EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.9.2015
COM(2015) 486 final
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda
BEGRÜNDUNG
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 ermöglicht die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung genau bestimmter Ausgaben, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens nicht getätigt werden könnten.
Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates und Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung schlägt die Kommission nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenrubrik Sicherheit und Unionsbürgerschaft (Rubrik 3) sowie nach Ausschöpfung des dort verbliebenen Spielraums vor, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme betrifft einen über die Obergrenze der Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens hinausgehenden Betrag von 66,1 Mio. EUR, mit dem Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise finanziell unterstützt werden sollen.
Die Mittel für Zahlungen, die dieser vorgeschlagenen Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, belaufen sich auf 52,9 Mio. EUR im Jahr 2016 und 13,2 Mio. EUR im Jahr 2017.
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere auf Nummer 12,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Durch Artikel 11 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 wurde ein Flexibilitätsinstrument eingerichtet, das jährlich bis zu einem Betrag von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.
(2)Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze für Sicherheit und Unionsbürgerschaft (Rubrik 3) schlägt die Kommission vor, das Flexibilitätsinstrument in Höhe von 66,1 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, um mit diesen Mitteln migrationsbezogene Maßnahmen zu finanzieren.
(3)Die Mittel für Zahlungen, die dieser vorgeschlagenen Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, belaufen sich auf 52,9 Mio. EUR im Jahr 2016 und 13,2 Mio. EUR im Jahr 2017 –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird das Flexibilitätsinstrument dafür in Anspruch genommen, die Mittel für Verpflichtungen um einen Betrag von 66,1 Mio. EUR über die Ausgabenobergrenze der Rubrik Sicherheit und Unionsbürgerschaft (Rubrik 3) hinaus aufzustocken.
Mit diesem Betrag sollen Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise finanziert werden.
Die Mittel für Zahlungen, die dieser vorgeschlagenen Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, belaufen sich auf 52,9 Mio. EUR im Jahr 2016 und 13,2 Mio. EUR im Jahr 2017.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident