EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2015
COM(2015) 346 final
2015/0152(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des am 20. März 2015 paraphierten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien hat die Kommission im Namen der Union mit der Regierung Dänemarks und der Regierung Grönlands Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits geführt. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 20. März 2015 ein neues Protokoll paraphiert. Es gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 14, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2016, für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Das neue Protokoll steht im Einklang mit den Zielen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union und Grönland und fördert einen partnerschaftlichen Rahmen, in dem im Interesse beider Vertragsparteien die nachhaltige Fischereipolitik und verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Grönlands ausgebaut werden sollen. Darin sind in Übereinstimmung mit den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und im Rahmen des verfügbaren Überschusses Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in der grönländischen Fischereizone vorgesehen.
Die beiden Vertragsparteien haben sich geeinigt, bei der Umsetzung der grönländischen fischereipolitischen Maßnahmen zusammenzuarbeiten, und werden zu diesem Zweck den politischen Dialog über die diesbezügliche Programmplanung fortsetzen.
Die Kommission schlägt dem Rat vor, diesen Beschluss anzunehmen.
2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Die Interessengruppen wurden im Rahmen der Ex-post-Auswertung des Protokolls für den Zeitraum 2013 bis 2015 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors angehört. Die Bewertung spiegelt zudem die Standpunkte der grönländischen Fischereibehörden und Interessenträger wider. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass es sowohl für Grönland als auch für die Union vorteilhaft wäre, das Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zu erneuern.
3.RECHTLICHE ASPEKTE
Dieses Verfahren für den Beschluss des Rates über den Abschluss des neuen Protokolls, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, wird zeitgleich mit den Verfahren im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des neuen Protokolls im Namen der Union und dessen vorläufiger Anwendung eingeleitet.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
In dem neuen Protokoll ist über die gesamte Geltungsdauer eine jährliche finanzielle Gegenleistung von insgesamt 17 799 978 EUR vorgesehen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: a) 13 168 978 EUR jährlich für den Zugang zur grönländischen Fischereizone, b) 2 931 000 EUR pro Jahr als zusätzlicher Betrag, der von der EU zur Unterstützung der grönländischen Fischereipolitik gezahlt wird, und c) 1 700 000 EUR in Form einer jährlichen Reserve für zusätzliche und neue Fangmöglichkeiten, die von der EU vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten und überschüssiger Bestände genutzt werden können.
2015/0152 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des am 20. März 2015 paraphierten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 28. Juni 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (nachstehend das „Partnerschaftsabkommen“) an.
(2)Der Rat hat die Kommission ermächtigt, ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen auszuhandeln, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in der grönländischen Fischereizone einräumt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 20. März 2015 ein neues Protokoll paraphiert.
(3)Mit dem Beschluss .../2015/EU hat der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
(4)Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.
(5)Mit Artikel 10 des Partnerschaftsabkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der mit der Überwachung der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens und, wenn erforderlich, der Neubewertung des Umfangs der Fangmöglichkeiten und somit des Betrags der finanziellen Gegenleistung beauftragt ist. Im Hinblick auf die Umsetzung solcher Änderungen sollte die Kommission ermächtigt werden, diese im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu genehmigen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (nachstehend das „Protokoll“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in Artikel 15 des Protokolls genannte Notifizierung im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.
Artikel 3
Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang II dieses Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die in dem in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten und gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss beschlossen werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur
11. – Maritime Angelegenheiten und Fischerei
11.03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei.
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.
1.4.Ziel(e)
1.4.1Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten zu ermöglichen, die unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen, und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.
Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten darüber hinaus die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).
1.4.2Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr. 1
Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.
ABM-/ABB-Tätigkeit(en)
Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern (Abkommen über nachhaltige Fischerei) (Haushaltslinie 11 03 01).
1.4.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Der Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Schiffe in der Fischereizone Grönlands zu erhalten.
Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei, leistet.
1.4.4Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Jährliche Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);
Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;
Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);
Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Das bestehende Protokoll für den Zeitraum 2013 bis 2015 läuft am 31. Dezember 2015 aus. Das neue Protokoll soll ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet werden. Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, wurde parallel zum Verfahren über einen Abschluss des Protokolls ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet.
Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone Grönlands geschaffen; gleichzeitig können die Reeder aus der Union auf dieser Grundlage von Grönland ausgestellte Fanggenehmigungen beantragen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und Grönland bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die rechtzeitige Übermittlung der Fangdaten vor, einschließlich der Übermittlung über die einschlägigen IT-Systeme, sobald diese betriebsbereit sind. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde verstärkt, um Grönland dabei zu unterstützen, seine Fischereiressourcen zu verwalten und zu erhalten und die Einhaltung der Vorschriften durch in- und ausländische Flotten zu überwachen.
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Schlösse die EU kein neues Protokoll ab, würde sich dies nachteilig auf Grönlands Fähigkeit auswirken, eine ordnungsgemäße Verwaltung des Fischereisektors zu gewährleisten, und könnte negative Folgen für die Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten haben. Dieses Protokoll ist auch für die Tätigkeiten von Unionsschiffen in Fischereizonen anderer wichtiger bilateraler Partner im Nordostatlantik, insbesondere Norwegens und der Färöer, von strategischer Bedeutung.
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Fangmöglichkeiten der EU beruhen auf den besten wissenschaftlichen Gutachten, Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Küstenstaaten und Überschüssen bei den Beständen. Durch die Anpassung der Fangmöglichkeiten an deren tatsächliche Ausschöpfung gewährleistet das neue Protokoll für die EU ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis. Es stärkt die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischbestände und sorgt für Transparenz bei den von Drittländern in grönländischen Gewässern ausgeübten Fischereitätigkeiten. Der Grundsatz der gerechten Verteilung der Zugangskosten wird im Einklang mit der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt und führt zu einem größeren Beitrag von Wirtschaftsbeteiligten der EU an Grönland. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde unter Berücksichtigung der zuvor durchgeführten Programme und im Hinblick auf den Bedarf der Fischereiverwaltung Grönlands verstärkt.
1.5.4Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Die im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen entsprechend der Prioritäten für die Umsetzung fischereipolitischer Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind kompatibel mit anderen von der EU für Grönland bereitgestellten Finanzierungsquellen und mit Mitteln, die andere internationale Geldgeber für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitstellen.
1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
Laufzeit: 1.1.2016 bis 31.12.2020
Finanzielle Auswirkungen: 2016 bis 2020
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
Direkte Verwaltung durch die Kommission
durch ihre Dienststellen.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Monitoring und Berichterstattung
Die Kommission (GD MARE) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten.
Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Drittland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung der Unterstützung für den Fischereisektor und die finanzielle Gegenleistung anzupassen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1Ermittelte Risiken
Der Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, insbesondere hinsichtlich der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Beträge zur Finanzierung der Fischereipolitik (unzureichende Programmplanung). Diese Schwierigkeiten traten im Rahmen der Umsetzung des Protokolls 2013-2015 mit Grönland nicht auf.
2.2.2Vorgesehene(s) Kontrollverfahren
Um diese Gefahren zu vermeiden, ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls.
Darüber hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit Grönland einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. In vorliegendem Protokoll besagt Artikel 4 Absatz 7, dass die finanzielle Gegenleistung auf ein Konto der Staatskasse zu überweisen ist.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
[Bezeichnung………………………...……………]
|
GM/NGM
()
|
von EFTA-Ländern
|
von Kan-didaten-ländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung
|
|
2
|
11 0301
Schaffung eines Regulierungsrahmens für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern (Abkommen über nachhaltige Fischerei)
|
GM
|
Nein
|
Nein
|
Nein
|
Nein
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien
(entfällt)
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer 2
|
Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen
|
|
GD MARE
|
|
|
Jahr
N
2016
|
Jahr
N+1
2017
|
Jahr
N+2
2018
|
Jahr
N+3
2019
|
Jahr
N+4
2020
|
INSGESAMT
|
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie: 11 0301
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
89,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
89,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie: 11 010401
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD MARE
|
Verpflichtungen
|
=1+3
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
89,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2+3
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
89,000
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
89,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
89,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
17,800
|
1,608
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
89,000
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
17,800
|
89,000
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: (entfällt)
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens
Verpflichtungen
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
5
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
N
2016
|
Jahr
N+1
2017
|
Jahr
N+2
2018
|
Jahr
N+3
2019
|
Jahr
N+4
2020
|
INSGE-SAMT
|
|
|
GD MARE
|
|
• Personalausgaben
|
0,132
|
0,132
|
0,132
|
0,132
|
0,132
|
0,660
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,016
|
0,064
|
|
GD MARE INSGESAMT
|
Mittel
|
0,144
|
0,144
|
0,144
|
0,144
|
0,148
|
0,724
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt)
|
0,144
|
0,144
|
0,144
|
0,144
|
0,148
|
0,724
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
N
2016
|
Jahr
N+1
2017
|
Jahr
N+2
2018
|
Jahr
N+3
2019
|
Jahr
N+3
2020
|
INSGE-SAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
17,944
|
17,944
|
17,944
|
17,944
|
17,948
|
89,724
|
|
|
Zahlungen
|
17,944
|
17,944
|
17,944
|
17,944
|
17,948
|
89,724
|
3.2.2Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
Jahr
N
2016
|
Jahr
N+1
2017
|
Jahr
N+2
2018
|
Jahr
N+3
2019
|
Jahr
N+3
2020
|
INSGESAMT
|
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamt-zahl
|
Gesamt-kosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Zugang zur Fischereizone
|
Menge (in Tonnen)
|
348
|
42 726
|
14,869
|
42 726
|
14,869
|
42 726
|
14,869
|
42 726
|
14,869
|
42 726
|
14,869
|
213 630
|
74,345
|
|
- Unterstützung des Fischereisektors
|
Jährlicher Beitrag
|
2,931
|
1
|
2,931
|
1
|
2,931
|
1
|
2,931
|
1
|
2,931
|
1
|
2,931
|
5
|
14,655
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
17,800
|
|
17,800
|
|
17,800
|
|
17,800
|
|
17,800
|
|
89,000
|
|
GESAMTKOSTEN
|
|
17,800
|
|
17,800
|
|
17,800
|
|
17,800
|
|
17,800
|
|
89,000
|
3.2.3Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1Übersicht
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
2016
|
Jahr
N+1
2017
|
Jahr
N+2
2018
|
Jahr
N+3
2019
|
Jahr
N+4
2020
|
INSGE-SAMT
|
|
RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
0,132
|
0,132
|
0,132
|
0,132
|
0,132
|
0,660
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,012
|
0,016
|
0,064
|
|
Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,144
|
0,144
|
0,144
|
0,144
|
0,148
|
0,724
|
|
Außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme der Mittel
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,144
|
0,144
|
0,144
|
0,144
|
0,148
|
0,724
|
Der Mittelbedarf für Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Umschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.2Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)
|
|
Jahr
N
2016
|
Jahr
N+1
2017
|
Jahr
N+2
2018
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Jahr
N+3
2019
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Jahr
N+4
2020
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• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
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0,85
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0,85
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0,85
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0,85
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0,85
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11 01 01 02 (in den Delegationen)
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• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ))
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11 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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0,15
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0,15
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0,15
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0,15
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0,15
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11 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)
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11 01 04 01
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- am Sitz
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- in den Delegationen
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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1,00
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1,00
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1,00
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1,00
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1,00
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11 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
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Beamte und
Zeitbedienstete
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Verwaltung und Überwachung der (Neu-)Aushandlung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und der Genehmigung des Verhandlungsergebnisses durch die Organe; Verwaltung des laufenden Abkommens, einschließlich einer durchgängigen finanziellen und operativen Überwachung; laufende Überwachung der Unterstützung des Fischereisektors, Verwaltung von Lizenzen.
Sachbearbeiter der GD MARE + Referatsleiter/stellv. Referatsleiter + Lizenzverwalter + Sekretariat:
insgesamt schätzungsweise 1,00 VZÄ/Jahr
Einheitskosten
132 000 EUR/Jahr
Berechnung der Kosten:
1,00 Person/Jahr x 132 000 EUR/Jahr
Gesamtkosten:
132 000 EUR => 0,132 Mio. EUR
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Externes Personal
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Kein Personal in den Delegationen zugewiesen.
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3.2.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
3.2.5Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2015
COM(2015) 346 final
ANHANG
Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
ANHANG
Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
Artikel 1
Laufzeit
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem 1. Januar 2016 für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Artikel 2
Grundsätze
1.Fischereifahrzeuge der Union dürfen in der grönländischen Fischereizone nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen des vorliegenden Protokolls erteilten Fanggenehmigung sind. Die zuständigen grönländischen Behörden erteilen ausschließlich im Rahmen dieses Protokolls Fanggenehmigungen an Fischereifahrzeuge der Union.
2.Grönland verpflichtet sich, der Flotte der Union bevorzugt Zugang zu verfügbaren Überschüssen zu geben.
3.Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens verpflichtet sich Grönland, in seiner Fischereizone tätigen Flottensegmenten anderer ausländischer Flotten, deren Schiffe dieselben Merkmale aufweisen und die die unter dieses Protokoll und seinen Anhang fallenden Arten befischen, keine günstigeren als die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen einzuräumen.
4.Beide Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle ausländischen Flotten eingeräumten Fangmöglichkeiten sowie über die für jede der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Arten insgesamt festgesetzten TAC zu informieren.
5.Durch die Gewährleistung einer nachhaltigen Befischung der Überschüsse soll dieses Protokoll für beide Vertragsparteien von Vorteil sein. Zu diesem Zweck arbeiten die beiden Vertragsparteien insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit der gemeinsamen Bestände weit wandernder Arten im Nordatlantik zusammen.
6.Beide Vertragsparteien wahren die Grundrechte, wie sie von der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte am Arbeitsplatz, garantiert werden.
Artikel 3
Richtwert der Fangmöglichkeiten und Verfahren zur jährlichen Festsetzung der Fangmöglichkeiten
1.Die zuständigen grönländischen Behörden gestatten Fischereifahrzeugen der Union, die nachstehend aufgeführten Arten in dem angegebenen jährlichen Umfang (Richtwert in Tonnen) zu befischen:
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Fischbestände in der grönländischen Fischereizone
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Richtwert der Fangmöglichkeiten
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Kabeljau in den ICES-Untergebieten V, XII, XIV und in der NAFO-Division 1F
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1 800
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Pelagischer Rotbarsch in den ICES-Untergebieten V, XII, XIV und in der NAFO-Division 1F, mit Ausnahme der Befischung im Rahmen der Flexibilitätsregelung für pelagischen Rotbarsch gemäß Anlage 4 des Anhangs
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2 200
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Tiefenrotbarsch in den ICES-Untergebieten V, XIV und in der NAFO-Division 1F
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2 000
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Schwarzer Heilbutt im NAFO-Untergebiet 1 – südlich von 68 °N
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2 500
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Schwarzer Heilbutt in den ICES-Untergebieten V, XII und XIV
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5 200
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Tiefseegarnelen im NAFO-Untergebiet 1
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2 600
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Tiefseegarnelen in den ICES-Untergebieten XIV und V
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5 100
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Lodde in den ICES-Untergebieten XIV und V
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20 000
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Grenadierfische in den ICES-Untergebieten XIV und V
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100
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Grenadierfische im NAFO-Untergebiet 1
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100
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Beifang
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1 126
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2.Für jedes Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und spätestens am 1. Dezember des Vorjahres beschließt der Gemischte Ausschuss den tatsächlichen Umfang der Fangmöglichkeiten für die oben aufgeführten Arten auf der Grundlage der Richtwerte gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, der von regionalen Fischereiorganisationen verabschiedeten Bewirtschaftungspläne, des Vorsorgeansatzes und der Erfordernisse des Fischereisektors.
a)Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten für einige Arten unter den in Absatz 1 genannten Mengen, so sorgt der Gemischte Ausschuss für einen Ausgleich durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr. Wird kein Ausgleich vereinbart, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an.
b)Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten über den in Absatz 1 genannten Mengen, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an.
3.Über das in Absatz 2 beschriebene Verfahren hinaus kann Grönland im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 für die in Absatz 1 aufgeführten Arten zusätzliche Fangmöglichkeiten anbieten, welche die Union ganz oder teilweise akzeptieren kann. In diesem Fall beschließt der Gemischte Ausschuss die zusätzlichen Fangmöglichkeiten auf einer Sondersitzung und passt die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an. Die zuständigen Behörden der Union antworten Grönland innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots.
4.Die Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in den ICES-Untergebieten XIV und V können im NAFO-Untergebiet 1 genutzt werden, sofern zwischen Reedern aus Grönland und der Europäischen Union auf der Ebene einzelner Unternehmen ein Transfer vereinbart worden ist. Geht ein entsprechender Antrag der Europäischen Kommission im Namen der betreffenden Mitgliedstaaten ein, tragen die grönländischen Behörden dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten dürfen jährlich maximal 2000 Tonnen übertragen werden. Die Fischereitätigkeit der Fischereifahrzeuge der Union unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Fanggenehmigungen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels I des Anhangs.
5.Umgang mit Beifängen
Fischereifahrzeuge der Union, die in der grönländischen Fischereizone tätig sind, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierten Arten an die Beifangvorschriften sowie an das Rückwurfverbot.
a)Als Beifänge gelten Fänge aller lebenden Meeresorganismen, die nicht als Zielart in der Fanggenehmigung des Schiffs aufgeführt sind oder die die Anforderungen bezüglich der Mindestgröße nicht erfüllen.
-
Die Beifangraten sind auf 5 % in der Garnelenfischerei und auf 10 % in anderen Fischereien beschränkt.
-Für Beifänge wird keine spezielle Fanggenehmigung erteilt.
b)Alle Beifänge müssen aufgezeichnet und gemeldet werden.
c)Für Beifänge wird keine spezielle Gebühr für die Fanggenehmigung gezahlt, da die im Anhang des Protokolls aufgeführten Gebühren für die Zielarten unter Berücksichtigung der Vorschriften für zulässige Beifänge festgesetzt wurden.
d)Zusätzlich und unbeschadet der Beifangraten und Vorschriften gemäß den vorstehenden Buchstaben a bis c müssen die Schiffe der Union Fangstrategien anwenden, durch die gewährleistet wird, dass die Beifänge von Rotbarsch und Kabeljau in der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt, die Beifänge von Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Kabeljau und die Beifänge von Kabeljau und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Rotbarsch pro Fangreise nicht mehr als 5 % der zulässigen Fangmenge der Zielarten betragen. Eine Fangreise ist die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der grönländischen Fischereizone. Wird ein Schiff in einem grönländischen Hafen vollständig entladen, so gelten nachfolgende Fänge als neue Fangreise.
e)Der Höchstsatz der zulässigen Beifänge von Kabeljau, Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt ist in der Fanggenehmigung für die Zielarten zu vermerken.
f)Die Beifänge und ihre jeweilige Zusammensetzung werden jährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses bewertet.
g)Liegen die Beifänge von Kabeljau, Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt über der Höchstmenge gemäß Buchstabe e, wird die zu viel gefangene Menge mit drei multipliziert und von der in der Fanggenehmigung vermerkten zulässigen Menge für die Zielarten abgezogen.
h)Alle Beifänge von Kabeljau, Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt, die von Fischereifahrzeugen der Union in der Fischerei auf Tiefseegarnelen, Kabeljau, Rotbarsch oder Schwarzen Heilbutt getätigt werden, werden auf die in Artikel 3 Absatz 1 festgesetzte Beifangreserve angerechnet.
Artikel 4
Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise
1.Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 16 099 978 EUR jährlich festgesetzt.
2.Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus
a) einem jährlichen Betrag in Höhe von 13 168 978 EUR für den Zugang zur grönländischen Fischereizone gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8;
b) einem spezifischen Betrag in Höhe von 2 931 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der grönländischen Fischereipolitik.
3. Es wird eine finanzielle Reserve von 1 700 000 EUR eingerichtet, aus der ein Ausgleich für die zusätzlichen vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 festgesetzten zusätzlichen Fangmöglichkeiten sowie für neue Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 gezahlt wird. Für diese zusätzlichen und neuen Fangmöglichkeiten zahlt die Union 17,5 % des Referenzpreises gemäß Kapitel II des Anhangs.
4.Der jährliche Gesamtbetrag der von der Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen.
5.Die Union leistet die Zahlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. März und alle zusätzlichen Zahlungen aus der Finanzreserve zu den genannten Zeitpunkten oder so bald wie möglich danach. Die Union zahlt den spezifischen Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. Juni.
6.Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die grönländischen Behörden.
7.Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.
Artikel 5
Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei – Unterstützung des Fischereisektors
1.Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt getrennt von den Zahlungen für den Zugang zur Fischereizone. Die finanzielle Gegenleistung und deren Höhe hängen von den Fortschritten beim Erreichen der Ziele der grönländischen Fischereipolitik, worüber der Gemischte Ausschuss befindet, und der jährlichen und mehrjährigen Planung zur Verwirklichung dieser Ziele ab.
2.Innerhalb von maximal drei Monaten nach Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls vereinbart der Gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
a)
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die in jedem Jahr durchzuführenden Initiativen;
b)
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;
c)
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.
3.Vorschlägen für Änderungen des Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor muss der Gemischte Ausschuss zustimmen.
4.Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der Ergebnisse der Unterstützung des Fischereisektors und des im Zuge der Planung ermittelten Bedarfs gezahlt. Die Union kann die Zahlung dieser spezifischen finanziellen Gegenleistung ganz oder teilweise aussetzen, wenn
a)
die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;
b)
diese finanzielle Gegenleistung nicht entsprechend der vereinbarten Planung eingesetzt wird.
Zur Aussetzung der Zahlung muss die Union ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen.
Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, wenn sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben und/oder wenn die in Absatz 5 genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.
5.Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss auch nach Ablauf des Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 6
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
1.Beide Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen Fischereizone und dies auch auf regionaler Ebene, insbesondere innerhalb der NEAFC und der NAFO sowie in den betreffenden anderen subregionalen oder internationalen Einrichtungen. Der Gemischte Ausschuss kann Maßnahmen verabschieden, um die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der grönländischen Fischereizone im Einklang mit einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten.
Artikel 7
Versuchsfischerei
1. Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem im Rahmen des Artikels 5 zusammen, um durch das in Kapitel VI des Anhangs dargelegte Verfahren eine nachhaltige Versuchsfischerei für nicht in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte Arten und Bestände einzuführen, die sich nicht auf die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a auswirkt.
2. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Ergebnisse einer Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 positiv sind und setzt der Gemischte Ausschuss im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 und 5 und von Artikel 8 neue Fangmöglichkeiten fest, so teilen die grönländischen Behörden der Union bis zum Auslaufen des Protokolls mindestens 50 % der insgesamt zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu.
Artikel 8
Neue Fangmöglichkeiten
1.Neue Fangmöglichkeiten sind Fangmöglichkeiten für Arten und Bestände, die vorbehaltlich einer anteilmäßigen Aufstockung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung in Artikel 3 Absatz 1 aufgenommen werden.
2. Bekundet eine der Vertragsparteien Interesse an der Aufnahme neuer Fangmöglichkeiten in Artikel 3 Absatz 1, wird dies vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der grönländischen Rechtsvorschriften, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes geprüft. Für neue Fangmöglichkeiten gilt dann das Verfahren gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3. Der Gemeinsame Ausschuss setzt zudem die jeweils bis zum Ablauf dieses Protokolls geltenden Referenzpreise für die neuen Arten und die Gebühren für die Genehmigungen fest.
Artikel 9
Aussetzung des Protokolls und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
1.Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, oder die Anpassung der finanziellen Gegenleistung kann einseitig von einer der Vertragsparteien vorgenommen werden, wenn
a)aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Fangtätigkeiten in der grönländischen Fischereizone möglich sind oder
b)im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder
c)Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Protokolls auftreten oder
d)eine der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Protokolls, insbesondere Artikel 2 Absatz 6 in Bezug auf die Grundrechte, verstößt.
Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich liegt, in dem die grönländische Regierung aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat.
2.Die Europäische Union kann die Zahlung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 Absatz 4 aussetzen.
3.Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.
4.Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, wird wieder aufgenommen, wenn die Situation durch entsprechende Abhilfemaßnahmen für die angeführten Umstände behoben wurde und sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben. Die finanzielle Gegenleistung wird für die Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 10
Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen
Grönland kann die im Anhang vorgesehene Fanggenehmigungen aussetzen, wenn
a)ein schwerer Verstoß gegen die grönländischen Rechtsvorschriften durch ein Fischereifahrzeug vorliegt oder
b)ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf einen Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Fischereifahrzeug vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Fischereifahrzeug für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde.
Artikel 11
Kündigung
Nach Kündigung gemäß den Bedingungen von Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Abkommens wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 12
Nationale Rechtsvorschriften
1.Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in der grönländischen Fischereizone unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands sowie des Königreichs Dänemark, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang nichts anderes bestimmen.
2.Grönland setzt die Union mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik in Kenntnis.
Artikel 13
Vertraulichkeit
1.Grönland und die Union sorgen dafür, dass alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen der Union und deren Fangtätigkeiten, die im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erlangt wurden, jederzeit entsprechend den jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden.
2.Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten über die Fangtätigkeiten der Unionsflotte in der grönländischen Fischereizone veröffentlicht werden. Daten, die anderweitig als vertraulich eingestuft werden können, werden ausschließlich für die Anwendung des Protokolls und für die Zwecke der Wissenschaft, der Bestandsbewirtschaftung, der Überwachung und der Kontrolle verwendet.
Artikel 14
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet.
Artikel 15
Inkrafttreten
Das vorliegende Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
ANHANG
Bedingungen für Fangtätigkeiten von EU-Schiffen im Rahmen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
1. Benennung der zuständigen Behörden
Im Sinne dieses Anhangs ist die zuständige Stelle, sofern nicht anders bestimmt:
–für die Union: die Europäische Kommission
–für Grönland: das Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft
2. Mit Fanggenehmigung wird eine für ein EU-Fischereifahrzeug erteilte Erlaubnis bezeichnet, durch die es zur Ausübung bestimmter Fischereitätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum in der in Absatz 3 definierten grönländischen Fischereizone berechtigt ist.
3. Fischereizone
3.1. Die Fischerei findet in der Fischereizone statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 20. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde.
3.2. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 12 vom 3. Dezember 2012, in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen von der Basislinie statt.
3.3. Die Basislinie ist gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt.
Kapitel II – Anträge auf und Erteilung von Fanggenehmigungen (Lizenzen)
1. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung
1.1.Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens darf nur für Schiffe ausgestellt werden, die in der Fischereifahrzeugkartei der EU geführt sind und die im Rahmen der Flexibilitätsregelung für pelagischen Rotbarsch Fischfang betreiben wollen, sofern sie gemäß den NEAFC-Vorschriften bei der NEAFC gemeldet sind. Darüber hinaus dürfen sie von keiner RFO auf der Liste der IUU-Schiffe geführt sein.
1.2.Zum Fischfang zugelassen werden nur Fischereifahrzeuge, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen Fischereizone verhängt worden ist. Sie müssen frühere Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens erfüllt haben.
2. Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung
2.1.Bis beide Vertragsparteien ein gemeinsames System elektronischer Lizenzen eingeführt haben, werden Anträge und Fanggenehmigungen wie nachstehend beschrieben übermittelt.
2.2Die zuständige EU-Behörde leitet den Antrag/Sammelantrag auf (eine) Fanggenehmigung(en) für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, auf elektronischem Weg an die zuständige grönländische Behörde weiter. Der Antrag ist auf dem zu diesem Zweck von der zuständigen grönländischen Behörde ausgegebenen Formblatt zu stellen (siehe Anlage 1). Für EU-Schiffe desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag auf Fanggenehmigung gestellt werden, sofern diese Fischereifahrzeuge die Flagge desselben Mitgliedstaats führen.
2.3.Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Arten und Mengen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieses Kapitels beizufügen.
2.4Bei jedem Erstantrag im Rahmen des geltenden Protokolls und bei einer technischen Änderung an dem betreffenden Schiff ist ein aktuelles (höchstens zwölf Monate altes) digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung (mindestens im Format 15 x 10 cm) vorzulegen, das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs am Schiffsrumpf zeigt.
2.5.Ist die zuständige grönländische Behörde der Auffassung, dass ein Antrag unvollständig ist oder in anderer Weise nicht den Bedingungen gemäß den Absätzen 1, 2.2, 2.3 und 2.4 genügt, wird die zuständige EU-Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, von Grönland über die Gründe in Kenntnis gesetzt.
3. Ausstellung der Fanggenehmigung
3.1 Die zuständige grönländische Behörde leitet der zuständigen EU-Behörde die Fanggenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf elektronischem Wege zu. Für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs hat diese elektronisch übermittelte Fanggenehmigung denselben Wert wie das Original.
3.2. In jeder Fanggenehmigung ist die erlaubte Fangmenge anzugeben. Im Rahmen eines Sammelantrags erteilte Fanggenehmigungen müssen die Gesamtmenge der Arten ausweisen, für die die Gebühr entrichtet wurde, und den Vermerk „Höchstmenge ist aufzuteilen auf die Fischereifahrzeuge … (Namen der im Sammelantrag genannten Fischereifahrzeuge)“ enthalten.
3.3.Die Fanggenehmigung oder eine Kopie davon ist stets an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und der zuständigen grönländischen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
4. Änderung einer Fanggenehmigung
4.1.Für jede Änderung einer in der/den Fanggenehmigung(en) angegebenen erlaubten Fangmenge ist ein neuer Antrag zu stellen.
4.2.Betrifft die Änderung der Fanggenehmigung Fangmengen, die über eine bereits genehmigte Menge hinausgehen, so gilt unbeschadet des Absatzes 4.3, dass das Schiff eine Gebühr entrichten muss, die für die über die genehmigte Menge hinausgehende Menge dreimal so hoch ist wie der in Absatz 7.1 festgesetzte Betrag. Solange die Strafzahlung für die überschrittene Menge nicht beglichen ist, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Fanggenehmigung erteilt.
4.3In Ausnahmefällen, in denen die EU die Fangmöglichkeiten für die betreffende Art nicht ausgeschöpft hat, und ausschließlich zur Vermeidung einer Unterbrechung der Fangtätigkeiten eines EU-Schiffs, das mit einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls in der grönländischen Fischereizone tätig ist, muss der Flaggenstaat, wenn die genehmigte Menge von diesem Schiff wahrscheinlich überschritten wird, die zuständige grönländische Behörde mit Kopie an die zuständige EU-Behörde umgehend darüber informieren, dass er beabsichtigt, einen förmlichen Antrag auf eine neue Fanggenehmigung für zusätzliche Mengen derselben Art zu stellen. Das Schiff darf seine Fangtätigkeit fortsetzen, sofern der Reeder der zuständigen grönländischen Behörde innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung durch den Flaggenstaat einen Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Gebühren vorlegt und der zuständigen grönländischen Behörde der entsprechende Antrag auf eine neue Fanggenehmigung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung durch den Flaggenstaat entsprechend dem Verfahren gemäß Absatz 2 zugesandt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird das Verfahren gemäß Absatz 4.2 auf das Schiff angewendet.
5. Übertragung einer Fanggenehmigung
5.1.Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff ausgestellt und ist nicht übertragbar.
5.2.Auf Antrag der zuständigen EU-Behörde kann jedoch in wenigen Einzelfällen die Fanggenehmigung eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes EU-Schiff ersetzt werden. Hierzu muss die zuständige EU-Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Die neue Fanggenehmigung muss die erlaubte Fangmenge enthalten. Diese entspricht der Menge der betreffenden Art, für die bereits die Gebühren entrichtet wurden, minus aller vom ersten Schiff bereits getätigten Fänge.
5.3.Die Ersatz-Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die neue Genehmigung von der zuständigen grönländischen Behörde ausgestellt wird.
6.Geltungsdauer der Fanggenehmigung
6.1.Die Fanggenehmigungen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden.
6.2Fanggenehmigungen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember erteilt und schließen auch den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April des Folgejahres ein.
6.3.Werden in einem bestimmten Jahr die EU-Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Fischereifahrzeuge in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen, können Fischereifahrzeuge der EU, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Fanggenehmigung in dem Jahr fortsetzen, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Sofern die geltende Gebühr für die Fangmenge bezahlt wurde, wird eine vorläufige monatliche Nutzung in Höhe von einem Zwölftel der in der Fanggenehmigung des Vorjahres angegebenen Fangmenge gestattet. Die vorläufigen Mengen können nach Maßgabe der wissenschaftlichen Gutachten und der Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden.
6.4.Für bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht genutzte Mengen einer Fanggenehmigung für Tiefseegarnelen können auf Antrag der zuständigen EU-Behörde bis zu 5 % der ursprünglich in der Fanggenehmigung angegebenen Menge in das Folgejahr übertragen werden, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Die übertragene Menge muss bis zum 30. April des Folgejahres ausgeschöpft werden.
7. Gebühr für Fanggenehmigungen, Zahlung und Erstattung
7.1.Die von EU-Schiffen zu entrichtenden Gebühren für Fanggenehmigungen werden wie folgt festgesetzt:
|
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Art
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EUR pro Tonne 2016-2017
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EUR pro Tonne 2018-2020
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|
Kabeljau
|
132,63
|
142,11
|
|
|
Pelagischer Rotbarsch
|
78,11
|
83,68
|
|
|
Tiefenrotbarsch
|
78,11
|
83,68
|
|
|
Schwarzer Heilbutt
|
190,11
|
203,68
|
|
|
Tiefseegarnelen – Ost
|
73,68
|
78,95
|
|
|
Tiefseegarnelen – West
|
117,89
|
126,32
|
|
|
Lodde
|
7,00
|
7,50
|
7.2Bevor die Geltungsdauer dieses Protokolls beginnt, teilt die zuständige grönländische Behörde der EU die genauen Angaben zu dem Bankkonto/den Bankkonten der Regierung mit, das/die für alle Zahlungen der Reeder während der Laufzeit des Protokolls genutzt wird/werden. Die zuständige grönländische Behörde informiert die zuständige EU-Behörde mindestens zwei Monate im Voraus über jede Änderung.
7.3Die Gebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Antrag auf eine Fanggenehmigung in Rechnung gestellt; die Zahlung ist dann Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Fanggenehmigung.
7.4.Wird die erlaubte Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird dem Reeder die entrichtete Gebühr nicht erstattet.
7.5.Kommt jedoch entweder Artikel 9 oder Artikel 11 des Protokolls zur Anwendung und kann ein Schiff demzufolge einen Teil der zulässigen Fangmenge für das Kalenderjahr nicht ausschöpfen oder wird einem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung nicht stattgegeben, so erstattet die zuständige grönländische Behörde innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Erstattungsantrags die Gebühr für die Fanggenehmigung in voller Höhe an den Reeder.
7.6.Für Beifänge ist keine Genehmigungsgebühr zu entrichten.
8.Für die einzelnen Arten gelten folgende Referenzpreise:
|
|
Art
|
Lebendgewichtpreis je Tonne in EUR
|
|
|
Kabeljau
|
1 800
|
|
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Pelagischer Rotbarsch
|
1 700
|
|
|
Tiefenrotbarsch
|
1 700
|
|
|
Schwarzer Heilbutt
|
4 375
|
|
|
Tiefseegarnelen
|
3 240
|
|
|
Lodde
|
190
|
|
|
Grenadierfische
Beifang
|
975
|
|
|
Beifang
|
1 990
|
Kapitel III – Technische Erhaltungsmassnahmen
1.
Die zuständige grönländische Behörde stellt der zuständigen EU-Behörde vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die einschlägigen grönländischen Rechtsvorschriften im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der technischen Erhaltungsmaßnahmen in englischer Sprache zur Verfügung.
Kapitel IV – Überwachung und Kontrolle
Abschnitt 1: Aufzeichnung und Meldung der Fänge
1.Unbeschadet der Berichtspflichten des FÜZ ihres Flaggenstaats melden die zum Fischfang im Rahmen des Abkommens berechtigten EU-Schiffe der zuständigen grönländischen Behörde ihre Fänge in nachstehend beschriebener Weise, bis beide Vertragsparteien ein gemeinsames elektronisches Meldesystem (Electronic Reporting System, ERS) eingeführt haben. Mit der Einführung des ERS werden die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und 3 zur elektronischen Meldung der Fänge aufgehoben.
2. Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, verzeichnet für jede Fangreise in der grönländischen Fischereizone im Fischereilogbuch seine Fangeinsätze und gibt für jede Art die gefangenen und an Bord behaltenen oder bei mehr als 50 kg Lebendgewichtäquivalent die unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zurückgeworfenen Mengen an. Die entsprechenden Logbücher – je nach Zielart und Fanggerät – müssen auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörde vorgelegt und an den Vertreter des Schiffs (Schiffsagenten) übersendet werden, wie im Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung in Anlage 1 vorgesehen. Auch der zuständigen EU-Behörde und den betreffenden FÜZ des Flaggenstaats ist ein Beispiel für jede Art von Logbuch zu übermitteln. Wird das Format eines Logbuchs geändert, so werden die zuständige EU-Behörde und die betreffenden FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über die Änderungen informiert und erhalten die neuen Versionen.
3.Im Fischereilogbuch erfasst der Kapitän für jeden einzelnen Hol alle Fangmengen und Rückwürfe, und dies für jeden Tag, an dem das Fischereifahrzeug der EU im Rahmen einer grönländischen Fanggenehmigung tätig ist.
4.Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.
5.Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Fischereilogbuchdaten.
6.Am Ende jeder Fangreise wird der zuständigen grönländischen Behörde innerhalb von zehn Tagen nach Ankunft im Hafen per Post, E-Mail oder Fax eine Kopie des Logbuchs übermittelt. Der Kapitän übersendet ferner eine Kopie an den Flaggenstaat.
7.Auf Antrag der zuständigen grönländischen Behörde übermittelt der Kapitän, soweit möglich, außerdem zusätzliche Anlandedaten.
8.Ist ein EU-Schiff den Vorschriften für die Fangmeldungen nicht nachgekommen, so ist die zuständige grönländische Behörde berechtigt, eine geltende Fanggenehmigung solange auszusetzen, bis die Vorschriften für die Fangmeldungen erfüllt sind. Bei wiederholtem Verstoß kann die zuständige grönländische Behörde dem betreffenden Schiff die Verlängerung der Fanggenehmigung verweigern. Die zuständige EU-Behörde und der Flaggenstaat werden auf dem Laufenden gehalten.
9.Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, so bald wie möglich und vorbehaltlich einer Einigung über die Leitlinien für die Verwaltung und Umsetzung ein elektronisches Meldesystem für die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe in der grönländischen Fischereizone einzuführen. Über dieses elektronische Meldesystem können Daten über Schiffspositionen, Fänge, Fischereitätigkeiten und Fanggenehmigungen (nicht erschöpfende Aufzählung) ausgetauscht werden.
10.Die zuständige grönländische Behörde informiert die zuständige EU-Behörde jährlich und/oder auf Anfrage der zuständigen EU-Behörde über die Fänge, die von Drittlandschiffen im Rahmen von Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll in der grönländischen Fischereizone getätigt werden.
Abschnitt 2: Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt
1.Der Kapitän eines EU-Schiffs, das in der grönländischen Fischereizone fischt oder plant, zu Fischereizwecken in die grönländische Fischereizone einzufahren, übermittelt der zuständigen grönländischen Behörde auf elektronischem Wege (per E-Mail oder Fax) folgende Meldungen und Mitteilungen gemäß den Bestimmungen der einschlägigen nationalen Fischereivorschriften:
a)
die „Mitteilung über die Ankunft“ spätestens fünf Tage vor der Ankunft. Spätere Änderungen der Mitteilung über die Ankunft sind der zuständigen grönländischen Behörde umgehend mitzuteilen;
b)
die „Mitteilung über Fangtätigkeiten“ frühestens 24 Stunden und spätestens zwölf Stunden vor der Ankunft;
c)
„Mitteilung über Fangtätigkeiten“ – vor dem Auslaufen aus einem Hafen in der grönländischen Fischereizone, um in dieser Zone Fischfang zu betreiben, bzw. vor dem Auslaufen aus einer Entladestelle in diesem Gebiet, um die Fangtätigkeiten fortzusetzen, muss das Fischereifahrzeug dies entsprechend melden (Mitteilung über Fangtätigkeiten);
d)
„wöchentliche Meldung“ – solange ein Fischereifahrzeug tätig ist, d. h. ab der Mitteilung über Fangtätigkeiten bis zur Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten, sind jeden Montag bis 10.00 Uhr UTC Berichte (wöchentliche Meldungen) zu übermitteln. Die erste wöchentliche Meldung umfasst den Zeitraum vom Einfahren in die grönländische Fischereizone oder vom Auslaufen aus einem innerhalb der grönländischen Fischereizone gelegenen Hafen bis zum darauffolgenden Sonntag um 24.00 Uhr UTC. Alle anderen wöchentlichen Meldungen erstrecken sich auf den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr UTC bis Sonntag 24.00 Uhr UTC. Ist die zulässige Fangmenge eines Schiffs oder die in der Durchführungsverordnung Grönlands über Fangquoten festgesetzte Gesamtfangmenge nahezu ausgeschöpft, so ist die Grönländische Kontrollbehörde für Fanggenehmigungen (GFLK) berechtigt, von den betroffenen Schiffen die Übermittlung täglicher Meldungen zu fordern, die die gleichen Angaben wie die wöchentlichen Meldungen enthalten. In diesen Fällen sind keine wöchentlichen Meldungen und Positionsmeldungen zu übermitteln;
e)
„Mitteilung über die Abfahrt“ – Fischereifahrzeuge, die beabsichtigen, die grönländische Fischereizone zu verlassen, melden dies (Mitteilung über die Abfahrt) spätestens 48 Stunden im Voraus;
f)
„Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten“ – vor Verlassen der grönländischen Fischereizone meldet das Fischereifahrzeug seine Ausfahrt (Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten);
g)
„Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten“ – vor Einlaufen in einen Hafen oder eine Entladestelle in der grönländischen Fischereizone meldet das Fischereifahrzeug dies (Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten).
Abschnitt 3: Anlandungen und Umladungen
1.Der Kapitän eines EU-Schiffs oder sein Vertreter (Agent), der in der grönländischen Fischereizone getätigte Fänge in einem grönländischen Hafen anlanden oder umladen möchte, meldet dies der zuständigen grönländischen Behörde gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Fischereigesetzgebung.
2.Mindestens 72 Stunden vor der Umladung oder Anlandung ist Folgendes zu melden:
a)
Schiffskennzeichen des abgebenden Fischereifahrzeugs;
b)
Umlade- oder Anlandehafen unter Angabe des Hafencodes aus dem FAO-Verzeichnis;
c)
geplantes Datum und Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;
d)
für jede anzulandende oder umzuladende Art (angegeben durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;
e)
Bestimmungsort der Fänge nach der Anlandung oder Umladung (sofern bekannt), d. h. Markt, privater Verbrauch, Sonstiges;
f)
bei Umladungen das Schiffskennzeichen und der Schiffstyp des aufnehmenden Fischereifahrzeugs.
3.Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die Grönland dem Kapitän oder dem Reeder des Schiffs innerhalb von 24 Stunden nach der genannten Meldung erteilt.
4.Der Kapitän und/oder der Vertreter haften für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Anlande- und Umladeerklärungen.
Abschnitt 4: Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
1.VMS – Schiffspositionsmeldungen
1.1EU-Schiffe, die über eine Fanggenehmigung im Rahmen des Abkommens verfügen und in der grönländischen Fischereizone tätig sind oder die in NEAFC-Gewässern im Rahmen der grönländischen Fangquote Fischfang betreiben (wie in Anlage 4 beschrieben), müssen mit einem voll funktionsfähigen, an Bord installierten Satellitenüberwachungsgerät (Vessel Monitoring System – VMS) ausgerüstet sein, das die Schiffsposition automatisch und kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde an ein landgestütztes Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) in dem betreffenden Flaggenstaat übermitteln kann.
1.2Das FÜZ des Flaggenstaats sendet die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das grönländische FÜZ.
1.3Wird festgestellt, dass ein Schiff ohne voll funktionsfähiges VMS in der grönländischen Fischereizone tätig ist und die Bestimmungen gemäß Nummer 3 dieses Abschnitts nicht eingehalten wurden, ist die grönländische Behörde berechtigt, die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Die zuständige grönländische Behörde meldet dies unverzüglich an das FÜZ des betreffenden Flaggenstaats. Die zuständige EU-Behörde und der Flaggenstaat werden umgehend über alle Aussetzungen von Fanggenehmigungen in Kenntnis gesetzt.
1.4. Alle Positionsmeldungen müssen das Format gemäß Anlage 3 aufweisen und folgende Angaben enthalten:
a)
das Schiffskennzeichen;
b)
die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;
c)
Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;
d)
Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt.
1.5.Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die grönländische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der grönländischen Fischereizone; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.
1.6.Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Übermittlung und gegebenenfalls die manuelle Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher übermittelt, aufgezeichnet und gespeichert und für drei Jahre aufbewahrt werden.
2.Korrektheit der VMS-Daten
2.1.Die Hardware- und Softwarekomponenten des VMS müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere sorgt der Kapitän jederzeit dafür, dass
a)
das VMS seines Fischereifahrzeugs einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen korrekt an das FÜZ seines Flaggenstaats übermittelt werden;
b)
die Daten nicht manipuliert werden;
c)
die Antenne(n) und die Kabel für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt werden;
d)
die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und
e)
die Satellitenüberwachungsgeräte nicht vom Schiff entfernt werden.
2.2.Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Fischereifahrzeugs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän des im Besitz einer Fanggenehmigung befindlichen Fischereifahrzeugs angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür von der Vertragspartei, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, vorgesehenen Strafen und nach den bei dieser Vertragspartei geltenden gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
3.Übermittlung vom Schiff bei Ausfall des VMS
3.1.Fällt das VMS des Fischereifahrzeugs aus, während dieses sich in der grönländischen Fischereizone aufhält, ist es innerhalb von 30 Kalendertagen nach Mitteilung an den Flaggenstaat zu reparieren oder auszutauschen. Die EU-Behörde ist schnellstmöglich darüber zu informieren.
3.2.Während des obengenannten Zeitraums wird das Fischereifahrzeug aufgefordert, seine Position gemäß Absatz 1.4 dieses Absatzes manuell an das FÜZ des Flaggenstaats zu melden und hierzu andere zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mail, Funk oder Fax zu nutzen. Bei dieser manuellen Übermittlung muss mindestens alle vier Stunden eine Positionsmeldung erfolgen.
3.3.Nach Ablauf der 30-tägigen Frist sind dem Fischereifahrzeug alle Fangaktivitäten in der grönländischen Fischereizone untersagt.
4. Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ
4.1.Das FÜZ des Flaggenstaats sendet die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das grönländische FÜZ.
4.2.Die FÜZ beider Vertragsparteien tauschen ihre Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen, Fax-, Telex- und Telefonnummern aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.
4.3.Unbeschadet der Einführung künftiger Verbesserungen erfolgt die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den betreffenden FÜZ und den Flaggenstaaten elektronisch über HTTPS-Protokoll. Zertifikate werden zwischen den grönländischen Behörden und dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats ausgetauscht.
4.4.Die Überwachungsdaten, die Grönland im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, dürfen unter keinen Umständen in einer Form, die die Identifizierung eines einzelnen Fischereifahrzeugs ermöglicht, an andere Behörden als die für die Kontrolle und Überwachung der Fischerei zuständigen Behörden in Grönland weitergegeben werden.
4.5.Unbeschadet des vorstehenden Absatzes können VMS-Daten zu Wissenschafts- oder Forschungszwecken genutzt werden, sofern die Nutzer die Daten nicht in einer Form veröffentlichen, durch die einzelne Fischereifahrzeuge identifiziert werden können.
5.Störungen des Kommunikationssystems
5.1.Die zuständige grönländische Behörde und die FÜZ der EU-Flaggenstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Einrichtungen untereinander kompatibel sind, und informieren einander im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung beim Versenden oder beim Empfang der Positionsmeldungen.
5.2.Störungen der Kommunikation zwischen den FÜZ dürfen sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge auswirken.
5.3.Alle während der Störung nicht übermittelten Meldungen werden umgehend nachgereicht, sobald die Kommunikation zwischen den betreffenden FÜZ wiederhergestellt ist.
6.Wartung eines FÜZ
6.1.Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der VMS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.
6.2.Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der VMS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden VMS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten übermittelt.
6.3.Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als vierundzwanzig (24) Stunden in Anspruch, so werden die VMS-Daten unter Nutzung eines gemeinsam festgelegten alternativen elektronischen Kommunikationsmittels an das andere FÜZ übermittelt.
6.4.Grönland unterrichtet seine für die Überwachung und Kontrolle zuständigen Behörden, damit die EU-Schiffe vom grönländischen FÜZ nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.
Abschnitt 5: Inspektion auf See oder im Hafen
1. EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung, die in der grönländischen Fischereizone oder in grönländischen Häfen einer Inspektion unterzogen werden, werden durch grönländische Schiffe und Inspektoren inspiziert, die sich im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen eindeutig als solche ausweisen.
2. Bevor sie an Bord kommen, informieren die Inspektoren das betreffende EU-Schiff über die Entscheidung, eine Inspektion durchzuführen. Vor der Inspektion müssen die Fischereiinspektoren einen Nachweis ihrer Identität und ihrer Funktion vorlegen.
3. Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
4. Die Inspektionen im Hafen werden entsprechend den FAO-Maßnahmen und allen einschlägigen Hafenstaatmaßnahmen im Rahmen von RFO durchgeführt.
5. Die zuständige grönländische Behörde kann der EU gestatten, die Inspektion zu beobachten.
6. Der Kapitän des EU-Schiffs ermöglicht und erleichtert den Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.
7. Die Inspektoren behindern den Kapitän des EU-Schiffs nicht in seinen Kontakten mit dem Flaggenstaat und/oder dem Reeder. Die Kapitäne sind nicht verpflichtet, wirtschaftlich sensible Informationen über offene Funkfrequenzen preiszugeben.
8. Am Ende jeder Inspektion erstellen die Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffs unterschrieben. Weigert sich der Kapitän, den Bericht zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an.
9. Die Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abschnitt 7 Absatz 1 übersendet die zuständige grönländische Behörde der zuständigen EU-Behörde und dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von acht Kalendertagen nach der Inspektion eine elektronische Kopie des Inspektionsberichts. Gegebenenfalls können diese Informationen auch den betreffenden regionalen Fischereiorganisationen (RFO) zur Verfügung gestellt werden.
Abschnitt 6: Beobachterregelung
1.Fangtätigkeiten in der grönländischen Fischereizone unterliegen der im grönländischen Recht verankerten Beobachterregelung. Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die im Besitz einer Fanggenehmigung für die grönländische Fischereizone sind, arbeiten hinsichtlich der Anbordnahme von Beobachtern mit den zuständigen grönländischen Behörden zusammen.
2.Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen grönländischen Behörden.
3.Der Beobachter geht in einem Hafen an Bord, der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der zuständigen Behörde und dem Reeder festgelegt wird. Findet sich der Beobachter nicht binnen drei Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur Einschiffung ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und Fangtätigkeiten aufnehmen.
4.Während seines Aufenthalts an Bord
a)
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;
b)
geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um und
c)
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.
5. Während seines Aufenthalts an Bord führt der Beobachter nur folgende Aufgaben aus:
a)
Überprüfung von Logbucheinträgen, einschließlich der Fangzusammensetzung hinsichtlich Arten, Mengen, Lebendgewicht und verarbeitetem Gewicht; Überprüfung von Funkmeldeberichten und VMS-Meldungen;
b)
detaillierte Aufzeichnung der täglichen Arbeit des Schiffs, unabhängig davon, ob es fischt oder nicht;
c)
für jeden Hol Aufzeichnung der Art des Fanggeräts, der Maschenöffnung, des Zubehörs, der Fang- und Aufwandsdaten, der Koordinaten, der Zeit, die das Fanggerät im Einsatz war, der Fangzusammensetzung, der Rückwürfe und der an Bord behaltenen untermaßigen Fische und
d)
Überwachung des Funktionierens des Satellitenüberwachungssystems und Meldung etwaiger Störungen oder Manipulationen.
6. Der Beobachter muss auf jedem Schiff ebenso gut untergebracht und verpflegt werden wie die Offiziere an Bord.
7. Der Kapitän arbeitet mit dem Beobachter zusammen und lässt ihm jede zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen. Diese Zusammenarbeit schließt auch ein, dass der Beobachter alle erforderlichen Zugangsrechte zu an Bord befindlichen Fängen erhält, einschließlich der Fänge, die gegebenenfalls zurückgeworfen werden sollen.
8.Steigt ein Beobachter auf See in ein anderes Schiff um, muss dies bei Tageslicht unter sicheren Bedingungen von einer erfahrenen Besatzung vorbehaltlich der uneingeschränkten Zustimmung des Beobachters und im Allgemeinen unter optimalen Sicherheitsbedingungen durchgeführt werden.
9.Beim Umsteigen auf See kooperiert der Kapitän uneingeschränkt, um die Sicherheit des Beobachters zu gewährleisten.
10. Beobachterbericht
10.1. Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.
10.2. Auf Ersuchen der zuständigen EU-Behörde oder des Flaggenmitgliedstaats übermittelt die zuständige grönländische Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen eine Kopie des Beobachterberichts.
Abschnitt 7: Verstösse
1.Behandlung von Verstößen
1.1.Jeder Verstoß, den ein EU-Fischereifahrzeug mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der grönländischen Fischereizone begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.
1.2.Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Kapitäns und/oder Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.
1.3.Bei Verstößen, die ein EU-Schiff, das im Rahmen des Abkommens im Besitz einer Fanggenehmigung ist, in der grönländischen Fischereizone begeht, wird der Reeder unmittelbar nach den hierfür in den grönländischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie etwaige flankierende Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert.
1.4.Die zuständige grönländische Behörde übersendet der zuständigen EU-Behörde so bald wie möglich per E-Mail eine Kopie des Inspektionsberichts sowie der Mitteilung über den Verstoß.
1.5.Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß – sofern es sich nicht um eine Straftat handelt – innerhalb von vier Tagen nach der Mitteilung über den Verstoß gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.
2.Aufbringung eines Schiffs
2.1.Grönland informiert die zuständige EU-Behörde und den Flaggenstaat umgehend über jede Aufbringung eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen des Abkommens im Besitz einer Fanggenehmigung ist. Diese Mitteilung muss die Gründe für die Aufbringung enthalten, und es müssen schriftliche Beweise für den Verstoß beigefügt werden.
2.2.Bevor etwaige weitere Maßnahmen gegen das aufgebrachte EU-Schiff, den Kapitän, die Besatzung oder die Ladung ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Beweissicherung, benennt Grönland einen Untersuchungsbeamten und beruft auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach der Mitteilung der Gründe für das Aufbringen des Schiffs eine Informationssitzung ein. An der Sitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders des Schiffs teilnehmen.
3.Strafen bei Verstößen
3.1.Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Grönland nach geltendem grönländischen Recht festgesetzt.
3.2.Im Falle einer gütlichen Einigung wird jede zu zahlende Strafe unter Bezugnahme auf die nationalen grönländischen Rechtsvorschriften festgesetzt.
4.Gerichtsverfahren – Banksicherheit
4.1.Wird keine gütliche Einigung erzielt und wird der Verstoß vor das zuständige Gericht gebracht, so hinterlegt der Reeder des angezeigten EU-Fischereifahrzeugs bei einer von der zuständigen grönländischen Behörde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von der zuständigen grönländischen Behörde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung des EU-Fischereifahrzeugs, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. Dauert ein Gerichtsverfahren mehr als vier Jahre, informiert die zuständige grönländische Behörde die zuständige EU-Behörde und den betreffenden Flaggenstaat regelmäßig über die im Hinblick auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens unternommenen Schritte.
4.2Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt:
a)
in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;
b)
in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.
4.3Das Gerichtsverfahren ist schnellstmöglich nach den nationalen Gesetzen zu eröffnen.
4.4Grönland teilt der EU das Ergebnis des Gerichtsverfahrens innerhalb von 14 Tagen nach dem Urteilsspruch mit.
5.Freigabe von Schiff und Besatzung
5.1Das EU-Fischereifahrzeug darf den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit fortsetzen, wenn die Banksicherheit hinterlegt oder die Strafe beglichen wurde oder die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt wurden.
Kapitel V – Zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen
Abschnitt 1: Verfahren und Kriterien für die Bewertung von Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften
1.Grönland informiert unverzüglich die zuständige EU-Behörde, wenn sich Möglichkeiten für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen oder gemischte Gesellschaften mit grönländischen Unternehmen ergeben. Die zuständige EU-Behörde unterrichtet alle EU-Mitgliedstaaten entsprechend. Im Falle eines gemeinsamen Unternehmens werden Vorhaben gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels eingereicht und bewertet.
2. In Anwendung von Artikel 10 Buchstabe f des Abkommens legt die EU Grönland so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses eine technische Unterlage für geplante zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor, in die EU-Wirtschaftsbeteiligte eingebunden sind. Die Vorhaben werden der zuständigen EU-Behörde über die Behörden der betreffenden EU-Mitgliedstaaten vorgelegt.
3. Der Gemeinsame Ausschuss fördert in erster Linie die volle Ausschöpfung der vorläufigen Quoten für die in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten durch EU-Schiffe. Bei Arten, für die der Gemischte Ausschuss ohne Begründung durch wissenschaftliche Gutachten jährliche Fangmöglichkeiten vereinbart hat, die unter den Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls liegen, kommen zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften für diese Art und dieses Kalenderjahr nicht in Frage.
4. Der Gemischte Ausschuss bewertet die Vorhaben anhand folgender Kriterien:
a)
Zielart(en) und Fischereizone(n);
b)
Zustand des Bestands/der Bestände gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und dem Vorsorgeansatz;
c)
Merkmale des Schiffs/der Schiffe und geeignete Techniken für die geplanten Fangtätigkeiten;
d)
bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten und
e)
frühere Erfahrungen des EU-Reeders und des grönländischen Partners im Fischereisektor.
5.Nach der Bewertung gemäß Absatz 3 gibt der Gemischte Ausschuss eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab.
6. Für die in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten gilt, dass die Fänge, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen oder gemischten Gesellschaften von EU-Schiffen getätigt werden, zwischen EU-Mitgliedstaaten bestehende Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung unberührt lassen müssen.
Abschnitt 2: Bedingungen für den Zugang im Rahmen zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen
1.Fanggenehmigungen
1.1. Wurde ein Vorhaben für eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung vom Gemischten Ausschuss positiv beschieden, so beantragt das betreffende EU-Schiff/beantragen die betreffenden EU-Schiffe gemäß den Bestimmungen von Kapitel II eine Fanggenehmigung. In diesem Antrag ist eindeutig anzugeben, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung handelt.
1.2. Die Fanggenehmigung wird für die Dauer der zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung, keinesfalls jedoch für mehr als das betreffende Kalenderjahr ausgestellt.
1.3. In der Fanggenehmigung ist klar anzugeben, dass die Fänge auf die Fangmöglichkeiten angerechnet werden, die die grönländischen Behörden im Rahmen der jeweiligen grönländischen TAC zugeteilt haben, und nicht auf die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls.
2.Ersetzung von Schiffen
2.1Ein EU-Schiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes EU-Schiff mit ähnlicher Kapazität und ähnlichen technischen Merkmalen ersetzt werden.
Kapitel VI – Versuchsfischerei
1. Informiert die zuständige EU-Behörde Grönland darüber, dass für nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls aufgeführte Arten und Bestände ein Interesse an Versuchsfischerei besteht, so gilt in Anwendung von Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe g des Abkommens Folgendes:
1.1. Die zuständige EU-Behörde legt Grönland spätestens 15 Tage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses technische Unterlagen mit nachstehenden Angaben vor:
a)
Zielart(en);
b)
Vorschlag für die technischen Parameter der Versuchsfischerei (einzusetzende Technologie, Dauer, Fischereizonen usw.) und
c)
erwartete Vorteile für die wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung des Fischereisektors aufgrund der EU-Beteiligung an der Versuchsfischerei.
1.2. Grönland unterrichtet den Gemischten Ausschuss über
a)
die Einzelheiten und Bedingungen der jeweiligen von einheimischen Schiffen sowie von Drittlandschiffen durchgeführten Versuchsfischereien;
b)
die Ergebnisse eventueller früherer Versuchsfischereien für dieselbe Art und
c)
vorhandene wissenschaftliche Daten und andere Informationen.
2. Der Gemischte Ausschuss prüft die technischen Unterlagen unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes.
3. Werden die Beteiligung der EU, deren Umfang und die technischen Parameter der Versuchsfischerei vom Gemischten Ausschuss positiv beschieden, so beantragen die EU-Schiffe gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Fanggenehmigungen. Die Fanggenehmigungen dürfen nicht über das Ende des Kalenderjahrs hinausgehen.
4. Alle Bestimmungen des Kapitels IV gelten für EU-Schiffe, die sich an Versuchsfischerei beteiligen.
5. Unbeschadet des Absatzes 4 müssen EU-Schiffe während der Versuchsfischerei auf See
a)
die zuständige grönländische Behörde über den Beginn der Versuchsfischerei informieren und alle vor Beginn der Versuchsfischerei an Bord befindlichen Fänge melden;
b)
dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, der zuständigen grönländischen Behörde und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden, einschließlich einer Beschreibung der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);
c)
sicherstellen, dass sich ein grönländischer Beobachter oder ein von der zuständigen grönländischen Behörde ausgewählter Beobachter an Bord befindet. Der Beobachter hat die Aufgabe, anhand der Fänge wissenschaftliche Daten zu sammeln und Proben zu ziehen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden von den grönländischen Behörden festgelegt;
d)
die zuständige grönländische Behörde über das Ende der Versuchsfischerei informieren und das Schiff vor dem Verlassen der grönländischen Fischereizone einer Inspektion unterziehen lassen, wenn dies von der zuständigen grönländischen Behörde verlangt wird.
6. Fänge, einschließlich Beifänge, die im Rahmen der Versuchsfischerei getätigt wurden, bleiben Eigentum des Reeders.
7. Die zuständige grönländische Behörde benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme zuständig ist, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten.
8. Auf der Grundlage von Empfehlungen der entsprechenden wissenschaftlichen Beratungsgremien kann Grönland verlangen, dass im Bereich der Versuchsfischerei Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden, was auch Schonzeiten und Fangverbotszonen einschließen kann.
Anlagen zu diesem Anhang
Anlage 1 –
Antragsformular für eine Fanggenehmigung
Anlage 2 –
Kontaktdaten der zuständigen grönländischen Behörden
Anlage 3 –
Format der VMS-Daten
Anlage 4 –
Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern
Anlage 1 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung in der grönländischen Fischereizone
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1
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Flaggenstaat
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2
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Schiffsname
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3
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EU-Flottenregisternummer
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4
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Äußere Kennbuchstaben und
-nummer
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5
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Registrierhafen
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6
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Internationales Rufzeichen (IRCS)
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7
|
Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail)
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|
|
8
|
Baujahr
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|
|
9
|
IMO-Nummer (falls vorhanden)
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10
|
Schiffstyp
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11
|
Art des Fanggeräts
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12
|
Zielarten + Menge
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|
|
13
|
Fanggebiet (ICES/NAFO)
|
|
|
14
|
Geltungsdauer der Fanggenehmigung
|
|
|
15
|
Reeder, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Telex, E-Mail
|
|
|
16
|
Schiffsbetreiber, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Telex, E-Mail
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|
17
|
Name des Kapitäns
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18
|
Anzahl Besatzungsmitglieder
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|
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19
|
Maschinenleistung (in kW)
|
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20
|
Länge über alles
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|
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21
|
Tonnage (in BRZ)
|
|
|
22
|
Gefrierkapazität (in Tonnen pro Tag)
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|
|
23
|
Vertreter (Agent), Name und Anschrift
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|
|
24
|
Anschrift, an die der Antrag auf Fanggenehmigung übersandt werden sollte
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Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels, Fax +32 229-62338, E-Mail
Mare-licences@ec.europa.eu
|
Anlage 2 – Kontaktdaten der zuständigen grönländischen Behörden
Übermittlung von Berichten und Mitteilungen
Berichte und Mitteilungen gemäß Kapitel IV Abschnitte 1, 2 und 3 sind auf Grönländisch, Dänisch oder Englisch abzufassen.
–Mitteilungen werden über Küstenfunk, per Fax oder per E-Mail an die
Grönländische Kontrollbehörde für Fanggenehmigungen (GFLK) und an das Arctic Command (AKO) übermittelt:
1.GFLK: Tel. + 299 34 50 00, Fax + 299 34 63 60,
E-Mail:
GFLK@NANOQ.GL
;
2.AKO: Tel. +299 364000, Fax +299 364099,
E-Mail:
AKO-COMMCEN@MIL.DK
–Fischereilogbücher sind an folgende Anschrift zu richten:
Greenland Fishing Licence Control Authority (GFLK)
P.O.Box 501, 3900 Nuuk, Greenland.
Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung
Anträge auf Erteilung von Fanggenehmigungen und anderen Erlaubnissen sind an das Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft zu richten: Fax: + 299 346355 oder E-Mail:
APNN@NANOQ.GL
.
Anlage 3 – Format der VMS-Daten
Format für die Übermittlung von VMS-Meldungen an das FÜZ der anderen Vertragspartei
1. Meldung „ENTRY“
|
Datenelement
|
Feld-
code
|
Obligatorisch/
fakultativ
|
Anmerkungen
|
|
Aufzeichnungsbeginn
|
SR
|
O
|
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung
|
|
Anschrift
|
AD
|
O
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers
|
|
Absender
|
FR
|
O
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders
|
|
Aufzeichnungs-nummer
|
RN
|
F
|
Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr
|
|
Aufzeichnungsdatum
|
RD
|
F
|
Detail Meldung; Datum der Übertragung
|
|
Uhrzeit der Aufzeichnung
|
RT
|
F
|
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
|
|
Art der Meldung
|
TM
|
O
|
Detail Meldung; Art der Meldung „ENT“
|
|
Rufzeichen
|
RC
|
O
|
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs
|
|
Interne Referenz-
nummer
|
IR
|
O
|
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
|
|
Externe Kennnummer
|
XR
|
F
|
Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
|
|
Breitengrad
|
LT
|
O
|
Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)
|
|
Längengrad
|
LG
|
O
|
Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)
|
|
Geschwindigkeit
|
SP
|
O
|
Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10
|
|
Kurs
|
CO
|
O
|
Detail Schiffsposition; Schiffskurs, 360°-Einteilung
|
|
Datum
|
DA
|
O
|
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
|
|
Uhrzeit
|
TI
|
O
|
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
|
|
Aufzeichnungsende
|
ER
|
O
|
Systemdetail; Ende der Aufzeichnung
|
2. Meldung „POSITION“
|
Datenelement
|
Feld-
code
|
Obligatorisch/ fakultativ
|
Anmerkungen
|
|
Aufzeichnungsbeginn
|
SR
|
O
|
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung
|
|
Anschrift
|
AD
|
O
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers
|
|
Absender
|
FR
|
O
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders
|
|
Aufzeichnungsnummer
|
RN
|
F
|
Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr
|
|
Aufzeichnungsdatum
|
RD
|
F
|
Detail Meldung; Datum der Übertragung
|
|
Uhrzeit der Aufzeichnung
|
RT
|
F
|
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
|
|
Art der Meldung
|
TM
|
O
|
Detail Meldung; Art der Meldung „POS“
|
|
Rufzeichen
|
RC
|
O
|
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs
|
|
Interne Referenz-
nummer
|
IR
|
O
|
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
|
|
Externe Kennnummer
|
XR
|
F
|
Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
|
|
Breitengrad
|
LT
|
O
|
Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)
|
|
Längengrad
|
LG
|
O
|
Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)
|
|
Tätigkeit
|
AC
|
F
|
Detail Schiffsposition; „ANC“ gibt reduzierten Meldemodus an
|
|
Geschwindigkeit
|
SP
|
O
|
Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10
|
|
Kurs
|
CO
|
O
|
Detail Schiffsposition; Schiffskurs, 360°-Einteilung
|
|
Datum
|
DA
|
O
|
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
|
|
Uhrzeit
|
TI
|
O
|
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
|
|
Aufzeichnungsende
|
ER
|
O
|
Systemdetail; Ende der Aufzeichnung
|
3. Meldung „EXIT“
|
Datenelement
|
Feld-
code
|
Obligatorisch/
fakultativ
|
Anmerkungen
|
|
Aufzeichnungsbeginn
|
SR
|
O
|
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung
|
|
Anschrift
|
AD
|
O
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers
|
|
Absender
|
FR
|
O
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders
|
|
Aufzeichnungsnummer
|
RN
|
F
|
Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr
|
|
Aufzeichnungsdatum
|
RD
|
F
|
Detail Meldung; Datum der Übertragung
|
|
Uhrzeit der Aufzeichnung
|
RT
|
F
|
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
|
|
Art der Meldung
|
TM
|
O
|
Detail Meldung; Art der Meldung „EXI“
|
|
Rufzeichen
|
RC
|
O
|
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs
|
|
Interne Referenz-
nummer
|
IR
|
O
|
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
|
|
Externe Kennnummer
|
XR
|
F
|
Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
|
|
Datum
|
DA
|
O
|
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
|
|
Uhrzeit
|
TI
|
O
|
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
|
|
Aufzeichnungsende
|
ER
|
O
|
Systemdetail; Ende der Aufzeichnung
|
4. Format der Meldung
Jede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut:
–ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;
–ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;
–ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten;
–Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt;
–die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.
Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.
Anlage 4 – Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern
1.Um im Rahmen der Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern fischen zu dürfen, muss ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung sein, die von Grönland im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels II im Anhang des Protokolls ausgestellt wurde. Der Antrag und die Fanggenehmigung beziehen sich eindeutig auf Tätigkeiten außerhalb der grönländischen Fischereizone.
2.Alle von der NEAFC verabschiedeten Maßnahmen für diese Fischerei im NEAFC-Regelungsbereich sind zu beachten.
3.Ein Schiff darf erst nach Ausschöpfung des von seinem Flaggenstaat zugeteilten Anteils an der EU-NEAFC-Fangquote für Rotbarsch seine grönländische Fangquote für Rotbarsch in Anspruch nehmen.
4.Ein Schiff kann vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 5 seine grönländische Fangquote im selben NEAFC-Gebiet wie seine NEAFC-Quote fischen.
5.Ein Schiff kann seine grönländische Fangquote im Rotbarsch-Schutzgebiet nutzen, sofern die Bedingungen der NEAFC-Empfehlungen über die Bewirtschaftung von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern eingehalten werden; ausgenommen sind jedoch alle Gebiete, die innerhalb der isländischen Fischereizone liegen.
6.Schiffe, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischfang betreiben, übermitteln entsprechend den geltenden Vorschriften über das FÜZ ihres Flaggenstaats VMS-Positionsmeldungen an die NEAFC. Während der im Rahmen der grönländischen Fangquote erfolgenden Fischerei im NEAFC-Rotbarschschutzgebiet trifft das FÜZ des Flaggenstaats entsprechende Vorkehrungen, damit die stündlich eingehenden VMS-Positionsmeldungen des betreffenden Fischereifahrzeugs nahezu in Echtzeit an das grönländische FÜZ übermittelt werden.
7.Der Kapitän des Schiffs stellt sicher, dass bei den Meldungen an die NEAFC und die grönländischen Behörden im NEAFC-Regelungsbereich im Rahmen der grönländischen Flexibilitätsregelung getätigte Rotbarschfänge eindeutig so gekennzeichnet werden, dass sie aufgrund der im Rahmen der Flexibilitätsregelung ausgestellten grönländischen Fanggenehmigung getätigt wurden.
a)
Vor Aufnahme der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung übermittelt das Schiff eine Meldung über Fangtätigkeiten (NOTICE OF ACTION).
b)
Während der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung ist täglich bis spätestens 23.59 Uhr UTC eine TÄGLICHE FANGMELDUNG zu übermitteln.
c)
Bei Beendigung der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fangquote übermittelt das Schiff eine Meldung über das Ende der Fangtätigkeiten (END OF ACTION).
Die Meldung NOTICE OF ACTION, die TÄGLICHE FANGMELDUNG und die Meldung END OF ACTION werden gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 des Anhangs übermittelt.
8.Um den Schutz der Gebiete auszuweiten, in denen Larven schlüpfen, dürfen die Fangtätigkeiten nicht vor dem in der NEAFC-Empfehlung zur Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern festgelegten Datum aufgenommen werden.
9.Der Flaggenstaat meldet die im Rahmen der grönländischen Fangquote in grönländischen Gewässern und im NEAFC-Regelungsbereich getätigten Fänge an die EU-Behörden. Dies schließt alle im Rahmen der Flexibilitätsregelung getätigten Fänge ein, wobei die Fänge und die jeweilige Fanggenehmigung eindeutig anzugeben sind.
10.Am Ende der Fangsaison übermittelt jedes FÜZ eines Flaggenstaats die Fangstatistiken für im Rahmen dieser Flexibilitätsregelung gefangenen pelagischen Rotbarsch an die grönländischen Behörden