Brüssel, den 25.11.2015

COM(2015) 582 final

2015/0265(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Republik Korea verfügt auf den Gebieten Raumfahrttechnik und -anwendungen über einschlägige Fähigkeiten. Sie nutzt derzeit aktiv die Satellitennavigationsdienste in verschiedenen Bereichen wie Verkehr, Flottenmanagement, Wissenschaft und Geodäsie.

Auf der Grundlage der am 18. Juli 2005 erteilten Ermächtigung durch den Rat handelte die Europäische Kommission ein Kooperationsabkommen (im Folgenden „das Abkommen“) über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits aus. Das Abkommen wurde aufgrund des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung vom 1. September 2006 am 9. September 2006 unterzeichnet.

Die Unterzeichnermitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republik Korea haben ihre Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen.

Gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Union vor.

Bulgarien, Kroatien und Rumänien sollen dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens bzw. der Republik Kroatien und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge beitreten.

2015/0265 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss 2006/700/EG des Rates vom 1. September 2006 2 wurde das Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 9. September 2006 unterzeichnet.

(2)Durch das Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der zivilen globalen Satellitennavigation gefördert, erleichtert und ausgebaut werden.

(3)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung zu versenden, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt, und macht folgende Mitteilung:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden. Daher sind alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Wortlaut des Abkommens als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Zustimmung erteilt am […201.].
(2) ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 30.
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.