EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.11.2015
COM(2015) 556 final
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien sieht eine vereinfachte Regelung für den Beitritt Kroatiens zu den von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 34 EUV (vormals Artikel K.3 EUV) oder Artikel 293 EG vor. Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte bestimmt lediglich, dass Kroatien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen beitritt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Beitrittsakte legt der Rat per Beschluss fest, an welchem Tag die betreffenden Übereinkünfte und Protokolle für Kroatien in Kraft treten und welche Anpassungen aufgrund des Beitritts Kroatiens vorzunehmen sind. Der Rat beschließt auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
In Anhang I der Beitrittsakte sind die für den Bereich Justiz und Inneres relevanten Übereinkünfte und Protokolle aufgeführt.
Hierzu zählt das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen vom 18. Dezember 1997.
Der Beitritt Kroatiens zu dem vorgenannten Übereinkommen erfordert keine Anpassungen.
Mit dieser Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates soll daher nur das Datum bestimmt werden, zu dem das Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 für Kroatien in Kraft tritt.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Folgenabschätzung
Da der Beitritt Kroatiens zu den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bereits in der Beitrittsakte selbst vorgesehen ist, braucht weder eine Konsultation der Interessenträger noch eine Folgenabschätzung durchgeführt zu werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Kommission wird gebeten, die Empfehlung für einen Beschluss des Rates anzunehmen und sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 5,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen („Übereinkommen“) wurde in Brüssel am 18. Dezember 1997 unterzeichnet. Es tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur Ausarbeitung des betreffenden Übereinkommens durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, den Abschluss der Verfahren, die nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind, notifiziert hat.
(2)Nach Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
(3)Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte tritt Kroatien den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen, in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen gehört. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten in Bezug auf Kroatien an dem vom Rat festgelegten Datum in Kraft.
(4)Nach Artikel 3 Absatz 5 der Beitrittsakte nimmt der Rat im Wege eines Beschlusses alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien zu den in Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte genannten Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind. Eine Anpassung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ist aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien nicht erforderlich –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen vom 18. Dezember 1997 tritt für Kroatien an dem Tag in Kraft, an dem dieser Beschluss wirksam wird.
Artikel 2
Der in kroatischer Sprache verfasste Wortlaut des Übereinkommens ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Übereinkommens.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident