EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den24.11.2015
COM(2015) 579 final
2015/0264(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den24.11.2015
COM(2015) 579 final
2015/0264(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates soll gewährleistet werden, dass die lebenden Meeresressourcen unter wirtschaftlichen, ökologisch und sozial nachhaltigen Bedingungen genutzt werden. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Fischereiaufwandsbeschränkungen.
Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2016 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen im Schwarzen Meer zur Verfügung stehen.
Allgemeiner Kontext
Die Bestände im Schwarzen Meer werden von Bulgarien und Rumänien gemeinsam mit Drittländern wie der Türkei, der Ukraine, Georgien und der Russischen Föderation befischt. Es gibt jedoch keine zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), die auf regionaler Ebene zwischen EU-Ländern und Drittländern beschlossen werden. Seit 2008 hat die Europäische Union jedes Jahr autonome TAC für Steinbutt- und Sprottenbestände festgelegt, um dazu beizutragen, dass die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) angewandt werden.
Da der Anteil der EU-Länder an den Steinbuttfängen im Schwarzen Meer lediglich 6 % der Fänge ausmacht, hat die Kommission die Notwendigkeit der Einrichtung eines internationalen Bestandserholungsprogramms für Steinbutt im gesamten Schwarzen Meer in den letzten Jahren zu einer Priorität gemacht. Fortschritte wurden in dieser Hinsicht bei der letzten Jahrestagung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) erzielt, bei der die von der EU vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer gebilligt wurden 1 .
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) und die GFCM wurde der Dornhaibestand im Schwarzen Meer 2014 als nicht nachhaltig bewirtschaftet und vom Zusammenbruch bedroht eingestuft. Dornhaie sind langlebige, spät geschlechtsreife Arten und haben eine geringe Fruchtbarkeit, so dass der Bestand sich nach einer Erschöpfung nur sehr langsam wieder erholen kann. Der angelandeten Fänge von Dornhai im gesamten Schwarzen Meer sind seit Beginn der Aufzeichnung der Anlandungen stetig und dramatisch zurückgegangen von mehr als 6000 Tonnen im Jahr 1989 auf nur 80 Tonnen im Jahr 2013. Der erste Schritt zur Erholung der Dornhaipopulation war die Annahme der GFCM-Empfehlung über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Dornhai im Schwarzen Meer 2 . In Anbetracht der besorgniserregenden Lage dieses Bestands, der kurz vor dem Zusammenbruch stehen könnte, werden Fangmöglichkeiten in Form von Fangbeschränkungen vorgeschlagen.
In der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2016“ im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2015) 239 final) wird auf den Hintergrund des Vorschlags eingegangen.
Fangmöglichkeiten in diesem Vorschlag sind als „pm“ (pro memoria) angegeben. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Gutachten für Bestände im Schwarzen Meer zu dem für die Annahme des Vorschlags vorgesehenen Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen werden. Der STECF wird die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer 2016 auf der Sitzung vom 28. September bis 2. Oktober 2015 bereitstellen. Der Vorschlag muss aktualisiert werden, wenn die entsprechenden Gutachten und Informationen vorliegen.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Der letzte derartige Rechtsakt ist die Verordnung (EU) 2015/106 des Rates 3 vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015.
Zusätzlich zu den jährlichen Fangmöglichkeiten sind hier folgende unter diesen Vorschlag fallende Maßnahmen zu erwähnen, die für die Fischerei im Schwarzen Meer von Belang sind:
–Die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung und die Mindestmaschengrößen für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer sind in der Verordnung (EU) Nr. 227/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr 4 festgelegt.
–Die Empfehlung GFCM/37/2013/2 über eine Reihe von Mindeststandards für die Steinbuttfischerei mit am Boden verankerten Kiemennetzen und die Erhaltung der Wale im Schwarzen Meer wurde von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 37. Sitzung (Split, Mai 2013) verabschiedet.
–Die Empfehlung GFCM/39/2015/3 über eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in der Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer wurde von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 39. Sitzung (Mailand, Mai 2015) verabschiedet.
–Die Empfehlung GFCM/39/2015/4 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Dornhai im Schwarzen Meer wurde von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 39. Sitzung (Mailand, Mai 2015) verabschiedet.
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.
2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige
Zur wissenschaftlichen Beratung wurde der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) konsultiert.
Die Union fordert jährlich ein wissenschaftliches Gutachten des STECF zur Lage der wichtigsten Fischbestände an. Der STECF erstellt seine Gutachten nach Maßgabe des Mandats, das ihm die Kommission erteilt. Das im Oktober 2015 vorzulegende Gutachten wird alle Schwarzmeerbestände berücksichtigen, für die TAC vorgeschlagen werden.
Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (neue GFP-Grundverordnung) aufgenommen. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung besagt, dass dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und [...] für alle Bestände bis spätestens 2020“ erreicht werden soll. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist.
Konsultation der interessierten Kreise
Die interessierten Kreise wurden über die Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2016“ konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wird vom STECF erarbeitet. Alle STECF-Berichte sind auf der Website der GD MARE abrufbar.
Folgenabschätzung
Entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten wird die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer Änderung der Fangmengen für Unionsschiffe im Schwarzen Meer führen.
Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, durch die die Fischerei schrittweise ein langfristig nachhaltiges Niveau erreichen soll.
Der hier gewählte Ansatz könnte folglich mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, langfristig jedoch zu stabilen oder steigenden Quoten führen. Ebenfalls langfristig ist mit geringeren Umweltbelastungen aufgrund des angepassten Fischereiaufwands sowie mit gleichbleibenden oder steigenden Anlandungen zu rechnen. Die Nachhaltigkeit des Fischfangs wird sich langfristig verbessern.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der Vorschlag enthält die Fangbeschränkungen für die Unionsfischereien im Schwarzen Meer, um das Ziel der GFP einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die Verpflichtung der Union zur Nachhaltigkeit bei der Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013.
Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.
Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Rates.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5.FAKULTATIVE ANGABEN
Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Union und für einzelstaatliche Behörden weiter vereinfacht, da er ähnliche Bestimmungen wie die Verordnung (EU) 2015/106 5 enthält.
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2016 und enthält daher keine Revisionsklausel.
Einzelerläuterung
Mit dem Vorschlag werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände oder Bestandsgruppen für die im Schwarzen Meer fischenden Mitgliedstaaten für 2016 festgesetzt.
Die Pflicht zur Anlandung der Fänge aus bestimmten Fischereien gilt seit dem 1. Januar 2015. Im Schwarzen Meer gilt dies für die Fischerei auf kleine pelagische Arten, d. h. die Fischerei auf Sprotte, einen der unter die TAC und Quoten dieser Verordnung fallenden Bestände.
Mit Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 spiegeln die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge wider. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in Fischereien nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Die Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß Artikel 16 Absatz 1 (Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (Ziele der GFP und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen) der genannten Verordnung festgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten und den Vorgaben für die Festsetzung der TAC und Quoten gemäß der Mitteilung der Kommission über die Fangmöglichkeiten für 2016.
Da die Kommission bestrebt ist, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der Politik der Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, werden die jährlichen Schwankungen der TAC so weit begrenzt, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage möglich ist.
Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TAC und Quoten sind im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführt.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 6 wird vorgeschlagen, dass die Artikel 3 und 4 nicht für die unter diese Verordnung fallenden Bestände gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die darin vorgesehene jahresübergreifende Flexibilität jedoch auch für Bestände, die unter die Anlandeverpflichtung fallen.
2015/0264 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden.
(4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.
(5)Für Sprottenfischereien gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 seit dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.
(6)Auf ihrer Jahrestagung 2015 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer die Empfehlung GFCM/39/2015/4 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Dornhai im Schwarzen Meer angenommen. In Anbetracht der besorgniserregenden Lage dieses Bestands, der kurz vor dem Zusammenbruch stehen könnte, und bevor die Maßnahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer voll wirksam werden, müssen die Fangmöglichkeiten für Dornhai in diese Verordnung aufgenommen werden.
(7)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 8 , insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Es muss daher festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
(8)Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 9 hat der Rat bei der Festsetzung der TAC festzulegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände nicht gelten.
(9)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen die betreffenden Fischereien im Schwarzen Meer am 1. Januar 2016 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für Fischbestände der folgenden Arten im Schwarzen Meer für das Jahr 2016 festgelegt:
a)Steinbutt (Psetta maxima)
b)Sprotte (Sprattus sprattus)
c)Dornhai (Squalus acanthias).
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die im Schwarzen Meer fischen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
b)„Schwarzes Meer“ ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ;
c)„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;
d)„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
e) „Bestand“ ist eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;
f)„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) bedeutet:
i) in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die Menge eines Bestandes, die in einem Jahr gefangen werden kann;
ii)in allen anderen Fischereien die Menge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden kann;
g)„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.
KAPITEL II
Fangmöglichkeiten
Artikel 4
TAC und ihre Aufteilung
Die TAC für Fischereifahrzeuge der Union, die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 5
Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)zusätzliche Anlandungen, die im Rahmen des Artikels 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlaubt sind;
d)übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
e)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen
Fänge und Beifänge von Steinbutt werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.
KAPITEL III
Schlussbestimmungen
Artikel 7
Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.11.2015
COM(2015) 579 final
ANHANG
zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016
ANHANG
TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN
In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.
Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
||||||||||||
Psetta maxima |
TUR |
Steinbutt |
||||||||||||
Sprattus sprattus |
SPR |
Sprotte |
||||||||||||
Squalus acanthias |
DGS |
Dornhai |
||||||||||||
|
Steinbutt |
Gebiet: |
Unionsgewässer im Schwarzen Meer |
|||||||||||
Psetta maxima |
TUR/F37.4.2.C. |
|||||||||||||
Bulgarien |
0 |
(*) |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|||||||||||
Rumänien |
0 |
(*) |
||||||||||||
Union |
0 |
(*) |
||||||||||||
TAC |
Entfällt |
|||||||||||||
_________ |
||||||||||||||
(*) Fischfang, einschließlich Umladungen, Anbordnahmen, Anlandungen und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2016 untersagt. |
||||||||||||||
Art: |
Sprotte |
Gebiet: |
Unionsgewässer im Schwarzen Meer |
|||||||||||
Sprattus sprattus |
SPR/F37.4.2.C |
|||||||||||||
Bulgarien |
8 032,5 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||||||||
Rumänien |
3 442,5 |
|||||||||||||
Union |
11 475 |
|||||||||||||
TAC |
Entfällt |
|||||||||||||
|
Dornhai |
Gebiet: |
Unionsgewässer im Schwarzen Meer |
|||||||||||
Squalus acanthias |
DGS/F37.4.2.C. |
|||||||||||||
Bulgarien |
0 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||||||||
Rumänien |
0 |
|||||||||||||
Union |
0 |
|||||||||||||
TAC |
Entfällt |