EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.10.2015
COM(2015) 489 final
2013/0309(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu einem offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
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diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/0309 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu einem offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
1.Hintergrund
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Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2013) 0627 final – 2013/0309 (COD)):
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12.9.2013
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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:
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21.1.2014
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Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
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3.4.2014
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Festlegung des Standpunkts des Rates:
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1.10.2015
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Ziel des Vorschlags ist es, zu einem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu gelangen. Den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen sollen elektronische Kommunikationsdienste überall ohne grenzbedingte Beschränkungen oder ungerechtfertigte Zusatzkosten unabhängig davon zur Verfügung stehen, an welchem Ort in der Europäischen Union diese angeboten werden. Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und dienste anbieten, sollen ihrerseits diese Dienste unabhängig davon, wo in der EU sie ihren Sitz haben oder wo sich ihre Kunden befinden, bereitstellen und betreiben können.
Der Vorschlag der Kommission enthielt Bestimmungen zur Beseitigung besonderer Engpässe, die die Entwicklung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation behindern. Er sah insbesondere Folgendes vor: Einführung einer EU-weiten Genehmigung für grenzübergreifend tätige Betreiber, Koordinierung der Frequenzzuteilung, Harmonisierung der für die elektronische Kommunikation benötigten Zugangsprodukte, Harmonisierung der Vorschriften zur Gewährleistung eines offenen Internets, Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Endnutzer, Maßnahmen zur schrittweisen Aufhebung von Roamingaufschlägen und eine geänderte Führung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation.
3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates
Der Rat trat entschieden für eine Einschränkung des Geltungsbereichs des Vorschlags auf die Netzneutralität und das Roaming ein, was er auch bei den Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament bekräftigte. In der von der Kommission am 6. Mai 2015 vorgestellten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt wird klar dargelegt, dass auch die Funkfrequenzen Gegenstand der für 2016 geplanten Überprüfung der Telekommunikationsvorschriften sein werden. Eine Beschränkung des Geltungsbereichs des Verordnungsentwurfs auf Roaming und Netzneutralität ist daher vertretbar. Diese Entscheidung berücksichtigt die klaren Vorgaben in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. Juni 2015, in denen dieser die Bedeutung aller Dimensionen der Strategie der Kommission und der Durchführung einer ehrgeizigen Reform des Telekommunikations-Rechtsrahmens, einschließlich einer wirksameren Frequenzkoordinierung, hervorhob.
Insgesamt unterstützt der Rat in seinem Standpunkt die Hauptziele des Vorschlags der Kommission: die Abschaffung der Endkundenroamingentgelte und die Gewährleistung eines offenen Internets bei gleichzeitiger Zulassung innovativer Dienste. Der Rat bringt jedoch bestimmte Änderungen in Bezug darauf ein, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Dazu gehört die Festlegung einer klaren Frist für die endgültige Abschaffung der Roamingaufschläge, wobei sichergestellt sein soll, dass diese Abschaffung nachhaltig geschieht, insbesondere durch einen geeigneten Zeitplan für die Überprüfung der Vorleistungsroamingmärkte und einen angemessenen Mechanismus für den Umgang mit Sonderfällen, in denen inländische Entgeltmodelle selbst nach dieser Überprüfung nicht zukunftsfähig wären. (Die genauere Ausgestaltung soll im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen der Kommission erfolgen).
Zum offenen Internet stellt die Kommission fest, dass der Text des Rates das politische Ziel des Verordnungsentwurfs, nämlich die Verankerung des Rechts aller EU-Bürgerinnen und Bürger auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Internetinhalten ihrer Wahl, sicherstellt. In seinem Wortlaut wird zugleich klar dargelegt, dass auch bei einer gleichberechtigten Behandlung des Datenverkehrs ein angemessenes reguläres Verkehrsmanagement möglich ist, sofern es auf begründeten objektiven technischen Anforderungen beruht und vom Ausgangs- oder Zielpunkt des Verkehrs unabhängig ist. Der Text untersagt darüber hinaus das Blockieren, Drosseln sowie die Diskriminierung einzelner Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder ganzer Kategorien davon, mit drei eng gefassten notwendigen Ausnahmen, nämlich zur Einhaltung von EU-Recht oder nationalen Rechtsvorschriften bzw. von Maßnahmen zu deren Umsetzung, zur Wahrung der Netzsicherheit und zur Bewältigung einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Netzüberlastung.
Der Text sieht ferner die Möglichkeit vor, dass unter bestimmten Bedingungen Dienstleistungen bereitgestellt werden dürfen, die für besondere Inhalte, Anwendungen oder Dienste optimiert sind und bei denen es sich nicht um Internetzugangsdienste handelt. Voraussetzung ist, dass zur Gewährleistung der Qualität der Inhalte, Anwendungen oder Dienste eine solche Optimierung erforderlich ist, dass diese Produkte nicht als Substitut für Internetzugangsdienste vermarktet werden oder nutzbar sind, dass ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, und dass ihre Bereitstellung sich nicht nachteilig auf die Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer auswirkt.
Die zuständigen Regulierungsbehörden werden die Aufgabe und die Pflicht haben, mittels Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten und die Rechte der Endnutzer, auch die der Anbieter von Inhalten, Diensten und Anwendungen, zu schützen.
Durch diesen ausgewogenen Ansatz wird die Qualität von Internetzugangsdiensten wirksam geschützt, ohne dass Innovationen gehemmt werden. Der Vorschlag begründet außerdem bestimmte Rechte der Endnutzer, die erforderlich sind, um die Bestimmungen über das Roaming und die Netzneutralität wirksam anwenden zu können.
Die Kommission unterstützt dieses Ergebnis.
Nach den informellen Dreiergesprächen am 23. März 2015, 21. April 2015, 2. Juni 2015 und 29. Juni 2015 haben das Parlament und der Rat eine vorläufige politische Einigung über den Text erzielt.
Der Rat bestätigte die politische Einigung am 8. Juli 2015 und legte am 1. Oktober 2015 seinen Standpunkt in erster Lesung fest.
4.Schlussfolgerung
Da während der informellen Dreiergespräche alle Änderungen des Kommissionsvorschlags erörtert wurden, kann die Kommission den Änderungen zustimmen, die vom Rat in seinem Standpunkt in erster Lesung festgelegt wurden.