10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/12


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 82/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„CAPOCOLLO DI CALABRIA“

EG-Nr.: IT-PDO-0217-1570 — 19.10.2011

g. g. A. ( ) g. U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Etikettierung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstiges

2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Der Verweis auf das manuelle Abbinden wird entfernt. Der gesamte Absatz wird an die Änderung angepasst, die die Verwendung verschiedener Garnarten zur Herstellung vorsah.

Es wird klargestellt, dass die farblichen Merkmale von „Capocollo di Calabria“ auch auf die Verwendung von Gewürzen wie Paprika und rotem Chili zurückzuführen sind.

Ursprungsnachweis

Der Text der Produktspezifikation wurde im Hinblick auf die Verfahren aktualisiert, die die Erzeuger befolgen müssen, um den Ursprungsnachweis, wie von Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehen, zu erbringen.

Herstellungsverfahren

Es werden klarere und genauere Angaben zu den Anforderungen im Hinblick auf die Rasse, das Alter bei der Schlachtung und das Gewicht angeführt; was die zulässigen Rassen angeht, wird die autochthone Rasse „Apulo-Calabrese“ hinzugefügt, die sich durch schwarzes Haar auszeichnet. Das anagrafische Register dieser Rasse wurde ausgehend von der Charakterisierung der autochthonen Population eingerichtet, die historisch in der Region Apulien („Apulo“) und in der Region Kalabrien verbreitet ist; ferner wird auch die Rasse „Duroc“ hinzugefügt, da diese im Ursprungsgebiet der Schweine weit verbreitet ist; außerdem werden die Rassen aufgeführt, deren Verwendung absolut verboten ist, da diese nicht geeignet sind, um schwere Landschweine zu erzeugen, die für die Herstellung von Wurstwaren geeignet sind.

Zur Identifizierung der Schweine wird die Möglichkeit eingeführt, die bereits in der geltenden Spezifikation vorgesehene Marke zur Identifizierung der Schweine durch eine Tätowierung auf der Keule der Schweine zu ersetzen, aus welcher der Identifikationscode des Zuchtbetriebs, in dem das Schwein geboren wurde, hervorgeht.

Die Anforderung hinsichtlich des Eiweißanteils des Futters wird klar ausgeführt.

Es wird erklärt, was „Breifütterung“ bedeutet.

Es werden die zu verwendenden Zutaten geklärt, wobei der offensichtliche Fehler des geltenden Textes in folgendem Absatz korrigiert wird, in dem Folgendes ausgeführt worden war: „roter Pfeffer gemäß geltenden Gesetzesbestimmungen“. Es ist offensichtlich, dass nach den Worten „roter Pfeffer“ aufgrund eines Abschreibfehlers der weitere Text bezüglich der Zutaten und der Zusatzstoffe „gemäß geltenden Gesetzesbestimmungen“ ausgelassen worden war. Mit der Änderung wird auf angemessenere Weise definiert, was als „roter Pfeffer“ bzw. „Chili/Paprika“ zu verstehen ist, die beide zur Gattung Capsicum L. zählen. Die Aufführung der natürlichen Zutaten, die im geltenden Text nicht bereits aufgeführt worden waren, entspricht der im Ursprungsgebiet historisch verbreiteten Praxis.

In einer Positivliste werden die zulässigen Zusatzstoffe aufgeführt. Die Verwendung von Zusatzstoffen erlaubt es, die Verbreitung von mikrobischen Prozessen zu vermeiden, die schädlich für das Produkt sind, trägt zur langsamen Entwicklung des Reifeprozesses bei, der charakteristisch für das Produkt ist, und ermöglicht es, die Merkmale von „Capocollo di Calabria“ vor Veränderungen aufgrund von unbeabsichtigter Gärung zu bewahren.

Die maximale Zeit des Einsalzens wird von acht auf 14 Tage erhöht, um der traditionellen Verarbeitung Rechnung zu tragen.

Die Anforderung hinsichtlich der ausschließlichen Verwendung von Naturgarn wird gestrichen; dies erlaubt es den Erzeugern, auch elastisches Garn zu verwenden, was das Abbinden vereinfacht und zu einer besseren Verarbeitung des Produkts beiträgt.

Es wird die Verwendung der charakteristischen Stäbchen vorgesehen, die auf den „Capocollo di Calabria“ aufgebunden werden. Diese Art des Bindens entspricht einer traditionellen Praxis, die in der Region Kalabrien verbreitet ist.

Das Salzen in Salzlake wird eingeführt. Das Salzen in Salzlake ist eine traditionsreiche Methode, die die qualitativen Merkmale des Erzeugnisses gewährleistet.

Das Gewicht des frischen zu verarbeitenden „Capocollo di Calabria“ wird um 1 kg erhöht. Dies ist gerechtfertigt angesichts des Gewichts der Fleischteile, die von schweren Schweinen stammen.

Es wird angegeben, dass die Reifezeit von 100 Tagen die Mindestreifezeit ist, die traditionell für die Erzeugung von „Capocollo di Calabria“ vorgesehen ist.

Etikettierung

Es wird das Logo zur Identifizierung der g. U „Capocollo di Calabria“ eingeführt.

Es wird die Möglichkeit vorgesehen, dass das Erzeugnis ganz, in Stücken oder aufgeschnitten vakuumverpackt oder in Schutzatmosphäre verpackt in den Verkehr gebracht wird. Diese Bestimmungen sind in der geltenden Produktspezifikation nicht vorgesehen, sind jedoch erforderlich, um den Schutz der organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses der Entwicklung der Kauf- und Verbrauchsmodalitäten anzupassen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„CAPOCOLLO DI CALABRIA“

EG-Nr.: IT-PDO-0217-1570 — 19.10.2011

g. g. A. ( ) g. U. ( X )

1.   Name

„Capocollo di Calabria“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Capocollo di Calabria“ wird erzeugt unter Verwendung des Fleisches aus dem oberen Teil des entbeinten Schweinelendenstücks, das anschließend trocken oder in Salzlake gesalzen wird. Das Gewicht von „Capocollo di Calabria“ muss frisch zwischen 3,5 und 5,5 kg betragen.

Nach dem Salzen wird der Capocollo in eine natürliche Hülle gegeben und mit Garn abgebunden. Die Reifungsdauer beträgt mindestens 100 Tage.

Die Farbe des Erzeugnisses ist rosa oder rot; die Farbe kann mehr oder weniger intensiv sein aufgrund der Präsenz von schwarzem Pfeffer oder rotem Chili/roter Paprika (Gattung Capsicum L). Beim Aufschneiden ist das Erzeugnis kräftig rosa mit den typischen Fettstreifen der Schweinelende.

Der Geschmack ist mild und verfeinert sich mit der Reifung; der Duft ist charakteristisch und angemessen intensiv.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Zur Erzeugung von „Capocollo di Calabria“ wird das Fleisch von Schweinen verwendet, die in der Region Kalabrien aufgezogen wurden.

Die Verwendung von Ebern und Zuchtsauen ist ausgeschlossen.

Die genetischen Merkmale der Schweine müssen den Merkmalen des schweren italienischen Landschweins entsprechen, das ausgehend von großen traditionellen Rassen gezüchtet wurde, wie:

Apulo-Calabrese;

Large White und Landrace Italiana, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch (Libro Genealogico Italiano), bzw. Schweine von Ebern dieser Rassen;

Schweine von Ebern der Rasse Duroc, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch.

Zugelassen sind ferner Schweine von Ebern anderer, auch hybrider Rassen, ganz gleich, ob diese in Italien oder im Ausland geboren wurden, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, die vereinbar sind mit denen, die im italienischen Zuchtbuch für das „schwere“ italienische Hausschwein festgelegt sind.

Ausdrücklich nicht zulässig sind:

Schweine, die Träger antithetischer Merkmale sind, insbesondere des für die Stressempfindlichkeit (PSS) zuständigen Gens;

reinrassige Exemplare folgender Rassen: Landrace Belga, Hampshire, Pietrain und Spot.

Das Durchschnittsgewicht der Partie der Schlachtschweine darf nicht unter 140 kg liegen.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Zur Fütterung der Schweine wird Mischfuttermittel verwendet, das mit Gerste, Ackerbohnen, Mais, Eicheln und Kichererbsen ergänzt wird, deren Anteil mindestens 50 % des Inhalts ausmacht. Das Verfüttern von Maniok und Kartoffeln und Nebenprodukten ist nicht gestattet, die dem Fleisch und dem Fett einen nicht erwünschten Geschmack und Geruch verleihen können.

Zur Ausmast darf keine Breifütterung vorgenommen werden, wodurch das Fleisch fester wird. Unter dem Begriff Breifütterung wird die Verwendung von Nebenprodukten aus der Milcherzeugung verstanden.

Mindestens in den letzten zwei Monaten vor der Schlachtung muss bei der Fütterung der Eiweißgehalt erhöht werden, der bei mindestens 12 % liegen muss.

Die Futtermittel müssen, sofern auf dem Markt verfügbar, aus dem geografischen Erzeugungsgebiet stammen.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugungsschritte der Haltung und Schlachtung der Schweine, der Auswahl, des Einfüllens, des Abbindens und der Reifung müssen in der Region Kalabrien ausgeführt werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung „Capocollo di Calabria“ muss auf dem Etikett in gut lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht sein; diese muss sich deutlich von anderen auf dem Etikett oder beigefügten Kärtchen enthaltenen Aufschriften oder der Angabe auf der Verpackung des portionierten Erzeugnisses abheben und der Hinweis „Denominazione d’Origine Protetta“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) muss sich direkt daran anschließen.

Das folgende Logo der g. U. „Capocollo di Calabria“ muss auf dem Etikett angegeben werden.

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

„Capocollo di Calabria“ wird im traditionellen Erzeugungsgebiet, bestehend aus dem Gebiet der Region Kalabrien, erzeugt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Erzeugungsgebiet liegt in Süditalien und zeichnet sich durch ein warmes bis gemäßigtes Klima mit geringen Niederschlägen aus, die hauptsächlich im Winter verzeichnet werden. Das Gebiet ist vorwiegend eine Hügel- bis Berglandschaft, aber dank der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Halbinsel handelt, umfasst es 800 km Küste entlang des Tyrrhenischen und Ionischen Meers. Die Mischung aus Meer, Hügeln und Bergen führt zu spezifischen klimatischen Bedingungen im Bereich des Mittelmeerraums.

Neben den günstigen klimatischen Bedingungen ist auf die konsolidierte und traditionelle Herstellungskunst der einheimischen Erzeuger bei der Auswahl und der Verarbeitung eines spezifischen Fleischstücks von beachtlicher Größe und Länge zu verweisen, das zuvor entbeint und aus der Schweinelende ausgewählt wurde. Ein weiteres Element, das auf die traditionelle Erzeugungstechnik zurückgeführt werden kann, ist die Verwendung von Gewürzen, wie Pfeffer, Paprika und Chili.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

„Capocollo di Calabria“ ist eine typische gereifte Wurstware Kalabriens. Diese zeichnet sich durch die lange Reifezeit von mindestens 100 Tagen, die zylindrische Form und die rosa oder rote, mehr oder weniger intensive Farbe aus, die auf die Präsenz spezifischer aromatischer Zutaten zurückzuführen ist. „Capocollo di Calabria“ ist beim Aufschnitt weich, lebhaft rosafarben mit den typischen Fettstreifen der Schweinelende.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Die Anforderungen an „Capocollo di Calabria“ hängen von den Umweltbedingungen und natürlichen und menschlichen Faktoren ab.

Das Gebiet, in dem die Erzeugung von „Capocollo di Calabria“ stattfindet, zeichnet sich durch eine Verbindung mit der Umgebung aus aufgrund des typischen Klimas Süditaliens mit geringen Niederschlägen, die im Winter konzentriert sind, und der geografischen Lage des betroffenen Territoriums, wobei auch besondere Windverhältnisse und die Temperaturspannen genutzt werden, welche zur Beibehaltung von optimalen Bedingungen in den Reifungsräumen beitragen.

Zur Zubereitung von „Capocollo di Calabria“ ist die Erfahrung der Erzeuger bei der Auswahl der Fleischstücke von Bedeutung. Es werden Teile aus dem oberen Teil der Lende verwendet, die von den Erzeugern angemessen entbeint und aufgrund spezifischer Merkmale, wie dem richtigen Fettanteil, entsprechend ausgewählt werden. Der richtige Fettanteil gewährleistet, dass „Capocollo di Calabria“ während aller Phasen der Reifung weich bleibt, und verbessert die Merkmale des Erzeugnisses. Außerdem werden bei der Verarbeitung des Fleisches weiterhin die natürlichen Aromen (schwarzer Pfeffer, Chili) verwendet, die die organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses beeinflussen.

Die Gesamtheit, bestehend aus „Rohstoff — Erzeugnis — Name“, hat eine enge Verbindung mit der sozioökonomischen Entwicklung des abgegrenzten geografischen Gebiets, die zu besonderen Traditionen und lokalem Brauch führte. Es wird insbesondere auf die Verwendung von Rohstoffen aus Haltungsbetrieben schwerer Schweine mit den Merkmalen der italienischen genealogischen Linien, die mit typischen Pflanzenerzeugnissen des betroffenen Gebiets gefüttert werden, hingewiesen. „Capocollo di Calabria“ hat folglich einen engen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet aufgrund des Klimas der Region, der Fütterung der Schweine und menschlicher Faktoren.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Anerkennung der g.A. „Capocollo di Calabria“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 171 vom 25. Juli 2011 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g. U.- und g. g. A.-Produkte) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. T. S.-Produkte) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  Siehe Fußnote 3.