Brüssel, den 6.10.2015

COM(2015) 483 final

2015/0234(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll die Europäische Union die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) einem Konsens über die Annahme von zwei Beschlüssen durch die WTO-Ministerkonferenz anzuschließen, welche 1) ein Moratorium über Zölle auf elektronische Übertragungen (im Folgenden „E-Commerce-Moratorium“) betreffen und 2) die Anwendung des Artikels XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c GATT 1994 über „Nichtverletzungen und sonstige Situationen“ auf die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS“). 

Die Union ist immer für eine Verlängerung des E-Commerce-Moratoriums eingetreten, da es sich beim elektronischen Geschäftsverkehr um eine Dienstleistung handelt und der elektronische Geschäftsverkehr somit keinerlei Zöllen unterliegen sollte. Überdies bringt das Moratorium erhebliche wirtschaftliche Vorteile für die Unternehmen in der Union mit sich.

Im TRIPS-Übereinkommen wurde mit seinem Inkrafttreten im Jahre 1995 ein fünfjähriges Moratorium für die Anwendung des Artikels XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des TRIPS (Artikel 64 Absatz 2 TRIPS) festgelegt. In diesem Zeitraum wurde über den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen nach Artikel 64 Absatz 3 TRIPS kein Konsens erzielt.

Nach Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums hat die WTO-Ministerkonferenz die Aussetzung im Konsensverfahren nach Artikel 64 Absatz 3 TRIPS mehrfach bis zu ihrer nächsten Tagung verlängert. Die letzte Verlängerung vom 11. Dezember 2013 gilt bis zur Ministerkonferenz 2015. In den Beschlüssen der WTO-Ministerkonferenz wurde der Rat für TRIPS angewiesen, die Prüfung des Anwendungsbereichs und der Modalitäten für Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c GATT 1994 fortzusetzen sowie auf der nächsten Tagung Empfehlungen vorzulegen. Zudem wurde den Beschlüssen zufolge vereinbart, dass die Mitglieder in der Zwischenzeit keine derartigen Beschwerden im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens einleiten.

Bisher wurde über Anwendungsbereich und Modalitäten kein Konsens erzielt.

Gemäß dem Vorschlag soll der Rat die Kommission ermächtigen, sich im Namen der Europäischen Union bei der WTO (oder auf jeder Ministerkonferenz, auf der das E-Commerce-Moratorium zur Verabschiedung vorgeschlagen wird) einem Konsens anzuschließen, was sowohl die unbeschränkte Verlängerung des E-Commerce-Moratoriums als auch die Verlängerung des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens betrifft, bis die WTO-Ministerkonferenz über den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden einen Beschluss gefasst hat.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Bereichen der Politik der Union

Die Initiative steht uneingeschränkt im Einklang mit bestehenden politischen Bestimmungen. Ähnliche Beschlüsse wurden für frühere WTO-Ministerkonferenzen vorbereitet, auch für die jüngste 9. WTO-Ministerkonferenz 2013.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Muss ein Beschluss mit Rechtswirksamkeit in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst werden, so erlässt der Rat nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts. Die Verlängerung der Moratorien fällt unter diese Bestimmung, da der Beschluss in einem Gremium (WTO-Ministerkonferenz) gefasst wird, das durch eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde, welche die Rechte und Pflichten der EU berührt.

Das geplante E-Commerce-Moratorium betrifft Fragen der gemeinsamen Handelspolitik (Artikel 207 AEUV) und insbesondere die im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen bestehenden Verpflichtungen. Analog dazu betrifft das geplante Moratorium über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen Fragen der gemeinsamen Handelspolitik sowie insbesondere die im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens bestehenden Verpflichtungen.

3.ANWENDUNGSBEREICH DES VORSCHLAGS

Nach Artikel 218 Absatz 10 AEUV wird das Europäische Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet.

2015/0234 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Bei der 1998 abgehaltenen Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) wurde in Form einer Erklärung ein Moratorium über Zölle auf elektronische Übertragungen (im Folgenden „E-Commerce-Moratorium“) angenommen, wonach die Mitglieder der WTO ihre derzeitige Praxis beibehalten sollen, auf elektronische Übertragungen keine Zölle zu erheben. Derzeit besteht das Moratorium als Beschluss der WTO-Ministerkonferenz, der seit 1998 alle zwei Jahre erneuert wurde.

(2)Nach Ablauf der Fünfjahresfrist für die Beschlussfassung über den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen nach Artikel 64 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens hat die WTO-Ministerkonferenz dieses Moratorium mehrfach verlängert.

(3)Die Moratorien wurden zuletzt auf der WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2013 bis 2015 verlängert. Sie sollten von der nächsten WTO-Ministerkonferenz weiter verlängert werden oder dauerhafte Gültigkeit erhalten, falls diesbezüglich bei den laufenden oder künftigen Gesprächen ein Konsens erzielt wird.

(4)Es liegt im Interesse der Union, die unbeschränkte Verlängerung des E-Commerce-Moratoriums und die Verlängerung des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu unterstützen, bis die Ministerkonferenz die Empfehlungen des Rates für TRIPS bezüglich des Anwendungsbereichs und der Modalitäten für Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen nach Artikel 64 Absatz 3 TRIPS verabschiedet –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation lautet, die Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen (E-Commerce-Moratorium) und des Moratoriums über Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c GATT 1994 („Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen) zu unterstützen, bis die WTO-Ministerkonferenz über den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden einen Beschluss gefasst hat.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident