:
„Die Handelsetiketten der einzelnen eingetragenen Handelsunternehmen müssen vom Kontrollausschuss genehmigt werden.
Das für den Verbrauch bestimmte Erzeugnis muss mit den vom Kontrollausschuss ausgestellten, nummerierten Siegeln versehen werden, auf denen gut sichtbar der Name bzw. das Logo der Ursprungsbezeichnung und die jeweilige Produktklasse angegeben sein müssen: ein rotes Siegel für jamón ibérico de bellota (Iberischer Schinken aus Eichelmast) und ein gelbes Siegel für jamón ibérico de recebo o pienso (Iberischer Schinken aus Mast mit Eichelzufütterung oder Futtermast) (siehe beiliegende Fotokopie).
Die Siegel sind in den eingetragenen Betrieben so anzubringen, dass sie nicht erneut verwendet werden können.
Für die Vermarktung ist ein vom Kontrollausschuss ausgestelltes, nummeriertes Etikett anzubringen (siehe beiliegendes Exemplar).“
Der Text der geänderten Spezifikation lautet:
„Die Handelsetiketten der einzelnen eingetragenen Handelsunternehmen, die für die unter die g.U. ‚Guijuelo‘ fallenden Erzeugnisse verwendet werden, müssen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung der Ursprungsbezeichnung der Verwaltungsstelle bekannt gegeben werden.
Falls ein Hersteller für den Verkauf von Erzeugnissen, die unter die Ursprungsbezeichnung fallen, und jenen, die nicht unter die Ursprungsbezeichnung fallen, die gleiche Marke verwendet, muss dies deutlich durch die Aufnahme des Logos der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Guijuelo‘ auf dem Handelsetikett des geschützten Erzeugnisses abgegrenzt werden.
Das verwendete Logo der g.U. ‚Guijuelo‘ muss in jedem Fall dem nachstehend abgebildeten, gesetzlich eingetragenen Logo entsprechen.
Das für den Verbrauch bestimmte Erzeugnis muss mit dem nummerierten, manipulationssicheren Siegel und der entsprechenden Banderole versehen werden. Auf diesen müssen gut sichtbar der Name bzw. das Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Guijuelo‘, das EU-Kennzeichen und die jeweilige Produktklasse gemäß den in Abschnitt B festgelegten Verkehrsbezeichnungen stehen.
Die Siegel sind im Schlachthof so anzubringen, dass sie nicht erneut verwendet werden können.
Die Banderolen sind in den Herstellungsbetrieben nach Ablauf der Mindestherstellungsdauer und in jedem Fall vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse anzubringen.“
I) NATIONALE GESETZLICHE ANFORDERUNGEN
Dieser Abschnitt wird entfernt, weil er in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht vorgesehen ist.
EINZIGES DOKUMENT
„GUIJUELO“
EU-Nr.: ES-PDO-0117-01320 — 10.3.2015
g.U. ( X ) g.g.A ( )
1. Name
„Guijuelo“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gesalzen, geräuchert usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
: Die unter die geschützte Ursprungsbezeichnung „Guijuelo“ fallenden Schinken und Vorderschinken sind Fleischerzeugnisse, die durch Salzen, Waschen, Ruhen, Trocknen/Reifen sowie Altern der Vorder- und Hinterbeine von Iberischen Schweinen bzw. deren in den staatlichen Rechtsvorschriften zugelassenen Kreuzungen unter Gewährleistung eines Rasseanteils des Iberischen Schweins von mindestens 75 % hergestellt werden.
. Länglich, schlank, mit einem Mindestgewicht von 6,5 kg für Schinken und 3,7 kg für Vorderschinken im Fall von 100 % reinrassigen Tieren bzw. einem Mindestgewicht von 7 kg für Schinken und 4 kg für Vorderschinken im Fall von Tieren mit einem Anteil der Iberischen Rasse von 75 %, ohne Hämatome, Brüche oder Quetschungen und mit Klaue, ausgenommen Schinken bzw. Vorderschinken, die entbeint, portioniert oder in Teile geschnitten vermarktet werden.
. Die Schnittfläche weist eine intensiv rosa bis purpurrote Färbung, ein glänzendes, mit Fettgewebe durchsetztes Aussehen, einen zarten, milden oder schwach salzigen Geschmack und ein von der Fütterung des Tieres vor der Schlachtung abhängiges typisches Aroma auf.
Es werden folgende Verkehrsbezeichnungen für Schinken und Vorderschinken festgelegt:
Klasse I: Jamón de Bellota 100 % Ibérico (100 % Iberischer Eichelschinken), von zu 100 % reinrassigen Iberischen Schweinen, wobei die fertigen Stücke ein Gewicht von mehr als 6,5 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 730 Tage beträgt. Bei einer Mindestherstellungsdauer der Schinken dieser Kategorie von mehr als 800 Tagen darf auf der Banderole im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung die Angabe „Gran Selección“ hinzugefügt werden
Paleta de Bellota 100 % Ibérica (100 % Iberischer Eichelvorderschinken), von zu 100 % reinrassigen Iberischen Schweinen, wobei die fertigen Stücke ein Gewicht von mehr als 3,7 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 365 Tage beträgt. Bei einer Mindestherstellungsdauer der Vorderschinken dieser Kategorie von mehr als 425 Tagen darf auf der Banderole im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung die Angabe „Gran Selección“ hinzugefügt werden.
Klasse II: Jamón de Bellota Ibérico (Iberischer Eichelschinken), von Schweinen mit einem Anteil der Iberischen Rasse von 75 %, wobei die fertigen Stücke ein Gewicht von mehr als 7 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 730 Tage beträgt. Bei einer Mindestherstellungsdauer der Schinken dieser Kategorie von mehr als 800 Tagen darf auf der Banderole im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung die Angabe „Gran Selección“ hinzugefügt werden.
Paleta de Bellota Ibérica (Iberischer Eichelvorderschinken), von Schweinen mit einem Anteil der Iberischen Rasse von 75 %, wobei die fertigen Stücke ein Gewicht von mehr als 4 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 365 Tage beträgt. Bei einer Mindestherstellungsdauer der Vorderschinken dieser Kategorie von mehr als 425 Tagen darf auf der Banderole im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung die Angabe „Gran Selección“ hinzugefügt werden.
Klasse III: Jamón de Cebo de Campo Ibérico (Iberischer Schinken aus Futtermast) von Schweinen mit einem Anteil der Iberischen Rasse von mindestens 75 %, wobei die fertigen Stücke im Fall von Schinken vom zu 100 % reinrassigen Iberischen Schwein ein Gewicht von mehr als 6,5 kg und im Fall von Schinken vom Iberischen Schwein mit einem Rasseanteil von 75 % ein Gewicht von mehr als 7 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 730 Tage beträgt.
Paleta de Cebo de Campo Ibérico (Iberischer Vorderschinken aus Futtermast) von Schweinen mit einem Anteil der Iberischen Rasse von mindestens 75 %, wobei die fertigen Stücke im Fall von Vorderschinken vom zu 100 % reinrassigen Iberischen Schwein ein Gewicht von mehr als 3,7 kg und im Fall von Vorderschinken vom Iberischen Schwein mit einem Rasseanteil von 75 % ein Gewicht von mehr als 4 kg aufweisen müssen und die Mindestherstellungsdauer 365 Tage beträgt.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Das oben beschriebene geografische Gebiet der Schweineproduktion umfasst das traditionelle Gebiet der extensiven Aufzucht Iberischer Schweine im Ökosystem der Dehesas, d. h. Hutewälder und Grasweiden, die das traditionelle Aufzuchtsystem der Iberischen Schweine darstellen.
Die Schlüsselfaktoren, die die Qualität der Iberischen Schweine und demzufolge die organoleptischen Merkmale der unter die Ursprungsbezeichnung fallenden Stücke bedingen und für die Qualität und die herausragenden Eigenschaften der Schinken und Vorderschinken mit der g.U. „Guijuelo“ verantwortlich sind, sind die Fütterung und Haltung in der Endphase der Mast unter Nutzung aller Ressourcen der „Dehesa“ genannten spanischen Hutewälder: Eicheln, natürliches Grünfutter und Ernterückstände. Das geografische Produktionsgebiet ist abgegrenzt und zu den spezifischen Produktionsbedingungen gehören die Ermittlung der Eichelmenge der Steineichen, Korkeichen und Portugiesischen Eichen, die den Schweinen auf der jeweiligen Waldweide zur Verfügung steht sowie die Festsetzung des maximalen Schweinebesatzes. Darüber hinaus werden Kontrollmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der spezifischen Bedingungen ergriffen, wie z. B. unangemeldete Kontrollbesuche zur Prüfung der Fütterung mit Eicheln und natürlichem Grünfutter bzw. der extensiven Haltung während der Mast der Schweine.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Geburt, Aufzucht und Mast der Iberischen Schweine müssen im geografischen Produktionsgebiet erfolgen. Der Herstellungsprozess nach dem Schlachten und Zerlegen, der die Phasen Salzen, Waschen, Ruhen, Trocknen/Reifen und Altern umfasst, muss in dem in der Spezifikation angegebenen geografischen Gebiet erfolgen.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Die Betriebe können zertifizierte entbeinte, portionierte oder in Teile geschnittene Stücke vermarkten, sofern ein geeignetes System der Kontrolle und Etikettierung besteht, das die Rückverfolgbarkeit des Schinkens bzw. Vorderschinkens und seiner Kategorie gewährleistet.
Zu diesem Zweck ist der Verwaltungsstelle eine entsprechende Mitteilung zu erstatten.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Alle Keulen und Schultern, die für die Herstellung der unter die Ursprungsbezeichnung fallenden Schinken und Vorderschinken bestimmt sind, müssen im Schlachthof mit einem nummerierten Siegel versehen werden.
Auf dem Siegel sind der Name und/oder das Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung „Guijuelo“ gut sichtbar anzugeben. Die Farbe des Siegels muss den Bestimmungen der Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Vorderschinken und Lende vom Iberischen Schwein der jeweiligen Kategorie wie folgt entsprechen:
— Schwarz: 100 % Iberischer Eichelschinken oder Eichelvorderschinken.
— Rot: 75 % Iberischer Eichelschinken oder Eichelvorderschinken.
— Grün: Iberischer Schinken oder Vorderschinken aus Futtermast.
Am Ende des Herstellungsprozesses wird das Produkt durch Anbringen der nummerierten Banderole der geschützten Ursprungsbezeichnung „GUIJUELO“ zertifiziert. Auf dieser sind neben der Marke und dem EU-Kennzeichen die Art des Produkts, die Schweinerasse und die jeweilige Klasse gemäß der Fütterung anzugeben.
Zusätzlich zur Banderole ist immer ein Handelsetikett anzubringen, das der Verwaltungsstelle vom Hersteller zu melden ist.
Falls ein Hersteller für den Verkauf von Erzeugnissen, die unter die Ursprungsbezeichnung fallen, und jenen, die nicht unter die Ursprungsbezeichnung fallen, die gleiche Marke verwendet, muss dies deutlich durch die Aufnahme des Logos der geschützten Ursprungsbezeichnung auf dem Handelsetikett des geschützten Erzeugnisses abgegrenzt werden.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Produktionsgebiet: Das Produktionsgebiet ist das traditionelle Gebiet der Aufzucht Iberischer Schweine im Westen und Südwesten Spaniens, das aus bestimmten agrarischen Landkreisen der nachstehend angeführten Provinzen besteht, in denen Dehesas und Weiden vorherrschen. Zamora: Landkreise Duero Bajo und Sayago; Segovia: Landkreis Cuellar; Ávila: Landkreise Piedrahita-Barco, Arévalo und Ávila; Salamanca: alle Landkreise; Cáceres: alle Landkreise; Badajoz: alle Landkreise; Toledo: Landkreise Talavera und La Jara; Ciudad Real: Landkreise Montes Norte und Montes Sur; Sevilla: Landkreis Sierra Norte; Córdoba: Landkreise Los Pedroches, La Sierra und Campiña Baja; Huelva: Landkreise La Sierra, Andévalo Occidental und Andévalo Oriental.
Herstellungsgebiet: Das Herstellungsgebiet umfasst die Gemarkungen der achtundsiebzig (78) nachstehend genannten Gemeinden im Südosten der Provinz Salamanca, wo die geografischen und klimatischen Bedingungen den Bestand einer auf das Iberische Schwein spezialisierten Fleischverarbeitungsindustrie ermöglicht haben, da sich die genannten Gemeinden mitten im Gebiet der Dehesas von Salamanca, im Bereich des Zusammentreffens der Gebirgszüge Sierra de Béjar und Sierra de Francia befinden: Alberca (La), Aldeacipreste, Aldeanuela de la Sierra, Aldeavieja de Tormes, Bastida (La), Béjar, Cabaco (El), Cabeza de Béjar (La), Cabezuela de Salvatierra, Campillo de Salvatierra, Calzada de Béjar, Candelario, Cantagallo, Casafranca, Casas del Conde (Las), Cepeda, Cereceda de la Sierra, Cerro (El), Cespedosa, Cilleros de la Bastida, Colmenar de Montemayor, Cristóbal, Endrinal de la Sierra, Escurial de la Sierra, Frades de la Sierra, Fresnedoso, Fuenterroble de Salvatierra, Fuentes de Béjar, Garcibuey, Guijo de Ávila, Guijuelo, Herguijuela de la Sierra, Herguijuela del Campo, Horcajo de Montemayor, Hoya (La), Lagunilla, Ledrada, Linares de Riofrío, Madroñal, Miranda del Castañar, Mogarraz, Molinillo, Monforte de la Sierra, Monleón, Montemayor del Río, Navacarros, Nava de Béjar, Nava de Francia, Navalmoral de Béjar, Navarredonda de la Rinconada, Palacios de Salvatierra, Peñacaballera, Peromingo, Pinedas, Puebla de San Medel, Puerto de Béjar, Rinconada de la Sierra (La), Sanchotello, San Esteban de la Sierra, San Martín de Castañar, San Miguel de Robledo, San Miguel de Valero, Santibáñez de la Sierra, Santos (Los), Sequeros, Sierpe (La), Sorihuela, Sotoserrano, Tamanes, Tejeda y Segoyuela, Tornadizos, Valdefuentes de Sangusín, Valdehijaderos, Valdelacasa, Valdelageve, Valero, Valverde de Valdelacasa und Villanueva del Conde.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Zu unterscheiden ist zwischen dem geografischen Gebiet der Aufzucht der Iberischen Schweine, nachfolgend Produktionsgebiet, und dem geografischen Gebiet der Herstellung von Schinken und Vorderschinken, nachstehend Herstellungsgebiet.
Der Umstand, dass es sich bei den Schweinen um eine Landrasse handelt und das Herstellungsgebiet günstige klimatische Bedingungen zur Herstellung von Fleischerzeugnissen mit langer Reifezeit aufweist, rechtfertigt in Verbindung mit der jahrhundertelangen Tradition seiner Fleischverarbeitungsindustrie das Alleinstellungsmerkmal der Produkte.
Die klimatischen und landschaftlichen Bedingungen des Produktionsgebiets werden mit dem Ökosystem der Dehesas in Verbindung gebracht, das durch ausgedehntes Grünland und Baumwiesen gekennzeichnet ist, auf denen seit jeher eine bedeutende bodenständige Viehhaltung stattfindet.
Die Wiesen bestehen aus natürlichen, an die klimatischen Bedingungen und die Bodenbeschaffenheit des Gebiets angepassten Pflanzengemeinschaften, die in manchen Fällen typisch für das Gebirge sind, wenngleich die klassischen Arten der Rumpfflächenlandschaft in Verbindung mit Gräsern und Leguminosen dominieren.
Die Baumarten der Hutweiden gehören überwiegend zur Gattung der Eichengewächse (Quercus spp.). Die Frucht dieser Arten, die Eichel, wird verwendet, um äußerst hochwertige Schweine heranzumästen.
Das Herstellungsgebiet der Schinken und Vorderschinken zeichnet sich durch seine Lage inmitten der Hochebene von Salamanca mit einer durchschnittlichen Seehöhe von 975 Metern, einem kontinentalen Klima mit langen und kalten Wintern, einer langen Frostperiode und einer niedrigen relativen Luftfeuchtigkeit aus. Diese Bedingungen haben seit mindestens 200 Jahren den Aufbau einer Fleischverarbeitungsindustrie mit einem traditionellen Herstellungsverfahren ermöglicht.
Die vorherrschenden Winde sind aufgrund der geografischen Lage zwischen dem Gebirgszug Sierra de Béjar und dem Gebirgsstock Peña de Francia sehr stark und trocken, was das Trocknen des Erzeugnisses und dessen nachfolgende Konservierung erleichtert.
Die besonderen Eigenschaften der Iberischen Schweine stellen gemeinsam mit der traditionellen Haltung, der Fütterung und dem hohen Schlachtalter die Unterscheidungsmerkmale der Rohstoffe dar, die für die Herstellung der unter die Ursprungsbezeichnung fallenden Schinken und Vorderschinken verwendet werden. In Verbindung mit den besonderen Bedingungen des Herstellungsgebiets und der langen Reifung verleihen sie den Fleischerzeugnissen ihre spezifischen sensorischen Eigenschaften. Hervorzuheben sind in dieser Hinsicht der aufgrund des niedrigen Salzgehalts milde Geschmack, der sie von anderen spanischen Fleischerzeugnissen unterscheidet, die rosa Färbung des Fleisches aufgrund der milden Umgebungstemperaturen beim Trocknen, das aufgrund der Fütterung der Tiere zarte Fett sowie die starke Fetteinlagerung im Muskel, die durch die Rasse der Tiere und die Haltung auf den Hutweiden und Wiesen verstärkt wird.
Die Qualität der Schinken und Vorderschinken der Ursprungsbezeichnung „Guijuelo“ ist auf zweierlei Weise mit dem geografischen Gebiet verknüpft: zum einen durch die Aufzucht der Iberischen Schweine auf den Hutweiden des Produktionsgebiets und zum anderen durch die Herstellung der Schinken und Vorderschinken in dem gegenüber dem Produktionsgebiet wesentlich eingeschränkten Herstellungsgebiet, wo die Tradition und die besonderen klimatischen Bedingungen (niedrige Niederschlagsmengen, milde Umgebungstemperaturen, starke Windeinwirkung aufgrund der Lage in einer Rumpfflächenlandschaft zwischen zwei Gebirgszügen etc.) den Bestand einer auf Erzeugnisse vom Iberischen Schwein spezialisierten Fleischwarenindustrie begünstigt haben.
Die Produktionsphase erfolgt in den angegebenen Landkreisen im Südosten von Spanien, wo landwirtschaftliche Betriebe die Dehesa bewirtschaften, ein Ökosystem der Hutweiden, das durch die Präsenz von Bäumen der Gattung Quercus gekennzeichnet ist, deren Früchte, die Eicheln, von den Tieren gefressen werden und den Erzeugnissen ihre hohe Qualität verleihen. Die extensive Haltung in der Form der Waldweide während der letzten Mastphase der Tiere ist für die besondere Qualität des Endproduktes von entscheidender Bedeutung. Die Arbeit und das Wissen der Schweinezüchter sorgen auf diese Weise für angemessenen Tierschutz und die Tiergesundheit sowie die Nutzung der natürlichen Ressourcen der Hutweiden.
Die verschiedenen Herstellungsphasen der Schinken und Vorderschinken, die im „Herstellungsgebiet“ genannten abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, sind für die sensorischen Besonderheiten dieser Erzeugnisse verantwortlich. Der Herstellungsprozess ist komplex, da die Qualität des Endprodukts von zahlreichen Faktoren beeinflusst wird. Deswegen wird das über Generationen vermittelte Wissen zu einem Unterscheidungsmerkmal, das den Schinkenmeister in die Lage versetzt, je nach den Witterungsbedingungen die richtigen Zeiten abzuschätzen, damit das Erzeugnis mit einem möglichst geringen Salzgehalt langsam reift und dabei die gewünschten organoleptischen Eigenschaften erwirbt. Die Lebensmittelsicherheit ist dadurch gewährleistet, dass angesichts der Tatsache, dass der Prozess in natürlichen Trockenräumen stattfindet, die Umweltbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Lüftung) in jeder Herstellungsphase nach dem Salzen beobachtet werden.
Die Verarbeitungsschritte, denen das Ausgangsprodukt nach dem Schlachten der Tiere und dem Zerlegen der Schlachtkörper unterzogen wird, sind (in dieser Reihenfolge):
|
— |
Salzen. Hierbei wird oberflächlich Salz aufgebracht. |
|
— |
Waschen. Nach dem Salzen wird das oberflächliche Salz mit Trinkwasser und durch Abbürsten entfernt. |
|
— |
Ruhen. In dieser Phase unterschiedlicher Dauer dringt das Salz gleichmäßig in das Innere des Schinkens bzw. Vorderschinkens ein. |
|
— |
Trocknen/Reifen. In dieser Phase reduziert sich allmählich der Feuchtigkeitsgehalt des Schinkens bzw. Vorderschinkens. |
|
— |
Alterung. In dieser Phase finden biochemische Reaktionen statt, deren Endprodukte für den charakteristischen Geruch und Geschmack des Erzeugnisses verantwortlich sind. |
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)
http://www.magrama.gob.es/es/alimentacion/temas/calidad-agroalimentaria/PLIEGO_GUIJUELO_vers_10-03-15_tcm7-357644.pdf
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.